Beschluss
2 LA 214/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist zurückzuweisen, wenn der Zulassungsgrund nach §124 VwGO nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist.
• Zur Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 VwGO gehört die ausdrückliche Benennung eines Zulassungsgrundes und eine konkrete Subsumtion unter dessen Tatbestandsmerkmale.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) setzen dar, dass ein Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Misserfolg; bloße abweichende Gewichtung von Tatsachen genügt nicht.
• Bei Ausbaubeiträgen ist für einmalige Beiträge nach §8 KAG ein einfacher Vorteil ausreichend; subjektive Unzufriedenheit mit Art des Ausbaus steht dem Vorteilsbegriff nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Ausbaubeitragsfestsetzung wegen unzureichender Darlegung abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist zurückzuweisen, wenn der Zulassungsgrund nach §124 VwGO nicht hinreichend substantiiert dargelegt ist. • Zur Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 VwGO gehört die ausdrückliche Benennung eines Zulassungsgrundes und eine konkrete Subsumtion unter dessen Tatbestandsmerkmale. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) setzen dar, dass ein Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Misserfolg; bloße abweichende Gewichtung von Tatsachen genügt nicht. • Bei Ausbaubeiträgen ist für einmalige Beiträge nach §8 KAG ein einfacher Vorteil ausreichend; subjektive Unzufriedenheit mit Art des Ausbaus steht dem Vorteilsbegriff nicht entgegen. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von 13.418,16 Euro für eine Straßenausbaumaßnahme, bei der zugleich Kanal- und Entwässerungsarbeiten durchgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger beantragt beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und rügt u.a. Fehler in Tatsachenfeststellungen, Kostenberechnung und rechtlicher Bewertung. Er behauptet unter anderem, die Maßnahme sei überwiegend Kanalsanierung gewesen, die Straße sei nicht erneuerungsbedürftig und Kostenpositionen seien fehlerhaft oder doppelt angesetzt. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, die Maßnahme stelle jedenfalls eine Erneuerung bzw. Verbesserung dar, die beitragspflichtig ist, die Berechnung nachvollziehbar und die Kostenaufteilung zutreffend. Das Oberverwaltungsgericht prüft ausschließlich, ob die Zulassungsgründe des §124 VwGO ausreichend dargelegt sind. • Antragsteller hat keinen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1–5 VwGO hinreichend substantiiert dargetan; pauschale Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag genügen nicht (§124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Zur Darlegung gehört die ausdrückliche Benennung eines Zulassungsgrundes und eine konkrete Subsumtion unter dessen Tatbestandsmerkmale; das hat der Kläger unterlassen. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) wurden nicht konkret benannt; allgemeine Behauptungen zur Komplexität des Ausbaubeitragsrechts genügen nicht. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) liegt nicht vor; die vom Kläger angedeutete Abkehr oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung stellt keine konkret vorgetragene Rechtsfrage dar. • Abweichung von Rechtsprechung übergeordneten Gerichts (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) ist nicht dargetan; der Kläger benennt keine konkrete divergent entschiedene Norm des übergeordneten Gerichts. • Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt; pauschale Aufzählung von Normen und Vorwürfen ohne Nennung konkreter Verfahrenshandlungen genügt nicht. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegen nicht vor: bloße abweichende Würdigung und Behauptungen reichen nicht, es müssten konkrete, entscheidungserhebliche Fehler evident sein. • Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (Erneuerungs-/Verbesserungsbedarf, Fotos, Frostschutzschicht, veränderte Breiten) sind nachvollziehbar und nicht als willkürlich erkennbar. • Die Gemeinde durfte Ausbau und Kanalsanierung zeitgleich durchführen; aus der gleichzeitigen Durchführung folgt kein Ausschluss der Beitragspflicht oder fiktiver Kostenerstattung. • Kostenberechnung und Aufteilung (einschließlich Ingenieur- und Gemeinkosten, Baustelleneinrichtung, hälftige Teilung des Regenwasserkanals) sind nach Aktenlage nachvollziehbar; beanstandete Abweichungen sind erklärt oder unbezogen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26.09.2017 wird abgelehnt, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe (§124 VwGO) hinreichend dargelegt wurde. Der Kläger hat die Anforderungen des §124a Abs.4 VwGO nicht erfüllt, insbesondere hat er keine konkrete Subsumtion unter benannte Zulassungsgründe vorgenommen und keine entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fehler ersichtlich gemacht. Die erstinstanzlichen Feststellungen zur Erneuerungsbedürftigkeit, zur Verbesserung der Straße, zur Beitragspflicht nach §8 KAG sowie zur Kostenaufteilung sind nachvollziehbar und nicht willkürlich. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.