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Beschluss

1 LA 49/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1115.1LA49.24.00
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Leitsätze
Bauakzessorische Bereiche können nur in Ausnahmefällen und nur zur Unterbringung von untergeordneten Nebenanlagen dem Innenbereich zugeordnet werden.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2024 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bauakzessorische Bereiche können nur in Ausnahmefällen und nur zur Unterbringung von untergeordneten Nebenanlagen dem Innenbereich zugeordnet werden.(Rn.8) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2024 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück …, … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung des positiven Bauvorbescheids. Das Vorhabengrundstück befinde sich im Außenbereich. Es nehme nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang, der im Norden mit dem bereits errichteten Wohnhaus der Kläger ende, teil. Bei dem Vorhabengrundstück handele es sich auch nicht um eine Baulücke zwischen dem – vom Verwaltungsgericht angenommenen – Ortsteil (Bebauung entlang der Straße Hohenhörn-…) und den Gebäuden Hohenhörner Straße 22 sowie Hartkrogweg 20. Es werde nicht auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Bebauung umschlossen, weil kein Bebauungszusammenhang zwischen den Gebäuden entlang der Straße Hohenhörn-… und den Gebäuden Hohenhörner Straße 22 und Hartkrogweg 20 bestehe. Der Abstand zwischen den Gebäuden sei so groß (ca. 115 m bzw. ca. 300 m), dass die dazwischen liegenden Flächen bereits als Außenbereich anzusehen seien. Schließlich handele es sich bei der streitgegenständlichen Fläche nicht um einen bauakzessorischen Bereich, der dem Innenbereich zuzurechnen sei. Solche bauakzessorischen Bereiche seien als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich allenfalls in begrenzter Tiefe zuzurechnen und erfassten nur hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbstständigen baulichen (Haupt-)Nutzung zugeführt werden können. Für die Abgrenzung gelte ein restriktiver, den Außenbereich möglichst schonender Maßstab. Denn die Hinzurechnung des sogenannten bebauungsakzessorischen Bereichs solle es dem Bauherrn lediglich ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO unterzubringen. Dagegen sei nicht bezweckt, dass ein weiteres Hauptgebäude beziehungsweise Wohnhaus errichtet werde und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“, bei dem im Hausgarten eines Wohnhauses ein neues Wohnhaus errichtet werde, das wiederum über einen Hausgarten verfüge, in den ein neues Wohnhaus gebaut werden könnte etc., ausgelöst werden könnte. Vor diesem Hintergrund scheide eine Zurechnung der Fläche, auf der das Vorhaben errichtet werden solle, zum Innenbereich als bauakzessorisch aus. Auf der streitgegenständlichen Fläche solle kein Nebengebäude, sondern gerade eine weitere Hauptanlage – Wohnhaus – realisiert werden. Als sogenanntes sonstiges Vorhaben sei das geplante Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige (§ 35 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Durch die Zulassung des Vorhabens würde die Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang entlang der Straße Hohenhörn-… hinauswachsen und damit die Ortslage in den Außenbereich ausufern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei einer Splittersiedlung um die in der Gegend herkömmliche Siedlungsform handele. So könne ein "sonstiges Vorhaben" ausnahmsweise nicht den Tatbestand einer Zersiedlung erfülle, wenn sich die Streubebauung im Außenbereich als herkömmliche Siedlungsform darstelle. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei nach Auswertung der Daten von google.maps ersichtlich, dass die Gegend durch kleine Ortsteile geprägt sei. 1. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2023 – 1 LA 135/20 –, juris Rn. 6). Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substanziieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. a) Der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Bebauungszusammenhang mit ihrem Wohnhaus ende, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ihr Vorbringen, der Bebauungszusammenhang ende frühestens an der nördlichen Gebäudewand der nördlich des Wohnhauses gelegenen Nebenanlage und der dazwischen liegende Bereich sei als Hausgarten – und dementsprechend als bauakzessorische Nebenanlage – dem Innenbereich zuzuordnen, ist bereits in Anbetracht der Örtlichkeiten nicht schlüssig. Die Vorhabenfläche befindet sich ausweislich der der Bauvoranfrage beigefügten Anlage (Auszug aus dem Liegenschaftskataster, auf dem die Lage des geplanten Vorhabens grob eingezeichnet ist, Bl. 5 der Beiakte A) nicht zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der nördlichen Nebenanlage, sondern schließt sich in nordwestlicher Richtung an diese an. Von einem Hausgarten, der zwischen den vorhandenen baulichen Anlagen liegt, kann also nicht die Rede sein. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass bauakzessorische Bereiche nur in Ausnahmefällen und jedenfalls nur zur Unterbringung von untergeordneten Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO dem Innenbereich zugeordnet werden können. Flächen, die einer selbstständigen baulichen (Haupt-)Nutzung zugeführt werden können, sind davon nicht erfasst (UA S. 7 unter Verweis auf Senatsurteil vom 21. Oktober 2019 – 1 LB 3/17 –, juris Rn. 35). Hiermit setzen sich die Kläger, die den Neubau eines Einfamilienhauses und damit eine Hauptnutzung beabsichtigen, in der Zulassungsbegründung nicht auseinander. Soweit die Kläger vortragen, dass sich auf derselben Straßenseite der … das Wohngebäude … … befinde, das nachträglich in diese Streusiedlung hinein genehmigt worden sei und für das eine andere Genehmigungsgrundlage nicht existieren dürfte, ist nicht erkennbar, inwiefern mit diesem Vorbringen ein Zulassungsgrund dargelegt wäre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht, das hinsichtlich der Bebauung entlang der Straße Hohenhörn-… einen Ortsteil angenommen hat, die Bebauung auf dem Grundstück … … nicht miteinbezogen hat (vgl. UA S. 2). b) Ernstliche Zweifel legen die Kläger auch nicht mit ihrem Vorbringen dar, das streit-gegenständliche Vorhaben ließe – bei Annahme einer Außenbereichslage – die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Insoweit machen die Kläger geltend, dass eine Splittersiedlung nicht entstehen könne, weil die Entstehung abgeschlossen sei. Dieses Vorbringen setzt sich indes bereits nicht mit der Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliege und das Vorhabengrundstück sich – davon abgegrenzt – im Außenbereich befinde, auseinander. Der weitere Vortrag, dass das Vorhabengrundstück in einer Baulücke liege, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Baulücke unter Berufung auf die erheblichen Abstände zur weiteren Bebauung abgelehnt (UA S. 6 f.). Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Letztlich kann auch das klägerische Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass es sich bei der Splittersiedlung in diesem Teil des Kreisgebiets des Beklagten um eine herkömmliche Siedlungsform handele, dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat dies gerade verneint und hat eine Prägung durch kleine Ortsteile – in Abgrenzung zur Streubebauung – angenommen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt, keine Anträge gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).