Urteil
1 KN 24/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2018:0711.1KN24.14.00
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Leitsätze
1. Ein außerhalb des Bebauungsplangebietes wohnhafter Nachbar ist nur dann antragsbefugt, wenn in ausreichendem Umfang Tatsachen dafür vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Nachbar durch den angegriffenen Bebauungsplan mehr als nur geringfügig in einer eigenen - rechtlich geschützten und abwägungserheblichen - Position beeinträchtigt wird.(Rn.73)
2. Werden für die Möglichkeit einer Einsichtnahme in Planunterlagen keine konkreten Zeiten benannt, dürfte eine Einsichtnahmemöglichkeit zu den üblichen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung gewollt sein.(Rn.87)
3. Eine strikt zu wahrende Mindestzahl an Wochenstunden, an denen der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Planentwurf eingeräumt werden muss, ist weder dem Gesetz noch dem Zweck der Auslegung zu entnehmen.(Rn.87)
4. Die Abwägungsbeachtlichkeit von Belangen ist umfassend zu verstehen, so dass dafür alle städtebaulich bedeutsamen Belange in Betracht kommen, die von der jeweiligen Bauleitplanung berührt werden. Das sind in erster Linie die öffentlichen und privaten Belange, auf die sich die beabsichtigte Bauleitplanung auswirkt.(Rn.94)
5. Die Ermittlungstiefe, d.h. die Intensität der Ermittlung der von der jeweiligen Bauleitplanung berührten Belange hängt davon ab, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann.(Rn.94)
6. Die danach ermittelten Abwägungsbelange sind sodann zu bewerten, wobei sich die Bewertung auf die Frage des "Gewichts" der einzelnen Belange bezieht.(Rn.94)
Tenor
Der am 26.09.2013 beschlossene Bebauungsplan "Mürwiker Straße 115 – 123" (Nr. 237) der Stadt Flensburg wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein außerhalb des Bebauungsplangebietes wohnhafter Nachbar ist nur dann antragsbefugt, wenn in ausreichendem Umfang Tatsachen dafür vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Nachbar durch den angegriffenen Bebauungsplan mehr als nur geringfügig in einer eigenen - rechtlich geschützten und abwägungserheblichen - Position beeinträchtigt wird.(Rn.73) 2. Werden für die Möglichkeit einer Einsichtnahme in Planunterlagen keine konkreten Zeiten benannt, dürfte eine Einsichtnahmemöglichkeit zu den üblichen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung gewollt sein.(Rn.87) 3. Eine strikt zu wahrende Mindestzahl an Wochenstunden, an denen der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Planentwurf eingeräumt werden muss, ist weder dem Gesetz noch dem Zweck der Auslegung zu entnehmen.(Rn.87) 4. Die Abwägungsbeachtlichkeit von Belangen ist umfassend zu verstehen, so dass dafür alle städtebaulich bedeutsamen Belange in Betracht kommen, die von der jeweiligen Bauleitplanung berührt werden. Das sind in erster Linie die öffentlichen und privaten Belange, auf die sich die beabsichtigte Bauleitplanung auswirkt.(Rn.94) 5. Die Ermittlungstiefe, d.h. die Intensität der Ermittlung der von der jeweiligen Bauleitplanung berührten Belange hängt davon ab, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann.(Rn.94) 6. Die danach ermittelten Abwägungsbelange sind sodann zu bewerten, wobei sich die Bewertung auf die Frage des "Gewichts" der einzelnen Belange bezieht.(Rn.94) Der am 26.09.2013 beschlossene Bebauungsplan "Mürwiker Straße 115 – 123" (Nr. 237) der Stadt Flensburg wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.) I. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin hat auch im Planaufstellungsverfahren zu den Entwürfen des Bebauungsplans mehrfach Einwendungen erhoben; Ansatzpunkte für eine Einwendungspräklusion i. S. d. § 47 Abs. 2a VwGO a.F. liegen insoweit nicht vor. Die Antragstellerin ist auch als "Planaußenliegerin" antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Weise verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis erfordert, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im o. g. Sinne zumindest als möglich erscheinen lassen. Da das Grundstück der Antragstellerin nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes liegt, kommt eine Verletzung ihrer Rechte nur im Hinblick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht, das die Antragsgegnerin verpflichtet, auch die rechtserheblichen Belange der „Planaußenlieger“ im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur objektiv geringfügig sind oder sich nur unwesentlich auf die Grundstücksnutzung auswirken sowie schutzwürdig sind. Das ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und der Situation des jeweils betroffenen Gebietes zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1/13 -, juris [Rn. 9]; BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3]; st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 21.08.2014 - 1 MR 7/14 - und vom 23.02.2016 - 1 MR 13/15 -). Das gilt auch für eine planbedingte Lärmzunahme: Ist diese nur geringfügig oder wirkt sie sich nur unwesentlich auf ein Privatgrundstück aus, muss sie nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (BVerwG, Beschluss v. 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, juris [Rn. 5 m.w.N.]). Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es für die Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin entscheidend darauf an, ob ausreichend Tatsachen dafür vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Antragstellerin durch den angegriffenen Bebauungsplan mehr als nur geringfügig in einer eigenen - rechtlich geschützten und abwägungserheblichen - Position beeinträchtigt wird. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Planung für das Baufeld WA 1 Festsetzungen vorsehe, die die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einer Firsthöhe von 40 m sowie die Verwendung eines Satteldachs oder eines Walmdachs ermögliche. Dieses Baufeld verlaufe parallel zu ihrem Grundstück und beeinflusse aufgrund seiner erheblichen Ausmaße mit einer möglichen Gebäudelänge von mehr als 20 m und einer Höhe von bis zu 10 m einen Großteil ihres Grundstücks, insbesondere die rückwärtigen Ruhebereiche. Nach einer Prognose der Antragsgegnerin sei für das Baufeld WA 1 mit der Errichtung von etwa 9 Wohneinheiten mit einer Größe von jeweils 80 m² zu rechnen, also mit einer Gesamtwohnfläche von 720 m². Es liege daher auf der Hand, dass durch eine derart massive Bebauung des Nachbargrundstücks auch die Nutzung ihres Grundstücks mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werde. Im Gegenteil, die im Baufeld WA 1 zugelassene Gebäudehöhe und -länge führe unter Berücksichtigung der besonderen Topographie - Extremlage am Hang - zu einer erdrückenden Wirkung für ihr Grundstück und betreffe insbesondere auch die besonders schutzwürdigen rückwärtigen Ruhezonen ihres Grundstückes. Zudem drohe auch eine übermäßige Verschattung ihres Grundstücks durch die Bebauung des Baufeldes WA 1. Außerdem sei die Lärmbelästigung für die Nachbarn durch den zunehmenden Fahrzeugverkehr nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Schließlich weist sie auf die aus ihrer Sicht ungelöste Stellplatzproblematik hin. Die Erweiterung des Seniorenpflegeheimes führe unstreitig zu einem erhöhten Stellplatzbedarf. Der Bebauungsplan enthalte sich jedoch einer Regelung über die zulässigen Standorte für die notwendigen Stellplätze, so dass diese auch in unmittelbarer Nähe zu den rückwärtigen Ruhebereichen ihres Grundstücks errichtet werden könnten. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens hat die Antragstellerin jedenfalls im Hinblick auf die infolge einer Planverwirklichung drohenden Lärmimmissionen und der von ihr gerügten fehlenden konkreten planerischen Anordnung der Stellplätze substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Bebauungsplan Nr. 237 das ihr zustehende Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt haben könnte. Wie bereits im Urteil zum Parallelverfahren 1 KN 23/14 vom 11.07.2018 - dort unter II.2 - dargelegt, waren der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Zweifel der eigenen Rechtsabteilung an der Richtigkeit des Gutachtens der Fa. … GMBH zum Zeitpunkt der Abwägung ganz erhebliche - abwägungsbeachtliche - Diskrepanzen zur Frage der Verkehrsmenge bzw. -bewegungen im Plangebiet und damit auch im Hinblick auf den zwar außerhalb des Plangebietes liegenden aber unmittelbar angrenzenden Immissionsort B (= Wohnhaus der Antragstellerin) bekannt, ohne dass dies zum Anlass für eine weitere Aufklärung genommen worden ist. Das Gutachten ließ zudem die durch die planerischen Festsetzungen erlaubten erweiterten Ausnutzungsmöglichkeiten bei der Prognose der Schallimmissionen unberücksichtigt (BA "B", Ordner 4.3 der Verwaltungsvorgänge – S. 9 des Gutachtens). Angesichts dessen ist es nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei einem höheren Verkehrsaufkommen von planbedingten Lärmimmissionen betroffen sein kann, die mehr als geringfügig sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die von ihr gerügte fehlende planerische Anordnung von Stellplätzen im Plangebiet und einer damit möglicherweise verbundenen mehr als geringfügigen Lärmbetroffenheit, wie im Übrigen auch die im Baugenehmigungsverfahren erstellte lärmtechnische Untersuchung des Ingenieurbüros … GmbH vom 09.05.2017 zur Abschirmung von geplanten Stellplätzen an der Grenze zu ihrem Grundstück mit der geforderten 2,0 m hohe Lärmschutzwand zeigt. Umstände, die das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Frage stellten, sind nicht ersichtlich. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts nach den Umständen des konkreten Einzelfalles als nutzlos erweist, etwa weil der Antragsteller aus der von ihm erstrebten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes keine Vorteile ziehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ausschließlich Festsetzungen bekämpft werden, die bereits vollständig ausgenutzt worden sind (BVerwG, Beschluss v. 04.06.2008 - 4 B N 13.08 -, juris [Rn. 5]). Das ist vorliegend auch im Hinblick auf die der Fa. … GmbH am 21.02.2018 erteilte Baugenehmigung nicht erkennbar. Ob die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist, steht nicht abschließend fest und ist u.a. auch von dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Antragstellerin von der Baugenehmigung abhängig. Im Übrigen ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass diese Baugenehmigung die Festsetzungen des Bebauungsplans bereits vollständig ausschöpft. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat ausdrücklich Einwendungen gegen die Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften im engeren Sinne innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erhoben.Sie rügt, dass der Bebauungsplan schon formell rechtswidrig sei, weil die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an beachtlichen Mängeln leide und weil zudem entgegen § 2 Abs. 3 BauGB das Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden sei. 1. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 21.09.2012 und vom 22.03.2013 im Hinblick auf Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB entspricht, teilt der Senat diese Auffassung allerdings nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. In den gerügten Bekanntmachungen vom 21.09.2012 und vom 22.03.2013 heißt es u.a.: "Der Planentwurf liegt mit Begründung vom ……in Flensburg, Technisches Rathaus, Am Pferdewasser 14, Hauptgeschoss, öffentlich aus. Folgende umweltrelevante Informationen liegen mit aus: umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung, außerdem Schallgutachten und Baumkataster zum Bebauungsplan Nr. 237. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planungen und umweltbezogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder zur Niederschrift im Technischen Rathaus, Stadt- und Landschaftsplanung, Zimmer 119, abgeben……..." Die hier in Rede stehenden Planauslegungen erfolgten danach für die Dauer eines Monats. Die Auslegungsbekanntmachungen weisen auf eine mögliche Einsichtnahme in die benannten Unterlagen im Technischen Rathaus hin, allerdings ohne Zeiten für die Möglichkeit einer Einsichtnahme zu benennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB geboten, dass jeder an der Planung Interessierte während der vollen Frist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben muss. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, dass die Einsichtnahme auf eine bestimmte Anzahl von Stunden für den Publikumsverkehr beschränkt wird. Durch eine solche Beschränkung ist der Bürger nicht anders gestellt, als es auch sonst im Verkehr mit Behörden der Fall ist. (BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - 4 C 25.78 -, juris [Rn. 9ff]; so auch VGH Kassel, Urteil vom 21.02.2013 - 4 C 1431/12.N -, juris [Rn. 30 ff]; vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 24.11.2017 - 1 KN 8/12 -). Die Antragsgegnerin hat zwar für die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Planunterlagen keine konkreten Zeiten benannt, offensichtlich aber eine Einsichtnahmemöglichkeit zu den üblichen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung vorgesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine strikt zu wahrende Mindestzahl an Wochenstunden, an denen der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Planentwurf eingeräumt werden muss, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder dem Gesetz bzw. dem Zweck der Auslegung zu entnehmen, noch hat sich die Rechtsprechung dazu verhalten. Allein maßgeblich ist, dass eine angemessene, sich am Zweck der Auslegung orientierende Zeit für eine Einsichtnahme zur Verfügung steht, wobei auch der Größe der Gemeinde in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zukommen kann. Danach dürfte es zwar unzulässig sein, die Möglichkeit der Einsichtnahme an mehreren Tagen, an denen allgemein Dienst ausgeübt wird, auszuschließen, oder an allen Tagen nur an Vor- oder Nachmittagen vorzusehen; unzulässig wäre wohl auch eine Beschränkung auf wenige, z.B. zwei Stunden täglich (Krautzberger, a.a.O.). Gemessen an diesem Maßstab sind die Bekanntmachungen im Hinblick auf Ort und Dauer der Auslegung rechtlich nicht zu beanstanden. Die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Flensburg sind Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr - 16.00 Uhr und Freitag von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr. Da die Antragsgegnerin in den Bekanntmachungen keine konkreten Zeiten benannt hat, hat sie offensichtlich die Möglichkeit der Einsichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung gemeint. Die Gelegenheit zur Einsichtnahme bestand im vorliegenden Fall daher an vier Werktagen in der Woche in der Zeit von 08.00 Uhr – 16.00 Uhr und zusätzlich am Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr. Das erscheint sachangemessen und keinesfalls als unzumutbare Verkürzung des Rechtes jedes an der Planung Interessierten auf eine angemessene Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen. 2.Die Antragstellerin rügt ferner, dass die Auslegungsbekanntmachungen im Hin-blick auf die Arten umweltbezogener Informationen fehlerhaft seien, weil die Antragsgegnerin lediglich die ausgelegten Stellungnahmen aufgezählt habe, ohne Auskunft über die durch die Planung betroffenen Umweltbelange zu geben. Die Antragstellerin rügt, dass die während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans ausgelegten Planunterlagen und die diesbezüglichen Auslegungsbekanntmachungen inhaltlich nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprächen. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Zur Auslegungsfähigkeit des Planentwurfs eines Bebauungsplans gehört daher, dass der Entwurf das geplante Vorhaben in hinreichendem Maße konkretisiert, um die von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB geforderte "Anstoßwirkung" auszulösen, mit anderen Worten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Anregungen bzw. Einwendungen der Bürger zu ermöglichen. Ob die insoweit von der Antragstellerin gerügten Verfahrensfehler vorliegen, erfordert eine Einzelfallbetrachtung. Vorliegend sind die Hinweise (Stellungnahmen) aus den Beteiligungsverfahren schon deshalb nicht weiter konkretisierungsbedürftig, weil es sich dabei nicht um umweltbezogene Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB handelt. Die Bezeichnung "Baumkataster" ist hinreichend klar. Hinsichtlich des Schallgutachtens ist für einen verständigen Bürger ebenfalls hinreichend deutlich, dass dieses sich auf das vorliegende Plangebiet und die dortigen Schallauswirkungen bezieht. Das denkmalgeschützte Gebäude wird zwar nicht erwähnt, seine Existenz ergibt sich aber aus dessen nachrichtlicher Kennzeichnung in der Planzeichnung. Den Anforderungen der "Anstoßwirkung" ist damit Genüge getan. Im Ergebnis kann die Klärung verbleibender Zweifel allerdings aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. 3. Der Bebauungsplan Nr. 237 der Antragsgegnerin erweist sich im verfahrensrechtlichen Sinne jedenfalls deshalb als unwirksam, weil er unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB zustande gekommen ist. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Abwägungsbeachtlichkeit von Belangen ist dabei umfassend zu ver-stehen, so dass dafür alle städtebaulich bedeutsamen Belange in Betracht kommen, die von der jeweiligen Bauleitplanung berührt werden. Das sind in erster Linie die öffentlichen und privaten Belange, auf die sich die beabsichtigte Bauleitplanung auswirkt. Die Ermittlungstiefe, d.h. die Intensität der Ermittlung der von der jeweiligen Bauleitplanung berührten Belange hängt davon ab, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann. Die danach ermittelten Abwägungsbelange sind sodann zu bewerten, wobei sich die Bewertung auf die Frage des "Gewichts" der einzelnen Belange bezieht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2018, § 2 Rn. 146 f). Eine unzureichende Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange ist nach dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAGBau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff) eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB ein Verfahrensmangel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 BN 38.13 -, juris [Rn. 6]), der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; ein solcher Mangel unterfällt - ausdrücklich - nicht der Fehlerfolgenregelung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (vgl. dazu OVG Saarlouis, Urteil vom 05.09.2013 - 2 C 190/12 -, juris [Rn. 51]). Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier vor. Er ist auch offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss. Die Antragsgegnerin hat die infolge einer Planverwirklichung drohenden Geräuschimmissionen im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Der Senat hat hierzu im Urteil zum Parallelverfahren 1 KN 23/14 vom 11.07.2018 - dort unter Ziffer II 2 - folgende Feststellungen getroffen: "Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens bereits mit Schreiben vom 19.02.2010 ein von ihr in Auftrag gegebenes und auf der Basis von Messungen erstelltes Schallschutzgutachten der Fa. … GmbH vom 16.02.2010 übermittelt. Das Gutachten gelangt zu dem Schluss, dass bereits der jetzige Betrieb des Alten- und Pflegeheims dazu führe, dass an einem Immissionsort Richtwerte nachts überschritten werden und nach der mit dem B-Plan geplanten Erweiterung des Alten- und Pflegeheims es auch tagsüber an zwei Immissionsorten und nachts nunmehr ebenfalls an zwei Immissionsorten zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte komme; zudem trete eine Überschreitung der maximal zulässigen einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen hinzu. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene und auf der Basis einer Prognose erstellte Gutachten der Fa. … GmbH 29.10.2010 gelangt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm aus dem Plangeltungsbereich keine Festsetzungen notwendig seien. Zur Begründung heißt es dort, dass zum einen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete, für Krankenhäuser und für reine Wohngebiete an der vorhandenen Bebauung tagsüber eingehalten seien und dass auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen die jeweiligen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten würden. Diese schalltechnische Untersuchung legt die von dem Betreiber des Seniorenwohnheims - so ausdrücklich die Aussage in Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 des Gutachtens und eMail des Gutachters vom 30.07.2012 - mitgeteilten Fahrzeugbewegungen bzw. Belastungsdaten im Planbereich der Prognose zugrunde. Das Gutachten geht aufgrund dessen von einem Verkehrsaufkommen im Plangebiet im Prognose-Nullfall von 12 Pkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr), 2 Pkw-Verkehrsbewegungen in den Ruhezeiten (6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr), von 6 Lkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr) und keinem Verkehrsaufkommen in der Nacht aus. Für den Prognose-Planfall geht das Gutachten von 14 Pkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr), 5 Pkw-Verkehrsbewegungen in den Ruhezeiten (6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr), 6 Lkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr) und keinem Verkehrsaufkommen in der Nacht aus. Entgegen dieser Annahmen zum Verkehrsaufkommen im Gutachten der Fa. … GmbH ist die Antragsgegnerin allerdings bereits in einem Vermerk zur Abschätzung der Verkehrsmengen des Seniorenheims vom 29.07.2009 zu einer - deutlich höheren - Verkehrsmenge im Plangebiet von 91 Kfz-Fahrten/Tag und 14 Lkw-Fahrten/Tag gelangt. Weitergehend heißt es in einem Vermerk der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin vom 20.10.2011 wörtlich: "Das Gutachten der … GmbH kommt auf Seite 13 des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass von der gegenwärtig vorhandenen Anlage, die durch Umsetzung des Vorhabens erweitert würde, Immissionen ausgingen, die zu einer Überschreitung der für den Beurteilungszeitraum "Nacht" geltenden Richtwertes in Höhe von 3 dB(A) an einem Immissionsort führten, sowie dass die Anforderung an die Maximalpegel nicht erfüllt werde, da einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert tags mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung der Erweiterung werde es nach Auffassung der … GmbH zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte "Tag" an den Immissionsorten 1 und 2 und "Nacht" an den Immissionsorten 1 und 4 kommen. Die … GmbH legte für die Berechnung ein am 29.12.2009, Dienstag, gefertigtes Zählprotokoll zu Grunde, das für die Zufahrten insgesamt 149 Pkw-Bewegungen ermittelte. Angefügt waren weiter die Zählprotokolle für die zwei vorhergehenden Tage. Für Montag, den 21.12.2009, ergaben sich Fahrzeugbewegungen von insgesamt 130 und für Sonntag, den 20.12.2009, ergaben sich insgesamt 56 Fahrzeugbewegungen. Im Gutachten der … GmbH werden auf Grundlage der Angaben des Betreibers im Prognose"Null"-Fall, d.h. in der gegenwärtigen Lage, vier An- und Abfahrten durch Mitarbeiter sowie durch Besucher 20 Pkw-Bewegungen angenommen und für den Prognose"Plan"-Fall, d.h. bei Umsetzung des Vorhabens, vier An- und Abfahrten durch Mitarbeiter und 30 Pkw-Bewegungen durch Besucher. Beim Parameter der Pkw-Bewegung klaffen die Gutachten somit erheblich auseinander. Die Zuverlässigkeit der Angaben der Betreiber kann nicht abschließend beurteilt werden, da jedoch die tatsächlichen Zählungen zum Teil erheblich über den Angaben der Betreiber liegen, erscheinen letztere nicht nachvollziehbar. [Hervorhebung vom Senat] Die … GmbH geht hinsichtlich der Lkw-Bewegungen von jeweils sechs Zu- und Abfahrten aus, während die Zählung der … GmbH für Montag und Dienstag 16 Bewegungen durch Lkw, Transporter und Zulieferer bzw. am Dienstag 17 Bewegungen ergab. Krankenwagen, Polizei und Feuerwehr wurden durch die … GmbH gesondert gezählt, inwieweit diese durch die … GmbH zusätzlich berücksichtigt worden sind, ist, abgesehen von der Berücksichtigung eines Krankentransportes, nicht abschließend geklärt. Es bestehen damit Unklarheiten hinsichtlich der Eingangsparameter. [Hervorhebung vom Senat] Die tatsächlich zu erwartenden Fahrzeugbewegungen werden nur bei Kenntnis des genauen Umfangs des Vorhabens gutachterlich bewertet werden können……“ Der Antragsgegnerin waren daher auf der Grundlage der o.g. Zweifel der eigenen Rechtsabteilung an der Richtigkeit des Gutachtens der Fa. … GMBH zum Zeitpunkt der Abwägung ganz erhebliche - abwägungsbeachtliche - Diskrepanzen zur Frage der Verkehrsmenge bzw. -bewegungen im Plangebiet bekannt. Es kommt hinzu, dass die der Antragsgegnerin bekannten Gutachten bzw. Datengrundlagen vom (planunbeeinflussten) Bestand ausgingen und die Frage, ob und ggf. wie sich insoweit infolge der mit dem Plan zugelassenen baulichen Nutzungen verändern (zunehmen) oder auch räumlich verlagern werden, nicht untersucht haben. Zur Überzeugung des Senats bestand für sie daher zur vollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB erkennbar Anlass zu einer weiteren Aufklärung. Das ist nicht geschehen. Die Abwägungstabelle vom 18.11.2011 (BA "D", Ordner 5.5 - Bl. 7ff zu den Einwendungen der Antragstellerin), die Abwägungstabelle vom 14.02.2013 (BA "D", Ordner 5.4 - Bl. 11ff zu den Einwendungen der Antragstellerin), die Abwägungstabelle vom 19.07.2013 (BA "E", Ordner 6.2 - Bl. 11ff zu den Einwendungen der Antragstellerin), die Begründung des Entwurfes des Bebauungsplanes vom 14.02.2013 ((BA "D", Ordner 5.3 - Ziffer 5.9 "Immissionsschutzbezogene Festsetzungen") und schließlich die Beschlussvorlage vom 17.07.2013 für die Ratsversammlung der Antragsgegnerin am 26.09.2013 zeigen deutlich, dass im Hinblick auf Schallimmissionen Grundlage für die Abwägung öffentlicher und privater Belange allein das Gutachten der Fa. … GMBH gewesen ist. Damit wird der nach § 2 Abs. 3 BauGB gebotene Ermittlungsumfang deutlich unterschritten. b. Diese fehlerhafte bzw. unterbliebene Ermittlung von Abwägungsmaterial im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen beachtlichen Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. Das Nicht-Einstellen oder das unvollständige Einstellen erheblicher Belange führt zu einem Verfahrensmangel, der beachtlich ist, wenn er wesentlich war und der Gemeinde bekannt war (oder hätte bekannt sein müssen) und offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 19]) sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst dann wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn es sich um eine "gravierende Fehleinschätzung in für die Planung wesentlichen Fragen" handelt. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Private Belange, die bekannt sind, muss die Gemeinde in der Abwägung allerdings nur berücksichtigen, wenn die Belange in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; nicht abwägungsbeachtlich sind danach geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Hat die Gemeinde danach erkannt, dass ein von der Planung berührter Belang hiernach nicht beachtlich ist, muss sie diesbezüglich nicht weiter ermitteln. Steht jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fest, dass der Belang nicht abwägungsbeachtlich war, kommt es für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht darauf an, ob bereits die Gemeinde dies zutreffend ermittelt und bewertet hat. Ein solcher Fehler ist schon deshalb unbeachtlich, weil ein Belang, der nicht abwägungsbeachtlich war, nicht im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentlich ist. Hat die Gemeinde hingegen einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt "wesentlich". Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Verfahren die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbare oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, 4 CN 1.07, a.a.O., juris [Rn. 22]). Ausgehend von diesem Maßstab handelt es sich bei der hier unterbliebenen Ermittlung des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbewegungen im Plangebiet um einen wesentlichen Mangel, der offensichtlich war und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Von einer Offensichtlichkeit ist hier angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung immissionsschutzbezogener Belange im Hinblick auf Schallimmissionen allein das Gutachten der Fa. … GmbH berücksichtigt hat, auszugehen. Das Gutachten hat die durch die planerischen Festsetzungen erlaubten erweiterten Ausnutzungsmöglichkeiten bei der Prognose der Schallimmissionen nicht hinreichend berücksichtigt (BA "B", Ordner 4.3 der Verwaltungsvorgänge – S. 9 des Gutachtens). Die sich bei einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen für den Plangeber aufdrängende Frage, ob die nicht vom Bebauungsplan erfassten "Bestandswege" übernommen werden sollten und ob bzw. wie die durch den Plan ermöglichten weiteren baulichen Ausnutzungen im Hinblick auf z.B. Ladezonen bzw. Anlieferungsvorgänge und Stellplätze des Plangebietes zu regeln sind, hätte für die Abwägung in Bezug auf die innere Erschließung des Plangebietes konkret zu einem anderen Ergebnis führen können. Entgegen der Annahme in dem Vermerk der Rechtsabteilung (S. 3) der Antragsgegnerin vom 20.11.2011 "Es kommt somit auf das Vorhaben in seiner zu genehmigenden Form an. Die Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans sind nicht so eng, dass das Vorhaben mit einer geringeren Nutzungsintensität und damit einer geringeren Zahl von Fahrzeugbewegungen oder eine gänzlich andere Nutzung nicht möglich wären. Die Planung verursacht als solche somit keinen Konflikt, der notwendigerweise (nur) im Planungsverfahren zu lösen wäre. Die Frage, ob von einer gemäß der Planung im WA-Gebiet zulässigen Nutzung Immissionen ausgelöst werden, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, kann daher im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden." kommt hier keine Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren in Betracht. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 - 4 BN 17/10 -, juris [Rn. 3 m. w. N.]). Nach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zu erwartenden verkehrsbedingten Schallimmissionen im Plangebiet eine Konfliktverlagerung in ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren ohne nähere - realistische - Ermittlung des Umfangs der Verkehrsbewegungen nicht möglich. Eine Konfliktverlagerung setzt voraus, dass dem Satzungsgeber die Konfliktursache in Art und Umfang als Abwägungsmaterial überhaupt hinreichend bekannt ist. Nur dann kann der Satzungsgeber sich im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung für eine Konfliktverlagerung des Problems in das Baugenehmigungsverfahren entscheiden. Im vorliegenden Fall bestand für den Satzungsgeber - wie bereits dargelegt - im Hinblick auf die bei der Planung zu berücksichtigende Verkehrsmenge und der dazu erheblich voneinander abweichenden Feststellungen zur vollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials Anlass zu einer weiteren Aufklärung. Erst auf der Grundlage der vollständig ermittelten - realistischen - Erkenntnisse wäre der Satzungsgeber in der Lage gewesen, die Entscheidung über eine Konfliktverlagerung der Verkehrslärm - und Stellplatzproblematik einschließlich des Liefer- und Besucherverkehrs in das Baugenehmigungsverfahren zu treffen. Im Übrigen kommt eine Konfliktverlagerung nur dann in Betracht, wenn die Konfliktbewältigung in Verbindung mit einer zu erteilenden Baugenehmigung und Nebenbestimmungen erfolgen kann. Daraus folgt umgekehrt, dass Konfliktursachen, die nicht über eine Baugenehmigung erfassbar sind, nur auf der Planebene gelöst werden können. Das ist bei den durch den Plan ermöglichten weiteren baulichen Ausnutzungen hier etwa für den Verlauf der der inneren Erschließung dienenden Wege und den daraus resultierenden Verkehrsimmissionen der Fall. Die bei einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen im Plangebiet der Planebene vorbehaltenen Prüfung, ob die nicht vom Bebauungsplan erfassten "Bestandswege" übernommen werden sollten und ob bzw. wie z.B. Ladezonen bzw. Anlieferungsvorgänge und Stellplätze im Rahmen der inneren Erschließung des Plangebietes zu regeln sind, können erkennbar nicht oder jedenfalls nicht vollständig im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. c. Die Antragstellerin ist mit ihrer Einwendung zur unvollständigen Ermittlung des vollständigen Abwägungsmaterials nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB ist eine "Verfahrensgrundnorm" im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Damit gilt für einen Verstoß gegen diese Regelung zwar die Präklusionsregelung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dies aber nur, wenn der Antragsteller den Fehler nicht binnen der Frist von einem Jahr nach der Bekanntmachung des Plans gegenüber der Gemeinde hinreichend substantiiert rügt. Die Rüge kann auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden. Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt aber auch in diesem Fall, dass die Rüge innerhalb dieser Frist bei der Gemeinde eingeht. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschränkt also nicht die Gründe, auf welche ein Rechtsbehelf bei seiner Erhebung gestützt werden kann. Die Norm verhindert aber die gerichtliche Prüfung von bestimmten Gründen, die gegenüber der Gemeinde nicht fristgerecht geltend gemacht wurden. Auf diese Gründe kann die Entscheidung über den Normenkontrollantrag nicht mehr gestützt werden, wenn sie nach Fristablauf ergeht. Ausgehend von diesem Maßstab hat die Antragstellerin form- und fristgerecht im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB binnen Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 237 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter substantiierter und konkreter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB geltend gemacht. Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift dargelegt, der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.10.2014 eine Abschrift der Antragsschrift - und damit innerhalb der Jahresfrist - übersandt zu haben. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin unter Hinweis auf ein in ihrem Auftrag erstelltes Schallschutzgutachten der Fa. … GmbH darauf hingewiesen, dass das von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung allein zu Grunde gelegte Gutachten der Fa. … GmbH im Hinblick auf darin getroffene Annahmen und auch Bewertungen fehlerhaft sei. Ausdrücklich hat sie dargelegt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer bei der Beschlussfassung vorgenommenen Abwägung falsche gutachterliche Aussagen dieser Firma zu Grunde gelegt hat und deswegen die gesamte darauf gestützte Abwägung und das danach gefundene Planergebnis fehlerhaft seien. Das von ihr der Antragsgegnerin schon im Verlaufe des Planverfahrens übermittelte Schallschutzgutachten der Firma … GmbH, auf das sie in der Antragsschrift ausdrücklich Bezug nimmt, kommt auf der Grundlage einer konkret an drei Tagen durchgeführten Verkehrszählung zu einer Belastungslage, die deutlich nach oben von den Zahlen zum Verkehrsaufkommen abweicht, die dem Gutachten der Fa. … GmbH zugrunde liegen. Das reicht zur substantiierten Darlegung des die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB begründenden Sachverhalts aus." Auf diese Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen. 4. Ob der angefochtene Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen das Abwä-gungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam ist - die Antragstellerin rügt als materiell-rechtlichen Fehler im Abwägungsvorgang des Bebauungsplanes einen Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB - bedarf hier angesichts dessen keiner weitergehenden Erörterung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats das Interesse der Antragstellerin, der es um die Abwehr von Beeinträchtigungen ihres Wohnhauses geht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Mürwiker Straße 115 - 123" (Nr. 237) der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks …, welches in nördlicher Richtung unmittelbar an den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 237 der Antragsgegnerin und an das dort festgesetzte Baufeld WA 1 angrenzt. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 237 wird im Norden durch die Ziegelei-straße und die Südgrenze der südlich an der Ziegeleistraße liegenden Wohngrundstücke, im Osten durch die Mürwiker Straße, im Süden durch die Nordgrenze der nördlich an die Straße Finisberg anliegenden Grundstücke und im Westen durch die Ostgrenze der öffentlichen Grünfläche des "Volksparks" und die Ostgrenze der Grundstücke des Restaurants "Treffpunkt Mürwik" begrenzt. Im Norden befindet sich zwischen dem Plangeltungsbereich und der Ziegeleistraße Wohnbebauung, die gemäß dem Bebauungsplan Mürwiker Straße (Nr. 34) als reines Wohngebiet (WR) eingestuft ist. Auf der Südseite des Plangeltungsbereiches grenzt an die Straße Finisberg ebenfalls Wohnbebauung an, die im Bebauungsplan Fichtestraße (Nr. 50) als reines Wohngebiet ausgewiesen ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Mürwiker Straße befindet sich Wohnbebauung, für die durch den Bebauungsplan Nr. 34 ein reines Wohngebiet festgesetzt ist. Im Plangebiet befindet sich das Gebäude der "Förde-Klinik" und das Gebäude des Seniorenwohnheims "Fördeblick" mit zwei massiven aneinandergrenzenden zweistöckigen Baukörpern sowie vorhandene Wohnbebauung auf den Grundstücken 117a und 119a. Im Dezember 2008 stellte die Eigentümerin des Seniorenwohnheims, die Firma … GmbH & Co. KG, einen Bauantrag zur Errichtung eines Altenpflegeheimes mit 44 Pflegezimmern für das damals im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstück Mürwiker Straße 119. Ein interner Vermerk der Antragsgegnerin vom 29.07.2009 ging im Hinblick auf das Seniorenwohnheim "Fördeblick" von einem Bestand von 79 Pflegeplätzen und weiteren 54 geplanten Pflegeplätzen (insgesamt 133 Plätze) und einer Erhöhung der Zahl der Beschäftigten von 40 (Bestand) auf 70 Pflegekräfte aus. Das Vorhaben war nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht genehmigungsfähig. Am 26.03.2009 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Mürwiker Straße 115 – 123" (Nr. 237), der am 03.04.2009 ortsüblich bekannt gemacht wurde.Am 18.03.2010 beschloss die Ratsversammlung eine Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplanes Nr. 237. Eine frühzeitige Beteiligung und Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 26.05.2009. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Bürgerversammlung am 22.09.2009 wurde am 04.09.2009 ortsüblich bekannt gemacht. An dieser Bürgerversammlung nahmen 19 Bürgerinnen und Bürger teil. Für die Antragstellerin trug ihr Prozessbevollmächtigter Bedenken gegen die Planung vor. Mit Schreiben vom 19.02.2010 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Eigentümerin des Grundstücks… (Antragstellerin im Verfahren 1 KN 23/14) der Antragsgegnerin ein Schallgutachten der Fa. … GmbH, wonach es nach Erweiterung des Alten- und Pflegeheimes zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte kommen werde. Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte nachfolgend die Fa. … GmbH am 29.10.2010 eine schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 237 (Verträglichkeitsuntersuchung zur Erweiterung des Seniorenheims Fördeblick). Das Gutachten der Fa. … GmbH ging von einem Verkehrsaufkommen im Plangebiet im Prognose-Nullfall von 12 Pkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr), 2 Pkw-Verkehrsbewegungen in den Ruhezeiten (6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr), von 6 Lkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr) und keinem Verkehrsaufkommen in der Nacht aus. Für den Prognose-Planfall ging das Gutachten von 14 Pkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr), 5 Pkw-Verkehrsbewegungen in den Ruhezeiten (6 bis 7 Uhr und 20 bis 22 Uhr), 6 Lkw-Verkehrsbewegungen außerhalb der Ruhezeit (7 bis 20 Uhr) und keinem Verkehrsaufkommen in der Nacht aus.Die Belastungsdaten für das Verkehrsaufkommen wurden dem Gutachter vom Betreiber übermittelt. Die Untersuchung für den Immissionsort der Antragstellerin (= IO B) ergab, dass sich im Prognose-Nullfall ein Beurteilungspegel von 43,2 dB(A) und im Prognose-Planfall ein Wert von 43,6 dB(A) tags errechnete und somit der in der TA Lärm vorgesehene Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags eingehalten sowie für nachts an allen Immissionsorten der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) und 35 dB(A) für reine Wohngebiete unterschritten werde. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm aus dem Plangeltungsbereich keine Festsetzungen notwendig seien. Zur Begründung wurde angeführt, dass zum einen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete, für Krankenhäuser und für reine Wohngebiete an der vorhandenen Bebauung tagsüber eingehalten würden und auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen die jeweiligen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten würden. Nachdem die Antragsgegnerin bereits in einem Vermerk zur Abschätzung der Verkehrsmengen des Seniorenheims vom 29.07.2009 für das Plangebiet eine Verkehrsmenge von 91 Kfz-Fahrten/Tag und 14 Lkw-Fahrten/Tag ermittelt hatte (BA "B", Ordner 4.1 der Verwaltungsvorgänge), hieß es weitergehend in einem Vermerk der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin vom 20.10.2011 (BA "B", Ordner 4.3 der Verwaltungsvorgänge) u.a. wörtlich (S. 2 des Vermerks): "……Das Gutachten der … GmbH kommt auf Seite 13 des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass von der gegenwärtig vorhandenen Anlage, die durch Umsetzung des Vorhabens erweitert würde, Immissionen ausgingen, die zu einer Überschreitung der für den Beurteilungszeitraum "Nacht" geltenden Richtwertes in Höhe von 3 dB(A) an einem Immissionsort führten, sowie dass die Anforderung an die Maximalpegel nicht erfüllt werde, da einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert tags mehr als 30 dB(A) und nachts um mehr als 20 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung der Erweiterung werde es nach Auffassung der …GmbH zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte "Tag" an den Immissionsorten 1 und 2 und "Nacht" an den Immissionsorten 1 und 4 kommen. Die … GmbH legte für die Berechnung ein am 29.12.2009, Dienstag, gefertigtes Zählprotokoll zu Grunde, das für die Zufahrten insgesamt 149 Pkw-Bewegungen ermittelte. Angefügt waren weiter die Zählprotokolle für die zwei vorhergehenden Tage. Für Montag, den 21.12.2009, ergaben sich Fahrzeugbewegungen von insgesamt 130 und für Sonntag, den 20.12.2009, ergaben sich insgesamt 56 Fahrzeugbewegungen. Im Gutachten der … GmbH werden auf Grundlage der Angaben des Betreibers im Prognose"Null"-Fall, d.h. in der gegenwärtigen Lage, vier An- und Abfahrten durch Mitarbeiter sowie durch Besucher 20 Pkw-Bewegungen angenommen und für den Prognose"Plan"-Fall, d.h. bei Umsetzung des Vorhabens, vier An- und Abfahrten durch Mitarbeiter und 30 Pkw-Bewegungen durch Besucher. Beim Parameter der Pkw-Bewegung klaffen die Gutachten somit erheblich auseinander. Die Zuverlässigkeit der Angaben der Betreiber kann nicht abschließend beurteilt werden, da jedoch die tatsächlichen Zählungen zum Teil erheblich über den Angaben der Betreiber liegen, erscheinen letztere nicht nachvollziehbar. Die … GmbH geht hinsichtlich der Lkw-Bewegungen von jeweils sechs Zu- und Abfahrten aus, während die Zählung der … GmbH für Montag und Dienstag 16 Bewegungen durch Lkw, Transporter und Zulieferer bzw. am Dienstag 17 Bewegungen ergab. Krankenwagen, Polizei und Feuerwehr wurden durch die Schallschutz Nord GmbH gesondert gezählt, inwieweit diese durch die … GmbH zusätzlich berücksichtigt worden sind, ist, abgesehen von der Berücksichtigung eines Krankentransportes, nicht abschließend geklärt. Es bestehen damit Unklarheiten hinsichtlich der Eingangsparameter. Die tatsächlich zu erwartenden Fahrzeugbewegungen werden nur bei Kenntnis des genauen Umfangs des Vorhabens gutachterlich bewertet werden können……" In einer Auslegungsbekanntmachung vom 21.09.2012 heißt es unter anderem: "…… Der Planentwurf liegt mit Begründung vom 01.10.2012 - 01.11.2012 in Flensburg, Technisches Rathaus, Am Pferdewasser 14, Hauptgeschoss, öffentlich aus. Folgende umweltrelevante Informationen liegen mit aus: umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung, außerdem Schallgutachten und Baumkataster zum Bebauungsplan Nr. 237. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planungen und umweltbezogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder zur Niederschrift im Technischen Rathaus, Stadt-und Landschaftsplanung, Zimmer 119, abgeben…….." In der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 01.11.2012 erfolgte sodann die Auslegung. Nach Aktenlage sind der Begründungsentwurf und die umweltbezogenen Informationen in einem Ordner auf einem Tisch in der Eingangshalle für das Publikum sowie der Planentwurf in den Aushangkästen vor dem Sitzungsraum H 20 ausgelegt worden. Zum Inhalt des Ordners heißt es in einem Hinweisblatt: "Unterlagen in diesem Ordner: 1. Entwurf zur Begründung des Bebauungsplanes "Mürwicker Straße 115 – 123 (Nr. 237) 2. Schalltechnisches Gutachten 3. Baumkataster 4. umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung" Die während der Auslegung abgegebenen Stellungnahmen führten zu einer Anpassung des Entwurfes. In einer weiteren Auslegungsbekanntmachung vom 22.03.2013 heißt es unter anderem: "…… erneut als Entwurf beschlossen und zu erneuten öffentlichen Auslegung bestimmt. Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar und liegen mit aus: - umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung, - Schallgutachten, - Baumkataster. Der Planentwurf liegt mit der Begründung vom 02.04.2013 - 02.05.2013in Flensburg, Technisches Rathaus, Am Pferdewasser 14, Hauptgeschoss, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planung sowie die umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder zur Niederschrift im Technischen Rathaus, Stadt-und Landschaftsplanung, Zimmer 119, abgeben. Gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch sind dabei nur Stellungnahmen zu den geänderten Teilen der Entwurfsplanung zugelassen. ………" Eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung mit Schreiben vom 25.03.2013 statt. In der Zeit vom 02.04.2013 bis zum 02.05.2013 erfolgte sodann die Auslegung. Nach Aktenlage sind der Begründungsentwurf und die umweltbezogenen Informationen in einem Ordner auf einem Tisch in der Eingangshalle für das Publikum sowie der Planentwurf in den Aushangkästen vor dem Sitzungsraum H 20 ausgelegt worden. Zum Inhalt des Ordners heißt es in einem Hinweisblatt: "Unterlagen in diesem Ordner: 1. Entwurf zur Begründung des Bebauungsplanes "Mürwicker Straße 115 – 123 (Nr. 237) 2. Schalltechnisches Gutachten 3. Baumkataster 4. umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung" Was jeweils unter Ziffer 4 ausgelegt worden ist, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Das Auslegungsexemplar des Bebauungsplanes und die Begründung sind jeweils mit einem Auslegungsvermerk, der auf den 03.05.2013 datiert, versehen. Das Baumkataster und das Schalltechnische Gutachten sind zwar mit dem Stempelaufdruck "Auslegungsexemplar" versehen, nicht jedoch mit einem Auslegungsvermerk. Die Antragstellerin wandte sich bereits mit Schreiben vom 01.10.2012 an die Antragsgegnerin und machte Einwendungen gegen die Bebauungsplanung geltend. Mit Schreiben vom 30.04.2013 erhob sie schließlich gegenüber der Antragsgegnerin zum geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 237 ausführliche Einwendungen. Zur Änderung des Entwurfs heißt es in einer Beschlussvorlage der Antragsgegnerin vom 17.07.2013: "Die Baufelder WA 1 und WA 2 werden nach Osten bis an den 10 m breiten Bestandsgrünstreifen verschoben, dichter an die Mürwiker Straße und der Abstand zur Mürwiker Straße wird somit verringert. Die Verschiebung beträgt bei WA 1 ca. 5,3 m und bei WA 2 ca. 2,3 m. Der neu zu pflanzende Baum (A4) wird nach Süd-Westen verschoben, von der Nachbargrundstücksgrenze weg. Dadurch entsteht mit den zwei vorhandenen Bäumen eine kleine Baumreihe". Am 26.09.2013 hat die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 237 als Satzung beschlossen. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden ausweislich der Abwägungstabelle (BA "D", Ordner 6.1 der Verwaltungsvorgänge) im Wesentlichen zurückgewiesen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 05.10.2013 im Flensburger Tageblatt und im Flensborg Avis. Die Satzung ist am 06.10.2013 in Kraft getreten. Der Bebauungsplan überplant den Bestand im Plangebiet, setzt allerdings auch neue Baufelder mit größeren Ausnutzungsmöglichkeiten für eine ergänzende Bebauung sowie die Abholzung von bestehenden Bäumen und Neuanpflanzungen fest. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans vom 19.07.2013 war Anlass der Überplanung des Gebiets ein Antrag auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für eine Erweiterung des Seniorenpflegeheims Fördeblick in der Mürwiker Straße 119. Die Planung eines Gebäudes auf dem Flurstück 169 der Flur 50 sei insbesondere in der unmittelbaren Nachbarschaft auf große Kritik gestoßen. Hauptkritikpunkt sei gewesen, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung einfüge und auf die Umgebung und die Beeinträchtigung des Ortsbildes keine Rücksicht genommen werde. Aufgrund der nicht gelösten Konflikte sei der Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst und das beantragte Vorhaben zurückgestellt worden. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens werde nun nicht nur das betroffene Grundstück, sondern insgesamt der bisher nicht überplante Bereich, der zwischen den Gebieten zweier Bebauungspläne liege, betrachtet. Planungsziel sei die Integration neuer Bebauung an der Mürwiker Straße und gleichzeitig die Sicherung der Grünanlagen mit Fördehang und Volkspark im rückwärtigen Bereich. Die Neubauten sollten so dimensioniert werden, dass sie sich mit Art und Maß der baulichen Nutzung in das Umfeld einfügten und Rücksicht auf die Topographie sowie auf das Kulturdenkmal Mürwiker Straße 121/123 nähmen. Zur Art der baulichen Nutzung heißt es, dass im Plangebiet schon heute unterschiedliche Nutzungen vorhanden seien. Neben reiner Wohnnutzung gebe es auch eine Wohnnutzung, die der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner diene (Seniorenheim) sowie eine Anlage für gesundheitliche Zwecke (Klinik). Um diese städtebauliche Nutzungsvielfalt zu erhalten und zu entwickeln, werde die Nutzung als Allgemeines Wohngebiet festgeschrieben. Zum Maß der baulichen Nutzung heißt es, dass die neue Bebauung zwischen der massiven Bebauung in der 2. Reihe (Fördeklinik und Seniorenheim) gegenüber der Einzelbebauung an der Mürwicker Straße und der flachen eingeschossigen Wohnbebauung an der Ziegeleistraße vermitteln müsse. Weiter heißt es u.a.: "Um eine harmonische Integration der neuen Baukörper in das Gebiet zu erreichen, entsprechen die zur Mürwiker Straße orientierte Gebäude (WA 1/WA 2) der baulichen Nutzung der direkt angrenzenden vorhandenen Gebäude (Mürwiker Straße 125 und 119 a). Die maximale Gebäudehöhe von ca. 9 m (max. 40,00 m ü. NN/41,00 m ü. NN) über vorhandenem Gelände (ca. 30- 32 m ü. NN) darf nicht überschritten werden (mittlere Höhe über NN zwischen den beiden Gebäuden). Um eine bauliche Entwicklung und eine Nachverdichtung zu fördern, werden in vorderer Reihe (WA 1, WA 2, WA 5, WA 8) zwei Vollgeschosse ermöglicht. Die Gebäudehöhe und die Dachform (Sattel- und Walmdach) richten sich nach der umliegenden Bebauung. Der größere Gebäudekörper (WA 4) wird an die in 2. Reihe vorhandenen Gebäude des Seniorenwohnheims angegliedert. Das Maß der baulichen Nutzung wird an die Bestandsgebäude (WA 4, WA 6, WA 7) angelehnt….." Die Antragstellerin hat am 02.10.2014 den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 237 "Mürwiker Straße 115 - 123" gestellt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Planaufstellungsverfahren hält sie ihren Normenkontrollantrag für zulässig, da sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks …, welches in nördlicher Richtung unmittelbar an den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes und das dort gelegene Baufeld WA 1 angrenze, verletzt werde. Sie sei auch als Planaußenliegerin antragsbefugt, da ihre aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt würden. Die Möglichkeit einer Verletzung schutzwürdiger Rechte resultiere daraus, dass der Bebauungsplan für das Baufeld WA 1, das bisher unbebaut sei, eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen und einer Firsthöhe von 40 m zulasse, die die Nutzung ihres Grundstücks infolge der mit einer solchen Bebauung verbunden Verschattung, der erdrückenden Wirkung und der Gewährung belästigender Einsichtsmöglichkeiten in die rückwärtigen Ruhebereiche erheblich beeinträchtige. Zudem seien mit dem Vorhaben erhebliche Lärmimmissionen durch den Besucherverkehr verbunden, die unzumutbar seien. Fraglich sei im Übrigen, ob die Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 LBO eingehalten würden und schließlich sei auf die ungelöste Stellplatzproblematik hinzuweisen. Die Erweiterung des Pflegeheims führe unstreitig zu einem erhöhten Stellplatzbedarf, der Bebauungsplan enthalte sich jedoch einer Regelung über die zulässigen Standorte, so dass diese auch in unmittelbarer Nähe zu den rückwärtigen Ruhebereichen ihres Grundstücks errichtet werden könnten. Indem die Frage von Anzahl und Lage der notwendigen Stellplätze komplett ins Genehmigungsverfahren verlagert werde, verstoße die Antragsgegnerin nicht nur gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung, sondern verletze ihre abwägungsbeachtlichen Belange. Nicht zuletzt bestünden begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ermittlung und Bewertung der für die Nachbarschaft drohenden Lärmimmissionen infolge der geplanten Erweiterung des Pflegeheims. Die Antragsgegnerin stütze sich auf eine schalltechnische Untersuchung der Fa. … GMBH, die wiederum auf einer Betriebsbeschreibung des Investors beruhe. Werde jedoch das von einer Nachbarin vorgelegte Lärmgutachten der Fa. … GmbH, demzufolge es durch die Erweiterung des Wohnheims zu einer Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm komme, berücksichtigt, bestünden erhebliche Zweifel an der Anzahl der PKW-Bewegungen, die in dem Gutachten der Antragsgegnerin zu Grunde gelegt worden seien. Eine Abwägung, die sich auf ein Gutachten stütze, welches die Rechtsabteilung der Plangeberin selbst für falsch halte, sei fehlerhaft. Da die von der geplanten Erweiterung des Wohnheims ausgehenden Lärmbelastungen auch sie beträfen, seien ihre abwägungserheblichen Belange insoweit berührt und im Ergebnis nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Im Ergebnis sei die Antragsbefugnis zu bejahen. Der Normenkontrollantrag sei innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Eine Präklusion von Einwendungen sei hier ausgeschlossen, da sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung umfassend Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben habe. Es fehle auch nicht am nötigen Rechtsschutzbedürfnis, da eine Verbesserung ihrer Rechtsposition für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zu bejahen sei. Ihr Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom 05.10.2014 habe sie fristgerecht die Rüge gegenüber der Antragsgegnerin erhoben, so dass die geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler nicht unbeachtlich seien. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB leide an beachtlichen Mängeln. Entgegen § 2 Abs. 3 BauGB sei das Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Die Auslegungsbekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 21.09.2012 und vom 22.03.2013 entsprächen im Hinblick auf Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Information verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB. Die Auslegungsbekanntmachungen seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Dies gelte zum einen für den Hinweis auf die Arten umweltbezogener Informationen, weil die Antragsgegnerin lediglich die ausgelegten Stellungnahmen aufgezählt habe, ohne Auskunft über die durch die Planung betroffenen Umweltbelange zu geben. Die Auslegungsbekanntmachungen genügten den Anforderungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, insbesondere werde nicht klar, was sich inhaltlich hinter dem Begriff "umweltbezogene Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung" verberge. Der Bürger könne insoweit aus der Auflistung des Schallgutachtens und des Baumkatasters lediglich erahnen, dass die Planung mit Geräuschemissionen und mit Einwirkungen auf Bäume verbunden sei. Ob daneben weitere Belange, beispielsweise Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, sonstige Belange des Naturschutzes oder des Denkmalschutzes betroffen seien, sei für den Bürger nicht erkennbar. Die Anstoßwirkung werde damit eindeutig verfehlt. Insbesondere sei der Bürger nicht in der Lage zu beurteilen, ob und inwieweit das Erscheinungsbild des im Plangebiet gelegene Kulturdenkmals durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werde und ob Belange des Landschaftsschutzes in Gestalt des Landschaftsschutzgebietes "Volksparkgelände", das in der Stadtverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in Flensburg vom 01.01.1976 ausdrücklich als schutzwürdig eingestuft worden sei, betroffen seien. Die damit gegebenen Verfahrensfehler seien auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da hier nicht lediglich einzelne Angaben zu den Arten umweltbezogene Formation fehlten, sondern diese inhaltlich überhaupt nicht näher bezeichnet worden seien. Des Weiteren sei zu bemängeln, dass die Auslegungsbekanntmachungen keinerlei Angaben zu den konkreten Tageszeiten enthielten, in denen eine Einsichtnahme in die Unterlagen möglich sei. Zudem genüge der Umfang der Einsichtszeit nicht den gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinaus verstoße die Planung gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Plans abwägungsrelevante Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet habe. Insoweit sei eine unzureichende Ermittlung abwägungsbeachtlicher Belange in Hinblick auf die ihrem Grundstück drohende Verschattung zu bemängeln. Sie habe sowohl mit Schreiben vom 01.10.2012 auf die drohende Verschattung ihres Grundstücks als auch mit einem weiteren Schreiben vom 30.04.2013 darauf hingewiesen, dass die Bebauung des Baufeldes WA 1 unter Berücksichtigung der festgesetzten Baugrenzen und des zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung unter Einbeziehung der vorhandenen hohen Bäume zu einer nicht akzeptablen Verschattung ihres Grundstücks führe. Dies habe die Antragsgegnerin nur ungenügend berücksichtigt. Ein aussagekräftiges Schattenwurfgutachten finde sich in den Verfahrensakten nicht. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die verschattende Wirkung des Vorhabens für ihr Grundstück weder ordnungsgemäß ermittelt, noch im Rahmen der Abwägung hinreichend gewürdigt worden sei. Die in der Verfahrensakte befindliche Schattensimulation genüge den an eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zu stellenden Anforderungen nicht. Des Weiteren seien die durch die Planverwirklichung drohenden Geräuschimmissionen nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten der Fa. … GMBH gelange unzutreffend zu dem Ergebnis, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm aus dem Plangeltungsbereich keine Festsetzungen notwendig seien. Fehlerhaft sei die von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegte schalltechnische Untersuchung schon deswegen, weil sie die Fahrzeugbewegungen im Planbereich nicht zutreffend ermittelt und wiedergegeben habe. Die Lärmbelastungen durch den Fahrzeugverkehr seien bei einem Seniorenpflegeheim naturgemäß am Wochenende besonders hoch, wenn die Heimbewohner von Freunden und Verwandten besucht würden und es zu mehr PKW-Bewegungen komme als an den Wochentagen. Das Gutachten differenziere insoweit überhaupt nicht. Die Antragsgegnerin betone zwar, dass nur eine Angebotsplanung vorliege, eine Abwägung der Zumutbarkeit des Lärms unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelzellfalles und der spezifischen Schutzwürdigkeit des Gebietes habe jedoch nicht stattgefunden, wie dies die Abwägungstabelle zu den Einwendungen der Antragstellerin unter Ziffer 7 zeige. Ungeachtet der Frage, welche Grenzwerte hier überhaupt angesprochen werden müssten, genüge die Abwägung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Dies gelte umso mehr, als in der schalltechnischen Untersuchung auch auf die Werte der 16. BImSchV abgestellt werde, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch für die Beurteilung des durch Zu- und Abgangsverkehr entstehenden Lärms nicht anwendbar sei, weil sich Parkplatzlärm durch spezifische Merkmale auszeichne und damit dem Verkehrslärm nur bedingt vergleichbar sein. Ein Abwägungsausfall liege auch insoweit vor, als die Frage der Festsetzung von Stellplatzflächen für den steigenden Bedarf infolge der Erweiterung des Seniorenheims nicht geprüft, sondern - dies zeige Seite 5 der Abwägungstabelle - gänzlich offen gelassen und eine Lösung vollumfänglich dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen werde. Die Antragsgegnerin habe zwar den Konflikt bei der notwendigen Errichtung von Stellplätzen erkannt, eine Lösung der Problematik aber von vornherein unterlassen und sich allein darauf gestützt, eine Regelung sei noch im Genehmigungsverfahren möglich. Damit genüge sie ihren Abwägungspflichten nicht. Es hätte jedenfalls der Mindestbedarf an Stellplätzen ermittelt und auf dieser Grundlage die Frage der konkreten Lage der Stellplätze beantwortet werden müssen. Sollte sich im Genehmigungsverfahren herausstellen, dass die Errichtung von Stellplätzen in der Nähe zu rückwärtigen Ruhebereichen benachbarter Grundstücke wegen der damit verbundenen Konflikte gar nicht möglich sei, könnte dies zur Unzulässigkeit des gesamten Vorhabens führen. Die Antragsgegnerin hätte daher die drohende Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch die anzulegenden Stellplätze umfassend ermitteln müssen, um beurteilen zu können, ob das Vorhaben genehmigungsfähig und ob der Bebauungsplan damit überhaupt realisierbar sei. Private nachbarliche Belange seien weder hinreichend ermittelt noch ordnungsgemäß bewertet worden. Sie habe mehrfach auf die infolge des Ausmaßes der zugelassenen Bebauung auf dem Baufeld WA 1 drohenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf die erdrückende Wirkung der zugelassenen Bebauung für ihr Grundstück, die Verschattung ihres Grundstücks und die Gewährung belästigender Einsichtsmöglichkeiten in die besonders schutzbedürftigen rückwärtigen Ruhebereiche ihres Grundstücks und ihres Wohngebäudes hingewiesen. Die Berufung der Antragsgegnerin darauf, dass der Mindestabstand von 3 m eingehalten und damit ein ausreichender sozialer Abstand gewährleistet sei, sei fehlerhaft. Schließlich fehle es an der notwendigen Einbeziehung alternativer Planungsoptionen. Zudem seien die betroffenen Umweltbelange im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden. Die zwischen den Flurstücken 93, 94 und 95 sowie der Bestandsbebauung WA 4 befindlichen Bäume, die gefällt werden sollen, seien an dieser Stelle prägend für das Stadt- und Landschaftsbild. Die Errichtung eines Gebäudes mit drei Vollgeschossen und einer Firsthöhe von bis zu 42 m über NN habe zudem erhebliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Die dargestellten Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials seien gemäß § 214 Abs. 3, 2. Halbsatz BauGB offensichtlich und zum anderen für das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen. Sie habe die Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Mängel des Abwägungsvorganges fristgerecht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan Nr. 237 gegen das Gebot gerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und insbesondere gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Der Bebauungsplan leide an weiteren beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorganges und sei mithin materiell rechtswidrig. Die Bebauungsplanung leide an Abwägungsmängeln in Gestalt einer Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes. Insoweit seien abwägungsfehlerhaft ihre privaten Belange als Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks weder zutreffend ermittelt, noch mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme als Bestandteil der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB komme im nachbarlichen Verhältnis zweier Grundstücke eine Korrekturfunktion zu. Der Bebauungsplan lasse jedoch gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eine rücksichtslose Bebauung zu. Die Abwägung der Antragsgegnerin sei im Ergebnis jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil durch Länge, Höhe und Volumen des zugelassenen Baukörpers der für die Erholung maßgebliche Südwestbereich ihres Grundstücks praktisch abgeriegelt und erdrückt werde. Durch die zugelassene Bebauung des Baufeldes WA 1 würden zudem unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in die rückwärtigen Ruhezonen des Gartens und des Wohnbereiches eröffnet. In Anbetracht des Volumens des Baukörpers unter Berücksichtigung des geringen Abstandes des Baufeldes WA 1 zu ihrem Grundstück sei eine unzumutbare Verschattung zu befürchten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei zu bejahen, wenn die Verschattung als schwer und unerträglich empfunden werde. Um das Vorliegen einer ausreichenden Besonnung beurteilen zu können, sei im Einzelfall ein Gutachten erforderlich. In der Abwägungstabelle habe die Antragsgegnerin hierzu unter Ziffer 8 jedoch lediglich ausgeführt, dass die Überprüfung des Schattenwurfes einer maximalen Entwicklung der Baufelder WA 1 und WA 2 aufzeige, dass eine Beeinträchtigung der nördlich angrenzende Grundstücke nicht gegeben sei. Auf welche Grundlage sich diese Einschätzung stütze, sei nicht ersichtlich. Die Verfahrensakte enthalte lediglich einige Computeranimationen, weitergehende Berechnungen des Schattenwurfes in Gestalt einer entsprechenden gutachterlichen Bewertung enthalte die Akte jedoch nicht, so dass die Antragsgegnerin diese Belange weder hinreichend ermittelt noch im Ergebnis zutreffend gewichtet habe. Die Planung sei auch insoweit abwägungsfehlerhaft, als sie sich einer Regelung zur Frage des Umfangs und möglicher Standorte für die aufgrund der Erweiterung des Seniorenpflegeheims zu errichtenden Stellplätze gänzlich enthalte. Dies führe im Widerspruch zu dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu einen Verstoß gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Die Begründung des Bebauungsplanes und die Abwägungstabelle verdeutlichten, dass die Antragsgegnerin lediglich pauschal darauf verweise, dass bei der Errichtung von Stellplatzanlagen gewährleistet sein müsse, dass die Immissionsschutzgrenzwerte auf dem benachbarten Grundstück einzuhalten seien und § 50 LBO SH Berücksichtigung finde, was - so das Abwägungsprotokoll vom 19.07.2013, Ziffer 19 - bauordnungsrechtlich im Genehmigungsverfahren zu regeln sei. Ob und inwieweit die entsprechenden Richtwerte und die Regelung des § 50 Abs. 9 LBO jedoch tatsächlich eingehalten würden und wie sich die Lärmbelastung einer Einrichtung von Stellplätzen in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück darstelle bzw. welche alternativen Standorte es geben könne, ergebe sich aus der Verfahrensakte nicht. Eine nähere Prüfung im Sinne einer sachgerechten Prognose, ob die Einrichtung von etwa 15 - 20 Stellplätzen im Plangebiet den Anforderungen des § 50 Abs. 9 LBO genüge, habe die Antragsgegnerin nicht vorgenommen, obwohl nach der Rechtsprechung bereits die Errichtung von nur 5 PKW-Stellplätzen neben benachbarten, ruhig gelegenen Wohngärten bzw. einer Dachterrasse zu einer unzumutbaren Belästigung für die betroffenen Anwohner führen könnte. Dem entspreche die Situation im vorliegenden Fall, wie dies auch in einer E-Mail der Stadtplanungsamtes vom 12.03.2012 explizit mit dem Satz "Die Rechtsabteilung kommt zu dem Schluss, dass die Lage der Stellplätze nicht zumutbar erscheint" festgestellt werde. Hintergrund dieser Feststellung sei ein Vermerk der Rechtsabteilung vom 20.10.2011, in welchem die Zulässigkeit einer Anordnung von Stellplätzen, wie sie der Entwurf des Bebauungsplanes vom 03.03.2011 vorgesehen habe, kritisch beurteilt werde. Im Ergebnis sei deswegen die zeichnerische Darstellung der Stellplatzanlage ohne Festsetzungscharakter aus dem Entwurf des Bebauungsplans entfernt worden, ohne allerdings eine Lösungsmöglichkeit für die Stellplatzproblematik aufzuzeigen. Die Antragsgegnerin habe also erkannt, dass die Errichtung der notwendigen Stellplätze wegen der umgebenden Wohnbebauung und der betroffenen rückwärtigen Ruhebereiche der Grundstücke erhebliche Konflikte auslösen würde; ungeachtet dessen habe sie die Konfliktlösung vollumfänglich in das Genehmigungsverfahren verschoben, ohne dass es Ansätze dafür gebe, wie eine tragfähige Lösung aussehen könnte. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweise. Die mit der Erweiterung des Seniorenheims verbundene Errichtung von Stellplätzen rufe erhebliche Nutzungskonflikte hervor, da unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten stets rückwärtige Garten- und Wohnbereiche beeinträchtigt würden. Im Ergebnis habe die Antragsgegnerin gleich in doppelter Hinsicht abwägungsfehlerhaft gehandelt, da zum einen eine sachgerechte Lösung des offen gelassenen Interessenkonfliktes auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht zu erwarten sei und es zum anderen an einer den planungsrechtlichen Anforderungen genügenden Prognose der Lösungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren fehle. Durchgreifenden Zweifeln begegne schließlich die Festsetzung des Plangebietes als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO (WA). Zwar gehörten nach § 3 Abs. 4BauNVO zu den gemäß §§ 2, 4 bis7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienten. Handele es sich aber um ein Seniorenpflegeheim für die Betreuung dauerhaft Pflegebedürftiger im Sinne der 3. Pflegestufe des Pflegegesetzes, sei dieses als Anlage für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke einzustufen. Dies gelte auch für ein Wohnheim für verwirrte alte Menschen ohne medizinische Leitung und gelte auch für echte Pflegeheime. Da das Alten- und Pflegeheim Fördeblick sowohl eine stationäre Pflege als auch Kurzzeitpflege sowie eine besondere Betreuung für Menschen mit geringer Alltagskompetenz anbiete, spreche Vieles dafür, dass bei den in dem Seniorenpflegeheim lebenden Menschen die für die Häuslichkeit und das Wohnen charakteristische Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises überwiegend nicht mehr gegeben sein werde. Dann aber sei prägend die krankenhausmäßige Betreuung und Pflege, nicht dagegen das eigenbestimmte Wohnen im Sinne der BauNVO. Die Festsetzung der Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet" sei daher ein Etikettenschwindel mit der Folge, dass es dem Bebauungsplan an der städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Der Abwägung fehle es zudem an der hinreichenden Beachtung von Planungsalternativen. Diese seien von vornherein nicht in die Planung einbezogen worden, so dass schon aus diesem Grund eine angemessene Würdigung von Planungsalternativen unterblieben sei. Gerade eine Verwirklichung weniger erdrückender Baukörper hätte aber bei der Abwägung mit den nachbarlichen Belangen zu einer vertretbaren Lösung führen können. Dass sich die Antragsgegnerin derartigen Alternativplänen von vornherein verschlossen habe, begründe einen Abwägungsausfall, wie die Begründung des Bebauungsplanes - Ziffer 6.7 auf Seite 18 - zeige. Aus welchen Gründen kleinere Alternativen nicht geprüft worden seien, ergebe sich aus der Begründung gerade nicht. Im Ergebnis leide der Abwägungsvorgang damit - wie auch die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials - an wesentlichen Mängeln, die zugleich Einfluss auf das hierdurch ebenfalls rechtsfehlerhafte Abwägungsergebnis gehabt hätten. Die Mängel seien offensichtlich und die Antragsgegnerin hätte bei ordnungsgemäßer Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Planung in ihrer jetzigen Form objektiv rechtswidrig sei und zudem ihre nachbarlichen Rechte verletze. Mit Schreiben vom 05.10.2014 hat die Antragstellerin Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB direkt gegenüber der Antragsgegnerin erhoben. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass der Bebauungsplan "Mürwiker Straße 115 – 123" (Nr. 237) der Stadt Flensburg unwirksam ist. Die Antragsgegnerin - schriftlich hat sie nicht vorgetragen - beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Mit Schriftsatz vom 26.06.2018 hat die Antragsgegnerin u.a. die Satzung im Original und eine der Fa. … GmbH am 21.02.2018 für Bauflächen im Plangebiet erteilte Baugenehmigung für den Neubau von 3 Gebäuden für betreutes Wohnen mit insgesamt 45 Wohneinheiten übersandt. In der Auflage A03 zu dieser Genehmigung heißt es: "Die auf den Flurstücken 91 und 15 angeordneten 6 notwendigen Stellplätze sollen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gegen die nördlich gelegenen Wohngebäude durch eine in der lärmtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros … GmbH vom 09.05.2017 geforderte 2,0 m hohe Lärmschutzwand abgeschirmt werden. Gemäß § 6 LBO sind Abstandsflächen vor der Lärmschutzwand freizuhalten. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt mindestens 3,0 m. Die Abstandsflächen, die sich auf das nicht zum Baugrundstück gehörende Flurstück 93 erstrecken, sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LBO durch Baulast öffentlich-rechtlich zu sichern. Die Baulast ist vor Errichtung der Lärmschutzwand im Baulastenverzeichnis der Stadt Flensburg einzutragen." Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.