OffeneUrteileSuche
Urteil

2 LB 2/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1214.2LB2.23.00
6mal zitiert
16Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Iran: Zur Zulässigkeit eines Asylfolgeantrages wegen einer Änderung der allgemeinen Lage in Iran (verneint) sowie aufgrund persönlicher Umstände. (Rn.39) 2. § 28 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Asylfolgeantrags zu berücksichtigen. (Rn.99)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. August 2022 wie folgt geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Iran: Zur Zulässigkeit eines Asylfolgeantrages wegen einer Änderung der allgemeinen Lage in Iran (verneint) sowie aufgrund persönlicher Umstände. (Rn.39) 2. § 28 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Asylfolgeantrags zu berücksichtigen. (Rn.99) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. August 2022 wie folgt geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war abzuändern und der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Der Folgeantrag des Klägers ist nicht unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht begründet, § 124a Abs. 6 VwGO. Zwar enthielt die Berufungsbegründung nach Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nicht wie von § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert einen bestimmten Antrag. Insofern ist es aber auch ausreichend, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und in welchem Umfang der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Leitsatz und Rn. 18). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger mit der Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war abzuändern und der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Maßgeblich für die anzuwendende Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG, mithin der Verhandlung des Senats. Der Hauptantrag ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 15-21). Er ist auch begründet. Der Folgeantrag des Klägers ist zulässig, weil sich die dem Bescheid vom 5. April 2017 – mit dem der damalige Asylantrag des Klägers als unzulässiger Zweitantrag, § 71a AsylG, abgelehnt worden war – zugrundeliegende Sachlage nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat, § 71 AsylG (in der Fassung vom 20. Oktober 2015) i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Dabei genügt es für die Zulässigkeit des Folgeantrags, wenn die Asylantragstellerin bzw. der Asylantragsteller eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der ihr bzw. sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20 f. m.w. N.). Vorliegend hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass sich die asylrelevante Situation seit Bestandskraft des Bescheides vom 5. April 2017 für ihn dergestalt geändert hat, dass die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung, konkret die Möglichkeit einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, besteht, so dass der auch diesen Schutzstatus umfassende Asylfolgeantrag, § 71 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte. Dies folgt zwar nicht bereits aus einer Änderung der allgemeinen Lage in Iran, insbesondere seit Herbst 2022 (hierzu 1). Der Kläger hat jedoch entsprechende persönliche Umstände vorgetragen, die im Hinblick auf die aktuelle Lage in Iran die Möglichkeit einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begründen (hierzu 2). Die Zulässigkeit des Asylfolgeantrags entfällt weder aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG noch aufgrund von § 28 Abs. 2 AsylG (hierzu 3). 1. Die allgemeine Lage in Iran hat sich, insbesondere seit Herbst 2022, nicht dergestalt geändert, dass Asylfolgeanträge von iranischen Staatsangehörigen unabhängig von besonderen persönlichen Umständen generell zulässig wären. Zwar können die Auswirkungen der Proteste seit Herbst 2022 und deren gewaltsamer Niederschlagung auf mögliche Rückkehrende derzeit nicht abschließend einschätzen werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrende verstärkt von den Sicherheitsbehörden überprüft werden (Stellungnahme AA vom 14. Juni 2023). Gleichwohl ist nicht ohne das Hinzutreten besonderer persönlicher Umstände davon auszugehen, dass für Iranerinnern oder Iraner nunmehr Umstände vorliegen, die zu einer Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes führen. Insbesondere gibt es weder Anhaltpunkte für eine (Gruppen-)Verfolgung aller Iranerinnen und Iraner, die aus dem Ausland zurückkehren (hierzu a), noch von Iranerinnen und Iranern, die sich länger im westlichen Ausland aufgehalten haben (hierzu b), im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (hierzu c) und/oder illegal ausgereist sind (hierzu d). Dasselbe gilt für Iranerinnen bzw. Iraner, die formal zum christlichen Glauben konvertiert sind (hierzu e). a) Nach Überzeugung des Senats droht nicht allen aus dem Ausland nach Iran zurückkehrenden Iranerinnen und Iranern eine für den Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG relevante Verfolgung bzw. Gefahr. Der Asylantrag umfasst zum einen den Antrag auf Zuerkennung von Asyl, Art. 16a Abs. 1 GG, und zum anderen den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, mithin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, § 3 Abs. 1 AsylG. Dabei gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der soeben beschriebenen Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Solche Handlungen können unter anderem bestehen in der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzlichen, administrativen, polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, § 3a Abs. 2 AsylG. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat bzw. die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, § 3c AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft ist unter anderem dann nicht zuzuerkennen, wenn der Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit hat, d. h. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die §§ 3c bis 3e AsylG zu den Akteuren, von denen Verfolgung ausgehen kann, den Akteuren, die Schutz bieten können, und dem internen Schutz gelten für den subsidiären Schutz entsprechend, § 4 Abs. 3 AsylG. Bei der Bewertung, ob eine Verfolgungsgefahr oder Gefahr eines Schadens vorliegt, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen, Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt –, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17 sowie zum Ganzen Urteil des Senats vom 18. April 2019 - 2 LB 54/18 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Für die Verfolgungsgefahr bzw. Gefahr eines Schadens kann auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe entscheidend sein. Für die Annahme einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe – hier der aus dem Ausland in den Iran zurückgekehrten Iranerinnen und Iranern – ist es dabei notwendig, dass die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen grundsätzlich im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jede Gruppenangehörige und jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Ob die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden, wobei alle gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20-24 m. w. N.). Dabei reicht es, soweit zahlenmäßige Feststellungen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 B 31.14 -, juris Rn. 10), aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 19 m. w. N.; vgl. zur Gruppenverfolgung auch Urteil des Senats vom 18. April 2019 - 2 LB 54/18 -, juris Rn. 21 m.w. N.). Im Fall einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung kann diese auch schon zu bejahen sein, wenn zwar „Referenz-“ oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden „Wiederholungsgefahr“ nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein. „Referenzfälle“ politischer Verfolgung sowie ein „Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung“ sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 20 sowie Beschluss vom 16. November 2015 - 1 B 76.15 -, juris Rn. 4 jeweils m. w. N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass allen nach Iran zurückkehrenden Iranerinnen und Iranern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr bzw. Gefahr eines Schadens droht. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich insbesondere nicht, dass bei einer Rückkehr ohne weiteren Anlass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Befragung und wiederum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Befragung ein schutzrelevantes Verhalten der iranischen Behörden erfolgt. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Senats als Tatsachengericht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss er die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt es nicht nur in Bezug auf das Vorbringen der bzw. des Schutzsuchenden zu ihrer bzw. seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden Erkenntnisse zu gewinnen. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für die Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr der bzw. des Schutzsuchenden zu befinden. Diese Projektion ist als Vorwegnahme künftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist der Natur der Sache nach immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, die sich hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszurichten hat. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls von der Richtigkeit seiner Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Eine solche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat aus den vorliegenden und den eingeholten Erkenntnismitteln nicht verschaffen. Bei Rückkehr einer bzw. eines iranischen Staatsangehörigen aus dem Ausland findet die reguläre Passkontrolle statt. Die Behörden können erkennen, wann Iran verlassen wurde und wie lange der Auslandsaufenthalt dauerte, wenn Iran auf legalem Weg verlassen wurde (Auswärtiges Amt , Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 1). Zwar sind auch einzelne Fälle bekannt, in denen aus dem Ausland einreisende iranische Staatsangehörige bei Einreise durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt befragt oder sogar verhaftet wurden. Die Befragungen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts durch Angehörige der Sicherheitsbehörden durchgeführt (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 2). Jedoch gibt es bereits keine Erkenntnisse, dass diese Befragungen regelmäßig von Handlungen von Verfolgungsintensität begleitet würden. Das Auswärtige Amt hat keine gesicherten Erkenntnisse darüber, wie die Befragungen vonstattengehen, und ob dabei psychischer Druck und/oder körperliche Gewalt ausgeübt werden. Bisher wurde dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Der Chef der Judikative hat explizit Exiliranerinnen und -iraner ermutigt, nach Iran zurückzukehren und ihnen eine Rückkehr ohne Inhaftierung in Aussicht gestellt, sofern diese mit der iranischen Justiz koordiniert wird (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 25). Zudem liegen keine Erkenntnisse über die Häufigkeit der Befragungen vor (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 2), so dass auch nicht bestimmt werden kann, dass bei Rückkehr unabhängig von besonderen Umständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Befragung droht. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden weder bei Einreise nach Iran generell, noch nach längerem Auslandsaufenthalt flächendeckende Befragungen zur politischen Überzeugung oder zur Konfession durchgeführt (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Fragen 4 und 23). Soweit Amnesty International ausgeführt hat, dass sämtliche Iranerinnen und Iraner, die außerhalb des Landes Zuflucht gesucht haben und zwangsweise zurückgeführt werden, von den iranischen Behörden potentiell als regierungskritisch betrachtet würden, allein deshalb, weil sie Zuflucht in einem anderen Land gesucht haben und unabhängig von einem konkreten Gefährdungsprofil, und sie gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden (Amnesty International , Stellungnahme zum Verfahren 2 LB 7/22 vom 20. April 2023, Fragen 1-4), ergibt sich daraus nichts anderes. Die Angabe, dass Rückgeführte potentiell als regierungskritisch betrachtet würden und sie gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, steht nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Insofern ist dies jedoch nicht ausreichend, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Zum einen verbleiben die Angaben zu den drohenden Menschenrechtsverletzungen im Unklaren. Die Auskunft verhält sich dementsprechend nicht dazu, ob mit den bezeichneten Menschenrechtsverletzungen eine asylrechtlich relevante Schwelle überschritten wird. Zum anderen ist aus den Angaben auch nicht zu entnehmen, in wie vielen Fällen eine solche Verletzung aufgetreten sein soll, sodass nicht bewertbar ist, ob eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insofern wäre es aber für eine Bejahung einer Verfolgungsgefahr erforderlich, dass sich der Senat eine volle Überzeugungsgewissheit von den Tatsachenvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bilden kann. b) Es ist auch nicht von einer Gruppenverfolgung aller Iranerinnen und Iraner, die sich länger im westlichen Ausland aufgehalten haben, auszugehen. Aus den Erkenntnismitteln ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls allein ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland eine Verfolgungsgefahr begründet. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts hat allein ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland keine Repressionen zur Folge. Gegen die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines Auslandsaufenthalts spricht auch, dass tausende Iranerinnen und Iraner jährlich ein deutsches Visum für einen längeren Aufenthalt, etwa zum Studium, erhalten und die iranischen Behörden nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ein großes Interesse an der Erteilung dieser Visa haben (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 6). c) Auch die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung bei Rückkehr. Es sind keine Fälle bekannt, in denen allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, bei Rückkehr staatliche Repressionen ausgelöst hätte (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 5, sowie Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 10). Das Auswärtige Amt hat bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass der iranische Staat die Stellung eines Asylantrags im westlichen Ausland (insbesondere Deutschland) als Ausdruck regimekritischer Gesinnung ansieht (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 11). d) Hinsichtlich einer illegalen Ausreise ist zwar davon auszugehen, dass diese gegebenenfalls nachteilige Folgen bei der Wiedereinreise haben kann. Es ist den vorliegenden Erkenntnismitteln jedoch nicht zu entnehmen, dass insofern eine beachtliche Gefahr einer Verfolgung bzw. eine schutzrelevante Gefahr droht. Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (gestaffelte Gebühr: derzeit 4 Mio. IRR bis 8 Mio. IRR). Die irreguläre Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei, in die eine visafreie Einreise für iranische Staatsangehörige möglich ist. Dabei werden ge-/verfälschte Urkunden, erschlichene Aufenthaltstitel und missbräuchlich genutzte Ausweisdokumente verwendet (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 28). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 26). Nach Artikeln 34 und 35 des iranischen Passgesetzes ist es strafbar, das Land ohne Passieren einer Grenzübergangsstelle, aber im Besitz eines gültigen Reisepasses zu verlassen. Darauf steht eine Haftstrafe zwischen zwei und sechs Monaten und eine Geldstrafe zwischen 2.000 und 20.000 IRR. Soweit die Person zudem nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses war, beträgt die Strafandrohung Haftstrafe von sechs Monaten und Geldstrafe zwischen 2.000 und 20.00 IRR. Als erschwerender Umstand kann gewertet werden, wenn eine Person flüchtig war und zuvor untergetaucht war. In der Praxis muss nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes in Fällen, in denen Iran illegal verlassen wurde, bei Rückkehr mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird regelmäßig der Reisepass einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 13). Dies erreicht noch nicht die Schwelle einer schutzrelevanten Verfolgung im Sinne einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden schwerwiegenden Grundrechtsverletzung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger, wie von ihm geltend gemacht, Iran illegal verlassen hat. e) Auch soweit Iranerinnen oder Iraner in der Vergangenheit formal zum christlichen Glauben konvertiert sind, ohne dass diese Konversion auf einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung beruht, kann keine entsprechende Sachverhaltsänderung festgestellt werden, die nunmehr zu einer Verfolgungsgefahr führte. Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Sie ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Für Fälle einer drohenden Verfolgung wegen des Glaubens ist in der Rechtsprechung geklärt, dass zu unterscheiden ist zwischen Situationen, in denen schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, und Fällen, in denen eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr an eine religiöse Betätigung anknüpft. Im zweitgenannten Fall ist zum einen in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber der bzw. dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn sie bzw. er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn durch die Betätigung des Glaubens – im privaten oder öffentlichen Bereich – die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Zum anderen ist in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität der bzw. des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für sie bzw. ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie die bzw. der Einzelne ihren bzw. seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für sie bzw. ihn persönlich nach ihrem bzw. seinem Glaubensverständnis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität der bzw. des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 26 ff. m.w. N.). Das Verwaltungsgericht konnte sich im ersten in der Bundesrepublik durchgeführten Asylverfahren, bei dem der Kläger im Asylgerichtsverfahren erstmal eine Konversion geltend machte, keine Überzeugung von einer identitätsprägenden Konversion bilden. Der Kläger hat im Folgeverfahren nicht dahingehend vorgetragen, dass nunmehr ein identitätsprägender Religionswechsel vorliegen könnte. Er hat auch nichts dazu vorgetragen noch ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich die Lage in Bezug auf Iran dergestalt geändert habe, dass aus der bereits während des ersten in der Bundesrepublik durchgeführten Asylverfahren erfolgten Taufe eine Verfolgungsgefahr folgen könnte. Die Erkenntnislage stützt nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit, dass allein an eine Formalkonversion (Taufe) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr anknüpft. In Iran stellen Christinnen und Christen eine Minderheit dar. Nach der Volkszählung 2016 sind 99,6% der iranischen Bevölkerung muslimischen Glaubens, 117.000 Christinnen und Christen. Nach innoffiziellen Schätzungen liegt die Anzahl der Christinnen und Christen zwischen 579.000 und 1.240.000. Andere Schätzungen gehen von zwischen 300.000 und 3.000.000 konvertierten Christinnen und Christen aus (Schweizerische Flüchtlingshilfe , Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 5). Während assyrische und armenische Christinnen und Christen und diejenigen, die bzw. deren Familien bereits vor 1979 Christinnen und Christen waren, offiziell anerkannt sind, erkennt das iranische Gesetz konvertierte Christinnen und Christen nicht an. Es drohen ihnen vielmehr Verhaftungen (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 6). Apostasie als solche wird im Strafgesetzbuch nicht erwähnt, jedoch auf Grundlage der Scharia und einer von Ayatollah Khomeini erlassenen Fatwa als Straftat eingestuft (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 26; SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 8). Danach steht auf die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und auf Missionierung die Todesstrafe (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 15; SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 8). Bislang lautet die Anklage in den dem Auswärtigen Amt bekannten Fällen jedoch auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wahrscheinlich, um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 15). Die Todesstrafe wurde im Zusammenhang mit Apostasie zuletzt 1990 vollstreckt. Im Januar 2023 wurde ein Mann, der an einer Demonstration teilgenommen hatte, bei der ein Koran verbrannt wurde, aufgrund mehrerer Artikel des Strafgesetzbuches aber auch aufgrund von Apostasie zum Tode verurteilt (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 15). Personen, die konvertiert sind, werden am häufigsten nach Artikel 498 (Gründung oder Leitung einer illegalen Organisation), Artikel 499 (Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation), Artikel 499a (Beleidigung von ethnischen Gruppen, Religionen oder islamischen Rechtsschutzen) sowie Artikel 500 (Propaganda gegen die Republik Iran) des iranischen Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt, aber auch nach Artikel 500a (Propaganda, die in abweichender und dem Islam zuwiderlaufender Weise durch geistige Manipulation oder psychologische Indoktrination oder durch falsche Behauptungen lehrt), Artikel 513 (Beleidigung religiöser Heiligtümer) und Artikel 610 (Bedrohung der nationalen Sicherheit) des iranischen Strafgesetzbuches (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seiten 9-12). Im Februar 2021 wurden Artikel 499 und 500 des iranischen Strafgesetzbuches geändert, nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen, um die Verfolgung von religiösen Minderheiten zu vereinfachen (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 12). Der iranische Oberste Gerichtshof hob im November 2021 Urteile gegen christliche Konvertierte, die wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit und Förderung des Christentums zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, auf und stellte fest, dass in Hauskirchen durchgeführte religiöse Aktivitäten nicht unter die Definitionen der Artikel 599 und 500 des Strafgesetzbuches fielen. Die Betroffenen wurden infolgedessen im Februar 2022 von einem Revolutionsgericht freigesprochen (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 16). Unter Rechtsanwendern wird vermutet, dass die Entscheidung des Obersten Gerichts in Abstimmung mit dem Regime auch vor dem Hintergrund einer steigenden Anzahl von Konvertierten und Atheistinnen und Atheisten im Land getroffen wurde (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 29). Gleichwohl finden weiterhin Razzien von Hauskirchen statt und Teilnehmende werden strafrechtlich verfolgt (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 16). Es gibt keine offiziellen Zahlen über die Anzahl der festgenommenen oder inhaftierten Christinnen und Christen. Nach Zahlen einer Nichtregierungsorganisation sollen im Jahr 2022 134 Christinnen und Christen festgenommen worden seien, im Jahr 2021 seien es 59 gewesen. Auch die Zahl der inhaftierten Christinnen und Christen habe sich von 34 im Jahr 2021 auf 61 im Jahr 2022 verdoppelt. Nach dem jüngsten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Menschenrechtlage in Iran habe es zwischen dem 1. Juni und 17. Juli 2023 in elf Städten des Landes willkürliche Festnahmen von 63 Christinnen und Christen gegeben, eine Nichtregierungsorganisation berichtet von mindestens 119 festgenommenen Christinnen und Christen im Zeitraum Juli und August 2023. Soweit die Betroffenen freigelassen wurden, mussten sie sich verpflichten, sich weiterer christlicher Aktivitäten zu enthalten oder wurden gezwungen, an islamischer „Umerziehung“ teilzunehmen; andere wurden angewiesen, Iran zu verlassen, oder sie wurden aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen. Teilweise kam es einige Tage nach der Freilassung erneut zu Verhören. Es kam zu Verurteilungen, unter anderem zu Haftstrafen. Im Februar und März 2023 wurden einige Konvertierte im Rahmen eines Begnadigungsprogramms freigelassen. Im Mai 2023 sprach der oberste Gerichtshof ein christliches Ehepaar frei, das wegen seiner Aktivitäten im Rahmen einer Hauskirche strafrechtlich verfolgt und ursprünglich zu Haftstrafen zwischen zwei und elf Jahren sowie weiteren Strafen verurteilt worden war (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seiten 13-15). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden weder bei Einreise nach Iran generell, noch nach längerem Auslandsaufenthalt flächendeckende Befragungen zur Konfession durchgeführt. Dies heißt jedoch nicht, dass im Einzelfall nicht mit einer solchen Befragung gerechnet werden muss, insbesondere wenn es Verdachtsmomente für eine vermutete Konversion gibt. Nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2018 wurden zwei konvertierte Personen, die aus Norwegen nach Iran zurückgekehrt sind, unmittelbar nach dem Verlassen des Flughafens zu einem Verhör abgeführt und zu ihrer Konversion zum Christentum befragt (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 23). Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass der iranische Staat seine Staatsangehörigen auch im Ausland überwacht und damit auch Informationen über Mitgliedschaften in christlichen Kirchen und Aktivitäten sammelt (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 24). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Hierfür muss sich das Tatsachengericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und auch in Ansehung der asyltypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme verschaffen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (stRspr, vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer der Klägerin bzw. dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen. Da die bzw. der Schutzsuchende grundsätzlich die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trifft, geht insoweit ein non liquet zu ihren bzw. seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einer bzw. einem nicht vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden hinsichtlich der Frage, ob ihr bzw. ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (stRspr, vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Die Erkenntnislage hinsichtlich der Frage, ob allein eine Formalkonversion in Form einer Taufe eine Verfolgungsgefahr begründet, ist widersprüchlich, so dass aufgrund der materiellen Beweislast nicht davon auszugehen ist, dass allein ein formaler Glaubenswechsel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. So hat das Auswärtige Amt ausgeführt, es lägen ihm widersprüchliche Aussagen dazu vor, ob allein das Bekanntwerden des formalen Glaubensübertritts genüge, um in Iran staatliche Repressionen zu erfahren. Aus Berichten des Danish Refugee Council und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe sich, dass sich aus der Taufe eine Gefahr ergebe. Nach Aussage einer zum christlichen Glauben konvertierten iranischen Person über die evangelische Kirche ziehe ein Übertritt zum christlichen Glauben bzw. dessen Bekanntwerden hingegen nicht automatisch Repressionen nach sich. Es komme darauf an, ob sich der Betroffene „missionarisch“ verhalte (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 25). Das Auswärtige Amt hat zudem mitgeteilt, es seien ihm keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrerinnen oder Rückkehrer wegen einer im Ausland erfolgten Konversion zum Christentum nach Rückkehr nach Iran bestraft worden seien (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 28). Nach Angaben einer Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe müsse eine Person damit rechnen, festgenommen und angeklagt zu werden, wenn die Behörden zum Beispiel durch eine Taufe erführen, dass eine Person vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Eine andere Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe angegeben, dass jede Person, von der nachgewiesen werde, dass sie getauft worden sei, einem hohen Risiko der Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt sei (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 18). Eine weitere Kontaktperson gab wiederum an, dass ihrer Vermutung nach die Aktivität der Person entscheidend sei. Die iranischen Behörden fürchteten sich insbesondere vor Werbung und Anwerbung. Nach dieser Logik würde eine Person, die außerhalb des Irans zum Christentum konvertiere und nicht öffentlich darüber spreche, vermutlich keine Bedrohung für die iranische Ideologie darstellen. Noch eine weitere Kontaktperson sei der Ansicht, dass die Konversion einer Person im Ausland für die iranischen Behörden nicht unbedingt leicht zu erkennen sei, sondern dass es vielmehr die Schritte nach dem Glaubensübertritt, wie zum Beispiel das Erzählen in der Öffentlichkeit und die Kommunikation mit anderen Christinnen und Christen, seien, die Konvertierte gefährdeten. Für die Behörden sei dieser Aspekt der kollektiven und öffentlichen Manifestation des Glaubens nämlich am heikelsten (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 27). Die letztgenannte Person habe auch von nicht veröffentlichten Fällen von Festnahmen, Verhören und Inhaftierungen von Christinnen und Christen, die im Ausland aktiv gewesen seien, berichtet. Aber nur diejenigen, bei denen habe nachgewiesen werden können, dass sie einer Hauskirche angehörten oder sich aktiv an einem christlichen Gottesdienst beteiligten, seien mit Gefängnis- oder Geldstrafen bestraft worden (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 28). Nach Angaben einer Iran-Expertin im November 2019 befinde sich eine Person, die in einem europäischen Land zum Christentum konvertiert sei, in einer ähnlichen Situation wie eine Person, die dies in Iran getan habe. Sie könne verhaftet und gezwungen werden, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichte, ihre religiösen Aktivitäten nicht fortzusetzen; dies könne auch kontrolliert werden. Fünf christliche Konvertierte, die zwischen 2012 und 2019 zwangsweise aus Europa zurückgeschickt worden seien, davon vier Personen aus Norwegen und eine Person aus Deutschland, seien nach ihrer Rückkehr von den Behörden für einen mehr oder weniger langen Zeitraum inhaftiert worden. Nach Angaben einer Nichtregierungsorganisation aus dem Jahr 2021, die sich wiederum auf die Beklagte bezog, seien den westlichen Botschaften in Teheran in den zehn Jahren zuvor keine Fälle bekannt geworden, bei welchen konvertierte Christinnen oder Christen bei ihrer Rückkehr in den Iran festgenommen worden seien (SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23. November 2023, Seite 28). Bei den unterschiedlichen Bewertungen mag sich auswirken, dass das iranische System von Willkür geprägt ist, was von den verschiedenen Quellen ebenfalls betont wird. Es lässt sich für den Senat jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit die Überzeugung bilden, dass allein eine Taufe bzw. deren Bekanntwerden eine Verfolgungsgefahr in Iran begründet. Zwar ergibt sich aus einigen Erkenntnismitteln, dass eine Taufe eine Verfolgungsgefahr begründet. Letztlich erscheint es jedoch aufgrund der nicht eindeutigen Erkenntnislage ebenso plausibel, dass der iranische Staat eine bloß formal erfolgte Konversion, bei der gerade keine identitätsprägende Glaubensüberzeugung und damit Hinwendung „zum Westen“ vorliegt, nicht als staatsbedrohend ansieht und damit aufgrund dieser allein keine Verfolgungsgefahr droht. Der Senat sieht insofern auch keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung über den Beweisbeschluss vom 7. März 2023 zum Verfahren 2 LB 8/22 sowie die daraufhin erfolgten Stellungnahmen, die auch in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden, hinaus. 2. Der Kläger hat jedoch substantiiert persönliche Umstände vorgetragen, aus denen sich eine für die Bewertung des Asylantrags relevante Änderung der Sachlage ergibt. Dies gilt zwar nicht schon aufgrund seines Vortrags bei der Beklagten hinsichtlich eines Haftbefehls gegen ihn (hierzu a). Der Kläger schildert jedoch substantiiert, dass er sich nunmehr in einem Maße exilpolitisch engagiert, dass dies nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen (hierzu b). a) Soweit der Kläger bei der Beklagten geltend gemacht hat, es liege gegen ihn nunmehr ein Haftbefehl vor, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag. Der Kläger hat insofern angegeben, dass er im Oktober 2020 auf eine Internetseite aufmerksam geworden sei, nach der er ebenso wie seine Schwester und deren Ehemann bezichtigt worden seien, Geld für die „Demokratische Partei Kurdistans im Iran“ unterschlagen zu haben. Der Kläger sei von dem Verfasser des Beitrags schikaniert und bedroht worden. Es habe Haftbefehle des Iran gegen ihn, seine Ehefrau und dessen Ehemann gegeben. Seine Schwester und deren Ehemann seien im September 2019 in Iran aufgrund dieser Haftbefehle festgenommen worden. Im Februar 2020 hätten seine Schwester und ihr Ehemann aufgrund diplomatischer Vermittlung der Bundesrepublik Deutschland zurückkehren können. Insofern legt der Kläger zwar den Ausdruck der Internetseite vor. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich aufgrund dessen eine Verfolgungsgefahr für ihn ergeben könnte. Soweit der Kläger geltend macht, gegen ihn gebe es einen Haftbefehl, ist nicht ersichtlich, worauf diese Angabe beruht bzw. wie der Kläger davon erfahren haben will. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich nichts diesbezügliches, diese beziehen sich jenseits des Ausdrucks der Internetseite nicht auf den Kläger. b) Der Kläger schildert jedoch substantiiert, dass er sich nunmehr in einem Maße exilpolitisch engagiert, dass dies nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes zu begründen. Eine exilpolitische Tätigkeit kann abhängig von ihrer Intensität einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen, alternativ kommt die Gewährung subsidiären Schutzes in Betracht. Das iranische Regime verfolgt regierungskritische Äußerungen (hierzu aa); dies gilt auch für im Ausland getätigte Äußerungen und Handlungen (hierzu bb). Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist jeweils nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu cc). Die vom Kläger geltend gemachte Tätigkeit ist nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen (hierzu dd). aa) Das iranische Regime verfolgt regierungskritische Äußerungen und Handlungen. In Iran ist seit 2021 eine Regierung unter Führung von Staatspräsident Raisi im Amt, die innen-, außen- und wirtschaftspolitisch massiv unter Druck geraten und daher auf Systemerhalt mit allen Mitteln ausgerichtet. Jegliche Formen von Dissens werden mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterdrückt (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 4). Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran nicht möglich; sie wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, unter anderem nach den Straftatbeständen „Propaganda gegen das Regime“; „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“ und „Korruption auf Erden bzw. Krieg gegen Gott“, die hohe Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen können (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 8). Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Inhaftierten droht insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (psychische und physische Folter, Isolationshaft als Form der Bestrafung, Misshandlung, sexuelle Übergriffe). Eine organisierte politische Opposition gibt es in Iran nicht. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge. Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 10). Der Internetverlauf wird „gefiltert“ bzw. mitgelesen. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 12). Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln der Gerichte. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig agieren. Willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 16). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeuginnen und Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 17). Gegen Regimekritiker und Aktivisten wird unerbittlich vorgegangen, es kommt regelmäßig zu „ungeklärten“ Todesfällen in Gefängnissen (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 5). Bis Mitte November 2022 haben Menschenrechtsorganisationen über 340 getötete Demonstrierende und mehr als 15.000 Festnahmen gezählt. Es wurden mehr als 1.000 Gerichtsverfahren eröffnet. Vom 13. bis 18. November 2022 wurden fünf Todesurteile ausgesprochen. Weitere Personen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 6). bb) Auch außerhalb Irans getätigte regierungskritische Äußerungen und Aktivitäten werden durch den iranischen Staat überwacht. Sie können je nach Einzelfall bei Rückkehr strafrechtliche Verfolgung und Repressionen nach sich ziehen. Die konkreten Repressionen hängen davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 38). Hauptinstrument des iranischen Regimes, um Dissidentinnen und Dissidenten im Ausland zu überwachen, ist das Ministerium für Nachrichtendienst und Sicherheit (MOIS), das direkt dem Präsidenten und dem „Obersten Führer der Islamischen Revolution“ untersteht. Dieses hat nach Schätzungen etwa 30.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen sich Teile in erster Linie auf die Opposition im Exil konzentrieren (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seite 4). Der Kampf gegen die Opposition im Ausland ist eine der Hauptaufgaben der iranischen Nachrichtendienste und hat hohe Priorität. Die iranischen Behörden sehen die iranische Diaspora als Bedrohung an; diese hat eine wichtige Rolle bei der Protestbewegung 2022 gespielt und kann die Lage in Iran von außen beeinflussen und den Druck von außen auf Iran erhöhen (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seite 5). Die Aktivitäten des Ministeriums für Nachrichtendienst und Sicherheit (MOIS) haben dabei seit etwa 2021 zugenommen (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seiten 9-10). Auch die Beklagte geht davon aus, dass iranische Oppositionelle im Fokus der iranischen Behörden stehen. Die iranische Opposition werde durch das iranische Regime als Gefahr für den eigenen Machterhalt wahrgenommen und es bestehe eine abstrakte Gefährdung etwa durch nachrichtendienstliche Ausspähungen oder Einschüchterungsversuche (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seite 11 unter Verweis auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage ; vgl. dazu auch Bundesministerium des Inneren und für Heimat , Verfassungsschutzbericht 2022, Seite 299). Wichtigstes Instrument ist dabei das Sammeln von Informationen durch den Kontakt mit Menschen (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seite 6). Aber auch Kommunikations- und Datenangriffe werden zur Überwachung genutzt. Dabei werden Informationen, die online und in sozialen Medien verfügbar sind, gesammelt. Hinzu kommen Cyberangriffe (BMI, Verfassungsschutzbericht 2022, Seite 298; SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seiten 7-8, 13). Iran hat fortschrittliche Überwachungstechnologie aus anderen Staaten, unter anderem China und Russland, erworben und nutzt diese. Es gibt jedoch keine konkreten Nachweise dafür, dass die Behörden eine automatisierte Massenüberwachung der sozialen Medien durchführen könnten, insbesondere vor dem Hintergrund der dafür erforderlichen enormen Ressourcen. Jedoch könnten die iranischen Behörden, wenn ein bestimmtes Thema von besonderem Interesse sei, dieses konkret verfolgen (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seiten 4-8). Dabei gibt auch das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer Ausschlag darüber, welche sozialen Medien überwacht werden; Medien, die häufiger und eher für politische Äußerungen genutzt werden, werden stärker überwacht als weniger stark genutzte Medien oder Medien, die eher für Unterhaltungsthemen genutzt werden (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seite 8). Cyber-Attacken finden dabei eher bei Personen mit hohem Profil statt, Überwachung aber auch bei Personen mit niedrigem Profil (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seiten 10-11). Dabei können für die Einstufung die Anzahl der Follower, aber auch der Umstand, ob eine Person Themen setzt, die einen Trend oder eine Debatte auslösen könnten, oder ob sie mit bestimmten Gruppen in Verbindung steht, entscheidend sein (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seiten 11-13). Weniger entscheidend als die Häufigkeit von Kritik sei dabei der „Einfluss“ einer Person (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seite 13). Personen, die stark in den Iran hineinwirkten, insbesondere durch starke Vernetzung und Wahrnehmung in Iran, seien gefährdeter (SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, Seite 14). Amnesty International hat in der Vergangenheit wiederholt Berichte von Betroffenen erhalten, die nach öffentlichen Äußerungen online bedroht und diffamiert wurden (AI, Stellungnahme zum Verfahren 2 LB 8/22 vom 20. April 2023). Demonstrationen gegen die iranische Regierung und/oder die Unterstützung der in Iran stattfindenden landesweiten Proteste in Deutschland werden regelmäßig überwacht und gefilmt. Unklar ist, in welchem Ausmaß dies geschieht und wie die dadurch gewonnenen Informationen anschließend genutzt und weiterverarbeitet werden (AI, Stellungnahme zum Verfahren 2 LB 8/22 vom 20. April 2023; SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seiten 4-5). Insofern ist zu berücksichtigen, dass viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Demonstrationen sich bei diesen gegenseitig fotografieren und filmen und diese Bilder in den sozialen Netzwerken verbreiten, was eine Identifikation für die iranischen Dienste einfacher macht (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seiten 7-8 sowie Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seiten 6-7). Für die Frage, ob eine unmittelbare Überwachung durch die iranischen Dienste stattfindet, kommt es vermutlich unter anderem auf die Größe und den Ort der Demonstration an (SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seite 5). Die Organisatorinnen und Organisatoren, Rednerinnen und Redner und zuvor bereits aufgefallene Teilnehmerinnen und Teilnehmer stehen vermutlich stärker im Fokus der Behörden. Aber auch „einfache“ Teilnehmerinnen und Teilnehmer können überwacht und unter Druck gesetzt werden (SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seiten 7-9). Die von den iranischen Behörden erworbene Gesichtserkennungssoftware scheint zwar in Iran eingesetzt zu werden. Ob diese gegenwärtig aber auch zur Identifikation von Demonstrierenden im Ausland eingesetzt wird, ist unklar (SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seite 10). Iranerinnen und Iranern, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, sind bei Rückkehr nach Iran von Repressionen bedroht (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seiten 17-19 sowie Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 38; BMI, Verfassungsschutzbericht 2022, Seite 297). Sowohl bei Einreise mit Laissez-Passer und unter Zwang als auch bei freiwilliger Rückkehr können Iranerinnen und Iraner am Flughafen verhört werden. Bei Verdacht auf illegale Aktivitäten können Mobiltelefone und Konten in sozialen Medien überprüft werden. Dabei müssen die Personen ihre Passwörter angeben (SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, Seiten 4-6). Besonders prominenten Exiloppositionellen, Bloggern, Journalisten etc. droht Verschleppung aus dem Ausland nach Iran, teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Iran gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist. In Iran drohen ihnen Schauprozesse und Hinrichtung. Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe), in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt wurden (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seiten 17-19 sowie Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 39; BMI, Verfassungsschutzbericht 2022, Seite 297; SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, Seite 13). cc) Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist dementsprechend jeweils nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Denn zwar haben einerseits die iranischen Behörden ihre Überwachungsaktivität erhöht. Durch moderne Technologie ist eine Überwachung im größeren Umfang leichter möglich. Gleichwohl ist aufgrund der enormen technischen und personellen Ressourcen, die eine lückenlose Überwachung erfordern würde, insbesondere auch bei der Zunahme der Protestbewegungen gerade auch im Ausland nach der dargestellten Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass jegliche regimekritische Äußerung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr nach Iran begründet. Insofern genügt nach Überzeugung des Senats insbesondere eine vereinzelte Teilnahme an die iranische Regierung kritisierenden Demonstrationen im Ausland nicht. dd) Die vom Kläger geltend gemachten regimekritischen Tätigkeiten sind nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. So hat der Kläger insbesondere geltend gemacht und auch durch Fotos substantiiert belegt, dass er nicht nur an das iranische Regime kritisierenden Demonstrationen teilgenommen hat, sondern dass er auch bei einer Demonstration über ein Megafon Parolen gerufen sowie bei einer weiteren Demonstration eine Rede gehalten hat. Außerdem hat der Kläger substantiiert geltend gemacht, sich im Internet regimekritisch zu äußern. Zwar konnte der Senat die beiden Internetseiten pkp.kurdhsk.com und pwkurdistan.com nicht aufrufen, sie waren nicht bekannt. Jedoch war die vom Kläger ebenfalls mitgeteilte Seite pwkurdistan.org abrufbar und dort waren Beiträge einer Person mit dem Namen des Klägers aufzufinden. Beides ist nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Inwiefern tatsächlich eine solche Verfolgungsgefahr für den Kläger aufgrund der Tätigkeiten besteht, ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Zulässigkeit eines Folgeantrags, sondern des dann zu führenden Folgeverfahrens selbst. 3. Die Zulässigkeit des Asylfolgeantrags entfällt weder aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG (hierzu a) noch aufgrund von § 28 Abs. 2 AsylG (hierzu b). a) Soweit § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (in der Fassung vom 20. Oktober 2015) i. V. m. § 51 Abs. 3 VwVfG eine Ausschlussfrist für die Stellung des Antrags vorsieht, ist diese europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden (vgl. zu Ausschlussfristen EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C 18/20 -, juris Tenor Nr. 2 und Rn. 55 ff.). b) Die Zulässigkeit des Asylfolgeantrags entfällt auch nicht aufgrund von § 28 Abs. 2 AsylG, nach dem die Flüchtlingseigenschaft in der Regel nicht zuerkannt werden kann, wenn der Folgeantrag auf Umstände gestützt ist, die die Asylantragstellerin bzw. der Asylantragsteller nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung ihres bzw. seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Dies ergibt sich zunächst unmittelbar aus dem Wortlaut. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann die Flüchtlingseigenschaft unter den genannten Umständen in der Regel nicht zuerkannt werden. Die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ist jedoch erst Gegenstand der inhaltlichen Prüfung eines zulässigen Asylantrags. So sieht auch § 31 Abs. 2 AsylG vor, dass in Entscheidungen über zulässige Asylanträge festzustellen ist, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, vergleichbares ist für unzulässige Asylanträge gerade nicht vorgesehen, vgl. § 31 Abs. 3 AsylG, diese werden als unzulässig abgelehnt. § 71 AsylG, der die Regelung zum Asylfolgeantrag enthält, enthält keinen Verweis oder eine Regelung zu einer entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 2 AsylG. Zum anderen handelt es sich bei § 28 Abs. 2 AsylG lediglich um eine Regelvermutung, die widerlegt werden kann. Schwelle für die Zulässigkeit des Asylfolgeantrags ist jedoch, ob eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Eine Widerlegung der Regelvermutung ist aber bei entsprechendem Vortrag zumindest nicht ausgeschlossen. Zudem ist ein Folgeantrag ist nur dann unzulässig, wenn sowohl eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter als auch eine Zuerkennung internationalen Schutzes, mithin der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ausscheidet. Eine Vermutung, nach der nachträgliches Verhalten einer Schutzgewährung entgegensteht, gibt es jedoch nur hinsichtlich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 28 Abs. 2 AsylG, sowie hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter. Denn dazu sieht § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylG sogar vor, dass diese Anerkennung in der Regel nicht aus Gründen erfolgen kann, die die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Eine vergleichbare Regelung hinsichtlich des im Asylverfahren auch zu prüfenden subsidiären Schutzes gibt es jedoch nicht. Insofern begründet aber eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr regelmäßig – und so auch hier – zugleich eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Folgeantrags. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 18. Februar 2016 erstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte Norwegen der Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2017 mit, dass der Kläger bereits zuvor erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz in Norwegen gestellt habe und am 18. Dezember 2014 nach Iran abgeschoben worden sei. Der Kläger gab im Rahmen seiner damaligen Anhörung bei der Beklagten am 14. Dezember 2016 an, er sei Ende August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei zunächst 2012 aus dem Iran ausgereist und dann etwa 1,9 Jahre in Norwegen gewesen. Dann sei er wieder nach Iran abgeschoben worden. Dort sei er zehn Tage geblieben. Am 30. September 2014 sei er aus Iran in den Irak gegangen, den er am 30. Juli 2015 verlassen habe. Der Grund für sein ursprüngliches Asylverfahren in Norwegen sei ein Filmprojekt gewesen. Dieses sei in Iran vom Geheimdienst verboten worden. Er sei daraufhin verhaftet und gefoltert worden. Den Film habe er im Herbst 2012 gedreht, es sei um willkürliche Verhaftungen gegangen. Der Film sei auf Youtube verfügbar. In den zehn Tagen, in denen er nach der Abschiebung in Iran gewesen sei, sei nichts passiert. Er habe sich in Teheran aufgehalten. Seine Brüder hätten ihm aber erzählt, dass der Geheimdienst sich nach ihm erkundigt habe. Als er nach Iran zurückgeschoben worden sei, habe er direkt am Flughafen eine Erklärung, dass er sich jederzeit zur Verfügung halte, unterschreiben und eine Kaution hinterlegen müssen. Das Geld hätten seine Brüder bezahlt. Er könne nicht in den Iran zurückkehren. Er sei gefährdet, weil er über das Regime immer wieder kritisch berichtet habe. Mit Bescheid vom 5. April 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens hat der Kläger angegeben, er sei nach seiner Rückkehr nach Iran direkt am Flughafen Teheran in Haft genommen und drei Tage festgehalten worden. Nur gegen eine Schmiergeldzahlung seines Bruders sei er freigelassen worden. Zudem sei er zum Christentum konvertiert und am 18. Dezember 2016 getauft worden. Die Abweisung der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 20. März 2018 hat das Verwaltungsgericht einerseits mit dem Ablauf der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG begründet. Zum anderen läge auch keine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Soweit der Kläger auf von ihm im Internet verfasste Berichte verweise, stelle dies lediglich eine Fortführung seiner vorherigen Aktivitäten dar. Es sei nicht erkennbar, dass diese in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine Veränderung erfahren hätten. Der Kläger habe auch nicht schlüssig darzulegen vermocht, welche Ziele er mit seinen Aktivitäten verbinde, sondern lediglich angegeben, Probleme in Iran benennen zu wollen, etwa im Hinblick auf die Menschenrechtslage und die Situation der Kurden. Eine neue Sachlage ergebe sich auch nicht aus dem Aufenthalt des Klägers im Irak und seinen erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführten Kontakten zur kurdischen Partei Komala. Zum einen sei er nach eigenen Angaben gar nicht Mitglied, zum anderen bestünden nach seinem Vorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Sicherheitsbehörden von seiner Nähe zur Komala überhaupt Kenntnis erlangt hätten. Schließlich seien die Angaben des Klägers zu seinen angeblichen Aktivitäten in der Komala in Deutschland unsubstantiiert geblieben. Die angebliche Festnahme des Klägers bei seiner Ankunft in Teheran sei nicht glaubhaft. Es handele sich um gesteigertes Vorbringen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG. Soweit der Kläger geltend mache, konvertiert zu sein, habe sich das Gericht keine Überzeugung eines identitätsprägenden Glaubenswechsels verschaffen können. Die Taufe und der Besuch von Gottesdiensten führten für sich gesehen nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes. Den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 ab. Am 20. Dezember 2020 stellte der Kläger schriftlich durch einen Bevollmächtigten einen Folgeantrag. Er ließ geltend machen, dass er Anfang Oktober 2020 Kenntnis von einer Internetseite erhalten habe, auf der sich ein Artikel befinde, nach dem er, der Kläger, zu Unrecht beschuldigt werde, Geld zugunsten der Demokratischen Partei Kurdistans unterschlagen zu haben; er werde als Mitglied der Geheimorganisation Demokratische Partei Kurdistans bezeichnet. Er sei daraufhin vom Verfasser des Beitrags schikaniert worden. Außerdem habe Iran Haftbefehle unter anderem gegen ihn, den Kläger, ausgestellt und den Irak gebeten, diese zu vollstrecken. Seine ebenfalls betroffene Schwester und deren Ehemann seien aufgrund dessen im September 2019 im Irak festgenommen worden; erst im Februar 2020 hätten sie wieder in die Bundesrepublik ausreisen können. Er verwies zudem auf Beweismittel, die sein Schwager im September 2020 von seinem Rechtsanwalt aus dem Irak erhalten habe. Unter dem 21. Dezember 2020 teilte die Beklagte der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass kein Folgeverfahren durchgeführt werde und lud den Kläger zur (erneuten) erkennungsdienstlichen Behandlung für den 9. Februar 2021. Mit Bescheid vom 26. Februar 2021, übersandt unter dem 4. März 2021, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich lehnte sie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 5. April 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder aus dem vorgelegten Internetartikel noch aus dem vorgelegten Schreiben der irakischen Behörden gehe hervor, dass ein Haftbefehl gegen den Kläger in Iran existiere. Der Grund für die Festnahme der Schwester und des Schwagers sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, so dass nicht ohne weiteres ein Zusammenhang zwischen dem Artikel und der Festnahme herleitbar sei. Der Kläger stelle auch nicht dar, wann er (sonst) Kenntnis von dem angeblichen Haftbefehl gegen ihn erlangt habe. Im Übrigen seien die Schwester und der Schwager des Klägers bereits im Februar 2020 nach Deutschland zurückgekehrt, so dass der Kläger bereits früher hätte Kenntnis von einem etwaigen Haftbefehl gegen ihn erlangen müssen. Den Glaubenswechsel habe der Kläger bereits im vorherigen Verfahren geltend gemacht. Am 9. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben. In Ergänzung seines vorprozessualen Vorbringens hat er geltend gemacht, seit Herbst 2021 sei er aktives Mitglied der Patriotic Party of Kurdistan mit Sitz in Erbil/Irak. Seit Juni 2022 sei er Mitglied des Führungsrates. Er sei verantwortlich für die Internet-Aktivitäten der Partei, insbesondere den Internetauftritt in den sozialen Medien und die Pflege der offiziellen Internetseiten der Partei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2021 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Partei „Patriotic Party of Kurdistan“ oder „Parti Wilat Parezani Kurdistan“ sei im Internet nicht zu finden, auch in der Wikipedia-Liste der kurdischen Organisationen tauche sie nicht auf. Daher existiere sie entweder nicht oder sei so unbedeutend, dass für den Kläger keinerlei Gefahr bestehe, in Iran verfolgt zu werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung des ablehnenden Bescheides verwiesen. Soweit der Kläger erstmals im Gerichtsverfahren eine Mitgliedschaft in der „Patriotic Party of Kurdistan“ geltend mache, seien die vom ihm vorgelegten Kopien allesamt nicht für das Gericht verwertbar, weil sie weder in Deutsch verfasst seien noch eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt worden sei. Der Senat hat die Berufung wegen eines Gehörsverstoßes mit Beschluss vom 13. Februar 2023 zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 11. März 2023 begründet. Er verweist auf seine umfangreichen exilpolitischen Tätigkeiten. Er habe neben den bislang geltend gemachten Aktivitäten auch an diversen Demonstrationen in Berlin, Hamburg, Hannover und Köln teilgenommen. In Berlin habe er dabei auch mit dem Megafon Parolen wie „Tod für Chomeini“, „Freiheit für den Iran“, „Freiheit für Kurdistan“ und „Frau, Leben, Freiheit“ gerufen. Bei einer Demonstration in Hannover habe er eine Rede gegen Folter gehalten. § 28 Abs. 2 AsylG gelte keinesfalls für den subsidiären Schutz. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 24. August 2019 abzuändern und 1. den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2021 aufzuheben, 2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 ihres Bescheides vom 26. Februar 2021 zu verpflichten, zugunsten des Klägers nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iran festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, bereits im Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit des Folgeantrags seien auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Der Senat hat diverse Erkenntnismittel durch eine Erkenntnismittelliste Stand 1. Dezember 2023 ins Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.