Urteil
1 KN 10/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0827.1KN10.17.00
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Leitsätze
1. Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt.(Rn.44)
2. Der Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs 3 BauGB kann eine auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit entgegenstehen, wenn naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug hindern. Das ist der Fall, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans an dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG scheitert.(Rn.58)
3. Grundsätzlich ist es denkbar, für sich abzeichnende artenschutzrechtliche Konflikte entweder auf der Planungsebene eine Lösung anzubieten oder sich zu vergewissern, dass der Konflikt auf Vollzugsebene lösbar sein wird.(Rn.75)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 118 – östlich der Riemannstraße und südlich Kuhbergsredder – der Antragsgegnerin vom 23. März 2016 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt.(Rn.44) 2. Der Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs 3 BauGB kann eine auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit entgegenstehen, wenn naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug hindern. Das ist der Fall, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans an dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG scheitert.(Rn.58) 3. Grundsätzlich ist es denkbar, für sich abzeichnende artenschutzrechtliche Konflikte entweder auf der Planungsebene eine Lösung anzubieten oder sich zu vergewissern, dass der Konflikt auf Vollzugsebene lösbar sein wird.(Rn.75) Der Bebauungsplan Nr. 118 – östlich der Riemannstraße und südlich Kuhbergsredder – der Antragsgegnerin vom 23. März 2016 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.) und begründet (dazu: B.). A. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist am 19. April 2017 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 25. April 2016 gestellt worden. II. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die – wie vorliegend die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte – unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 4 BN 17.17 –, Rn. 5, juris). III. Die Klägerin ist auch beteiligtenfähig gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG; diese Norm ist als spezielle Regelung gegenüber § 61 Nr. 1 und 2 VwGO anzusehen. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG. Danach übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer sowie sonstige Rechte aus, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt der Umstand, dass die einzelnen Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschränkungen durch die Rechte des Verwalters und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterliegen, ihre Befugnis unberührt, baurechtliche Nachbaransprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher nur dann prozessführungsbefugt, wenn ihr die Ausübung dieser Rechte von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss übertragen worden ist ("gekorene" Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG). Dieses Erfordernis muss im gerichtlichen Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 9 A 24.18 –, Rn. 13 f., juris zum Planfeststellungsrecht). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin hat insoweit das Protokoll der ordentlichen Eigentümerversammlung am 16. Juni 2015 (Anlage ASt 3 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. August 2020) vorgelegt. Die Beschlussfassung unter TOP 7 d) umfasst „die Beauftragung einer der nachfolgend aufgeführten Kanzlei(en) mit der Interessenvertretung der WEG und mit der Erhebung aller notwendigen Rechtsmittel, die zur Abwendung von rechtswidrigen Beeinträchtigungen gegenüber Behörden, dem Kreis Ostholstein und dem Nachbarn erforderlich sind [...]“. Dass letztendlich eine andere, nicht dort aufgeführte Rechtsanwaltskanzlei beauftragt worden ist, war von der Beschlussfassung gedeckt – die Verwalterin hatte hierauf aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat eine geeignete Kanzlei beauftragt werden müsse –, wäre aber für die Beurteilung der allein maßgeblichen Übertragung der baurechtlichen Nachbaransprüche auf die WEG ohnehin unbeachtlich. IV. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 4 BN 13.08 –, Rn. 5, juris m. w. N.; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, S. 18 –, n. v.). So liegt es hier nicht. Der Antragsgegnerin mag zwar darin zuzustimmen sein, dass die Inanspruchnahme des Normenkontrollgerichts vorliegend in erster Linie aus einem nachbarrechtlichen Antrieb resultiert, weil sie auf Verhinderung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung abzielt. Obgleich insoweit zwar möglicherweise auch bereits bestandskräftige Baugenehmigungen für den östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans vorliegen, ist es keineswegs so, dass der Bebauungsplan schon vollständig verwirklicht worden ist, sodass eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Unabhängig davon setzt der Bebauungsplan insbesondere im Garagenhofbereich des Flurstücks ... Geh-, Fahr- und Leitungsrechte fest, die auch über den grundbuchlich gesicherten Bestand des Wegerechts hinausgehen, bei dem es sich nach den unbestrittenen Darlegungen der Antragstellerin um ein 3,50 m breites Wegerecht zwischen den Häusern ... und ... handelt, das unmittelbar ab Beginn des Flurstücks ... endet. V. Der Normenkontrollantrag ist schließlich auch nicht nach § 47 Abs. 2a (a. F.) VwGO unzulässig. § 47 Abs. 2a VwGO (a. F.), der Regelungen zur fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen traf, ist mit Wirkung vom 2. Juni 2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden. Da die Aufhebung nicht mit einer Übergangsregelung verknüpft wurde und insbesondere nicht zur Beschränkung von Rechtsmitteln führt, ist das neu erlassene Gesetz nach den Grundsätzen des sog. intertemporalen Prozessrechts auch auf das vorliegende Verfahren sofort anwendbar (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 28. September 2018 – 1 KN 19/16 –, Rn. 24 f., juris; Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, S. 20, n. v.). Eine etwaige Einwendungspräklusion scheidet daher aus. B. I. Der Bebauungsplan Nr. 118 für das Gebiet östlich der Riemannstraße und südlich Kuhbergsredder ist bereits formell rechtswidrig. Er ist zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Daraus resultiert – als Folgefehler – eine fehlerhafte Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs, welche die rechtlich gebotene Anstoßwirkung verfehlt hat. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB (dazu: 1.). § 13b BauGB ist vorliegend nicht anwendbar (dazu: 2.). Der daraus resultierende Fehler ist beachtlich (dazu: 3.). 1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 22, 24, juris, mit Verweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nr. 8 und Abs. 1; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, S. 23 ff., n. v.). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 25, juris). Ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB darf nur Flächen überplanen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Die dem § 13a BauGB zu Grunde liegende Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine Planung innerhalb eines Siedlungsbereichs typischerweise nur geringe Umweltauswirkungen haben wird, sodass es gerechtfertigt ist, auf (die Angabe umweltbezogener Informationen und) eine Umweltprüfung zu verzichten, wird bei einer Erweiterung vorhandener Siedlungsbereiche in den Außenbereich verlassen. Ein nach § 13a BauGB aufgestellter Bebauungsplan darf keine Außenbereichsflächen einbeziehen, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen. Etwas anderes gilt nur für sog. „Außenbereichsinseln“, wenn diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26. Juli 2017 – 1 KN 1/17 –, Rn. 24 – 25, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. März 2019 – 1 MR 5/18 –, S. 8 ff., n. v.; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 1/20 –, S. 8, n.v.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin ist durch die Festlegung des Plangeltungsbereichs über eine „Innenentwicklung“ – sie beabsichtigt ausweislich Ziffer 3 der Planbegründung die Nachverdichtung vorhandener baulicher Strukturen an der Riemannstraße – hinausgegangen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 118 nimmt sie eine im Anwendungsbereich von § 13a BauGB nicht zulässige Außenentwicklung vor. Bei der Abgrenzung der Innenentwicklung und der Außenentwicklung ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die bisherige planungsrechtliche Qualität der Flächen ist nicht entscheidend. Daher ist unerheblich, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans schon vorher beplant war, wenn eine Bebauung bislang nicht stattgefunden hat (Hess. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 4 C 1869/15.N –, Rn. 28, juris; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 13a Rn. 35; ausführlich Gierke/Scharmer in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2020, § 13a BauGB Rn. 34). Vorliegend sind erhebliche Außenbereichsflächen überplant worden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen. Der Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB umfasst die Gesamtheit der Flächen außerhalb der qualifiziert beplanten Gebiete im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 BauGB und der nicht beplanten Innenbereiche im Sinne des § 34 BauGB (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 35 Rn. 13; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 2). Das Bebauungsplangebiet liegt nicht vollständig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Er ist im Zusammenhang bebaut, wenn ein Bebauungszusammenhang besteht, das heißt eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Die Fläche, auf der das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden soll, muss einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bilden. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbstständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Dabei kommt den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung zu (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27. März 2019 – 1 MR 5/18 –, S. 8, n. v.). Die planungsrechtliche Grenze zwischen dem planerischen Innenbereich (der einer „Innenentwicklung“ i. S. d. § 13a BauGB zugänglich ist) und dem Außenbereich verläuft (jeweils) „hinter“ dem letzten Bauwerk, was bei einer uneinheitlichen Bebauung dazu führt, dass die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein kann. In Einzelfällen kann – nach strenger Prüfung – dem Innenbereich auch noch eine Fläche für sog. „bauakzessorische“ Nutzungen zugeschlagen werden, was aber auf die Bereiche von Terrassen oder kleine hausnahe Gärten beschränkt bleiben muss (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26. Juli 2017 – 1 KN 1/17 –, Rn. 33, juris m. w. N.; Urteil vom 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 –, S. 10, n.v.). Dies zugrunde gelegt endete der Bebauungszusammenhang im südlichen Bereich des Plangebiets hinter den an die Riemannstraße angrenzenden Wohnhäusern, die sich auf den Flurstücken …/2, …, …, …, …, … und …/5 befinden. Daran im Osten jeweils angrenzend befinden sich unbebaute, zum Teil mit Bäumen bestandene Flächen. Dies ergibt sich bereits aus der Planzeichnung selbst, die keine Bestandsbauten östlich der unmittelbar an die Riemannstraße angrenzenden Wohnbebauung verzeichnet. Deutlich wird dies aber auch anhand des in den DigitalenAtlasNord, einer offiziellen Seite des Landes Schleswig-Holstein und der Kommunen von Schleswig-Holstein, eingestellten Ortsplans sowie der bei „Google Maps“ und „Bing“ verfügbaren Luftbilder. Weitere Luftbilder befinden sich im Verwaltungsvorgang (S. 4.129, Beiakte A) sowie in der der Planung zugrunde gelegten Faunistischen Potenzialabschätzung und artenschutzfachlichen Betrachtung vom 6. Februar 2015 (im Folgenden: Faunistische Potenzialabschätzung), ausweislich derer es sich bei dem südöstlichen Planbereich – dort mit „C“ bezeichnet – um eine Fläche mit großen, parkartigen Gärten mit altem Baumbestand handelt; im Nordbereich jüngerer Baumbestand, jedoch schon älter als Stangenholz (S. 5). Es handelt sich vorliegend angesichts der Größe der Fläche auch nicht um kleine hausnahe Gärten im vorgenannten Sinne. Ebenfalls um Flächen, die vor Planaufstellung im Außenbereich lagen, handelt es sich bei denjenigen im nordöstlichen Plangebiet. Auch in diesem Bereich endete der Bebauungszusammenhang hinter den Wohngebäuden, die unmittelbar an die Riemannstraße angrenzen. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Flurstücke …, …, …, …, … und …. Bauliche Anlagen befanden sich in diesem Teilbereich des Plangebiets östlich der an die Riemannstraße angrenzenden Gebäude nicht, mit Ausnahme einer Halle, bei der es sich nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung um einen Kuhstall handelte, der indes nicht geeignet ist, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. In der Faunistischen Potenzialabschätzung heißt es in Bezug auf diese – dort mit „B“ bezeichnete – Teilfläche, dass dort ruderale Gras- und Staudenflur mit Brombeerbüschen vorhanden sei (S. 5). Schließlich handelte es sich auch bei dem im östlichen Plangebiet gelegenen Baufenster (Flurstück .../5) vor Planaufstellung um eine Außenbereichsfläche. Der Bebauungszusammenhang endete in diesem Bereich des Plangebiets hinter der – im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Stadtvertretung – bestehenden Bebauung im nördlichen Bereich des Flurstücks .../5. Dieses Gebäude ist zwischenzeitlich beseitigt worden (vgl. Luftbild von „Bing“), aber auf den Luftbildern im Verwaltungsvorgang (S. 4.129, Beiakte A) und in der Faunistischen Potenzialabschätzung (S. 4) noch vorhanden. Der Bebauungsplan setzt das Baufenster im südlichen Bereich des Flurstücks .../5 östlich dieses Bestandsgebäudes und damit im – vor Planaufstellung dort vorhandenen – Außenbereich fest. Dies hat im Übrigen auch der Kreis Ostholstein – Bereich Bauleitplanung – in seiner ersten Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 beanstandet und ausgeführt, aus städtebaulicher Sicht sei die geplante Bebauung Nr. 3 und 4 auf dem Baugrundstück Riemannstraße ... bzw. dem Flurstück .../5 aufgrund der Entwicklung in den Außenbereich sehr unglücklich. Die aufwändige Erschließung sei mit dem Planungsgrundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden kaum zu vereinbaren. Da das Grundstück gegenüber den benachbarten Grundstücken bereits sehr massiv bebaut sei, solle eine weitere Bebauung unterbleiben (S. 4.124, Beiakte A). Ähnlich äußerte sich der NABU in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2014 (S. 4.132, Beiakte A), der ausführte, es werde empfohlen, auf die Realisierung der drei mittleren Gebäude (Ziffern 3 und 4 auf der Planzeichnung) zu verzichten, um die Bebauung nach Osten und damit in Richtung des FFH-Gebiets nicht weiter ausfransen zu lassen. Es handelt sich bei allen drei Bereichen auch nicht um sogenannte „Außenbereichsinseln“, für die gegebenenfalls eine Einbeziehung in einen Bebauungsplan nach § 13a BauGB zulässig sein kann (vgl. hierzu: Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26. Juli 2017 – 1 KN 1/17 –, Rn. 24 f., juris; Beschluss vom 27. März 2019 – 1 MR 5/18 –, S. 8 ff., n. v.; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 1/20 –, S. 8, n.v.), denn es fehlt jeweils daran, dass diese Bereiche auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind. Die seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überlegungen dahingehend, eine – keilförmige – Außenbereichsinsel aufgrund der herandrückenden Wirkung des östlich des Plangebiets gelegenen Seeufers, dem die Funktion einer topographischen Grenze zukomme, anzunehmen, überzeugen den Senat nicht. Vorliegend kommt es vielmehr zu einer Erweiterung der äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den ehemaligen Außenbereich. Hiervon ging offenbar jedenfalls auch die Verwaltung der Antragsgegnerin aus, die in der Beschlussvorlage vom 20. Januar 2014 (S. 3.1, Beiakte A) noch den Zusatz aufgeführt hatte, „auf einer bislang weitgehend unbebauten Fläche im rückwärtigen Bereich der Riemannstraßenbebauung“. Dieser Zusatz wurde aber im Beschlusstext des Ausschusses gestrichen (S. 3.12, Beiakte A). 2. Nichts anderes ergibt sich aus § 13b BauGB. Danach gilt zwar § 13a BauGB bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen. § 13b BauGB ist allerdings erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) in das Baugesetzbuch eingefügt worden (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2020, § 13b Rn. 3). In dem vorliegend spätestens in Betracht kommenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans – der Inkraftsetzung der Rechtsnorm (OVG M.-V., Urteil vom 26. September 2018 – 3 K 11/14 – , Rn. 65, juris; zur Vereinbarkeit einer Planung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie: BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3.13 –, Rn. 27, juris), hier durch die ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB am 25. April 2016, galt diese Vorschrift noch nicht. Eine Rückwirkung ist gesetzlich nicht angeordnet. Angesichts des im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 13b BauGB bereits vollständig abgeschlossenen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auch kein Anwendungsfall von § 233 Abs. 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB gegeben (vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 233 Rn. 2). 3. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Dieser Fehler ist beachtlich (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 27, juris). § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB in der Fassung vom 21. Dezember 2006, wonach dieser Verstoß für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich war, ist durch die BauGB-Novelle 2013 mit Wirkung vom 20. September 2013 aufgehoben worden, sodass sie auf den vorliegenden Bebauungsplan nicht mehr angewendet werden kann. Die Aufhebung der genannten Vorschrift erfolgte im Hinblick auf deren Europarechtswidrigkeit (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 26. Juli 2017 – 1 KN 1/17 –, Rn. 39, juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. April 2013, C-463/11, NVwZ-RR 2013, 503 ff.). Die Antragstellerin hat diesen Fehler auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung am 25. April 2016, nämlich am 21. April 2017 gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB). Auf die übrigen, seitens der Antragstellerin vorgebrachten formellen Rügen kommt es daher infolge der Wahl der unrichtigen Verfahrensart nach § 13a BauGB nicht an. II. Der Bebauungsplan Nr. 118 der Antragsgegnerin ist zudem materiell fehlerhaft, was zu seiner Unwirksamkeit führt. Der Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB steht eine auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit entgegen, weil naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug hindern. Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert an dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 45, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, Rn. 10, juris). Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei einer Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, Rn. 44, juris) – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen, z. B. ob eine „erhebliche Störung“ einer Art vorliegt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen; diese unterliegen daher einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative. Aus diesem Grunde ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen – continuous ecological functionality-measures) im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 53 f., juris m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass der Planung artenschutzrechtliche Zugriffsverbote entgegenstehen. 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht bereits die Bestandserfassung in der Faunistischen Potenzialabschätzung methodenfehlerhaft erfolgt. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter die Fledermauspopulation im Plangebiet nicht tatsächlich, sondern nur im Wege einer Potenzialanalyse ermittelt hat; dies ist aber nicht zu beanstanden. Die Begehung des Plangebiets am 4. Februar 2015 verfolgte daher nicht das Ziel, aktuell besiedelte Quartiere aufzuspüren. Stattdessen hat der Gutachter unter Auswertung vorhandener – zum damaligen Zeitpunkt relativ aktueller – Literatur (Petersen et al. (2004); BfN (2007); Borkenhagen (2011)) – den Bestand der Fledermäuse im Wege einer Potenzialanalyse ermittelt. Sodann hat er aufgrund der Verbreitungsübersichten und der im Rahmen seiner Begehung vorgefundenen Strukturen – die Bäume wurden mit dem Fernglas besichtigt und auf potenzielle Fledermaushöhlen untersucht – angenommen, dass im Raum Eutin praktisch alle in Schleswig-Holstein vorhandenen Arten vorkommen (S. 5). Damit korrespondiert das weitere Vorgehen auch insoweit, als die gutachterlich vorgeschlagenen „Anregungen für Kompensationsmaßnahmen“ (Ziffer 4.3, S. 26) im Wege eines sog. „Worst-Case-Szenarios“ erarbeitet wurden. Sie basieren nämlich ihrerseits auf der vorausgegangenen Annahme, dass – potenziell – alle in Schleswig-Holstein beheimateten Fledermausarten im Plangebiet vorkommen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Worst-Case-Annahmen – auch bei der Bestandsaufnahme – grundsätzlich zulässig sind, sofern hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der "sicheren Seite" liegt (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14.12 –, Rn. 51, juris zum Planfeststellungsrecht). So verhält es sich hier, denn durch das zugrunde gelegte Vorkommen aller in Schleswig-Holstein vorkommenden Fledermausarten wird zugleich das hypothetisch größte artenschutzrechtliche Planungshindernis mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf angenommen. Weitergehende Anforderungen an die Methodik der Bestandserfassung (vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, Rn. 129, juris) sind nicht geboten, denn anders als der Planfeststellungsbeschluss ist der Bebauungsplan keine unmittelbare Bauzulassungsentscheidung, sondern zunächst eine – vorgelagerte – Angebotsplanung. 2. Allerdings hat die Antragsgegnerin sodann selbst festgestellt bzw. diese Feststellung aus der Faunistischen Potenzialabschätzung übernommen (S. 25 des Gutachtens; S. 15 der Planbegründung), dass es bei einer Verwirklichung des Bebauungsplans zunächst zum Eintreten von Verboten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt – gemäß Nr. 3 dieser Vorschrift ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören –, indem potenzielle Lebensstätten von Fledermäusen zerstört werden, wenn die entsprechenden Bäume gefällt und die alten Häuser abgerissen werden. Die Antragsgegnerin ist sodann zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Verstoß gegen diesen Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BNatSchG dann entfallen würde, wenn Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) absehbar sicherstellten, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Ihre Prognose, die von ihr insoweit vorgesehenen Maßnahmen seien hierfür geeignet, erweist sich jedoch auch unter Berücksichtigung der ihr insoweit zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als fehlerhaft. a) Zunächst fehlt es an einer naturschutzfachlich schlüssigen Begründung, warum die gutachterlicherseits vorgesehenen CEF-Maßnahmen für den Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen infolge der Beseitigung potenzieller Höhlenbäume oder alter Wohn- und Wirtschaftsgebäude (S. 24 der Faunistischen Potenzialabschätzung) nicht vorgezogen realisiert werden müssen. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Damit knüpft die Regelung an die zu Art. 12 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) entwickelten CEF-Maßnahmen an, die als vorbeugende, schadensbegrenzende Maßnahmen auf eine Minimierung, wenn nicht gar Beseitigung der negativen Auswirkungen einer Tätigkeit abzielen. Im Kontext des Artenschutzrechts geht es dabei um Maßnahmen, die den Erhalt der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherstellen sollen. „Vorgezogen“ werden können sie in zeitlicher Hinsicht. Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie, ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV lit. a FFH-Richtlinie aufgeführten Arten einzuführen, müssen sich auch die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG an den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-Richtlinie messen lassen (Gläß in: BeckOK UmweltR, BNatSchG, Stand: 1. Juli 2020, BNatSchG § 44 Rn. 73a, 74a). Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass – da hier im Sinne eines Worst-Case-Szenarios das vollständige potenziell vorhandene Artenspektrum mit CEF-Maßnahmen abgedeckt werden soll – eine Mischung verschiedener Quartiertypen installiert werden müsse: „Kleinere Quartiere in Mauernischen werden durch die verbreitet verwendeten Fledermauskästen ersetzt, die in der Größe gewöhnlichen Vogelnistkästen entsprechen. Hier sind 5 Quartiere nötig. Quartiere in Dachstühlen können nur durch Großraumhöhlen ersetzt werden. Hier sind ebenfalls 5 erforderlich. Die Quartiere können sowohl an Gebäuden als auch an Bäumen der Umgebung installiert werden. Besonders anbieten würden sich Standorte in der Nähe potenziell bedeutender Nahrungsgebiete wie Gewässer oder Laubwälder, z. B. in Gehölzen östlich des Plangebietes, aber auch in den bestehen bleibenden Gehölzen des Bebauungsplangebiets.“ (S. 26 f. der Faunistischen Potenzialabschätzung). Der Gutachter geht dabei im Grundsatz davon aus, dass CEF-Maßnahmen in der Regel zeitlich vorgezogen zu realisieren sind, um zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung wirksam sein zu können. Er kommt sodann zwar zu dem Schluss, dass bei nicht gefährdeten Arten – wie hier vorliegend – ein zeitlich vorübergehender Verlust der Funktionen der betroffenen Lebensstätte hingenommen werden könne, wenn langfristig keine Verschlechterung der Gesamtsituation im räumlichen Zusammenhang damit verbunden sei. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch – sogar nach Lesart der Antragsgegnerin selbst – allein auf diejenigen Kompensationsmaßnahmen, welche für den Verlust potenzieller Fortpflanzungsstätten europäischer Brutvogelarten vorgesehen sind, nicht jedoch auf die Kompensationsmaßnahmen in Bezug auf die potenziellen Fledermausfortpflanzungs- und Ruhestätten. Im Hinblick auf die europäischen Brutvogelarten hat der Gutachter nämlich überzeugend dargelegt, dass potenziell im Plangebiet keine gefährdeten Brutvogelarten vorkommen; lediglich Feld- und Haussperling sowie der Bluthänfling befinden sich auf der Vorwarnliste Deutschland und der Grünspecht auf der Vorwarnliste Schleswig-Holstein. Demgegenüber sind alle potenziell vorkommenden Fledermausarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und damit nach § 7 BNatSchG streng geschützt (S. 5 der Faunistischen Potenzialabschätzung). Mit diesem Verständnis korrespondiert auch der seitens des Gutachters herangezogene Leitfaden des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein und des Amtes für Planfeststellung Energie (2013) „Beachtung des Artenschutzes bei der Planfeststellung“, in dem es auszugsweise heißt: „Folgen eines lokalen Habitatverlustes sind für Arten, die in Schleswig-Holstein nicht gefährdet sind, nicht so gravierend, dass sie einen Ausgleich noch vor dem Eingriff erfordern würden. Im Einzelfall kann dies auch für Arten der Gefährdungsstufen V (Vorwarnliste) und 3 (gefährdet) zutreffen. Dann ist jedoch eine Abstimmung mit dem LLUR darüber erforderlich, ob der Ausgleich der beeinträchtigten ökologischen Funktionen zwingend vor dem Eingriff funktionsfähig sein muss oder erst danach umgesetzt werden darf.“ (a. a. O., S. 46). „Die Mehrheit der in Schleswig-Holstein vorkommenden Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ist gefährdet. Wenn der Verbotstatbestand der Zerstörung oder Beschädigung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätte festgestellt wird, ist im Regelfall ein vorgezogener Ausgleich erforderlich. Nur bei ungefährdeten Arten und Arten der Vorwarnliste (V) kann analog zur für Brutvögel beschriebenen Vorgehensweise im Einzelfall mit besonderer Begründung auf einen vorgezogenen Ausgleich verzichtet werden.“ (a. a. O., S. 69). Aus dem Gutachten lässt sich daher in Bezug auf die CEF-Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen nicht herleiten, dass diese nicht vorgezogen zu realisieren sind. Auch der vom Gutachter zitierte Leitfaden geht nämlich im Grundsatz davon aus, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen bei Arten aus dem Anhang IV der FFH-Richtlinie der Regelfall sind und eine zeitlich nachgelagerte Realisierung nur im Ausnahmefall und auch nur dann in Betracht kommt, wenn die betreffenden Arten in den Roten Listen Schleswig-Holsteins als ungefährdet oder auf der Vorwarnliste geführt werden. Ausweislich der Roten Liste Schleswig-Holstein „Die Säugetiere Schleswig-Holsteins“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Stand: 2014 (Schriftenreihe: LLUR SH – Natur – RL 25) sind von den in Schleswig-Holstein vorkommenden Fledermausarten indes zwei vom Aussterben bedroht, vier stark gefährdet und drei gefährdet (S. 24). Die Teichfledermaus wird zudem als Erhaltungsgegenstand von besonderer Bedeutung im angrenzenden FFH-Gebiet DE-1830-391 „Gebiet der Oberen Schwentine“ aufgeführt (Myotis dasycneme, vgl. Standarddatenbogen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 198/41). Die Antragsgegnerin sieht aber weder im Bebauungsplan selbst noch in dessen Begründung einen solchen vorgezogenen Ausgleich für die fledermausbezogenen Kompensationsmaßnahmen vor. Sie übernimmt insoweit allein die wörtliche Formulierung aus der Faunistischen Potenzialabschätzung, wonach „Mit der Bereitstellung von künstlichen Quartieren [...] im Fall der Beseitigung der potenziellen Höhlenbäume und der alten Gebäude Ersatz-Lebensräume installiert werden [können].“ (S. 15 der Begründung), ohne diese – gerade in zeitlicher Hinsicht – näher zu erläutern. Nach dem Verständnis des Senats verlangt der Wortlaut der Begründung „mit“ aber allenfalls eine zeitgleiche, keinesfalls aber eine vorgezogene Realisierung. Dies überzeugt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht, auch nicht unter Einbeziehung der schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin. Es mag zwar zutreffen, dass eine Beseitigung von Fledermausfortpflanzungs- und Ruhestätten grundsätzlich vermieden werden soll. Tatsächlich setzt der Bebauungsplan auch in Bezug auf vier von fünf als geeignet für Quartiere erachtete Bäume (Tabelle 1, S. 7 der Faunistischen Potenzialabschätzung) Erhaltungsgebote fest. Gleichwohl lässt der Plan die Beseitigung des fünften Baumes – große Weide – wie auch den Abriss mehrerer im Plan gekennzeichneter („entfallende bauliche Anlagen“) Nebengebäude zu. Vor diesem Hintergrund hätte es aber entweder einer Aussage dahingehend bedurft, dass die insoweit gebotenen CEF-Maßnahmen vorgezogen zu realisieren wären oder aber einer schlüssigen naturschutzfachlichen Begründung dafür, dass dies – aus welchen Gründen auch immer – im vorliegenden Fall nicht geboten ist. An beidem fehlt es vorliegend. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2015 (S. 6.264, Beiakte C) davon ausging, dass die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen vor der Umsetzung der Planung zu verwirklichen sind, sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (S. 2). Diese Forderung hat sie in ihrem Schreiben vom 25. August 2016 (Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. August 2020) wiederholt. Angesichts dessen erweist sich die getroffene Prognose, bei Einhaltung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen komme es nicht zur Realisierung des Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, als nicht schlüssig und damit fehlerhaft. b) Unabhängig davon fehlt es auch an einer rechtlichen Absicherung der tatsächlichen Durchführung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen. Die Begründung des Bebauungsplans sieht vor, dass mit der Schaffung von circa ½ ha naturnahen Gehölzes (Redder, gestufter Waldrand, Streuobstwiese, Feldgehölz) die ökologischen Funktionen der Vögel (gemeint sein dürfte der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Vögel) und gleichzeitig der Jagdgebiete von Fledermäusen erhalten würden. Nötig seien ferner die Bereitstellung von künstlichen Nisthilfen für die Höhlen- und Nischenbrüterarten Gartenrotschwanz und Grauschnäpper in neu begründeten Gehölzen. Mit der Bereitstellung von künstlichen Quartieren könnten im Fall der Beseitigung der potenziellen Höhlenbäume und der alten Gebäude Ersatz-Lebensstätten installiert werden (S. 15). Dementsprechend sieht die Begründung als notwendige Maßnahmen des Artenschutzes (S. 18) die Bereitstellung künstlicher Höhlen für verlorengehende Gebäudequartiere von Fledermäusen vor. Diese Maßnahme entfalle, wenn vor dem Abriss der Gebäude der Nachweis erbracht werde, dass keine Fledermäuse vorhanden seien. Ferner wird die Installation von Nisthöhlen (für Gartenrotschwanz und Grauschnäpper) in benachbarten (Wirtschafts-) Waldflächen, neu angelegten Gehölzen oder verbleibenden Gehölzen vorgesehen sowie die Schaffung neuer Säume oder Knicks, Redder, parkartiger Flächen (z. B. Streuobstwiesen) oder Gestaltung strukturreicher Waldsäume an bisher bestehenden Forsten in einer Größe von ½ ha. Möglich sei auch die Beteiligung an einer Neuwaldbegründung oder an einem ökologischen Waldumbau. Zudem sei die Schaffung eines neuen Kleingewässers für Amphibien im Ausmaß des im Plangebiet befindlichen Gartenteiches vorgesehen, falls dieser beseitigt werde. Grundsätzlich ist es denkbar, für sich abzeichnende artenschutzrechtliche Konflikte entweder auf der Planungsebene eine Lösung anzubieten oder sich zu vergewissern, dass der Konflikt auf Vollzugsebene lösbar sein wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. November 2018 – 1 KN 29/17 –, Rn. 24, juris). Entscheidend ist allein, dass die von der Gemeinde ergriffenen Maßnahmen die gesicherte Prognose des Ausbleibens unüberwindlicher artenschutzrechtlicher Hindernisse erlauben (Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmweltR, BNatSchG, Stand: Februar 2020, § 44 Rn. 63). Auf Planungsebene können derartige Ausgleichsmaßnahmen in verschiedenen Regelungsformen festgelegt werden. In Betracht kommt nicht lediglich eine bauplanungsrechtliche „Festsetzung“ (so noch – unter Verweis auf den Wortlaut der bis zum 28. September 2017 geltenden Fassung des § 44 Abs. 5 – Bay. VGH, Urteil vom 30. März 2010 – 8 N 09.1861 – 1868, 8 N 09.1870 – 1875 –, Rn. 70, juris). Dies wurde durch eine Änderung der Formulierung des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG durch Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl. I 3434) ausdrücklich klargestellt. So sollen ausweislich der Gesetzesbegründung auch vertragliche Vereinbarungen nach § 1a Abs. 3 Satz 4, § 11 BauGB in Betracht kommen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 18/11939, 18). Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass auch einseitige Erklärungen der Gemeinde im Einzelfall ausreichend sein können, sofern ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde gegeben ist, damit sie sich im Nachhinein nicht ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, Rn. 52, juris). Die Antragsgegnerin hat indes keine erkennbare Sicherung zur Durchführung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen getroffen. Entsprechende Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind nicht festgesetzt worden. Die insoweit getroffenen Festsetzungen beziehen sich abschließend auf den Erhalt von vier Bäumen im Plangebiet. Auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen sind nicht getroffen (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB) und einseitige Erklärungen nicht abgegeben worden. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Dementsprechend hat auch die Untere Naturschutzbehörde im Beteiligungsverfahren darauf hingewiesen, dass es aus ihrer Sicht an einer Absicherung der Umsetzung der bezeichneten Maßnahmen fehle („Wie soll die z. B. Schaffung neuer Säume oder Knicks, Redder, Parkartiger Flächen oder die Gestaltung strukturreicher Waldsäume an bisher bestehenden Forsten in einer Größe von circa ½ ha abgesichert werden?“, S. 3 des Schreibens vom 23. November 2015, S. 6.264, Beiakte C). Die seitens der Antragsgegnerin allein vorgenommene Verlagerung dieser Frage auf die Vollzugsebene ist nicht ausreichend, um prognostisch sicherzustellen, dass der sich abzeichnende – nämlich gutachterlich aufgezeigte – artenschutzrechtliche Konflikt auf Vollzugsebene lösbar sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 – 4 N 1.96 –, Rn. 27, juris; Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4/14 –, Rn. 14, juris), denn insoweit ist maßgebend der tatsächliche Erfolg der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 – 4 N 1.96 –, Rn. 28, juris). Insoweit enthält der Textteil des Bebauungsplans zwar folgenden Hinweis: „Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen nach § 44 BNatSchG sind bei der Umsetzung der geplanten Baumaßnahmen unbedingt zu berücksichtigen. Weiterhin ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) an den Baugenehmigungsverfahren entsprechend zu beteiligen. In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 4.11 der Begründung verwiesen.“ Eine solche verfahrensrechtliche Verlagerung erweist sich aber bei näherer Betrachtung als unzureichend. Zum einen ist verfahrensrechtlich nicht abgesichert, dass es tatsächlich im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans zu einer Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde kommen wird. Weder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO noch im Anwendungsbereich von verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 63 LBO sieht der Landesgesetzgeber zwingend eine Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde vor. Auch aus anderen Fachgesetzen folgt keine entsprechende Pflicht. Dass keine gesonderte Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, folgt schon aus § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Auf die aus ihrer Sicht nicht gewährleistete Beteiligung hat die Untere Naturschutzbehörde im Beteiligungsverfahren auch selbst hingewiesen und dies damit begründet, dass der Verfahrenserlass für die Untere Bauaufsichtsbehörde – gemeint sein dürfte der gemeinsame Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 9. Dezember 2013 (V 531 – 5310.23, IV 268 – juris) – eine solche nicht vorsehe (S. 2 des Schreibens vom 23. November 2015, S. 6.264, Beiakte C). Besonders deutlich wird dies im Anwendungsbereich von § 63 Abs. 3 Nr. 2 LBO, wonach die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift weiterer in Abs. 1 Nr. 1 aufgeführter Anlagen wie z. B. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³, verfahrensfrei sind. Ausweislich der Planbegründung kommt es aber gerade durch die Beseitigung der bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude zum Verlust von potenziellen Quartieren (S. 14). Dieses Vollzugsproblem wird letztlich bestätigt durch den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftverkehr (Anlagen AG 1 und 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. August 2020). Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit zuzustimmen, als es in dem darin gegenständlichen Fall tatsächlich zu einer Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde in einem den Bebauungsplan Nr. 118 umsetzenden Baugenehmigungsverfahren gekommen ist. Indes ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 8. September 2019, dass der Bauherr erst nach bereits erfolgter Baufeldfreimachung – und damit zu spät – die Untere Naturschutzbehörde angeschrieben hat. Denn in diesem Schreiben hat er mitgeteilt, dass das Baufeld bereits überwiegend geräumt sei und sich auf dem Grundstück eine Gartenlaube befunden habe. Die Restarbeiten würden im Zeitraum Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Zum anderen ist aber auch materiell-rechtlich keine Regelung getroffen worden, mit der – selbst bei Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren – eine wirksame Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen gesichert ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Genehmigung eines der im Bebauungsplan als zulässig erachteten Einzelvorhaben die Realisierung der insgesamt vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nach sich zieht. Die gutachterlich vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen zielen in ihrer Gesamtheit auf eine Vermeidung des Verbotstatbestands in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ab. Es fehlt insoweit jedenfalls an Darlegungen dazu, dass deren Verwirklichung auch sukzessive – also gewissermaßen mit fortschreitendem Vollzug des Bebauungsplans – naturschutzfachlich wirksam umgesetzt werden kann und falls ja, in welchem jeweiligen Umfang. Dies liegt gerade im Hinblick auf die Schaffung neuer Säume oder Knicks, Redder, parkartiger Flächen (z. B. Streuobstwiesen) oder die Gestaltung strukturreicher Waldsäume an bisher bestehenden Forsten in einer Größe von ½ ha nicht auf der Hand. c) Im Übrigen bestehen im Hinblick auf die prognostische Einhaltung der Vorgaben in § 44 Abs. 1 BNatSchG keine Bedenken. Hinsichtlich der Kompensationsmaßnahme in Bezug auf die im Gebiet potenziell vorkommenden Brutvögel (S. 9 der Faunistischen Potenzialabschätzung) hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass eine vorgezogene Realisierung nicht erforderlich sei, weil es sich um nicht gefährdete Arten handele, die einen zeitlich vorübergehenden Verlust der betroffenen Lebensstätte hinnehmen könnten (S. 25). Hiermit korrespondiert die im Gutachten aufgeführte Artenliste (S. 9). Auch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (zeitliche Begrenzung für die Baufeldfreimachung, Prüfungspflichten vor Abriss von Gebäuden, S. 24) sind nicht zu beanstanden. Die gegenüber § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG verkürzte Dauer des Rodungsverbots (Beginn am 15. März anstelle 1. März) beruht auf dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans noch geltenden § 27a LNatSchG a. F., wonach es verboten war, u. a. Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 15. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. § 27a LNatSchG ist erst mit Wirkung vom 24. Juni 2016 durch Gesetz vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) aufgehoben worden. III. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin zu weiteren materiellen Mängeln merkt der Senat Folgendes an: 1. Einer FFH-Prüfung bedurfte der angegriffene Bebauungsplan entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. An das Plangebiet grenzt das FFH-Gebiet DE-1830-391 „Gebiet der Oberen Schwentine“. Das 420 ha große Gebiet umfasst ausweislich des zitierten Standarddatenbogens den oberen Abschnitt der Schwentine mit begleitenden Waldgebieten und durchflossenen Seen (Stendorfer, Sibbersdorfer und Fissauer Bucht) vom Bungsberggebiet bis zum Kellersee. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Befindet sich der Standort des Projekts – wie vorliegend der Bebauungsplan Nr. 118 der Antragsgegnerin – außerhalb der Gebietsgrenzen („Umgebungsvorhaben“) schließt dies die Notwendigkeit einer Prüfung zwar nicht von vornherein aus. Stattdessen wird die Prüfungspflicht namentlich dann aktiviert, wenn bau- oder betriebsbedingte Immissionen Konflikte mit den im Gebiet verfolgten Erhaltungs- oder Wiederherstellungszielen heraufbeschwören (Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR, BNatSchG, Stand: Februar 2020, § 34 Rn. 10). Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Übergreifende Erhaltungsziele für dieses FFH-Gebiet sind die Erhaltung eines durchgehenden, im Oberlauf durch unberührte Geröll- und Gefällestrecken geprägten Bachtalsystems in natürlicher Dynamik, mit naturnah bewaldeten oder extensiv beweideten Hang-, Schlucht- und Quellgebieten am Bungsberg, einem daran anschließenden, weitgehend offenen, mit landschaftsprägenden Baumbeständen gesäumtem Talraum einschließlich von der Schwentine durchflossenen eutrophen Seen, jeweils mit ihren limnischen und amphibischen, bach- bzw. seeuferbegleitenden Strukturen, Funktionen und Lebensgemeinschaften sowie die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der unter 1.a) genannten Lebensraumtypen. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet mit mehreren Baufenstern fest. Zwischen der östlichen Plangebietsgrenze, insbesondere dem am weitesten östlich gelegenen Baufenster, liegen mehr als 100 m Entfernung zum Ufer des Großen Eutiner Sees, der Grenze des FFH-Gebiets. Der Bebauungsplan setzt im östlichen Plangebiet durchgehend Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB fest, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind und sichert so den Abstand zum FFH-Gebiet. Die verfahrensbeteiligten Umweltverbände NABU und BUND haben insoweit keine dezidierten Einwendungen erhoben, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es nicht zu einer Ablagerung von Gartenabfällen im FFH-Gebiet kommen dürfe. Hiergegen wäre indes ordnungsrechtlich einzuschreiten. Auch die Untere Wasserbehörde hat gegen die geplante Bebauung keine grundsätzlichen Bedenken erhoben (S. 7.11 Beiakte C). 2. Der angefochtene Bebauungsplan wäre auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, unwirksam. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG definiert Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind und für Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht auslösen. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB besteht in der „Gewährleistung materieller Konkordanz“ zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung, die § 1 Abs. 4 BauGB statuiert, zielt nicht auf "punktuelle Kooperation", sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen (ausführlich: Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, S. 29, n. v.). Gemessen daran liegt in der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets keine Verletzung der Zielanpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB. Insoweit ist in dem Verfahren 1 KN 9/17 vorgetragen worden, der Bebauungsplan Nr. 118 verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 4 BauGB, weil die Schaffung barrierefreien Wohnraums, insbesondere einer Aufzugsanlage, aufgrund der geringen Zulassung von Wohneinheiten nicht wirtschaftlich sei. Zwar führt die betreffende Passage im Regionalplan 2004 für den Planungsbereich II aus: „Aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der Zahl von Einwohnerinnen und Einwohnern, die 65 Jahre und älter sind, wird insbesondere der Bedarf an Einrichtungen für ältere Menschen zunehmen. Hierzu zählen beispielsweise ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie Altenpflegeeinrichtungen. Es sollen insbesondere altengerechte Wohnformen gefördert werden, die einen längeren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit ermöglichen. Neue Einrichtungen der Altenpflege und -hilfe sollen grundsätzlich in die bestehenden Siedlungsstrukturen integriert werden.“ (S. 79). Die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen treffen allerdings schon deshalb nicht zu, weil Ziffer 7.8 des Regionalplans mit dem Buchstaben „G“ und nicht mit dem Buchstaben „Z“ versehen sind, sodass es sich dabei nicht um Ziele der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt, denen § 1 Abs. 4 BauGB zur Geltung verhelfen will, sondern um Grundsätze der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, die der Abwägung zugänglich sind (vgl. § 7 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ROG sowie Erläuterungen auf S. 6 des Regionalplans). 3. Auch bestehen keine Bedenken gegen die getroffenen Festsetzungen. Insbesondere konnte die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten wirksam auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gestützt werden, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen festgesetzt werden können. Im Bebauungsplan muss nicht festgesetzt werden, ob die Nutzung der Gehrechte, Fahrrechte und Leitungsrechte privat oder öffentlich erfolgen soll. Die Vorschrift fordert nur die Angabe des Begünstigten (OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996 – 11a D 127/92.NE –, Rn. 10, juris). Die Festsetzung muss allerdings nicht zwingend namentlich erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 –, Rn. 18, juris; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 9 Rn. 119). Vorliegend sind die Festsetzungen jeweils zugunsten der Versorgungsträger, der Stadt Eutin und der Feuerwehr sowie der Anlieger einzelner Flurstücke festgesetzt worden. Daraus ergibt sich für den Eigentümer der zu belastenden Fläche hinreichend der Umfang der ihm nach Vollzug der Festsetzung zugemuteten Belastung. Die aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu treffende Festsetzung begründet selbst das Recht noch nicht, und damit auch noch keine Duldungspflicht zur Benutzung der Fläche für das Begehen, Überfahren sowie das Verlegen und Unterhalten von Leitungen. Diese Festsetzung ist lediglich öffentlich-rechtliche Grundlage, um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im Enteignungswege in Anspruch zu nehmen (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB). Der betreffende Eigentümer hat unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB und im Verfahren nach § 41 BauGB einen Anspruch darauf, dass das Recht gegen Entschädigung begründet wird. Der Bebauungsplan selbst hindert ihn nur, das Grundstück in einer Weise, z. B. durch Errichtung von baulichen Anlagen, zu nutzen, die die geplante Ausübung des noch zu begründenden Rechts behindern oder unmöglich machen würde. Das Recht selbst ist bei seiner Begründung, z. B. durch Bestellung und Eintragung einer (öffentlich-rechtlichen) Baulast oder (privatrechtlichen) Dienstbarkeit, im Einzelnen genau zu bestimmen (OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1996 – 11a D 127/92.NE –, Rn. 10, juris). 4. Der Senat lässt im Ergebnis offen, ob ein – von den bereits genannten tragenden Erwägungen unabhängiger – Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vorliegt, weist aber ergänzend auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der Baugrundbeschaffenheit kein Abwägungsfehler vor. Insbesondere ein Ermittlungsdefizit ist nicht erkennbar. Der Antragsgegnerin liegt eine Baugrunduntersuchung der Firma E... vom 30. Juni 2015 vor. Diese liegt der Begründung als Anlage 2 an, wurde im Beteiligungsverfahren mit den Planunterlagen ausgelegt und war Gegenstand der Abwägung (vgl. Ziffern 2.13, 3.18 und 3.19 der Abwägungstabelle, S. 7.84, 7.93, Beiakte C). Die Baugrunduntersuchung hat insgesamt 15 Probebohrungen vorgenommen, die im nördlichen und mittleren Teil des Plangebiets liegen. Das Gutachten enthält eine Gründungsempfehlung für ein Doppelhaus im Bereich der Bohrungen 1 und 2 sowie für Doppel- und Mehrfamilienhäuser im Bereich der Bohrungen 3 bis 15. Dabei gelangt das Gutachten zu der Einschätzung, dass im Bereich der Bohrungen 1 und 2 ein Bodenaustausch bis 0,6 m Teufe erfolgen müsse. Im Bereich der Bohrungen 3 bis 15 müsse eine Pfahlgründung erfolgen, wobei – unter Beachtung der Nachbarbebauung – eine erschütterungsfreie Pfahlgründung einzuplanen sei und ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden müsse. In der Abwägungstabelle hat die Antragsgegnerin sich auf die durchgeführte Baugrunduntersuchung bezogen und ausgeführt, dass Auswirkungen der Gründung durch ein Beweissicherungsverfahren vermieden werden könnten. Ein solches werde im Rahmen der Gründung durchgeführt werden. In der Begründung hat die Antragsgegnerin zudem umfangreiche – seitens der Unteren Bodenschutzbehörde in das Verfahren eingebrachte – Hinweise aufgenommen, um den Vorsorgegrundsätzen nach §§ 1, 4 und 7 BBodSchG zu genügen (Ziffer 4.10). Es liegt auch kein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vor, insbesondere lässt der Bebauungsplan keine Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) zu. Diese Vorschrift soll verhindern, dass die Gefahren eintreten, die ein zu nahes Nebeneinander von Wald und baulichen Anlagen typischerweise mit sich bringt (Brand, Windwurf). Deshalb wird damit die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, also im Wesentlichen von baulichen Anlagen, in einem Abstand von 30 m vom Wald verboten (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 1 KN 4/06 –, Rn. 17, juris). Dies hat die Antragsgegnerin erkannt und den Waldabstand – entsprechend § 24 Abs. 2 Satz 1 LWaldG – nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Darin ist auch die Bemaßung von 30 m angegeben. Ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft ist die Festsetzung der Baufenster im Plangebiet erfolgt. Im Beteiligungsverfahren hat der Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren 1 KN 9/17 insoweit zwar vortragen lassen, dass die Baufenster an den Baufenstern der ersten Reihe „klebten“; eine bauliche Nutzung der hinteren Grundstücksflächen werde hierdurch ausgeschlossen (Abwägungsprotokoll vom 18. März 2015, Ziffer 2.3, S. 7.32, Beiakte C). Diesen Einwand hat die Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und ist im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung fehlerfrei zu der Entscheidung gelangt, dass der Einwand zurückzuweisen sei, da die Rahmenbedingungen im Plangebiet, insbesondere die vorhandenen baulichen und die landschaftlichen Strukturen zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund dürfe nicht bis an den östlichen Rand des Plangebiets gebaut werden. Dies korrespondiert mit der Gesamtplanung, die ersichtlich darauf bedacht ist, das östliche – zum Großen Eutiner See gewandte – Plangebiet, das zugleich die größte Nähe zum FFH-Gebiet aufweist, von Bebauung freizuhalten. Aus den gleichen Gründen liegt entgegen dieser Einwendung auch kein Abwägungsfehler darin begründet, dass die Antragsgegnerin die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in den WA-Gebieten 4, 5 und 8 auf maximal zwei pro Wohngebäude festgesetzt hat (textliche Festsetzung Nr. 5). Den insoweit vorgebrachten privaten Belangen, die Integration eines Aufzugsystems in den jeweiligen Baukörper sei nur bei höherer Anzahl von Wohnungen pro Wohngebäude wirtschaftlich und dem zugleich geltend gemachten öffentlichen Belang, altersgerechtes Wohnen zu fördern – das sich auch im Regionalplan 2004 für den Planungsbereich II niederschlägt (s. o.) – konnte die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei entgegensetzen, dass eine massivere Bebauung zwar aus rein wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sei, dem jedoch städtebauliche, umweltbezogene und nachbarschaftliche Belange gegenüberstünden, sodass die Planung einen Kompromiss darstelle. Barrierefreie Wohnungen könnten im Erdgeschoss entstehen. Zudem sei die Größe der Stellplatzflächen so gewählt worden, dass der Bau von Behindertenparkplätzen möglich sei (Abwägungsprotokoll vom 18. März 2015, Ziffer 2.4, S. 7.32 R, Beiakte C). Schließlich ist die Abwägungsentscheidung auch hinsichtlich der Erschließung für die Abfallbeseitigung nicht fehlerbehaftet. Insoweit hat die Antragsgegnerin einbezogen, dass der Haupterschließungsweg breit genug für die Durchfahrt von Müllfahrzeugen ist (Abwägungsprotokoll vom 18. März 2015, Ziffer 5.1, S. 7.7 R, Beiakte C). Es wurden zusätzlich Müllsammelplätze im Plangebiet festgesetzt, sodass ein Befahren der Stichstraßen durch Müllfahrzeuge nicht notwendig wird. Hinsichtlich der erschließungs- und brandschutzrechtlichen Problematik stellt sich dies anders dar, bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung wäre in Bezug auf die Erschließung insbesondere zu kontrollieren gewesen, ob die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungsentscheidung die Eigentümerinteressen der Antragstellerin hinreichend ermittelt und berücksichtigt hat. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und die darin liegende Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist nämlich ein für die Abwägung bedeutsamer Belang (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, Rn. 12 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 – 4 CN 6.99 –, Rn. 23, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 28. September 2018 – 1 KN 19/16 –, Rn. 38, juris). Bei einer fremdnützigen Überplanung privaten Eigentums – wie der vorliegenden – sind an die Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße sind dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Gebot größtmöglicher Schonung privater Flächen zu beachten. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen – insbesondere durch Inanspruchnahme von Flächen in gemeindlichem Eigentum – zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 D 64/08.NE –, Rn. 74, juris). Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beschränkung seines Grundeigentums durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein in der Abwägung beachtlicher privater Belang (Möller in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., 2019, § 9 Rn. 147, beck-online). Der Senat hat zumindest Bedenken, ob die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben genügt. Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt ausschließlich auf privaten Flächen. Dies führt dazu, dass der gesamte mittlere Bereich des Plangebiets, nämlich die Flurstücke … und .../5 allein mittels Privatstraßen erschlossen werden sollen, deren schmale Zufahrt zwischen den Gebäuden der Antragstellerin, ... und ... und deren noch schmalere Ausfahrt zwischen dem Gebäude der Antragstellerin, ... und dem Gebäude ... hindurchführt. Gerade vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, die Grundeigentumsbetroffenheit im Einzelnen zu ermitteln und unter entsprechender Gewichtung einer Abwägungsentscheidung zuzuführen. Im Ansatz ist es dabei zwar nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die grundbuchlich gesicherten Wegerechte im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt hat, denn die Beeinträchtigung des Eigentums ist infolge dieser Vorbelastung geringer (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 14. Januar 2016 – 1 C 5/13 –, Rn. 89, juris). Allerdings ist fraglich, ob das Abwägungsmaterial insoweit vollständig ermittelt worden ist. Wie bereits ausgeführt, stehen vorliegend zwei unterschiedliche Wegerechte in Rede. Deren Umfang ist schriftsätzlich seitens der Antragstellerin bereits frühzeitig im Einzelnen dargelegt worden. Dabei handelt es sich zum einen um einen zwischen den Häusern auf den Grundstücken ... (Flurstück ...) und ... (Flurstück ...) verlaufenden Weg, der mit einem privaten, grundbuchlich gesicherten Wegerecht belastet ist. Nach Darlegungen der Antragstellerin existiert dieses Wegerecht bereits seit 1961 und wurde ursprünglich vereinbart, um die landwirtschaftliche Nutzung der zum damaligen Zeitpunkt auf dem Flurstück … befindlichen Weiden zu ermöglichen. Das Wegerecht sei danach – unbestritten – wie folgt formuliert: „uneingeschränktes Recht, den zwischen den Häusern befindlichen unbebauten Geländestreifen zum Gehen, Fahren und Reiten zu nutzen.“ Eine Mindestbreitenangabe enthalte die Grunddienstbarkeit nicht (S. 7.17, Beiakte C). Zudem existiert ein weiteres Wegerecht zulasten des Flurstücks .../4 und zugunsten des Flurstücks .../5, das ein Wegerecht zwischen den Häusern ... und ... begründet. Hierbei handelt es sich nach den – ebenfalls unbestrittenen – Darlegungen der Antragstellerin um ein 1994 im Grundbuch eingetragenes 3,50 m breites Wegerecht zwischen den Häusern ... und ..., das unmittelbar ab Beginn des Flurstücks .../5 endet (S. 7.19, Beiakte C). Gleichwohl nutzt die Antragsgegnerin im Abwägungsprotokoll (S. 7.17 ff., Beiakte C) bzgl. der beiden unterschiedlichen Wegerechte einen jeweils gleichlautenden Text, der sich aber ausschließlich auf ein Wegerecht „zulasten des Flurstücks .../5 und zugunsten des Flurstücks …“ bezieht. Als nicht unproblematisch erweist sich zudem der Umstand, dass eine Prüfung von Erschließungsvarianten zwar in Gestalt eines Ergebnissatzes erwähnt, aber im Einzelnen nicht dargelegt wird. Die Antragsgegnerin wäre aber angesichts der Eigentumsbetroffenheiten gehalten gewesen, zu prüfen, ob eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 37/12.NE –, Rn. 168 ff., juris). Aus dem Abwägungsvorgang ist insoweit nur ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ausführt, für die geplante Erschließung seien verschiedene Varianten geprüft worden, wobei die Ringerschließung als Einbahnstraße die optimalste Alternative gewesen sei (S. 7.54 R, Beiakte C). Ob die seitens der Antragstellerin beanstandete Durchfahrtsbreite den feuerwehrtechnischen Anforderungen genügt, bedarf hier ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung. Nach den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Februar 2007 – die als Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 LBO bauaufsichtlich eingeführt worden sind, muss die lichte Mindestbreite der Zu- oder Durchfahrten 3 m betragen, die senkrecht zur Fahrbahn zu messende lichte Mindesthöhe 3,50 m. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile (Wände oder Pfeiler) begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen (Möller/Bebensee, LBO 2016, § 5 Ziffer 3). Inwieweit auch die erst in der mündlichen Verhandlung substantiiert vorgebrachten Bedenken der Antragstellerin bzgl. einer funktionsfähigen Niederschlagswasserbeseitigung im Rahmen der Abwägung in anderer Tiefe zu behandeln gewesen wäre, vermag der Senat aufgrund der insoweit nur unvollständig bekannten Sachlage nicht zu beurteilen. Hier wären weitere Ermittlungen angezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 320.000,00 EURO festgesetzt. Gründe Die Streitwertannahmen des Senats gehen für Normenkontrollverfahren, die – wie vorliegend – zur Abwehr von Beeinträchtigungen von Wohnhäusern geführt werden, davon aus, dass ein Streitwert wie bei Nachbarklagen anzunehmen ist. Das Interesse im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich bei einem baurechtlichen Nachbarstreitverfahren nach der Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch das insoweit vorgesehene Vorhaben. Wenn keine Besonderheiten geltend gemacht werden, beträgt der Streitwert nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats für das Hauptsacheverfahren, wenn der klagende Nachbar Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, 15.000,00 €. Ist der klagende Nachbar Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, so beträgt der Streitwert 10.000,00 € pro Wohneinheit. Dieser Streitwert ist grundsätzlich unabhängig von Art und Zahl der Einwendungen gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben (vgl. zum Bauvorbescheid: Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 1 O 3/19, S. 2, n. v.). Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 32 Wohnungen, sodass der Streitwert gegenüber der vorläufigen Festsetzung zu erhöhen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 118 – östlich der Riemannstraße und südlich Kuhbergsredder – der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist eine seit 1995 bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft mit 32 Wohnungen und als solche Eigentümerin des mit zwei Mehrfamilienhäusern und Garagen bebauten Grundstücks ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, Flurstück ... der Flur ... Gemarkung ..., das sich im Geltungsbereich des am 26. April 2016 in Kraft getretenen Bebauungsplans vom 23. März 2016 befindet. Östlich ihres Grundstücks liegt das Grundstück ..., Flurstück ... der Flur ... Gemarkung ... . Die beiden Flurstücke sind im Jahr 1980 durch Teilung des ehemaligen Flurstücks ... entstanden. Der Eigentümer des Grundstücks ... – zugleich Eigentümer weiterer Grundstücke im Plangebiet – ist Antragsteller in dem, ebenfalls gegen den Bebauungsplan Nr. 118 gerichteten, anhängigen Normenkontrollverfahren 1 KN 9/17, das aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 15. Juni 2020 ruhend gestellt worden ist. Er schloss bereits am 10. Januar 2012 einen städtebaulichen Vertrag mit der Antragsgegnerin, der die Übernahme der Planungskosten zum Gegenstand hatte und ließ in der Folgezeit ein städtebauliches Konzept erstellen. Zwischen den Häusern auf den Grundstücken ... (Flurstück ...) und ... (Flurstück ...) verläuft ein Weg, der mit einem privaten, grundbuchlich gesicherten Wegerecht belastet ist. Nach Darlegungen der Antragstellerin existiert dieses Wegerecht bereits seit 1961 und wurde ursprünglich vereinbart, um die landwirtschaftliche Nutzung der zum damaligen Zeitpunkt auf dem Flurstück ... befindlichen Weiden zu ermöglichen. Das Wegerecht sei danach wie folgt formuliert: „uneingeschränktes Recht, den zwischen den Häusern befindlichen, unbebauten Geländestreifen zum Gehen, Fahren und Reiten zu nutzen.“ Eine Mindestbreitenangabe enthalte die Grunddienstbarkeit nicht (S. 7.17, Beiakte C). Zudem existiert ein weiteres Wegerecht zulasten des Flurstücks ... und zugunsten des Flurstücks ..., das ein Wegerecht zwischen den Häusern ... und ... begründet. Hierbei handelt es sich nach den Darlegungen der Antragstellerin um ein 1994 im Grundbuch eingetragenes 3,50 m breites Wegerecht zwischen den Häusern ... und ..., das unmittelbar ab Beginn des Flurstücks ... endet (S. 7.19, Beiakte C). Der Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren 1 KN 9/17 führt nach eigenen Darlegungen gegen die einzelnen Mitglieder der Antragstellerin zugleich zivilgerichtliche Verfahren. Deren Ziel sei es, – ergänzend zum Wegerecht – die Eintragung von Baulasten zu erreichen, um die Erschließung (Zufahrt) der hinteren Baugrundstücke auch öffentlich-rechtlich zu sichern. In seiner Sitzung am 1. Dezember 2011 fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadtvertretung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ausschuss für Stadtentwicklung) einen ersten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 118. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 26. September 2013 eingestellt. Am 6. Februar 2014 fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung, mit dem Ziel, planerische Voraussetzungen für die Nachverdichtung vorhandener baulicher Strukturen an der Riemannstraße zu schaffen, den Beschluss zur Aufstellung des gegenständlichen Bebauungsplans, wobei das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB vorgesehen wurde (S. 3.12, Beiakte A). Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses unter Hinweis auf diese beabsichtigte Verfahrensart erfolgte durch Abdruck im Ostholsteiner Anzeiger am 14. Februar 2014 (S. 3.15, Beiakte A). Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde nach § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen. Am 4. September 2014 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und bestimmte ihn zur Auslegung (S. 4.11, Beiakte A). Ausweislich der ortsüblichen Bekanntmachung im Ostholsteiner Anzeiger vom 29. September 2014 lag der beschlossene und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung in der Zeit vom 7. Oktober 2014 bis zum 6. November 2014 in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie montags und donnerstags zudem von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie nach Vereinbarung öffentlich aus. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf die Verfahrensart des § 13a BauGB und auf ein Absehen von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist und die prozessualen Folgen verfristeten oder unterbliebenen Vortrags. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. September 2014 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 3. November 2014 aufgefordert (S. 4.100, Beiakte A). Der nach der ersten Auslegung von dem Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 7. Mai 2015 geänderte Planentwurf einschließlich Begründung lag ausweislich der Bekanntmachung durch Abdruck im Ostholsteiner Anzeiger vom 29. Mai 2015 – eine vorangegangene Bekanntmachung vom 20. Mai 2015 wurde hierdurch ersetzt – in der Zeit vom 8. Juni 2015 bis zum 7. Juli 2015 an gleicher Stelle und während derselben Öffnungszeiten öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2015 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 7. Juli 2015 aufgefordert (S. 5.130, Beiakte B). In seiner Sitzung am 8. Oktober 2015 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung weitere Änderungen. Der geänderte Planentwurf einschließlich Begründung lag ausweislich der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 durch Abdruck im Ostholsteiner Anzeiger vom 20. Oktober 2015 in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis zum 27. November 2015 an gleicher Stelle und während derselben Öffnungszeiten öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 27. November 2015 aufgefordert (S. 6.244, Beiakte C). Am 23. März 2016 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 118 – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) – als Satzung und billigte die Begründung durch Beschluss vom selben Tag. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan Nr. 118 am 20. April 2016 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte durch Abdruck im Ostholsteiner Anzeiger am 25. April 2016. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO mit unterschiedlichen Baufenstern fest. Als Maß der baulichen Nutzung wird für den überbaubaren Bereich der WA-Gebiete 1, 2 und 3 die höchst zulässige Grundflächenzahl (GRZ) pro Grundstück sowie für die WA-Gebiete 1a und 4-8 die höchst zulässige Grundfläche (GR) in m² pro Grundstück festgesetzt. Die Geschossigkeit in den WA-Gebieten 4 und 8 ist auf maximal ein Vollgeschoss und in den WA-Gebieten 1 bis 3 sowie 5 bis 7 auf maximal zwei Vollgeschosse festgelegt. Für die im Plangebiet als WA 1 bis WA 7 ausgewiesenen Gebiete wird die offene Bauweise festgesetzt. Im WA 8-Gebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt. Für die beiden Bestandsgebäude Riemannstraße ... und ..., welche nachrichtlich als unbewegliche Kulturdenkmale dargestellt sind, sind Baulinien festgesetzt worden. Zudem wurden acht Müllsammelplätze als Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzt sowie Flächen im östlichen Plangebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Diese haben ausweislich der Begründung den Zweck, den Waldabstand gemäß § 24 LWaldG zu schützen. Für die WA-Gebiete 4, 5 und 8 sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Das Plangebiet grenzt im Westen an die Riemannstraße an. Im Norden verläuft der Kuhbergsredder. Östlich des Plangebiets liegt das FFH-Gebiet „Gebiet der oberen Schwentine" (DE 1830-391). Das Plangebiet wird über die Riemannstraße erschlossen. Die innere Erschließung erfolgt ausschließlich über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, welche in östlicher Richtung von der Riemannstraße abgehen. Für die Haupterschließung im mittleren Bereich des Plangebietes wird das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht als Einbahnstraße mit Einfahrt zwischen den Grundstücken ... und ... – den Grundstücken der Antragstellerin – als Ringstraße verlaufend und mit Ausfahrt über das Grundstück Riemannstraße ... – zwischen den Gebäuden Riemannstraße ... und ... – ausgeführt. Die Festsetzung als Einbahnstraße bezieht sich ausweislich der Begründung nicht auf die im Plangebiet dargestellten Stichwege. Die Antragstellerin hat sich bereits im Rahmen der öffentlichen Beteiligung mit Schriftsätzen vom 18. September 2014 (S. 4.29, Beiakte A), 7. Juli 2015 (S. 5.116, Beiakte B) und 26. November 2015 (S. 6.221, Beiakte C) gegenüber der Antragsgegnerin gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 118 gewandt. Mit Schriftsatz vom 19. April 2017, der Antragsgegnerin am 21. April 2017 zugegangen (vgl. Anlage 1 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung), hat sie formelle und materielle Einwendungen gegen diesen Bebauungsplan erhoben (Anlage ASt 2 zum Schriftsatz vom 19. April 2017) und am 19. April 2017 den vorliegenden Normenkontrollantrag mit denselben Einwänden gestellt. Sie macht geltend, der Bebauungsplan setze die zulässige Bebauung für ein bereits seit Jahrzehnten bebautes Baugebiet fest und schaffe rechtliche Grundlagen für eine erstmalige Hinterlandbebauung hinter ihrem Grundstück in direkter Nähe des Eutiner Sees. Der Antrag sei zulässig, da sie geltend machen könne, durch den Bebauungsplan, der den Inhalt ihres Grundeigentums ausgestalte, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die planerische Ausgestaltung und Festsetzung leide an erheblichen Fehlern, sodass von einer Verletzung der Eigentumsgarantie und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit auszugehen sei sowie gegen die Verpflichtung auf gerechte Abwägung verstoßen werde. Der Bebauungsplan leide unter formellen Fehlern. Die letzte Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Entgegen der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 hätten die erforderlichen Entwurfsunterlagen und die vorläufige Begründung mit Anlagen nicht über den notwendigen Zeitraum ausgelegen und seien auch nicht im Internet zugänglich und abrufbar gewesen. Zudem sei keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden, obgleich dies noch in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 3. März 2016 so vorgesehen gewesen sei. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei hiervon Abstand genommen und die Ausschusssitzung zur Beratung und Beschlussfassung des Bebauungsplans am 9. März 2016 durchgeführt worden. Es fehle an einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Einladung der Ausschussmitglieder zur Ausschusssitzung. Auch habe es einer erneuten Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft. Zudem sei der Bebauungsplan nicht in einer den Vorgaben von § 19 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin und § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BekanntVO genügenden Weise bekanntgemacht worden. Es fehle auch an einer Genehmigung des Bebauungsplans und deren Bekanntmachung. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an erheblichen materiellen Fehlern. Zunächst sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Auch seien notwendige umwelt- und wasserrechtliche Genehmigungen nicht erteilt worden. Der Bebauungsplan halte den notwendigen Abstand zur vorhandenen Wald- und Wasserfläche nicht ein. Auch sei die Abwägungsentscheidung fehlerhaft: Es erfolge keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, sondern eine bloße Verdichtung und Schaffung einer Bebauung in zweiter Reihe im Bereich des Seeufers. Der Umfang der massiven Neubebauung führe zu einer unzulässigen Verdichtung und starken Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Die überwiegend zweigeschossig vorgesehene Bebauung mit voraussichtlich ausgebautem Dachgeschoss, einer Firsthöhe von 10,00 m und einer Grundfläche von bis zu 300 m² pro Baugrundstück führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks im Hinblick auf Nutzungsumfang und -intensität. Die Grenzen des Baugebiets entsprächen keiner geordneten städtebaulichen Entwicklung, weil weitere Grundstücke nördlich und südlich hätten einbezogen werden müssen. Die Festlegung des Plangebiets sei willkürlich und von Fremdinteressen geleitet, weil hier einem Investor in einem kleinen Bereich Baurecht verschafft werden solle. Der vorgesehene Bereich sei für eine Bebauung aufgrund des mangelhaften Baugrunds und des vorhandenen Sumpf- und Überschwemmungsgebiets des Sees nicht geeignet; er sei nicht tragfähig. Baumaßnahmen seien nur nach umfangreichen Bodenaustauschmaßnahmen überhaupt ansatzweise möglich. Solche würden aber einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft mit sich bringen. Dies sei im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden, ebenso wenig die hierfür zusätzlich erforderlichen Lkw-Fahrten. Nicht beachtet werde auch der Umstand, dass es sich faktisch um ein Überschwemmungsgebiet handele, das bei starken Regenfällen unter Wasser gesetzt werde und in den vergangenen Jahren immer wieder überschwemmt worden sei. Auch die Notwendigkeit der Wasserhaltung der Grundstücke werde nicht berücksichtigt. Hier gehe die Antragsgegnerin fehlerhaft davon aus, dass es sich nur um Niederschlagswasser handele, nicht aber um Grundwasser. Die Abwägung sei fehlerhaft, weil die dauerhaft notwendige Wasserhaltung zu einer Absenkung des Grundwassers führe, was Folgen für den See und dessen Umgebung habe. Die Absenkung des Grundwassers führe zu Schäden an der Bausubstanz der vorhandenen Gebäude. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Das Bodengutachten betreffe nur Teilflächen. Festsetzungen im Bebauungsplan fänden sich hierzu ebenfalls nicht. Auch seien die Geländehöhen und die Oberflächenwassersituation nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin verweise insoweit nur auf die Sanierung der Kanalisation und damit die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers. Insoweit fehle es aber an der Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen, etwa mit dem Umstand, dass derzeit die Niederschlagswasserbeseitigung über Gräben zum See hin erfolge, die im Rahmen der Bebauung und Umgestaltung der Grundstücke beseitigt werden würden. Im Bebauungsplangebiet komme es zudem zu keiner planvollen Erschließung. Andere Erschließungsmöglichkeiten als über ihr Grundstück seien entgegen der Behauptung in der Abwägungsentscheidung nicht geprüft und auch nicht ernstlich in Erwägung gezogen worden. Die gesamte Erschließung erfolge über Stichstraßen und eine nicht akzeptable Ringstraße. Eine koordinierte und zielgerichtete Planung sei daher nicht gegeben. Die Stichstraßen bildeten eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Ausweitung des Verkehrs in Ruhezonen, insbesondere Herbeiführung eines erhöhten Begegnungsverkehrs. Die Erschließung durch die Ringstraße sei nicht sachgerecht. Die Argumentation der Antragsgegnerin stelle allein auf die bislang vorhandene Versiegelung, nicht aber auf die zu erwartende Erhöhung des Verkehrs ab. Mit der erhöhten Immissionsbelastung und Belästigung der Wohnbereiche ihrer Grundstücke setze sie sich nicht auseinander und habe auch keine Untersuchungen hierzu durchgeführt. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag, wonach es nun auch im hinteren Bereich und im Innenhof ihres Grundstücks zu Verkehr kommen werde, was zu erheblichen Lärm-, Schmutz- und Staubimmissionen führen werde. Hinzu komme der Ver- und Entsorgungs- sowie Lieferverkehr von Kurierdiensten und Postzustellern. Sie rechne damit, dass durch die beabsichtigte Bebauung mehr als 100 Pkw-Fahrten pro Tag zu erwarten seien. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Nachtruhe der Anwohner der Grundstücke Riemannstraße ...a und ...b sowie ... nicht gewährleistet sei. Gerade in den Zufahrtsbereichen zu den neu geplanten Wohngebäuden befänden sich derzeit die Schlafräume. Insbesondere im Bereich des Grundstücks Riemannstraße ...b komme es im Vergleich zu anderen Erschließungsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung dieser Ruhebereiche. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden nicht berücksichtigt. Das Abwägungsergebnis sei fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass es an einer öffentlichen Erschließung der Hinterlandbebauung fehle. Bereits im Beteiligungsverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass die beabsichtigten Durchfahrtsbreiten im Bereich der Ringstraße nicht gewährleistet seien. Zudem seien die tatsächlich vorhandenen Wege- und Leitungsrechte nicht berücksichtigt worden. Es handele sich im Bereich der beabsichtigten Zufahrt zur Hinterlandbebauung nicht um öffentliche Straßenflächen, sondern ausschließlich um private Zuwegungen und einen privaten Hofbereich. Dort bestehe für das Hinterliegergrundstück ein Wegerecht in ausschließlicher Breite von 3,00 m, das aber für die Erschließung nicht ausreichend sei. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass der gesamte Hofbereich mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegt sei. Eine über das bestehende Wegerecht hinausgehende Nutzung sei unzulässig und weder zivil- noch öffentlich-rechtlich einzufordern oder festzusetzen. Sie stelle ihre Zustimmung zu einer solchen auch nicht in Aussicht. Die vorhandene Bebauung des Grundstücks Riemannstraße ... sei unzutreffend dargestellt worden und der Kubus des Gebäudes deutlich größer als eingezeichnet. Eine Zufahrt über das Grundstück Riemannstraße ... sei damit nicht möglich. Das Abwägungsergebnis sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Erschließungsplanung für eine private Bebauung ausschließlich zu ihren Lasten und auf ihrem Grundstück erfolge. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die zur Nutzung vorgesehenen Flächen bereits jetzt genutzt würden; es handele sich um einen unzulässigen Eingriff, wenn diese Nutzung nachträglich beschränkt werde. Eine Entwicklung ihres Baugrundstücks sei letztlich nicht mehr möglich, denn durch die vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werde die Nutzung massiv eingeschränkt. Die Planung berücksichtige auch nicht die Beeinträchtigung durch die vorgesehenen Stellplätze für die Neubebauung. Durch die Herstellung von Stellplätzen auch im hinteren Bereich gegenüber den vorhandenen Garagen komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks. Insbesondere wenn die vorhandenen Garagen später entfernt werden sollten, sei eine Nutzung der dortigen Bereiche zu Erholungszwecken oder zur Erweiterung der Wohnnutzung erheblich beeinträchtigt. Der Hinweis, dass die Stellplätze nicht zwingend erforderlich seien, reiche nicht aus. Die feuerwehrtechnische Erschließung sei nicht gesichert. Die Antragsgegnerin stelle im Abwägungsergebnis selbst fest, dass derzeit keine ausreichende Brandschutzsicherung für die den Straßen abgewandten Gebäudeseiten bestehe. Den Einwand, dass zunächst eine ausreichende Zufahrt herzustellen sei, habe sie nicht berücksichtigt. Nicht ausreichend sei es in diesem Zusammenhang, sich allein auf die Prüfung seitens der Feuerwehr Eutin zu beziehen. Der Plangeber müsse sich selbst mit den notwendigen Gegebenheiten auseinandersetzen. Des Weiteren sei die Erschließung auch nicht öffentlich-rechtlich gesichert; es bestehe nicht einmal eine Baulast. Der Abwägungsvorgang sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin lediglich darauf hingewiesen habe, dass erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sei, ob die Erschließung gesichert sei. Es bedürfe aber lediglich einer Bauanzeige. Auch fehle es an den notwendigen Leitungsrechten. Die Antragsgegnerin gehe irrtümlich davon aus, dass eine anderweitige Zuleitung möglich sei, setze entsprechende Möglichkeiten aber nicht im Bebauungsplan fest. Es finde eine inakzeptable Ausweitung der Bebauungsgrenzen zum Eutiner See statt. Die Antragsgegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des angrenzenden FFH-Gebiets kommen werde. Durch die massive Bebauung und die umfangreiche Erweiterung der Wohnnutzung sowie den zusätzlichen An- und Abfahrtsverkehr in die direkte Uferzone des Sees komme es zu einem schwerwiegenden Eingriff in Natur und Umwelt. Auch berücksichtige die Planung nicht, dass in erheblicher Weise der Bestand der Fledermäuse durch die Neubebauung beeinträchtigt werde. Es komme im Ergebnis zu deren Vergrämung, was unzulässig sei. Tatsächlich würden keine Maßnahmen getroffen, die eine nachhaltige Erhaltung der Fledermauspopulation vorsähen. Es hätten schon keine Untersuchungen der tatsächlich vorhandenen Fledermauspopulationen stattgefunden, obgleich es eindeutige Hinweise im Beteiligungsverfahren gegeben habe. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 118 – östlich der Riemannstraße und südlich Kuhbergsredder – der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antrag sei bereits gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Vortrag, wonach das Zustandekommen des Bebauungsplans fehlerhaft gewesen sei, sei unsubstantiiert. Dies gelte zunächst im Hinblick auf den Vorwurf, im Zuge der zweiten öffentlichen Auslegung seien die erforderlichen Entwurfsunterlagen nicht ausgelegt worden. Wie sich aus der im Ostholsteiner Anzeiger erfolgten Bekanntmachung ergebe, hätten alle erforderlichen Unterlagen während der Auslegungsfrist zu den im Bekanntmachungstext bezeichneten Dienststunden in der Stadtverwaltung Eutin eingesehen werden können. Unzutreffend sei auch die Behauptung, der Ausschuss für Stadtentwicklung habe im Nachgang zur zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in seiner Sitzung am 3. März 2016 eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Diese Behauptung werde sowohl durch die Beschlussvorlage als auch den Beschlussauszug zur Ausschusssitzung vom 9. März 2016 widerlegt. Eine nochmalige öffentliche Auslegung sei nicht beabsichtigt gewesen. Auch sei eine Genehmigung des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen. Die abschließende Beschlussfassung sei in der Sitzung am 23. März 2016 erfolgt. Ladungsmängel, welche die Antragstellerin ins Blaue hinein behaupte, seien nicht ersichtlich und führten im Übrigen auch nicht zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung bzw. des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan sei auch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Ungeachtet der ergänzenden Bereitstellung im Internet sei die auf den 20. April 2016 datierende Bekanntmachung des Beschlusses im Ostholsteiner Anzeiger vom 25. April 2016 erfolgt. Den Anforderungen von § 10 Abs. 3 BauGB sei Genüge getan. Der Bebauungsplan sei auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere leide er nicht an den vorgetragenen Abwägungsfehlern. Die Entscheidung, die Möglichkeit einer Bebauung östlich des eigenen Objekts der Antragstellerin planerisch zu eröffnen, sei das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung und planerisch gerechtfertigt. Die Bauleitplanung ziele auf eine Nachverdichtung der vorhandenen baulichen Strukturen an der Riemannstraße mit dem Ziel der Nutzung vorhandener Flächenpotenziale zur Minderung des städtischen Wohnraumbedarfs ab. Sie habe nicht verkannt, dass die Verfolgung dieses legitimen städtebaulichen Anliegens auf ein gegenläufiges Interesse der Antragstellerin treffe. Dies ergebe sich aus der Abwägung, welche hinsichtlich des Umfangs der zugelassenen rückwärtigen Bebauung ein kompromisshaftes Abwägungsergebnis darstelle. Die Behauptung, die Waldabstände würden nicht eingehalten, sei angesichts der Ausführungen unter Nr. 4.9 der Planbegründung nachweislich falsch. Auch sei das FFH-Gebiet „Gebiet der oberen Schwentine“ nicht tangiert, welchem keine plangebietsbezogenen Beeinträchtigungen drohten. Insoweit werde auf die Ausführungen unter Ziffer 4.7 der Begründung Bezug genommen. Es liege auch keine Ausweitung der Bebauungsgrenzen bis zum Eutiner See vor. Es entspreche vielmehr dem Willen des Satzungsgebers, dass zwischen den überplanten Gebäuden und dem Eutiner See ein hinreichender Abstand bestehe, welcher im Ergebnis der Planung auch gewährleistet sei. Die Schutzzone des Sees werde planerisch nicht berührt. Es treffe auch nicht zu, dass die planerisch zugelassene Bebauung namentlich östlich des Objekts der Antragstellerin, erschlossen über die zwischen den Gebäuden ... und ... befindliche Zufahrt, einschließlich der vorhabeninduzierten Anliegerverkehre zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die „Ruhebereiche“ der Bestandsgebäude führe. Es möge zwar sein, dass die im Plangebiet zugelassene Hinterlandbebauung eine geringfügig höhere Immissionsbelastung für das Grundstück der Antragstellerin nach sich ziehe. Keineswegs werde aber die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten oder das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Zu berücksichtigen sei, dass die Bebauung östlich der Bestandsgebäude der Antragstellerin keine originäre Folge der Bauleitplanung sei. Das Areal sei bereits baulich vorgeprägt, unter anderem durch Bestandsgebäude auf den Grundstücken Riemannstraße ... und .... Maßgeblich komme hinzu, dass im gesamten räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans allgemeine Wohngebiete festgesetzt worden seien, welche ihre Prägung aus einer Wohnnutzung bezögen und auch im Übrigen als Regelbebauung wenig lärmintensive Nutzungen zuließen. Anerkanntermaßen sei die von einer Wohnnutzung ausgehende Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Dies gelte auch im Hinblick auf die angeführten Stellplätze, die selbst in reinen Wohngebieten generell zulässig seien. Unmittelbare Nachbarn müssten die Emissionen, die von einer im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnnutzung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgingen, hinnehmen. Die Haupterschließung der rückwärtig im östlichen Plangebiet zugelassenen Bebauung, namentlich in den Wohngebieten WA 5, 6 und 7, erfolge über eine planerisch als bloße Einfahrt konzipierte Zufahrt über das Grundstück der Antragstellerin, belegen zwischen den dortigen Bestandsgebäuden. Die Zuwegung besitze eine ausreichende Breite auch für die feuerwehrtechnische Erschließung sowie für Müllfahrzeuge. Die Antragstellerin gehe fehl in ihrer Annahme, dass in dem Umfang, in dem jetzt die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in dem Bebauungsplan vorgesehen seien, solche tatsächlich nicht bestünden. Festgesetzt worden seien für die Ringerschließung mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Damit solle dem Begünstigten das notwendige Recht erst noch verschafft werden, notfalls – im Fall einer Weigerung – durch die Begründung von beschränkt dinglichen Rechten und gegebenenfalls von öffentlich-rechtlichen Baulasten im Zuge des Enteignungsverfahrens. Eine solche Festsetzung diene auch dazu, den Anwohnern von Hinterliegergrundstücken den Zugang zu Erschließungsanlagen zu ermöglichen. Dem Satzungsgeber sei bewusst, dass eine solche Festsetzung, die mit einer Belastung privaten Eigentums einhergehe, bei enteignender Wirkung einen Anspruch auf Entschädigung zubillige. Es sei falsch, wenn die Antragstellerin behaupte, dass in erheblicher Art und Weise der Bestand der Fledermäuse beeinträchtigt werde. Bereits aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass natur- und artenschutzrechtliche Belange nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien. Planbegleitend sei eine Faunistische Potenzialabschätzung und artenschutzfachliche Betrachtung erstellt und der Planbegründung als Anlage beigefügt worden. Auch sei ein Bodengutachten erstellt worden, das auf Bodengrunduntersuchungen basiere. Dieses setze sich mit der Thematik der Beschaffenheit des vorhandenen Baugrundes auseinander und werde unter Ziffer 4.10 der Planbegründung aufgegriffen. Aus den gewonnenen Erkenntnissen ergebe sich, dass eine Bebauung bei Beachtung entsprechender Gründungsmaßnahmen ohne weiteres gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.