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Urteil

1 KN 8/12

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2017:1124.1KN8.12.00
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist es geboten, dass jeder an der Planung Interessierte während der vollen Frist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben muss. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, dass die Einsichtnahme auf eine bestimmte Anzahl von Stunden für den Publikumsverkehr beschränkt wird (BVerwG, 4. Juli 1980, 4 C 25/78).(Rn.127) 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss neben der Planurkunde mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und dem Durchführungsvertrag als weiteres notwendiges Element einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufweisen. Der vom Vorhabenträger aufzustellende und von ihm zu verantwortende Vorhaben- und Erschließungsplan ist nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption essentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis eines - von der Gemeinde zu verantwortenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Fehlt ein solcher Vorhaben- und Erschließungsplan, so führt dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. OVG Münster, 11. September 2008, 7 D 74/07.NE).(Rn.172) 3. Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan dann nicht, wenn die Gemeinde sich darauf beschränkt, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu schließen.(Rn.175)
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 der Gemeinde Handewitt (Kreis Schleswig-Flensburg) “Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen“ vom 19. Januar 2011 in der Fassung vom 12. November 2014 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist es geboten, dass jeder an der Planung Interessierte während der vollen Frist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben muss. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, dass die Einsichtnahme auf eine bestimmte Anzahl von Stunden für den Publikumsverkehr beschränkt wird (BVerwG, 4. Juli 1980, 4 C 25/78).(Rn.127) 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss neben der Planurkunde mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und dem Durchführungsvertrag als weiteres notwendiges Element einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufweisen. Der vom Vorhabenträger aufzustellende und von ihm zu verantwortende Vorhaben- und Erschließungsplan ist nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption essentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis eines - von der Gemeinde zu verantwortenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Fehlt ein solcher Vorhaben- und Erschließungsplan, so führt dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. OVG Münster, 11. September 2008, 7 D 74/07.NE).(Rn.172) 3. Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan dann nicht, wenn die Gemeinde sich darauf beschränkt, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu schließen.(Rn.175) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 der Gemeinde Handewitt (Kreis Schleswig-Flensburg) “Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen“ vom 19. Januar 2011 in der Fassung vom 12. November 2014 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 35 vom 19. Januar 2011 in der Fassung vom 12. November 2014 in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 ist für unwirksam zu erklären. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller haben den Antrag rechtzeitig gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie haben auch im Planaufstellungsverfahren sowie im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen den Plan erhoben. 2. Die Antragsteller haben auch die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Antrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem eigenen Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss v. 16.03.2010 - 4 BN 66/09 -, juris [Rn. 20]). An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist abwägungsbeachtlich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3], und v. 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris [Rn. 3] m.w.N.). Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach allerdings nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Gleiches gilt im Hinblick auf die von den Antragstellern gerügte fehlende Berücksichtigung von Erschütterungen, eine erhebliche Gefährdung durch zusätzliche Luftbelastung und Gerüche, eine Verkehrsgefährdung, eine Grundwassergefährdung und eine Explosions- und Brandgefahr. Gemessen an diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt, weil sie als „Plannachbarn“ bzw. „Planaußenlieger“ substantiiert Tatsachen vortragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 das ihnen zustehende Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt haben könnte. Nach Lage der Dinge ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Abfall durch den Bebauungsplan die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB beziehungsweise Belange des Immissionsschutzes im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB möglicherweise zu ihren Ungunsten nicht hinreichend gewürdigt worden sind. Ihre Grundstücke könnten bei einer Realisierung der Planung von mehr als geringfügigen - und damit abwägungsrelevanten - Immissionen betroffen sein. Mit dem Bebauungsplan Nr. 35 überplant die Antragsgegnerin ein Gebiet, auf dem bereits auf einer Teilfläche eine nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigte Anlage betrieben wird. Ziel der Bebauungsplanung ist eine "Abrundung" dieses Betriebsstandortes und der geplanten zukünftigen Nutzungen im Rahmen der Entsorgung und Verwertung von Abfällen aus der Region. Die abwägungserhebliche planbedingte (Lärm-)Betroffenheit der Antragsteller durch die geplanten weiteren baulichen Anlagen ist bei der bestehenden Vorbelastung offensichtlich. Das Haus der Antragstellerin zu 3.(…) liegt ca. 167 m von der südwestlichen Grenze des Bebauungsplangebietes entfernt, das Haus des Antragstellers zu 2. (… – Gutachten 2009 …) ca. 113 m und das Haus der Antragstellerin zu 1. (… – Gutachten 2009 …) ca. 48 m. Dem Lärmgutachten des Ingenieurbüros für Akustik … vom 31.10.2009 liegt unter anderem der im Plangebiet geplante Betrieb eines Steinbrechers und eines Holzschredders sowie eines Kettenbaggers mit Stemmhammer (mit einem Schallleistungspegel von 122 dB/A) und auf dem außerhalb des Plangebietes liegenden Betriebsgelände der Asphaltmischanlage VAM der stellenweise zeitgleiche Betrieb eines weiteren Steinbrechers zu Grunde. Das Lärmgutachten geht am Gebäude der Antragstellerin zu 1. (…) von einer Ausschöpfung des Lärmwertes von tagsüber 60 dB/A aus. Dieser Berechnung liegen dabei die Einstufung des Gebietes als Mischgebiet und als Lärmminderungsmaßnahme ein auf dem Vorhabengelände zu errichtender Lärmschutzwall zugrunde. Für das Gebäude des Antragstellers zu 2. (…) geht das Lärmgutachten von einer tatsächlichen Nutzung des Gebietes als Reines Wohngebiet aus, legt allerdings aufgrund der Vorbelastung des Gebietes als Einstufung der Schutzbedürftigkeit den Gebietscharakter WA zu Grunde und gelangt unter Berücksichtigung von Maßnahmen zum Schallschutz und gleichzeitigem Brecherbetrieb im Sondergebiet und auf dem Gelände der VAM zu einem Beurteilungspegel von tagsüber 55 dB/A. Das Gebäude der Antragstellerin zu 3. liegt ca. 54 m westlich des Gebäudes des Antragstellers zu 2. und liegt ebenfalls in dem Gebiet, für das im Gutachten die tatsächliche Nutzung als Reines Wohngebiet festgestellt wird. Eine abwägungserhebliche Lärmbetroffenheit der Antragsteller steht bei dieser Sachlage außer Frage. Das gilt auch dann, wenn man der Einstufung des Gutachters zum Gebietscharakter nicht folgen wollte, sondern eine Außenbereichslage annähme. Auch dann ist eine abwägungserhebliche Lärmbetroffenheit nicht auszuschließen. Ob dagegen bei östlichen Winden durch den Betrieb der östlich des Vorhabengeländes liegenden Asphaltmischanlage VAM samt dortigen Brecher bereits jetzt – so der Vortrag der Antragsteller - im Hinblick auf u.a. Luftschadstoffe, Gerüche und auch andere Immissionen ausgeschöpft ist und Kumulationswirkungen mit der geplanten Anlage das erträgliche und zumutbare Maß an Immissionsbelastungen überschreiten, kann zumindest im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis offen bleiben. Im Ergebnis ist eine planbedingte Betroffenheit der Antragsteller jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen. Dass der die Antragsteller treffende Lärmzuwachs die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht, erscheint möglich und nicht ausgeschlossen. 3. Umstände, die das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller in Frage stellten, sind - maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts nach den Umständen des konkreten Einzelfalles als nutzlos erweist, etwa weil der Antragsteller aus der von ihm erstrebten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes keine Vorteile ziehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ausschließlich Festsetzungen bekämpft werden, die bereits vollständig ausgenutzt worden sind (BVerwG, Beschluss v. 04.06.2008 - 4 B N 13.08 -, juris [Rn. 5]). Das ist vorliegend auch in Anbetracht dessen, dass zum Zeitpunkt der Durchführung des ergänzenden Verfahrens in 2014 bereits erhebliche Bodenbewegungen zum Niveauausgleich zu ca. 65 % auf dem Plangrundstück durchgeführt worden waren, der Eingangsbereich mit der vollständigen Erschließung, der Fahrzeugwaage und dem Büro- und Sozialgebäude bereits komplett hergestellt worden waren, die Lärmschutzverwallung sowie die Einfriedung der Gesamtanlage zu ca. 80 % erstellt waren und auch ein Großteil der Flächenbefestigung und des Entwässerungssystems zu ca. 60 % und damit (gemäß Ziffer 5 der zusätzlichen Erläuterungen) 80 % der baulichen Maßnahmen fertiggestellt worden waren, nicht der Fall. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats erklärt, dass 100% der baulichen Maßnahmen fertiggestellt worden seien. Auch dieser Umstand führt indes nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, da die Antragsteller im Falle einer Neuüberplanung günstigere Festsetzungen erwarten dürfen. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 35 der Antragsgegnerin erweist sich als unwirksam, weil er im Hinblick auf die Festsetzung des Sondergebietes "Abfall" an formellen und materiell-rechtlichen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet. 1. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist auch nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB weiterhin einen entscheidungsrelevanten formellen Fehler auf. a. Vorliegend ging es um die Heilung von - von den Antragstellern beanstandeten - formellen Fehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Das Planungsverfahren ist an der Stelle aufzugreifen, an der der Fehler unterlaufen ist. Von diesem Punkt an ist das Planungsverfahren zu wiederholen. aa. Die von den Antragstellern zunächst aufgeworfene Frage, ob die Bekanntmachung der Offenlage vom 30.10.2009 den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( vgl. BVerwG, Urteil v. 18.07.2013 – 4 CN 3/12 -, juris [Rn. 15 ff, 23] und Urteil v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 -, juris [Rn. 14]) über die Angaben zu den Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB genügt, stellt sich nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mehr. Nach der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich allerdings nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (so BVerwG, Urteil v. 18.07.2013 – 4 CN 3/12 -, juris [Rn. 23]. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nachträglich im ergänzenden Verfahren gerecht geworden. (1) Sie hat ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zur Fehlerheilung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Handewitt und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 35 durchgeführt. In der im Mitteilungsblatt Nr. 16 vom 13.06.2014 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der erneuten Auslegung der Pläne sind die sich aus dem Umweltbericht und aus den Stellungnahmen von Fachbehörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange für die jeweiligen Schutzgüter ergebenden umweltrelevanten Informationen im Einzelnen aufgeführt. Der Bekanntmachungstext informiert zunächst darüber, dass zusätzlich zu den Bauleitplanunterlagen (jeweils Plan und Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) einzeln aufgelistete Arten umweltbezogener Unterlagen und Informationen ausliegen. Sodann wird in der Bekanntmachung thematisch nach betroffenen Schutzgütern geordnet dargelegt, welche wesentlichen umweltbezogenen Informationen diese Unterlagen enthalten. Damit ermöglicht der Text der Auslegungsbekanntmachung einen zwar stichwortartigen, aber der gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werdenden vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Die Antragsgegnerin ist dementsprechend ihrer sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergebenden Verpflichtung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren, ungeachtet dessen, ob in diesen Stellungnahmen und Unterlagen auch Umweltinformationen enthalten sind, die sie für unwesentlich hält, im gebotenen Umfang nachgekommen. (2) Soweit die Antragsteller meinen, auch das ergänzende Heilungsverfahren sei wegen der Nichtauslegung des Durchführungsvertrages fehlerbehaftet, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Grundsätzlich ist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung weder eine Benennung des Durchführungsvertrages in der Bekanntmachung noch seine öffentliche Auslegung geboten. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der Durchführungsvertrag ist zwar ein konstitutiver Bestandteil des in § 12 BauGB geregelten Gesamtpaketes, er ist aber nicht Bestandteil des Bebauungsplans und seiner Begründung und damit auch nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung. Der Durchführungsvertrag bzw. dessen Entwurf stellt regelmäßig auch keine umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des Gesetzes dar, so dass er auch aus diesem Grunde nicht in der Auslegungsbekanntmachung benannt und auch nicht ausgelegt werden muss (vgl. OVG Münster, Urteil v. 24.02.2016 -7 D 83/14.NE -, juris [Rn. 34]; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2017, § 12 Rn. 92 m.w.N.). Die mit dem ergänzenden Verfahren beabsichtigte Heilung ist dementsprechend gelungen. bb. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstößt der Bebauungsplan - im ergänzenden Verfahren - unter dem Aspekt unzureichender Möglichkeit einer Einsichtnahme während des Zeitraums der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitplanung mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die hier in Rede stehende Planauslegung erfolgte für die Dauer von mehr als einem Monat, nämlich in der Zeit vom 23.06.2014 bis einschließlich 30.07.2014. Die Auslegungsbekanntmachung weist auf eine mögliche Einsichtnahme in die benannten Unterlagen im Foyer der Gemeindeverwaltung montags bis freitags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr hin. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Einsichtnahme auch außerhalb der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung hingewiesen. Dieser Hinweis entspricht den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung für Publikumsverkehr und bietet darüber hinaus die Möglichkeit der Vereinbarung einer außerhalb dieser Zeiten liegenden Einsichtnahme. Diese Möglichkeit einer Einsichtnahme in die benannten Unterlagen - die zum Zeitpunkt der Auslegung geltende Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 26.11.2013 trifft dazu keine Regelung - ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB geboten, dass jeder an der Planung Interessierte während der vollen Frist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben muss. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, dass die Einsichtnahme - wie hier - auf eine bestimmte Anzahl von Stunden für den Publikumsverkehr beschränkt wird. Durch eine solche Beschränkung ist der Bürger nicht anders gestellt, als er auch sonst im Verkehr mit Behörden gestellt ist. (BVerwG, Urteil v. 04.07.1980 - 4 C 25.78 -, juris [Rn. 9ff]; so auch VGH Kassel, Urteil v. 21.02.2013 - 4 C 1431/12.N -, juris [Rn. 30 ff]). Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die offen gelegten Planunterlagen während der o.a. allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung vorgesehen; diese belaufen sich im Wochenzeitraum auf 21 Stunden. Eine strikt zu wahrende Mindestzahl an Wochenstunden, an denen der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Planentwurf eingeräumt werden muss, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller weder dem Gesetz bzw. dem Zweck der Auslegung zu entnehmen, noch hat sich die Rechtsprechung dazu verhalten. Allein maßgeblich ist, dass eine angemessene, sich am Zweck der Auslegung orientierende Zeit für eine Einsichtnahme gewahrt ist, wobei auch der Größe der Gemeinde in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zukommen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 3 Rn. 40 f m.w.N.). Danach dürfte es zwar unzulässig sein, die Möglichkeit der Einsichtnahme an mehreren Tagen, an denen allgemein Dienst ausgeübt wird, auszuschließen, oder an allen Tagen nur an Vor- oder Nachmittagen vorzusehen; unzulässig wäre wohl auch eine Beschränkung auf wenige, z.B. zwei Stunden täglich (Krautzberger, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint die von der Antragsgegnerin gehandhabte Regelung als sachangemessen und keinesfalls als unzumutbare Verkürzung des Rechtes jedes an der Planung Interessierten auf eine angemessene Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen. Die Gelegenheit zur Einsichtnahme bestand im vorliegenden Fall an fünf Werktagen in der Woche vormittags und zusätzlich am Donnerstag während einer Nachmittagsöffnungszeit von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Zusammen mit dem Angebot der Vereinbarung von Einsichtszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung trägt die dargestellte Handhabung durch die Antragsgegnerin den unterschiedlichen zeitlichen Bedürfnissen der Bürger ausreichend Rechnung und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. cc. Die Rüge der Antragsteller, dass in den angrenzenden Gemeinden offenbar keine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden sei, geht hingegen fehl. Die Antragsgegnerin hat zwar das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB und ihre Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Stellungnahmen derjenigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, zu beachten, nicht aber die Verpflichtung zur Durchführung einer Beteiligung der Öffentlichkeit in anderen Gemeinden. Ein solches Verfahren sieht das BauGB nicht vor. dd. Zu Recht rügen die Antragsteller allerdings, dass die während des Zeitraums der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans ausgelegten Planunterlagen inhaltlich nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. In der öffentlichen Plandiskussion sollen daher ausreichend konkrete Planungsinhalte und -ziele bereits vorliegen. Zur Auslegungsfähigkeit des Planentwurfs eines Bebauungsplans gehört daher, dass der Entwurf das geplante Vorhaben in hinreichendem Maße konkretisiert, um die von § 3 Abs. 1 und 2 BauGB geforderte "Anstoßwirkung" auszulösen, mit anderen Worten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Anregungen bzw. Einwendungen der Bürger zu ermöglichen. Dies gilt auch für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, an den im Hinblick auf die konkreten Planungsinhalte erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Gemessen an diesem Maßstab konnte der ausgelegte Planentwurf zur Überzeugung des Senats keine "Anstoßwirkung" auslösen, da es an der hinreichend konkreten Beschreibung des geplanten Vorhabens fehlte. Den ausgelegten Unterlagen sind zur Überzeugung des Senats entsprechend konkrete Informationen nicht zu entnehmen. Weder der Antrag des Beigeladenen im Schreiben vom 10.11.2011, noch andere vom Beigeladenen beigebrachte Unterlagen, aber auch nicht die städtebauliche Begründung im Ursprungsverfahren des Bebauungsplanes oder der – nicht ausgelegte - Durchführungsvertrag und seine Anlage, aber auch nicht die zusätzlichen Erläuterungen im ergänzenden Verfahren konkretisieren zumindest sprachlich das vom Beigeladenen geplante Vorhaben in einem Maße, dass der Umfang, die baulichen Anlagen und der konkret geplante Betrieb des Vorhabens in seinen auch immissionsschutzrechtlich relevanten Dimensionen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses "identifiziert" werden konnte. Im Antrag des Beigeladenen, dem ein einfacher Lageplan des Vorhabengebietes beigefügt war, heißt es dazu lediglich: - "nach dem derzeitigen Planungsstand ist auf der Anlage die Annahme und zeitweilige Lagerung von verschiedenen Abfällen aus dem Baubereich vorgesehen sowie die Behandlung von mineralischen Abfällen….." - " In wieweit Änderungen der Nutzung in die Pläne aufzunehmen sind, ist im Einzelfall zu klären…." - " bei dem Vorhaben von dem Antragsteller handelt es sich teilweise um Anlagenteile, die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImschV) aufgeführt sind……. " - "Für die Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen sind insbesondere folgende bauliche Einrichtungen vorgesehen: - Eine Verwallung inkl. Bepflanzung als Abgrenzung zur vorhandenen Bebauung (Eingliederung ins Landschaftsbild) sowie als Lärmschutz. - Erstellung von Lagerflächen unter Berücksichtigung der Abfallarten nach den gesetzlichen Vorgaben. - Büroräume inkl. Sozialeinrichtungen für die Mitarbeiter sowie einer Lager- und Behandlungshalle. - Zusätzliche Infrastruktur wie Fahrwege, Fahrzeugwaage, Einfriedung des Grundgesamtgrundstücks, Grundstücksentwässerung usw. " - "Herr … beabsichtigt sein Tätigkeitsbereich nach den Anforderungen des Gesetzgebers sowie des Marktes zu erweitern" Das ist nach den dargelegten Grundsätzen für eine Konkretisierung des Vorhabens nicht ausreichend. Gemessen an dem o.a. Maßstab konkretisiert aber auch die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 35 - insbesondere Ziffer 2.1 [Anlass der Planung], Ziffer 2.2 [Ziel der Planung], Ziffer 3.1 [Planungskonzept] und Ziffer 3.5 [Emissionen/Immissionen] - das Vorhaben nicht in ausreichendem Maße; im Übrigen enthält die Begründung eines Bebauungsplans keine rechtsverbindlichen Aussagen, wie es in einem Vorhaben- und Erschließungsplan der Fall wäre. Schließlich konkretisieren erkennbar weder der – nicht ausgelegte - Durchführungsvertrag, die Anlage zu diesem Durchführungsvertrag noch die zusätzlichen Erläuterungen im Fehlerheilungsverfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB vom 18.06.2014 (Ziffer 3.2 [Betriebsgenehmigungen] und Ziffer 4 [Durchgeführte Maßnahmen]) das Vorhaben nach Maßgabe der o.a. Kriterien. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlungargumentiert hat, dass aus dem besonderen Zweck der Anlage "Bau- und Abbruchabfall" zusammen mit den Charakteristika des betrieblichen Ablaufes in der Branche die Dimensionen des Betriebes vorgezeichnet seien und dies für eine hinreichende Konkretisierung des Vorhabens im Sinne der von § 3 Abs. 1 und 2 BauGB geforderten "Anstoßwirkung" reiche, vermag sich der Senat dem nicht anschließen. Der ausgelegte Entwurf des Bebauungsplanes sowie die weiteren Unterlagen „wiederholen“ allenfalls nur das, was in der Festsetzung steht, beschreiben jedoch nicht in hinreichendem Maße das geplante Vorhaben. Im Ergebnis konnte der ausgelegte Planentwurf zur Überzeugung des Senats keine "Anstoßwirkung" auslösen, da das Vorhaben an keiner Stelle auch nur annähernd in Bezug auf bauliche Maßnahmen, Betriebsabläufe und die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen hinreichend konkretisiert worden ist. b. Auf die weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Planaufstellungsverfahrens kommt es danach nicht mehr an. Im Hinblick auf deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung merkt der Senat dazu an: aa. Soweit die Antragsteller eine fehlende Beteiligung der Stadt Flensburg als Träger öffentlicher Belange nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2 BauGB rügen, trifft dies nicht zu, wie die Stellungnahme der Stadt Flensburg vom 13.08.2014 unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im Ausgangsverfahren vom 14.12.2009 zeigt. bb. Soweit die Antragsteller eine Verletzung des Entwicklungsgebotes gemäß § 8 Abs. 2 BauGB rügen, weil der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 nicht aus dem Flächennutzungsplan in der - aus Sicht der Antragsteller fehlerhaften - 32. Änderungsfassung hätte entwickelt werden dürfen, ist dies bereits nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein unbeachtlicher Einwand. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist nicht beeinträchtigt worden, weil im Vorhabengebiet bereits ein Abfallbetrieb ansässig ist und dessen Bereich planerisch nicht erweitert wird. cc. Ob der Aufstellungsbeschluss vom 17.12.2008 im Ursprungsverfahren rechtswidrig gefasst worden ist, kann dahingestellt bleiben, da dieser kein zwingendes Verfahrenselement der förmlichen Bauleitplanung ist. Sein Fehlen oder seine Fehlerhaftigkeit stellen - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keinen Verfahrensverstoß dar (vgl. Krautzberger, a.a.O. § 2 Rn. 22 f m.w.N.). dd. Der Beigeladene … ist als Gemeindevertreter ausweislich der Sitzungsprotokolle von den entsprechenden Sitzungen der Gemeindevertretung (Beratungen und der Beschlussfassung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 35) ordnungsgemäß ausgeschlossen worden. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Befangenheit des Gemeindevertreters … rügen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die überhaupt nicht konkret im Raume stehende Möglichkeit einer künftigen geschäftlichen Beziehung zwischen diesem und dem Beigeladenen vermag die Besorgnis einer Befangenheit nicht zu begründen. ee. Der Bebauungsplan ist im ergänzenden Verfahren auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, juris [Rn. 5f]; vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 10 Rn. 104 ff, 108 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist eine ordnungsgemäße Ausfertigung durch die Unterschrift des Bürgermeisters erfolgt. Soweit es die sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 GG ergebende Ausfertigungspflicht betrifft, mit der die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Beschluss der Gemeindevertretung (Authentizität) sowie die Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung sonst maßgeblichen Umstände (Legalität) bezeugt wird, hat diese gemäß § 4 Abs. 2 GO durch den Bürgermeister zu erfolgen. Eines ausdrücklichen Ausfertigungsvermerks bedarf es nicht, vielmehr ist die Unterschrift des Bürgermeisters unter dem von der Gemeindevertretung beschlossen Satzungstext mit Angabe des Datums, an dem die Unterschrift gelassen worden ist, ausreichend (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 29.12.1997 - 1 L 117/97 -, juris [Rn. 4]). Allerdings kann bei einer Vielzahl von Unterschriften unter einem Bebauungsplan nur die Unterschrift eine Ausfertigung sein, die zum Zwecke der Ausfertigung erfolgt. Das geschieht im Regelfall bei Bebauungsplänen dadurch, dass der Bürgermeister den vorgedruckten Text "Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt" unterschreibt. Auch die vom Bürgermeister unterschriebene Erklärung, dass der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und Text, an einem bestimmten Tag von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt wurde, erfüllt danach die Anforderungen an eine Ausfertigung. Allerdings enthält die Bebauungsplanurkunde einen auf den 05.12.2014. datierten Verfahrensvermerk Nr. 5 des ergänzenden Verfahrens, wonach die Gemeindevertretung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 in der Fassung vom 17.11.2011, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) am 12.11.2014 als Satzung beschlossen und die Begründung in der Fassung vom 17.11.2011 durch Beschluss gebilligt hat. Wörtlich heißt es sodann: "Dieser Beschluss ist bekannt zu machen." Es ist zweifelhaft, ob dieser Verfahrensvermerk eine ordnungsgemäße Ausfertigung bewirken kann. Im Verfahrensvermerk Nr. 10 vom 17.11.2011 im Ausgangsverfahren hieß es richtig wie folgt: "Die B-Plansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen." Diese Frage bedarf hier indessen keiner weiteren Erörterung, da im Ergebnis kein Ausfertigungsmangel vorliegt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat unter dem 30.10.2017 – Verfahrensvermerk Nr. 7 (erneute Ausfertigung und Bekanntmachung) - folgenden Text unterschrieben: "Der Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 12.11.2014, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B); wird hiermit erneut ausgefertigt und ist bekanntzumachen." Dies reicht als ordnungsgemäße Ausfertigung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren aus. Der Rechtsmangel einer fehlenden oder fehlerhaften Ausfertigung kann durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden. Eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Ein erneuter Satzungsbeschluss ist in der Regel nicht erforderlich (vgl. Stock, a.a.O., § 10 Rn. 109 m.w.N.). Etwas anderes mag gelten, wenn der Satzungsbeschluss und die darin enthaltene Abwägungsentscheidung wegen nachträglicher Änderungen der Verhältnisse nicht mehr haltbar ist. Davon hier ist hier indessen nicht auszugehen. Die Rüge der Antragsteller, dass im Rahmen des ergänzenden Verfahrens die Ausfertigung des Satzungsbeschlusses am 05.12.2014 erst nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 05.12.2014 erfolgte und damit unter einem Ausfertigungsmangel leidet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 -, juris [Rn. 5 f] ist daher hinfällig. ff. Die Rüge der Antragsteller, dass die Abstimmung in der Gemeindevertretung über den Durchführungsvertrag nur noch formalen Charakter gehabt habe, weil die eigentliche Arbeit hierzu in nichtöffentlichen Arbeitsgruppen der Gemeindevertretung geleistet worden sei, überzeugt nicht. Vergleichbare Situationen sind im Hinblick auf die Organisation der Arbeit einer Gemeindevertretung nach der Gemeindeordnung nicht fremd, wie beispielsweise die vorbereitende Arbeit der gemeindlichen Ausschüsse für die Sitzungen der Gemeindevertretung zeigt. Im Ergebnis kommt es nach der Gemeindeordnung allein auf dem rechtswirksamen Beschluss der Gemeindevertretung an. 2. Der Bebauungsplan weist auch erhebliche materielle Mängel auf. a. Allerdings trägt die Rüge der Antragsteller zur fehlenden Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 1 Rn. 30 m.w.N.). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen; sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, juris [LS 3]; OVG Hamburg, Urteil v. 10.04.2013 – 2 E 14/11.N – juris [Rn. 76] m.w.N.). Für die Planungserforderlichkeit reicht es deshalb grundsätzlich aus, dass der Plangeber eine den Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuchs entsprechende Plankonzeption hat und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan deshalb nur dann, wenn er einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn ihm auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Vollzugsfähigkeit fehlt (vgl. zum Ganzen OVG Hamburg, Urteil v. 10.04.2013, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Bebauungsplan Nr. 35 und seinen Festsetzungen nicht die gebotene Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB; der von den Antragstellern vermissten "Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht. Die vorhabenbezogene Planung der Antragsgegnerin ist ersichtlich beschränkt auf den Antrag (§ 12 Abs. 2 BauGB) des Beigeladenen. Dem ist sie angesichts des Umstandes, dass im Vorhabengebiet bereits ein Abfallbetrieb besteht und das geplante Vorhaben nicht von vornherein an unüberwindlichen "Planungsverboten" scheitert, im Rahmen ihres weiten Ermessens ohne erkennbare Fehler gefolgt. b. Der Bebauungsplan Nr. 35 "Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen" erfüllt jedoch nicht die spezifischen Anforderungen, die sich für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus § 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 3 a BauGB ergeben. aa) Der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Vorhaben- und Erschließungsplan ist zu Beginn des Ursprungsverfahrens bzw. im ergänzenden Verfahren von dem beigeladenen Vorhabenträger nicht angefertigt und auch nicht von der Gemeindevertretung in ihren Satzungsbeschluss am 19.01.2011 bzw. im Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 12.11.2014 aufgenommen worden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). § 12 Abs. 1 BauGB stellt auf einen "vorhabenbezogenen Bebauungsplan" ab. Das bedeutet, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB nicht in Betracht käme, wenn der Plan nicht vorhabenbezogen ist, also nicht die planungsrechtlichen Grundlagen für ein bestimmtes oder mehrere bestimmte Vorhaben darstellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss hiernach neben der Planurkunde mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und dem Durchführungsvertrag als weiteres notwendiges Element einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufweisen (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 39 m.w.N.). Der vom Vorhabenträger aufzustellende und von ihm (auch nach Abstimmung mit der Gemeinde) zu verantwortende Vorhaben- und Erschließungsplan ist nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption essentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis eines - von der Gemeinde zu verantwortenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans.Fehlt ein solcher Vorhaben- und Erschließungsplan, so führt dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. OVG Münster, Urteil v. 11.09.2008 - 7 D 74/07.NE -, juris [Rn. 53] und Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 45 m.w.N.). Bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich um einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Die Besonderheit des § 12 BauGB liegt darin, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan ein - so jedenfalls der idealtypische Fall - vom Vorhabenträger erarbeitetes Planwerk ist, das - wiederum idealtypisch - den Anforderungen eines Bebauungsplans so entspricht, dass die Gemeinde ihn zum ausschließlichen oder doch wesentlichen Inhalt des (in verfahrensmäßiger Hinsicht zeitlich späteren) vorhabenbezogenen Bebauungsplans machen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 46 m.w.N.). Der Vorhaben- und Erschließungsplan darf nicht Festsetzungen enthalten, die beliebige Vorhaben zulassen, also zum Beispiel die Festsetzung eines Mischgebiets oder eines Gewerbegebiets (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 49 m.w.N.). Der Vorhabenträger muss vielmehr mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan festlegen, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist und zu dessen Realisierung er sich innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Durch die in diesem Plan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Das im Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmte Vorhaben wird zugleich Gegenstand des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger. Mit dem Durchführungsvertrag i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung von bestimmten Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise. Der Durchführungsvertrag ist somit konstitutiver Bestandteil der in § 12 BauGB normierten Voraussetzungen. Ohne Durchführungsvertrag ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam; der Vertrag ist jedoch - anders als der Vorhaben-und Erschließungsplan - nicht Bestandteil des Bebauungsplans (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 92 m.w.N.). Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan dann nicht, wenn die Gemeinde sich darauf beschränkt, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu schließen. Bei einer solchen Handhabung würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von einem herkömmlichen Angebots-Bebauungsplan unterscheiden. Für die rechtliche Prüfung unbeachtlich ist, dass in der kommunalen Praxis Bebauungspläne Verbreitung gefunden haben, bei denen nur schwer feststellbar ist, welchen Inhalt der Vorhaben- und Erschließungsplan besitzt oder bei denen ein solcher gänzlich fehlt. Auf die dargestellten gesetzlichen Erfordernisse können der Vorhabenträger und die Gemeinde nämlich nicht einvernehmlich verzichten (vgl. VGH Kassel, Urteil v. 25.09.2014 – 4 C 1328/1289 -, juris [Rn. 75] m.w.N.). Die vorgenannten Anforderungen an das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans und dessen notwendigen Inhalt mit der konkreten Darlegung des von dem Beigeladenen geplanten Bauvorhabens auf dem Vorhabengebiet sind hier erkennbar nicht erfüllt. Der erforderliche Vorhaben- und Erschließungsplan ist vom Beigeladenen als Vorhabenträger nicht als eigenständiges Dokument erstellt worden. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich kein ausdrücklich als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichnetes Dokument entnehmen. Der Antrag des Beigeladenen - mit dem beigefügten Lageplan - erfüllt ersichtlich nicht die o.a. Anforderungen an einen Vorhaben- und Erschließungsplan iSd § 12 BauGB. Im Übrigen heißt es zwar im Bebauungsplan Nr. 35 unterhalb der Planüberschrift wie folgt: "Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie nach § 84 der Landesbauordnung (LBO) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 19.01.2011 folgende Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 (Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 1 BauGB) ……. Bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:" Ein ausdrücklicher Hinweis auf einen eigenständigen Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt damit nicht. Gleiches gilt für den Durchführungsvertrag. Dort heißt es in § 1 Abs. 1 wie folgt: "Gegenstand dieses Vertrages ist die Verwirklichung des Vorhabens auf der Fläche.… auf der Grundlage der Konzeptbeschreibung des Vorhabenträgers, Anlage 1, sowie des von der Gemeinde vorgelegten Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben und Erschließungsplans) Nr. 35…. " Der Begriff "vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben und Erschließungsplans)" findet sich zwar auch in § 1 Abs. 2 und § 2 (b) des Durchführungsvertrages. Ein Hinweis oder die Bezugnahme auf einen eigenständigen Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt damit jedoch erkennbar nicht. In Ziffer 1.1 der städtebaulichen Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 35 heißt es zum Planungsanlass: "Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Handewitt vom 07.12.2008 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 "Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen" von der Gemeinde Handewitt nach §§ 8, 9 und 12 BauGB entworfen und aufgestellt (Vorhaben- und Erschließungsplan)." Schließlich heißt es zwar in Ziffer 6 der städtebaulichen Begründung des Bebauungsplanes: "Bei dieser Bauleitplanung handelt es sich um einen Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 Baugesetzbuch. Der Vorhabenträger verpflichtet sich auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planung-und Erschließungskosten (Durchführungsvertrag)." Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan, dessen Begründung und im Durchführungsvertrag getroffene Wortwahl spricht erkennbar dafür, dass der Satzungsgeber den Begriff "Vorhaben- und Erschließungsplan" offenbar als Synonym für den Begriff "vorhabenbezogener Bebauungsplan" verstanden hat und es keinen eigenständig verkörperten Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinne des § 12 Abs. 1 und 3 BauGB gibt; ein anderes in den Verwaltungsvorgängen befindliches Dokument kommt als Vorhaben- und Erschließungsplan nicht in Betracht. Von dem Erfordernis eines in § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehenen Erfordernis eines Vorhaben- und Erschließungsplans als selbstständiges Dokument durfte hier auch nicht abgewichen werden. In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 kann deshalb entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zugleich auch der Vorhaben- und Erschließungsplan erblickt werden. Die Antragsgegnerin weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „integriert“ werden kann. Er muss dann - ausnahmsweise - nicht in Form eines selbstständigen Dokuments vorliegen (vgl.: Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 118a m.w.N.). Die Annahme eines solchen „körperlosen“ Vorhaben- und Erschließungsplans, der in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgeht, setzt jedoch voraus, dass entweder beide Pläne sachlich und räumlich identisch sind oder dass zumindest die Abweichung des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans vom Plangebiet des Bebauungsplans in den Festsetzungen der gemeinsamen Planurkunde nach Art und Umfang eindeutig dokumentiert ist (VGH Kassel, Urteil v. 25.09.2014 - 4 C 1328/1289 -, juris [Rn. 93] m.w.N.). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die in den Bebauungsplan einbezogen Flächen in der Planzeichnung eindeutig umrissen werden, so dass keine Unklarheiten darüber bestehen, welche Flurstücke zum Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans gehören (VGH Kassel, Urteil v. 25.09.2014 – 4 C 1328/1289 -, juris [Rn 93] m.w.N.). Die Möglichkeit einer solchen „Integration“ bestand hier zur Überzeugung des Senats nicht. Dies würde ein in seinem Umfang und hinsichtlich der baulichen Maßnahmen, aber auch in seinen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen hinreichend konkretisiertes Vorhaben voraussetzen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Weder der Antrag des Beigeladenen mit Schreiben vom 10.11.2011, noch andere vom Beigeladenen beigebrachte Unterlagen, aber auch nicht die städtebauliche Begründung im Ursprungsverfahren des Bebauungsplanes oder der Durchführungsvertrag und seine Anlage, aber auch nicht die zusätzlichen Erläuterungen im ergänzenden Verfahren konkretisieren das vom Beigeladenen geplante Vorhaben in einem Maße, dass der Umfang, die baulichen Anlagen und der konkret geplante Betrieb des Vorhabens in seinen auch immissionsschutzrechtlichen Dimensionen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses "identifiziert" werden konnte. Die schlichte Festsetzung "SO Abfall" im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeigt dies deutlich. Es handelt sich im vorliegenden Fall vielmehr um ein Vorhaben des Beigeladenen, das an keiner Stelle des Verfahrensablaufes auch nur annähernd in Bezug auf bauliche Maßnahmen, Betriebsabläufe und die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen hinreichend konkretisiert worden ist. In einem solchen Fall scheidet die im Einzelfall noch zulässige Möglichkeit, entgegen § 12 Abs. 1 und 3 BauGB auf einen (verkörperten) eigenständigen Vorhaben- und Erschließungsplan im Wege der "Integration" zu verzichten, mangels fehlender Konkretisierung des Vorhabens erkennbar aus. Es kommt hinzu, dass bei der - hier fehlenden - Konkretisierung des "Vorhabens" weder klar ist, worauf sich die Durchführungspflicht des beigeladenen Vorhabenträgers inhaltlich bezieht noch dass deren fristgerechte Erfüllung erfolgen soll. Damit liegt hier ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen § 12 Abs. 1 und 3 BauGB vor. bb. Der hier streitige Bebauungsplan Nr. 35 verstößt zudem gegen § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB. Er ist fehlerhaft, weil er keine (textliche) Festsetzung dahingehend enthält, dass die in seinem Geltungsbereich „allgemein“ zugelassenen baulichen oder sonstigen Nutzungen im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nur in Bezug auf solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Eine solche Festsetzung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 12 Abs. 3a BauGB erforderlich. Die dort angeordnete entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB bedeutet, dass die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „allgemein“ in dem SO-Gebiet zulässigen Nutzungen an den Durchführungsvertrag gekoppelt werden müssen, m. a. W. unter die aufschiebende Bedingung einer entsprechenden Verwirklichungsverpflichtung des Vorhabenträgers im Durchführungsvertrag gestellt werden müssen (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 10.04.2014 - 8 S 47/12 -, juris [Rn. 95 m. w. N.] sowie BVerwG, Urteil v. 09.02.2017- 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315 ff.[ Rn. 16 ff]). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die im Bebauungsplan Nr. 35 getroffene Festsetzung "SO Abfall" als eine allgemeine Festsetzung im Sinne des § 12 Absatz 3a Satz 1 BauGB zu qualifizieren, und zwar sowohl hinsichtlich der in jenem Gebiet zugelassenen Nutzungsarten als auch angesichts der dort erfolgten Festsetzungen zum Maß der Nutzung (GRZ, FH) sowie zu einem Lärmschutzwall und zu Schallschutzmaßnahmen. Die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung "SO Abfall" enthält im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeiten keinerlei Einschränkungen eines danach planungsrechtlich zulässigen Abfallbetriebes; theoretisch besteht damit auch die Möglichkeit, dort einen Betrieb zu errichten, der gegebenenfalls unter die Maßgaben der Störfallverordnung fällt. Auch die Festsetzungen im textlichen Teil ändern an dieser Beurteilung nichts. Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen hätte die Antragsgegnerin daher im Bebauungsplan Nr. 35 eine Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BauGB treffen müssen, wonach die baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen - hier Abfall - nur unter der Bedingung einer Durchführungsverpflichtung (lt. Durchführungsvertrag) zulässig sind. Der aufgezeigte Mangel steht im Zusammenhang mit dem - bereits zuvor festgestellten - materiellen Fehler des angegriffenen Bebauungsplans, der darin liegt, dass dieser die vom beigeladenen Vorhabenträger zu realisierenden Vorhaben weder bestimmt noch in bestimmbarer Weise festlegt. Diese Vorhaben sind - wie ausgeführt - auch nicht aus den Bestimmungen des Durchführungsvertrages vom 19.01.2011 (nebst Anlage 1: „Konzeptbeschreibung“) zu entnehmen; der Durchführungsvertrag enthält ebenfalls keine verbindlichen Angaben zu den geplanten Vorhaben, baulichen Maßnahmen und Nutzungen. c. Ob der angefochtene Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) unwirksam ist - die Antragsteller rügen eine unzureichende Abwägung von Immissionen und reklamieren, dass es sich um einen Störfallbetrieb handele - bedarf hier angesichts dessen keiner weitergehenden Erörterung. Gleiches gilt für die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin die Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf einen Abfallbetrieb, der möglicherweise der Störfall-Verordnung unterfällt, hinreichend ermittelt hat, ob ihre Abwägungen im Hinblick auf das Gebot des § 50 BauGB ausreichend sind und ob im hier gegebenen Umfang ein Konflikttransfer ins Genehmigungsverfahren stattfinden durfte. Im Ergebnis ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 "Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen" unwirksam. Soweit der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 und 2 BauGB einen beachtlichen Verfahrensfehler aufweist, wäre dieser Fehler gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB heilbar, eine Heilung ist bisher jedoch nicht erfolgt.Soweit der Bebauungsplan in Ermangelung eines Vorhaben- und Erschließungsplans nicht den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entspricht und zudem gegen die Regelung des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB verstößt, sind diese materiell-rechtlichen Fehler einer Heilung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf 45.000,00 EURO festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das Interesse der drei Normenkontrollantragsteller, denen es um die Abwehr von Beeinträchtigungen ihrer Wohnhäuser geht, mithin jeweils 15.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücke … (Ast. zu 3.), … (Ast. zu 2.) und … (Ast. zu 1.) im Ortsteil … der Gemeinde Handewitt. Sie wenden sich als Nachbarn und Grundstückseigentümer gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 "Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen" der Antragsgegnerin für das Gebiet des nordöstlichen Bereiches des Ortsteils Jarplund östlich der Kreisstrasse 133 an der unmittelbaren Grenze zur Stadt Flensburg. Die Grundstücke der Antragsteller liegen nicht im Plangebiet, sondern in einem unmittelbar angrenzenden Bereich. Mit Schreiben vom 10.11.2008 stellte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes und gegebenenfalls zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für ein Sondergebiet “ Abfallwirtschaft“. In diesem Antrag heißt es zu Ziffer 3 "Vorhaben" u.a.: "……… Bei dem Vorhaben von dem Antragsteller handelt es sich teilweise um Anlagenteile, die in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.-BImSchV) aufgeführt sind. Hierdurch ergibt sich eine Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für das zzt. die zuständige Genehmigungsbehörde das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LANU) ist. Somit ist für diese Teilfläche die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Handewitt und ggf. die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (alleiniges Vorhaben eines privaten Trägers) erforderlich. ………. Das Plangrundstück ist mit einer Verwallung inkl. Bepflanzung zur Abgrenzung der vorhandenen Bebauung vorgesehen, damit es sich in das Landschaftsbild eingliedert und zusätzlich ein entsprechender Lärmschutz besteht. ….. Bauliche Anlagen Für die Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen sind insbesondere folgende bauliche Einrichtungen vorgesehen: -Eine Verwallung inkl. Bepflanzung als Abgrenzung zur vorhandenen Bebauung (Eingliederung ins Landschaftsbild) sowie als Lärmschutz. - Erstellung von Lagerflächen unter Berücksichtigung der Abfallarten nach den gesetzlichen Vorgaben. - Büroräume inkl. Sozialeinrichtungen für die Mitarbeiter sowie einer Lager- und Behandlungshalle. - Zusätzliche Infrastruktur wie Fahrwege, Fahrzeugwaage, Einfriedung des Grundgesamtgrundstücks, Grundstücksentwässerung usw. …………….." Diesem Antrag war eine topographische Übersichtskarte und ein Lageplan des beantragten Sondergebietes "Abfallwirtschaft" beigefügt. Am 17.12.2008 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Beschluss zur Aufstellung der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 35 "Sondergebiet Hornholzer Höhen" für das Gebiet östlich der Kreisstraße 133/Europastraße im nordöstlichen Bereich des Ortsteiles Jarplund an der unmittelbaren Grenze zur Stadt Flensburg. Die Bekanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 20.03.2009 und - wegen einer Änderung des Termins – erneut am 31.03.2009. Eine frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 16.03.2009. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 31.03.2009 in Form eines Anhörungstermins durchgeführt. Eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 03.11.2009. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurde sodann in der Gemeindevertretung am 07.10.2009 gefasst. Am 30.10.2009 erfolgte im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin die Bekanntmachung vom 28.10.2009, dass der zur Auslegung bestimmte Entwurf in der Gemeindeverwaltung in der Zeit vom 09.11.2009 bis zum 09.12.2009 während der Zeiten montags bis freitags von 08.30 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr öffentlich ausliege. Nach Aktenlage hat ein Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 35, die Begründung dieses Bebauungsplanes (Teil I: Städtebauliche Begründung, Teil II: Umweltbericht und Teil III: Zusammenfassende Erklärung), eine biologische Eingriffsbewertung und ein Artenschutzfachbeitrag im Rahmen der Errichtung einer abfallwirtschaftlichen Anlage (Text und Plan) des Planungsbüros … sowie ein Schalltechnisches Gutachten (Text und Pläne) des Ingenieurbüros für Akustik … GmbH als Auslegungsexemplar ausgelegen. Unter dem 07.12.2009 erhob die Antragstellerin zu 1. Einwendungen gegen das geplante Sondergebiet, indem sie u.a. die zusätzliche Lärmbelästigung, ein falsches Lärmgutachten, eine Grundwassergefährdung durch vergiftete Abfälle und eine erhöhte Straßenverkehrsgefährdung rügte. In der gleichen Weise erhob der Antragsteller zu 2. unter dem 08.12.2009 Einwendungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2009 erhob die Antragstellerin zu 3. Einwendungen, indem sie u.a. eine Gefährdung des Kammmolches und negative Stellungnahmen von Umweltschutzorganisationen, eine fehlende Berücksichtigung der Lärmbelastung, eine Verkennung des Gebietscharakters und der Entwicklungschancen des Bereiches, eine fehlende Berücksichtigung von Erschütterungen, eine erhebliche Gefährdung durch zusätzliche Luftbelastung, eine Verkehrsgefährdung, eine Grundwassergefährdung und eine Explosions- und Brandgefahr rügte. Den abschließenden Beschluss über die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 35 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 19.01.2011. Als Beschlussvorlage lag der Gemeindevertretung u.a. der Entwurf einer "Vereinbarung über Betriebsablauf" und der Entwurf eines "Durchführungsvertrages" mit einer Konzeptbeschreibung als Anlage vor. In der Planbegründung heißt es in Ziffer 2.1 zum Anlass der Planung u.a.: "…….. Der Vorhabenträger Herr …, Geschäftsführer der … GmbH, ist u.a. seit vielen Jahren im Bereich des Abbaus und Vertriebs von Kies und Bodenbestandteilen tätig. An Abbaustellen in der Region werden hochwertige Baustoffe gewonnen, veredelt und verkauft. Zur Abrundung der Angebotspalette, Ausbau und Sicherung des betrieblichen Potenzials ist vorgesehen, dass eine Anlage gem. dem Stand der Technik zur Abnahme der im regionalen Entsorgungsgebiet anfallenden gewerblichen Bau- und Abbruchabfälle geschaffen wird. In der abfallwirtschaftlichen Anlage ist die Annahme, Lagerung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen vorgesehen……". In Ziffer 2.2 heißt es zum Ziel der Planung u.a.: "……. Die geplante Ausweisung der Flächen basiert auf der bereits auf einer Teilfläche genehmigten BImSchG-Anlage sowie der geplanten zukünftigen Nutzung und beinhaltet eine Abrundung des Betriebsstandortes. Ziel ist im Bereich der Abfallwirtschaft durch den vorhandenen und geplanten Betrieb eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sicher zu stellen und insb. die Zielvorgabe der Verwertung von Abfällen aus der Region zu gewährleisten….. Es handelt sich um einen Betrieb, dessen Tätigkeiten sich ständig fortentwickelt haben und damit die vorhandene Flächennutzung und -aufteilung bestimmt haben. Durch den vorhandenen Betrieb ist eine Sondernutzung entstanden, deren Zulässigkeit unter den bestehenden Verhältnissen als städtebaulich vertretbar einzuordnen ist. Der Vorhaben-und Erschließungsplan (gemäß § 12 Baugesetzbuch) ist in diesem Fall das geeignete Mittel, die Zulässigkeit des Vorhabens abzusichern. …. Mit der Ausweisung der Sonderbaufläche erfolgt eine Zusammenfassung und Definition der vorhandenen und zukünftigen Nutzungen. …… Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wird auf der Grundlage eines Vorhaben-und Erschließungsplanes aufgestellt ….." In Ziffer 3.1. wird ein Planungskonzept dargelegt. In Ziffer 3.2.1 heißt es zur Art der baulichen Nutzung u.a.: "Folgende Nutzungen, die für eine abfallwirtschaftliche Anlage notwendig sind, werden zugelassen: - Gewerbebetriebe aus dem Bereich der Abfallwirtschaft, - Flächen und Gebäude für die Lagerung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen und sonstigen Baustoffen, - Lagerflächen und Nebenanlagen, - Büro- und Verwaltungsgebäude, - eine Wohnung für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie Betriebsleiter, die dem Betrieb zugeordnet ist und ihm gegenüber in der Fläche und Baumasse untergeordnet ist. " In Ziffer 3.5 heißt es zu Emissionen/Immissionen u.a.: "….. Auf Ebene des Bebauungsplanes wird geprüft, ob eine abfallwirtschaftliche Anlage grundsätzlich im Plangebiet technisch machbar ist. Ggf. müssen für entsprechende Schallschutzmaßnahmen die baurechtlichen Grundlagen geschaffen werden (z. B. Flächen für den Lärmschutz). Detaillierte Schallschutzmaßnahmen können im Rahmen der Angebotsplanung jedoch nicht festgesetzt werden. …. Sinnvoll sind Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB, wenn konkrete Schallschutzmaßnahmen auf dem Grundstück festgesetzt werden sollen. Weitere Festsetzungen sind nur nach Festlegung auf eine bestimmte Anlagentechnik an bestimmten Standorten möglich. In diesem Falle können beispielsweise Gebäude oder zusätzliche Wälle als Schallschirm fungieren. Dem Betreiber soll aber bei Änderung des Anlagenbetriebes die Wahl auf die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen eröffnet werden. Dazu steht für den geplanten Abfallwirtschaftsbetrieb ein dem Bauleitplanungsverfahren nachgeordnetes Genehmigungsverfahren nach BImSchG an. In diesem Verfahren werden auf Grundlage des dann beantragten Betriebes detaillierte Auflagen zu Schallschutzmaßnahmen erarbeitet. Näheres wird dann in einem detaillierten schalltechnischen Gutachten erarbeitet und mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt…….." Gleichfalls am 19.01.2011 unterzeichneten der Bürgermeister der Antragsgegnerin und der Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag, dem als Anlage 1 eine vom Vorhabenträger am 17.01.2011 unterzeichnete Konzeptbeschreibung beigefügt ist. In § 4 des Vertrages (Beschreibung des Vorhabens) heißt es u.a.: " (1) Der Vorhabenträger verwirklicht das Vorhaben gemäß dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35……… nach Maßgabe der folgenden Regelungen. (2) Der Vorhabenträger wird im Vorhabengebiet bauliche Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen errichten oder umnutzen, bestehend aus - zumindest einer Lager- und Behandlungshalle, - Flächen zur Aufstellung und zum Betrieb einer Brecher- und Klassieranlage für mineralische Bauabfälle sowie zur Aufstellung und zum Betrieb einer Holzbrecher-/Schredder-Anlage zur Verkleinerung von Holz, - Flächen zur Lagerung von Bau- und Abbruchabfällen, - Büroräumen, sowie - Infrastruktureinrichtungen (Wege, Waage, Einfriedungen, Ver- und Entsorgungsanlagen), die für Lagerung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen erforderlich sind. Er wird zuvor beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume einen Antrag auf Erteilung der hierzu erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stellen." Am 25.11.2011 wurde der Satzungsbeschluss vom 19.01.2011 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht (Bekanntmachung vom 22.11.2011). Am 24.11.2012 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 35 erhoben. Daneben erfolgte eine Rüge gegenüber der Gemeinde bezüglich der Auslegungsbekanntmachung vom 28.10.2009. Am 10.04.2014 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB. In den zusätzlichen Erläuterungen zum Fehlerheilungsverfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB vom 18.06.2014 heißt es unter Ziffer 4 zu den bereits durchgeführten Maßnahmen u.a.: "……Nachdem die o.g. BImSchG-Genehmigung erteilt wurde, ist im Mai 2013 mit der Errichtungsphase für die Entsorgungsanlage begonnen worden. Seit diesem Zeitpunkt sind bereits erhebliche Bodenbewegungen zum Niveauausgleich zu ca. 65 % auf dem Plangrundstück durchgeführt worden. Der Eingangsbereich mit der vollständigen Erschließung, der Fahrzeugwaage und dem Büro- und Sozialgebäude wurde bereits komplett hergestellt. Die Lärmschutzverwallung und die Einfriedung der Gesamtanlage sind zu ca. 80 % erstellt. Weiterhin erfolgte bereits ein Großteil der Flächenbefestigung und das Entwässerungssystem ist zu ca. 60 % fertiggestellt worden. Zzt. werden die Lärmschutzmaßnahmen und der Niveauausgleich im südlichen Bereich des Plangebiets durchgeführt. Außerdem erfolgt die detaillierte Ausführungsplanung und Umsetzung für die Lager- und Behandlungshalle und die weiteren genehmigten Infrastruktureinrichtungen." In Ziffer 5 heißt es zum Stand der Umsetzung des Bebauungsplans: " Die Vorgaben und Festsetzungen aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 für das "Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen" sind in Bezug auf die baulichen Maßnahmen bereits zu ca. 80 % umgesetzt…." Eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 23.06.2014. Bereits zuvor, am 13.06. 2014, erfolgte im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin die Bekanntmachung vom 12.06.2014, dass der zur Auslegung bestimmte Entwurf in der Gemeindeverwaltung öffentlich in der Zeit vom 23.06.2014 bis zum 30.07.2014 während der Zeiten "montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr" ausliege und zudem die Möglichkeit bestehe, Termine für die Einsichtnahme auch außerhalb der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zu vereinbaren. In dieser Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu den Bauleitplanunterlagen (Änderung des Flächennutzungsplans: Plan und Begründung sowie vorhabenbezogener Bebauungsplan: Plan und Begründung) - im Einzelnen benannte - umweltbezogene Unterlagen und Informationen ausliegen würden. Nach Aktenlage haben die Unterlagen in der Zeit vom 23.06.2014 - 30.07.2014 öffentlich ausgelegen. Jeweils mit Schreiben vom 28.07.2014 haben die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. unter Vertiefung ihrer bisherigen Einwendungen weitere Einwendungen (grundlegende Fehleinschätzung, Verkennung des Gebietscharakters, Immissionen, Verkehrsbelastungen, Verlust von Arbeitsplätzen, Vertreibung von Bewohnern, formale Mängel, geschönter Probebetrieb etc.) erhoben. Die Antragstellerin zu 3. hat mit Schreiben vom 29.07.2014 unter Beifügung einer gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. … vom 25.06.2013 zum Genehmigungsbescheid für die geplante Abfallentsorgungsanlage und unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens u.a. die Einsetzung von Arbeitsgruppen in der Gemeindevertretung als Verfahrensfehler gerügt und im Übrigen weitere Einwendungen erhoben. Die Behandlung der im ergänzenden Verfahren eingegangenen Stellungnahmen erfolgte in der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 12.11.2014. Zugleich beschloss die Gemeindevertretung die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 35 in der Fassung vom 17.11.2011 unter Billigung der Begründung in der Fassung vom 17.11.2011 und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 in der Fassung vom 17.11.2011 als Satzung unter Billigung der Begründung in der Fassung vom 17.11.2011. Der im ergänzenden Verfahren erfolgte Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 05.12.2014 bekannt gemacht. Alle diesbezüglichen Verfahrensvermerke sind auf den 05.12.2014 datiert. Ein weiterer Verfahrensvermerk Nr. 7 (erneute Ausfertigung und Bekanntmachung) des Bebauungsplanes Nr. 35 datiert vom 30.10.2017. Die (erneute) Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 03.11.2017. Die Antragsteller tragen in ihrem Normenkontrollantrag zunächst zu ihrer eigenen Betroffenheit durch die Planung vor und verweisen dabei auf ihre Einwendungen im Planaufstellungsverfahren. Ferner tragen sie im Wesentlichen vor: Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt, da sie schon wegen der sehr geringen Abstände zwischen dem Plangebiet und ihren Wohngrundstücken einerseits und der vorhergesehenen Lagerung und Behandlung von gegebenenfalls sogar gefährlichen Abfällen andererseits erhebliche Belastungen durch Lärm, Stäube, Schadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Licht und Sicherheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt seien sowie um ihre Gesundheit und die Nutzungsmöglichkeiten und den Wert ihres Eigentums fürchten müssten. Die schalltechnische Untersuchung und das darauf basierende Lärmgutachten seien fehlerhaft; auch sei es abwägungsfehlerhaft, die Konfliktlösung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren zu verlagern. Weiterhin sei jedenfalls bei östlichen Winden das erträgliche und zumutbare Maß an Immissionsbelastungen bereits jetzt ausgeschöpft, unter anderem durch die nordöstlich liegende große VAM - Asphaltmischanlage. Bereits aus diesen Gegebenheiten ergebe sich die mögliche Abwägungsfehlerhaftigkeit des Plans zum Nachteil der Antragsteller. Auch das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Ihr Antrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan unter erheblichen formellen und materiellen Mängeln leide. Er sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und sei abwägungsfehlerhaft. Der Plan weise zunächst formelle Mängel auf, insbesondere Mängel bei der Beteiligung der Öffentlichkeit. Dies gelte für den Bebauungsplan, wie auch für den geänderten Flächennutzungsplan. Zunächst sei der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes am 17.12.2008 rechtswidrig gefasst worden, denn er sei offenbar in nichtöffentlicher Sitzung ergangen; außerdem sei eine Veröffentlichung des entsprechenden Tagesordnungspunktes nicht im Mitteilungsblatt der Gemeinde erfolgt. Im Hinblick auf umweltrelevante Informationen werde die am 30.10.2009 erfolgte Bekanntmachung der Offenlage nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur thematischen Gruppierung und schlagwortartigen Bezeichnung der Informationen gerecht. Es sei auch nicht ausreichend, wenn die Unterlagen während der Offenlage in einem Aktenschrank in einem Dienstzimmer bereitgehalten worden seien. Schließlich habe die öffentliche Auslegung zeitlich nicht den erforderlichen Monat umfasst, sondern nur die Zeit vom 19.11.2009 bis 09.12.2009. Gerügt werde auch, dass die Gemeinde nicht alle Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ordnungsgemäß beteiligt habe und in den angrenzenden Gemeinden offenbar keine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden sei. Auch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei verletzt worden, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werde (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ohne die rechtswidrige Änderung habe der Flächennutzungsplan Flächen für die Landschaft vorgesehen, was auch der tatsächlichen Nutzung des Plangebietes entsprochen habe. Die Änderung des Flächennutzungsplanes sei abwägungsfehlerhaft, weil die Darstellung als SO die Vernichtung der dortigen Biotope bedeute. Der Bebauungsplan sei angeblich am 19.01.2011 beschlossen worden. Das Datum unter der Begründung sei allerdings der 17.11.2011. Auch die Änderung des Flächennutzungsplanes sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das Datum der Begründung liege deutlich nach der angeblichen Beschlussfassung und sogar noch nach der Bekanntmachung. Gerügt werde eine Befangenheit des Planungsbüros sowie der rechtlichen Vertretung der Antragsgegnerin, denn beide arbeiteten sowohl für die Antragsgegnerin als auch die Vorhabenträgerin. Gerügt werde ferner, dass Beschlüsse des Gemeinderats unter Beteiligung befangener Personen, insbesondere des Vorhabenträgers selbst, zustande gekommen seien und das Verfahren nicht ergebnisoffen geführt worden sei. Die Antragsgegnerin habe zwar den angegriffenen Bebauungsplan samt zugehöriger Änderung des Flächennutzungsplans nach einem ergänzenden Verfahren (Heilungsversuch) gem. §§ 214 ff BauGB in ihrem Mitteilungsblatt vom 05.12.2014 erneut bekannt gemacht. Inhaltlich sei der Plan jedoch nicht geändert worden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sei befangen. Erneut werde auch gerügt, dass die Offenlage zu Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung hätte erfolgen müssen und nicht nur in den allgemeinen Öffnungszeiten. Weiterhin sei erneut zu rügen, dass die Aufzählung der wichtigen umweltrelevanten Dokumente und die Benennung der entsprechenden Arten von Informationen in der Bekanntmachung unvollständig gewesen sei und relevante Unterlagen offenbar auch tatsächlich nicht ausgelegt worden seien. So fehle es beispielsweise noch immer an der Benennung und wohl auch Auslegung des Entwurfs des Durchführungsvertrages. Gerügt werde erneut auch die Ausfertigung des Planes, weil es sich bei den Abzeichnungen auf dem Plan und den Verfahrensvermerken um Paraphen und nicht um klar und dauerhaft zuzuordnende Unterschriften handele. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich auch aus einem weiteren erheblichen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmangel im ergänzenden Verfahren. Der Ausfertigungsvermerk für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren datiere die Ausfertigung auf den 05.12.2014. Die öffentliche Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei ebenfalls am 05.12.2014 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 24 erfolgt. Es sei höchstwahrscheinlich, dass die Veröffentlichung des Mitteilungsblattes und damit die Bekanntmachung des Bebauungsplans zeitlich vor der Ausfertigung durch den Bürgermeister erfolgt sei. Alle weiteren durch die Antragsteller im Verlauf des Verfahrens gerügten Fehler und Mängel seien von dem Heilungsverfahren unberührt. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin zwar einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Maßgabe des § 12 BauGB beschließen wollen, habe aber auch im ergänzenden Heilungsverfahren dessen Voraussetzungen nicht eingehalten. Ein ausreichend bestimmtes Vorhaben sei zu keinem Zeitpunkt des Planverfahrens erkennbar gewesen. Die Anwendung von § 12 Abs. 1 BauGB auf den erlassenen Bebauungsplan scheide ersichtlich aus, da kein konkretes Vorhaben geplant, sondern lediglich eine bauliche Nutzung allgemein festgesetzt worden sei. Die Antragsgegnerin habe in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan statt eines konkreten Vorhabens ein Baugebiet "Sondergebiet abfallwirtschaftliche Fläche " ausgewiesen. Entgegen der Vorschrift des § 12 Absatz 3a BauGB habe sie aber keine Begrenzung auf den Durchführungsvertrag festgesetzt. Weder im Teil A des Plans noch in dessen Teil B gebe es einen Bezug zum Durchführungsvertrag. Dies schlage auch auf den Abwägungsvorgang und das Ergebnis durch. Einzustellen sei in die Abwägung, was nach der Situation und der geplanten Nutzung zur Erkennung und Lösung von Konflikten notwendig sei. Das sei nicht geschehen. Es sei entgegen § 12 BauGB auch nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers geprüft worden. Eine Klärung und Absicherung der Erschließung samt der Kostentragung sei nicht erfolgt, auch nicht im Durchführungsvertrag. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob der angegriffene Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Abfallwirtschaftliche Fläche" den Anforderungen an die Bestimmtheit gerecht werde. Die Antragsgegnerin habe zudem der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht ausreichend Rechnung getragen. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung abzuarbeiten. Tatsächlich habe es mehrere naturschutzfachliche Konflikte gegeben. Die Konfliktbewältigung sei allerdings abwägungsfehlerhaft erfolgt. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, weil die Lärmauswirkungen fehlerhaft abgewogen worden seien. Andere Immissionen seien erst gar nicht ermittelt worden, obwohl es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele. Eine - wie hier - vollständige Konfliktverlagerung in nachfolgende Verfahren sei nicht zulässig, denn es bestünden bereits massive Konflikte durch die angrenzende Asphaltanlage. In der Anlage sollten auch gefährliche Abfälle behandelt werden, und zwar ohne Mengenbegrenzung und ohne irgendeine Konkretisierung, um welche Abfälle es gehe; weder Kapazitäten noch ein Abfallannahmekatalog seien irgendwo festgesetzt. Hiermit seien erhebliche Gefahren verbunden. Zulässig wäre sogar eine Störfallanlage. Vor diesem Hintergrund hätte eine Beschäftigung mit Sicherheits- und Störfallgesichtspunkten erfolgen müssen. Die Antragsgegnerin verkenne, dass sie mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planerischen Voraussetzungen einer Störfallanlage im Sinne der 12. BImSchV schaffe, jedoch hierzu in ihrer Abwägung lediglich ausführe, dass dann, wenn Vorschriften zur Anlagensicherheit hätten beachtet werden müssen, die beteiligten Fachbehörden dies vorgebracht hätten; so stehe es wörtlich in der Abwägungstabelle - dort Ziffer 7.38. Hierbei handele es sich um einen Abwägungsausfall, jedenfalls aber einen massiven Abwägungsmangel. Vorliegend handele es sich um eine Störfallanlage. Das Gutachten des Sachverständigen … vom 25.06.2013 habe die Antragstellerin zu 3. bereits zum Gegenstand ihrer Offenlage-Stellungnahme gemacht. Völlig unverständlich sei, dass die Antragsgegnerin in Hinblick auf die Anlagensicherheit von technischen Schutzmaßnahmen spreche, die sich aus der Begründung des Bebauungsplans und dem Durchführungsvertrag ergäben. Die Begründung des Planes sei ungeeignet, Schutzmaßnahmen zu treffen. Aber auch das sei hier nicht der Fall. Plan und Begründung seien im Jahr 2014 unverändert geblieben. Anlagensicherung und insbesondere Störfallschutz fänden in dem Plan nicht statt. Falsch sei daher die Behauptung, dass sie die Frage des Störfallschutzes in die Abwägung eingestellt habe und ihr Konflikte mit anderen Nutzungen durchaus bewusst gewesen seien. Auch ihr Vortrag, sie habe eine Konfliktlösung zulässig ins nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern dürfen, sei fehlerhaft. Falsch sei auch die Auffassung, dass sich der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit zur "Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung" (KAS-25), an dem sich der Gutachter … orientiert habe, nur an die Fachbehörden und nicht an die die Bauleitplanung betreibende Gemeinde richte. Die Ausführungen der Antragsgegnerin einerseits zur fehlenden Anwendbarkeit der KAS-25 und andererseits dazu, ob die Mengenschwellen für die Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung vorliegend überschritten würden, gingen an der Sache vorbei. Unstreitig sei, dass auch Abfälle zur Einstufung als Störfallbetrieb und zur Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung führen können. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan selbst lasse im Grunde eine unbegrenzte Menge gefährlicher Abfälle auf dem Gelände zu. Die Einstufung des Vorhabens als der Störfall-Verordnung unterfallend sei daher geradezu zwingend. Es bleibe daher dabei, dass durch den Bebauungsplan eine störfallrelevante Anlage ermöglicht werden sollte, was die Antragsgegnerin im ursprünglichen wie auch im ergänzenden Verfahren abwägungsfehlerhaft verkannt habe. Auch im Ergänzungsverfahren sei eine Befassung mit der Einordnung der Anlage als Störfallanlage nicht erfolgt. In der Anlage zur Vorlage für die Sitzung der Gemeindevertretung am 12.11.2014 finde sich in der Zusammenfassung der Stellungnahmen und der Art und Weise ihrer Berücksichtigung unter Punkt 4.33 die vorgenommene "Abwägung " zu den Einwendungen betreffend den Störfallschutz. Ersichtlich sei hier keine eigene Abwägung erfolgt; es werde vielmehr davon ausgegangen, dass keine Abwägung zu erfolgen habe und es sei pflichtwidrig darauf vertraut worden, dass die Fachbehörden sich hätten äußern müssen. Die Antragsteller beantragen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 der Gemeinde Handewitt (Kreis Schleswig-Flensburg) "Sondergebiet Abfallwirtschaft Hornholzer Höhen" vom 19. Januar 2011 in der Fassung vom12. November 2014 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie trägt zunächst vor, dass der Angriff der Antragsteller gegen die Änderung des Flächennutzungsplans nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne. Flächennutzungspläne seien grundsätzlich kein tauglicher Antragsgegenstand eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO. Eine inzidente gerichtliche Überprüfung sei nur in Verfahren möglich, in denen der Flächennutzungsplan selbst eine rechtsbeschränkende Wirkung habe. Das sei hier nicht der Fall. Der Normenkontrollantrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Da die Antragstellerinnen bzw. der Antragsteller nicht Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks seien, müssten sie darlegen, dass ihre aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein könnten. Diesen Anforderungen genüge der Antrag nicht. Zwar zählten die Antragsteller mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Stäube, Schadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Licht und Sicherheitsbeeinträchtigungen auf, es fehle aber an jeglicher Darlegung dazu, wie die Belastung der Antragsteller aussehe und inwieweit hier die Schwelle der Geringfügigkeit überschritten werde und inwieweit sich für die Antragsteller eine Mehrbelastung gegenüber dem bereits bestehenden Abfallwirtschaftsbetrieb ergebe. Dem Vortrag der Antragsteller fehle es an jeglicher Substantiierung. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der planerischen Zurückhaltung sei es keineswegs zwingend, dass mögliche Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungsarten bereits auf der Ebene der Bauleitplanung umfassend gelöst werden müssten; die notwendige Konfliktbewältigung könnte auch ebenso im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die gerügten Mängel nicht durchgreifen würden. Formelle Mängel des Bebauungsplanes seien nicht zu beklagen, weil der behauptete Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB jedenfalls über § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden sei. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes sei den Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (umweltbezogene Informationen) entsprechend erfolgt. Die planbetroffenen Nachbargemeinden seien gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Vorliegen eines wirksamen Planaufstellungsbeschlusses sei keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Bebauungsplanes. Die örtliche und zeitliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes durch die Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Planunterlagen im ergänzenden Verfahren sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit sei es für das Normkontrollverfahren auch nicht von Bedeutung, ob der Vorhabenträger von den Beratungen und Beschlüssen über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans ordnungsgemäß ausgeschlossen worden sei oder nicht. Ungeachtet dessen werde klargestellt, dass der Vorhabenträger regelmäßig wegen Befangenheit von der entsprechenden Sitzung der Gemeindevertretung ausgeschlossen worden sei. Von einer Befangenheit des Gemeindevertreters … könne ebenfalls keine Rede sein. Ein Ausfertigungsmangel liege nicht vor. Soweit die Antragsteller behaupteten, die Unterschriften auf dem Bebauungsplan sowie den Verfahrensvermerken - auch im ergänzenden Verfahren - seien nicht zu entziffern, gehe dies fehl. Die Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans und der Verfahrensvermerke seien vorliegend erfüllt. Im Übrigen seien die Nachbargemeinden ordnungsgemäß beteiligt worden. Formale Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes würden daher nicht durchgreifen. Auch in materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB seien hier gegeben. Unschädlich sei zunächst, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und der vorhabenbezogene Bebauungsplan in einer Urkunde zusammengefasst worden seien. Der VEP könne zwar ein körperlich selbstständiger Plan sein, müsse dies aber nicht. Sei das Vorhaben ohne gesonderten VEP hinreichend genau beschrieben und sei die Planurkunde auch als VEP bezeichnet, könne sie zugleich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den VEP bilden. Es bleibe auch keineswegs offen, welches Vorhaben umgesetzt werden solle. Vielmehr setze der angegriffene Bebauungsplan das Vorhaben hinreichend konkret fest, wie die städtebauliche Begründung des Plans zeige. Die Anforderungen an die konkrete Bestimmtheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes würden erfüllt, da "Vorhaben" im Sinne des § 12 BauGB nicht ein in jeder Hinsicht so eng umrissenes Projekt sein müsse, dass seine planerische Grundlage - der Vorhaben- und Erschließungsplan - zugleich auch Grundlage der nach Erlass des Plans zu erteilenden Baugenehmigung sein könne. Entscheidend sei, ob das Vorhaben, das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassen werden soll, hinreichend konkretisiert sei. Das sei hier der Fall. Bei dem Vorhaben handele es sich um die Absicherung der vorhandenen und die Errichtung einer weiteren abfallwirtschaftlichen Anlage. Aus dem besonderen Zweck der Anlage "Bau- und Abbruchabfall" seien - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - zusammen mit den Charakteristika des betrieblichen Ablaufes in der Branche die Dimensionen des Betriebes vorgezeichnet. Das reiche für eine hinreichende Konkretisierung und die darauf fußende Abwägung. Es liege auch kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3a BauGB vor. Sofern das Vorhaben - wie im vorliegenden Fall - hinreichend konkret im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei, bedürfe es keiner Anwendung des § 12 Abs. 3a BauGB. Mithin sei auch die Festsetzung einer Begrenzung auf den Durchführungsvertrag im Bebauungsplan Nr. 35 entbehrlich gewesen. In dem Bebauungsplan würden konkrete Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen, die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Sondergebietes Abfallwirtschaft regelten. So würden neben Gewerbebetrieben aus dem Bereich der Abfallwirtschaft als Nebennutzungen lediglich bauliche Anlagen zugelassen, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Abfällen stünden. Des Weiteren enthalte der Bebauungsplan Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die Grundflächenzahl und die Höhe der baulichen Anlagen. Schließlich seien unter Ziffer 5 Lärmschutzflächen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgewiesen. Die Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers überzeugten nicht. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sei auch erforderlich gewesen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liege eine positive Planungskonzeption der Antragsgegnerin zugrunde. Sie beabsichtige, die vorhandene abfallwirtschaftliche Anlage in ihrem Bestand zu sichern, sowie eine notwendige und angemessene Erweiterung des Betriebs zu ermöglichen. Insoweit entspreche der Bebauungsplan auch den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB). Schließlich verstoße der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot. Welche Abwägungsfehler hinsichtlich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes vorliegen sollten, werde von den Antragstellern nicht konkret benannt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei eine gründliche Betrachtung von Alternativen erfolgt, wie dies die Begründung des Bebauungsplanes, aber auch das Ergebnis der gemeindlichen Abwägung unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen zu möglichen Planungsalternativen zeige. Auch in der zusammenfassenden Erklärung der Begründung würden die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Standortwahl noch einmal zusammengefasst. Sich ernsthaft anbietende Alternativen seien danach im Gebiet der Antragsgegnerin nicht vorhanden gewesen. Der Behauptung der Antragsteller, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sei entgegen § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei falsch. Die Antragsgegnerin habe die ökologischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt. Soweit abwägungsrelevante Belange des Immissionsschutzes betroffen seien, machten die Antragsteller Abwägungsfehler in Bezug auf die Berücksichtigung von Lärmemissionen, Gerüchen, Staub/Luftschadstoffe, Bodenbelastungen, mögliche Brände und Explosionen sowie die "Verkehrsproblematik" geltend. Mängel des schalltechnischen Gutachtens seien jedoch nicht ersichtlich; auch die Ausschöpfung der Lärmwerte auf den Grundstücken der Antragsteller führe nicht zu Abwägungsfehlern. Es sei auch nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin nicht sämtliche Fragen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geklärt, sondern dass sie die abschließende Beurteilung und Entscheidung den immissionsschutzrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörden überlassen habe. Der von den Antragstellern ins Feld geführte Grundsatz der Trennung konfligierender Nutzungen (§ 50 BauGB) stehe der Planung hier nicht entgegen. Für die Bestimmung der zumutbaren Nutzungen seien die in der TA Lärm und der DIN 18005 festgesetzten Werte konkretisierend heranzuziehen. Die entsprechenden Immissionswerte würden von dem Vorhaben eingehalten, der Trennungsgrundsatz daher nicht verletzt. Die Beurteilung weiterer Emissionen wie Gerüche, Staub/Luftschadstoffe oder Bodenbelastungen ließen ebenfalls keine Abwägungsfehler erkennen. Der Vortrag der Antragsteller hierzu sei gänzlich unsubstantiiert. Es liege auch kein Abwägungsmangel in Hinblick auf die 12. BImSchV vor. Der Vortrag der Antragsteller zu einer vermeintlichen Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung unter Verweis auf Stellungnahmen aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei nicht geeignet, einen beachtlichen Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 35 zu begründen. Einer gesonderten Abwägung im Hinblick auf die Anwendung der 12.BImSchV habe es nicht bedurft, da es unter Berücksichtigung der Vorhabenbeschreibung sowie der abfallwirtschaftlichen Ausrichtung der Anlage ersichtlich gewesen sei, dass durch den Bebauungsplan keine Grundlage für die Errichtung und den Betrieb einer Störfallanlage geschaffen werden sollte. Bei der geplanten Abfallentsorgungsanlage handele es sich nicht um eine sogenannte Störfallanlage, so dass die Regelungen der 12. BImSchV nicht anwendbar seien. Die Antragsteller beriefen sich maßgeblich auf den Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-25). Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens sei die Frage der etwaigen Zulassung einer Störfallanlage Gegenstand der Abwägung gewesen. Weder die planende Gemeinde noch die Genehmigungsbehörde seien aber an die Empfehlungen aus dem Leitfaden KAS-25 gebunden. Neben den grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung des Leitfadens sei festzuhalten, dass der Bebauungsplan auch nicht die planerischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Störfallanlage im Sinne der 12. BImSchV schaffe. Die Antragsteller argumentierten insoweit ausschließlich mit einer theoretischen Beschaffenheit der Abfälle. Im parallelen Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung lehne die zuständige Genehmigungsbehörde ausdrücklich eine Einstufung der Anlage in die 12. BImSchV ab. Gegen die Anwendung der 12. BImSchV spreche auch die Lagerkapazität der Anlage für alle gefährlichen Abfälle von insgesamt nur 48 t, was unterhalb der Mengenschwelle der 4. BImSchV liege. Der Ansatz, dass von jeder Abfallart 48 t gelagert werden könnten, sei zwar nach der Genehmigung theoretisch möglich, nach der abfallwirtschaftlichen Ausrichtung der Anlage jedoch abwegig. Im Ergebnis sei die durch den Bebauungsplan zugelassene abfallwirtschaftliche Anlage nicht als Störfallanlage einzustufen. Selbst wenn jedoch die Behandlung einzelner Abfälle tatsächlich zu einer Einstufung der Anlage als Störfallbetrieb im Sinne der 12. BImSchV führen sollte, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, da dieser lediglich eine Fläche für bestimmte bauliche Anlagen und abfallwirtschaftliche Tätigkeiten festsetze. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage, auf die sich die Antragsteller bezögen, sei nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. Dementsprechend habe es auch im Rahmen der Bauleitplanung der Antragsgegnerin keiner weitergehenden Festsetzung im Hinblick auf das Störfallrecht bedurft. Dies gelte umso mehr, als im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit von niemandem eingewendet worden sei, dass hier möglicherweise eine Störfallanlage geplant werde. Die Antragsgegnerin habe schließlich zu Recht die Einzelheiten der Konfliktlösung dem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen. Erforderlich sei, dass sich die Gemeinde des Umstandes bewusst gewesen sei, dass sie die Lösung von Konflikten, die ihre Bauleitplanung aufgeworfen habe, dem Planvollzug überlasse. Um eine derart bewusste Konfliktverlagerung der Antragsgegnerin in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren handele es sich vorliegend. Im Ergebnis habe sie die Frage des Störfallschutzes bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes in die Abwägung eingestellt, sei sich möglicher Konflikte mit anderen Nutzungen durchaus bewusst gewesen und sei aber zu dem Ergebnis gelangt, dass eine sachgerechte Lösung der mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Nutzungskonflikte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren möglich sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.