Beschluss
1 LA 6/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2012:0328.1LA6.12.0A
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Leitsätze
1. Eine unmittelbare Einreichung der Bauvorlagen durch den Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde ist in § 69 Abs. 9 S. 1 LBO (juris: BauO SH) nicht vorgesehen.(Rn.5)
2. Leitet der Bauherr den Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar zu, so hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der Genehmigungsfiktionsfrist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
10.000,-- Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unmittelbare Einreichung der Bauvorlagen durch den Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde ist in § 69 Abs. 9 S. 1 LBO (juris: BauO SH) nicht vorgesehen.(Rn.5) 2. Leitet der Bauherr den Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar zu, so hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der Genehmigungsfiktionsfrist.(Rn.5) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 09. Dezember 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Streitgegenstände des angegriffenen Urteils waren der Zurückstellungsbescheid vom 21. Dezember 2009, die vom Kläger begehrte Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 9 S. 1 LBO sowie der Ablehnungsbescheid vom 02. Dezember 2010. Der Kläger greift das Urteil in vollem Umfang an. Die dagegen erhobenen Bedenken rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid abgewiesen hat, legt der Kläger keinerlei Zulassungsgründe dar. Insoweit ist der Zulassungsantrag unzulässig. 2. Hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände ist der Antrag zwar zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr.4 VwGO) liegen nicht vor. a. Die Abweisung der Klage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung nach § 69 Abs. 9 S. 2 LBO zu Recht abgelehnt, denn die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 9 S. 1 LBO ist nicht eingetreten. Die in § 69 Abs. 9 LBO genannte Frist knüpft an § 69 Abs. 6 LBO an. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt der Lauf der Frist erst, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen von der Gemeinde erhalten hat. Nur dies entspricht dem im Gesetz vorgesehenen Verfahren. Der Bauantrag ist nämlich gemäß § 64 Abs. 1 S. 2 LBO bei der Gemeinde einzureichen. Gemäß § 64 Abs. 1 S. 3 LBO hat die Gemeinde den Bauantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Eine unmittelbare Einreichung der Bauvorlagen durch den Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist hierfür nicht zuständig. Weicht der Bauherr von diesen Verfahrensregelungen ab und leitet den Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar zu, so hat dies keinen Einfluss auf die Berechnung der Frist. Dies folgt nicht nur aus dem vom Gesetzgeber nun einmal auf diese Weise vorgeschriebenen Verfahren, an das sich der Bauherr zu halten hat. Dies ist auch sachlich geboten, denn die Art und Weise der Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durchaus durch die Stellungnahme der Gemeinde beeinflusst werden. Hiervon ausgehend hat der Beklagte den Bauantrag vom 1. September 2009 durch Bescheid vom 21. Dezember 2009 (zugestellt am 23. Dezember 2009) innerhalb der Dreimonatsfrist des § 69 Abs. 9 LBO zurückgestellt, denn der von der Gemeinde vorgeprüfte und dem Beklagten übersandte Bauantrag ist bei diesem erst am 9. Oktober 2009 eingegangen. Dass der Kläger diesen Bauantrag dem Beklagten bereits zuvor unmittelbar selbst zugeleitet hat, ist aus den oben genannten Gründen unerheblich. Bei dieser Beurteilung hätte der Kläger sein Rechtsschutzziel beim Verwaltungsgericht nach Ablauf des Zurückstellungszeitraums, der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Veränderungssperre und nach Erteilung des ablehnenden Bescheides vom 02. Dezember 2010 nur durch einen (Hilfs-)Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 02. Dezember 2010 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO) erreichen können. In diesem Rahmen wäre inzident die Wirksamkeit der Veränderungssperre zu prüfen gewesen. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt, sondern sich auf eine isolierte Anfechtung des ablehnenden Bescheides beschränkt. Dieser Antrag war bereits unzulässig. Für die bloße Anfechtung des Bescheides ohne gleichzeitiges Verpflichtungsverlangen hat der Kläger nämlich kein Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, std. Rspr zu einer isolierten Anfechtung: Urteil vom 15. August 1974 - BVerwG III C 74.72 - BVerwGE 47, 7 (12); Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 126/84, Juris Rn. 11). Der isolierte Anfechtungsantrag ist aber auch unbegründet, denn der Beklagte hat den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Hinblick auf die von der Beigeladenen zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger dargelegten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre, die an die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Planung anknüpfen, überzeugen nicht. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung schlagen nur dann auf die Veränderungssperre durch, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist, denn in einem solchen Fall ist eine Veränderungssperre nicht erforderlich (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg (Stock), BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2011, § 14 Rn. 53 f mwN). Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Der Kläger beruft sich mit seinen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulassungsgründen zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 16.02.2012 - 1 KN 7/11, mit dem der Senat textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans der Beigeladenen, die ebenfalls das Ziel verfolgten, die Ausdehnung unterirdischer Baukörper zu begrenzen, für unwirksam erklärt hat. Aus diesem Urteil ergibt sich aber nicht, dass eine planerische Begrenzung unterirdischer baulicher Anlagen schlechthin unzulässig ist. Dieses Urteil stellt ausschließlich darauf ab, dass der von der Gemeinde angeführte städtebauliche Grund (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) die für unwirksam gehaltene Festsetzung nicht trägt. Im Rahmen der Prüfung der Erheblichkeit des Abwägungsfehlers hat der Senat zwar zum Ausdruck gebracht, dass andere städtebauliche Gesichtspunkte, die geeignet sein könnten, das Abwägungsergebnis zu tragen, nicht ohne weiteres erkennbar seien. Offensichtlich ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Unter Berücksichtigung der Urteilsgründe wird die Beigeladene im weiteren Verlauf der Planung zu prüfen haben, ob es für das hier maßgebliche Gebiet städtebauliche Belange gibt, die eine Einschränkung baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche rechtfertigen und gegebenenfalls in Abwägung mit allen anderen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Grundstückseigentümer, zu erwägen haben, ob sie im Grundsatz an dem Ziel der Planung festhalten will und welche konkreten Festsetzungen zu treffen sind. b. Aus den Ausführungen zu a) wird deutlich, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache noch eine grundsätzliche Bedeutung aufweisen. Der Senat hält es vielmehr für offensichtlich, dass Bauanträge, die ein Bauherr abweichend von § 64 Abs. 1 S. 2 LBO direkt bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht, den Lauf der Dreimonatsfrist des § 69 Abs. 9 S. 1 LBO nicht Gang setzen. Die in Bezug auf die Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 02. Dezember 2012 geltend gemachten Zulassungsgründe, die im Wesentlichen die Wirksamkeit der Veränderungssperre betreffen, sind nicht entscheidungserheblich, denn der isolierte Anfechtungsantrag ist unzulässig. Unabhängig davon erweist sich die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung auch als rechtmäßig (s.o.). Besondere Schwierigkeiten oder grundsätzlich bedeutsame Rechtfragen stellen sich auch in diesem Zusammenhang nicht. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von dem Urteil des Senats vom 16. Februar 2012 abweicht, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 2. a.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat hält es für billig, dass die Beigeladene eventuell angefallene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).