OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 LA 71/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1214.1LA71.19.00
4mal zitiert
17Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 10. September 2019 (2 A 93/18) wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2019 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 10. September 2019 (2 A 93/18) wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Bebaubarkeit des – von der Erschließungsstraße Kiefernweg aus betrachtet – rückwärtigen Bereichs der beiden im Stadtgebiet der Beigeladenen liegenden Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung …, mit einem (zusätzlichen) Einzelhaus mit einer Grundfläche von 130,63 m² und maximal zwei Wohneinheiten, das bei Einhaltung der Firsthöhen der Nachbargebäude zweigeschossig ausgeführt werden soll. Die Vorhabenfläche ist bislang nicht überplant; am 24. Juni 2019 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen indes den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 82 für das auch die Vorhabenfläche umfassende Gebiet südlich des Heideweges, östlich des Eschenweges, nördlich der Ortsgrenze zu Schenefeld sowie westlich der Grundstücke am Siebentunnelweg, und beschloss zur Sicherung ihrer Bauleitplanung in derselben Sitzung die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 82 „Kastanienweg / Kiefernweg / Erlenweg“. Die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre erfolgte am 26. Juni 2019 im Pinneberger Tageblatt sowie in der Zeit vom 26. Juni 2019 bis zum 29. Juli 2019 im Internet unter der Internetadresse der Beigeladenen. Auf die Bekanntmachungen wurde an der Bekanntmachungstafel am Haupteingang des Rathauses der Beigeladenen hingewiesen. Den Antrag des Klägers bereits vom 21. August 2017 auf Erteilung eines die vorgenannten Vorhabendetails bestätigenden Vorbescheids lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2017 mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich sowohl aufgrund seiner Lage auf dem Baugrundstück (Bautiefe) als auch aufgrund des durch die vorgesehene Zweigeschossigkeit bedingten Bauvolumens nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB störungsfrei in die nähere Umgebung ein, die im Norden durch den …, im Osten durch den …, im Süden durch den … und im Westen durch die Reihenhausbebauung am … gebildet werde, die sich dort als Zäsur erweise. Diese Umgebung sei geprägt durch eine kleinteilige eingeschossige Straßenrandbebauung, die sich auch in der Stichstraße des … fortsetze. Auch als rahmenüberschreitendes Vorhaben sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, weil es eine erhebliche Vorbildwirkung entfalte. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vom 5. April 2018 hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer am 27. August 2019 vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 10. September 2019 abgewiesen. Eine positive Bescheidung der Voranfrage komme weder hinsichtlich der Lage des geplanten Einzelhauses auf dem Baugrundstück (…) noch im Hinblick auf die nachgefragte Ausgestaltung des Vorhabens als zweigeschossiges Gebäude in Betracht. Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben halte sich nicht in dem in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen. Die hinsichtlich der zu beurteilenden überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung werde insoweit bestimmt durch die unmittelbar angrenzenden Grundstücke entlang des … bis … sowie entlang der westlichen Seite des … und sich fortsetzend auch in dem Bereich, in dem der … als Stichstraße Richtung Westen abknicke (…); hier existiere Bebauung mit Tiefen zwischen 14 m und maximal 21 m (…) bzw. bis maximal 33 m (…), indessen keine die Umgebung prägende (Hinterland-)Bebauung mit einer dem Vorhaben vergleichbaren Bebauungstiefe. Die westliche, über den Erlenweg erschlossene Reihenhausbebauung bleibe dabei angesichts ihrer für die Beantwortung der Frage nach der überbaubaren Grundstücksfläche gänzlich anders gearteten Struktur außer Betracht. Der so umschriebene Umgebungsbereich weise einen klar umrissenen „Innenbereich“ auf, in dem keine Bebauung mit Hauptanlagen vergleichbarer Tiefe vorhanden sei. Die Bebauung entlang des nach Westen als Stichstraße abknickenden … zeige sich hierbei nämlich nicht als Bebauung in zweiter bzw. dritter Baureihe ausgehend von dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden …; sie sei vielmehr Straßenrandbebauung jener Stichstraße. Ebenso wenig sei das Vorhaben als sog. rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig, da es geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst recht noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen bzw. vorhandene Spannungen zu erhöhen. Es habe sich vor Ort eindrucksvoll bestätigt, dass der Bereich der Flurstücke …, …, …, …, … und … eine wirkliche „grüne Ruheoase“ bilde, in die mit dem Vorhaben eine „Unruhe“ mit entsprechend negativer (Vorbild-)Wirkung gebracht werde. Hinsichtlich der weiteren Frage nach der Geschosszahl des Vorhabens sei nach Auswertung der beigezogenen Lagepläne sowie aufgrund des vor Ort gewonnenen Eindrucks der Bereich der näheren Umgebung dergestalt zu bestimmen, dass er die umliegende Bebauung entlang des … bis … (gemeint ist offensichtlich … bis …) sowie des … bis … umfasse. In diesem Bereich finde sich nach dem von außen wahrnehmbaren Erscheinungsbild jedoch nur Bebauung mit eingeschossigen Häusern mit (auch umfangreich) ausgebauten Dachgeschossen, welche dennoch nicht den (optischen) Eindruck eines weiteren Vollgeschosses vermittelt hätten. Es bestünden auch keine Zweifel am Erlass einer wirksamen Veränderungssperre, die der Erteilung des begehrten Vorbescheids nunmehr ebenfalls entgegenstehe. Insbesondere seien die durch die Veränderungssperre zu sichernden Planungsziele, wie sie der Begründung des Aufstellungsbeschlusses zu entnehmen seien, hinreichend konkretisiert. Insoweit gehe es der Beigeladenen angesichts aufgezeigter und zu erwartender Nachverdichtungsabsichten im Gebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. 82 im Besonderen darum, ein Konzept zum Schutz der im Quartier (noch) verbliebenen Grün- und Freiflächen zu entwickeln, ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme einer allein auf die Verhinderung des klägerischen Vorhabens gerichteten Negativplanung ersichtlich seien. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben des Klägers unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der vor dem Hintergrund dieser im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Veränderungssperre gestellte Hilfsantrag auf Feststellung, dass unmittelbar vor deren Inkrafttreten der begehrte Vorbescheid hätte erteilt werden müssen, sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsbegehren zulässig; er sei jedoch aus den zuvor dargestellten Erwägungen zur mangelnden Einfügsamkeit des Vorhabens unbegründet. Gegen das dem Kläger am 4. Oktober 2019 zugestellte Urteil richtet sich der am 14. Oktober 2019 gestellte und am 22. Oktober 2019 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kläger macht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend, die bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils zur Frage der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB folgten. Zudem bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids verneint, soweit die Lage des geplanten Einzelhauses auf dem Baugrundstück in Rede stehe. Insoweit habe es bereits die nähere Umgebung unzutreffend bestimmt, die – einschlägiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts folgend (Urteile in den Verfahren 1 L 41/94, 1 L 91/97 und 1 LB 4/14) – grundsätzlich sämtliche Grundstücke eines Straßengevierts umfasse; dementsprechend hätte hier richtigerweise das Straßengeviert Heideweg – Kastanienweg – Kiefernweg – Erlenweg berücksichtigt werden müssen. In der so bestimmten näheren Umgebung sei prägende (Hinterland-)Bebauung mit einer dem Vorhaben teils vergleichbaren Bebauungstiefe vorhanden. Die nördliche Seite des Kiefernweges sei geprägt durch zwei Gebäude mit Bebauungstiefen von 30 m und 33 m sowie durch sein Wohnhaus mit einer Bebauungstiefe von 17 m; östlich des Erlenweges befinde sich die Reihenhausbebauung, die mit maximal jeweils ca. 79 m erschlossen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zeige sich im Übrigen die Bebauung entlang der vom … nach Westen abknickenden Stichstraße sehr wohl als Bebauung in zweiter bzw. dritter Reihe dieser in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße mit daher anzunehmenden Bebauungstiefen von über 60 m; einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (2 CS 09.2222) stütze diese Sichtweise. Wollte man dem nicht folgen, stelle sich die Bebauung nördlich des … dann jedenfalls als regellose Bebauung dar, die einen Rückschluss auf einen begrenzenden baulichen Rahmen nicht zulasse. Selbst bei einer Beurteilung des Vorhabens als „rahmenüberschreitend“ bestehe ein Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Das maßgebliche Straßengeviert Heideweg – Kastanienweg – Kiefernweg – Erlenweg sei in seinem Blockinnenbereich bereits weitgehend bebaut; unbebaute Innenflächen seien nur noch in einem geringfügigen Maß vorhanden und würden durch das Vorhaben nicht in „Unruhe“ gebracht. Darüber hinaus stehe der Erteilung des Vorbescheids auch nicht der Erlass der Veränderungssperre entgegen. Dieser liege mangels ausreichender Konkretisierung keine sicherungsfähige Planung zugrunde. Bereits der zeitliche Kontext ihres Erlasses kurz nach der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung in dieser Streitsache mache deutlich, dass sie auf Verhinderung des streitgegenständlichen Vorhabens ziele. Die hilfsweise Feststellungsklage sei überdies nicht nur zulässig, sondern wegen des aufgezeigten Anspruchs auf positive Bescheidung der Voranfrage auch begründet. Der Beklagte und die Beigeladene haben sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert. II. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und ebenso fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus den geltend gemachten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) nicht. 1. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall; das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel nicht. a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der zur Vorbescheidung gestellten Frage der Einfügsamkeit des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Lage im rückwärtigen Bereich der Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung …, die maßgebliche nähere Umgebung unzutreffend bestimmt, da es nicht das gesamte Straßengeviert Heideweg – Kastanienweg – Kiefernweg – Erlenweg, sondern nur einen Teilausschnitt desselben betrachtet habe, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich infrage. Zutreffender Ausgangspunkt der erstinstanzlichen Betrachtung hinsichtlich der Lage des streitgegenständlichen Vorhabens ist – ohne dass der Kläger dies angreift – seine konkrete Grundfläche und seine räumliche Belegenheit innerhalb der vorhandenen Bebauung. Dazu kann auf die planungsrechtlichen Instrumente des § 23 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden, soweit aus der maßstabbildenden Bebauung Baulinien, -grenzen oder Bebauungstiefen abgeleitet werden können. Grundstücksgrenzen sind – als solche – für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche unerheblich. Die maßgebliche Bebauungstiefe ist hierbei von der jeweiligen Erschließungsstraße her zu ermitteln (Urt.-Abdr. S. 7 unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 31.08.2016 - 1 LB 4/14 -, Rn. 37, juris). Des Weiteren ist in Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB die nähere Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Auch diese der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommene Grundaussage der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IVC 9.77 -, Rn. 33, juris) greift der Kläger nicht an. Das gilt in gleicher Weise für die weiteren Darlegungen (Urt.-Abdr. S. 7 f.), dass sich die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, mithin auch für die hier fragliche Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gesondert zu bestimmen sind. Insofern kann ein vorhandenes Straßengeviert mit Straßenrandbebauung zunächst ein erster Ausgangspunkt der Betrachtung sein, soweit jene Straßenrandbebauung und die umgebenden Straßen gegenüber benachbarten Bauflächen – nach außen – trennende Wirkung haben. Für den Bereich innerhalb des Straßengevierts bleibt es im Übrigen bei der Grundaussage, dass maßgeblich ist bzw. sein muss, inwieweit sich die beteiligten Grundstücke – hier in Bezug auf die Lage des Vorhabens, namentlich seine Bebauungstiefe – gegenseitig beeinflussen können. Allein der Umstand, dass etwa das Baugrundstück und Grundstücke anderer Erschließungsstraßen rückwärtig aneinanderstoßen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle Grundstücke des Straßengevierts ausnahmslos zur näheren Umgebung zu rechnen sind; insbesondere bei unterschiedlichen baulichen Strukturen innerhalb eines solches Quartiers kann es – je nach der städtebaulichen Situation des konkreten Falles – gerechtfertigt sein, insoweit die Grenzen der „näheren Umgebung“ enger zu ziehen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 31.08.2016 - 1 LB 4/14 -, Rn. 33, juris). Unter Anwendung dieses Maßstabs ist es entgegen der Rüge des Klägers nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht das gesamte Straßengeviert Heideweg – Kastanienweg – Kiefernweg – Erlenweg als für die Lage des Vorhabens zu berücksichtigende nähere Umgebung angenommen, sondern auf der Grundlage der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Lagepläne und Satellitenbilder bzw. Luftbildaufnahmen sowie der anlässlich der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung gefertigten Fotos den Umgriff enger gefasst und insoweit (nur) auf die Bebauung der unmittelbar angrenzenden Grundstücke entlang … bis … sowie entlang der rückwärtig angrenzenden Flurstücke der westlichen Seite des …, sich fortsetzend auch in dem Bereich, in dem der … als Stichstraße Richtung Westen abknickt und mit denen vom klägerischen Grundstück aus bzw. umgekehrt Sichtkontakt besteht (… bis …), abgestellt hat. Insbesondere legt die erstinstanzliche Entscheidung anhand des zur Entscheidungsgrundlage gemachten Karten- und Bildmaterials nachvollziehbar dar, dass die westlich an jenen als nähere Umgebung definierten Bereich anschließende Bebauung mit Reihenhäusern, die über den … erschlossen wird, aufgrund ihrer gänzlich anders gearteten Struktur für die Beantwortung der Frage nach der überbaubaren Grundstücksfläche im „innenliegenden“ Bereich zwischen …- und … nicht herangezogen werden kann. Dies stellt der Zulassungsantrag nicht substanziiert infrage. Sein Verweis darauf, dass in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats zur Bestimmung des Maßstabs der näheren Umgebung (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 07.02.1995 - 1 L 41/94 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 08.10.1998 - 1 L 91/97 -, Rn. 26, juris; Urteil vom 31.08.2016 - 1 LB 4/14 -, Rn. 31 f.) jeweils sämtliche Grundstücke in den betreffenden Straßengevierten als nähere Umgebung herangezogen worden seien, vermag die für den vorliegenden Fall getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Soweit sich das in den angeführten Senatsentscheidungen jeweils zu beurteilende Vorhaben, was seinen Standort rückwärtig der straßenseitigen Bebauung und damit die überbaute Grundstücksfläche anging, nur bzw. gerade auf die im Quartier gelegenen Grundstücke auswirkte, war jene Sichtweise geboten. Daraus lässt sich indessen keine generelle Aussage dahingehend ableiten, dass stets und ausschließlich ein jeweils auszumachendes Straßengeviert den näheren Umgebungsbereich in Bezug auf die Lage eines Vorhabens darstellt. Insofern erklärt sich auch die vom Kläger vermisste Erstreckung der „näheren Umgebung“ auf den bebauten Bereich nördlich der nach Westen vom … abknickenden Stichstraße gleichen Namens. Hier fehlt es nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits an einem entsprechenden Sichtkontakt zwischen der Vorhabenfläche und der Bebauung im … bis … und auf den Grundstücken entlang des … bis …; eine entsprechende Sichtbeziehung hat des Verwaltungsgericht nach seinen Darlegungen nachvollziehbar nur für den Bereich südlich der Stichstraße ausgemacht (Urt.-Abdr. S. 8). Dementsprechend zeigt die mit dem Zulassungsantrag aufgestellte (bloße) Behauptung, eine Bebauung beispielsweise des südlichen Teils des Grundstücks … präge nicht nur die entlang der Stichstraße und um den Wendehammer herum angeordneten Grundstücke, sondern das gesamte Straßengeviert einschließlich der Vorhabenfläche, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Ausgehend von der vom Verwaltungsgericht bestimmten – und nicht ernstlich in Zweifel gezogenen – „näheren Umgebung“ findet sich entgegen den Darlegungen im Zulassungsantrag im maßgeblichen Quartier auch keine „Hinterlandbebauung“ mit einer dem Vorhaben vergleichbaren Bebauungstiefe von ca. 49 m. Die vom … aus erschlossene Reihenhausbebauung mit maximalen Bebauungstiefen von jeweils ca. 79 m gehört danach – wie dargelegt – nicht zum näheren Umgebungsbereich und scheidet insofern als Referenz aus. Die benannte Referenz-Bebauung entlang des … (… bis …) weist eine maximale Bebauungstiefe von 33 m und diejenige im betrachteten Teil des … bis zur Abzweigung der Stichstraße (… bis …) wie auch auf deren Südseite (… bis …) von ca. 14 m bis zu maximal 21 m auf. Jene Bebauung entlang der von dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden … nach Westen als Stich- und Erschließungsstraße abknickenden “Verkehrsfläche …“ stellt sich ihrerseits, anders als von dem Kläger mit seinem Zulassungsvortrag geltend gemacht, auch nicht – von der Nord-Süd-Verbindung des … aus betrachtet – als Bebauung in zweiter bzw. dritter oder gar vierter Reihe mit einer Bebauungstiefe von über 60 m dar. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen, in denen Straßenrandbebauung von mehreren bzw. sich kreuzenden Straßen aufeinandertrifft, das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung oder Einmündung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar anliegt, zu beurteilen ist und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße (Schl.-Holst. OVG, Urteile vom 27.09.2001 - 1 L 45/01 -, Rn. 22, juris, vom 23.09.2010 - 1 LB 3/10 -, Rn. 16, juris und vom 17.10.2013 - 1 LB 7/13 -, Rn. 25, juris). Insofern führt die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2009 (2 CS 09.2222, Rn. 7, juris), der ohnedies eine von der vorliegenden Konstellation abweichende Erschließungssituation zugrunde gelegen haben dürfte, auf keinen ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil. Soweit in diesem Kontext mit dem Zulassungsvortrag weiter gerügt wird, das Verwaltungsgericht hätte sich für den Fall der Annahme eines engeren Umgebungsrahmens als des aus den Straßen Heideweg, Kastanienweg, Kiefernweg und Erlenweg gebildeten Gevierts dann jedenfalls auf die Bebauung entlang der Nordseite des … als maßgebliche Erschließungsstraße für die insoweit angeführten Referenzgrundstücke … bis … beschränken und ausgehend von der dort auszumachenden regellosen Bebauung bei Bebauungstiefen von 17 m, 30 m und 33 m die Einfügsamkeit des Vorhabens hinsichtlich seiner Lage bejahen müssen, greift auch dieser Ansatz nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die nähere Umgebung des Vorhabenstandorts danach bestimmt, inwieweit sich einerseits die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und andererseits danach, inwiefern die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Insofern ist es – wie ausgeführt – konsequent, neben den an den Vorhabenstandort angrenzenden Grundstücken entlang des … (… bis …) auch die rückwärtig angrenzenden Flurstücke der westlichen Seite des … einschließlich der Bebauung auf der Südseite des Stichweges, mit der wechselseitiger Sichtkontakt besteht, als näheren Umgebungsbereich zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass sich auf der Grundlage von Kartenmaterial und Luftbildaufnahmen in dem so umgrenzten Bereich ein klar umrissener „Innenbereich“ ausmachen lasse, in dem es keine Bebauung mit Hauptanlagen vergleichbarer Tiefe gebe (Urt.-Abdr. S. 9). Das stellt das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert infrage, sondern versucht ohne Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Kriterien für seinen gewählten (näheren) Umgebungsumgriff eine ausschließlich auf die Erschließungssituation des Vorhabens beschränkte Sichtweise als maßgeblich zu behaupten, die einen Rückschluss auf einen (begrenzenden) baulichen Rahmen nicht zulasse. Das verfängt nicht. Ebenso wenig unterliegt es ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben hinsichtlich seiner Lage nicht (jedenfalls) als sogenanntes „rahmenüberschreitendes“ Vorhaben für zulässig erachtet hat. Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar, dass mit der Überschreitung des vorgegebenen städtebaulichen Rahmens – hier in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche, namentlich hinsichtlich der vorgesehenen Bebauungstiefe des Vorhabens – nicht notwendigerweise feststeht, dass die geplante Bebauung planungsrechtlich unzulässig ist, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann selbst ein sogenanntes rahmenüberschreitendes Vorhaben – wenn auch nur im Sinne der Ausnahme – zulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, Rn. 19, juris). Ob das der Fall ist, hängt nach dieser Rechtsprechung davon ab, ob das Vorhaben "geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen", ob es – anders ausgedrückt – "die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung" bringt und damit eine "Unruhe" stiftet, "die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht". Auszugehen ist dabei davon, dass es keinen allgemein geltenden Grundsatz gibt, dass eine Bebauung in einer zweiten Baureihe innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile städtebaulich unerwünscht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, Rn. 21, juris). Vielmehr bewirkt eine Bebauung in einer zweiten Baureihe nur dann Spannungen in dem dargelegten Sinne, wenn gegen sie ganz konkrete Bedenken bestehen. Solche können sich beispielsweise daraus ergeben, dass sie einer bestimmten Ruhelage, etwa der Wohnruhe oder der ungestörten Nutzung rückwärtiger Gartenflächen die Grundlage entzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1974 - IV C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28) oder sie in der Form einer zu missbilligenden Vorbildwirkung "Unruhe" stiftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 -, Rn. 21, juris). Bei Zugrundelegung dieser Kriterien hat das Verwaltungsgericht angenommen, das Vorhaben sei deshalb geeignet, bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen bzw. vorhandene Spannungen zu erhöhen, weil sich ein Wohnbauvorhaben vergleichbarer Größe nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit grundsätzlich auch im Bereich der Flurstücke …, … und … verwirklichen ließe. Auf jenen Flurstücken sowie auf der Vorhabenfläche und auf dem Flurstück … seien unbebaute Innenflächen vorhanden, die wirkliche „grüne Ruheoasen“ darstellten. Hier entstünde eine „Unruhe“, die durch die negative (Vorbild-)Wirkung des streitgegenständlichen Vorhabens, nämlich aus der bislang weitgehend regelmäßigen, die rückwärtigen Grundstücksflächen freihaltenden Baustruktur heraus, ausgelöst werden würde. Die der Ruhe dienenden und als solche auch genutzten Teile der rückwärtigen Grundstücksbereiche würden einer verstärkten Störung als bisher ausgesetzt. Zu den weiteren städtebaulich relevanten Auswirkungen gehörten ferner die Zunahme des Anlieferverkehrs oder die Inanspruchnahme der Systeme der Versorgungsleitungen; all dies würde ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen und rechtfertige daher die Annahme der städtebaulichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Dem tritt der Zulassungsantrag mit der schlichten gegenteiligen Behauptung entgegen, auf den vom Verwaltungsgericht für Vorhaben vergleichbarer Größe benannten Flurstücken ließen sich entsprechende Wohnbauvorhaben nicht verwirklichen; es seien im Blockinnenbereich des Straßengevierts Heideweg, Kastanienweg, Kiefernweg und Erlenweg unbebaute Flächen nur noch in einem geringfügigen Maß vorhanden, sodass keine Unruhe im Bereich der vermeintlichen „grünen Ruheoasen“ entstünde. Das überzeugt nicht und lässt ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Annahme nicht aufkommen. Denn beispielsweise auf dem zur Gerichtsakte gereichten Lageplan mit eingezeichnetem Vorhabenstandort (GA, Bl. 11) ist mittels post-its deutlich dargestellt, dass und wo etwa vier entsprechende Baukörper auf den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Flurstücken Platz finden könnten. Ebenso weist ein weiterer zur Gerichtsakte genommener Lageplan (GA, Bl. 78) für diesen Bereich potenzielle Bebauungsoptionen aus, denen das Vorhaben – negatives bzw. zu missbilligendes – Vorbild wäre und mithin „Unruhe“ stiftete. b) Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheids auch im Hinblick auf die nachgefragte Ausgestaltung des Vorhabens als zweigeschossiges Gebäude verneint und dabei den selben räumlichen Umgriff als „nähere Umgebung“ wie in Bezug auf seine Lage zugrunde legt, greift der Zulassungsantrag dies sowie die entsprechende (weitere) erstinstanzliche Feststellung, dass sich in diesem Bereich nach dem von außen wahrnehmbaren Erscheinungsbild nur eingeschossige Häuser mit teils zwar auch umfangreich ausgebauten Dachgeschossen fänden, welche dennoch nicht den (optischen) Eindruck eines weiteren Vollgeschosses vermittelten, nicht an. Eines Eingehens auf diesen Teil des Urteils bedarf es im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens daher nicht. c) Die vom Kläger überdies geltend gemachten Richtigkeitszweifel hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung, namentlich hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erteilung des erstrebten Bauvorbescheides stehe (auch) die am 24. Juni 2019 beschlossene und am 27. Juni 2019 in Kraft getretene Satzung der beigeladenen Gemeinde über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 82 „Kastanienweg / Kiefernweg / Erlenweg“ entgegen, greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Denn selbst, wenn die Veränderungssperre als zeitlich befristetes bauleitplanerisches Sicherungsmittel nunmehr infolge der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit und ggf. mangels rechtzeitiger Verlängerung ihrer Geltungsdauer nicht mehr gelten würde, bestünde bereits aus den nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (s. vorstehend II. 1. a) und b) kein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid mit positiven Aussagen zur Lage und zur Geschossigkeit des Vorhabens. Angemerkt sei mit Blick auf den Zulassungsvortrag gleichwohl, dass die Wirksamkeit der Veränderungssperre in ihrer Fassung vom 24. Juni 2019 keinerlei Zweifeln unterlag; im Zeitpunkt ihres Erlasses lagen hinreichend konkretisierte Planungsabsichten der Gemeinde und damit ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis vor. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit gering. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans und welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern. Insofern muss sie zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat. Die gerichtliche Überprüfung einer Veränderungssperre darf indes nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen vorwegnehmen. Insofern verlangt sie nicht die Prüfung, ob der – noch nicht beschlossene Bebauungsplan – in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB) getragen sein wird. Als Sicherungsmittel ist die Veränderungssperre allerdings ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können. Insofern ist insbesondere anerkannt, dass eine reine „Negativplanung“ als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreicht. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Bauplanerische Festsetzungen sind vielmehr insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Planung darin erschöpft bzw. das Konzept einer künftigen Planung sich darauf beschränkt, einzelne Vorhaben auszuschließen. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen – und unter Beachtung ihrer Grenzen – grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 44, juris). Ferner ist eine unzulässige „Verhinderungsplanung“ auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Für eine derartige Planung besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre (vgl. zum Ganzen Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 33, juris, m.w.N.; Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 48, juris, m. w. N.; Beschluss vom 13.09.2022 - 1 MR 11/22 -, n.v.). Ausgehend von diesen Maßstäben war entgegen der Annahme des Klägers ein Mindestmaß an positiven Inhalten der zu sichernden Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar. Für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 82, dessen räumlicher Umgriff im Westen, Süden und Osten deutlich über das vom Kläger stets als „nähere Umgebung“ bezeichnete Straßengeviert Heideweg – Kastanienweg – Kiefernweg – Erlenweg hinausgeht, nennt der Aufstellungsbeschluss vom 24. Juni 2019 konkrete Planungsziele, namentlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit Einzelhausbebauung unter Beibehaltung des Siedlungscharakters, die Sicherung und den Erhalt begrünter Innenbereiche sowie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Weiter heißt es zum Hintergrund der Planung in der entsprechenden Beschlussvorlage vom 11. April 2019, dass der Bebauungsplan erforderlich sei, um angesichts der bestehenden Siedlungsstruktur, die im Bereich des …- und des … durch eine kleinteilige Straßenrandbebauung mit vornehmlich Einfamilienhäusern einfacher Bauart auf ca. 650 bis 750 m², vereinzelt auch 1.000 m² großen Grundstücken geprägt sei, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Die vorhandenen Grundstücksbreiten von in der Regel 15 bis 20 m böten die Möglichkeit von Zuwegungen zu potenziellen Hinterlandbebauungen. Hier solle eine ortsübliche und lagegerechte Dichte der Bebauung sowie ihre Gliederung auf den Grundstücken geregelt werden, um somit auch die privaten Frei- und Grünflächen und damit die städtebauliche Qualität des Wohngebietes nachhaltig zu sichern. Die damit zum Ausdruck gebrachte – positive – Planungsaussage der Beigeladenen, angesichts zu erwartender Nachverdichtungsabsichten ein Konzept für eine maßvolle Bebauungsdichte sowie zum Schutz der im Quartier (noch) verbliebenen Grün- und Freiflächen entwickeln zu wollen, vermag der Kläger nicht ernstlich zu erschüttern, soweit er auf im künftigen Plangebiet u.a. vorhandene Reihen- und Doppelhausbebauungen mit deutlich kleineren Grundstücksflächen als von der Beigeladenen angeführt verweist, da sich im zu überplanenden Quartier daneben gerade auch andere Siedlungsstrukturen finden. Insbesondere ergeben sich entgegen seiner Annahme keinerlei greifbare Anhaltspunkte für eine von der Beigeladenen mit der Planaufstellung intendierte Verhinderungsplanung. Der vom Kläger angeführte zeitliche Kontext zwischen der Anberaumung des Verhandlungstermins in seinem Klageverfahren (Ladungsverfügung vom 19. Juni 2019) für den 28. August 2019 und der Fassung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 82 nebst Erlass der Veränderungssperre am 24. Juni 2019 vermag dafür ersichtlich nicht zu streiten, ganz abgesehen davon, dass die entsprechende Beschlussvorlage bereits vom 11. April 2019 datierte. Im Übrigen gilt, dass selbst der zeitliche Kontext von Bau- oder Vorbescheidsantragstellung und eingeleiteter Bauleitplanung nebst Erlass einer Veränderungssperre nicht zwangsläufig zur Annahme einer Verhinderungsplanung führt. Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteile vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 45, juris, und vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 36, juris) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben. Eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, Rn. 16, juris). So liegt es hier. Die Überlegung, angesichts zu erwartender Nachverdichtungsabsichten ein Konzept für eine maßvolle Bebauungsdichte sowie zum Schutz der im Quartier (noch) verbliebenen Grün- und Freiflächen zu entwickeln, ist nicht willkürlich, sondern plausibel. d) Ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt es entgegen der Annahme des Zulassungsantrags schließlich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag des Klägers, der auf die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens unmittelbar vor Erlass der Veränderungssperre zielt, als unbegründet abgewiesen hat. Das folgt fraglos aus den zuvor dargestellten Erwägungen zu den insgesamt nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach kein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid mit positiven Aussagen zur Lage und zur Geschossigkeit des Vorhabens besteht (s. vorstehend II. 1. a) bis c). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu II. 1. Aber auch der vom Kläger geltend gemachte „Begründungsaufwand“ des erstinstanzlichen Urteils zu der Frage, wie im vorliegenden Fall die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen ist, rechtfertigt die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht. Die Darstellung des diesbezüglichen rechtlichen Prüfrahmens, die Zusammenstellung hierzu ergangener einschlägiger Rechtsprechung und eine darauf aufbauende sorgfältige und umfassende Beurteilung des konkreten Sachverhalts auch anhand der aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gewonnenen Erkenntnisse gebietet einen entsprechenden Aufwand der Begründung, ohne dass hieraus indessen notwendig besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten zu folgern wären. Schwierigkeiten außerhalb jenes „Begründungsaufwandes“ zeigt der Zulassungsantrag im Übrigen nicht auf. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt, keine Anträge gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).