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Urteil

2 LB 7/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1214.2LB7.22.00
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Leitsätze
Iran: Zur Gruppenverfolgung wegen längerem Aufenthalt im westlichen Ausland, Asylantragstellung, illegaler Ausreise und Zugehörigkeit zu den Ahwazi sowie Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivität (Mitorganisation von Demonstrationen) (Rn.36) (Rn.45) (Rn.46) (Rn.50) (Rn.53)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019 - 10. Kammer, Einzelrichter - wie folgt geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 28. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Iran: Zur Gruppenverfolgung wegen längerem Aufenthalt im westlichen Ausland, Asylantragstellung, illegaler Ausreise und Zugehörigkeit zu den Ahwazi sowie Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivität (Mitorganisation von Demonstrationen) (Rn.36) (Rn.45) (Rn.46) (Rn.50) (Rn.53) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019 - 10. Kammer, Einzelrichter - wie folgt geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 28. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war wie tenoriert abzuändern. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung des Bescheides der Beklagten, soweit er diesem entgegensteht. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, § 3 Abs. 1 AsylG. Dabei gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der soeben beschriebenen Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Solche Handlungen können unter anderem bestehen in der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzlichen, administrativen, polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, § 3a Abs. 2 AsylG. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung kann ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat bzw. die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, § 3c AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft ist unter anderem dann nicht zuzuerkennen, wenn der Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit hat, d. h. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e AsylG. Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen, Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt –, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17 sowie zum Ganzen Urteil des Senats vom 18. April 2019 - 2 LB 54/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher ergibt sich zwar weder aus einer Vorverfolgung (hierzu a) noch aus dem Umstand, dass eine (Gruppen-)Verfolgung aller Iranerinnen und Iraner, die aus dem Ausland zurückkehren (hierzu b), sich länger im westlichen Ausland aufgehalten haben (hierzu c), im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (hierzu d) und/oder illegal ausgereist sind (hierzu e), bestünde. Auch aus der Zugehörigkeit des Klägers zu den Ahwazi ergibt sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr (hierzu f). Jedoch droht für den Kläger bei Rückkehr nach Iran eine Verfolgungsgefahr wegen seiner im Internet leicht recherchierbaren Mitorganisation von Demonstrationen in Deutschland gegen die iranische Regierung (hierzu g). a) Es ergibt sich nicht aufgrund einer vor Ausreise erlittenen oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehenden Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr für den Kläger. Zwar kann aufgrund einer erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden Vorverfolgung eine widerlegbare Vermutung einer Verfolgungsgefahr gelten. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre bzw. seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass sie bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Als vorverfolgt gelten Schutzsuchende dann, wenn sie aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen sind. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Für asylbegründende Vorgänge, die außerhalb Deutschlands liegen, reicht es aus, ist es aber auch erforderlich, dass Schutzsuchende ihr Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Dabei obliegt es ihnen, die in ihre Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere ihre persönlichen Erlebnisse, von sich aus so zu schildern, dass diese geeignet sind, ihren geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Die Schutzsuchenden haben unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Es fehlt daher in der Regel an der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen, wenn Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder wenn sie ihr Vorbringen im Lauf des Verfahrens steigern, insbesondere wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Begehren als maßgeblich bezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführen (stRspr, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35 sowie Urteile des Senats vom 4. März 2019 - 2 LB 73/18 -, juris Rn. 36 und vom 4. Mai 2018 - 2 LB 46/18 -, juris Rn. 27 jeweils m. w.N.). Das von Schutzsuchenden vorgetragene Schicksal darf das Gericht nur dann als feststehenden Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn es die volle Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 26.85 -, juris Rn. 11). Dabei setzt diese volle Überzeugung keine unumstößliche Gewissheit voraus, vielmehr reicht in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11, 10 PKH 1.11 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Der Senat konnte sich keine Überzeugung davon bilden, dass der Kläger unmittelbar vor der Ausreise bereits in Iran einer Vorverfolgung unterlag. Der Vortrag des Klägers ist widersprüchlich und gesteigert. Beim Verwaltungsgericht schilderte der Kläger zwar wie schon bei der Anhörung durch die Beklagte, dass er dreimal in Gewahrsam gekommen sei, jedoch abweichend von seinen dortigen Angaben, dass die erste Festnahme zwei Tage gedauert habe, die letzte fünf Tage. Erstmals beim Verwaltungsgericht schilderte der Kläger, dass es nach der ersten Festnahme auch verschiedene Gespräche und Besuche gegeben habe und dass er bei der letzten Verhaftung gefoltert worden sei. Während der Kläger noch beim Verwaltungsgericht schilderte, der Standort der Tasche mit den Flyern sei ihnen von der Organisation mitgeteilt worden, sie seien dann zu zweit hingefahren, einer sei gefahren, der andere habe die Tasche mit den Flyern geholt, hat der Kläger dem Senat wiederum geschildert, sie hätten die Informationen für die Flugblätter auf einem Stick erhalten und bei einem Verwandten ausgedruckt. Erstmals beim Verwaltungsgericht schilderte der Kläger, er habe auch Demonstrationen mit organisiert, während er noch bei der Beklagten angegeben hatte, sie hätten Flugblätter, Bücher und Prospekte verteilt und an Demonstrationen teilgenommen, nicht aber unter dem Namen der Partei. Widersprüchlich waren auch die Angaben des Klägers, ob die Handlungen unter dem Namen der Organisation erfolgten. Nachdem er dies beim Bundesamt noch verneint hatte, gab der Kläger beim Senat an, auf den Ankündigungen der Demonstrationen – von denen der Kläger wie bereits ausgeführt ebenfalls beim Bundesamt nicht berichtet hatte – habe der Name der Organisation gestanden. Diesen Widerspruch konnte der Kläger auch auf Vorhalt nicht aufklären. Seine Angaben, es habe mehrere Organisationen gegeben, um die anderen nicht zu verärgern, hätten sie das nicht unter dem Namen der Partei gemacht und schließlich auf weiteren Vorhalt, es habe zwei Sorten von Demonstrationen gegeben, eine unter dem Namen ihrer Organisation und eine gemeinsam mit anderen Organisationen, vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Hinzu kam, dass die Schilderungen des Klägers ausgesprochen detailarm waren und an vielen Stellen ausgedacht wirkten, etwa, als es um praktische Fragen zur Verteilung der Flugblätter und deren Vervielfältigung ging. b) Es droht dem Kläger auch nicht allgemein allein aufgrund seines Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr nach Iran eine Verfolgung. Nach Überzeugung des Senats droht nicht allen aus dem Ausland nach Iran zurückkehrenden Iranerinnen und Iranern eine Verfolgungsgefahr. Für die Annahme einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe – hier der aus dem Ausland in den Iran zurückgekehrten Iranerinnen und Iranern – ist es notwendig, dass die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen grundsätzlich im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jede Gruppenangehörige und jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Ob die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden, wobei alle gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20-24 m.w.N.). Dabei reicht es, soweit zahlenmäßige Feststellungen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 B 31.14 -, juris Rn. 10), aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 19 m.w.N.; vgl. zur Gruppenverfolgung auch Urteil des Senats vom 18. April 2019 - 2 LB 54/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Im Fall einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung kann diese auch schon zu bejahen sein, wenn zwar „Referenz-“ oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden „Wiederholungsgefahr“ nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein. „Referenzfälle“ politischer Verfolgung sowie ein „Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung“ sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 20 sowie Beschluss vom 16. November 2015 - 1 B 76.15 -, juris Rn. 4 jeweils m.w.N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass allen nach Iran zurückkehrenden Iranerinnen und Iranern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist insbesondere nicht entnehmbar, dass bei einer Rückkehr ohne weiteren Anlass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Befragung und wiederum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Befragung ein schutzrelevantes Verhalten der iranischen Behörden erfolgt. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Senats als Tatsachengericht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss er die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt es nicht nur in Bezug auf das Vorbringen der bzw. des Schutzsuchenden zu ihrer bzw. seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden Erkenntnisse zu gewinnen. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für die Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr der bzw. des Schutzsuchenden zu befinden. Diese Projektion ist als Vorwegnahme künftiger Geschehnisse typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist der Natur der Sache nach immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, die sich hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszurichten hat. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls von der Richtigkeit seiner Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 -, juris Rn. 51 m.w.N.). Eine solche Überzeugungsgewissheit konnte sich der Senat aus den vorliegenden und den eingeholten Erkenntnismitteln nicht verschaffen. Bei Rückkehr einer bzw. eines iranischen Staatsangehörigen aus dem Ausland findet die reguläre Passkontrolle statt. Die Behörden können erkennen, wann Iran verlassen wurde und wie lange der Auslandsaufenthalt dauerte, wenn Iran auf legalem Weg verlassen wurde (Auswärtiges Amt , Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 1). Zwar sind auch einzelne Fälle bekannt, in denen aus dem Ausland einreisende iranische Staatsangehörige bei Einreise durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt befragt oder sogar verhaftet wurden. Die Befragungen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts durch Angehörige der Sicherheitsbehörden durchgeführt (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 2). Jedoch gibt es bereits keine Erkenntnisse, dass diese Befragungen regelmäßig von Handlungen von Verfolgungsintensität begleitet würden. Das Auswärtige Amt hat keine gesicherten Erkenntnisse darüber, wie die Befragungen vonstattengehen, und ob dabei psychischer Druck und/oder körperliche Gewalt ausgeübt werden. Bisher wurde dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Der Chef der Judikative hat explizit Exiliranerinnen und -iraner ermutigt, nach Iran zurückzukehren und ihnen eine Rückkehr ohne Inhaftierung in Aussicht gestellt, sofern diese mit der iranischen Justiz koordiniert wird (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 25). Zudem liegen keine Erkenntnisse über die Häufigkeit der Befragungen vor (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 2), so dass auch nicht bestimmt werden kann, dass bei Rückkehr unabhängig von besonderen Umständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Befragung droht. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden weder bei Einreise nach Iran generell, noch nach längerem Auslandsaufenthalt flächendeckende Befragungen zur politischen Überzeugung oder zur Konfession durchgeführt (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Fragen 4 und 23). Soweit Amnesty International ausgeführt hat, dass sämtliche Iranerinnen und Iraner, die außerhalb des Landes Zuflucht gesucht haben und zwangsweise zurückgeführt werden, von den iranischen Behörden potentiell als regierungskritisch betrachtet würden, allein deshalb, weil sie Zuflucht in einem anderen Land gesucht haben und unabhängig von einem konkreten Gefährdungsprofil, und sie gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden (Amnesty International , Stellungnahme zum Verfahren 2 LB 7/22 vom 20. April 2023, Fragen 1-4), ergibt sich daraus nichts anderes. Die Angabe, dass Rückgeführte potentiell als regierungskritisch betrachtet würden und sie gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, steht nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Insofern ist dies jedoch nicht ausreichend, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Zum einen verbleiben die Angaben zu den drohenden Menschenrechtsverletzungen im Unklaren. Die Auskunft verhält sich dementsprechend nicht dazu, ob mit den bezeichneten Menschenrechtsverletzungen eine asylrechtlich relevante Schwelle überschritten wird. Zum anderen ist aus den Angaben auch nicht zu entnehmen, in wie vielen Fällen eine solche Verletzung aufgetreten sein soll, sodass nicht bewertbar ist, ob eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insofern wäre es aber für eine Bejahung einer Verfolgungsgefahr erforderlich, dass sich der Senat eine volle Überzeugungsgewissheit von den Tatsachenvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bilden kann. c) Es ist auch nicht von einer Gruppenverfolgung aller Iranerinnen und Iraner, die sich länger im westlichen Ausland aufgehalten haben, auszugehen. Aus den Erkenntnismitteln ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls allein ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland eine Verfolgungsgefahr begründet. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts hat allein ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland keine Repressionen zur Folge. Gegen die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines Auslandsaufenthalts spricht auch, dass tausende Iranerinnen und Iraner jährlich ein deutsches Visum für einen längeren Aufenthalt, etwa zum Studium, erhalten und die iranischen Behörden nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ein großes Interesse an der Erteilung dieser Visa haben (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 6). d) Auch die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung bei Rückkehr. Es sind keine Fälle bekannt, in denen allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, bei Rückkehr staatliche Repressionen ausgelöst hätte (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 5, sowie Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 10). Das Auswärtige Amt hat bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass der iranische Staat die Stellung eines Asylantrags im westlichen Ausland (insbesondere Deutschland) als Ausdruck regimekritischer Gesinnung ansieht (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 11). e) Hinsichtlich einer illegalen Ausreise ist zwar davon auszugehen, dass diese gegebenenfalls nachteilige Folgen bei der Wiedereinreise haben kann. Es ist den vorliegenden Erkenntnismitteln jedoch nicht zu entnehmen, dass insofern eine beachtliche Gefahr einer Verfolgung bzw. eine schutzrelevante Gefahr droht. Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (gestaffelte Gebühr: derzeit 4 Mio. IRR bis 8 Mio. IRR). Die irreguläre Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei, in die eine visafreie Einreise für iranische Staatsangehörige möglich ist. Dabei werden ge-/verfälschte Urkunden, erschlichene Aufenthaltstitel und missbräuchlich genutzte Ausweisdokumente verwendet (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 28). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 26). Nach Artikeln 34 und 35 des iranischen Passgesetzes ist es strafbar, das Land ohne Passieren einer Grenzübergangsstelle, aber im Besitz eines gültigen Reisepasses zu verlassen. Darauf steht eine Haftstrafe zwischen zwei und sechs Monaten und eine Geldstrafe zwischen 2.000 und 20.000 IRR. Soweit die Person zudem nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses war, beträgt die Strafandrohung Haftstrafe von sechs Monaten und Geldstrafe zwischen 2.000 und 20.00 IRR. Als erschwerender Umstand kann gewertet werden, wenn eine Person flüchtig war und zuvor untergetaucht war. In der Praxis muss nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes in Fällen, in denen Iran illegal verlassen wurde, bei Rückkehr mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird regelmäßig der Reisepass einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 13). Dies erreicht noch nicht die Schwelle einer schutzrelevanten Verfolgung im Sinne einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden schwerwiegenden Grundrechtsverletzung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger, wie von ihm geltend gemacht, Iran illegal verlassen hat. f) Dem Kläger droht auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ahwazi eine Verfolgungsgefahr. Aus den Erkenntnismitteln ergeben sich trotz zahlreicher faktischer Diskriminierungen und Einschränkungen für die Ahwazi keine Anhaltspunkte dafür, dass dies eine verfolgungsrelevante Schwelle überschreitet und damit eine Gruppenverfolgung vorläge. Das Einsetzen für die Belange der Ahwazi kann aber als regimekritisch gewertet werden. Etwa bis zu vier Millionen Einwohner Irans sind Araber. Jene, die in der Provinz Khuzestan, deren Hauptstadt Ahwaz ist, leben, werden auch als Ahwazi bezeichnet. Sie sind mehrheitlich schiitischen Glaubens (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. IRAN, Stand 13. April 2023, Seite 93). Zwar genießen ethnische Minderheiten in Iran die gleichen Rechte wie die persischsprachige, schiitische Mehrheitsbevölkerung, jedoch gibt es zahlreiche faktische Diskriminierungen und Einschränkungen. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Regierungsämtern, Zugang zu Bildung (unter anderem weil Schulunterricht ausschließlich auf Farsi gehalten wird), Zugang zu angemessenem Wohnraum sowie das Ausüben der kulturellen und sprachlichen Rechte. Ethnische Minderheiten sind disproportional häufig von Hinrichtungen betroffen. Bei der jüngsten Protestwelle nach dem Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im September 2022 waren ethnische Minderheiten ebenfalls disproportional von Verfolgung und gewaltsamer Niederschlagung betroffen. Indirekte Diskriminierung erfolgt durch die systematische politische und sozioökonomische Marginalisierung und Vernachlässigung der (Rand-)Provinzen, die mehrheitlich von ethnischen Minderheiten bewohnt werden. Der staatliche Umgang mit Demonstrationen und politischen Betätigungen von Ahwazi variiert. Unterstützung für separatistische Tendenzen werden teils gewaltsam durch Sicherheitsbehörden verfolgt. Die (begrenzten) Proteste gegen Korruption und Missmanagement im Nachgang zum Hochhauseinsturz in Abadan im Mai 2022 wurden geduldet, weil der Unmut der Bevölkerung nicht als systemgefährdend bewertet wurde. Andere Proteste, etwa 2021 aufgrund des Wassermangels in der Provinz Khuzestan, wurden hingegen brutal niedergeschlagen. Grundsätzlich gilt, dass gegen Proteste von ethnischen Minderheiten in den Randprovinzen in der Tendenz gewaltsamer vorgegangen wird (Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Fragen 15 und 18; vgl. dazu auch AI, Stellungnahme vom 20. April 2023, Frage 5, sowie BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. IRAN. Ahwazi-Aktivisten und -organisationen, Behandlung durch iranische Behörden vom 10. März 2023). Den Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass es ein Verfolgungsprogramm des iranischen Staates geben würde, Ahwazi unabhängig von ihrem politischen Engagement für ihre Belange schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte zu unterwerfen. Auch ist keine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte zu erkennen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen wäre. Die Diskriminierungen erreichen nicht die flüchtlingsschutzrelevante Schwelle. g) Jedoch besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr, weil der Kläger in der Bundesrepublik Demonstrationen mitorganisiert hat. Das iranische Regime verfolgt regierungskritische Äußerungen (hierzu ); dies gilt auch für im Ausland getätigte Äußerungen und Handlungen (hierzu ). Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist jeweils nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu ). Hinsichtlich des Klägers besteht nach den konkret-individuellen Gesamtumständen zur Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr wegen regimekritischer Tätigkeit (hierzu ). (1) Das iranische Regime verfolgt regierungskritische Äußerungen und Handlungen. In Iran ist seit 2021 eine Regierung unter Führung von Staatspräsident Raisi im Amt, die innen-, außen- und wirtschaftspolitisch massiv unter Druck geraten und daher auf Systemerhalt mit allen Mitteln ausgerichtet ist. Jegliche Formen von Dissens werden mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterdrückt (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 4). Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran nicht möglich; sie wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, unter anderem nach den Straftatbeständen „Propaganda gegen das Regime“; „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“ und „Korruption auf Erden bzw. Krieg gegen Gott“, die hohe Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen können (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 8). Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Inhaftierten droht insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (psychische und physische Folter, Isolationshaft als Form der Bestrafung, Misshandlung, sexuelle Übergriffe). Eine organisierte politische Opposition gibt es in Iran nicht. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge. Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 10). Der Internetverlauf wird „gefiltert“ bzw. mitgelesen. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen „Cyber-Krieg“ gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 12). Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln der Gerichte. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig agieren. Willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 16). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeuginnen und Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 17). Gegen Regimekritiker und Aktivisten wird unerbittlich vorgegangen, es kommt regelmäßig zu „ungeklärten“ Todesfällen in Gefängnissen (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 5). Bis Mitte November 2022 haben Menschenrechtsorganisationen über 340 getötete Demonstrierende und mehr als 15.000 Festnahmen gezählt. Es wurden mehr als 1.000 Gerichtsverfahren eröffnet. Vom 13. bis 18. November 2022 wurden fünf Todesurteile ausgesprochen. Weitere Personen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seite 6). (2) Auch im Ausland getätigte regierungskritische Äußerungen werden durch den iranischen Staat überwacht. Regimekritische Äußerungen und Aktivitäten außerhalb Irans können je nach Einzelfall bei Rückkehr strafrechtliche Verfolgung und Repressionen nach sich ziehen. Die konkreten Repressionen hängen davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet (AA, Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 38). Hauptinstrument des iranischen Regimes, um Dissidentinnen und Dissidenten im Ausland zu überwachen, ist das Ministerium für Nachrichtendienst und Sicherheit (MOIS), das direkt dem Präsidenten und dem „Obersten Führer der Islamischen Revolution“ untersteht. Dieses hat nach Schätzungen etwa 30.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen sich Teile in erster Linie auf die Opposition im Exil konzentrieren (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seite 4). Der Kampf gegen die Opposition im Ausland ist eine der Hauptaufgaben der iranischen Nachrichtendienste und hat hohe Priorität. Die iranischen Behörden sehen die iranische Diaspora als Bedrohung an; diese hat auch eine wichtige Rolle bei der Protestbewegung 2022 gespielt und kann die Lage in Iran von außen beeinflussen und den Druck von außen auf Iran erhöhen (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seite 5). Die Aktivitäten des Ministeriums für Nachrichtendienst und Sicherheit (MOIS) haben dabei seit etwa 2021 zugenommen (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seiten 9-10). Auch die Beklagte geht davon aus, dass iranische Oppositionelle im Fokus der iranischen Behörden stehen. Die iranische Opposition werde durch das iranische Regime als Gefahr für den eigenen Machterhalt wahrgenommen und es bestehe eine abstrakte Gefährdung etwa durch nachrichtendienstliche Ausspähungen oder Einschüchterungsversuche (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seite 11 unter Verweis auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage ; vgl. dazu auch Bundesministerium des Inneren und für Heimat , Verfassungsschutzbericht 2022, Seite 299). Wichtigstes Instrument ist dabei das Sammeln von Informationen durch den Kontakt mit Menschen (SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seite 6). Aber auch Kommunikations- und Datenangriffe werden zur Überwachung genutzt. Dabei werden Informationen, die online und in sozialen Medien verfügbar sind, gesammelt. Darüber hinaus gibt es auch Cyberangriffe (BMI, Verfassungsschutzbericht 2022, Seite 298; SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, Seiten 7-8, 13). Iran hat fortschrittliche Überwachungstechnologie aus anderen Staaten, unter anderem China und Russland, erworben und nutzt diese. Es gibt jedoch keine konkreten Nachweise dafür, dass die Behörden eine automatisierte Massenüberwachung der sozialen Medien durchführen könnten, insbesondere vor dem Hintergrund der dafür erforderlichen enormen Ressourcen. Jedoch könnten die iranischen Behörden, wenn ein bestimmtes Thema von besonderem Interesse sei, dieses konkret verfolgen (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seiten 4-8). Dabei gibt auch das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer Ausschlag darüber, welche sozialen Medien überwacht werden; Medien, die häufiger und eher für politische Äußerungen genutzt werden, werden stärker überwacht als weniger stark genutzte Medien oder Medien, die eher für Unterhaltungsthemen genutzt werden (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seite 8). Cyber-Attacken finden dabei eher bei Personen mit hohem Profil statt, Überwachung aber auch bei Personen mit niedrigem Profil (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seiten 10-11). Dabei können für die Einstufung die Anzahl der Follower, aber auch der Umstand, ob eine Person Themen setzt, die einen Trend oder eine Debatte auslösen könnten, oder ob sie mit bestimmten Gruppen in Verbindung steht, entscheidend sein (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seiten 11-13). Weniger entscheidend als die Häufigkeit von Kritik sei dabei der „Einfluss“ einer Person (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seite 13). Personen, die stark in den Iran hineinwirkten, insbesondere durch starke Vernetzung und Wahrnehmung in Iran, seien gefährdeter (SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, Seite 14). Amnesty International hat in der Vergangenheit wiederholt Berichte von Betroffenen erhalten, die nach öffentlichen Äußerungen online bedroht und diffamiert wurden (AI, Stellungnahme zum Verfahren 2 LB 8/22 vom 20. April 2023). Demonstrationen gegen die iranische Regierung und/oder in Unterstützung der in Iran stattfindenden landesweiten Proteste in Deutschland werden regelmäßig überwacht und gefilmt. Unklar ist, in welchem Ausmaß dies geschieht und wie die dadurch gewonnenen Informationen anschließend genutzt und weiterverarbeitet werden (AI, Stellungnahme zum Verfahren 2 LB 8/22 vom 20. April 2023; SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seiten 4-5). Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Demonstrationen sich bei diesen gegenseitig fotografieren und filmen und diese Bilder in den sozialen Netzwerken verbreiten, was eine Identifikation für die iranischen Dienste einfacher macht (SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, Seiten 7-8 sowie Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seiten 6-7). Für die Frage, ob eine unmittelbare Überwachung durch die iranischen Dienste stattfindet, kommt es vermutlich unter anderem auf die Größe und den Ort der Demonstration an (SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seite 5). Die Organisatorinnen und Organisatoren, Rednerinnen und Redner und zuvor bereits aufgefallene Teilnehmerinnen und Teilnehmer stehen vermutlich stärker im Fokus der Behörden. Aber auch „einfache“ Teilnehmerinnen und Teilnehmer können überwacht und unter Druck gesetzt werden (SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seiten 7-9). Die von den iranischen Behörden erworbene Gesichtserkennungssoftware scheint zwar in Iran eingesetzt zu werden. Ob diese gegenwärtig aber auch zur Identifikation von Demonstrierenden im Ausland eingesetzt wird, ist unklar (SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, Seite 10). Iranerinnen und Iranern, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, sind bei Rückkehr nach Iran von Repressionen bedroht (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seiten 17-19 sowie Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 38; BMI, Verfassungsschutzbericht 2022, Seite 297). Sowohl bei Einreise mit Laissez-Passer und unter Zwang als auch bei freiwilliger Rückkehr können Iranerinnen und Iraner am Flughafen verhört werden. Bei Verdacht auf illegale Aktivitäten können Mobiltelefone und Konten in sozialen Medien überprüft werden. Dabei müssen die Personen ihre Passwörter angeben (SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, Seiten 4-6). Besonders prominenten Exiloppositionellen, Bloggern, Journalisten etc. droht Verschleppung aus dem Ausland nach Iran, teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Iran gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist. In Iran drohen ihnen Schauprozesse und Hinrichtung. Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe), in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt wurden (AA, Lagebericht vom 30. November 2022, Seiten 17-19 sowie Stellungnahme vom 14. Juni 2023, Frage 39; BMI, Verfassungsschutzbericht 2022, Seite 297; SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, Seite 13). (3) Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist jeweils nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Denn zwar haben einerseits die iranischen Behörden ihre Überwachungsaktivität erhöht. Durch moderne Technologie ist eine Überwachung im größeren Umfang leichter möglich. Gleichwohl ist aufgrund der enormen technischen und personellen Ressourcen, die eine lückenlose Überwachung erfordern würde, insbesondere auch bei der Zunahme der Protestbewegungen gerade auch im Ausland nach der dargestellten Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass jegliche regimekritische Äußerung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr nach Iran begründet. Insofern genügt nach Überzeugung des Senats insbesondere eine vereinzelte Teilnahme an die iranische Regierung kritisierenden Demonstrationen im Ausland nicht. (4) Für den Kläger besteht vor diesem Hintergrund nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr wegen regimekritischer Tätigkeit. Der Kläger tritt als Mitorganisator von Demonstrationen für die Rechte der Ahwazi öffentlich in Erscheinung. So konnte der Senat in der mündlichen Verhandlung insbesondere eine Internetseite der Ahwazi Organisation für Menschenrechte einsehen, auf der eine Demonstration für den 98. Jahrestag der Übernahme der Region der Ahwazi durch den Iran am 28. April 2023 angekündigt war und Bezug genommen wurde auf „Verbrechen des iranischen Regimes gegen das Land und das Volk der Ahwazi“. Dort ist der Kläger mit Name und Telefonnummer als einer der Organisatoren angegeben. Das Original der Seite ist auf arabisch. Ein Abgleich ergab, dass es sich bei der Telefonnummer um die Handynummer des Klägers handelt. Bei einer Suche nach dem Namen des Klägers über gängige Suchmaschinen erscheint diese Seite unter den ersten Suchergebnissen. Entsprechende Aktivitäten werden vom iranischen Staat als regimekritisch bewertet und überwacht sowie mit flüchtlingsschutzrelevanten Sanktionen (Inhaftierung, beachtlich wahrscheinlich einhergehend mit Folter bis hin zum Tod) belegt. Vor diesem Hintergrund ist nach dem vorstehend Ausgeführten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der Einreise des Klägers nach Iran die dortigen Sicherheitsbehörden diese Internetseite finden und damit über die regimekritischen Aktivitäten des Klägers informiert würden und dies für den Kläger schutzrelevante Sanktionen zur Folge hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Dies gilt auch mit Blick auf die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Regelung des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG. Danach kann das Oberverwaltungsgericht die Revision zulassen, wenn es in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anders Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht. Durch die Regelung wird die Revisionsmöglichkeit in Asylsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht über Rechtsfragen hinaus auch für asyl-, abschiebungs- und überstellungsrelevante Tatsachenfragen erweitert. Insofern ist der Senat im vorliegenden Verfahren bereits nicht entscheidungserheblich von bisherigen Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte abgewichen. Zudem hat insbesondere seit 2021/2022 eine so starke Änderung der Lage in Iran stattgefunden, dass eine Zulassung der Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG auch im Übrigen nicht geboten erscheint (vgl. dazu – für Afghanistan – VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 220). Die Beteiligten streiten über die Gewährung internationalen Schutzes. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 11. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. Juni 2015 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung gab er an, seit 2010 Mitglied der Untergrundpartei „Demokratische Front Ahwaz“ (ADF) zu sein und für diese verdeckt z. B. Flugblätter, Bücher und Prospekte verteilt zu haben. Gelegentlich habe er öffentlich an Demonstrationen teilgenommen, die jedoch nicht unter dem Namen der Partei gemacht worden seien. Danach seien sie jedes Mal für ein paar Tage in Gewahrsam gekommen und wieder freigelassen worden mit der Drohung, dass sie das nächste Mal länger in Haft kommen würden oder ihnen Straftaten angehängt würden. Konkret sei er dreimal festgenommen worden und jedes Mal für drei bis vier Tage in Gewahrsam gewesen. Er habe mit sechs Personen zusammengearbeitet, einer davon sei der Anführer gewesen. Dieser sei eines Tages verhaftet worden. Er, der Kläger, habe von einem Freund eine Nachricht per Handy dazu erhalten. Er habe sich dann in den folgenden Tagen bei unterschiedlichen Verwandten aufgehalten, jedoch weiterhin Kontakt zur Familie gehabt. Am dritten Tag sei der Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen und habe das Haus durchsucht. Seine Ehefrau, die von seinen Aktivitäten keine Kenntnis gehabt habe, sei dabei gewesen. Es sei auch das Haus seiner Schwiegereltern durchsucht worden. Die Schwiegereltern hätten daraufhin verlangt, dass seine Ehefrau sich von ihm scheiden lasse. Er habe sich bei einem Freund versteckt, seinen Bruder damit beauftragt, sein Auto zu verkaufen, und sei dann mit dem Geld in den Irak geflohen. Die Gruppe „Demokratische Front Ahwaz“ habe in Europa etwa 400 Mitglieder. Im Iran sei jede Gruppe bzw. Zelle für sich organisiert. Ziel der Gruppe sei es, die Rechte der Ahwazi durchzusetzen. Seine Ehefrau und Kinder seien mittlerweile auch ausgereist. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016, zugestellt am 30. Dezember 2016, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Gewährung von Asyl (Ziffer 2) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung abgedroht (Ziffer 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, es liege keine Vorverfolgung vor. Selbst bei Wahrunterstellung und wohlwollender Beurteilung sei dem Sachvortrag des Klägers lediglich zu entnehmen, dass er die Information erhalten habe, der Anführer seiner politischen Gruppe sei verhaftet worden; eine Individualverfolgung sei nicht erfolgt. Die politischen Aktivitäten des Klägers erschienen so gering, dass nicht von einer schutzauslösenden Verfolgung ausgegangen werden könne; die Mitgliedschaft im ADF sei nicht verfolgungsrelevant, der Kläger habe vorgetragen, seine politischen Aktivitäten zumeist im Verborgenen und nicht im Namen der Partei durchgeführt zu haben. Am 4. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, wie folgt zu erkennen: die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2016 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung des Klägers auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar mit Urteil vom 10. Januar 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen habe, was eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würde. Im Übrigen handele es sich bei den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers um keine herausgehobenen, sie bewegten sich im Rahmen dessen, was eine Vielzahl von Iranern in Deutschland exilpolitisch leisteten. Eine Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen dieser exilpolitischer Aktivitäten bestehe nicht. Der Kläger begründet die vom Senat wegen eines Gehörverstoßes zugelassene Berufung damit, dass zu klären sei, ob es eine Gruppenverfolgung von Ahwazi gebe, insbesondere ob ein staatlicher Verfolgungsplan vorliege. Aus den Erkenntnismitteln gehe hervor, dass gerade im Bereich der Region Ahwaz wirtschaftliche Ressourcen lägen, die den iranischen Staat interessierten; dieser nehme unter anderem gezielte Enteignungen vor. Es gebe zumindest eine staatliche Zielrichtung gegen die Ahwazi, die sich auch im Bereich Sprache und Bildung mit dem Ziel fortsetze, die Ahwazi zu arabisieren. Zudem sei er, der Kläger, seit nunmehr zwölf Jahren politisch tätig. Er lehne das iranische Regime ab und trete nachhaltig für die Belange der Ahwazi ein. Der iranische Staat gehe mit gestiegener Vehemenz gegen Protestierende vor. Der Kläger hat zunächst im Berufungsverfahren auch geltend gemacht, seine Mitgliedschaft in der ADF bestehe fort. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er sei seit 2019/2020 nicht mehr Mitglied der ADF, da diese seinen Freund vernachlässigt habe. Er beteilige sich jetzt aber an Demonstrationen und organisiere diese auch mit. Er verteile Informationen über Ort und Zeit über das Internet. Bei den Demonstrationen sei er dann als Ordner tätig, müsse beispielsweise Sachen holen oder ein Transparent. Hierzu verweist er darauf, dass seine Handynummer und sein Name für Demonstrationen als Kontakt im Internet veröffentlicht sind. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 10. Januar 2019 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, 1. dem Kläger unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 ihres Bescheides vom 28. Dezember 2016 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. hilfsweise ihm unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 ihres Bescheides vom 28. Dezember 2016 den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zu gewähren, 3. weiter hilfsweise unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 ihres Bescheides vom 28. Dezember 2016 zugunsten des Klägers nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iran festzustellen, 4. weiter hilfsweise die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides der Beklagten vom 28. Dezember 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, allein der Umstand, dass der Kläger aus der Region Ahwaz stamme und arabischer Volkszugehöriger sei, begründe für sich betrachtet keine Verfolgungsgefahr. Es sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, eine Gruppenverfolgung liege nicht vor. Im Verhältnis zu der großen Anzahl von Mitgliedern der Minderheit gebe es nicht sehr viele Vorfälle. Auch aus dem einfachem politischen Engagement des Klägers für die ADF könne nicht automatisch auf eine politische Verfolgung bei Rückkehr geschlossen werden. Zudem sei den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt, dass Asylbewerber aus Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchten, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen. Der Senat hat durch Beweisbeschlüsse vom 7. März 2023 und vom 14. Juni 2023 Beweis erhoben, diverse Erkenntnismittel durch eine Erkenntnismittelliste Stand 1. Dezember 2023 ins Verfahren eingeführt und in der mündlichen Verhandlung den Kläger ergänzend informatorisch angehört sowie eine von ihm benannte Internetseite eingesehen.