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Urteil

6 A 10558/10

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2010:0823.6A10558.10.0A
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Leitsätze
1. Das Vorliegen einer korrekten Beitragssatzkalkulation ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines durch den Gemeinderat beschlossenen Beitragssatzes. (Rn.28) 2. Eine Beitragserhebung ist daher im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG (juris: KAG RP) nur dann zu beanstanden, wenn sie in ihrer Höhe den beitragsrelevanten Vorteil übersteigt, der durch eine Maßnahme vermittelt wird, welche eine Beitragspflicht begründet.(Rn.28) 3. Die korrekte Neukalkulation eines Beitragssatzes ist nicht geboten, wenn sie zwangsläufig zu höheren Beitragssätzen und damit zu einer stärkeren finanziellen Belastung des Beitragspflichtigen führen würde.(Rn.29)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. November 2009 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorliegen einer korrekten Beitragssatzkalkulation ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines durch den Gemeinderat beschlossenen Beitragssatzes. (Rn.28) 2. Eine Beitragserhebung ist daher im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG (juris: KAG RP) nur dann zu beanstanden, wenn sie in ihrer Höhe den beitragsrelevanten Vorteil übersteigt, der durch eine Maßnahme vermittelt wird, welche eine Beitragspflicht begründet.(Rn.28) 3. Die korrekte Neukalkulation eines Beitragssatzes ist nicht geboten, wenn sie zwangsläufig zu höheren Beitragssätzen und damit zu einer stärkeren finanziellen Belastung des Beitragspflichtigen führen würde.(Rn.29) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. November 2009 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 15. Mai 2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Manderscheid - ESA - vom 25. Juni 2001. Danach erhebt die Beklagte einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. Beitragsfähig sind in diesem Zusammenhang u.a. die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) sowie die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ESA). Von der ihr danach eingeräumten Kompetenz hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere handelt es sich bei der im Jahr 2007 in einem Teilbereich in der H… Straße vorgenommenen Verlegung einer Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserleitung im Trennsystem um eine Maßnahme im Sinne einer erstmaligen Herstellung der Flächenkanalisation der Beklagten und nicht eines Ausbaus in der Form der Erneuerung oder Verbesserung. 1. Allerdings kann grundsätzlich von der erstmaligen Herstellung in Bezug auf eine Entwässerungseinrichtung nur dann gesprochen werden, wenn vor Durchführung von Baumaßnahmen noch keine ordnungsgemäße Entwässerung der Grundstücke möglich war und diese Möglichkeit zum ersten Mal geschaffen wird. Dabei werden räumlicher Umfang und technische Ausgestaltung der Entwässerungseinrichtung von den im Ermessen des Einrichtungsträgers stehenden Planvorstellungen bestimmt (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 10975/09.OVG - m.w.N.). Eine solche ordnungsgemäße Entwässerungsmöglichkeit ist dem Grundstück des Klägers bereits vor Verlegung der Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserleitung im Jahre 2007 und auch vor Anschluss des früheren sog. Bürgermeisterkanals an die Kläranlage S… im Jahre 1997 vermittelt worden. Es muss deshalb auch von einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten erstmaligen Herstellung der hier maßgeblichen Flächenkanalisation ausgegangen werden. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen: Ursprünglich diente der ca. 1930 in der H… Straße verlegte Bürgermeisterkanal der Aufnahme von Niederschlagswasser. In der Folgezeit wurden jedoch angrenzende Grundstücke mit Hauskläranlagen ausgestattet, deren Überläufe man in die zunehmend als Mischwasserkanal genutzte Kanalleitung einleitete und dem Vorfluter „A…“ zuführte. Diesen Zustand hat der frühere Ortsbürgermeister von N… in einer schriftlichen Stellungnahme vom 9. November 2009 für den Zeitpunkt Mitte der 70er Jahre bestätigt. Auch der Werkleiter der Verbandsgemeindewerke hat Entsprechendes in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, dass eine solche Form der Entwässerung in den 60er und 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts jedenfalls im ländlichen Raum wegen der damals vergleichsweise geringen (chemischen und biologischen) Schmutzbefrachtung des Abwassers den damaligen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung auch ohne Anschluss an eine zentrale Kläranlage genügte und weithin üblich war (Urteile vom 11. November 1982 - 12 A 92/81 - und 13. Oktober 2004 - 8 A 10936/04.OVG -). Infolgedessen war auch der Anschluss des damals als Mischwasserkanal genutzten Bürgermeisterkanals an die Kläranlage S… im Jahr 1997 für die Annahme einer erstmaligen Herstellung unerheblich, zumal die hierfür angefallenen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 ESA keinen Gegenstand der Erhebung einmaliger Beiträge darstellten (vgl. OVG RP, Urteile vom 13. Oktober 2004 und 24. Februar 2010, a.a.O.). 2. Jedoch entspricht es gleichfalls der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, dass von einer erstmaligen Herstellung einer Einrichtung im Rechtssinne auch im Fall ihrer sog. nochmaligen ersten Herstellung auszugehen ist. Eine solche nochmalige erste Herstellung ist gegeben, wenn die den Gegenstand der Beitragserhebung bildende Einrichtung durch die fragliche Herstellungsmaßnahme eine derartige Wesensänderung erfährt, dass sie nicht mehr mit der ursprünglich vorhandenen Einrichtung identisch ist. Dies ist noch nicht der Fall, wenn vorhandene Anlagenteile nur durch moderne, dem neuesten Stand der Technik entsprechende, aber in ihrem Umfang und ihrer Funktion gleichartige ausgetauscht werden. Eine solche Maßnahme ist lediglich ein Ausbau im Sinne des Beitragsrechts, der dadurch charakterisiert ist, dass eine Anlage unter Beibehaltung ihrer Identität auf den neuesten Stand gebracht wird. Wird jedoch eine Einrichtung geschaffen, die insbesondere in ihrer Funktion und Leistungsfähigkeit mit der bisherigen Anlage nicht mehr vergleichbar ist, ist die Annahme einer nochmaligen ersten Herstellung, die eine erneute Herstellungsbeitragspflicht auslösen kann, gerechtfertigt (Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 10977/10.OVG – m.w.N.). Es handelt sich insoweit um einen auf anderen tatsächlichen Voraussetzungen beruhenden Unterfall einer erstmaligen Herstellung im Rechtssinne. Daher genügt es auch in satzungsrechtlicher Hinsicht, wenn - wie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Entgeltsatzung der Beklagten - festgelegt wird, sie - die Beklagte - erhebe einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung. Dieser Beitragstatbestand schließt eine tatsächlich durchgeführte nochmalige erste Herstellung als eine einen Beitragsanspruch begründende Maßnahme ein. Die dargelegten Voraussetzungen einer nochmaligen ersten Herstellung sind im Hinblick auf die von der Beklagten in dem fraglichen Bereich der H… Straße 2007 neu geschaffene Flächenkanalisation unter Einschluss der Schaffung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beitragserhebung der Beklagten nicht auf die Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung in ihrer Gesamtheit bezieht, sondern im Wesentlichen auf die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) und die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ESA beschränkt. Mit der 2007 vollzogenen Umstellung der Flächenkanalisation von einer aus den 30er Jahren stammenden und dem damaligen Stand der Technik entsprechenden Mischwasserleitung aus Betonfalzrohren ohne Dichtungen auf den heutigen technischen Anforderungen genügende Schmutzwasser- und Niederschlagswasserleitungen im Trennsystem hat die Beklagte aber ein sowohl ihrer Funktion als auch ihrer Leistungsfähigkeit nach neue Flächenkanalisation geschaffen, die mit der bis dahin vorhandenen Flächenkanalisation nichts mehr gemeinsam hat. Es handelt sich - bezogen auf die Flächenkanalisation - keinesfalls um ein bloßes Verbringen auf den neuesten Stand der Technik; vielmehr ist die alte durch eine völlig neue Flächenkanalisation ersetzt worden. Diese Maßnahme beruht auch auf einer entsprechenden Planung der Beklagten. Aussagekräftige Belege hierfür sind neben der entsprechenden Beschlussfassung im Gemeinderat der Beklagten im Jahr 2005 die sich auf ihr Entwässerungssystem beziehenden und vorgelegten Planungsunterlagen, deren inhaltliche Korrektheit jedenfalls insoweit auch von dem Kläger nicht substantiiert infrage gestellt worden ist. Aus ihnen geht hervor, dass bereits weite Teile der Ortslage N… im Trennsystem entwässert werden. Allerdings erfolgt die Entwässerung im südöstlichen Bereich von N… - dies gilt auch für den Bereich der H… Straße jenseits ihrer Kreuzung mit der B… Straße - im herkömmlichen Mischwassersystem. Dies ändert jedoch nichts an der für den Kläger bestehenden Beitragspflicht, da er seit Verlegung der Schmutzwasser- und Niederschlagswasserleitungen im Trennsystem in der H… Straße im Jahr 2007 über die zugleich eingerichteten Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum die damit neu geschaffene Flächenkanalisation in Anspruch nehmen kann (§ 7 Abs. 4 KAG). Bereits diese Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht für das Entstehen eines Beitragsanspruchs aus, so dass hierfür die tatsächliche Entwässerungssituation auf dem Grundstück des Klägers nicht erheblich ist. 3. Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auch nicht entgegen, dass die Beklagte für die Beitragsfestsetzung auf die Beitragssätze gemäß § 2 Nr. 1a) und c) ihrer Beitragssatzsatzung vom 22. Dezember 2006 zurückgegriffen hat (1,62 € je qm gewichteter Grundstücksfläche für das Schmutzwasser und 4,86 € je qm gewichteter Grundstücksfläche für das Niederschlagswasser). Allerdings beruhen diese Beitragssätze auf einer durch die M… T… GmbH am 7. Oktober 1997 vorgelegten Kalkulation der einmaligen Beiträge für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation und der Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum, die zwangsläufig keine Aufwendungen für eine im Jahr 2007 erfolgte Umwandlung der Flächenkanalisation von einem Misch- in ein Trennsystem einschließen konnte. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, dass erstmalige Herstellung und nochmalige erste Herstellung selbständige Maßnahmen darstellen, die geeignet sind, jeweils einen unmittelbaren beitragsrelevanten Vorteil zu verschaffen. Dies schließt es aus, die bei der Durchführung dieser voneinander unabhängigen Herstellungsmaßnahmen angefallenen Aufwendungen zusammenzufassen und auf diese Weise im Ergebnis für zwei selbständige beitragsrechtliche Maßnahmen einen einheitlichen Beitragssatz festzusetzen (Urteile vom 5. Februar 1998 - 12 A 10073/97.OVG - und 13. Oktober 2004, a.a.O.). Hieraus folgt, dass grundsätzlich für Maßnahmen der nochmaligen ersten Herstellung ein eigenständiger Beitragssatz auf der Grundlage einer Kalkulation festzusetzen ist, in die lediglich die auf die nochmalige erste Herstellung entfallenden Aufwendungen eingestellt werden. Eine solche Beitragssatzkalkulation und Beitragssatzfestsetzung im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommene nochmalige erste Herstellung ist aber unstreitig unterblieben. Gleichwohl war die Beklagte berechtigt, auf die seit 1997 unverändert fortgeschriebenen Beitragssätze für die erstmalige Herstellung auch im Zusammenhang mit der Beitragsfestsetzung für Maßnahmen der nochmaligen ersten Herstellung zurückzugreifen. So hat das Oberverwaltungsgericht schon in der seiner dargelegten Rechtsprechung zugrunde liegenden Ausgangsentscheidung vom 5. Februar 1998 geprüft, ob der dort festgestellte Kalkulationsmangel im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung erheblich war (UA S. 7). Darüber hinaus lassen sich den einschlägigen Bestimmungen der §§ 7 und 9 KAG keine Regelungen entnehmen, die dem bloßen Kalkulationsvorgang, auf dessen Resultat die Beitragssatzfestsetzung beruht, eine eigenständige verfahrens- oder gar materiellrechtliche Bedeutung beimessen. Die Vorschriften dienen lediglich der korrekten Ermittlung des umlagefähigen Investitionsaufwands und zielen darauf ab, die Beachtung des Aufwandsüberschreitungsverbots zu gewährleisten (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 1997, KStZ 1998, 71). Daher ist im Hinblick auf die den maßgeblichen Prüfungsmaßstab bildende und die Beitragserhebung begrenzende Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG ein Beitrag nur dann zu beanstanden, wenn er in seiner Höhe den beitragsrelevanten Vorteil übersteigt, der durch eine Maßnahme vermittelt wird, welche eine Beitragspflicht begründet. Dies kann aber im Hinblick auf die dem Grundstück des Klägers vermittelte Anschlussmöglichkeit an die neu verlegten Schmutzwasser- und Oberflächenwasserleitungen aus folgenden Erwägungen ausgeschlossen werden: Bei der Kalkulation der einmaligen Beiträge aus dem Jahre 1997 ist ein Gesamtbetrag von 41.485.000,00 DM als beitragsfähiger Investitionsaufwand berücksichtigt worden. Dieser Betrag bezog sich im Wesentlichen auf Aufwendungen für das in der Vergangenheit errichtete Mischsystem und nur zu vergleichsweise geringen Teilen auf Aufwendungen für das Trennsystem, soweit es bis dahin im Verbandsgemeindegebiet schon hergestellt war. Angesichts dieser Ausgangslage bedurfte es keiner Neukalkulation der Beitragssätze für die nochmalige erste Herstellung, solange der von der Beklagten vorgenommenen Beitragserhebung nach wie vor die alten Beitragssätze aus dem Jahre 1997 zugrunde gelegt wurden. Bei einer Neukalkulation wären nämlich nur Aufwendungen für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation im Trennsystem berücksichtigungsfähig, da die Umstellung vom Misch- auf das Trennsystem die Voraussetzung für die Annahme einer nochmaligen ersten Herstellung darstellt. Die entsprechenden Aufwendungen für ein Trennsystem müssen aber schon deshalb höher ausfallen als Aufwendungen für ein Mischsystem, da diese Maßnahme die Verlegung zweier separater statt lediglich einer Kanalleitung erfordert. Hiermit sind zwangsläufig höhere Kosten verbunden. Zum anderen bedarf es keiner weiteren Begründung, dass eine Kostenkalkulation, die auf das Baukostenniveau des Jahres 1997 zurückgeht, ebenfalls nur zu einem den Beitragspflichtigen günstigeren Ergebnis gelangen kann als eine Beitragssatzkalkulation auf der Grundlage des Baukostenniveaus für das Jahr 2007. Eine Neukalkulation unter Einschluss ausschließlich von Aufwendungen für die Errichtung einer Flächenkanalisation im Trennsystem müsste daher zwingend zu höheren Beitragssätzen führen, als sie in der Beitragssatzsatzung der Beklagten für das Jahr 2007 festgelegt sind. Sie hätte deshalb eine stärkere finanzielle Belastung des Klägers zur Folge. Die der angefochtenen Beitragserhebung zugrunde liegenden Beitragssätze sind daher geeignet, die festgesetzten Beiträge ihrer Höhe nach zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3.751,92 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitungen einschließlich der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum durch die Beklagte. Er ist Eigentümer des in der Ortsgemeinde N… gelegenen und 852 qm großen Grundstücks Flur …, Parzelle Nr. …, das an die H… Straße angrenzt und seit 1906 mit einem Wohnhaus bebaut ist. In der H… Straße war ca. 1930 ein aus Betonfalzrohren ohne Dichtungen bestehender sog. Bürgermeisterkanal verlegt worden, der zunächst der Aufnahme von Niederschlagswasser diente. In den Folgejahren wurden nach und nach häusliche Abwässer aus den Überläufen der Hauskläranlagen angrenzender Grundstücke eingeleitet, der Kanal als Mischwasserkanal genutzt und das Abwasser in den Vorfluter „A…“ eingeleitet. 1995 erfolgte in einem Teilbereich der H… Straße eine Erneuerung der Kanalleitung unter Heranziehung der dortigen Anlieger zu einmaligen Entwässerungsbeiträgen. In einem weiteren Teilabschnitt in Richtung Ortsausgang B… fand eine Sanierung der Kanalleitung in geschlossener Bauweise als beitragsfreie Ausbaumaßnahme statt. In dem verbleibenden Teilstück, an das auch das Grundstück des Klägers abgrenzt, unterblieben vergleichbare Maßnahmen. Nachdem die zentrale Kläranlage S… im Jahre 1997 aufgrund entsprechender wasserrechtlicher Erlaubnisbescheide ihren Betrieb aufgenommen hatte, wurde die Flächenkanalisation in N… hieran angeschlossen. 2005 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Flächenkanalisation in der Ortsgemeinde N… im Trennsystem herzustellen. Im Zuge entsprechender Planungen verlegte die Beklagte im Jahr 2007 vor dem Grundstück des Klägers getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen unter Einrichtung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum. An den Schmutzwasserkanal wurde das Grundstück des Klägers im Jahr 2007 angeschlossen. Diese Abwasserleitung mündet in den in der Ortsmitte beginnenden Mischwasserkanal, dessen Abwässer die Kläranlage S… aufnimmt. Das gesammelte Niederschlagswasser wird nach Einleitung in Regenüberlaufbecken einem Gewässer III. Ordnung zugeführt. Entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse wurden durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit Bescheiden vom 10. Juli und 4. Dezember 2008 erteilt. Mit Bescheid vom 21. November 2007 zog die Beklagte den Kläger zu einem einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung von Abwassersammelleitungen (Straßenleitung) einschließlich eines Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum (erste Herstellung) in Höhe von 3.751,92 € heran. Er setzte sich aus einem Teilbeitrag Schmutzwasser in Höhe von 2.021,76 € sowie einem Teilbeitrag Niederschlagswasser in Höhe von 1.730,16 € zusammen. Hiergegen legte der Kläger am 11. Dezember 2007 Widerspruch ein und machte u.a. geltend: Sein Grundstück sei seit Jahren an eine funktionierende Flächenkanalisation angeschlossen. Bei den nunmehr durchgeführten Arbeiten handele es sich um beitragsfreie Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen. Die Umwandlung des vorhandenen Mischwasserentwässerungssystems in ein Trennsystem stelle eine nochmalige erste Herstellung der Flächenkanalisation dar, für die ein einmaliger Beitrag erhoben werden könne. Zur Begründung seiner am 15. Juni 2009 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen vertieft und u.a. darauf hingewiesen, bereits aus den Abwasserbeseitigungskonzepten der Beklagten der Jahre 1991 und 1999 ergebe sich, sie selbst sei bereits damals von einer Fertigstellung der Flächenkanalisation in N… ausgegangen. Mit Urteil vom 12. November 2009 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger den von ihm gezahlten Beitrag in Höhe von 3.751,92 € zuzüglich 0,5 % Zinsen pro Monat ab dem 15. Juni 2009 zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Erhebung eines einmaligen Entwässerungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation stehe entgegen, dass spätestens 1997 im Bereich der Ortsgemeinde N… nach Anschluss der vorhandenen Flächenkanalisation an die Kläranlage S… eine funktionsfähige, ordnungsgemäße Flächenkanalisation im Mischsystem erstmalig hergestellt gewesen war. Demgemäß habe die Beklagte auch in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept vom Juli 1999 ausgeführt, in den einzelnen Ortsgemeinden, mit Ausnahme der Ortsgemeinde S…, seien alle wesentlichen Entwässerungsmaßnahmen abgeschlossen. Zudem habe sie in der Anlage zu diesem Konzept dargelegt, in der Ortslage N… sei die Kanalisation vorhanden und die Entwässerung erfolge im Mischsystem. Nachweise für eine bereits damals bestehende Planung zur Herstellung einer separaten Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation im Trennsystem fehlten. Der geforderte Beitrag lasse sich daher auch nicht unter dem Aspekt einer erneuten erstmaligen Herstellung rechtfertigen. Da eine erstmalige und eine nochmalige erstmalige Herstellung voneinander unabhängige beitragsrechtliche Maßnahmen darstellten, machten sie die Festsetzung eigenständiger Beitragssätze erforderlich. Hieran sowie an einer entsprechenden Beitragskalkulation mangele es. Der somit spätestens 1997 entstandene Beitragsanspruch sei mit Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist Ende des Jahres 2001 erloschen. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten und vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Beklagte ihr Vorbringen, wonach der in der H… Straße verlegte Bürgermeisterkanal lediglich ein Provisorium dargestellt habe und eine erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation nicht vor Verlegung der neuen Kanalleitungen im Trennsystem im Jahre 2007 erfolgt sei. Eine frühere Entwässerungsplanung unter Einschluss des Bürgermeisterkanals habe nicht bestanden. Selbst wenn aber bereits für das Jahr 1997 von einer erstmaligen Herstellung auszugehen sei, habe aufgrund des Übergangs in ein Trennsystem eine nochmalige erste Herstellung stattgefunden. Im Übrigen sei der zugrunde gelegte Beitragssatz nicht zu beanstanden, da eine gesonderte Kalkulation für eine erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation im Trennsystem zu einem höheren Beitragssatz führen müsse. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. November 2009 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens u.a. vor, dass spätestens 1997 eine ordnungsgemäße und funktionsfähige Entwässerungseinrichtung vorhanden gewesen sei. Der frühere Bürgermeisterkanal habe nicht nur provisorischen Charakter besessen, sondern sei über Jahrzehnte als Mischwasserkanal genutzt worden. Bei Annahme einer nochmaligen ersten Herstellung fehle es jedenfalls an einer geeigneten Beitragssatzkalkulation. Im Übrigen habe schon 1975 eine Entwässerung über Kleinkläranlagen auf den jeweiligen Grundstücken entsprechend dem damaligen technischen Standard stattgefunden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.