Urteil
4 LB 474/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0317.4LB474.23OVG.00
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Leitsätze
1. Eine qualifizierte Klageabweisung schränkt die Rechtsmittel der Beklagten nicht gemäß § 78 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ein.(Rn.20)
2. Die Defizite im griechischen Aufnahmesystem erreichen nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC durch eine systemische Schwachstelle begründen. Eine Behandlung in diesem Sinne ist für nicht vulnerable anerkannte Drittstaatsangehörige regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich. Dieser Personenkreis umfasst jedenfalls volljährige männliche Schutzberechtigte im erwerbsfähigen Alter ohne die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankungen (Anschluss an VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 2 A 1131/24.A juris Rn. 156 f.).(Rn.74)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. August 2023 – 5 A 1814/22 SN – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine qualifizierte Klageabweisung schränkt die Rechtsmittel der Beklagten nicht gemäß § 78 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ein.(Rn.20) 2. Die Defizite im griechischen Aufnahmesystem erreichen nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC durch eine systemische Schwachstelle begründen. Eine Behandlung in diesem Sinne ist für nicht vulnerable anerkannte Drittstaatsangehörige regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich. Dieser Personenkreis umfasst jedenfalls volljährige männliche Schutzberechtigte im erwerbsfähigen Alter ohne die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankungen (Anschluss an VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 2 A 1131/24.A juris Rn. 156 f.).(Rn.74) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. August 2023 – 5 A 1814/22 SN – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung der Beklagten im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung. Die Rücknahme der Klage im Schriftsatz des Klägers vom 12. März 2025 ist nicht wirksam, da die Beklagte in die Rücknahme nicht eingewilligt hat (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. 2.1. Die Berufung der Beklagten ist entgegen der vom Verwaltungsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung statthaft. Der Rechtsmittelausschluss des § 78 Abs. 1 AsylG erfasst Fälle wie den vorliegenden nicht, in denen die Klage über den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) zwar als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen, der Klage im Übrigen aber hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten, der Aufforderung zur Ausreise, der Abschiebungsandrohung oder des Einreiseverbots ganz oder teilweise stattgegeben worden ist (Bergmann, in: Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 78 AsylG Rn. 52; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 5). Eine qualifizierte Klageabweisung schränkt die Rechtsmittel der Beklagten nicht ein. Andernfalls stünde der Kläger bei einer Abweisung seiner Asylklage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet besser als bei einer einfachen Abweisung. § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG erstreckt den Rechtsmittelausschluss folgerichtig nur auf den Fall der Klageabweisung gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die nicht den Asylantrag betreffen, nicht aber auf den Fall eines teilweise stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils. 2.2. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung genügt dabei dem Begründungserfordernis (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2021 – 2 B 14.21 – juris Rn. 6). 3. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb nicht zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückzuweisen. 4. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist. 5. Der Asylantrag des Klägers ist unzulässig. 5.1. Der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags des Klägers im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt über den Antrag in der Sache entschieden hat. Die Voraussetzungen der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten echten Unzulässigkeitsgründe sind vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt – wie hier – den Asylantrag zwar in der Sache abgelehnt hat, die zur Unzulässigkeit führenden tatsächlichen Umstände aber eine für den Kläger günstigere Entscheidung bedingen (Adam, ZAR 2021, 283 ). 5.2. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall. Griechenland hat dem Kläger am 9. Juli 2020 Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) gewährt. 5.3. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 9 und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 19 jeweils m.w.N.). Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat hingegen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Jeder Mitgliedstaat darf vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 10 und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst schränken die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 21 m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die der Europäische Gerichtshof seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesehen, die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 22 m.w.N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Bei der Bewertung der Lebensverhältnisse, die den Ausländer erwarten, ist neben den staatlichen Unterstützungsleistungen und etwaigen Möglichkeiten des Ausländers, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit auf einem Mindestniveau zu sichern, auch eine Sicherung menschenwürdiger Existenz durch – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 22 und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 23 m.w.N.). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 24 m.w.N.). Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese Maßstäbe wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelt. Sie gelten auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 25 f. m.w.N.). 6. Nach einer Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel stellt sich die Situation für anerkannte international Schutzberechtigte in Griechenland wie folgt dar (Anschluss an VG Greifswald, Urteil vom 15. Januar 2025 – 1 A 1253/24 HGW – zur Veröffentlichung vorgesehen). 6.1. Schutzberechtigte in Griechenland benötigen eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) und ein Bankkonto für das tägliche Leben und zum Arbeiten. Es ist praktisch unmöglich, die genannten Dokumente aus dem Ausland zu beantragen. Schutzberechtigte stoßen bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente aufgrund administrativer Hürden und Verzögerungen bei der Ausstellung nach wie vor auf erhebliche Probleme. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Rechte in Bezug auf Zugang zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder Rechtsvertretung wahrzunehmen, obwohl sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger genießen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 23 f.). 6.1.1. Die Aufenthaltserlaubnis (ADET) ist unter anderem Voraussetzung für die Beantragung einer Steuernummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Mietvertrags, einer legalen Beschäftigung oder Gewerbeanmeldung und häufig auch für die Eröffnung eines Bankkontos (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.01.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 21). Ein positiver Asylbescheid allein führt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Hierfür ist ein gesonderter Bescheid der zuständigen Asylbehörde erforderlich. Für die Ausstellung dieses Bescheids müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der zuständigen Regionaldirektion vereinbaren. Die Beantragung des Bescheids soll in Zukunft auch elektronisch möglich sein. Das Verfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die nach Entscheidung des Leiters des regionalen Asylbüros verlängert werden kann. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die um zwei Jahre verlängert werden kann. Eine zwischenzeitliche Aus- und Einreise wirkt sich nicht negativ auf die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis aus (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 23 f.; AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 246, 249). Die meisten Probleme treten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf: Zum einen gibt es massive Bearbeitungsrückstände innerhalb des Antragsverfahrens. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung muss mit einer Bearbeitungsdauer zwischen vier Monaten und einem Jahr gerechnet werden. Zum anderen kann bereits die Registrierung eines Verlängerungsantrags im ALKYONI-System mehrere Monate in Anspruch nehmen. Einige aus Deutschland nach Griechenland zurückgekehrte Schutzberechtigte berichteten, dass sie zwischen einem und drei Monaten auf die Registrierung ihrer Anträge im ALKYONI-System warten mussten (Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 31.03.2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 8 ff.; Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 17; AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 249). Aus einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle geht hervor, dass sich die Bearbeitungsdauer von Erstanträgen im Berichtszeitraum verkürzt hat und neu beantragte Aufenthaltstitel nun schneller ausgestellt werden (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 14). Für die Dauer der ADET-Verlängerung erhalten die Antragsteller eine Bescheinigung (DADP). Diese wird jedoch erst ausgestellt, wenn der Verlängerungsantrag in der ALKYONI-Datenbank der Asylbehörde registriert und hochgeladen wurde. Dieser Prozess kann oft Wochen oder Monate dauern, so dass Schutzberechtigte in dieser Zeit ihren Aufenthaltsstatus nicht nachweisen können. Darüber hinaus schützt die DADP-Bescheinigung nur vor einer Inhaftierung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 24; AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 248 f.). 6.1.2. Die Sozialversicherungsnummer (AMKA) ermöglicht in Griechenland den Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und zum formellen Arbeitsmarkt. Seit April 2024 ist die Vergabe einer Sozialversicherungsnummer an den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gebunden, weshalb die Sozialversicherungsnummer nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis deaktiviert wird – auch wenn ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anhängig ist (Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 31.03.2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 5, 20 f.; Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 20 ff.). Da Asylbewerber nur über eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) verfügen, muss diese nach Abschluss des Asylverfahrens innerhalb eines Monats nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) umgewandelt werden. Bis zur Umwandlung bleibt die PAAYPA gültig. Ab dem 1. April 2024 müssen Antragsteller ein gültiges Reisedokument und einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen, um eine Sozialversicherungsnummer zu erhalten. Für die Aktivierung der Sozialversicherungsnummer muss ein Wohnsitznachweis sowie ein Arbeitsvertrag oder der Nachweis einer Ausbildung oder eines Studiums vorgelegt werden (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 21 f.). In der Praxis haben Personen mit internationalem Schutzstatus aufgrund der Verzögerungen während des Übergangs viele Monate lang keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 247). 6.1.3. Die persönliche Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung einer Wohnung, den Kauf eines Mobiltelefons, den legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, den Bezug von Sozialleistungen und den Zugang zum HELIOS-Programm. Ab dem 31. Dezember 2020 erhalten Asylsuchende automatisch eine Steuernummer. Sobald die Aufenthaltserlaubnis eines Schutzberechtigten abläuft, wird die Steuernummer automatisch deaktiviert. Eine Reaktivierung ist erst nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich (Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 31.03.2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 19 f.) 6.1.4. Schließlich benötigen Schutzberechtigte ein Bankkonto, wenn sie auf offiziellem Wege Miete zahlen, einen Arbeitsvertrag abschließen, Lohnzahlungen erhalten oder die HELIOS-Mietbeihilfe in Anspruch nehmen wollen. Für die Eröffnung eines Bankkontos müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Aufenthaltserlaubnis, Adressnachweis, Rechnung oder Bescheinigung des Mobilfunkanbieters, Arbeitsvertrag oder Arbeitslosenbescheinigung, Steuernummer, Steuererklärung oder Nachweis, dass die Steuererklärung noch nicht eingereicht wurde (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 22). 6.1.5. Darüber hinaus ist ein gültiges Reisedokument Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da Banken die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht als gültiges Ausweisdokument für Personen mit internationalem Schutzstatus akzeptieren. Der Besitz eines Reisedokuments ist auch Voraussetzung für die Nutzung der Online-Dienste der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen, für den Erhalt einer Steuernummer und für den Zugang zu einer formellen Beschäftigung. Die Verlängerung der Reisedokumente von Schutzberechtigten ist mit erheblichen Wartezeiten verbunden (Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 31.03.2024, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to Documents and Socio-Economic Rights, S. 17, 19). Personen mit subsidiärem Schutzstatus können von den griechischen Behörden nur dann ein Reisedokument erhalten, wenn sie nachweislich nicht in der Lage sind, ein Reisedokument ihres Herkunftslandes vorzulegen (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 13). Die Reisedokumente sind für erwachsene anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre und für anerkannte subsidiär Schutzberechtigte drei Jahre gültig. Sie können verlängert werden (AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 267). 6.2. Die Suche nach einer Unterkunft gestaltet sich für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland schwierig. 6.2.1. Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, spätestens 30 Tage nach Erhalt einer positiven Asylentscheidung aus den Unterkünften für Asylbewerber auszuziehen. Danach haben sie Zugang zum Wohnungsmarkt unter den gleichen Bedingungen wie alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezielle Wohnungsangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite derzeit nicht. Sie können jedoch nach der Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + teilnehmen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 32). Angesichts der hohen bürokratischen Anforderungen ist die Anmietung einer formellen Unterkunft für international Schutzberechtigte zumindest in den ersten Monaten nach der Rückkehr nach Griechenland faktisch kaum möglich. Aufgrund begrenzter Kapazitäten und langer Wartelisten wird die Aufnahme als äußerst schwierig angesehen (AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 271). Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen, das von einigen griechischen Kommunen angeboten wird. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird für die Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und sie werden bei der Suche nach einer angemessenen und erschwinglichen Unterkunft unterstützt. Im Rahmen des Projekts kann auch ein Mietzuschuss für bis zu 18 Monate gewährt werden. Darüber hinaus werden grundlegende Haushalts- und Einkaufskosten gedeckt und psychosoziale Unterstützung angeboten. In der Praxis ist es für anerkannte Schutzberechtigte sehr schwierig, Zugang zu diesem Programm zu erhalten (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24.10.2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 19 ff., Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 36 ff.). 6.2.2. Das Projekt HELIOS + startete am 1. Dezember 2024 und richtet sich an Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit vorübergehendem Schutzstatus. Die Teilnahme am Projekt ist für beide Personengruppen innerhalb von 24 Monaten nach positivem Bescheid möglich. Bei der Anmeldung zum Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus und ihre Ausweispapiere vorlegen. Personen mit befristetem Schutzstatus müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass sie nicht erwerbstätig sind. Das Projekt HELIOS + sieht unter anderem Unterstützung bei der Wohnungssuche, Mietzuschüsse für zwölf Monate sowie verschiedene Integrations- und Bildungsmaßnahmen vor. Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus finanziert und in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt. Das Programm wird als effektiv eingeschätzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 38 f.). 6.2.3. Nach Mitteilung des Bundesamtes hat Griechenland inzwischen ein Überbrückungsprojekt eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein griechisches Integrationsprojekt, das von der Europäischen Kommission finanziert wird. Ziel des Projekts ist es, Personen, die bereits in Griechenland Schutz erhalten haben, aber in Deutschland erneut einen Asylantrag stellen, bei der Rückkehr nach Griechenland und der Aufnahme in das Hauptintegrationsprogramm HELIOS + zu unterstützen. Nach der Ankunft in Griechenland stellt das Überbrückungsprojekt für die ersten Monate nach der Rückkehr eine Grundversorgung mit Unterkunft, Verpflegung und sozialer Beratung sicher. Im Rahmen des Überbrückungsprojektes werden auch alle notwendigen Unterlagen für die Aufnahme der Rückkehrer in das Programm HELIOS + vorbereitet. Teilnahmeberechtigt am Programm sind Personen, die die Zugangsvoraussetzungen für das Integrationsprogramm HELIOS + erfüllen und zuvor noch keine HELIOS-Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Kriterien für die Teilnahmeberechtigung am Überbrückungsprojekt werden von deutscher Seite im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit vorgeprüft. Nach Übermittlung des Ergebnisses der Vorprüfung prüft und bestätigt die griechische Seite abschließend und verbindlich, ob eine Person im Hinblick auf die Aufnahme in das Programm HELIOS + und damit auch in das Überbrückungsprogramm förderfähig ist (vgl. E-Mail des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an Vera Deleja-Hotko, https://fragdenstaat.de/dokumente/256051-antwort-presseanfrage-bamf-zu-helios, abgerufen am 17. März 2025). 6.2.4. Der griechische Wohnungsmarkt ist angespannt und die Mietpreise sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Die prekäre Situation auf dem Wohnungsmarkt stellt ein gravierendes Problem für die gesamte griechische Bevölkerung und somit nicht nur für einen großen Teil der Schutzberechtigten dar. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland das gleiche Recht auf Wohnraum wie griechische Staatsangehörige. Das System des sozialen Wohnungsbaus ist in Griechenland jedoch nur schwach ausgeprägt, weshalb viele Griechen in Krisensituationen auf familiäre oder soziale Netzwerke zurückgreifen müssen (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 29). Nach den vom UNHCR fortlaufend erhobenen Zahlen zur Integration anerkannter international Schutzberechtigter in Griechenland (Februar 2022 bis Dezember 2024) gab ein Großteil der Befragten (538 Personen) an, selbstständig zu wohnen oder eine Wohnung zu mieten. Knapp 600 Personen gaben an, trotz abgeschlossenem Asylverfahren weiterhin in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung untergebracht zu sein. Nur 34 der befragten Schutzberechtigten waren obdachlos. 59 Prozent der Befragten (566 Personen) fühlten sich in ihrer derzeitigen Unterkunft sehr sicher und 26 Prozent (246 Personen) ziemlich sicher. Als größte Herausforderung für den Zugang zu einer eigenen Wohnung wurden zu hohe Mieten und fehlendes Arbeitseinkommen genannt (UNHCR, 16.12.2024, Greece. Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Accommodation, S. 8). 6.2.5. Im Rahmen der Mindestsicherung kann in Griechenland Wohngeld beantragt werden. International Schutzberechtigte können nach fünf Jahren einen Mietzuschuss beantragen. Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 Euro pro Monat, plus 35 Euro pro Familienmitglied. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Schutzberechtigte diesen Zuschuss in der Praxis erhalten (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 37). 6.2.6. Anerkannte Schutzberechtigte, abgelehnte Asylbewerber und Migranten werden mit Hilfe ihrer Netzwerke häufig in irregulären Unterkünften untergebracht, in denen sie mit vielen anderen Mietern zu relativ günstigen Mieten leben können. Diese Wohnungen sind oftmals überbelegt und verschmutzt. In den informellen Unterkünften werden häufig Jobs vermittelt, die in der griechischen Schattenwirtschaft angesiedelt sind. Umgekehrt besteht die Möglichkeit, durch Schwarzarbeit Zugang zu einer informellen Unterkunft zu erhalten. Eine offizielle Anmeldung an der Adresse ist in der Regel nicht möglich, da die Anmeldung bei den Steuerbehörden sichtbar ist und gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen für den Vermieter hätte. Die monatlichen Kosten für eine solche Wohnform können zwischen 50 und 200 Euro liegen (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 23). Schutzberechtigte leben häufig in leerstehenden oder besetzten Häusern oder überbelegten Wohnungen zur Untermiete oder kehren als nicht registrierte Bewohner in staatliche Unterkünfte zurück. Dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein offensichtliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung eigener Strukturen und Netzwerke innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 10, 27). 6.2.7. Der Zugang von Schutzberechtigten zu Obdachlosenunterkünften in Griechenland ist eingeschränkt. Teilweise werden keine Familien und nur Personen mit griechischen oder englischen Sprachkenntnissen aufgenommen (AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 271; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 31). Um Zugang zu Obdachlosenunterkünften zu erhalten, müssen Bedürftige eine Obdachlosenbescheinigung einer Gemeinde, eine Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Dienste einer kommunalen Anlaufstelle für Obdachlose oder einer kommunalen Notunterkunft oder eines Frauenhauses vorlegen. In der Regel wird eine Obdachlosenbescheinigung von der Stadt Athen nur für Personen ausgestellt, die als „auf der Straße lebend“ identifiziert wurden. Personen, die in besetzten Häusern oder ohne offizielle Registrierung in Flüchtlingslagern leben, können daher in der Regel keine Obdachlosenbescheinigung erhalten (Pro Asyl und Refugee Support Aegean, 01.03.2023, Beneficiaries of international protection in Greece. Access to documents and socio-economic rights, S. 21). Es gibt jedoch einige Nichtregierungsorganisationen (Wort und Tat, https://www.wortundtat.de/hilfe-in-griechenland, abgerufen am 17. März 2025; Médecins du Monde, https://www.mdmgreece.gr/en, abgerufen am 17. März 2025; Lighthouse Relief, https://www.lighthouserelief.org, abgerufen am 17. März 2025) und das Empfangs- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen KYADA (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24.10.2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 15), die auf der Straße lebenden Schutzberechtigten in Athen die Möglichkeit bieten, zu duschen, Kleidung zu waschen oder zu übernachten. Außerdem werden regelmäßig warme Mahlzeiten an Bedürftige verteilt (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 71 f.). Darüber hinaus gibt es in Griechenland Unterstützungs- und Unterbringungsangebote, die von den Gemeinschaften der Schutzberechtigten für ihre eigenen Landsleute organisiert werden. Beispielsweise stellt die Afghan Migrants & Refugees Community in Greece seit Juni 2022 in einer Notunterkunft zwölf Betten für afghanische Schutzberechtigte zur Verfügung. Neben der Unterbringung wird auch Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche angeboten (Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, 24.10.2022, Notiz Griechenland. Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, S. 17). 6.3. Anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus haben in Griechenland grundsätzlich Anspruch auf kostenlosen Zugang zur primären, sekundären und tertiären öffentlichen Gesundheitsversorgung (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 50). Da jedoch die Sozialversicherungsnummer (AMKA) nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis (ADET) deaktiviert wird, kommt es bei Rückkehrern mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis im Vollzug zu Verzögerungen beim Zugang zum Gesundheitssystem, da die Sozialversicherungsnummer erst nach Wiedererlangung der Aufenthaltserlaubnis reaktiviert werden kann (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 30). Statusinhaber können jedoch auch ohne aktive Sozialversicherungsnummer kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr Zugang zu notwendigen Medikamenten erhalten, wenn ein Arzt in einer öffentlichen Einrichtung wie einem Krankenhaus, einem Gesundheitszentrum oder einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung ein Rezept ausgestellt hat. Die entsprechenden Leistungen müssen in diesem Fall jedoch vom Patienten privat finanziert werden. Darüber hinaus hat in Griechenland jede Person auch ohne Sozialversicherungsnummer in Notfällen Anspruch auf medizinische Erst- oder Notfallversorgung einschließlich des Zugangs zu notwendigen Medikamenten. Auch verschiedene Nichtregierungsorganisationen bieten in Griechenland medizinische Dienste an (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 50; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 21.06.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 33). 6.4. Mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie diese Zugang zu Sozialleistungen. Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige Sozialleistung des Staates, die nicht an die Dauer des vorherigen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in Griechenland gebunden ist. Für die Beantragung müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Neben der finanziellen Einkommensunterstützung bietet das Mindesteinkommen berufliche Integration und soziale Dienstleistungen (ggf. kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte) sowie die Verteilung von Lebensmitteln und Sachgütern. Das Mindesteinkommen beträgt maximal 216 Euro pro Monat für einen Einpersonenhaushalt und erhöht sich je nach Zusammensetzung des Haushalts um 108 Euro pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und um 54 Euro pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Der Höchstbetrag des Mindesteinkommens beträgt 972 EUR pro Monat und Haushalt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 31; Europäische Kommission, 01.07.2024, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, S. 35). Personen mit Schutzstatus können das Mindesteinkommen beantragen. Erforderlich sind unter anderem eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine persönliche Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, die Bankkontonummer einer Bank in Griechenland, eine Steuererklärung, ein Mietvertrag über sechs Monate und eine Arbeitslosenkarte oder ein Beleg über die monatlichen Einkünfte. Für die Berechnung des Anspruchs auf das Mindesteinkommen zählen jegliche Einkünfte aller Haushaltsmitglieder aus den sechs Monaten vor der Stellung des Antrags (Staatssekretariat für Migration, 31.10.2022, Notiz Griechenland. Garantiertes Mindesteinkommen, S. 7 f.). Die im Gesetz enthaltene Definition der Zielgruppe des Mindesteinkommens als „Haushalte“ oder „Obdachlose“ führt aber zum Ausschluss einer großen Gruppe von Statusinhabern. Dies betrifft Personen, die keinen eigenen gemeldeten Haushalt haben, sondern entweder in einem anderen Haushalt leben, häufig ihren Wohnort wechseln oder auf der Straße leben, ohne als wohnungslos registriert zu sein. In der Praxis verhindert zudem das Erfordernis einer Steuererklärung eine direkte Beantragung des Mindesteinkommens. Eine Steuererklärung kann jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden. Statusinhaber müssen also nach Erhalt des Status warten, bis das betreffende Kalenderjahr abgelaufen ist. Erst dann können sie eine Steuererklärung einreichen und das Mindesteinkommen beantragen. Auch Verzögerungen bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis führen dazu, dass die Statusinhaber warten müssen, bis sie das Mindesteinkommen beantragen können (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 28). 6.5. Anerkannte Schutzberechtigte müssen nach ihrer Anerkennung in Griechenland weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Sie sind daher auf die Aufnahme einer Beschäftigung angewiesen. 6.5.1. Artikel 26 des Asylgesetzes sieht für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte einen uneingeschränkten und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer vor, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Um eine legale Beschäftigung aufnehmen zu können, müssen Schutzberechtigte eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer vorweisen können. Ein Bankkonto für Lohnzahlungen ist ebenfalls erforderlich (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 38 ff.). 6.5.2. Der bürokratische Zugang zum Arbeitsmarkt, hohe Arbeitslosenquoten und andere Hindernisse, die sich aus der Konkurrenz mit griechisch-sprachigen Arbeitnehmern ergeben, behindern jedoch die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen Arbeitslosenstatistiken nach wie vor überrepräsentiert. Die Haupthindernisse bei der Arbeitssuche sind mangelnde Sprachkenntnisse, unzureichende legale Beschäftigungsmöglichkeiten, fehlende Kinderbetreuung und das Fehlen wichtiger Dokumente (AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 273 f.). Die Arbeitssuche kann über das griechische Arbeitsamt oder über verschiedene Online-Jobportale erfolgen. Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama, das von Catholic Relief Services, Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und soziale Dienstleistungen anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge und in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes. Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Arbeitssuche vor und bietet Unterstützung während der Beschäftigung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 42 f.). Die Regierung hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Beschäftigungsfähigkeit von Migrantinnen zu verbessern, die als Kindermädchen oder Haushaltshilfen für Menschen mit Behinderungen ausgebildet werden sollen. Außerdem hat die Regierung Unternehmen Zuschüsse für die Einstellung bestimmter schutzbedürftiger Arbeitnehmer, einschließlich Asylbewerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus, angeboten. Der informelle Sektor macht einen großen Teil der griechischen Wirtschaft aus und konzentriert sich hauptsächlich auf den Tourismus, die Landwirtschaft und den Dienstleistungssektor. Informell Beschäftigte sind nicht durch gesetzliche Regelungen zu Löhnen, Arbeitszeiten, Arbeitssicherheit oder Gesundheitsschutz geschützt (vgl. US Department of State, 22.04.2024, Greece. 2023. Human Rights Report, S. 46). Der Arbeitskräftemangel wird zu einem immer größeren Problem für das Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosenquote in der Europäischen Union hat, suchen viele Branchen händeringend nach Arbeitskräften. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Arbeitskräfte. Fast jede fünfte Stelle ist unbesetzt. Akuter Arbeitskräftemangel herrscht in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht, den Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und in der Gastronomie durch die Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mildern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 44). Nach Mitteilung der Europäischen Kommission wuchs die griechische Wirtschaft im Jahr 2023 viermal so schnell wie der Durchschnitt der Staaten der Europäischen Union (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 44). Für das Jahr 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 2,3 Prozent erwartet (GTAI, 17.12.2024, Wirtschaftsausblick Griechenland. Griechenlands Konjunktur übertrifft den EU-Durchschnitt, S. 1). Nach Angaben der griechischen Statistikbehörde lag die saisonbereinigte Arbeitslosenquote im Dezember 2024 bei 9,4 Prozent. Die Arbeitslosenquote und die Zahl der nicht erwerbstätigen Personen sinken seit mehr als zehn Jahren. Gleichzeitig steigt die Zahl der Erwerbstätigen (Hellenic Statistical Authority, Labour force. Monthly Data. January 2025, https://www.statistics.gr/en/statistics/-/publication/SJO02/-, abgerufen am 17. März 2025). Unter anderem aufgrund der vielen schwer zu besetzenden Stellen und des relativ geringen Zustroms neuer Migranten verlagert die griechische Regierung ihren politischen Schwerpunkt von der Aufnahme von Statusinhabern auf die Integration von Statusinhabern, insbesondere auf die Integration in den Arbeitsmarkt. In der Praxis werden offene Stellen jedoch eher mit anderen Migranten als mit Statusinhabern besetzt. Die meisten Statusinhaber, denen es gelingt, eine Beschäftigung aufzunehmen, finden Saisonarbeit in ungelernten Berufen oder werden für manuelle und schwere Tätigkeiten eingesetzt. Arbeitgeber befürchten beispielsweise, dass Statusinhaber das Land verlassen, sobald sie über die finanziellen Mittel verfügen. Zudem werden mangelnde Griechischkenntnisse und der bürokratische Aufwand bei der Ausstellung von Dokumenten von den Unternehmen als Faktoren genannt, die die Einstellung von Statusinhabern erschweren. Auch die mangelnde Bereitschaft der Statusinhaber, sich einstellen zu lassen, wird als ein Haupthindernis für die Arbeitsmarktintegration angesehen. Statusinhaber ziehen es häufig vor, Athen und ihre bestehenden Gemeinschaften und Netzwerke nicht zu verlassen. Auch dies hindert sie daran, einen Arbeitsplatz zu finden. Außerhalb Athens gibt es mehr Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeit, die den Statusinhabern zur Verfügung stünde, wäre jedoch hauptsächlich saisonal oder befristet, und die Aussichten auf einen unbefristeten Vertrag wären geringer. Aus diesem Grund entscheiden sich Statusinhaber häufig dafür, in der Stadt zu bleiben (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 40 f.). Im Jahr 2023 fanden 3.029 Flüchtlinge dank systematischer Bemühungen eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Hotel- und Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten, dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration und 83 Nichtregierungsorganisationen durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 43). Darüber hinaus wird die Integration irregulärer Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Gesetzesänderungen sehen die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 mindestens drei Jahre ununterbrochen (ohne Aufenthaltserlaubnis) in Griechenland aufgehalten haben, sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Arbeitsplatzangebot vorlegen können und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an schätzungsweise 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 44). 6.5.3. Nach den vom UNHCR fortlaufend erhobenen Daten zur Integration anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland (Februar 2022 bis Dezember 2024) beziehen die Befragten ihr Haushaltseinkommen hauptsächlich aus einer formellen (27 Prozent) oder informellen (20 Prozent) Beschäftigung auf dem griechischen Arbeitsmarkt. 17 Prozent der Befragten geben an, teilweise von eigenen Ersparnissen zu leben und 7 Prozent erhalten Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen. Staatliche Sozialleistungen oder das Mindesteinkommen erhalten nur sehr wenige der Befragten. Sehr selten wurde berichtet, dass Betteln auf der Straße zum Haushaltseinkommen beiträgt. Die Studie ergab auch, dass 60 Prozent aller befragten Schutzberechtigten in Griechenland in der Lage sind, ihre Lebensmittel selbst zu kaufen. 29 Prozent erhalten ihre Lebensmittel über ihre Unterkunft, zum Beispiel in einem staatlichen Aufnahmezentrum. 19 Prozent der Befragten berichteten von Nahrungsmittelhilfe durch Nichtregierungsorganisationen. Die Nutzung von Suppenküchen oder Tafeln wurde nur selten angegeben (UNHCR, 18.12.2024, Greece. Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece. Key Findings. Access to Information. Financial Situation and Food Security, S. 9). Es wird berichtet, dass die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit finden, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf Tourismus oder Landwirtschaft basiert, herrscht häufig Arbeitskräftemangel, so dass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 17.12.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 43). 7. Unter Zugrundelegung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe (siehe unter 5.3.) und der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland (siehe unter 6.) ist nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. 7.1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde bis zum Jahr 2022 überwiegend angenommen, dass Personen mit internationalem Schutzstatus, die nach Griechenland zurückkehren, dort im Regelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können und daher einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC ausgesetzt wären. Sie würden voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Für sie bestünde mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. November 2022 – 2 A 81/22 – juris Rn. 20; OVG Bautzen, Urteil vom 27. April 2022 – 5 A 492/21 A – juris Rn. 42; OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A – juris Rn. 44 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 54.19 – juris Rn. 20; OVG Bremen, Urteil vom 16. November 2021 – 1 LB 371/21 – juris Rn. 37; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 – juris Rn. 27). Nach der neueren Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs haben die Defizite im griechischen Aufnahmesystem dagegen lediglich zur Folge, dass ein erheblicher Anteil der anerkannten Schutzberechtigten für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr von großer materieller Not bedroht ist, weil der griechische Staat sie weder bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft noch bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstützt und auch keine Hilfestellung durch die Gewährung von staatlicher Unterstützung in Form von Sozialleistungen bietet. Diese Defizite erreichten allerdings nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC durch eine systemische Schwachstelle begründe. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC durch eine systemische Schwachstelle bestehe jedenfalls nicht für männliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehrten und jung, gesund und arbeitsfähig seien. Angehörige dieser Gruppe könnten im Allgemeinen die erheblichen Defizite während der ersten sechs Monate, in denen kein Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen bestehe, vielfach durch Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden (VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131.24.A – juris Rn. 156 f.). 7.2. Das Gericht schließt sich in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland der Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an. Die Defizite im griechischen Aufnahmesystem erreichen nicht für alle anerkannten Schutzberechtigten die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, die eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC durch eine systemische Schwachstelle begründen. Eine Behandlung in diesem Sinne ist für nicht vulnerable anerkannte Drittstaatsangehörige regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich. Dieser Personenkreis umfasst jedenfalls volljährige männliche Schutzberechtigte im erwerbsfähigen Alter ohne die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankungen. 7.2.1. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die griechischen Behörden den elementarsten Bedürfnissen der anerkannten Schutzberechtigten nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung gleichgültig gegenüberstehen. Der griechische Staat diskriminiert anerkannte international Schutzberechtigte nicht gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Wohnungsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Bildungseinrichtungen und zur sozialen Sicherung. Das Gesetz gewährt dieser Personengruppe mit Ausnahme des Mindesteinkommens Zugang zu staatlichen Sozialleistungen allerdings nur unter der Voraussetzung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts (AIDA/ECRE, 24.06.2024, Greece. Country Report. 2023 Update, S. 276 ff.). Für besonders schutzbedürftige Personen wie unbegleitete Minderjährige, Familien mit Kindern und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen kann eine prekäre Situation entstehen, da der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt und zu verschiedenen sozialen Rechten von der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und der damit verbundenen Zuteilung einer Sozialversicherungsnummer und einer Steuernummer abhängt. Diese bürokratischen Verfahren können mehrere Monate in Anspruch nehmen. Abgesehen von der medizinischen Notversorgung gibt es in dieser Zeit keine speziellen Angebote für diese vulnerablen Gruppen, abgesehen von der Unterstützung durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen (Landinfo, 05.03.2024, Griechenland. Die Situation der anerkannten Flüchtlinge, S. 5). Die griechische Regierung hat das Problem der Übergangszeit bis zur Ausstellung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erkannt und arbeitet an einer Lösung, um den Statusinhabern in dieser Zeit den Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts durch eine vorläufige Bescheinigung zu ermöglichen (Außenministerium der Niederlande, 03.09.2024, Bericht über die sachliche Untersuchung zur Lage von international anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, S. 18). In diesem Zusammenhang ist auch die Einrichtung eines Übergangsprojektes für aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte zu sehen, welches gezielt die Probleme adressiert, die in der Zeit bis zur Ausstellung der notwendigen Dokumente bis zur Integration in den Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme entstehen können. 7.2.2. Aus den Erkenntnisquellen geht hervor, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen kein offensichtliches Massenphänomen darstellt. Dies ist auf die Bildung eigener Strukturen und Netzwerke innerhalb der jeweiligen Landsleute zurückzuführen. Durch die Zunahme sozialer Strukturen unter den anerkannten Schutzberechtigten ist die Obdachlosigkeit zurückgegangen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.01.2024, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, 31.01.2024, S. 23 f., 32). Diese Beobachtung deckt sich mit den Ergebnissen von Befragungen von Drittstaatsangehörigen in Griechenland, von denen die überwiegende Mehrheit angibt, in Wohnungen zu leben und Obdachlosigkeit nur in geringem Ausmaß vorkommt. Das Gericht verkennt nicht, dass ein erheblicher Teil dieser Unterkünfte informellen Charakter hat, überbelegt ist, nicht ausreichend mit fließendem Wasser, Heizung und Strom ausgestattet ist und nicht den Standards des sozialen Wohnungsbaus in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Für die Erfüllung der von Art. 4 GRC erfassten Grundbedürfnisse gelten jedoch gerade bei nicht vulnerablen Personen nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Ein Schlafplatz in einer Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung kann insoweit genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83.21 – juris Rn. 14). Eine menschenunwürdige Behandlung der Schutzberechtigten ergibt sich aus diesem Umstand daher nicht. Darüber hinaus lässt sich die begründete Feststellung treffen, dass sich die Arbeitsmarktsituation in Griechenland in den letzten Jahren deutlich verbessert hat. Die griechische Wirtschaft leidet unter einem erheblichen Arbeitskräftemangel. Die griechische Regierung unternimmt daher gesetzliche und administrative Anstrengungen, um Migranten besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies betrifft auch anerkannte Schutzberechtigte. Die dargestellten Verhältnisse auf dem griechischen Arbeitsmarkt sprechen deshalb dafür, dass Schutzberechtigte mit der ihnen zumutbaren Eigeninitiative auch kurze Zeit nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung im informellen Arbeitsmarkt finden können, bis sie die notwendigen bürokratischen Voraussetzungen für ein legales Arbeitsverhältnis geschaffen haben. Auf diese Weise wird die Mehrzahl der Schutzberechtigten voraussichtlich in die Lage versetzt werden, die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist auch dann gesichert, wenn die Erwerbsarbeit im Bereich der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft angesiedelt ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 25 m.w.N.). Diese Annahme deckt sich mit den Ergebnissen der Befragungen des UNHCR (Inter-Agency Protection Monitoring of Refugees in Greece), wonach im Jahr 2024 50 Prozent der befragten Flüchtlinge in Griechenland einer Erwerbstätigkeit nachgingen, davon 70 Prozent mit einem Arbeitsvertrag. Von den palästinensischen Flüchtlingen gaben im selben Zeitraum 65 Prozent an, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, davon 45 Prozent mit einem Arbeitsvertrag. Der Zugang von nach Griechenland zurückkehrenden Drittstaatsangehörigen zu einer medizinischen Grundversorgung ist nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln für anerkannte Schutzberechtigte auch ohne Einkommen und ohne die erforderlichen Dokumente im Rahmen der Notfallversorgung des öffentlichen Gesundheitssystems gewährleistet, so dass auch für die Zeit bis zur Zuteilung einer Sozialversicherungsnummer davon ausgegangen werden kann, dass eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Schutzberechtigten durch die Rückkehr nach Griechenland im Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass der Betroffene in der Lage sein wird, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, aus dem er seinen Bedarf an gesundheitlicher Grundversorgung decken kann. Besteht nach diesen tatsächlichen Feststellungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland zwar eine Situation, die für einzelne Personen je nach den Umständen des Einzelfalls das in Art. 4 GRC geforderte Mindestmaß an Schwere erreichen kann, so stellt sich die Lage andererseits nicht bereits so dar, dass die Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Gesundheit für diesen Personenkreis regelmäßig oder auch nur in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht zu erwarten wäre. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass anerkannte Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland ausnahmslos oder zumindest im Regelfall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Erst recht kann keine generelle Vermutung für eine Art. 4 GRC zuwiderlaufende Behandlung infolge der Abschiebung von Angehörigen einer Personengruppe aufgestellt werden, die sich regelmäßig als besonders durchsetzungsfähig und nicht als besonders schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG darstellt. Hinzu kommt, dass es sich bei den in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten in der Regel um einen Personenkreis handelt, der durch den vorherigen Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat dort bereits soziale Kontakte aufgebaut hat, über gewisse Kenntnisse der Sprache und der gesellschaftlichen Verhältnisse verfügen wird und aufgrund des abgeschlossenen Asylverfahrens und der legalen Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland das bürokratische System bereits zumindest einmal durchlaufen hat, dort registriert ist und über entsprechende Dokumente, wie beispielsweise eine zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltserlaubnis, verfügen wird. Diese Umstände werden regelmäßig eine Rückkehr in das griechische Sozialsystem und den griechischen Arbeitsmarkt erleichtern. 7.3. Der Kläger gehört keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Der Kläger ist überdurchschnittlich gebildet und nach eigenen Angaben erwerbsfähig und erwerbstätig. Er hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er einer Unterhaltspflicht unterliegt oder seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann. Der Kläger hat zudem vorgetragen, dass er in Griechenland einen Freund hatte, der ihn bis zu seiner Ausreise unterstützt hat. Außerdem habe er in Griechenland finanzielle Unterstützung von seinem in Deutschland lebenden Bruder erhalten. Das Gericht geht deshalb und wegen des langen Aufenthalts des Klägers in Griechenland davon aus, dass der Kläger dort über tragfähige soziale Kontakte verfügt und insgesamt nicht auf sich allein gestellt wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst angibt, Griechenland legal, das heißt mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge, verlassen zu haben. Daraus folgt, dass der Kläger in der Lage war, sich in Griechenland mit den Behörden auseinanderzusetzen und die für die Ausreise erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland erneut gelingen wird, die erforderlichen bürokratischen Abläufe in Gang zu setzen. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger seine Dokumente in Polen verloren hat. Unabhängig davon, dass sein Vortrag, er habe sein Gepäck dort unbeaufsichtigt am Busbahnhof stehen lassen, nicht lebensnah und nachvollziehbar erscheint, hat der Kläger zu seinem Aufenthalt in Polen gegenüber dem Bundesamt widersprüchlich vorgetragen. Während er zunächst angegeben hat, sich nur wenige Stunden in Polen aufgehalten zu haben, hat er in einer weiteren Anhörung vorgetragen, in Polen eine Partnerin und ein Kind zu haben und sich dort mehrere Wochen aufgehalten zu haben. Diesen Widerspruch konnte der Kläger nicht überzeugend auflösen. Dies geht zu seinen Lasten. Es ist nicht Aufgabe des Tatsachengerichts, dem Kläger nachzuweisen, dass er seinen existentiellen Lebensunterhalt in Griechenland sichern kann. Der Schutzsuchende trägt insoweit die materielle Beweislast. Dazu muss er insbesondere alle in seiner Sphäre liegenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls konnte sich das Gericht daher die Überzeugung bilden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland in der Übergangszeit bis zu einer Integration in das Sozialsystem und den legalen Arbeitsmarkt sein Existenzminimum voraussichtlich durch Ersparnisse aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, durch Aufnahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft und durch Unterstützung durch soziale Kontakte in Griechenland und seine Familie sichern kann. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist und daher einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist daher nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen. 8. Die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung und des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2022 Das Bundesamt hat in der Abschiebungsandrohung entsprechend den Anforderungen des ergänzend anzuwendenden § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG den Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war (§ 35 Alt. 1 AsylG). Das ist der Staat, in dem der Asylbewerber Schutz gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 14; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: Oktober 2024, § 35 AsylG Rn. 10). Zugleich ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (Faßbender, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: Januar 2024, § 35 AsylG Rn. 5). Nach diesen rechtlichen Maßgaben erweist sich die Androhung der Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2022 wegen der fehlerhaften Zielstaatsbezeichnung als rechtswidrig. Dem Kläger ist die Abschiebung nach Griechenland anzudrohen. Es bedarf daher für die vorliegende Entscheidung keiner Klärung, ob in Fällen, in denen die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausnahmsweise aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen ist, die Anerkennung des Ausländers als Flüchtling durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG nach nationalem Recht zu einem Abschiebungsverbot mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 – 8 A 2694/23 – juris Rn. 101 ff.). Hinsichtlich der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots liegen nach der Aufhebung der Abschiebungsandrohung die Voraussetzungen für die getroffene Entscheidung nicht vor (§ 75 Nr. 12 AufenthG). 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Das Oberverwaltungsgericht weicht in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland von deren Beurteilung durch mehrere andere Oberverwaltungsgerichte ab und lässt die Revision deshalb zu (§ 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG). Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten um eine Abschiebungsandrohung und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Der Kläger wurde am 19. September 1999 in X. (Gazastreifen) geboren. Er ist palästinensischer Volkszugehörigkeit. Am 9. Juli 2020 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. September 2019 in Griechenland Flüchtlingsschutz zuerkannt. Am 20. August 2021 wurde der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt. Er legte eine Family Registration Card der UNRWA vor. Am 16. September 2021 stellte der Kläger einen Asylantrag. Er gab an, im Jahr 2019 über Ägypten und die Türkei nach Griechenland gekommen zu sein. Dort habe er zweieinhalb Jahre auf Chios gelebt und sei dann mit dem Flugzeug nach Polen und von dort mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland gereist. In Griechenland habe er nach seiner Anerkennung kein Geld mehr bekommen und nichts zu essen und zu trinken. Er habe das Lager verlassen, aber nicht arbeiten dürfen. Ein Gericht habe ihn grundlos zu drei Jahren Haft und 600 Euro Geldstrafe verurteilt. Er sei aber nicht verhaftet worden, die Verurteilung sei wie eine Verwarnung auf Bewährung gewesen. Hintergrund sei ein Brand im Lager gewesen, mit dem er nichts zu tun gehabt habe. Es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Zwei Menschen seien an Corona gestorben. Die Iraker hätten aus Frust das Lager angezündet. Alle Leute aus dem Lager seien verurteilt worden, obwohl sie nichts damit zu tun gehabt hätten. Inzwischen sei das Verfahren aber eingestellt worden. Er habe dann zwei Monate bei einem Freund in Athen gewohnt, bis er sein Reisedokument bekommen habe. Danach sei er obdachlos gewesen und habe auf der Straße gelebt, bis er das Geld für das Flugticket zusammen gehabt habe. Sein Bruder habe ihm Geld aus Deutschland geschickt. Er habe sich nur wenige Stunden in Polen aufgehalten. Er habe sein Gepäck mit anderen Dokumenten am Busbahnhof zurückgelassen, um im Supermarkt einzukaufen. Währenddessen seien seine Sachen gestohlen worden. Das Bundesamt ging davon aus, dass der Asylantrag des Klägers nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, und hörte den Kläger am 26. Oktober 2022 zu seinem Asylantrag an. Dabei gab der Kläger an, eine Tochter in Polen zu haben. Seine polnische Freundin habe er in Griechenland kennengelernt und später in Polen besucht. Er habe sich fast einen Monat in Polen aufgehalten und sei dann nach Deutschland gekommen. Er wolle in Deutschland studieren. In Gaza habe er einen Deutschkurs am Goethe-Institut besucht. Aufgrund der Verzögerungen bei der Visaerteilung und der schlechten Sicherheitslage habe er nicht länger gewartet und sich für die illegale Ausreise entschieden. Außerdem sei er zu Unrecht wegen einer Körperverletzung gegen seinen Lehrer verurteilt und in Haft genommen worden. Für die Ausreise habe er rund 4.000 Euro bezahlt, seine Eltern hätten ihn unterstützt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. Dezember 2022 – – den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 2), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte seine Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete an (Ziffer 5). Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 13. Februar 2023 – 5 B 1815/22 SN – ab. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 30. August 2023 – 5 A 1814/22 SN – Ziffer 6 und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 2. Dezember 2022 aufgehoben und die Klage im Übrigen als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Flüchtlingsanerkennung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entfalte Bindungswirkung in Deutschland dahin, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 – BVerwGE 150, 29 Rn. 29). Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. April 2024 – 4 LZ 474/23 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist den Beteiligten am 12. April 2024 zugestellt worden. Am 18. April 2024 hat die Beklagte die Berufung begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 7. Mai 2024 zugestellt worden. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einer Fallkonstellation, in der einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig aber nicht in Betracht kommt, teleologisch zu reduzieren sei. In einem solchen Fall seien der Erlass von Anordnungen zur Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung und zum Einreise- und Aufenthaltsverbot weiterhin zulässig. Der im Mitgliedstaat zuerkannte Rechtsstatus als international Schutzberechtigter führe nicht dazu, dass dieser trotz systemischer Mängel im Mitgliedstaat Bindungswirkung für das deutsche Asylverfahren in der Weise entfalte, dass jedenfalls eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgeschlossen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. August 2023 – 5 A 1814/22 SN – zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Berufung sei unzulässig, da § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG einen Rechtsmittelausschluss anordne. Jedenfalls sei das Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend. Der Kläger hat die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme widersprochen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.