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Beschluss

1 MR 1/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0331.1MR1.20.00
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Leitsätze
1. Wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO muss der Antragsteller im Rahmen eines Antrags nach § 47 Abs 6 VwGO sowohl die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere die Antragsbefugnis ergibt, als auch die Tatsachen, aus denen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben, darlegen und glaubhaft machen.(Rn.10) 2. Die Größe einer Freifläche von ca. 16.160 m² steht der Einordnung als im beschleunigten Verfahren überplanbarer „Außenbereichsinsel“ je nach den Umständen des Einzelfalls nicht entgegen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 81 für das Gebiet „Östlich Seedorfer Straße, südlich Friedhof, nördlich Königsberger Straße“ bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag des Antragstellers – 1 KN 22/19 – außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO muss der Antragsteller im Rahmen eines Antrags nach § 47 Abs 6 VwGO sowohl die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere die Antragsbefugnis ergibt, als auch die Tatsachen, aus denen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben, darlegen und glaubhaft machen.(Rn.10) 2. Die Größe einer Freifläche von ca. 16.160 m² steht der Einordnung als im beschleunigten Verfahren überplanbarer „Außenbereichsinsel“ je nach den Umständen des Einzelfalls nicht entgegen.(Rn.23) Der Antrag des Antragstellers, die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 81 für das Gebiet „Östlich Seedorfer Straße, südlich Friedhof, nördlich Königsberger Straße“ bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag des Antragstellers – 1 KN 22/19 – außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ... in Ratzeburg. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten und am 12.04.2019 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 81 „Östlich Seedorfer Straße, südlich Friedhof, nördlich Königsberger Straße“ der Antragsgegnerin. Der Plangeltungsbereich hat eine Größe von ca. 4,27 ha. Er umfasst unmittelbar südlich des Friedhofs eine ca. 16.160 m² große baulich bisher nicht genutzte Fläche, die nach dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Friedhofserweiterungsfläche vorgesehen war (im Folgenden: Freifläche). Südlich dieser Fläche befindet sich unmittelbar an der Seedorfer Straße auf einem ca. 3.400 m² großen Grundstück in Nord-Süd-Richtung ein gut 60 m langer Gebäuderiegel der Antragsgegnerin, in dem Sozialwohnungen untergebracht sind. Die sich östlich anschließenden Flächen nördlich der Königsberger Straße und westlich der Memeler Straße werden zu Wohnzwecken genutzt. Hier stehen auf teilweise sehr tiefen überwiegend schmalen Grundstücken eingeschossige Einfamilienhäuser und teilweise auch Doppelhäuser. Der Bebauungsplan Nr. 81 setzt auf der Freifläche unmittelbar im Anschluss an den Friedhof westlich eine Fläche für Gemeinbedarf mit einer Kindertagesstätte und östlich eine öffentliche Grünfläche mit einem Spielplatz fest. Im Übrigen ist auf der Freifläche zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung für voraussichtlich 115 Wohnungen vorgesehen. Der Gebäuderiegel südlich der Freifläche wird durch zwei- bis dreigeschossige Wohnbebauung in zwei Baufeldern ersetzt und soll die Entstehung 15 zusätzlicher Wohnungen gegenüber dem Bestand auf dem Grundstück ermöglichen. Westlich der Memeler Straße und nördlich der Königsberger Straße werden auf den rückwärtigen bisher nicht bebauten Grundstücksteilen zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten für Einfamilienhäuser bzw. Doppelhäuser zur Nachverdichtung des Gebiets geschaffen. Der Antragsteller hat am 27.12.2019 einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 81 für unwirksam zu erklären (1 KN 22/19). Nachdem der Kreis Herzogtum Lauenburg mit Schriftsatz vom 07.01.2020 mitgeteilt hatte, dass ihm derzeit ein Bauantrag der Antragsgegnerin für die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit Schlichtwohnungen Ecke Königsberger Straße/Seedorfer Straße vorliege, hat der Antragsteller am 13.01.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Er macht geltend, dass der Bebauungsplan Nr. 81 zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden sei, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung handele. Deshalb seien die erforderliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB unterblieben. Das stelle einen beachtlichen Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar und habe die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Mit der Freifläche südlich des Friedhofs erfasse der Bebauungsplan eine Außenbereichsfläche. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Königsberger Straße und die Memeler Straße nur locker bebaut seien und der Bebauungszusammenhang am jeweiligen Hauptgebäude ende. Der Außenbereich zwischen dem Ende der Hauptgebäude auf den Grundstücken der Memeler Straße und der Seedorfer Straße sei ca. 160 m breit. Einer Zuordnung der in Rede stehenden Fläche zum Innenbereich stehe bereits die Größe entgegen. Er beantragt, den Bebauungsplan Nr. 81 der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag vom 27.12.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, die Außervollzugsetzung sei nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Die Unterlassung einer gebotenen Umweltprüfung führe nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers. Vielmehr erfahre sein an der ... gelegenes Grundstück durch die zusätzliche Bebaubarkeit eine deutliche Werterhöhung. Der Eilantrag könne zudem deshalb keinen Erfolg haben, weil der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren unbegründet sei. Es lägen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren sowohl nach § 13a BauGB als auch nach § 13b BauGB vor. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht im Rahmen eines Normenkontrollantrags eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl die Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere die Antragsbefugnis ergibt, als auch die Tatsachen, aus denen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben, darlegen und glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO; zur Anwendbarkeit der Grundsätze des § 123 VwGO im Rahmen des § 47 VwGO Bay. VGH, Beschluss vom 07.05.2013 - 10 NE 13.226 -, Rn. 25 bei juris). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller im Hauptsacheverfahren und entsprechend auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Die Verletzung eines subjektiven Rechts muss möglich sein. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet antragsbefugt. Auch hat er den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 12.04.2019 gestellt. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile (a) oder aus anderen wichtigen Gründen (b) dringend geboten ist. a) Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt werden. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Allein der Vollzug eines Bebauungsplans stellt regelmäßig noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, Rn. 16 bei juris). Eine Beeinträchtigung von Belangen der Allgemeinheit oder von Interessen Dritter genügt nicht (OVG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2017 - 1 MR 4/17 - Rn. 52 bei juris). Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seines Antrags allein darauf, dass der Bebauungsplan Nr. 81 zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden und deshalb die sonst erforderliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unterblieben sei. Dabei handelt es sich nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse des Antragstellers. b) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigen, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist, weil sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, Rn. 21 bei juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg mit seinem Vorbringen, der Bebauungsplan sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung handele, haben wird. Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Senat hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 81 der Antragsgegnerin nach derzeitigem Sachstand aus. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Bebauung der Friedhofserweiterungsfläche allerdings nicht um eine Wiedernutzbarmachung von Flächen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut. Eine Fläche, die, wie die Friedhofserweiterungsfläche, nur für eine Erweiterung vorgesehen war, zu der es nicht gekommen ist, kann nicht „wieder“ genutzt werden. Dieser Auslegung entsprechen auch die Beispiele in der von der Antragsgegnerin selbst herangezogenen Kommentierung (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2019, § 13a Rn. 28: „sog. Konversionsflächen wie zum Beispiel Gewerbe- und Industriebrachen, aufgegebene Bahnliegenschaften sowie aufgegebene militärische Liegenschaften“) und die dort gewählten Formulierungen, dass Flächen einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen bzw. dass es eine aufgegebene Vornutzung gebe. Ein Bebauungsplan der Nachverdichtung ist der Bebauungsplan Nr. 81 nur hinsichtlich der bebauten Grundstücke an der Seedorfer Straße, an der Königsberger Straße und an der Memeler Straße. Die Nachverdichtung betrifft die Fälle einer Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich und damit vor allem Fälle, in denen - wie bei den vorgenannten Grundstücken - ganz oder teilweise bebaute oder für die Bebauung vorgesehene oder bebaubare Grundstücke einer intensiveren Nutzung zugeführt werden sollen (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 13a Rn. 29). Die streitgegenständliche Planung fällt aber mit der Nachverdichtung bezüglich der schon bebauten Grundstücke und der Einbeziehung der Freifläche unter den Oberbegriff der anderen Maßnahme der Innenentwicklung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Freifläche und wohl auch bei den bislang baulich nicht genutzten Gartenflächen nördlich Königsberger Straße/westlich Memeler Straße nicht um Innenbereichs-, sondern um Außenbereichsflächen handelt. Dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte, durch das zum 01.01.2007 das beschleunigte Verfahren eingeführt wurde, lag die Überlegung zugrunde, dass die Flächeninanspruchnahme durch Stärkung der Innenentwicklung wesentliche Zielsetzung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sei. Mit dem Gesetzentwurf sollten daher auch die vorhandenen Potenziale durch Wiedernutzung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung besser ausgeschöpft werden, um die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern (BT-Drs. 16/2496, Seite 9). Entsprechend wird in der Begründung zu § 13a Abs. 1 BauGB ausgeführt, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung daher von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführten, abzugrenzen seien. Bebauungspläne der Innenentwicklung erfassten damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienten. In Betracht kämen insbesondere Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB darstellten, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden solle (BT-Drs. 16/2496, Seite 12). Vor diesem Hintergrund ist gegen die Einbeziehung der Freifläche und der unbebauten Gartengrundstücke in den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 1 BauGB nichts einzuwenden. Dadurch werden nicht gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zugeführt. Die Flächen befinden sich vielmehr innerhalb und nicht außerhalb einer Ortslage. Wie schon die Luftaufnahme zeigt, die der Begründung des Bebauungsplans als Titelbild dient, sind nicht nur die Straßenzüge, die den Plangeltungsbereich bilden, sondern weitere Straßen um diesen Bereich herum bebaut. Dabei kommt es gerade nicht darauf an, ob die Bebauung einschließlich der genannten Flächen die Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt. Das folgt schon daraus, dass die Gesetzesbegründung Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB darstellen, ausweislich der Formulierung „insbesondere“ nur beispielhaft als in Betracht kommende Gebiete nennt. Der Einbeziehung der Freifläche und der unbebauten Gartengrundstücke in das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass dem Bebauungsplan der Innenentwicklung die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt ist, und hat in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass § 13a BauGB eine „Innenentwicklung nach außen“ nicht ermögliche. Es hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob die Vorschrift die Überplanung eines „Außenbereichs im Innenbereich“ erlaubt (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, Rn. 25 bei juris). Nach der Rechtsprechung des Senats darf ein nach § 13a BauGB aufgestellter Bebauungsplan keine Außenbereichsflächen einbeziehen, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen. Etwas anderes gilt nur für sog. „Außenbereichsinseln“, wenn diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind (Urteil vom 26.07.2017 - 1 KN 1/17 -, Rn. 25 bei juris; zur Zulässigkeit der Überplanung einer Außenbereichsinsel im Innenbereich vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.10.2014 - 8 S 940/12 -, Rn. 49 ff. bei juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 -, Rn. 24 ff. bei juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.02.2010 - 1 C 10852/09 -, Rn. 39 bei juris; Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, Rn. 26 bei juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die vorgenannten Flächen sind eine „Außenbereichsinsel“ in diesem Sinne. Sie sind auf allen Seiten von Bebauung umgeben. Wie dargelegt sind die Straßen, die den Plangeltungsbereich bilden, alle bebaut, die Seedorfer Straße auf Höhe der Freifläche zumindest auf der westlichen Straßenseite. Die Bebauung setzt sich im weiteren Umkreis anschließend an diese Straßenzüge fort. Die fehlende Bebauung des nördlich gelegenen Friedhofs führt zu keiner anderen Bewertung. Friedhöfe als Anlagen für kirchliche oder kulturelle Zwecke sind typische Bestandteile von Siedlungsbereichen. Auch die Freifläche ist damit insgesamt einem sie umgebenden Siedlungsbereich zuzurechnen und wird von diesem geprägt. Unter Berücksichtigung der Regelungsintention der Stärkung der Innenentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen und Verringerung der Inanspruchnahme von Freiflächen wird eine Einbeziehung von Außenbereichsinseln teils nur dann für zulässig gehalten, wenn die Flächen aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebiets hinlänglich vorgezeichnet ist (OVG NRW, Urteil vom 21.06.2016 - 2 D 56/14.NE -, Rn. 136 bei juris) bzw. die Außenbereichsfläche „überschaubar“ ist (Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, Rn. 26 bei juris). Es bedarf keiner Entscheidung, was eine relativ geringe räumliche Ausdehnung bzw. eine überschaubare Fläche im Sinne dieser Rechtsprechung ist. Die Größe der Freifläche von ca. 16.160 m² steht der Einordnung als im beschleunigten Verfahren überplanbarer „Außenbereichsinsel“ selbst unter Berücksichtigung der weiteren bislang baulich nicht genutzten Gartenflächen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entgegen. Schon die Zurechnung zu einem Siedlungsbereich stellt sicher, dass nicht entgegen der Intention des Gesetzgebers gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zugeführt werden, oder entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht wird. Der Senat berücksichtigt ferner, dass der Wertung des Gesetzgebers, es bedürfe bei Bebauungsplänen, in denen eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, im Hinblick auf Umweltauswirkungen nicht einmal einer Vorprüfung des Einzelfalls (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB), die pauschale Beurteilung zugrundeliegt, dass bei diesen Projekten bei typisierender Betrachtung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.10.2014 - 8 S 940/12 -, Rn. 54 f. bei juris). Wenn diese gesetzliche Wertung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB uneingeschränkt auch für die Wiedernutzbarmachung sog. Konversionsflächen wie die oben beispielhaft aufgeführten aufgegebenen militärischen Liegenschaften gilt, wenn im Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird, ist nicht ersichtlich, warum diese Wertung nicht für einen Bebauungsplan mit einer Außenbereichsinsel gelten sollte, für die eine überbaubare Grundstücksfläche von 7.339 m² (4.580 m² für die Freifläche einschließlich der Kindertagesstätte, 1.905 m² für die als WA 3 festgesetzten Gartengrundstücke, 854 m² für die als WA 4 festgesetzten Baufelder 14 bis 16 der Gartengrundstücke nördlich der Königsberger Straße und für das Gartengrundstück der Memeler Straße 23) festgesetzt wird. Die Prognose, ob bei typisierender Betrachtung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, stellt sich bei einer Außenbereichsinsel in einem als andere Maßnahme der Innenentwicklung unter § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB fallenden Bebauungsplan grundsätzlich nicht anders dar als bei einer – oft lange brachliegenden – aufgegebenen militärischen Liegenschaft, in deren Bereich die Natur sich selbst überlassen wurde. Gegebenenfalls können die Auswirkungen einer Überplanung auf die Umwelt bei einer Außenbereichsinsel sogar geringer sein, wenn diese – wofür hier die auf dem Luftbild erkennbaren gleichmäßigen Spuren von Fahrzeugen sprechen – landwirtschaftlich genutzt wird. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für eine (großzügige) Einbeziehung von Außenbereichsinseln in das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB auch sprechen könnte, dass der Gesetzgeber inzwischen zumindest für einen Übergangszeitraum sogar zulässt, dass im Wege des beschleunigten Verfahrens Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zugeführt werden, und so eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht. Der durch Gesetz vom 04.05.2017 zum 13.05.2017 eingeführte § 13b BauGB bestimmt, dass § 13a BauGB für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, entsprechend gilt. Ob diese Voraussetzungen, wie die Antragsgegnerin meint, vorliegend erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).