Beschluss
2 LA 80/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0801.2LA80.19.00
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Leitsätze
Die Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung muss – anders als eine öffentliche Einrichtung im Straßenrecht – nicht durch einen förmlichen Akt, also etwa durch eine Regelung in einer Satzung, sondern kann durch Inbetriebnahme der Leitung und damit aus schlüssigem Verhalten erfolgen. (Rn.12)
Da der Entscheidung darüber, ob von einer – erstmaligen – Herstellung oder aber von einer Erneuerung oder Verbesserung (in Gestalt eines Ausbaus oder Umbaus, vgl. dazu die Tatbestandsvarianten in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) auszugehen ist, angesichts der Bedeutung des Begriffes der öffentlichen Einrichtung eine große Tragweite zukommt, muss eine solche Entscheidung hinreichend deutlich ausfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in die vorhandene Regenwasserkanalisation in Gestalt eines sog. „Bürgermeisterkanals“ über Jahrzehnte unbeanstandet entwässert worden ist. (Rn.14)
Eine einmal hergestellte Einrichtung kann nicht nachträglich wieder untergehen und damit schon gar nicht quasi rückwirkend zu einem Provisorium werden. (Rn.23)
Die Abgängigkeit einer öffentlichen Einrichtung nach Zeitablauf bzw. der Umstand, dass diese dann rechtlich nicht mehr zulässig ist und technisch nicht mehr dem neuesten Stand entspricht, rechtfertigt nicht die erneute Herstellung, sondern lediglich eine Erneuerung, einen Um- oder Ausbau und damit nicht die Erhebung eines Anschlussbeitrages für eine (erstmalige) Herstellung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG). 23 (Rn.25)
Dass sich eine Gemeinde erst nach Jahrzehnten entscheidet, alte Kanäle durch neue zu ersetzen, schafft nicht die Voraussetzungen des Herstellungstatbestandes des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG. (Rn.29)
Die Funktionslosigkeit (Abgängigkeit) einer einmal funktionierenden Anlage kann keinen erneuten Anschlussbeitrag für eine erstmalige Herstellung rechtfertigen. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 25. September 2019 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 780,57 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung muss – anders als eine öffentliche Einrichtung im Straßenrecht – nicht durch einen förmlichen Akt, also etwa durch eine Regelung in einer Satzung, sondern kann durch Inbetriebnahme der Leitung und damit aus schlüssigem Verhalten erfolgen. (Rn.12) Da der Entscheidung darüber, ob von einer – erstmaligen – Herstellung oder aber von einer Erneuerung oder Verbesserung (in Gestalt eines Ausbaus oder Umbaus, vgl. dazu die Tatbestandsvarianten in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) auszugehen ist, angesichts der Bedeutung des Begriffes der öffentlichen Einrichtung eine große Tragweite zukommt, muss eine solche Entscheidung hinreichend deutlich ausfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in die vorhandene Regenwasserkanalisation in Gestalt eines sog. „Bürgermeisterkanals“ über Jahrzehnte unbeanstandet entwässert worden ist. (Rn.14) Eine einmal hergestellte Einrichtung kann nicht nachträglich wieder untergehen und damit schon gar nicht quasi rückwirkend zu einem Provisorium werden. (Rn.23) Die Abgängigkeit einer öffentlichen Einrichtung nach Zeitablauf bzw. der Umstand, dass diese dann rechtlich nicht mehr zulässig ist und technisch nicht mehr dem neuesten Stand entspricht, rechtfertigt nicht die erneute Herstellung, sondern lediglich eine Erneuerung, einen Um- oder Ausbau und damit nicht die Erhebung eines Anschlussbeitrages für eine (erstmalige) Herstellung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG). 23 (Rn.25) Dass sich eine Gemeinde erst nach Jahrzehnten entscheidet, alte Kanäle durch neue zu ersetzen, schafft nicht die Voraussetzungen des Herstellungstatbestandes des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG. (Rn.29) Die Funktionslosigkeit (Abgängigkeit) einer einmal funktionierenden Anlage kann keinen erneuten Anschlussbeitrag für eine erstmalige Herstellung rechtfertigen. (Rn.29) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 25. September 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 780,57 Euro festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1) und auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Regenwasserkanalisation im Trennsystem nicht erstmalig im Jahre 2012 hergestellt worden ist (b), sondern bereits seit den 50-iger bis 60-iger Jahren, zumindest vor den 80-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts mit dem sogenannten „Bürgermeisterkanal“ als Mischkanal eine öffentliche Einrichtung (und nicht nur ein Provisorium) zur Einleitung von Oberflächenwasser vorhanden war (a) und deshalb den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung eines Anschlussbeitrages in Höhe von 780,57 Euro vom 30. November 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2017 aufgehoben hat. Insoweit ist es für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. dazu nur Beschluss des Senats vom 23. Februar 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Das ist nicht der Fall. a. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Widmung jedenfalls aus der Satzung über die Beseitigung von Abwasser in der Gemeinde Westfehmarn (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 23. Juni 1994 ergibt und ist nicht – wie die Beklagte meint – bei Auslegung der Satzungsnormen zu einem falschen Ergebnis gelangt. Dazu hat es ausgeführt (UA Seite 11, juris Rn. 29), dass sich die Widmung – unabhängig von der hier erfolgten tatsächlichen Inbetriebnahme – vorliegend jedenfalls aus § 1 Abs. 1 der Satzung über die Beseitigung von Abwasser in der Gemeinde Westfehmarn (Abwassersatzung) vom 23. Juni 1994 ergibt. Danach betreibt die Gemeinde Westfehmarn die Beseitigung des in ihrer Gemeinde anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) nach Maßgabe dieser Satzung als öffentliche Einrichtung, soweit diese nicht auf den Zweckverband Ostholstein (ZVO) übergeben ist (Satz 1). Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser, soweit die Gemeinde Westfehmarn abwasserbeseitigungspflichtig ist (Satz 2). Nach Absatz 2 erfolgt die Abwasserbeseitigung mittels Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen im Trennverfahren und/oder Mischverfahren. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung endet die öffentliche Abwasseranlage für Niederschlags- und Mischwasser an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks beziehungsweise vor dem Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Dass der „Bürgermeisterkanal“ in der Satzung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich. Die Satzung bestimmt alle im Gemeindegebiet liegenden Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen im Trennverfahren und/oder Mischverfahren (vgl. § 1 Abs. 2 der Abwassersatzung) zur öffentlichen Einrichtung und dazu gehören auch alle im Gemeindegebiet befindlichen „Bürgermeisterkanäle“. Die Existenz von Mischwasserkanalisationen in Form von sog. „Bürgermeisterkanälen“ war der Gemeinde auch bekannt (vgl. dazu die von Frau … erstellte Beitragskalkulation ) für die Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Fehmarn vom 27. Januar 2008, Seite 8; Anlage B11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13. September 2019). Insoweit bleibt die Frage, ob der „Bürgermeisterkanal“ Teil der öffentlichen Einrichtung „Niederschlagswasserbeseitigung“ geworden ist, anders als die Beklagte meint, durch den Satzungstext nicht offen, sondern der Satzungsgeber wollte seinen gesamten Kanalisationsbestand im Gemeindegebiet und damit auch die sog. „Bürgermeisterkanäle“ als öffentliche Einrichtung bestimmen. Andernfalls hätte er Ausnahmen normieren müssen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten dafür herangezogenen Satzungstext in § 2 Abs. 3 und § 8 bzw. 6 Abs. 1 und 3 (gemeint ist § 8 Abs. 1 und 3) der Abwassersatzung vom 27. Juni 1994 (Anlage B14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13. September 2019). Dieser spricht nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der „Bürgermeisterkanal“ sei Teil der öffentlichen Einrichtung. Aus den Vorschriften geht nicht klar hervor, dass die Gemeinde nur die Abwasserleitungen zur öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung widmen wollte, die mit Anschlussleitungen an die zu entwässernden Grundstücke angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten. In dem zitierten § 2 Abs. 3 Satz 2 der Abwassersatzung ging der Satzungsgeber – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nur davon aus, dass die öffentliche Einrichtung (für Niederschlags- und Mischwasser) an Revisionsschächten auf den jeweiligen anzuschließenden Grundstücken, sondern auch an den jeweiligen Grundstücksgrenzen endet. Indem der Satzungsgeber in § 8 Abs. 1 der Abwassersatzung 1994 Jedes Grundstück hat einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zu haben. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung des Revisionsschachtes/-kastens bestimmt die Gemeinde und in § 8 Abs. 3 der Abwassersatzung Die Gemeinde lässt den Anschlusskanal für das Schmutz-/Mischwasser und das Niederschlagswasser einschließlich des Revisionsschachtes in der Regel bis zu 1 m in die anzuschließenden Grundstücke herstellen normiert hat, wollte er damit die Voraussetzungen für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs regeln und nicht bestimmen, dass der Bestand der öffentlichen Einrichtung vom Anschluss der jeweiligen Grundstücke an die Abwasser-(Niederschlagwasser-)beseitigungsanlage abhängig ist. Vielmehr setzt der Anschluss der Grundstücke das Bestehen einer öffentlichen Einrichtung, an die angeschlossen werden kann, voraus. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, das klägerische Grundstück sei an den „Bürgermeisterkanal“ nicht angeschlossen gewesen – insoweit ist die Möglichkeit der Einleitung des Niederschlagswassers vom Grundstück in den „Bürgermeisterkanal“ über den Straßenkörper, die hier gegeben war (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestandes, UA Seite 3: „über die Straßenabläufe“; juris Rn. 3), ausreichend (vgl. nur Urteil des Senats vom 26. März 1992 – 2 L 167/91 –, juris Rn. 29) – trägt sie widersprüchlich vor. Immerhin ist die Beklagte im Widerspruchsverfahren noch davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers an den „Bürgermeisterkanal“ angeschlossen war und dieser nur nicht mehr dem technischen Standard entsprochen hat. Dazu hat sie dort wörtlich ausgeführt (vgl. Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2017, zu 1., Seite 2 bis 3): Die nochmalige Nachprüfung hat ergeben, dass Ihr Grundstück vorher für die Niederschlagsentwässerung an einem alten Mischkanal angeschlossen war. Ihr Schmutzwasser entsorgt der ZVO in einer eigenen Kanalisation. Der alte Mischkanal entsprach nicht mehr dem technischen Standard. Durch die Herstellung einer neuen Grundstücksanschlussleitung an Ihrer Grundstücksgrenze und der Neubau einer Hauptrohrleitung der Niederschlagswasserkanalisation als Teil eines Trennsystems in der Straßenmitte, unterhalb der Straßenfahrbahn, hat Ihr Grundstück die Möglichkeit erhalten, in die öffentliche Einrichtung der neuen Trennkanalisation zu entwässern…. Zudem folgt die Widmung, worauf das Verwaltungsgericht auch abgestellt hat (UA Seite 11; juris Rn. 29), aus der Inbetriebnahme der Leitung und damit aus schlüssigem Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin – der Gemeinde Westfehmarn –, das sie – die Beklagte – sich nach der Gebietsänderung (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, UA Seite 10; juris Rn. 28) zurechnen lassen muss. Dass eine leitungsgebundene Einrichtung – anders als eine öffentliche Einrichtung im Straßenrecht – nicht durch einen förmlichen Akt, also etwa durch eine Regelung in einer Satzung, erfolgen muss, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: Urteil des Senats vom 10. Juni 2021 – 2 KN 2/19 –, juris Rn. 90 f. m. w. N. zur Abwassereinrichtung). Dass der alte Mischwasserkanal in der Form eines sog. „Bürgermeisterkanals“ vor und nach der Übernahme der Schmutzwasserbeseitigung und der damit einhergehenden Errichtung eines Schmutzwasserkanals im Trennsystem durch den ZVO zur Aufnahme des Niederschlagswassers genutzt worden ist, ist nicht streitig – Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes sind nicht gestellt worden; § 119 Abs. 1 VwGO – (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestandes, UA Seite 2 bis 3, juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen (UA Seite 12 bis 13, dd); juris Rn. 30), dass es sich bei dem „Bürgermeisterkanal“ vor Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung im Trennsystem im Jahre 2012 um kein Provisorium gehandelt hat. Insoweit kann von einer – erstmaligen und damit endgültig abgeschlossenen – Herstellung einer Oberflächenentwässerungseinrichtung in früherer Zeit nur dann ausgegangen werden, wenn es sich dabei nicht um eine provisorische Anlage gehandelt hat. Zweifel daran gehen zu Lasten der Beklagten. Es ist Sache der jeweiligen Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Einrichtung, den Status der alten im Verhältnis zur neuen Entwässerungseinrichtung klarzustellen. Da der Entscheidung darüber, ob von einer – erstmaligen – Herstellung oder aber von einer Erneuerung oder Verbesserung (in Gestalt eines Ausbaus oder Umbaus, vgl. dazu die Tatbestandsvarianten in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) auszugehen ist, angesichts der Bedeutung des Begriffes der öffentlichen Einrichtung eine große Tragweite zukommt, muss eine solche Entscheidung auch hinreichend deutlich ausfallen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 9 L 3592/97 u. a. –, juris Rn. 3 m. w. N). Dies gilt insbesondere dann, wenn in die vorhandene Regenwasserkanalisation in Gestalt eines sog. „Bürgermeisterkanals“ über Jahrzehnte unbeanstandet entwässert worden ist. Daran gemessen hat die Beklagte nicht eindeutig klargestellt, dass der „Bürgermeisterkanal“ (mehrere Jahrzehnte) nur der vorübergehenden Aufnahme des anfallenden Niederschlagwassers dienen sollte, sondern im Gegenteil: Das klägerische Grundstück hat erstmalig die Möglichkeit des Anschlusses an eine betriebsbereite Oberflächenkanalisation in Form einer Mischkanalisation – hier in Form des sogenannten „Bürgermeisterkanals“ – in den 50-iger bzw. 60-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts, zumindest aber vor der Errichtung einer Schmutzwasserleitung im Trennsystem in den 80-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts durch den ZVO nach Aufgabenübertragung erhalten, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt die Vorteilslage, die § 8 Abs. 1 KAG voraussetzt, entstanden war (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 1992 – 2 L 167/91 –, juris Rn. 29). Dazu führt das Verwaltungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes aus (UA Seite 2 bis 3, juris Rn.3): In der Ortslage Püttsee befand sich nach den Darlegungen der Beklagten unter der Straße „Püttsee“ seit nicht mehr genau bestimmbarer Zeit eine seitens der Gemeinde hergestellte verrohrte Leitung DN 175, eine öffentliche Einrichtung in Gestalt eines so genannten Bürgermeisterkanals. Der genaue Verlauf dieser Leitung ergibt sich aus dem „Lageplan Bestand“ des Ingenieurbüros für … . Danach verlief die Leitung unter der Straße „Püttsee“ mit Fließrichtung von Westen nach Osten, beginnend auf Höhe des Grundstücks Hausnummer 15 und endend bei dem Grundstück mit der Hausnummer 1 sowie in nordsüdlicher Fließrichtung in der Straße „Püttsee“, parallel zu den Grundstücken mit den Hausnummern 15 und 17. Ob eine ausdrückliche Widmung erfolgte, ist nicht aufklärbar. In der Ortslage Püttsee ist bis zu den 1980er Jahren die Abwasserableitung noch nach dem Mischsystem erfolgt. Dabei sind Schmutz- und Regenwasser gemeinsam in dem Bürgermeisterkanal entsorgt worden. Bei dem Schmutzwasser handelte es sich um vorgereinigtes Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen. Niederschlagswasser wurde in dieser Zeit diesem Kanal nur über die Straßenabläufe zugeführt. Faktisch wurden zudem ohne Genehmigung Gebäudeentwässerungen angeschlossen. In den 1980er Jahren erstellte der ZVO unter der Straße „Püttsee“ eine eigenständige Schmutzwasserleitung DN 200. Die Umstellung der Kleinkläranlagenanschlüsse zum Anschluss an die Schmutzwasserleitung des ZVO erfolgte nach und nach. Die Mischwasserleitung wurde zunächst weiter sowohl mit Regenwasser als auch mit Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen beschickt. Nach der Umstellung auf den Schmutzwasserkanal wurde der alte Mischwasserkanal weiterhin für Regenwasser verwendet. Der „Bürgermeisterkanal“ wurde danach nicht provisorisch, sondern zunächst zur Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser, nach dem Bau der Schmutzwasserleitung im Trennsystem durch den ZVO allein zur Aufnahme des auf den anliegenden Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers (zumindest „über die Straßenabläufe“, UA Seite 3; juris Rn. 3) genutzt bzw. es bestand die Möglichkeit für eine solche Nutzung (vgl. die obigen Ausführungen zur „Widmung“). Der Kanal wurde auch durch schlüssiges Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewidmet (siehe die Ausführungen oben). Es ist unerheblich, dass sich nicht mehr gänzlich aufklären lässt, wann genau der Mischwasserkanal errichtet worden ist. Fest steht, dass der Kanal vor Errichtung der (getrennten) Schmutzwasserleitung durch den ZVO in den 80-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts schon bestanden hat und in Betrieb genommen worden ist. Der „Bürgermeisterkanal“ verblieb auch nicht etwa nach Errichtung des Schmutzwasserkanals durch den ZVO in einem provisorischen Schwebezustand, der erst nach dem Bau der streitgegenständlichen Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung im Trennsystem im Jahre 2012 überwunden worden ist. Dass die Gemeinde die Abwasserbeseitigung von einem Misch- zu einem Trennsystem umstellt oder – wie hier – durch die Übertragung (nur) der Aufgabe „Schmutzwasserbeseitigung“ auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft – hier auf einen Zweckverband – eine rechtliche Teilung dieser Aufgabe bewirkt, führt nicht dazu, dass die einmal hergestellte (funktionsbereite) Niederschlagswasserbeseitigungsanlage nun zu einer provisorischen wird. Eine bereits hergestellte Einrichtung oder Anlage kann nicht nachträglich wieder in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden. Dies gilt nicht nur für die Einrichtung selbst, sondern auch für Teileinrichtungen, z. B. die Oberflächenentwässerung und Schmutzwasserentwässerung einerseits oder das Leitungsnetz und die zentralen Kläreinrichtungen bzw. Regenwasserrückhaltebecken andererseits (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 1992 – 2 L 167/91 –, juris Rn. 28 m. w. N. und Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht). Insoweit spricht auch nicht die Nutzungsgeschichte – wie die Beklagte meint – für ein Provisorium. Der provisorische Charakter des Bürgermeisterkanals folgt auch nicht etwa daraus, dass die Gemeinde die Einrichtung in keinem, etwa einer Satzung anliegendem Entwässerungskonzept aufgeführt hat. In diesem Zusammenhang erschließt sich dem Senat bereits nicht, welche rechtlichen Schlüsse aus einem einer Abwasserbeseitigungssatzung aus dem Jahre 2019 anliegendem Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten aus dem Jahre 2018 zu ziehen sein sollen für den in den 50-iger bzw. 60-iger bzw. vor den 80-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts errichteten Mischkanal. Soweit die Beklagte mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. März 1992 – 2 L 167/91 –, juris Rn. 32) meint, dass es sich nach dem Entwässerungskonzept (Bauprogramm) der Gemeinde richtet, ob eine Einrichtung betriebsbereit ist und die Möglichkeit der Anschlussnahme Beitragspflichten auslösen kann, oder ob noch ein Provisorium vorliegt, solange nach dem Entwässerungskonzept die technischen Anlagen aus der Sicht des anschließbaren Grundstückes nicht funktionsfähig hergestellt sind, ist dies zwar zutreffend, hier aber ohne Belang. Es ist nicht bekannt, ob die Gemeinde Westfehmarn vor dem Jahr 2018 überhaupt ein Abwasserbeseitigungskonzept hatte, in welchem sie hätte bestimmen können, dass der Mischkanal nur vorübergehend das Abwasser ableiten soll. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht auch zu Recht darauf, dass erst die nunmehr ergangene Satzung über die zentrale Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 5. April 2019 in § 2 einen Verweis auf das Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt, das die Ortslage Püttsee im Bereich der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung aufführt, enthält (UA Seite 14, juris Rn. 31). Demgemäß geht es dann zu Lasten der Gemeinde, wenn sie nicht hinreichend deutlich macht, welche Anlagen sie lediglich vorläufig bzw. übergangsweise und damit provisorisch und welche sie endgültig in Betrieb nehmen will (vgl. dazu bereits oben: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 9 L 3592/97 u. a. –, juris Rn. 3 m. w. N). Bereits der Umstand, dass die Mischwasserkanalisation in Form des „Bürgermeisterkanals“ über Jahrzehnte (zeitliche Dimension) genutzt worden ist und dies der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch bekannt war, was bereits daraus folgt, dass das System in den 80-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung auf den ZVO auf ein Trennsystem umgestellt worden ist, widerlegt den nur provisorischen Charakter des Kanals (vgl. als Rechtsgedanken dazu: BVerwG, Urteile vom 7. März 2017 – 9 C 23.15 –, juris Rn. 14, und vom 15. November 2022 – 9 C 12.21 –, juris LS 1 und Rn. 35, jeweils m. w. N. zum Hineinwachsen einer nicht weiter ausgebauten in eine selbstständige Erschließungsanlage durch Zeitablauf – 15 Jahre –). Im Übrigen hätte die Beklagte den einmal hergestellten Mischwasserkanal nicht nachträglich durch ein späteres Entwässerungskonzept zu einem Provisorium bestimmen können und das auch nicht, weil er durch Zeitablauf im Jahre 2012 (Zeitpunkt der errichteten Niederschlagswasserbeseitigungsanlage im Trennsystem) nicht mehr den wasserhaushaltsrechtlichen Vorgaben entsprochen hat, unterdimensioniert und marode geworden ist. Zum einen kann, wie oben bereits ausgeführt, eine einmal hergestellte Einrichtung nicht nachträglich wieder untergehen und damit schon gar nicht quasi rückwirkend zu einem Provisorium werden. Zum anderen rechtfertigt die Abgängigkeit einer öffentlichen Einrichtung nach Zeitablauf bzw. der Umstand, dass diese dann rechtlich nicht mehr zulässig ist und technisch nicht mehr dem neuesten Stand entspricht, nicht die erneute Herstellung, sondern lediglich eine Erneuerung, einen Um- oder Ausbau und damit nicht die Erhebung eines Anschlussbeitrages für eine (erstmalige) Herstellung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG; dazu unter b). Schließlich ergibt sich der provisorische Charakter des „Bürgermeisterkanals“ nicht aus dem als Anlage zur Zulassungsbegründungsschrift eingereichten Schreiben der Gemeinde Westfehmarn an den Landrat des Kreises Ostholstein vom 23. Februar 1978. Vielmehr wird in dem im Betreff mit „Bauvoranfrage Tank, Püttsee“ bezeichneten Schreiben im dritten Satz des ersten Absatzes – gleich einem allgemein gehaltenen Formular und gleichsam ungeprüft – nur ausgeführt, was in Bezug auf die Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Zuwegung, Beleuchtung u. ä. zu beachten sein wird. Anders als dass die konkrete Situation vor Ort dabei nicht geprüft worden ist, kann das Schreiben nicht verstanden werden. Danach ist bereits nicht klar, ob eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage bereits gebaut ist bzw. noch zu bauen ist. Soweit im Gegensatz dazu in dem folgenden Satz ausgeführt wird, dass der Bauherr bis zur benutzungsreifen Herstellung der zentralen Anlage für eine ausreichende Zwischenlösung Sorge tragen muss, spricht dies nicht – wie die Beklagte meint – dafür, dass der Mischkanal („Bürgermeisterkanal“) nur eine Übergangslösung darstellt, sondern dafür, dass die konkreten örtlichen Verhältnisse nicht überprüft worden sind. Andernfalls wäre aufgefallen, dass zur Abwasserbeseitigung ein Mischkanal vorhanden ist und der Bauvorbescheid hätte sich konkret dazu verhalten. b. Indem die Beklagte nach Abgängigkeit (rechtlich, technisch, zustandsmäßig und schlicht durch Zeitablauf) des alten Mischwasserkanals, der im Übrigen seit den 80-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts wegen der vom ZVO betriebenen und davon getrennten Schmutzwasserleitung, ausschließlich zur Aufnahme und Ableitung von Oberflächenwasser genutzt worden ist, eine neue Niederschlagswasserleitung im Trennsystem errichtet hat, hat sie keine neue öffentliche Einrichtung hergestellt, sondern eine bereits bestehende erneuert. Die Beklagte kann deshalb nach § 8 Abs. 1 KAG keinen Anschlussbeitrag für die (erstmalige) Herstellung der Anlage verlangen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Erhält ein Grundstück erstmalig die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung und ist die Einrichtung betriebsbereit, entsteht der Beitrag für die erstmalige Herstellung mit der Vorteilslage. Ein einmal entstandener Beitrag kann für dasselbe Grundstück nicht zu einer anderen Zeit oder in einer anderen Höhe noch einmal entstehen. Die technische, auch die grundlegende technische Änderung einer Einrichtung wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG durch die Tatbestände Ausbau und Umbau und Erneuerung (eingeführt durch das Änderungsgesetz vom 30. November 2003, GVOBl S. 614) erfasst. Zusätzliche Vorteile, die den „Altanschlussnehmern“ durch technische Veränderungen geboten werden können, können danach ebenfalls Beitragspflichten auslösen. Die nochmalige Erhebung eines Beitrags für die erstmalige Herstellung ist jedoch ausgeschlossen, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. Dabei ist der Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht technisch, sondern rechtlich zu verstehen. Es kommt nur auf die Identität der Einrichtung oder Teileinrichtung im beitragsrechtlichen Sinne an. Da die Entwässerungseinrichtung jedoch ein Rechtsbegriff ist, bleibt die Identität der Einrichtung auch gewahrt, wenn die ihr nach der Satzung zuzuordnenden technischen Anlagen umgebaut, erweitert oder durch neue ersetzt werden. Die technische, auch die grundlegende technische Änderung einer Einrichtung wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG durch die Tatbestände Erneuerung (eingeführt durch das Änderungsgesetz vom 30. November 2003, GVOBl S. 614), Ausbau und Umbau erfasst (vgl. dazu Urteile des Senats vom 26. März 1992 – 2 L 167/91 –, juris Rn. 29 und vom 25. Januar 1996 – 2 L 245/94 –, juris Ls 1 und Rn. 34; jeweils m. w. N.; a.A. bei Wesensänderung bzw. grundlegender Umgestaltung jeweils zum dortigen Landesrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010 – 6 A 10558/10 –, juris Rn. 21 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2019 – 4 L 134/17 –, juris Leitsätze und Rn. 25, 34 ff. m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 9 C 10.20 –, juris Rn. 12-15 m. w. N.). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Soweit die Beklagte meint, beide Anlagen seien nicht rechtlich identisch, weil die angebotenen Leistungen schlechthin nicht vergleichbar seien, mit dem „Bürgermeisterkanal“ eine funktionslose bestehende Anlage durch eine technisch verschiedene komplett ersetzt worden und die damit einer öffentlichen Einrichtung zugeordnete technische Anlage ersatzlos weggefallen bzw. untergegangen sei sowie die neue technische Anlage auch faktisch nicht auf der alten Anlage aufbaue, liegt auch damit keine erstmalige Herstellung einer Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung im Jahre 2012 vor und führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung. Bereits die Argumentation der Beklagten verwendet die Begriffe „nochmalig“ statt erstmalig und „ersetzt“, was rechtlich nichts anderes als erneuert bedeutet. Zutreffend ist es zwar, dass eine vorher bestehende technische Anlage tatsächlich untergegangen sein kann, weil sie funktionslos geworden ist. Gleichwohl ist die Errichtung der neuen Anlage, die an die Stelle der alten tritt, dann nach der Rechtsprechung des Senats – wie eben dargestellt – aus Rechtsgründen eine Erneuerung. Es erschließt sich dem Senat zudem nicht, warum die angebotenen Leistungen „schlechthin“ nicht vergleichbar sein sollen. Denn auch die Vergleichbarkeit ist rechtlich und nicht tatsächlich zu beurteilen. Aber selbst wenn die Vergleichbarkeit tatsächlich zu beurteilen wäre, wurde das Niederschlagswasser sogar tatsächlich bereits (faktisch) seit der Umstellung auf den Schmutzwasserkanal des ZVO vom Schmutzwasser getrennt und in den alten Mischkanal („Bürgermeisterkanal“) eingeleitet. Dass die neue, im Jahre 2012 hergestellte Trennleitung dem neuesten Stand der Technik entspricht und die aktuellen rechtlichen Vorgaben einhält, versteht sich von selbst, führt aber nicht dazu, dass es grundlegend verschiedene Anlagen sind. Beide dienen der Beseitigung von Oberflächenwasser (vgl. dazu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, UA Seite 16 bis 17, c); juris Rn. 38), beide sogar nach der Umstellung auf den Schmutzwasserkanal der Beseitigung im Trennsystem. Auch dass sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin erst nach Jahrzehnten entscheidet, die alten Kanäle durch neue zu ersetzen, schafft nicht die Voraussetzungen des Herstellungstatbestandes des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG. Andernfalls hätte die Kommune es in der Hand, beliebig Anschlussbeiträge für die Herstellung von öffentlichen Einrichtungen zu verlangen, obwohl das Gesetz in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG für die Unterhaltung der erstmalig hergestellten Anlage andere Tatbestandsvarianten – und zwar die des Umbaus, Ausbaus oder der Erneuerung – vorsieht. Deshalb kann auch die Funktionslosigkeit (Abgängigkeit) einer einmal funktionierenden Anlage keinen erneuten Anschlussbeitrag für eine erstmalige Herstellung rechtfertigen. Insoweit ist mit dem Verwaltungsgericht (UA Seite 16, b); juris Rn. 36) das Tatbestandsmerkmal der „Herstellung“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG mit Blick auf die ansonsten entstehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Tatbestandsmerkmalen „Ausbau, Umbau und Erneuerung“ eng auszulegen. 2. Die mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) – hier: die rechtlich umstrittene Frage, wann eine identische öffentliche Einrichtung vorliegt und wann von einem bloßem Provisorium auszugehen ist sowie das in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärte und schwer bestimmbare Verhältnis von rechtlich zu qualifizierender öffentlicher Einrichtung und der ihr zugrundeliegenden technischen Anlagen –, liegen aus den vorgenannten Gründen (1.) nicht vor. Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Beitragssachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Beschluss des Senats vom 23. Februar 2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Dass das Verwaltungsgericht sein Urteil lang und ausführlich begründet hat, indiziert nicht die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache, sondern entspricht der Kammerpraxis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).