Beschluss
1 LA 47/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0808.1LA47.22.00
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Leitsätze
Eine Übertragung der Kernaussagen der sog. Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17) zur Anerkennung drittschützender Wirkung nicht nur von (Bebauungsplan-)Festsetzungen über die Art, sondern auch solcher über das Maß der baulichen Nutzung, selbst wenn ein Plangeber die Rechtsfolge der nachbarschützenden Wirkung letztgenannter Festsetzungen zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, auf die planungsrechtliche Situation des unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB scheidet aus. (Rn.6)
Einen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ gibt es nicht. Ein Vorhaben, das in einem (faktischen) Wohngebiet allgemein zulässig ist, wahrt gerade die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel auch nicht an einem Gebietsgewährleistungsanspruch scheitern. (Rn.7)
Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels ist daher nicht gerechtfertigt, wenn eine Vorentscheidung angegriffen wird, die selbständig anfechtbar ist oder deren Anfechtbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 12. Mai 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Übertragung der Kernaussagen der sog. Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17) zur Anerkennung drittschützender Wirkung nicht nur von (Bebauungsplan-)Festsetzungen über die Art, sondern auch solcher über das Maß der baulichen Nutzung, selbst wenn ein Plangeber die Rechtsfolge der nachbarschützenden Wirkung letztgenannter Festsetzungen zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, auf die planungsrechtliche Situation des unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB scheidet aus. (Rn.6) Einen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ gibt es nicht. Ein Vorhaben, das in einem (faktischen) Wohngebiet allgemein zulässig ist, wahrt gerade die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel auch nicht an einem Gebietsgewährleistungsanspruch scheitern. (Rn.7) Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels ist daher nicht gerechtfertigt, wenn eine Vorentscheidung angegriffen wird, die selbständig anfechtbar ist oder deren Anfechtbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist. (Rn.14) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 12. Mai 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022 bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen von der Beklagten auf der Grundlage des § 69 LBO 2016/2019 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines sechs Wohneinheiten umfassenden zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss auf dem ca. 678 m² großen, nicht überplanten Grundstück … in deren Stadtgebiet. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem gerichtlichen Eilrechtsschutz- (2 B 8/20 – Beschluss vom 11. März 2020 – und 1 MB 9/20 – Beschluss vom 12. Mai 2020) und ebenso erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das giebelständig ausgerichtete und mit einer Grundfläche von 198 m² genehmigte Gebäude, das bei einem 39° geneigten Dach eine Firsthöhe von 10,08 m misst, verletze den Kläger als Eigentümer des nördlich an die Vorhabenfläche anschließenden Grundstücks …, welches über einen östlich des Vorhabens verlaufenden sog. Pfeifenstiel erschlossen und mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss auf einer Grundfläche von 103 m² bebaut ist, nicht in seinen subjektiven Rechten. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht auszumachen. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen, da sich das genehmigte Wohnhaus seiner Art nach als gebietsverträgliches Vorhaben erweise. Soweit der Kläger geltend mache, das Vorhaben füge sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung – insbes. Grundflächenzahl und Firsthöhe – und die überbaubare Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein, handele es sich bei diesen Kriterien um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch dann nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln könnten. Einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermittle, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, hier im Sinne einer durchgrünten Gegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern, nicht entspreche, erkenne das Gericht nicht an. Insbesondere könne auch aus einer bestimmten Genehmigungspraxis der Genehmigungsbehörde bei der Zulassung von Bebauung im Gebiet ein Nachbarschutz vermittelndes Austauschverhältnis nicht hergeleitet werden. Zum Schutz des Nachbarn sei insoweit vielmehr das Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermögliche und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schütze. Diesbezüglich verweist das Urteil auf entsprechende Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12. Mai 2020 des vorausgegangenen Eilrechtsschutzverfahrens (1 MB 9/20), die – ergänzend – herausstellen, dass sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 (4 C 7.17) zugunsten des Klägers nichts herleiten lasse. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit jener Entscheidung keineswegs einen aus Bundesrecht abgeleiteten – generellen – Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung anerkannt; es leite den Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan vielmehr von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde ab, die im unbeplanten Innenbereich – wie er hier in Rede stehe – naturgemäß fehle. Gleiches gelte für die sog. Blankenese-Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19), der ebenfalls ein Bebauungsplan zugrunde gelegen habe, dessen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vom erkennenden Oberverwaltungsgericht als nachbarschützend eingestuft worden seien. Das genehmigte Wohnbauvorhaben verletze das mithin allein maßgebliche, sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot nicht. Auch wenn das Abstandsflächenrecht in dem zur Anwendung gelangten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO 2016/2019 nicht Prüfgegenstand gewesen sei, sei festzustellen, dass seine Umsetzung wohl insofern nicht vollständig korrekt erfolgt sei, als die Giebelfläche bei der Bestimmung des Abstandsmaßes unberücksichtigt geblieben sei und das Abstandserfordernis von 4,03 m (Firsthöhe von 10,08 m x 0,4) zur Grundstücksgrenze des Klägers mit nur 3,51 m bis 3,48 m daher unterschritten werde. Das Bauvorhaben erweise sich gleichwohl nicht als rücksichtslos, da in der Vorgängerregelung zum Abstandsflächenrecht (§ 6 Abs. 4 Nr. 1c LBO 2000) Giebelflächen privilegiert gewesen seien und ein Mindestabstand von 3 m ausgereicht habe. Auch mit Blick auf seine Ausmaße und seine Lage stelle sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos dar. Zwar überrage das Mehrfamilienhaus das Gebäude des Klägers um mehrere Meter und falle auch sonst nach seiner Kubatur größer aus als dessen Einfamilienhaus. Die Größenunterschiede rechtfertigten nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck des Gerichts jedoch nicht die Annahme einer bedrängenden oder erdrückenden Wirkung. Trotz der deutlichen Nachverdichtung sei immerhin noch ein Abstand von ca. 12 m zwischen dem bereits verwirklichten Neubau und dem Wohnhaus des Klägers gegeben. Zudem seien auf dem klägerischen Grundstück auch weiterhin ausreichend Freiflächen vorhanden. Die geltend gemachte nahezu ganzjährige Verschattung der südlichen Gebäudefront und des Gartens seien ebenfalls nicht festzustellen; zumindest in Richtung Osten und Westen erfahre das Grundstück weiterhin Sonneneinstrahlung. Der Hinweis schließlich, bei Errichtung des neuen Gebäudes sei der natürliche Geländeverlauf verändert und die Vorhabenfläche in nördliche Richtung aufgeschüttet worden, sei im vorliegenden Verfahren nicht relevant. In der Baugenehmigung und den hierzu erteilten Nachtragsgenehmigungen sei ausdrücklich festgehalten, dass eine Veränderung der Geländehöhe nicht erfolgen solle. Eine von der Genehmigung ggf. abweichende Bauausführung könne nicht Gegenstand des Anfechtungsbegehrens sein; sie hätte mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend gemacht werden müssen. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Die Berufungszulassung rechtfertigende ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Für eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und insbesondere aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen und dass die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 – 1 LA 71/19 –, juris Rn. 10). Das ist vorliegend nicht der Fall; das Zulassungsvorbringen weckt solcherlei Zweifel nicht. a) Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wird durch die Interpretation der sog. Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17) durch den Kläger und eine von ihm für geboten erachtete Übertragung ihrer Kernaussagen zur Anerkennung drittschützender Wirkung nicht nur von (Bebauungsplan-)Festsetzungen über die Art, sondern auch solcher über das Maß der baulichen Nutzung, selbst wenn ein Plangeber die Rechtsfolge der nachbarschützenden Wirkung letztgenannter Festsetzungen zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, auf die planungsrechtliche Situation des unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB, nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung des Klägers (S. 2 des Schriftsatzes vom 22. Juli 2022) im Urteil vom 9. August 2018 (4 C 7.17) nicht erstmals – als „Novum“ – den baurechtlichen Nachbarschutz als auf dem Gedenken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhend hergeleitet, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist, sondern diesbezüglich als auch hinsichtlich seiner weiteren Feststellung, dass dieser Gedanke nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen könne, auf seine bereits vorliegende Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris Rn 48 f.; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, juris Rn. 3 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, juris Rn. 3) verwiesen. Stehen danach Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris Rn. 15). Das Bundesverwaltungsgericht sieht zwar in dem Umstand, dass ein Plangeber die Rechtsfolge einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, keinen Hinderungsgrund, die Festsetzungen nachträglich subjektiv-rechtlich aufzuladen, d.h. einer drittschutzbezogenen Auslegung zu unterziehen bzw. zuzuführen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris Rn. 16). Damit hat es aber ersichtlich einen aus Bundesrecht abgeleiteten – generellen – Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht anerkannt; es leitet den Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan vielmehr von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde ab, die ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Dies sowie die Tatsache, dass eine solche Zwecksetzung der Gemeinde im unbeplanten Innenbereich – wie er hier in Rede steht – naturgemäß fehlt, hat der Senat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegt (Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 –, juris Rn. 7; vgl. a. Nds. OVG, Beschluss vom 9. März 2020 – 1 ME 154/19 –, juris Rn. 8); das zieht das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel. Der Kläger räumt selbst ein, dass sich – „im Ergebnis wohl auch rechtlich zutreffend“ – lediglich aus § 34 BauGB plangebende drittschützende Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung für den Innenbereich nicht ableiten ließen (S. 5 des Schriftsatzes vom 22. Juli 2022). Soweit er gleichwohl meint, jedenfalls für den Umgebungsbereich seines Grundstücks und der Vorhabenfläche, der sich im Wesentlichen durch eine kleinteilige Bebauung mit Ein- oder Zweifamilienhäusern mit hohem Grünbezug auszeichne, sei aus der Bestandsbebauung und der daraus abzuleitenden Genehmigungspraxis der Beklagten sowie im Besonderen aus dem Umstand einer zwischenzeitlich eingeleiteten Überplanung des Gebiets ein bereits seit Jahrzehnten bestehender Bindungswille der Beklagten ablesbar, der die betroffenen Grundstückseigentümer hinsichtlich der für die Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke prägenden Kriterien zum Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges, Drittschutz vermittelndes Austauschverhältnis stelle, das der Situation entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan vergleichbar sei, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Verweis auf eine aus der Bestandsbebauung abgeleitete Genehmigungspraxis bei der Zulassung von Bebauung im jeweils zu betrachtenden unbeplanten Gebiet oder gar eine (vermeintliche) Praxis, Vorhaben mit bestimmtem Umfang dort nicht zuzulassen, nicht geeignet ist, eine entsprechende Zwecksetzung der Gemeinde zu unterstellen bzw. die Maßfaktoren subjektiv-rechtlich aufzuladen (Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Juni 2024 – 1 MB 5/24 –, Beschl.-Abdr. S. 9 f.). Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Sie ergeht nur auf Antrag. Der jeweilige Antragsteller bzw. Bauherr bestimmt somit selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist, sodass sich etwa aus einer antragsgemäßen Genehmigungserteilung ersichtlich kein von der Genehmigungsbehörde intendiertes wechselseitiges Austauschverhältnis „beteiligter Grundstücksnachbarn“ ableiten lässt, in dem ein nachbarlicher Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen werden sollte. Inwiefern sich aus nicht zugelassenen Vorhaben, über die nur spekuliert werden kann, ein solches – Nachbarschutz vermittelndes – Austauschverhältnis ergeben soll, erschließt sich ebenso wenig. Mit dieser aus dem Beschwerdeverfahren 1 MB 9/20 vom Verwaltungsgericht übernommenen Argumentation des Senats setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, es setzt ihr mithin auch nichts Substanzielles entgegen. Aber auch der als (vermeintlich) „neu“ bezeichnete Umstand (S. 1 und 6 Schriftsatzes vom 22. Juli 2022), dass die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 10. Dezember 2020 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 108 „Prahlsdorf“ gefasst und zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich, der u.a. die Vorhabenfläche und das Grundstück des Klägers umfasst, am 13. Januar 2021 eine Veränderungssperre beschlossen hat, vermag die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu stützen, für den künftigen Plangeltungsbereich habe seit jeher ein entsprechender Planungs- bzw. Bindungswille der Beklagten bestanden, der die Eigentümer der im Gebiet liegenden Grundstücke auch hinsichtlich der üblichen Kriterien zum Maß der baulichen Nutzung drittschützend in ein wechselseitiges Austauschverhältnis gestellt habe. Der Kläger argumentiert im vorliegenden Kontext zwar mit den (nur) für Plangebiete einschlägigen Begriffen wie „Plangeber“, Planungs- und Bindungswille“ und spricht auch in Bezug auf die Situation des unbeplanten Innenbereichs von „Festsetzungen“; dabei übersieht er indessen, dass die erstmalige Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für das in Rede stehende Gebiet allein in die Zukunft gerichtet ist und keinerlei verbindliche Rückschlüsse auf einen bis dahin nicht dokumentierten Planungswillen und auf eben nicht existierende (drittschützende) Festsetzungen zulässt. Eine entsprechende Zwecksetzung, künftigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung über ihre städtebauliche Rechtfertigung hinaus auch eine nachbarschützende Funktion beizumessen, stellt die Beklagte im Übrigen sogar für das aktuell geführte Bauleitplanverfahren – Bebauungsplan Nr. 108 „Prahlsdorf“ – in Abrede (S. 2 ihres Schriftsatzes vom 26. September 2022). b) Mit seiner weiteren Rüge, das Verwaltungsgericht habe seinen Gebietsprägungsanspruch im Hinblick auf die vorzufindende Ein- und Zweifamilienhausbebauung geringer Höhe und mit großen durchgrünten Gärten außerhalb der nach § 15 BauNVO vorgenommenen Prüfung nicht gewürdigt, zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 –, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 8. Januar 2018 – 1 MB 23/17 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 –, juris Rn. 24) entschieden, dass es einen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ nicht gibt (Urt.-Abdr. S. 7). Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten; die vom Kläger für jenen Anspruch bemühten Parameter betreffen demgegenüber das Maß der baulichen Nutzung bzw. die überbaubare Grundstücksfläche, mithin ausschließlich Kriterien, die allein in einem – hier unstreitig nicht vorliegenden – überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können. Weder die Größe des genehmigten Bauvorhabens noch der Umstand, dass es – anders als es in der vom Kläger (eng) betrachteten näheren Umgebung überwiegend der Fall sein mag (der Senat hatte in der Beschwerdeentscheidung vom 12. Mai 2020, 1 MB 9/20, juris Rn. 8, die rahmenbildende nähere Umgebung demgegenüber ohnedies deutlich weiter gefasst und zwei- bzw. dreigeschossige Wohngebäude mit dem Vorhaben vergleichbarer oder sogar größerer Grundfläche sowie Mehrfamilienhäuser mit fünf bzw. sechs Nutzungseinheiten einbezogen) – nicht nur eine Wohnung oder zwei Wohneinheiten aufweist, begründen einen Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets. Ein Vorhaben, das wie dasjenige des Beigeladenen in dem (faktischen) Wohngebiet allgemein zulässig ist, wahrt gerade die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel auch nicht an einem Gebietsgewährleistungsanspruch scheitern. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, soweit der Kläger die Verneinung eines Verstoßes des dem Beigeladenen genehmigten Wohnbauvorhabens gegen das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleitete nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme angreift. Es trifft bereits nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung des gerügten Verstoßes des Bauvorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme einen zu engen Prüfungs- bzw. Betrachtungsrahmen zugrunde gelegt hat. Der Kläger behauptet, das Vorhabengrundstück sei während der Ausführung des Bauvorhabens aufgeschüttet worden, sodass die dadurch geänderten Maße, d.h. die tatsächliche Höhe des Gebäudes und nicht bloß der genehmigte Umfang vom Verwaltungsgericht hätte berücksichtigt werden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang abweichend von der Genehmigungslage tatsächlich eine Auffüllung des Vorhabengrundstücks erfolgt ist, denn das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung zutreffend darauf hin, dass es auf diesen Umstand im Rahmen des vorliegenden Anfechtungsrechtsstreits nicht ankommt (Urt.-Abdr. S. 6 und 11). Es entspricht einhelliger Rechtsprechung auch des Senats, dass Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, allein das genehmigte Bauvorhaben ist. Eine abweichende Ausführung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten sein, beziehungsweise – aus Sicht des Nachbarn – im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen (Beschluss des Senats vom 6. August 2019 – 1 MB 17/19 –, Beschl.-Abdr. S. 2; OVG Saarl., Beschluss vom 23. September 2010 – 2 A 196/10 –, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 ZB 17.1309 –, juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers das genehmigte Vorhaben auch im Hinblick auf seine Ausmaße und seine Lage nachvollziehbar als nicht rücksichtslos beurteilt, d.h. ihm im Besonderen eine bedrängende oder gar erdrückende Wirkung abgesprochen. Hierzu hat es die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung einer solchen Wirkung im Einzelnen aufgezeigt (Urt.-Abdr. S. 10) und hervorgeheben, dass dabei stets eine wertende Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend sei. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander könne auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung sei regelmäßig auch die Entfernung zwischen den betroffenen Baukörpern bzw. die Entfernung des angefochtenen Vorhabens zu den Grenzen des Grundstücks des den Anfechtungsstreit führenden Nachbarn von Bedeutung. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das genehmigte Vorhaben ungeachtet des eingeschränkten Prüfungsumfangs im gewählten vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 69 LBO 2016/2019 mit seiner Giebelseite zur nördlichen Grundstücksgrenze des Klägers den erforderlichen Grenzabstand von 4,03 m zwar um etwa einen halben Meter unterschreitet, aus diesem Umstand indessen deshalb keine erdrückende Wirkung abzuleiten sei, weil der Landesgesetzgeber in der Vergangenheit Giebelwände privilegiert und einen Mindestgrenzabstand von 3 m für ausreichend erachtet habe. Zudem betrage der Abstand zwischen dem angefochtenen Vorhaben und dem Gebäude des Klägers, das über ausreichende Freiflächen verfüge, ca. 12 m, sodass trotz der deutlichen Unterschiede zwischen beiden Gebäuden bezüglich Höhen- und Breitenausdehnung bei wertender Betrachtung eine bedrängende oder gar erdrückende Wirkung im Sinne der in diesem Zusammenhang regelmäßig verwendeten Ausdrücke bzw. bemühten Bilder wie „Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“, nicht gegeben sei. Mit diesen beiden Argumentationsansätzen setzt sich der Zulassungsvortrag nicht auseinander; substanzielle, das Entscheidungsergebnis infrage stellende Gegenargumente fehlen insoweit. Soweit der Kläger lediglich pauschal behauptet, das Vorhaben halte „unstreitig“ zu den unmittelbaren Grenznachbarn die Mindestgrenzabstände nicht ein und er überdies in Bezug auf sein Grundstück eine Abstandsflächenverletzung (nur) aufgrund der behaupteten Aufschüttung der Vorhabenfläche annimmt (S. 6 des Schriftsatzes vom 22. Juli 2022), stellt dies keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den aufgezeigten entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar, ganz abgesehen davon, dass sich Abstandsflächenverstöße zu den Grenznachbarn im Westen und Osten aus den Genehmigungsunterlagen insbesondere in Gestalt des ersten und zweiten Nachtrags zur Baugenehmigung vom 23. Januar 2020, die u.a. eine Reduzierung der Balkontiefe auf der westlichen Gebäudeseite auf 1,08 m bzw. 1,25 m zum Inhalt haben, nicht ablesen lassen. Das Verwaltungsgericht hat sich anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Ort ein Bild von der vorhandenen Situation gemacht und – ergänzend – auch auf dieser Grundlage seine Einschätzung hinsichtlich der Wirkungen des Vorhabens gegenüber dem Wohnhaus des Klägers gewonnen und begründet. Dass der Kläger das Vorhaben entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts als „sehr störend, massiv, beklemmend und wuchtig“ beschreibt, entspricht seiner subjektiven Empfindung, ebenso wie sein Gefühl, sich aufgrund der mit dem Vorhaben geschaffenen Ausblicks- und Einsichtsmöglichkeiten auf die Südseite seines Grundstücks „wie auf einem Präsentierteller“ zu befinden. Auch diese Ausführungen stellen indes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorstehend wiedergegeben erstinstanzlichen Argumentation dar und sind als solche allein nicht geeignet, die für den Kläger durch das Vorhaben bedingte Änderung der Bebauungssituation als „erdrückend“ anzunehmen bzw. Möglichkeiten der Einsichtnahme in sein in bebauter Ortslage liegendes Grundstück als rücksichtslos zu beurteilen. Auch soweit das Verwaltungsgericht die vom Kläger geltend gemachte annähernd ganzjährige Verschattung seines Grundstücks und des Gartens verneint, tritt dem das Zulassungsvorbringen nicht mit ernstliche Zweifel begründenden Ausführungen entgegen. Dass durch das Bauvorhaben des Beigeladenen im Vergleich zur bisherigen baulichen Situation eine zusätzliche Verschattung eingetreten ist, ist unstreitig, macht das Vorhaben indes nicht per se unzumutbar. Der Kläger vermag nicht zu beanspruchen, dass das Nachbargrundstück nicht oder nur in der Weise bebaut wird, dass keine – weitere – Verschattung eintritt. Dies berücksichtigend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass keine vollständige Verschattung vorliegt, die der Kläger im Übrigen für den Sommer selbst nicht angenommen hatte, und dass zumindest in Richtung Osten und Westen das Grundstück weiterhin Sonneneinstrahlung erfährt. Dass diese Feststellung unzutreffend sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Sein Verweis auf die im Widerspruchsverfahren eingereichten Sonnenverlaufsberechnungen, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht gesondert bewertet hat, ersetzt eine entsprechende Darlegung nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (Beschluss des Senats vom 19. März 2019 – 1 LA 25/18 –, Beschl.-Abdr. S. 11; Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 LA 43/19 –, juris Rn. 11). Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies in dem vorliegenden „klassischen“ Nachbarrechtsstreit, in dem sich der Eigentümer eines Wohngrundstücks gegen die seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für ein größer als sein Wohnhaus dimensioniertes Wohnbauvorhaben wendet, nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu II. 1. Dort sind die auch hier vom Kläger nochmals angesprochenen Aspekte allesamt bereits mit eindeutigem Ergebnis entschieden: Namentlich wird aufgezeigt, dass Prüfgegenstand des Anfechtungsstreits allein die angefochtene Baugenehmigung sein kann, sodass weder geltend gemachte Aufschüttungen bei der Errichtung des Vorhabens noch behauptete, indes nach (modifizierter) Genehmigungslage durch entsprechende Nachträge nicht belegte Abstandsflächenunterschreitungen an seiner Ost- und Westseite auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen (II. 1. c)). Ferner ist dargestellt, dass sich im unbeplanten Innenbereich aus der Bestandsbebauung und einer daraus abgeleiteten vermeintlichen Genehmigungspraxis keine subjektiven Nachbarrechte in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung ableiten lassen und dass dies auch die erstmalige Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für ein bislang unbeplantes Gebiet nicht zu leisten vermag (II. 1. a)). Eine vom Kläger hier ergänzend angesprochene „Befreiungspraxis“ ist, soweit sie ausgehend von der Begrifflichkeit nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 BauGB gemeint sein sollte, im Regelungskontext des § 34 BauGB bereits nicht einschlägig. Aber auch für etwaige Abweichungsentscheidungen im Sinne des § 34 Abs. 3a BauGB gelten die Ausführungen unter II. 1. a) zur vermeintlichen Genehmigungspraxis entsprechend. Das gilt auch, soweit das Zulassungsvorbringen überdies die „Eigen-Darstellung“ der Beklagten auf ihrer Internetpräsenz bemüht, mit der sie sich als „Vorort“ der Metropolregion Hamburg mit großzügig durchgrünten Ein- und Zweifamilienhaussiedlungen beschreibt; auch hieraus lässt sich weder allgemein noch im Besonderen hinsichtlich des konkret zu betrachtenden Gebiets ein nachbarschützender Charakter bestimmter, das Maß der baulichen Nutzung betreffender Faktoren entnehmen. Das hat der Senat bereits im Beschluss vom 12. Mai 2020 des vorausgegangenen Eilrechtsschutzverfahrens (1 MB 9/20, juris Rn. 7) ebenso eindeutig entschieden. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind auch insoweit daher nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt. Soweit der Kläger meint, in der Nachsicht hätte eine Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen dürfen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift, wonach die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen darf, nicht erfüllt gewesen seien, rechtfertigt dies eine Berufungszulassung nicht. Für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist dieser Vortrag bereits der Sache nach ungeeignet. Aber auch bei einem allenfalls in Betracht kommenden Verständnis dieses Vorbringens als Geltendmachung eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommt eine Berufungszulassung nicht in Betracht. Mit einer so verstandenen Rüge machte der Kläger nämlich keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend, wie es nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich ist. Nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 512 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts „diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind“. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels ist daher nicht gerechtfertigt, wenn eine Vorentscheidung angegriffen wird, die selbständig anfechtbar ist oder deren Anfechtbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 2 L 33/01 –, juris Rn. 5; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 3. Februar 2010 – 1 L 95/09 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. Mai 2021 – OVG 11 N 103.19 –, juris Rn. 6). So liegt der Fall jedoch hier. Der Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar, sodass ein damit in Zusammenhang stehender Verfahrensfehler nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und ein Antrag auf Zulassung der Berufung hierauf grundsätzlich nicht gestützt werden kann. Greifbare Ansatzpunkte dafür, dass der Rügeausschluss nach § 512 ZPO ausnahmsweise nicht greift, weil die Folgen der beanstandeten, an sich unanfechtbaren Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaften, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen keine Zweifel am Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegen, folgt dies auch nicht daraus, dass die Einzelrichterin im Rahmen des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung Vorerörterungen der Streitsache mit der Kammer und deren Sichtweise erwähnt hat. Da eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO zulässig ist, setzt der Übertragungsbeschluss eine Sichtung und Bewertung des Prozessstoffes durch die Kammer voraus. Die aus diesem Verfahrensschritt resultierenden Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung zu präsentieren, ist mitnichten zu beanstanden. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substanziiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt (stRspr. des Senats, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 LA 195/20 –, juris Rn. 17 m. w. N. zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Gemessen daran kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob – in Abgrenzung und Fortentwicklung der Rechtsprechung im Hinblick auf die Ergebnisse der Wannsee-Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17) – nur in einem Bauplanverfahren erfolgte Festsetzungen oder Verwaltungshandlungen maßgeblich sind oder sich die Intention des Plangebers gegenüber dem Nachbarn und den Eigentümern von Grundstücken in dem Plangebiet auch durch sonstiges Verwaltungshandeln, welches einen Rechtsbindungswillen aufweist, herleiten lässt“, nicht die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, die trotz der gewählten Formulierung „in dem Plangebiet“ ersichtlich auf den unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB abhebt, ist bereits nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der genannten Entscheidung keinen aus Bundesrecht abgeleiteten Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an, sondern leitet den Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde ab (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris Rn. 13 ff.). Dass im unbeplanten Innenbereich eine solche Zwecksetzung fehlt, ergibt sich bereits aus der Natur der Sache (Nds. OVG, Beschluss vom 9. März 2020 – 1 ME 154/19 –, juris Rn. 8). Es ist in der Rechtsprechung des Senats zudem geklärt, dass sich eine solche Zwecksetzung in Bezug auf Kriterien, welche das Maß der baulichen Nutzung betreffen, insbesondere nicht aus einer im Gebiet vorzufindenden Bestandsbebauung abgeleiteten Genehmigungs- oder mutmaßlichen Nicht-Genehmigungspraxis der Bauaufsicht ableiten bzw. fingieren lässt (Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Juni 2024 – 1 MB 5/24 –, Beschl.-Abdr. S. 9 f.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt, keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).