Beschluss
1 LA 18/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0630.1LA18.24.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 31. Januar 2024 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 31. Januar 2024 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Das Vorbringen des Beklagten, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus den geltend gemachten Zulassungsgründen nicht. 1. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Berufungszulassung rechtfertigende ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen (st. Rspr. des Senats: Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 LA 71/19 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. August 2024 – 1 LA 47/22 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 5. September 2024 – 1 LA 66/23 –, juris Rn. 4). Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen, und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die im Baulastenverzeichnis von List auf Sylt, Baulastenblatt Nr. …, eingetragene Baulast zu löschen. Diese hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Urteils den Inhalt: „Verpflichtung, an den Ferienwohnungen keine rechtlichen Verselbstständigungen gem. dem Wohnungseigentumsrecht vorzunehmen. D. h., die Bildung von Wohnungseigentum und Teileigentum ist ausgeschlossen.“ Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt, dass ein öffentliches Interesse an dem Bestand der Baulast nicht (mehr) bestehe. Dies sei immer dann der Fall, wenn die für die Begründung der Baulast maßgeblichen Belange nicht (mehr) sicherungsbedürftig oder sicherungsfähig seien. Jedenfalls bestehe nach jetziger Rechtslage kein öffentliches Interesse an der Baulast. Es sei zur Sicherung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17 – gemeint sein dürfte die auch im Tatbestand wiedergegebene, am 9. April 2018 beschlossene Satzung der Gemeinde List auf Sylt über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 – nicht erforderlich, die hier streitige Baulast einzutragen. Vielmehr ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Nutzung der Wohnungen als Zweitwohnungen unmittelbar aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Einer absichernden Baulast bedürfe es nicht. Diese tragende Erwägung greift das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich an. Es wendet sich bereits nicht gegen die Prämisse des Verwaltungsgerichts, wonach das öffentliche Interesse in der Vermeidung von Zweitwohnen zu sehen ist. Hiervon ausgehend erscheint es im Zulassungsverfahren nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Denn die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 setzt in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Klägerin ein Sonstiges Sondergebiet auf der Grundlage von § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ fest. Zulässig sind danach Dauerwohnungen, Ferienwohnungen, kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Räume für freie Berufe. Je Gebäude ist mindestens eine Dauerwohnung vorzusehen. Die Dauerwohnung muss mindestens 60 m² Wohnfläche aufweisen (textliche Festsetzung 1.1). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar, wonach die Nutzung von Wohnungen als Zweitwohnungen bereits nach den Planfestsetzungen rechtswidrig sei und es keiner zusätzlichen Absicherung mittels Baulast bedürfe. Das Zulassungsvorbringen tritt dem auch nicht durchgreifend entgegen. Es macht nur geltend, dass auch eine Baulasteintragung auf Vorrat möglich sein müsse. Dieses Vorbringen setzt sich schon mit dem vorliegend in Rede stehenden Einzelfall und der obigen Argumentation nicht hinreichend auseinander und geht auch an der Sache vorbei. Eine Erklärung ist nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBO baulastfähig, wenn der Grundstückseigentümer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernimmt, und sich jene Beschränkung nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Vorausgesetzt wird, dass die übernommene Verpflichtung baurechtlich bedeutsam ist, nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Baulast verstößt und sie bestimmt genug oder zumindest hinreichend bestimmbar ist. Obgleich die Baulast ein Institut des in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens ist, der deshalb auch die formellen und materiellen Voraussetzungen ihres Entstehens und Erlöschens bestimmt, darf sich die übernommene Belastung auch auf die Nutzung des Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen (Beschluss des Senats vom 23. Februar 2017 – 1 LA 11/16 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ausreichend auseinander. Es beachtet in dieser Pauschalität zunächst nicht den Wortlaut von § 83 Abs. 1 LBO. Die Verpflichtung zum Unterlassen einer Nutzung als Zweitwohnung ist nämlich eine solche, die sich bereits aus dem Bebauungsplan Nr. 12, 4. Änderung und damit aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, nämlich einer Satzung ergibt. Eine ohnehin aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehende Verpflichtung kann oder muss aber nicht zusätzlich freiwillig übernommen werden. Anders mag hingegen die Situation sein, wenn zwar in einer Rechtsvorschrift eine Regelung enthalten ist, die Anwendung auf den Einzelfall aber – ohne bindende behördliche oder gerichtliche Entscheidung – nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (zu § 85 BauO NRW: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2024, § 85 Rn. 13, juris). Einen solchen Fall legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Mit der Regelung in § 83 Abs. 1 LBO korrespondiert § 83 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 LBO. Danach geht die Baulast durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Das Fehlen eines solchen öffentlichen Interesses hat das Verwaltungsgericht vor dem oben beschriebenen Hintergrund angenommen, ohne dass das Zulassungsvorbringen daran ernstliche Richtigkeitszweifel weckt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Löschung vor, so besteht ein Rechtsanspruch auf Löschung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 1 LB 126/23 –, juris Rn. 22). 2. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Bei dem seitens des Beklagten insoweit allein angeführten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1986 (Az. 1 A 172/86) handelt es sich bereits nicht um eine Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts. Das in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichnete Oberverwaltungsgericht ist nur dasjenige, das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnet ist (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 25. August 2021 – 5 LA 7/19 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 4 LA 24/20 –, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 20 ZB 12.700 –, juris Rn. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).