OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 19/09

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:0128.5K19.9.00
21Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der planfeststellungsrechtlichen Abwägungsentscheidung kann durch ein Monitoring nicht behebbaren Erkenntnislücken oder Unsicherheiten Rechnung getragen werden, sofern gegebenenfalls wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 –, juris).(Rn.34) 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer planfeststellungsrechtlichen Prognoseentscheidung sind nachträglich eingetretene Umstände zu Gunsten des Vorhabens zu berücksichtigen. Betroffene sind nicht schutzwürdig, wenn sich der Planfeststellungsbeschluss ihnen gegenüber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweist (BVerwG, Urt. v. 15.02.2018 – 9 C 1.17 –, juris). Monitoringergebnisse können solche nachträglichen Umstände zu Gunsten des Vorhabenträgers darstellen.(Rn.36) 3. Im Falle der nachgeholten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung ist die Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse zulässig. In tatsächlicher Hinsicht maßgeblich ist der Kenntnisstand der Behörde bis zum Abschluss der Vorprüfung (VGH Mannheim, Urt. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16, juris, Rn. 110; VGH München, Beschl. v. 08.06.2015 – 22 CS 15.686 –, juris Rn. 33).(Rn.31) 4. Wenn erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aus fachlicher Sicht sicher ausgeschlossen sind, darüber hinaus deren Fehlen durch bis zur Vorprüfungsentscheidung vorliegende Monitoringergebnisse bestätigt worden ist und diese Erkenntnisse von keinen weiteren Untersuchungen oder Begutachtungen abhängig sind, dann kann darauf eine überschlägige Prüfung gestützt werden, die zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeits(voll)prüfung nicht erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn eine solche eindeutige, auf der sicheren Seite befindliche fachliche Einschätzung nur aufgrund einer umfangreichen und aufwändigen grundwasserhydraulischen Untersuchung gewonnen werden konnte, jedenfalls dann, wenn diese Untersuchung nicht etwa erst zur Klärung der Frage der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erstellt wurde, sondern von vornherein der Konzeption des Vorhabens selbst zu Grunde lag und in dieser Detailliertheit auch zu Grunde gelegt werden musste. Die sonst durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung hat nicht den Zweck, fachlich bereits gesicherte Erkenntnisse nochmals zu gewinnen oder diese zu bestätigen.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der planfeststellungsrechtlichen Abwägungsentscheidung kann durch ein Monitoring nicht behebbaren Erkenntnislücken oder Unsicherheiten Rechnung getragen werden, sofern gegebenenfalls wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 –, juris).(Rn.34) 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer planfeststellungsrechtlichen Prognoseentscheidung sind nachträglich eingetretene Umstände zu Gunsten des Vorhabens zu berücksichtigen. Betroffene sind nicht schutzwürdig, wenn sich der Planfeststellungsbeschluss ihnen gegenüber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweist (BVerwG, Urt. v. 15.02.2018 – 9 C 1.17 –, juris). Monitoringergebnisse können solche nachträglichen Umstände zu Gunsten des Vorhabenträgers darstellen.(Rn.36) 3. Im Falle der nachgeholten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung ist die Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse zulässig. In tatsächlicher Hinsicht maßgeblich ist der Kenntnisstand der Behörde bis zum Abschluss der Vorprüfung (VGH Mannheim, Urt. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16, juris, Rn. 110; VGH München, Beschl. v. 08.06.2015 – 22 CS 15.686 –, juris Rn. 33).(Rn.31) 4. Wenn erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aus fachlicher Sicht sicher ausgeschlossen sind, darüber hinaus deren Fehlen durch bis zur Vorprüfungsentscheidung vorliegende Monitoringergebnisse bestätigt worden ist und diese Erkenntnisse von keinen weiteren Untersuchungen oder Begutachtungen abhängig sind, dann kann darauf eine überschlägige Prüfung gestützt werden, die zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeits(voll)prüfung nicht erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn eine solche eindeutige, auf der sicheren Seite befindliche fachliche Einschätzung nur aufgrund einer umfangreichen und aufwändigen grundwasserhydraulischen Untersuchung gewonnen werden konnte, jedenfalls dann, wenn diese Untersuchung nicht etwa erst zur Klärung der Frage der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erstellt wurde, sondern von vornherein der Konzeption des Vorhabens selbst zu Grunde lag und in dieser Detailliertheit auch zu Grunde gelegt werden musste. Die sonst durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung hat nicht den Zweck, fachlich bereits gesicherte Erkenntnisse nochmals zu gewinnen oder diese zu bestätigen.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 6. August 2009 ist in seinem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist auch nicht nach § 4 Abs. 1 UmwRG aufzuheben. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, denn es erscheint nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen, dass sie durch die von ihr angefochtenen Regelungsbestandteile des Planfeststellungsbeschlusses in ihren Rechten verletzt sein könnte. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 12. Juni 2014 sowie auf die Gründe zu II. des Beschlusses des Senates vom 10. März 2010 im zwischen den Beteiligten geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (5 M 153/09, juris, Rn. 46ff) verwiesen. Ob, was Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen ist, eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf eine Beeinträchtigung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung oder in ihrem Eigentumsrecht wegen der eindeutigen Ergebnisse des Monitoring, nach denen eine Grundwasserveränderung in der Ortslage der Klägerin nicht stattfindet, bereits von vornherein ausscheidet, kann dahinstehen. Die Klägerin rügt neben einer Grundwasserspiegelerhöhung außerhalb des eigentlichen Vorhabengebietes auch negative Auswirkungen auf ihre kommunale Planungshoheit und ihre gemeindliche Wirtschaftsstruktur (Tourismus, Fernradweg), die angesichts des räumlichen Ausmaßes der Wiedervernässungsmaßnahme nicht von vornherein außer Betracht zu bleiben haben. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist zwar nicht mit ihren Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung präkludiert (1.) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt in seinem angefochtenen Umfang die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (2.). Ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG besteht ebenfalls nicht (3.). 1. Die Klägerin ist nach § 7 Abs. 4 UmwRG, der am 2. Juni 2017 (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017, BGBl. I, 1298) in Kraft getreten und nach § 8 Abs. 1 UmwRG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, nicht präkludiert. Nach dieser Bestimmung findet im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG die Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG (Einwendungsausschluss), auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine solche Entscheidung. Er ist eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 UVPG, die nach § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anl. 1 Nr. 13.6.2 vorprüfungspflichtig ist. Danach ist allgemein vorprüfungspflichtig (Spalte 2, Buchstabe A) der Bau von Anlagen zur Zurückhaltung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio Kubikmeter Wasser zurückgehalten werden (zur – früheren – UVP-Pflichtigkeit der Wiedervernässungsmaßnahme nach landesrechtlichen Vorschriften vgl. Senatsurt. v. 12.06.2014 - 5 K 19/09 -, juris, Rn. 51. Die einschlägige Norm nach Nr. 6 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 1 LUVPG M-V „Bau eines Stauwerkes…“ ist seit dem 1. März 2010 nicht mehr existent. Seitdem gilt die inhaltsgleiche Bestimmung der Nr. 13.6., Anl. 1 zum UVPG). Die streitige Kompensationsmaßnahme betrifft den Rückhalt von Wasser im Umfang von 87.700 Kubikmeter. § 7 Abs. 4 UmwRG erfasst auch mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG des Bundes inhaltsgleiche Regelungen des Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bestimmung ist auf § 43a Nr. 7 EnWG a.F. analog anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 6.16 –, juris, Rn. 11, 12). § 7 Abs. 4 UmwRG steht dem Einwendungsausschluss auch insoweit entgegen, als die Einwendungen keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen (BVerwG, Urt. v. 30.03.2017 – 7 C 17.15 –, juris, Rn. 22; Storost, Rechtsschutz der Natur in der gerichtlichen Kontrolle von Planfeststellungsverfahren, UPR 2018, 52ff, 56). Damit ist die Klägerin mit keiner ihrer Einwendungen, insbesondere nicht mit dem Einwand einer nicht ordnungsgemäßen UVP-Vorprüfung ausgeschlossen. 2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt, soweit er angefochten ist, die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Gemeinde, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung, die hier nach § 43 Satz 4 EnWG zu ergehen hatte, nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange und – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – der ihren Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen. Als eigene Rechtspositionen kommen – neben dem einfachgesetzlichen Eigentum – Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 –, juris, Rn. 64). Beeinträchtigungen solcher Rechtspositionen der Klägerin sind hier nicht festzustellen. a. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht im Hinblick auf die von der Klägerin befürchtete Bedrohung der in ihrer Ortslage liegenden gemeindeeigenen Grundstücke durch von der Kompensationsmaßnahme verursachtes Oberflächen-, Schichten- oder Stauwasser rechtswidrig. Er weist keine Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin auf. Da sie gegenüber dem Beklagten im Planfeststellungsverfahren zwar unterschiedliche Belange geltend gemacht, nicht aber ausdrücklich auf ihr Grundstückseigentum im Gemeindegebiet hingewiesen hatte, durfte dieser im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses davon ausgehen, dass gemeindliches (Grundstücks-)Eigentum von dem Vorhaben nicht betroffen wird (B.4.5.11 Kommunale Belange). Den erst im Klageverfahren unter Benennung von sieben gemeindeeigenen Grundstücken erhobenen und hier für die Klägerin seit Inkrafttreten von § 7 Abs. 4 UmwRG nicht mehr präkludierten Einwand einer Grundstücksbeeinträchtigung durch Grund- und Oberflächenwasser (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 26. Oktober 2009) hat der Beklagte gleichwohl der Sache nach in seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Den Einwand hatten bereits verschiedene weitere private Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet erhoben. Er ist von dem Beklagten unter Punkt B.4.6 (Abwägung privater Belange/Entscheidungen) jeweils mit gleichlautender Begründung zurückgewiesen worden (vgl. u.a. Einwender 63, 64, 65, 66). Danach habe der Vorhabenträger mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme C." sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins nachgewiesen, dass es in der Ortslage zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden im Gebiet der Klägerin durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Mit der Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 werde ermöglicht, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können. Auf Abweichungen vom geplanten Szenario könne jederzeit durch Regulierung der Anstaumaßnahme reagiert werden. Diese Einschätzung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich bei seiner Abwägungsentscheidung insoweit rechtsfehlerfrei auf die in den Planergänzungsunterlagen (vgl. die Auflistung der Planunterlagen unter Punkt A.2 des Planfeststellungsbeschlusses zu Band 25, K1 bis K5) enthaltene Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell der Fa. „D.“ vom 9. September 2008 gestützt. Nach dieser Modellierung der Wiedervernässung sind Grundwasserspiegelerhöhungen im Bereich von bebauten Bereichen – etwa im Gebiet der Klägerin – nicht festzustellen. Anhaltspunkte, an der Tragfähigkeit der grundwasserhydraulischen Modellierung zu zweifeln, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin nicht. Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, besteht grundsätzlich dann, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 – 4 A 70.01 –, juris, Rn. 26; OVG Greifswald, Urt. v. 10.04.2018 – 3 LB 133/08 –, juris, Rn. 87). Das Gutachten vom 9. September 2008 erscheint als nachvollziehbar begründet und insoweit plausibel. Es beschreibt den hydrogeologischen Rahmen des Vorhabens, die geologischen Erkundungsmaßnahmen, die Ermittlung der hydraulischen Eigenschaften des Untergrundes, die Messungen des Oberflächenabflusses, stellt die Messergebnisse dar und beschreibt die einschlägigen Anforderungen an die geohydraulische Grundwassermodellierung vor dem Hintergrund der Problemstellung und der Softwareanforderungen. Spezielle Anforderungen seien insbesondere die Vorgabe einer flurabstandsabhängigen Grundwasserneubildung sowie die Berechnung eines gekoppelten Grundwasser- und Oberflächenwassermodells. Beschrieben wird die räumliche Ausdehnung des Modells und dessen Diskretisierung sowie Geometrie und die Parametrisierung (hydraulische Durchlässigkeiten, Durchwurzelung, Biorturbation etc). Es enthält die Beschreibung der Randbedingungen des Modells (Randbedingungen 1. Art), beschreibt das Oberflächenwassermodell, die Modellkalibrierung, die hydrometeorologischen Rahmenbedingungen und die Simulationsrechnungen zur Wiedervernässung auf der Grundlage der neun Sohlschwellen und schließlich die Auswirkungen der Vernässung auf die regionale Hydrodynamik mit einem Grundwassergleichenplan. Danach sei ersichtlich, dass Veränderungen der Grundwasserstände und -fließrichtungen auf das „C.“ selbst sowie seine nähere Umgebung beschränkt seien. Die Abflüsse über den Nordrand des Modells seien unverändert, durch den Aufstau im „C.“ verringere sich der Abfluss aus dem Hauptgraben in Richtung H.. Kritik an der Vorgehensweise des Beklagten, d.h. auch an dem Gutachten vom 9. September 2008, enthalten die im Anhörungsverfahren gefertigten Schreiben des für die Klägerin zuständigen Amtes (des früheren Klägers zu 2.) vom 16. Oktober 2008 sowie 4. Dezember 2008. Darin ist jedoch kein substantiierter Vortrag zu erkennen, der die Aussagen des Gutachtens erschüttern würde. Die darin enthaltene Rüge, es fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen der Maßnahme auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage der Klägerin, trifft ausweislich der Aussagen des Gutachtens nicht zu. Gleiches gilt für den Einwand, ohne Kenntnis der langfristigen Folgen der Überflutung solle das gegenwärtige hydrologische Regulierungssystem beseitigt werden. Dieser verkennt, dass der Zweck der Modellierung eben darin besteht, Aufschluss über Folgen des Wasseraufstaus zu gewinnen, um dessen Wirkungsweise für die Grund- und Oberflächenwasserverhältnisse in zeitlicher und räumlicher Hinsicht beurteilen zu können. Sie dient nach eigener Aussage der Überprüfung der geplanten wasserbaulichen Maßnahmen sowie der Unterbreitung von Optimierungsvorschlägen und Darstellung des Endzustandes nach erfolgter Wiedervernässung (vgl. S. 5 des Gutachtens). Auch die von Klägerseite vorgelegte Äußerung der Fa. „E.“ vom 8. Dezember 2009, insbesondere zur Randbedingung 1. Art (Festpotential, unveränderter Grundwasserstand), kann die Richtigkeit der Aussagen des Gutachtens vom 9. September 2008 nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass diese Stellungnahme selbst nur zurückhaltend davon spricht, dass es „in tieferliegenden Geländeteilen/Grundstücken gegebenenfalls zu Beeinträchtigungen kommen“ könne, hat sich die Fa. „D.“ in verschiedenen Stellungnahmen zur Klageschrift und zu der Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 geäußert und erläutert, dass die Festlegung unveränderter Grundwasserstände am nördlichen Rand des Modellgebietes zur Modellberechnung erforderlich gewesen sei und zu keinen unrichtigen Aussagen hinsichtlich der Situation im Gemeindegebiet geführt habe. Das Modellgebiet sei so groß gewählt worden, dass sich die vom Modell abzubildenden hydrodynamischen Veränderungen nicht bis zum Modellrand erstreckten. Nach den Berechnungen ende die Grundwasserspiegelaufhöhung bereits ca 1.500 m vor dem Modellrand. Das mache deutlich, dass eine Beeinflussung der Modellergebnisse durch die Wahl der Randbedingungen nicht vorliege. Das von der Fa. „E.“ gewählte eindimensionale Verfahren berücksichtige wesentliche hydrologische Prozesse nicht, wie die Abhängigkeit der Grundwasserspiegelhöhen von der Dränage des Grundwasserleiters durch Gräben und der Grundwasserneubildung von der Grundwasserspiegelhöhe, die keine Konstante darstelle. Der Beklagte konnte bei seiner Abwägungsentscheidung – wie geschehen – auch frei von Rechtsfehlern dem Umstand maßgebliche Bedeutung beimessen, dass das in der Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 angeordnete Monitoring ermögliche, jederzeit auf etwaige Abweichungen von der Prognose durch Regulierung der Anstaumaßnahme reagieren zu können. Damit ist nicht die Möglichkeit angesprochen, entgegen den Prognosen des grundwasserhydraulischen Modells etwa im Gemeindegebiet der Klägerin eintretende Schäden durch Eingriffe in die Anstaumaßnahme im Gebiet des C. zu verringern oder rückgängig zu machen. Vielmehr hat sich der Beklagte auf die Option gestützt, rechtzeitig vor einem Schadenseintritt in die Abläufe eingreifen zu können, weil durch die Beobachtung des Grundwasserverhaltens an verschiedenen, in Form einer Kette angeordneten Messstellen zwischen dem Vorhaben- und Gemeindegebiet frühzeitig eine nicht prognostizierte Ausbreitung von Grundwassererhöhungen über das Überflutungs- und Vernässungsgebiet in Richtung der Ortslage der Klägerin hinaus erkennbar sein würde. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht behebbaren Erkenntnislücken oder Unsicherheiten durch ein Monitoring Rechnung getragen werden kann, sofern gegebenenfalls – wie hier – wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt nur kein zulässiges Mittel dar, um Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren (BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12.10 –, juris, Rn. 105), was vorliegend auch nicht in Rede steht. Schließlich haben die bis in das Jahr 2018 vorliegenden jährlichen Monitoringergebnisse die der Abwägungsentscheidung des Beklagten zugrundeliegende Prognose des grundwasserhydraulischen Modells der Fa. „D.“ vom 9. Dezember 2008 bestätigt. Danach sind bis zum Abschluss der ca. neunjährigen aufeinander aufbauenden Einstaumaßnahmen im Jahre 2018 keine Auswirkungen auf die Grundwasserstände der umliegenden Ortschaften festgestellt worden. Die Monitoringergebnisse bis 2018 können zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Beklagten auch berücksichtigt werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses. Bei der Überprüfung einer Prognose hängt deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht davon ab, ob sie durch die spätere Entwicklung eher bestätigt oder widerlegt wird. Mit der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte von Prognosen wäre es nicht vereinbar, dass die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage einer "Aktualisierung" eine eigene Prognose stellen. Abweichend von diesen Grundsätzen sind bei Planfeststellungsbeschlüssen allerdings nachträglich eingetretene Umstände zu Gunsten des Vorhabens zu berücksichtigen. Betroffene sind nicht schutzwürdig, wenn sich der Planfeststellungsbeschluss ihnen gegenüber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweist (BVerwG, Urt. v. 15.02.2018 – 9 C 1.17 –, juris, Rn. 25). Die Ergebnisse des Monitoring stellen solche nachträglichen Umstände zu Gunsten des Vorhabenträgers dar. b. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht rechtsfehlerhaft, soweit er die Bedenken der Klägerin in Bezug auf Beeinträchtigungen ihrer gemeindlichen Planungshoheit zurückgestellt hat. Die unter Punkt B.4.5.11 vorgenommene Einschätzung, konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen, ist nicht zu beanstanden. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben die Umsetzung bestehender Bebauungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Beeinträchtigung bereits verwirklichter Bebauungspläne einen abwägungserheblichen Belang darstellen (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17/12 –, juris Rn. 69). Hier ist nicht erkennbar, dass die streitige Ersatzmaßnahme in die Planungshoheit der Klägerin eingreifen könnte. Zwar betrifft das Gebiet des „C.“ einen erheblichen Teil des Gemeindegebietes. Das Vorhaben berührt jedoch weder den Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplanes der Gemeinde noch eine andere bestimmte Planung der Klägerin. Eine Bauleitplanung, die sich auf die Feuchtwiesen und Waldflächen des „C.“ erstreckte, ist bei realistischer Betrachtungsweise als nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit ohne jede Eintrittswahrscheinlichkeit anzusehen. Konkretisierte gemeindliche Planungen, die von dem Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht würden, sind klägerseitig auch in der mündlichen Verhandlung nicht benannt worden. Die Ersatzmaßnahme liegt im Gegenteil im Wesentlichen im Geltungsbereich des Natura 2000 - Gebietes „DE 2451-301 I. mit Schloß- und J. See“ nach Anlage 3 zu § 4 der Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2011. Danach sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können, unzulässig (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB). Außerdem liegt das Vorhaben im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „I mit Schloßsee und J. See“ mit seinen umfangreichen Ge- und Verboten (vgl. die Kartendarstellung unter http://www.stalu-mv.de/vp/Themen/Naturschutz-und-Landschaftspflege/Natura-2000/Managementplanung/DE-2451-301-XXX-mit-Schloss-und-XXXX-See). Danach ist es u. a. bereits verboten, die Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen, Wege zu befahren oder Wege außerhalb des Wanderweges zu betreten. c. Ebensowenig ist ein den Gesichtspunkt der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur betreffender Abwägungsfehler erkennbar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Gemeinde nicht befugt ist, allgemeine Auswirkungen einer Fachplanung auf ihre Wirtschaftsstruktur – etwa durch die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung dort ansässiger Unternehmen und Tourismusbetriebe – geltend zu machen. Die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 – 4 C 14.95 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 29 f.; Beschl. v. 26.01.2000 – 4 VR 19.99 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156 S. 36). Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Tourismus geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern. Die Gemeinde hat dabei ihre geltend gemachte Beeinträchtigung näher darzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 –, juris Rn. 110; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 KM 83/17 – juris, Rn. 20; Beschl. v. 23.02.2006 – 4 M 136/05 –, juris, Rn. 28). Solche Auswirkungen sind nicht erkennbar. Selbst wenn die Bedenken der Klägerin zutreffen sollten, dass durch Vernässung und Flutung der Vorhabenflächen und entsprechende Betretensverbote einem sich ausbreitenden sanften Tourismus die Grundlage entzogen werde, einzelne Aussichtsplattformen keinen Ausgleich böten und touristische Radwegetrassen abgeschnitten würden, beträfe dies mit der Klägerin keine durch den Tourismus geprägte Gemeinde. Eine solche Prägung ist insbesondere nicht für den Radtourismus dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar. Die Klägerin tritt jedenfalls in dieser Beziehung nicht als besonderer Etappenort des K-Radweges etwa in den einschlägigen Internet-Portalen in Erscheinung. Auch wird sie – anders als die benachbarten Ortschaften L. und M. – nicht in der von der Klägerin vorgelegten Publikation „Radfernwege“ erwähnt. Von der vom Verlauf des Radfernweges tangierten Ortschaft L. beträgt die Entfernung zum Gemeindegebiet der Klägerin etwa 6 km. Dabei liegt das Vorhabengebiet nicht zwischen dem Gemeindegebiet und dem Radweg, wie es die Klägerin darstellt, sondern östlich der Verbindung L. – Gemeindegebiet. Von einem Abschneiden des Gemeindegebietes vom Radfernweg durch das Vorhaben – wie es die Klägerin moniert – kann daher nicht die Rede sein. Gleiches gilt für etwaige mit der Durchführung der Ersatzmaßnahme verbundene Einbußen der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit von Flächen im Gemeindegebiet. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich allein die Bewirtschafter solcher Flächen auf derartige Nachteile berufen könnten, jedoch auch von ihnen keine entsprechenden Einwendungen erhoben worden seien. 3. Die Klägerin hat auch keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG. Nach dieser Regelung kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG (mithin auch des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses) u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 3a S. 4 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010, BGBl. I, 94, im Folgenden: a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b UmwRG gleich. § 4 Abs. 1 UmwRG ist nach § 8 Abs. 1 UmwRG auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Danach gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 bis 2b dieses Gesetzes, die – wie hier – nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Die ursprüngliche UVP-Vorprüfung des Beklagten für die Maßnahme „C.“ war nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Beklagte war dem Dokumentationserfordernis nach § 3 Abs. 6 Satz 6 LUVPG M-V (§ 3 c Satz 6 UVPG a.F., nunmehr § 7 Abs. 7 UVPG) nicht gerecht geworden, weil weder die zugrundeliegenden Unterlagen noch wesentliche Prüfschritte angesprochen oder sonstwie erkennbar waren. Die Entscheidung war auch nicht nachvollziehbar. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des Senates vom 12. Juni 2014 (5 K 19/09, juris, Rn. 53, 57) Bezug genommen. Der Beklagte hat die danach fehlerhafte UVP-Vorprüfung jedoch nachgeholt, die Ergebnisse dieser Verfahrenshandlungen mit Vermerk vom 6. November 2015 niedergelegt und den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss mit der im Verfahren 5 K 165/16 angefochtenen Entscheidung vom 24. März 2016 ergänzt. Diese Ergänzung wächst dem Planfeststellungsbeschluss vom 6. August 1009 an mit der Folge, dass sie mit dem festgestellten Plan zu einem einzigen Plan in der durch die Ergänzungsentscheidung erreichten Gestalt verschmilzt. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit allen seinen späteren Änderungen als Einheit anzusehen (BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 – 9 A 1.13 –, juris, Rn. 14; Siebert, Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, HVwZ 2018, 97, 101). Die UVP-Vorprüfung genügt nunmehr den gesetzlichen Anforderungen nach § 3a Satz 4 UVPG a.F.. Diese Norm ist der hier vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung zugrundezulegen. Nach § 74 Abs. 1 UVPG sind für Vorhaben – wie das hier streitige –, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3 c UVPG a.F. in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nach § 3a Satz 4 UVPG a.F. ist die Einschätzung der zuständigen Behörde nach § 3a Satz 1 UVPG a.F., dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist für Vorhaben, für die – wie für das vorliegende – in der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 3 UVPG a.F. ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Weiter ist zu berücksichtigen (Satz 4) inwieweit Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind nach Satz 6 zu dokumentieren (vgl. zum Vorstehenden OVG Greifswald, Beschl. v. 20.08.2018 – 3 M 14/16 –, juris, Rn. 33ff m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Die von dem Beklagten nachgeholte Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit erfüllt zunächst das Tatbestandsmerkmal einer überschlägigen Prüfung (§ 3c Satz 1 UVPG a.F.). Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Prüftiefe der Vorprüfung auf eine überschlägige prognostische Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe und der – für die Vorprüfung nicht vorgesehenen – Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorwegnehmen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2014 – 9 A 1.13 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Die Vorprüfung darf sich jedoch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Die Unzulässigkeit spekulativer Erwägungen stellt eine untere Grenze der Prüftiefe dar, das Verbot der Vorwegnahme der UVP und damit der Umgehung einer gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung, die teilweise auch in einer Auswertung von Fachgutachten liegen kann, die obere Grenze (vgl. Pauli/Hagemann, Die UVP-Vorprüfung und deren Heilung, UPR 2018, 7 ff. m. w. N.). Bei der Beantwortung der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 –, juris, Rn. 29; Urt. v. 25.06.2014 – 9 A 1.13 –, juris, Rn. 18; VGH Mannheim, Urt. v. 20.11.2018 – 5 S 2138/16 –, juris, Rn. 109). Erforderlich und nur zulässig ist eine grobe, aber begründete Einschätzung (Dienes in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 7, Rn. 2). Die Vorprüfung erfolgt zweistufig. Die Behörde muss zunächst die zu erwartenden Umweltauswirkungen in tatsächlicher Hinsicht ermitteln und anschließend diese Auswirkungen rechtlich bewerten (OVG Münster, Beschl. v. 11.04.2018 – 8 B 1463/17 –, juris, Rn. 48; im Einzelnen: Pauli/Hagemann, a.a.O., 10). Im Falle der nachgeholten Vorprüfung ist die Berücksichtigung nachträglicher Erkenntnisse zulässig. In tatsächlicher Hinsicht maßgeblich ist der Kenntnisstand der Behörde bis zum Abschluss der Vorprüfung (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 110; VGH B-Stadt, Beschl. v. 08.06.2015 – 22 CS 15.686 –, juris Rn. 33). Hier hat der Beklagte seine Entscheidung vom 6. November 2015 u.a. auf der Grundlage eines umfänglichen Erläuterungsberichts der Fa. Umweltplan (96 Seiten) und der umfangreichen Angaben des Vorhabenträgers für die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 3a Satz 1 UVPG a.F. (22 Seiten) getroffen. Trotz des Umfanges dieser Unterlagen hat die auf ihrer Grundlage getroffene Entscheidung im Ergebnis den zulässigen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau nicht überschritten. Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie meint, der Beklagte habe mit der Auswertung der vorgelegten Fachgutachten gleichsam durchermittelt und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der Öffentlichkeitsbeteiligung vorweggenommen. Wesentlich für die Beantwortung der Frage, ob die Behörde noch überschlägig i.S.v. § 3c Satz 1 UVPG a.F. geprüft hat, ist grundsätzlich, wie weit- und tiefgehend sie selbst bei ihrer Einschätzung anhand der vorliegenden Unterlagen in eine Prüfung eingestiegen und ob die vorgenommene behördliche Einschätzung selbst eine überschlägige Vorausschau geblieben ist. So kann es sich trotz vorliegender umfangreicher Fachbeiträge um eine überschlägige Auswertung handeln, wenn sich die Prüfung auf Kernthesen konzentriert und nur wenige Detaildaten aufgreift (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 110). b) Weiter ist bei der Beurteilung von Umfang und Intensität einer Vorprüfungsentscheidung zu berücksichtigen, dass die Entscheidung nach § 3c Satz 1 UVPG a.F., ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, umfangreiche rechtliche Maßgaben zu beachten hat, denn sie muss nach den Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG a.F. ergehen. Nach Nummer 3 der Anlage 2 müssen die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens anhand der unter den Nummern 1 und 2 der Anlage 2 aufgeführten Vorhabensmerkmale und Nutzungs-, Qualitäts- sowie Schutzkriterien beurteilt werden, wobei den verschiedenen Merkmalen der möglichen Auswirkungen nach Nummer 3 Rechnung zu tragen ist. In Anwendung dieser gesetzlichen Vorgabe hat der Beklagte die fünf Merkmale und umweltrelevanten Wirkfaktoren des streitgegenständlichen Vorhabens (Nr. 1 der Anlage 2) in weitere Unterkriterien aufgefächert und die sich danach ergebenden 22 Unterkriterien auf insgesamt etwa drei Seiten knapp erläutert. Mit den Kriterien nach Nr. 2 der Anlage (Standort des Vorhabens) ist der Beklagte im Vermerk vom 6. November 2015 ähnlich verfahren und hat sich in Tabellenform zu diesen Kriterien geäußert. Umfangreichere Erläuterungen finden sich hier vorwiegend dann, wenn ein Kriterium bejaht worden ist, insbesondere bei den „Lebensräumen mit besonderer Bedeutung für Pflanzen und Tiere“ (S. 9) oder bei der „Gefährdung der Gewässergüte von Oberflächengewässern und des Grundwassers“ (S. 11). Insgesamt gesehen gehen diese Ausführungen jedoch nicht über eine zusammenfassende Wiedergabe der Ergebnisse der zugrundeliegenden Antragsunterlagen, Erläuterungsberichte, behördlichen Stellungnahmen und der Ergebnisse des Monitoring hinaus. Die dann unter Punkt 5.3 der Entscheidung vom 6. November 2015 vorgenommene „Überschlägige Beschreibung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens – Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt“ ist ebenfalls – schon vom Umfang her – knapp („überschlägig“) ausgefallen. Der Beklagte hat hier die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG a.F. eingeschätzt, wozu er nach § 3c Abs. 1 UVPG a.F. verpflichtet war, um zu prüfen bzw. darzulegen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dabei hat er die Auswirkungen des Vorhabens anhand der Maßgaben nach Nummer 3. der Anlage 2 zum UVPG a.F. – stichwortartig – beurteilt (geographisches Gebiet, Wahrscheinlichkeit, Reversibilität etc). c) Die Entscheidung des Beklagten vom 6. November 2015 überschreitet auch nicht deswegen die Grenzen einer überschlägigen Prüfung, weil sie zwar für sich betrachtet knapp und überschlägig wäre, jedoch zur Begründung ihrer Ergebnisse auf intensive und umfangreiche Untersuchungen verweisen würde, die sich ihrerseits mit der Begutachtung konkret zu besorgender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigten. In diesem Fall handelte es sich in der Sache um ein nicht mehr überschlägiges Vorgehen, das nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden soll. Um die Klärung solcher konkret möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen ging es hier jedoch nicht. Der Beklagte hat seine Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP-(Voll-)Prüfung zwar auf den Erläuterungsbericht aus dem Jahre 2015 einschließlich der bis 2014 vorliegenden Monitoringberichte und damit insbesondere hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch, menschliche Gesundheit“ (Punkt 4.3, Auswirkungen durch das Vorhaben, S. 31 des Erläuterungsberichtes) auch auf die Ergebnisse der umfangreichen grundwasserhydraulischen Modellierung vom 9. September 2008 gestützt. Die Modellierung vom 9. September 2008 hatte jedoch nicht die Aufgabe, Aufklärung über konkret in Betracht kommende nachteilige Umweltauswirkungen zu schaffen oder einen Beitrag in einem wissenschaftlichen Meinungsstreit zu erbringen, der für die Einschätzung von Umweltauswirkungen relevant gewesen wäre. Sie sollte ausweislich ihrer Ausführungen unter Punkt 1. „Veranlassung und Aufgabenstellung“ vielmehr – gewissermaßen vorhabenintern – die Wirksamkeit der geplanten wasserbaulichen Maßnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation überprüfen sowie Optimierungsvorschläge unterbreiten und die hydraulische Wirksamkeit der neu zu errichtenden oder zu erhöhenden Sohlschwellen testen, um eine optimale Vernässungswirkung erzeugen zu können (Punkt 4.4 der Modellierung). Wenn das grundwasserhydraulische Modell an anderer Stelle (vgl. S. 34) von fehlenden Grundwasserspiegelerhöhungen in bebauten Bereichen spricht, sieht der Senat auch hierin kein Untersuchungsergebnis zu einer bis dahin offenen Frage möglicher nachteiliger Umweltauswirkungen, die im Rahmen einer UVP-Vollprüfung hätte beantwortet werden müssen. Die Modellierung vom 9. September 2008 kommt u. a. aufgrund einer Betrachtung der Grundwasserbilanzen (vgl. Tabelle 9 und 10) zu dem unzweifelhaften und eindeutigen Ergebnis, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand nahezu unverändert bleiben und schutzwürde Objekte im Abstrom des „C.“ damit keinerlei Veränderungen ausgesetzt sind (S. 35). Aus nichtfachlicher Laiensicht befürchtete Überflutungszusammenhänge oder sonstige Grundwasseranstiegsfolgen zu Lasten der Klägerin oder anderer bebauter Gebiete scheiden danach bei genauer fachlich- hydrologischer Betrachtung eindeutig aus. Wenn erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aus fachlicher Sicht jedoch sicher ausgeschlossen sind, darüber hinaus deren Fehlen durch die bis zur Vorprüfungsentscheidung vorliegenden Monitoringergebnisse bestätigt worden ist und diese Erkenntnisse von keinen weiteren Untersuchungen oder Begutachtungen abhängig sind, dann kann darauf eine überschlägige Prüfung gestützt werden, die zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeits(voll)prüfung nicht erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn eine solche eindeutige, auf der sicheren Seite befindliche fachliche Einschätzung nur aufgrund einer umfangreichen und aufwändigen grundwasserhydraulischen Untersuchung gewonnen werden konnte, jedenfalls dann, wenn diese Untersuchung nicht etwa erst zur Klärung der Frage der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erstellt wurde, sondern von vornherein der Konzeption des Vorhabens selbst zu Grunde lag und in dieser Detailliertheit auch zu Grunde gelegt werden musste. Die sonst durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung hat nicht den Zweck, fachlich bereits gesicherte Erkenntnisse nochmals zu gewinnen oder diese zu bestätigen. d) Die Entscheidung des Beklagten, von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, ist auch nachvollziehbar i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG a.F.. Aus der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses folgt, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 31/10 –, juris, Rn. 29). Der Beklagte hat im Hinblick auf das „Schutzgut Wasser“ und damit auch zu dem von der Klägerin aufgeworfenen Thema von Grundwassergefahren unter Punkt 5.3 des Vermerkes vom 6. November 2015 u.a. ausgeführt: „umfassendes Monitoring“, „reversibel“, „durch die Maßnahmeumsetzung bisher keine negativen Beeinträchtigungen bekannt“. „Fazit: nicht erheblich i.S.v. § 3c Satz 1 UVPG“. Diese Einschätzung ist im Sinne des oben ausgeführten Maßstabes plausibel. Umweltauswirkungen sind unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Schutzgüter. Relevant sind nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. nur erhebliche und nachteilige Umweltauswirkungen. Solche sind ausweislich der grundwasserhydraulischen Modellierung vom 9. September 2008 ausgeschlossen. Schutzwürdige Objekte im Abstrom des „C.“ sind danach keinen Veränderungen ausgesetzt. Grundwasserspiegelerhöhungen im Bereich von bebauten Bereichen (z.B. Ortslage G.) sind nicht festzustellen. Die gutachterliche Prognose ist im Zeitpunkt der nachgeholten UVP-Vorprüfung bestätigt worden, indem aussagekräftiges Monitoringmaterial entstanden war und der Vorhabenträger dementsprechende aktualisierte Angaben zum Vorhaben gemacht hatte. Die Einschätzungen zu dem Schutzgut „Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F.) sind ebenfalls nachvollziehbar. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt: „…Änderung der Standortbedingungen (dauerhaft), mit Umsetzung der Maßnahme Aufwertung der Lebensraumfunktionen durch Wertsteigerung der vorhandenen Biotope, Entwicklung höherwertiger Standorte und Biotoptypen, Wiederherstellung ursprünglicher Standortbedingungen, keine negativen Auswirkungen auf die LRT des Anhangs I und die Arten des Anhangs II, mit dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes vereinbar dauerhafte Veränderung der Flächennutzung bzw. Funktionszusammenhänge, angestrebte Veränderung mit Positiveffekt, reversibel, durch die Maßnahmeumsetzung bisher keine negativen Beeinträchtigungen bekannt; daher keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen über den ursprünglichen Zustand hinaus…. Fazit: bei erfolgreicher Herstellung funktionsoptimalerer Verhältnisse und erfolgreichem Waldumbau nicht erheblich i.S.v. § 3c Satz 1 UVPG.“ Diese Ausführungen sind im Zusammenhang mit den zuvor unter Punkt 5.2.1 des Vermerkes vom 6. November 2015 (S. 9/10) zu dem Kriterium der „Lebensräume mit besonderer Bedeutung für Pflanzen oder Tiere (auch Lebensräume/Vorkommen streng geschützter Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG)“ gemachten Erläuterungen ebenfalls plausibel. Nach diesen Erläuterungen hat das streitige Vorhaben, von bauzeitlichen Beeinträchtigungen abgesehen, ausschließlich positive Auswirkungen auf die Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Für ungenutzte Niedermoore typische Lebensräume würden wiederhergestellt, an Feuchtlebensräume gebundene Arten würden gefördert, die Verzahnung von Feucht- mit Waldlebensräumen sowie die Beruhigung des Gebietes begünstige zahlreiche Brutvogelarten. In den Stellungnahmen des StAUN Ueckermünde vom 29. April und 9. Oktober 2008 werde das Vorhaben als vereinbar mit dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes beurteilt, es werde eingeschätzt, dass es das Arten- und Lebensraumpotenzial aufwerte. Das Vorhaben werde behördlicherseits ebenfalls hinsichtlich der Schutz- und Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete als grundsätzlich positiv bewertet. Insbesondere würden Fischotter sowie Vogelarten, die die entstehenden Lebensräume (Flachgewässer, Röhrichte, Seggenriede, Hochstaudenfluren) als Brut- oder Nahrungshabitat nutzten, gefördert. Insbesondere im Südteil des C. ließen sich durch Zunahme von gesetzlich geschützten Biotopen und Nachweisen gefährdeter Pflanzenarten eindeutig Änderungen in der Vegetation erkennen, die ihre Ursache offensichtlich auch in einem veränderten Wasserregime hätten und erstmals die in den Antragsunterlagen prognostizierte Entwicklung wiederspiegelten. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Beklagten, die Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich anzusehen, stellen die Nachvollziehbarkeit dieser Entscheidung nicht in Frage. Die in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Klagebegründung im Verfahren 5 K 165/16 vorgetragenen Bedenken einer massiven Beeinträchtigung von Flora und Fauna, wobei zahlreiche Pflanzenarten und Bodenbrüter wie Kiebitz, Großer Brachvogel oder Feldlerche betroffen seien, sind ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Aussagen des Vermerkes vom 6. November 2015 erhoben worden. Insbesondere gehen die Bedenken der Klägerseite über die Stellungnahme des StAUN Ueckermünde vom 29. April 2008 hinweg, wonach unter anderem im Naturschutzgebiet durch die Verbesserung der Wasserverhältnisse grundsätzlich von einer Aufwertung des Arten- und Lebensraumpotenzials auszugehen sei und das Vorhaben hinsichtlich der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumtypen des Anhangs I und Habitaten von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie und Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich als positiv einzuschätzen sei. e) Die nachgeholte Vorprüfung entspricht auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Das Vorprüfungsergebnis ist mit Vermerk des Beklagten vom 6. November 2015 nunmehr umfassend gem. § 3c Satz 6 UVPG a.F. dokumentiert worden. Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist nach § 3a Satz 2 UVPG a.F. im Amtlichen Anzeiger vom 1. Februar 2016 öffentlich bekanntgemacht worden. II. Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Es ist nicht festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Dies ist dann auszusprechen, wenn der Beschluss zwar wegen Mängeln bei der Abwägung oder wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften rechtswidrig ist, aber aufgrund der Planerhaltungsvorschriften (vgl. § 4 Abs. 1b) UmwRG, § 43 c EnWG i.V.m . § 75 Abs. 1a VwVfG M-V) nicht aufgehoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 7 C 18.17 –, juris, Rn. 31f). Der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an solchen Fehlern. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen unter I. Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat der Klägerin aus Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, weil diese Anträge gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Im Übrigen haben sie mit ihrem Vorbringen das Verfahren gefördert. Der Senat hat versehentlich lediglich eine Entscheidung über diejenigen Kosten getroffen, die nach der Klagerücknahme durch den früheren Kläger zu 2. entstanden sind. Eine vollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 VwGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme, die der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 6. August 2009 für die mit Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL), Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern, verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vorsieht. Inhalt der Ersatzmaßnahme ist die Wiedervernässung des "C. „ durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen während eines mehrjährigen Zeitraumes. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Das Maßnahmegebiet liegt teilweise im Gemeindegebiet der Klägerin und etwa anderthalb Kilometer von deren Ortslage entfernt. Zu den Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. August 2009, insbesondere zu den seitens der Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen und Gutachten (grundwasserhydraulisches Modell der Fa. „D“ vom 9. September 2008), zu den dagegen u.a. mit einer Stellungnahme der Fa. „E.“ begründeten Einwendungen der Klägerin sowie zu dem nach Punkt A.3.10.1 des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehenen Monitoring wird auf den Tatbestand des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils des Senates vom 12. Juni 2014 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit dieser Entscheidung hat der Senat die gegen die die Ersatzmaßnahme betreffenden Regelungsbestandteile des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Die UVP-Vorprüfung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sie sei nicht hinreichend dokumentiert und auch nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei aber mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Einwendungen sowie mit ihrem erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 43a Nr. 7 EnWG (in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung) präkludiert. Im Juli 2015 hat die Fa. „F.“ einen die Ersatzmaßnahme betreffenden umfangreichen Erläuterungsbericht zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG mit Auswertung der bis 2014 gewonnenen Monitoringergebnisse erstellt. Die Beigeladene zu 1. hat den Erläuterungsbericht sowie ihre Angaben für die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 3c UVPG für den Ergänzungsbeschluss zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG für die Ersatzmaßnahme „Renaturierung des C.“ dem Beklagten vorgelegt. Die Untere Naturschutzbehörde hat dem Beklagten mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass sie in Auswertung der obigen Unterlagen keine Notwendigkeit für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sehe. Nach dem Aktenvermerk des Beklagten vom 6. November 2015 ist aufgrund einer überschlägigen Prüfung möglicher Auswirkungen sowie der in Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführten Monitoringmaßnahmen einschließlich der vorliegenden Monitoringberichte und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien festzustellen, dass im Falle „C.“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Durch das Vorhaben seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten gewesen sowie ausweislich der in Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführten Monitoringmaßnahmen erwiesenermaßen nicht eingetreten. Die im Allgemeinen einer Prognose innewohnende Unsicherheit, ob die prognostizierten Folgen tatsächlich eintreten werden, gebe es im konkreten Fall nicht mehr. Die Feststellung des Beklagten über das Absehen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Amtlicher Anzeiger vom 1. Februar 2016, Nr. 4) bekanntgemacht worden. Mit Entscheidung vom 24. März 2016 hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 6. August 2009 ergänzt: Die Entscheidungsgründe des Beschlusses im Abschnitt B.4.5.7 Gewässerschutz, Seite 189, 5. Absatz würden dahingehend neu gefasst, dass die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nicht bestehe, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen würden insbesondere durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen, die der Vorprüfung zugrundegelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen seien zu den Verwaltungsakten genommen und dokumentiert worden. Die Ergänzung betreffe nur die Behebung eines Verfahrensfehlers im Bereich der UVP-Vorprüfung. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich hieraus nicht. Für die Ergänzungsentscheidung werde von der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens abgesehen. Die Entscheidung vom 24. März 2016 ist der Klägerin mit Schreiben vom selben Tage per Empfangsbekenntnis am 29. März 2016 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 26. April 2016 dagegen Klage erhoben (5 K 165/16). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Senatsurteil vom 12. Juni 2014 (5 K 19/09) auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 14. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen. Die Klägerin sei mit ihren Einwendungen im gerichtlichen Verfahren nicht präkludiert. Der nunmehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auch für die hier streitige Entscheidung geltende Ausschluss der Präklusion nach § 7 Abs. 4 UmwRG bezöge sich nicht nur auf § 73 Abs. 4 VwVfG des Bundes, sondern auch auf die landesrechtliche Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V. Auf § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG (a.F.) sei sie analog anzuwenden. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihrer Planungshoheit, führe zu einer Verschlechterung ihrer durch Tourismus und Viehwirtschaft geprägten Wirtschaftsstruktur und einer Beeinträchtigung ihrer Eigentumspositionen wegen der Gefahr eines Grundwasseranstiegs auf gemeindeeigenen Grundstücken. Die beabsichtigte Wiedervernässung wirke sich in massiver Weise auf Flora und Fauna aus. Die Maßnahme sei überdimensioniert. Die nachgeholte Umweltverträglichkeits-Vorprüfung habe sich nicht auf eine überschlägige Prüfung beschränkt, sondern sei aufgrund ihrer Prüftiefe eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Der Beklagte habe aus der umfassenden Untersuchung der Fa. „F.“ den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung abgeleitet. Daraus folge, dass ein wasserwirtschaftliches Besorgnispotential zunächst nicht abschließend habe beurteilt werden können. Es sei eine Bewertung von Umweltauswirkungen vorgenommen worden, die erst am Ende einer Umweltverträglichkeitsprüfung stehen könne. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 06. August 2009 in der Fassung der zwischenzeitlichen Ergänzungs- und Änderungsbeschlüsse sowie des Bescheides vom 24. März 2016 teilweise aufzuheben, soweit er die Kompensationsmaßnahme „C.“ betrifft (Teil A.1.1.1 Abs. 1, die Planunterlagen S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses am Ende sowie S. 28 einschließlich Bd. 26 sowie die dazugehörigen Nebenbestimmungen), hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Ausführungen der Klägerin insbesondere zu einer Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit, ihrer gemeindlichen Wirtschaftsstruktur und ihrer Eigentumsposition wegen eines Grundwasseranstiegs im Gemeindegebiet entgegen und verteidigt die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Nachbesserung sei zulässigerweise auf der Grundlage der aktuellen Sach- und Rechtslage erfolgt. Der Beklagte sei aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu der Einschätzung gekommen, dass die Ersatzmaßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen gewesen wären. Dabei habe er auch berücksichtigt, dass solche Umweltauswirkungen insbesondere durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen würden. Die nachgebesserte Vorprüfung stelle entgegen der Auffassung der Klägerin keine „vorweggenommene Umweltverträglichkeitsprüfung“ dar. Zu betrachten sei maßgeblich die Vorprüfung des Beklagten selbst sowie die Frage, ob diese überschlägig erfolgt sei. Die Vorprüfung ergebe sich aus dem Vermerk der Planfeststellungsbehörde vom 6. November 2015. Hier werde von S. 14 bis S. 16 eine überschlägige Beschreibung und Bewertung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens wiedergegeben. Bereits die Kürze dieser Darstellung erweise die Überschlägigkeit der Vorprüfung. Im Übrigen beruhe der Umfang der Unterlagen des Vorhabenträgers im Wesentlichen darauf, dass die vorprüfungsgegenständliche Renaturierungsmaßnahme bereits weitgehend umgesetzt worden sei und im Rahmen des Monitorings eine Vielzahl tatsächlicher Erkenntnisse angefallen sei. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe aufgrund einer überschlägigen Vorausschau unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben festgestellt, dass für die Ersatzmaßnahme C. keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Die Einschätzung der Klägerin, dass die Heranziehung weiterer Gutachten und Dokumente den Maßstab der Vorprüfung überspannt habe, sei rechtsirrig. Es sei zwar zutreffend, dass im Rahmen einer Vorprüfung nicht die mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbare Prüftiefe anzulegen sei. Hierfür sei jedoch nicht entscheidend, wie viele Gutachten und Dokumente im konkreten Einzelfall der Behörde zur Verfügung gestellt worden seien, sondern wie tief diese in die Auswertung und Bewertung eingestiegen sei. Auch könne nicht aus einem großen Umfang der für eine Vorprüfung zur Verfügung stehenden Unterlagen der Schluss gezogen werden, dass die Vorprüfung selbst nicht überschlägig erfolgt sei. Dem Vermerk der Planfeststellungsbehörde vom 6. November 2015 sei klar zu entnehmen, dass die Behörde den gesetzlichen Maßstab für die Vorprüfung des Einzelfalls in der vorliegenden Konstellation beachtet und den Prüfungsmaßstab nicht überspannt habe. Dem Beklagten könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er im Rahmen der Vorprüfung die Berichte über die bereits durchgeführten Monitoringmaßnahmen mit berücksichtigt habe. Nach Maßgabe entsprechender Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2009 sei der Vorhabenträger verpflichtet, Monitoringmaßnahmen durchzuführen und die hierzu erstellten Berichte der Planfeststellungsbehörde fortlaufend vorzulegen. Dadurch sollte die Überprüfung erfolgen, ob die fortschreitende Wiedervernässung des „C.“ tatsächlich zu keiner Beeinträchtigung der Bausubstanz in der Ortslage G. führe. Der Beklagte sei selbstverständlich nicht daran gehindert gewesen, diese Monitoringberichte sowie die entsprechende Auswertung der Monitoringergebnisse bis 2014 seiner UVP-Vorprüfung zu Grunde zu legen. Anderenfalls würde man verlangen, die Augen vor Erkenntnissen zu verschließen, die bei dem Beklagten vorhanden seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.