Beschluss
1 LA 21/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1211.1LA21.22.00
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Leitsätze
Eine Weidetierhaltung von 10 Schafen, ein Erwerbsobstbau mit 28 Obstbäumen und eine Nebenerwerbsimkerei erfordern kein Wohnen im Außenbereich vergleichbar mit einer Hofstelle eines allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebs. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 28.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Weidetierhaltung von 10 Schafen, ein Erwerbsobstbau mit 28 Obstbäumen und eine Nebenerwerbsimkerei erfordern kein Wohnen im Außenbereich vergleichbar mit einer Hofstelle eines allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebs. (Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichterin – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 28.500,00 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines Imkereigebäudes mit Betriebsleiterwohnräumen, hilfsweise für die Errichtung eines reinen Wirtschaftsgebäudes, auf ihrem im Gemeindegebiet der Beigeladenen gelegenen Grundstück (Flurstück … der Flur ., Gemarkung …). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Privilegierung des Vorhabens scheide aus, weil kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Außerdem diene das Vorhaben – auch bei Unterstellung der Betriebseigenschaft – nicht einem solchen Betrieb. Als sonstiges Vorhaben sei es nicht zulässig, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliege. Der Einwand des systemgerechten Vorgehens sei im Genehmigungsverfahren nicht statthaft. 1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (st.Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2023 – 1 LA 135/20 –, juris Rn. 6). Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substanziieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194). Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. a) Der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt und habe bei der Frage, ob sie, die Kläger, einer erwerbsmäßigen Landwirtschaft nachgehen würden, und ob das Vorhaben dem Betrieb diene, erhebliche Subsumtionsfehler gemacht, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Neben der streitigen Frage, ob hinsichtlich des beabsichtigten Vorhabens die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzunehmen ist, hat das Verwaltungsgericht zudem geprüft, ob das Vorhaben einem etwaigen Betrieb auch dienen würde. Es hat eine Privilegierung des Vorhabens selbstständig tragend auch deshalb abgelehnt, weil das Tatbestandsmerkmal des Dienens nicht erfüllt sei (UA S. 9). Jedenfalls hinsichtlich der Frage des Dienens legen die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar, sodass es im Zulassungsverfahren auf die Betriebseigenschaft und die damit verbundene Abgrenzung zur Liebhaberei nicht ankommt. Dementsprechend kommt es auch auf den ergänzenden Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz vom 21. März 2023 nicht an. Hinsichtlich des Dienens machen die Kläger im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe insoweit zwar die richtigen Maßstäbe genannt, diese aber falsch angewendet. Es habe – sowohl in Bezug auf die Imkerei als auch hinsichtlich der Weidetierhaltung und des Erwerbsobstbaus – die Notwendigkeit einer dauerhaften Anwesenheit zur Voraussetzung des Dienens gemacht, obwohl dies gerade nicht erforderlich sei. In Anbetracht der von Ihnen dargestellten betrieblichen Abläufe sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne ihnen zugemutet werden, von ihrem bisherigen Wohnsitz zum Vorhabengrundstück zu fahren, laienhaft und wirtschaftlich nicht vernünftig. Jedenfalls bei Gesamtbetrachtung der verschiedenen Erwerbszweige sei die Anwesenheit auf der Hofstelle weit mehr als nur förderlich. Allein die Möglichkeit, alle Tätigkeiten vor Ort ohne Verlust durch Fahr- und Rüstzeiten erledigen zu können, ergebe ein schlüssiges und äußerst effizientes Gesamtkonzept. Mit diesem Vortrag legen die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Insbesondere verkürzen sie die Urteilsbegründung insoweit unzutreffend auf die Frage, ob es erforderlich ist, dass die Kläger auf dem Vorhabengrundstück wohnen. Es ist zwar zutreffend, dass ein Vorhaben einem Betrieb nicht erst dann dient, wenn es notwendig oder gar objektiv unentbehrlich ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, juris Rn. 18). Insofern kommt es nicht auf die Frage an, ob es für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist, dass die Kläger vor Ort wohnen. Das Verwaltungsgericht hat aber zur Begründung auch maßgeblich darauf abgestellt, dass das konkrete Vorhaben weit über das für einen Imkereibetrieb erforderliche Maß hinausgeht (UA S. 9). Dabei hat es ausgeführt, dass die Betriebsanlagen einer Imkerei weit weniger standortgebunden seien, als die Betriebsanlagen auf der "Hofstelle" eines allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebs. Das beruhe darauf, dass die "Futtergrundlage" der Bienen im allgemeinen nicht betriebseigene oder hinzugepachtete Flächen seien, dass an einem Standort nur eine begrenzte Zahl von Bienenvölkern eine ausreichende "Futtergrundlage" finde und dass deshalb bei einer größeren Imkerei Bienenstände auch an anderen Standorten gehalten würden. Das alles lasse bei einer Imkerei das Wohnen des Betriebsinhabers und seiner Familie weit weniger an den Standort des Betriebes gebunden erscheinen als das Wohnen des Landwirts auf der "Hofstelle" (UA S. 10 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 – 4 B 175.83 –, juris Rn. 7). Hiermit setzen sich die Kläger in der Zulassungsbegründung nicht substanziiert auseinander. Vielmehr rügen sie – insoweit isoliert und unter Ausblendung der vom Verwaltungsgericht genannten Besonderheiten eines Imkereibetriebs –, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf die zwingend erforderliche Anwesenheit vor Ort abgestellt habe. Es fehlt auch an einer substanziierten Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Umfang des Arbeitsaufwands von durchschnittlich 8 Std/Woche (UA S. 10, unter Zugrundelegung des von den Klägern vorgelegten Gutachtens). Gerade im Hinblick auf die in diesem Punkt deutlich werdenden Unterschiede zwischen dem von den Klägern beschriebenen Betrieb und einem allgemeinen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich insbesondere durch planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung auszeichnet (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2024, § 35 Rn. 23), fehlt es an entsprechenden Darlegungen der Kläger. In dem angefochtenen Urteil wird hinsichtlich des Dienens auch zutreffend ausgeführt, dass jeweils die konkrete Gestaltung und Ausstattung des Vorhabens im Verhältnis zum Betrieb zu untersuchen ist (UA S. 7 f.). Diese Maßstäbe ziehen die Kläger nicht in Zweifel, vielmehr stimmen sie diesen Erwägungen uneingeschränkt zu (S. 7 des Schriftsatzes vom 1. Mai 2022). In Anbetracht der Ausmaße des Vorhabens (170 m2 Wohnfläche und 85 m2 Nutzfläche für den Imkereibetrieb) hätte es hierzu einer nachvollziehbaren Erläuterung bedurft. Soweit die Kläger vortragen, sie müssten täglich mindestens zweimal das Vorhabengrundstück ansteuern und hierzu jedes Mal zunächst nach … fahren um Material usw. zu holen, weshalb sich jährlich rund 200 – 300 Std. Fahr- und Rüstzeiten ergäben, ist diese Behauptung nicht annähernd nachvollziehbar dargelegt. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem Begriff des Dienens nicht die Zweckmäßigkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn zu beurteilen, sondern dass die Zulässigkeit des Vorhabens von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs sowie davon abhängt, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde (BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, juris Rn. 19). Zudem hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass bei der Frage des Dienens das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zu beachten ist (UA S. 8 und S. 10; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, juris Rn. 19). Eine Beschränkung auf die Frage, ob es erforderlich ist, dass die Kläger vor Ort wohnen, ist also entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegeben. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass das Vorhaben jedenfalls unter Berücksichtigung des Gesamtkonzepts – also unter Einbeziehung der Weidetierhaltung und des Erwerbsobstbaus – ihrem Betrieb dienen würde, führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. In Anbetracht des geringen Umfangs der Weidetierhaltung (Haltung von zehn Mutterschafen auf einer Teilfläche von etwa 1 ha, UA S. 11) ist nicht anzunehmen, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – ein entsprechendes Wohngebäude errichten würde. Gleiches gilt für den – ebenfalls in nur geringem Umfang (nach eigenem Vortrag 28 Obstbäume) betriebenen – Erwerbsobstbau. Auch in Summe können die verschiedenen Erwerbszweige kein „Dienen“ des Vorhabens begründen. Denn der Schwerpunkt liegt eindeutig auf der Nebenerwerbsimkerei, deren Betriebsanlagen weit weniger standortgebunden sind, als die Betriebsanlagen auf der "Hofstelle" eines allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebs. Auch bezüglich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehrens, einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines 85 m2 großen Wirtschaftsgebäudes, das nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung zumindest über Strom und Wasser verfügen müsste (UA S. 14), ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass auch ein derartiges Vorhaben nicht das Tatbestandsmerkmal des Dienens erfülle (UA S. 14) und dabei – unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW zum "Bau von Bienenhäusern im Außenbereich" – darauf abgestellt, dass bei der von den Klägern angestrebten Anzahl von 60 Bienenvölkern ein Geräteraum mit einer Fläche von 20 m² in einfachster Bauweise genügen würde (UA S. 14 f.). Der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht zwischen einem „Bienenunterstand“ und dem beantragten Wirtschaftsgebäude unterschieden, ist nicht zutreffend. Denn das Verwaltungsgericht hat als Bezugsgröße nur einen etwaigen Geräteraum hinzugezogen und – mangels Angaben der Kläger hierzu – gerade keinen Beutenraum für die Unterbringung der Bienenvölker berücksichtigt. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass der Hilfsantrag in Bezug auf einen „Bienenunterstand“ geprüft worden ist. Auch die Rüge der Kläger, die Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW zum "Bau von Bienenhäusern im Außenbereich" seien in einem Termin, bei dem das Öffentlichkeitsgebot verletzt worden sei, zur Verfügung gestellt und ausführlich erörtert worden, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Zwecks Heilung des Verstoßes ist die gesamte mündliche Verhandlung wiederholt worden (vgl. Beschluss über die Wiedereröffnung vom 11. August 2021, Bl. 209 f. d. A. und Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 2022, Bl. 265 f. d. A.). Dass in der allein maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung (Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 138 Rn. 122a; Suerbaum, in: Posser/Wolff/Decker BeckOK VwGO, Stand 1. April 2023, VwGO § 138 Rn. 73) das Öffentlichkeitsgebot verletzt worden ist, machen die Kläger nicht geltend. Auch bestreiten die Kläger nicht, dass ihnen die maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren und ihnen deren Relevanz somit bekannt sein musste, sodass auch keine Gehörsverletzung gegeben ist. In der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2022 wäre es den Klägern ohne Weiteres möglich gewesen, zu den Empfehlungen Stellung zu nehmen und diese zur Diskussion zu stellen (sofern dies nicht ohnehin geschehen ist). Überdies ist auch ohne Hinzuziehung der Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW zum "Bau von Bienenhäusern im Außenbereich" für den Senat nicht ersichtlich, dass ein Wirtschaftsgebäude mit einer Nutzfläche von 85 m2 dem von den Klägern angestrebten Betrieb dienen würde. Gerade die im Verhältnis zum Betriebsumfang große Nutzfläche von 85 m2 stellt keine Ausgestaltung des Vorhabens unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs mehr dar. Die Kläger legen auch nicht substanziiert dar, dass das Vorhaben den weiteren Erwerbszweigen dienen würde. Dies ist bereits deshalb fraglich, weil in der Bauvoranfrage 85 m2 Nutzfläche des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes für die Imkerei vorgesehen waren. Eine Bauvoranfrage für ein isoliertes Wirtschaftsgebäude haben die Kläger nicht gestellt, sondern diesen Antrag – ohne Durchführung eines Vorverfahrens – erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Der pauschale Vortrag, für die Erzeugung von Branntwein würden Flächen benötigt, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Um zu prüfen, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, muss im Übrigen aus der Bauvoranfrage hervorgehen, wie es genutzt werden soll. b) Soweit die Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wenden, der Vorhabenstandort liege im Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ vom 26. Februar 2003, weshalb eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliege, legen sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Es fehlt bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, da das Verwaltungsgericht – jeweils selbstständig tragend – darauf abgestellt hat, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB vorliegt (UA S. 12 f.). Die Zulassungsbegründung befasst sich indes nur mit Nr. 5. Sie enthält auch keine substanziellen Ausführungen zu dem im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Grundsatz, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt (UA S. 13). Dass die Erteilung des positiven Bauvorbescheids anhand der bauplanungsrechtlichen Lage zu messen ist und nicht daran, ob in der Umgebung des Baugrundstücks ähnliche Vorhaben genehmigt worden sind, liegt auf der Hand. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die – darzulegenden – Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Beschluss des Senats vom 28. Januar 2021 – 1 LA 43/19 –, juris Rn. 11). Die schwierigen Fragen müssen entscheidungserheblich sein (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Januar 2024, § 124 Rn. 28). Letzteres ist nicht der Fall. Die nach Auffassung der Kläger in Bezug auf die Frage des Gesamtkonzepts angenommene besondere rechtliche Schwierigkeit ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht – insoweit selbstständig tragend – auch darauf abgestellt hat, dass das Vorhaben einem etwaigen Betrieb nicht dienen würde. Auch die Wirksamkeit der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ vom 26. Februar 2003 ist – wie bereits erörtert – nicht allein entscheidungserheblich. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind. Im Antrag auf Berufungszulassung sind die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der Frage sowie Gründe, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte, substanziiert darzulegen. Dabei ist erforderlich, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird; nicht ausreichend ist es, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine Neubewertung verlangt (st.Rspr. des Senats, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 LA 195/20 – , juris Rn. 17 m. w. N. zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Gemessen an diesen Maßstäben legen die Kläger hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Frage, „wie sich die Kombination aus mehreren Erwerbszweigen auf das Merkmal des Dienens auswirkt“, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit auf die Formulierung der Frage, ohne dass weitere Ausführungen zur Begründung des Zulassungsgrunds folgen. 4. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – 1 LA 60/16 –, juris Rn. 13). Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Begründung des Antrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz des angefochtenen Urteils präzise herausgearbeitet werden und einem abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2021 – 1 LA 195/20 –, juris Rn. 3). Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 7 B 18.12 –, juris Rn. 22 m. w. N., zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Urteil muss auf der Divergenz beruhen, die abweichende Grundsatzaussage muss also für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich sein. Insoweit ist allein auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abzustellen und auf das Endergebnis und nicht allein auf Teile der Begründung. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Der Vortrag erschöpft sich darin, das im jeweiligen Einzelfall gefundene Ergebnis der vier zitierten Entscheidungen (Senatsurteil vom 19. Februar 2015 – 1 LB 8/13 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 –, juris; BayVGH, Urteil vom 4. Januar 2000 – 1 B 97.2298 –, juris ; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 –, juris) darzustellen, ohne einen darin enthaltenen tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz zu nennen. Ein solcher wird auch in Bezug auf die angefochtene Entscheidung nicht genannt. 5. Der von den Klägern geltend gemachte der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegende Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Hinsichtlich der Verletzung des Öffentlichkeitsgebots wird auf die obigen Ausführungen (1. a) Bezug genommen. Soweit der Vortrag zur angeblichen Befangenheit der erkennenden Einzelrichterin als Besetzungsrüge verstanden werden soll, begründet dies ebenfalls keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist mit Beschluss vom 11. August 2021 abgelehnt worden, sodass die Voraussetzungen des § 138 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen. In Anbetracht dieser Spezialregelung zur Fallgruppe der Befangenheit kann die Gerichtsbesetzung nicht mit der Begründung gerügt werden, dass ein Richter befangen war, aber das Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt worden ist (Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 138 Rn. 45). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat und keine Anträge gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).