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Beschluss

1 LA 135/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0220.1LA135.20.00
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Leitsätze
Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 BauNVO in der Regel in bestimmten Baugebieten – allerdings nicht in reinen Wohngebieten – zu den nicht störenden Gewerbebetrieben bzw. zu den Gewerbebetrieben. (Rn.11) § 13a Satz 1 BauNVO beschreibt den Regelfall, nämlich dass es sich bei Ferienwohnungen um nicht störende Gewerbebetriebe oder Gewerbebetriebe handelt. (Rn.12) § 13a Satz 2 BauNVO ist keine Ermessensvorschrift. (Rn.14) Die Für und Wider der Auslegung der „insbesondere“-Formulierung in § 13a Satz 2 BauNVO als Regelbeispiel sprechenden Argumente. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 28. Mai 2020 wird abgelehnt. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – vom 28. Mai 2020 wird abgelehnt. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das ihnen jeweils am 18. Juli 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Nachbarn gegen die Ablehnung bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die Nutzung von vier der fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück der Beigeladenen als Ferienwohnung durch die Beklagte stattgegeben und diese zu einem solchen Einschreiten verpflichtet. Die vier Ferienwohnungen seien formell baurechtswidrig. Eine Nutzung als Ferienwohnungen sei nicht genehmigt. Durch die Nutzung als Ferienwohnungen werde der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verletzt. Sie widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, nach dessen textlichen Festsetzungen in der Fassung der 2. Änderung aus dem Jahr 2009 „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ in dem reinen Wohngebiet allgemein zulässig sind und für den seit der im Mai 2019 in Kraft getretenen 3. Änderung die Baunutzungsverordnung 2017 – also auch § 13a BauNVO – gilt. Das gelte unabhängig davon, ob der Beherbergungsbetrieb der Beigeladenen als „klein“ anzusehen sei. 80 % der Wohnfläche des Hauses würden als Ferienwohnungen genutzt, weshalb es an einer baulich untergeordneten Bedeutung im Sinne von § 13a BauNVO fehle. Es könne nur mit ausdrücklicher und dezidierter Begründung einer planungsrechtlichen Ausnahme von der gesetzlichen Voraussetzung der „untergeordneten Bedeutung“ Abstand genommen werden. Das Entschließungsermessen der Beklagten sei auch auf Null reduziert. Es lägen keine Besonderheiten des Einzelfalles vor, die es ausnahmsweise rechtfertigten, von einem Einschreiten gegen die baugebietswidrige Ferienwohnungsnutzung abzusehen. Für den durchzusetzenden Gebietserhaltungsanspruch des Klägers komme es auf tatsächliche Beeinträchtigungen und deren Intensität gerade nicht an. Auf die Wahrung der Art des Baugebiets habe der Nachbar vielmehr auch dann einen Anspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führe. 2. Die von den Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (hierzu a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hierzu b) sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris, Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30.07.2021 – 2 LA 15/19 –, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 30.11.2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris, Rn. 5). Ausgehend davon ergeben sich aus dem Vortrag der Beigeladenen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Sie tragen vor, dass eine baulich untergeordnete Bedeutung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade keine gesetzliche Voraussetzung dafür sei, dass Räume zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes gehören könnten. Es handle sich vielmehr um die Benennung eines typischen Anwendungsfalls von § 13a Satz 2 BauNVO. Daraus ergebe sich nicht, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung indiziert sei, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Die Vorschrift sei, ohne dass es hierfür eines erhöhten Begründungsaufwands bedürfe, ebenso auf Fälle anwendbar, in denen eine baulich untergeordnete Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung fehle. Es handle sich um eine Ermessensvorschrift. Bei einem solchen Verständnis der Norm widerspreche die Nutzung des Grundstücks nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach diesem solle eine Nutzung als Ferienwohnungen ausdrücklich auch bei einer nicht untergeordneten Bedeutung möglich sein. Bei ihren Ferienwohnungen handele es sich um kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Die entsprechende Einordnung durch die Beklagte begegne keinen Bedenken. Selbst wenn es sich um eine bauplanungsrechtlich unzulässige Nutzung handeln sollte, liege kein Fall einer Ermessensreduktion auf Null vor. Es sei erkennbar das Ziel der Beklagten gewesen, einen bisher bestehenden Zustand rechtssicher zu gewährleisten. Deshalb liege es nahe, angesichts der Vielzahl an Ferienwohnungen im Gebiet und der lange bestehenden rechtlichen Unsicherheiten bei der bauplanungsrechtlichen Einordnung von Ferienwohnungen die Satzungsänderung als Stichtag im Hinblick auf die auch bisher nach Auffassung der Beklagten rechtmäßigen Nutzungen anzusehen und entsprechend zu behandeln. Unabhängig davon, wie § 13a Satz BauNVO zu interpretieren ist (hierzu aa), ergeben sich auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beigeladenen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil sie jedenfalls nicht dargelegt haben, dass die Voraussetzungen der Norm im vorliegenden Einzelfall erfüllt sind (hierzu bb). Auch dass selbst bei einem Verstoß gegen das Bauplanungsrecht keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre, haben sie nicht dargelegt (hierzu cc). aa) Nach § 13a Satz 1 BauNVO gehören Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), unbeschadet des § 10 BauNVO in der Regel in bestimmten Baugebieten – allerdings nicht in reinen Wohngebieten – zu den nicht störenden Gewerbebetrieben bzw. zu den Gewerbebetrieben. Nach § 13a Satz 2 BauNVO können abweichend von Satz 1 Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes in verschiedenen Baugebieten oder in einem reinen Wohngebiet zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gehören. Durch § 13a BauNVO werden Ferienwohnungen ausdrücklich zu Unterarten bestimmter der in den §§ 2 bis 7 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen erklärt. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen soll sich damit nach den für diese Nutzungsart geltenden Festsetzungen richten (BT-Drs. 18/10942, S. 55, 56). § 13a Satz 1 BauNVO beschreibt dabei den Regelfall (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, BauNVO § 13a Rn. 29), dass es sich bei Ferienwohnungen um nicht störende Gewerbebetriebe oder Gewerbebetriebe handelt. § 13a Satz 2 BauNVO erfasst Fälle („in den übrigen Fällen“), in denen keine Genehmigung nach § 13a Satz 1 BauNVO in Betracht kommt (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, BauNVO § 13a Rn. 17 m. w. N.). Die Regelung zielt insbesondere auf reine Wohngebiete (BT-Drs. 18/11439, S. 22). Denn dort sind nur kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig, nicht aber sonstiges Gewerbe. Eine Feinsteuerung der Ansiedlung von Ferienwohnungen kann weiterhin durch § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 56; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, BauNVO § 13a Rn. 18, Finger, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2022, BauNVO § 13a Rn. 38 ff.). (1) Eine Auslegung der Formulierung, dass Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen „insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der im Gebäude vorgesehenen Hauptnutzung […] zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören [können]“ in dem Sinne, dass sie ein Ermessen der Bauaufsichtsbehörde begründet, wann sie eine Ferienwohnung als „kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ ansieht (so Otto, ZfBR 2018, 221 ), scheidet entgegen der Auffassung der Beigeladenen aus. Für dieses Verständnis spricht allein, dass im Allgemeinen in verwaltungsrechtlichen Vorschriften mit dem Wort „können“ ausgedrückt wird, dass der Verwaltung Ermessen eingeräumt wird (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, Rn. 82). Das ist jedoch nicht zwingend der Fall (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris, Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 06.07.1995 – 12 B 93.1804 –, juris, Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2021 – 12 S 888/19 –, juris, Rn. 16). Das Wort „kann“ kann aber etwa auch nur die Befugnis einer Behörde zu einer bestimmten Entscheidung bezeichnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 – 7 C 10.08 –, juris, Rn. 45). Für Letzteres spricht hier, dass der Begriff „können“ nicht im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Behörde gebraucht wird (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO „können zugelassen werden“; § 18 Abs. 2 BauNVO „können […] zugelassen werden“, ebenso § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BauNVO und die weiteren bei Otto, a. a. O., genannten Beispiele), sondern parallel zur Formulierung des Satzes 1 („gehören […] zu“) mit der Formulierung „können […] gehören“. Dieser Unterschied in der Formulierung ist nicht als „bemerkenswert“ (so Otto, a. a. O.) hinzunehmen, sondern bietet Anlass für eine andere Auslegung. Die Formulierung „können“ ist im Sinne eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses zwischen Satz 1 und Satz 2 von § 13a BauNVO zu verstehen: In der Regel sind Ferienwohnungen den (nicht störenden) Gewerbebetrieben zuzuordnen. Wenn die Ferienwohnungsnutzung im Gebäude deutlich untergeordnet ist, kommt auch („können“) eine Einordnung als (kleiner) Betrieb des Beherbergungsgewerbes in Betracht (so Finger, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, BauNVO § 13a Rn. 34). Jedenfalls trägt die pauschale Annahme, dass die Entscheidung darüber, ob als Ferienwohnung dienende Räume ein Beherbergungsbetrieb sind, erst noch von der zuständigen Behörde getroffen werden müsse, die diese Zuordnung treffen könne, aber nicht müsse, weil die Entscheidung darüber in ihr Ermessen gestellt sei (so Otto, a. a. O.), nicht dem Wortlaut von § 13a Satz 2 BauNVO Rechnung, der neben dem eindeutig dem Tatbestand zuzurechnenden Begriff „Räume“ noch die Formulierung „insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung“ enthält. Gegen eine Interpretation von § 13a Satz 2 BauNVO als Ermessensvorschrift spricht zudem, dass schon § 3 Abs. 3 BauNVO die Behörde zu einer Ermessensentscheidung über die ausnahmsweise Zulassung unter anderem von kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes ermächtigt. Die Einräumung eines weiteren, auf die Ferienwohnungseigenschaft bezogenen Ermessens innerhalb der Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 BauNVO wäre systematisch widersprüchlich. (2) Sieht man es nach alledem als Tatbestandsfrage an, ob eine Ferienwohnung im Einzelfall ein kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes ist, bestehen zwei unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten. (a) Bei der „insbesondere“-Formulierung könnte es sich um ein Regelbeispiel dafür handeln, wann Ferienwohnungen als kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes anzusehen sein können (wovon wohl das Verwaltungsgericht ausgeht, ebenso wohl Finger, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, BauNVO § 13a Rn. 33; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, BauNVO § 13a Rn. 18). Dafür spricht, dass das Wort „insbesondere“ üblicherweise vom Gesetzgeber verwendet wird, um Regelbeispiele einzuführen, die die Auslegung der Tatbestandsmerkmale steuern sollen, auf die sie sich beziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2020 – 5 C 9.19 –, juris, Rn. 31 m. w. N., und vom 12.10.2022 – 6 C 10.20 –, juris, Rn. 74). Kennzeichnend für derartige Regelbeispiele ist ihr nicht abschließender Charakter (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.2019 – 1 C 10.18 –, juris, Rn. 14, und vom 12.10.2022 – 6 C 10.20 –, juris, Rn. 74). Die Regelbeispielstechnik wird verwendet, wenn auch andere gleichartige Fälle, die in dem der Formulierung „insbesondere“ (bzw. etwa auch „in der Regel“) folgenden Zusatz nicht ausdrücklich genannt werden, von der Vorschrift erfasst werden sollen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, Rn. 88). Ein anderer Anwendungsfall muss aber ein vergleichbares Gewicht wie der ausdrücklich gesetzlich geregelte und mit dem Wort „insbesondere“ als maßstabsbildend hervorgehobene Fall haben (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 25/16 –, juris, Rn. 19). (b) Ferner kann diese Formulierung in § 13a Satz 2 BauNVO auch dahingehend interpretiert werden, dass Ferienwohnungen ausschließlich bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung als (kleine) Betriebe des Beherbergungsgewerbes angesehen werden können (so Hornmann, in: BeckOK BauNVO, Stand 15.01.2023, § 13a Rn. 47 ff.; Rixner/Biedermann/Charlier, in: dies., Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, § 13a BauNVO Rn. 5). Eine „insbesondere“-Formulierung begründet nicht zwingend ein Regelbeispiel (vgl. zu einem wohl vereinzelten Ausnahmefall BVerwG, Urteil vom 11.12.2020 – 5 C 9.19 –, juris, Rn. 31). Für ein entsprechendes Verständnis könnte vor allem das Ziel des Gesetzgebers sprechen, mit der Einführung von § 13a BauNVO Rechtssicherheit herzustellen (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 30, 35). Dieses Ziel würde mit einer Auslegung, nach der die untergeordnete Bedeutung der Ferienwohnung zwingende Voraussetzung für die Annahme eines (kleinen) Betriebs des Beherbergungsgewerbes ist, möglicherweise am ehesten erreicht. Für eine solche Auslegung lässt sich die Gesetzesbegründung auch insoweit anführen, als der Gesetzgeber als einziges Anwendungsbeispiel der Norm die Vermietung einer Einliegerwohnung angeführt hat und er der Auffassung war, dass „in diesen Fällen“ (was sich entweder auf das Beispiel der Einliegerwohnung im unmittelbar voranstehenden Satz oder auf die „untergeordnete Bedeutung“ im Satz davor bezieht) die städtebauliche Wirkung „einer“ Ferienwohnung, einschließlich ihres Störpotenzials, derjenigen eines (kleinen) Betriebs des Beherbergungsgewerbes entsprechen könne (BT-Drs. 18/10942, S. 57, 18/11439, S. 22). bb) Die Beigeladenen haben, selbst bei einer Auslegung von § 13a BauNVO als Ermessensvorschrift, nicht dargelegt, dass die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen wäre. (1) Wäre der Auffassung der Beigeladenen zu folgen, dass § 13a Satz 2 BauNVO der Beklagten Ermessen einräumt, müsste dieses (fehlerfrei) ausgeübt werden. Die Beigeladenen legen nicht dar, dass bzw. warum hier eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vorliegen sollte, dass die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnungen als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes anzusehen sein sollte. Die Festsetzung des Bebauungsplans der Beklagten, dass kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes in den reinen Wohngebieten allgemein zulässig sind, könnte schon aus normhierarchischen Gründen eine von § 13a Satz 2 BauNVO geforderte Ermessensentscheidung im Einzelfall hinsichtlich der Frage, ob eine Ferienwohnung als „kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ anzusehen ist, nicht ersetzen. Eine Berufung allein auf diese Festsetzung wäre ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs. Auch wäre bei der Ausübung des Ermessens damit umzugehen gewesen, dass der Gesetzgeber die „insbesondere“-Formulierung gewählt hat. (2) Wäre § 13a Satz 2 BauNVO so zu verstehen, dass es sich bei der Anforderung der baulich untergeordneten Bedeutung um ein Regelbeispiel für die Einordnung einer Ferienwohnung als (kleiner) Betrieb des Beherbergungsgewerbes handelt, so hätten die Beigeladenen darlegen müssen, dass vorliegend ein mit der baulichen Unterordnung bzw. sogar der Situation einer (einzelnen) Einliegerwohnung gleichartiger Fall gegeben ist. Das ist nicht geschehen und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beklagten. (3) Ließe § 13a Satz 2 BauNVO Ferienwohnungen ausschließlich in Fällen der baulich untergeordneten Bedeutung zu, wäre eine Zulässigkeit im vorliegenden Fall angesichts der weit überwiegenden Nutzung des Gebäudes als Ferienwohnungen von vornherein ausgeschlossen. cc) Die Beigeladenen haben auch nicht dargelegt, dass selbst im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 13a Satz 2 BauNVO im Hinblick auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten keine Ermessensreduzierung auf Null in Richtung eines Einschreitens vorläge. Sie versuchen dies mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –, juris, Rn. 29 ff.) zu begründen. Aus dieser ergebe sich, dass es im vorliegenden Fall naheliegend sei, gegen unzulässige Nutzungen von Räumen als Ferienwohnungen, die bereits vor der Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2019 stattgefunden hätten, nicht einzuschreiten. Nach der angeführten Entscheidung ist eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsanordnung (nur) dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen. Das wurde im dortigen Fall bejaht, weil das streitige Gebäude bereits zwischen 1936 und 1944 errichtet und seitdem durchweg als Wohnhaus genutzt worden war. Die streitige Beseitigungsanordnung habe deshalb den Anforderungen nicht genügt, weil sich die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht mit der Entscheidungsoption „Stichtagsregelung“ auseinandergesetzt habe, obgleich dies bei den gegebenen Umständen geboten gewesen sei. Die Beigeladenen haben nicht dargelegt, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar wäre. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine Nutzungsuntersagung, bei der andere wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsarten verbleiben, eine weniger eingriffsintensive Maßnahme und deshalb eher verhältnismäßig ist als eine Beseitigungsanordnung. Darüber hinaus wurde das Haus der Beigeladenen erst 1982 errichtet. Schon damals bestand Streit über die Nutzung zweier Wohnungen als Ferienwohnungen, im Jahr 2015 untersagte die Beklagte die gewerbliche Nutzung aller mittlerweile fünf Wohnungen als Ferienwohnungen. Von Ende 2015 bis Ende 2017 wurden die Wohnungen als Dauerwohnungen vermietet. Erst dann – nach Inkrafttreten von § 13a BauNVO – wurde die Nutzung von vier der fünf Wohnungen als Ferienwohnungen wieder aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans im Mai 2019 Bestand diese Nutzung also erst seit anderthalb Jahren, wobei der Kläger von Anfang an erneut ein bauaufsichtliches Einschreiten gefordert hat. Auch darauf gehen die Beigeladenen nicht ein. b) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie von Gründen, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und schließlich einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 2, und vom 17.08.2021 – 1 LA 43/21 –, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.). Davon ausgehend haben die Beigeladenen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung haben sie schon keine konkrete Frage aufgeworfen. In ihrem Antragsschriftsatz heißt es lediglich, dass es „um die Rechtsfrage der Auslegung des § 13a Satz 2 BauNVO, mithin um den Inhalt dieser Norm“ gehe. Die mit Schriftsatz vom 12. November 2020 formulierte Frage „Handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal ‚insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung‘ des § 13a Satz 2 BauNVO tatsächlich – entgegen dem im klaren Wortlaut verkörperten Willen des Gesetzgebers – um eine gesetzliche Voraussetzung in dem Sinne, wie das VG Schleswig auf S. 8 des streitgegenständlichen Urteils (2 A 59/19) annimmt?“ ist schon nicht berücksichtigungsfähig, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung formuliert worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 6 A 193/11 –, juris, Rn. 10 ff.). Darüber hinaus haben die Beigeladenen die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage(n) für eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht dargelegt. Denn sie sind der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten selbst dann nicht besteht, wenn es sich entsprechend der Auslegung von § 13a Satz 2 BauNVO durch das Verwaltungsgericht um eine bauplanungsrechtswidrige Nutzung handeln sollte. Es sei wegen der Verpflichtung zum Rückgriff auf eine „Stichtagsregelung“ keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).