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Urteil

2 LB 18/19

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0324.2LB18.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. September 2018 – 10. Kammer, Einzelrichter – teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2017 – 6005521-439 – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist iranischer Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und ohne Konfession. Er begehrt im Berufungsverfahren seine Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 AsylG. 2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 5. Juni 2015 einen Asylantrag. 3 Zur Begründung seines Asylantrages gab er an, dass sich sowohl er als auch seine Geschwister sowie die Familie mütterlicherseits insgesamt für die Belange der Kurden im Iran einsetzen würden. Sie seien aktive Mitglieder der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI). In diesem Zusammenhang sei nach einem Konflikt mit einem Mitbewohner durch den Geheimdienst ein USB-Stick mit Unterlagen zur Parteiarbeit in seinem Spind im Studentenwohnheim aufgefunden worden. Dies habe ihn zur Ausreise gezwungen, da ihm deshalb die Verfolgung durch den iranischen Staat drohe. Die Aktivitäten für die Partei würden er und seine Geschwister auch in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. 4 Mit seiner am 23. Februar 2017 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 13. Februar 2017 – 6005521-439 – gewandt. Das Bundesamt lehnte darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung ab (Nr. 1 und Nr. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Nr. 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung in sein Herkunftsland Iran angedroht (Nr. 5). Mit Nr. 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 5 Zur Begründung hat sich die Kläger auf seinen bisherigen Vortrag bezogen. Zudem seien seine Mutter sowie seine Geschwister aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie als Flüchtlinge anerkannt worden. 6 Er hat beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Februar 2017 – 6005521-439 – zu verpflichten, 8 1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen; 9 2. ihm gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 10 3. hilfsweise ihm gemäß § 4 AsylG subsidiären Schutz zuzusprechen; 11 4. weiter hilfsweise die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Mit Urteil vom 20. September 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst wenn man die Mitgliedschaft des Klägers in der PDKI und den Erhalt von Informationen über die Partei als wahr unterstellte, dies nicht zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung im Iran führe. Seine politische Tätigkeit sei nicht als exponiert anzusehen. Dies gelte ebenso für seine exilpolitische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland. 15 Mit der vom Senat mit Beschluss vom 5. November 2019 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter. 16 Der Kläger beantragt, 17 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 10. Kammer, Einzelrichter – vom 20. September 2018 (10 A 261/17) zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Februar 2017 – 6005521-439 – zu verpflichten, 18 1. ihm gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 19 2. hilfsweise ihm gemäß § 4 AsylG subsidiären Schutz zuzusprechen; 20 3. weiter hilfsweise die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen; 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie macht geltend, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten weiterer Familienangehöriger des Klägers aufgrund von deren Konversion zum Christentum erfolgt sei und hieraus nicht geschlossen werden könne, dass diese aus Sicht der Beklagten politische Aktivitäten in relevantem Maß entfaltet hätten. 24 Der Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch angehört worden. Entscheidungsgründe 25 Der Senat konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 25. November 2019 und 18. Dezember 2019) gemäß § 125 Abs. 1, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden. 26 Die nur teilweise eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger begehrt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt zu bekommen, so dass das Urteil zu ändern war. 27 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG). 28 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. 29 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. 30 Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, Juris Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Juris Rn. 22 m. w. N.). 31 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Juris Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, Juris Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, Juris Rn. 17). 32 Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 –, Juris Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Juris Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, Juris Rn. 8). 33 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes begründet. Für den Kläger besteht nach der Gesamtwürdigung seines Vortrags im Asylverfahren und der durch den Berichterstatter erfolgten informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aufgrund seiner politischen Überzeugung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland. 34 Unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage droht dem Kläger wegen der von ihm vorgetragenen (exil-)politischen Aktivitäten für die PDKI bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch den iranischen Staat. 35 Das Auswärtige Amt berichtet, dass bereits die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen könne (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26. Februar 2020, Seite 10). Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzten sich indes nur solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen hätten im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 9. Dezember 2015, Seite 24). 36 Der Danish Immigration Service (vgl. Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran an KRI, Februar 2020, Seite 20 ff.) berichtet in diesem Zusammenhang, dass in Einzelfällen bereits einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks ausreichen würden, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiere jedoch von Fall zu Fall und hänge unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Zusammenfassend könne man sagen, dass die Wahrscheinlichkeit Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich mit dem Grad des oppositionellen Engagements zunimmt. 37 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vgl. Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, Seite 3 f. und Gefährdung eines Mitglieds der KDP bei der Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, Seite 2 f.) weist insoweit darauf hin, dass kurdische Personen, welche sich politisch engagieren oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, zum Ziel der iranischen Behörden würden. Dies gelte vor allem für kurdische Personen mit Verbindungen zu traditionell separatistischen kurdischen Parteien wie Komala, KDPI und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Dann könne bereits bei friedlichen Aktivitäten behördliches Eingreifen drohen. Es sei jedoch schwierig zu sagen, wann die kritische Grenze bei solchen Handlungen überschritten werde und weshalb die Behörden in bestimmten Fällen eingreifen 38 Das Österreichische Bundesamt für Fremdenwesen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran vom 14. Juli 2019, Seiten 13 f., 18 ff.) führt aus, dass kurdische Gruppierungen aufgrund der unterstellten separatistischen Tendenzen im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte stünden. Gerade die PDKI werde von der iranischen Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpfe. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran würden sich solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aussetzen, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam in Erscheinung träten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Des Weiteren sei zu beobachten, dass Teilnehmer an irankritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen im Iran seitens des Sicherheitsdienstes zu ihren Aktionen befragt würde. Eine Quelle berichte zwar, dass sie noch nie davon gehört hätte, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. dem Verteilen von Flyern, angeklagt wurde. Andererseits sei es aber laut einer anderen Quellen schon möglich, dass man inhaftiert werde, wenn man mit politischem Material, oder beim Anbringen von politischen Slogans an Wänden erwischt werde. Es sei jedoch festzustellen, dass vor allem Aktivitäten im Fokus stünden, die als Angriff auf das politische System empfunden würden und die islamischen Grundsätze in Frage stellten. 39 Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Aktivität für kurdische Oppositionsgruppen vorliegt, ist damit nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der kurdischen (Exil-)Opposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Bei einfachen Mitgliedern und untergeordneten Tätigkeiten für kurdische (exil-)oppositionelle Gruppen muss für die Begründung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit jedenfalls hinzutreten, dass diese Mitglieder oder Personen erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind und zudem wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime im Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen. Denn es ist auch dem iranischen Regime bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend gemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. August 2012 – 14 ZB 12.30263 –, Juris Rn. 5; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, Juris Rn. 5 f., jeweils zu exilpolitischen Aktivitäten). Lediglich im Falle hervorgehobener Funktionäre dürfte danach regelhaft von einer belastbaren Verfolgungsgefahr auszugehen sein (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. November 2005 – 11 UE 3311/04.A –, Juris Rn. 48). 40 Das Gericht ist vor diesem Hintergrund nach dem Ergebnis der durch den Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen Anhörung davon überzeugt, dass die vom Kläger geschilderten Aktivitäten im Zusammenhang mit der PDKI zutreffen. Den zugrundeliegenden Sachverhalt hat er im Rahmen dieser informatorischen Anhörung substantiiert, detailliert und im Einklang mit seinem Vorbringen in der Anhörung durch das Bundesamt dargestellt. Auch Nachfragen zu diesen Geschehnissen vermochte er bildhaft, nachvollziehbar und unter Nennung von Einzelheiten zu handelnden Personen und zeitlichen Abläufen zu beantworten. Insoweit ist zwar festzustellen, dass es sich seinerseits um eher niedrigschwellige Unterstützungsbeiträge gehandelt hat und handelt, sodass es nach der dargestellten Auskunftslage zumindest fraglich erscheint, ob diese allein geeignet wären eine Gefährdungsprognose hinsichtlich drohender politischer Verfolgung als tragfähig erscheinen zu lassen. Dies kann indes aufgrund der weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls dahinstehen. Einzustellen sind in diesem Zusammenhang auch die politischen Aktivitäten seiner Familie (insbesondere seiner Geschwister). Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Niederschriften der jeweiligen Anhörungen durch die Beklagte verwiesen (Bl. 61-73 d. Beiakte C <Bruder d. Klägers> und Bl. 79-94 d. Beiakte D <Schwester des Klägers>). Ohne dass dies für das Gericht bindend wäre, finden die – mit Bescheiden vom 25. August 2017 (Bruder des Klägers) sowie 25. August 2017 (Schwester des Klägers) – zu ihren Gunsten erfolgten Anerkennungen als Flüchtlinge ihre Begründung auch maßgeblich in diesen Aktivitäten (vgl. die jeweiligen Vermerke zur Bescheidbegründung, Bl. 120 d. Beiakte C; Bl. 136 d. Beiakte D). Vor dem Hintergrund der insgesamt seitens der gesamten Familie entfalteten (exil-)oppositionellen Aktivitäten und dem Umstand, dass diese zumindest hinsichtlich der Aktivitäten der Geschwister im Iran auch durch den iranischen Geheimdienst aufgedeckt worden sind, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger von den iranischen Sicherheitsbehörden als Mitglied einer oppositionell eingestellten Familie sowie einer (verbotenen) kurdischen Oppositionspartei erkannt werden würde und in Anknüpfung daran von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht wäre. 41 Die Feststellung zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, die Abschiebungsandrohung in den Iran sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG waren klarstellend aufzuheben. 42 Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da der Kläger – gemessen an seinem Klageziel – nur in unbedeutendem Umfang unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 44 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.