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Urteil

2 LB 1/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0516.2LB1.25.00
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Leitsätze
1. Ist es aufgrund der Umstände im Einzelfall beachtlich wahrscheinlich, dass ein männlicher eritreischer Staatsangehöriger im dienstpflichtigen Alter in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen wird, so drohen ihm dort aufgrund der Trainingsbedingungen und angesichts der üblichen Bestrafungen und der unbegrenzten Macht und mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten sowie fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 4 LB 8/23 , juris Rn. 82 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 6 A 178/21.A , juris Rn. 36 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 13 A 10789/23.OVG , juris Rn. 51 ff.).(Rn.80) (Rn.83) 2. Die Erlangung des von der Nationaldienstpflicht befreienden Diaspora-Status für dauerhaft rückkehrende eritreische Staatsangehörige setzt ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Ausland sowie dessen Nachweis gegenüber den eritreischen Behörden voraus (Anschluss an OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 6 A 178/21.A , juris Ls 2, Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 13 A 10789/23.OVG -, juris Ls 4, Rn. 72).(Rn.103)
Tenor
Auf die teilweise zugelassene Berufung des Klägers zu 1. wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2018 – 3. Kammer, Einzelrichter – in Bezug auf den Kläger zu 1. wie folgt teilweise geändert: Die Beklagte wird hinsichtlich des Klägers zu 1. unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 ihres Bescheides vom 23. November 2017 verpflichtet, dem Kläger zu 1. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1. zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte – insoweit unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – die Kosten zu zwei Neunteln und der Kläger zu 1. zu einem Neuntel. Die Kläger zu 2. und zu 3. tragen unverändert jeweils ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen ihn vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist es aufgrund der Umstände im Einzelfall beachtlich wahrscheinlich, dass ein männlicher eritreischer Staatsangehöriger im dienstpflichtigen Alter in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen wird, so drohen ihm dort aufgrund der Trainingsbedingungen und angesichts der üblichen Bestrafungen und der unbegrenzten Macht und mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten sowie fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 4 LB 8/23 , juris Rn. 82 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 6 A 178/21.A , juris Rn. 36 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 13 A 10789/23.OVG , juris Rn. 51 ff.).(Rn.80) (Rn.83) 2. Die Erlangung des von der Nationaldienstpflicht befreienden Diaspora-Status für dauerhaft rückkehrende eritreische Staatsangehörige setzt ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Ausland sowie dessen Nachweis gegenüber den eritreischen Behörden voraus (Anschluss an OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 6 A 178/21.A , juris Ls 2, Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 13 A 10789/23.OVG -, juris Ls 4, Rn. 72).(Rn.103) Auf die teilweise zugelassene Berufung des Klägers zu 1. wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2018 – 3. Kammer, Einzelrichter – in Bezug auf den Kläger zu 1. wie folgt teilweise geändert: Die Beklagte wird hinsichtlich des Klägers zu 1. unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 ihres Bescheides vom 23. November 2017 verpflichtet, dem Kläger zu 1. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1. zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte – insoweit unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts – die Kosten zu zwei Neunteln und der Kläger zu 1. zu einem Neuntel. Die Kläger zu 2. und zu 3. tragen unverändert jeweils ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen ihn vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann über die Berufung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten (Schriftsätze vom 29. Oktober 2024 und 7. November 2024) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Berufung des Klägers zu 1. ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Der Kläger zu 1. hat im gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einen Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG und Aufhebung des Bescheides der Beklagten, soweit er diesem entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da der Kläger zu 1. entgegen der Auffassung der Beklagten ausschließlich eritreischer Staatsangehöriger ist. Maßstab ist insofern die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. bei freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Beweisregel, wonach eine behauptete Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates nachgewiesen werden könne, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, juris Rn. 17 f.). § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 1 B 12.04 – juris Rn. 4 m. w. N.; Schoch/Schneider/Dawin/Panzer, 46. EL August 2024, VwGO § 86 Rn. 33 m. w. N.). Der an diese Ermittlungspflicht anzulegende Maßstab ist streng. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht festzustellen ist, hat das Tatsachengericht nach seinem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2.12 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis ist im Prozess − wenngleich es um Recht geht − der Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht hingegen dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen. Dementsprechend ist eine Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (vgl. § 293 Satz 1 ZPO), etwa weil es aufgrund sprachlicher Barrieren keinen unmittelbaren Zugang dazu hat (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2.12 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2018 – 4 LA 59/17 –, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 40 f.). Eine eigene Auslegung des ausländischen Rechts unter Heranziehung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden ist den deutschen Gerichten versagt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. April 2018 – 4 LA 59/17 –, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Ls 1, Rn. 44 f.). Hiervon ausgehend gilt folgendes: Nach den glaubhaften – auch von der Beklagten nicht angezweifelten – Angaben des Klägers zu 1. während seiner Anhörung bei der Beklagten am 25. Juli 2017 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. Mai 2018 ist der Kläger zu 1. am … 1992 in Tesseney im heute unabhängigen Staat Eritrea geboren, das zu jenem Zeitpunkt eine unselbständige Provinz Äthiopiens war (vgl. hierzu Günter Schröder, Kurzreferat vom 2. August 2011, S. 12 ff. und Stellungnahme von 20. August 2019, S. 5 ff. ; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 37 m. w. N.). Durch die Geburt in Eritrea als damalige Provinz Äthiopiens hatte der Kläger zu 1. zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Dieser Erwerb richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (vgl. Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003). Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Mit dieser Vorschrift hatte bereits das bis 1974 bestehende Kaiserreich Abessinien, der Vorgängerstaat der heutigen Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, das Abstammungsprinzip als dominierendes Erwerbsprinzip in seinem Staatsangehörigkeitsrecht normiert (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 34 f. m. w. N.). Nach den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1. in der Anhörung bei der Beklagten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben schon seine Eltern in der damals noch zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea gelebt und auch seine Großeltern stammen aus dem Ort Tesseney. Der Kläger zu 1. ist damit als Kind von Eltern äthiopischer Staatsangehörigkeit in einem damals noch zu Äthiopien gehörenden Gebiet geboren. Die Eltern des Klägers zu 1. können zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. am … 1992 anstelle der äthiopischen keine eritreische Staatsangehörigkeit innegehabt haben. Denn das Gebiet des erst seit dem 24. Mai 1993 unabhängigen Staates Eritrea war zu jenem Zeitpunkt noch eine unselbständige Provinz Äthiopiens. Wer der dort lebenden eingeborenen Bevölkerung angehörte, wurde von den äthiopischen Behörden und international als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen. Die frühere eritreische Staatsangehörigkeit aus der Zeit ab dem 15. September 1952, in der Eritrea auf der Grundlage der UN-Resolution 390 A (V) vom 2. Dezember 1950 autonomer Teilstaat einer Konföderation mit dem Kaiserreich Abessinien mit eigener Regierung, eigenem Parlament, eigener Flagge und eigener Verfassung war, war mit dessen vollständiger Eingliederung in das Kaiserreich am 15. November 1962 entfallen. Diese frühere eritreische Staatsangehörigkeit war ohnehin ein nur im Binnenverhältnis zwischen dem Kaiserreich und dem autonomen Teilstaat Eritrea wirksamer Staatsbürgerschaftsstatus, der vorrangig die Berechtigung zur Teilnahme an den Wahlen zum damaligen eritreischen Teilparlament regelte (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 37 f. unter Verweis auf Günter Schröder, Stellungnahmen vom 20. August 2019 an das VG Kassel, S. 5 f. , vom 3. April 2019 an das VG Karlsruhe, S. 6 und vom 22. März 2011, S. 6 ). Der Kläger zu 1. hat jedoch − ebenso wie seine Eltern − später die eritreische Staatsangehörigkeit erworben und seine durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit verloren. Dieser Staatsangehörigkeitsverlust richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. Nach diesem Maßstab (zum Maßstab s.o. bzw. vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 40 ff.) hat der Kläger zu 1. seine durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 und dem weiteren, ständigen Aufenthalt mit seinen Eltern auf dem dann völkerrechtlich selbständigen eritreischen Staatsgebiet verloren, weil mit dem ständigen Aufenthalt nach dem Verständnis der äthiopischen Behörden die individuelle Annahme der eritreischen Staatsbürgerschaft verbunden war. Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit richtet sich nach der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ (Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 – Eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992). Hauptziel der Proklamation war zunächst die Definition des Personenkreises, der berechtigt sein würde, an dem Unabhängigkeitsreferendum vom April 1993 teilzunehmen, das endgültig über den Status Eritreas entscheiden sollte. Völkerrechtlich hatte die Norm bis zur Unabhängigkeit Eritreas keine Wirksamkeit. Die damalige vorläufige Regierung Eritreas ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass die Proklamation als Staatsbürgerschaftsgesetz des kommenden völkerrechtlich souveränen Eritreas gelten sollte (vgl. zum Ganzen: Günter Schröder, Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 6 ). Mit der Souveränität Eritreas trat die auf Grundlage dessen erlangte eritreische Staatsbürgerschaft völkerrechtlich in Kraft (vgl. Günter Schröder, a. a. O., S. 7 ; Stellungnahme vom 22. März 2011, S. 7 ). In der Proklamation Nr. 21/1992 ist in Artikel 2 der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt wie folgt geregelt: Abs. 1: Wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist, ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt. Abs. 2: „Eritreischer Abstammung“ ist, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Ausweislich dessen ist der Begriff der „eritreischen Abstammung“ in Artikel 2 Abs. 1 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, sondern verlangt darüber hinaus den Aufenthalt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vermitteln diese Personen ihren Abkömmlingen die eritreische Staatsangehörigkeit. Anknüpfungspunkt ist somit nicht (allein) die ethnische Zugehörigkeit, sondern sind (auch) die bestehenden (dauerhaften) Bande zum Staatsgebiet. Nach eritreischer Rechtsauffassung sind demnach alle Personen, die vor dem 1. Januar 1933 in Eritrea lebten und deren Nachfahren in der männlichen und weiblichen Linie (Erfüllung des Residenz- und des Abstammungskriteriums), eritreische Staatsbürger (vgl. Günter Schröder, Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 34 sowie Stellungnahme vom 22. März 2011, S. 6 ; Kurzreferat vom 2. August 2011, S. 13 ). Dies gilt auch für den Kläger zu 1., da nach seinen Angaben mangels vorgetragener oder sonst ersichtlicher entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass bereits die Vorfahren des Klägers zu 1. (Urgroßeltern) seit 1933 auf dem heutigen Staatsgebiet Eritreas lebten und ihre Abkömmlinge – so auch der Kläger zu 1. und dessen Eltern – nach (heutiger) eritreischer Rechtsauffassung somit eritreischer Abstammung sind. Maßgeblich für die Frage des mit einem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verbundenen Verlustes der äthiopischen Staatsangehörigkeit war der bis zum 23. Dezember 2003 geltende, in Art. 11 Buchst. a äthStAG 1930 geregelte Verlustgrund. Nach dieser Vorschrift verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Die Bestimmung war Ausdruck des im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht verankerten Prinzips der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 76 f. unter Verweis auf Günter Schröder, Stellungnahmen vom 20. August 2019, S. 6 und vom 22. März 2011, S. 7 ). Der Verlustgrund des bis zum 23. Dezember 2003 geltenden Art. 11 Buchst. a äthStAG 1930 durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit regelte nach damaligem äthiopischem Rechtsverständnis den Staatsangehörigkeitsverlust jedoch grundsätzlich nur bei gewillkürtem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Danach enthielten hingegen weder diese Bestimmung noch die sonstigen Vorschriften des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930 eine Regelung für den Fall, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger kraft Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb. Erst dann, wenn ein äthiopischer Staatsangehöriger eine erworbene fremde Staatsangehörigkeit aktiv ausübte, indem er in Äthiopien oder in anderen Staaten als nichtäthiopischer Staatsangehöriger auftrat, führte dies in der äthiopischen Anwendungspraxis daher zur Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit. Dieses Rechtsverständnis und diese Anwendungspraxis bestanden jedenfalls seit dem 24. Mai 1991, dem Tag der militärischen Einnahme Asmaras und damit der Übernahme der Regierungsgewalt über das eritreische Territorium durch die im Befreiungskrieg siegreiche Eritreische Volksbefreiungsfront – EPLF – (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 80 f.; unter anderem unter Verweis auf Günter Schröder, Stellungnahmen vom 20. August 2019, S. 6 , und vom 22. März 2011, S. 6 ). Dieses Rechtsverständnis einer Anknüpfung an eine aktive Ausübung einer erworbenen fremden Staatsangehörigkeit für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit hat der äthiopische Verfassungsgeber überdies schon wenig später in der am 21. August 1995 in Kraft getretenen neuen äthiopischen Verfassung (äthVerf) festgeschrieben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 84). Denn nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 äthVerf darf keinem Äthiopier seine Staatsangehörigkeit gegen seinen Willen entzogen werden. Hingegen hat jeder Staatsangehörige das Recht, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu Gunsten einer anderen aufzugeben (Abs. 3). Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die in Äthiopien lebten, sah die maßgebliche Anwendungspraxis der äthiopischen Regierung in Übereinstimmung mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen in der Zeit zwischen Mai 1993 und dem Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998 grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob sie aus der Sicht des neu entstandenen eritreischen Staates und/oder aus internationaler Sicht zugleich auch eritreische Staatsangehörige waren, weiterhin als äthiopische Staatsangehörige an (vorläufige faktische Hinnahme einer doppelten äthiopisch-eritreischen Staatsangehörigkeit; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 87 unter Verweis auf Günter Schröder, Stellungnahmen vom 20. August 2019, S. 8 ff. und vom 22. März 2011, S. 8 f. ). Auch vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die in der Zeit zwischen Mai 1993 und Mai 1998 (Zeitraum zwischen der Unabhängigkeit Eritreas und dem Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges) in Drittstaaten lebten oder in einen solchen Staat umsiedelten, behandelte die Anwendungspraxis der äthiopischen Regierung entsprechend dem oben beschriebenen Rechtsverständnis des Art. 11 Buchst. a äthStAG 1930 grundsätzlich weiterhin als äthiopische Staatsangehörige, solange sie während ihres Aufenthaltes im Drittstaat keine Handlungen vornahmen, die aus äthiopischer Sicht als eine aktive Ausübung einer etwa erworbenen eritreischen Staatsangehörigkeit zu qualifizieren waren. Da das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz 1930 allein an das Verlassen des äthiopischen Territoriums keinen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit knüpfte, behielten diese Personen ihre äthiopische Staatsangehörigkeit bei. Erst dann, wenn der Betreffende im Drittstaat die eritreische Staatsangehörigkeit annahm oder als eritreischer Staatsangehöriger auftrat, führte dies in der äthiopischen Anwendungspraxis zur Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 96; Günter Schröder, Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 8 ). Einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nahm die äthiopische Anwendungspraxis nach den vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen in der Zeit zwischen der Unabhängigkeit Eritreas (24. Mai 1993) und dem Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998 jedoch für in Eritrea lebende oder dorthin umgesiedelte vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung an. Die äthiopischen Behörden gingen davon aus, dass das eritreische Recht für alle auf dem Gebiet Eritreas lebenden, über 18 Jahre alten vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung zwingend die Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte vorschrieb. Unabhängig von der Entgegennahme einer solchen Identitätskarte nahmen die äthiopischen Behörden an, dass alle in Eritrea lebenden, vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung auch durch ihre sonstigen Kontakte bzw. Interaktionen mit den eritreischen Behörden die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit faktisch ausübten und somit die äthiopische Staatsangehörigkeit automatische verloren hätten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 100, 148 unter Verweis auf Günter Schröder, Stellungnahme vom 20. August 2019, S. 8 sowie dies zusammenfassend auch S. 34 ). Entgegen der Annahme der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid (unter nicht näher konkretisierter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Eritrea-Experten Günter Schröder vom 22. März 2011) waren – zumindest für die hier betroffene Fallkonstellation − ein ausdrücklicher Antrag oder der Besitz einer eritreischen ID-Karte oder die Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum gerade keine zwingenden Voraussetzungen für den Erwerb der eritreischen bzw. den damit verbundenen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26. März 2021 – 19 A 2410/19.A –, juris Ls und Rn. 4) geht (unter Verweis auf dessen Beschluss vom 29. Juni 2020, a.a.O, juris Rn. 100) davon aus, dass die Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden bei vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die nach Entstehung des Staates Eritrea auf dessen Staatsgebiet lebten, eine zum Verlust ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit führende aktive Ausübung von Rechten aus einer ihnen zuerkannten eritreischen Staatsangehörigkeit annahm. Letzteres kommt als Verlustgrund im Falle des Klägers zu 1. zum Tragen, selbst wenn dieser zu jener Zeit noch im Kleinkindalter war und staatsbürgerliche Aktivitäten bzw. Interaktionen mit eritreischen Behörden während seines nach der Unabhängigkeit Eritreas fortdauernden Aufenthalts auf dem Staatsgebiet Eritreas durch die für den Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft erforderliche aktive Ausübung der eritreischen Staatsbürgerschaft nur durch Entscheidung seiner Eltern wahrnehmen konnte. Denn die zuvor dargestellte Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden zum Verlust der vormals äthiopischen Staatsangehörigkeit durch den Aufenthalt auf dem völkerrechtlich unabhängigen eritreischen Staatsgebiet und die damit verbundene aktive Ausübung bzw. individuelle Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit bezog sich nach den vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen auch auf Minderjährige (vgl. nur die der Stellungnahme des Sachverständigen … vom 20. August 2019 auf Anfrage des VG Kassel zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation auf S. 32 ff. sowie die dem Beschluss des OVG Münster vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 116, zugrundeliegende Konstellation ebenfalls minderjähriger Kläger und die Frage der Betroffenheit vom Verlusttatbestand des Art. 11 Buchst. a äthStAG 1930 nach dem bis jedenfalls Mai 1998 in Äthiopien vorherrschenden Rechtsverständnis sowie der damaligen äthiopischen Anwendungspraxis; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 26. März 2021 – 19 A 2410/19.A –, juris Rn. 4 ff.). Schließlich war für den Kläger zu 1. eine spätere Wiedererlangung der durch Entscheidung seiner Eltern verloren gegangenen äthiopischen Staatsbürgerschaft nicht möglich: Unter Berücksichtigung des seit 1995 in der äthiopischen Verfassung verankerten Grundsatzes (Art. 33), wonach keinem Äthiopier seine Staatsangehörigkeit gegen seinen Willen entzogen werden darf, hätte der Kläger zu 1. seine äthiopische Staatsbürgerschaft nach Erreichen der Volljährigkeit (18. Lebensjahr) nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003 (Art. 20 und 22) in Verbindung mit der Direktive vom 19. Januar 2004 zwar möglicherweise wiedererlangen können, wenn er dies innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit – mithin bis August 2011 − gegenüber den äthiopischen Behörden erklärt hätte. Vorausgesetzt hierfür wurde jedoch unter anderem der ununterbrochene Aufenthalt des Betroffenen in Äthiopien sowie die physische Anwesenheit auf dem Staatsgebiet bei Antragstellung bzw. die dortige Wohnsitznahme (vgl. Günter Schröder, Stellungnahmen vom 22. März 2011, S. 23 ff. , S. 30 und vom 20. August 2019, S. 20 ff. , S. 33 ; OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 923/20.A –, juris Rn. 26 m. w. N.). Dies scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Kläger zu 1. zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit seinen ständigen Aufenthalt im Sudan (nach seinen Angaben von 1995/1996 bis zum 24. Juli 2014) hatte. Zudem hat der damals minderjährige Kläger zu 1. nach der Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 bis 1995/1996 in Eritrea gelebt und sich nach seiner Ausreise mit seiner Mutter nur wenige Monate auf dem Staatsgebiet Äthiopiens aufgehalten, bevor er das Land endgültig in Richtung des Sudan verließ. Er ist somit zu keinem Zeitpunkt nach Äthiopien umgesiedelt mit dem Ziel, dort etwa als äthiopischer Staatsangehöriger sesshaft zu werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich der Kläger zu 1. nach seinen Angaben in Äthiopien (mit seiner Mutter) illegal aufgehalten hat, also behördlicherseits nicht in Erscheinung getreten ist und somit auch keine etwaigen Aktivitäten zur (Wieder-)Erlangung der äthiopischen Staatsbürgerschaft unternommen worden sein können. Vielmehr dürfte der Kläger zu 1. durch das relativ unvermittelte und dauerhafte Verlassen des Landes mit seiner Mutter und damit dem Absehen von einem Daueraufenthalt in Äthiopien nach dem Verständnis der äthiopischen Behörden auch nachträglich seinen Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft zum Ausdruck gebracht haben. Im Übrigen existieren in Äthiopien hinsichtlich der als recht restriktiv bezeichneten allgemeinen Bestimmungen zur Zuwanderung von Ausländern keine Sonderreglungen einer erleichterten Niederlassung von eritreischen (vormals äthiopischen) Staatsbürgern (vgl. Günter Schröder, Stellungnahme vom 3. April 2019, S. 30 zu den Entwicklungen nach Juni 2018). 2. Der Kläger zu 1. hat Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Für die Fallgruppe des § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 AsylG ist − wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) − aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 [M'Bodj] –⁠, juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 10). Nach dessen ständiger Rechtsprechung kann eine Abschiebung durch einen Konventionsstaat Fragen nach Art. 3 EMRK aufwerfen, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung, also der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Pflicht, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 – Nr. 8139/09 –, NVwZ 2013, 487, 488 ). Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person – nicht zwingend vorsätzlich – demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, 414 ). Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist, und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330, 1332 ). Für die Gefahr eines ernsthaften Schadens stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. nur EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330, 1331, Rn. 129; Urteil vom 26. Juli 2005 – Nr. 38885/02 –, BeckRS 2005, 157644, Rn. 167), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m. w. N.; Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, a. a. O.; Urteile des Senats vom 24. März 2020 – 2 LB 18/19 –, juris Rn. 31 und vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 2/23 –, juris Rn. 47). Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für einen ernsthaften Schaden gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 15 sowie Urteil des Senats vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 2/23 –, juris Rn. 47). Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger zu 1. bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Prognose ist darauf gestützt, dass in Eritrea die Verpflichtung zur Ableistung eines zivilen oder militärischen Nationaldienstes besteht (hierzu unter a) und es gleichsam sowohl beachtlich wahrscheinlich ist, dass es im militärischen Teil des Nationaldienstes zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter kommt (hierzu unter b), als auch, dass der Kläger zu 1. – sowohl bei einer freiwilligen Rückkehr als auch bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea − alsbald nach seiner Rückkehr zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen wird (hierzu unter c). Für den Kläger zu 1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine etwaige Befreiung von der Nationaldienstpflicht durch den Diaspora-Status nicht zu erlangen (hierzu unter d). In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es insoweit Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt es nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden Erkenntnisse zu gewinnen. Die in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen, für welche auch bei unsicherer Tatsachengrundlage das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22.21 –, juris Rn. 51 und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 19 f. sowie Urteil des Senats vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 7/22 –, juris Rn. 39). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland. Hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 21). Hierbei ist für das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 9 sowie Urteil des Senats vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 2/23 –, juris Rn. 36). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes käme demnach nicht in Betracht, wenn in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation bestünde, die einem „non-liquet“ vergleichbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 22). Dies ist indes nicht der Fall, vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass dem Kläger zu 1. bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen. a) In Eritrea besteht – auf Grundlage einer Auswertung der für Eritrea insgesamt als schwierig zu bezeichnenden Erkenntnismittellage − eine umfassende aktive Dienstpflicht im Nationaldienst für erwachsene eritreische Staatsangehörige wie den Kläger zu 1.. Der Nationaldienst wurde in Eritrea 1994 eingeführt, kurz nach der Unabhängigkeit des Landes vom 24. Mai 1993. Ziel des Nationaldienstes ist nicht nur die Verteidigung, sondern auch der Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und die Verbreitung der Staatsideologie. Der Nationaldienst wird in Eritrea als „Schule der Nation“ angesehen. Gemäß Artikel 5 der am 23. Oktober 1995 in Kraft getretenen Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (im Folgenden: Proklamation Nr. 82/1995) sind die Ziele des Nationaldienstes • eine starke Armee zu etablieren, um ein freies und unabhängiges Eritrea zu sichern; • den Mut, die Entschlossenheit und das Heldentum, das unser Volk in den letzten dreißig Jahren gezeigt hat, zu erhalten und den künftigen Generationen weiterzugeben; • eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will; • die Wirtschaft des Landes zu entwickeln durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum; • professionelle Kapazitäten und körperliche Fitness zu entwickeln durch reguläres Militärtraining und fortgesetzte Praxis in Trainingscentern; • das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken, um sub-nationale Gefühle zu eliminieren. Der Nationaldienst hat demnach einen gemischt militärisch-zivilen Charakter und kann deshalb grob in einen militärischen und einen zivilen Teil eingeteilt werden (vgl. zum Ganzen: European Asylum Support Office , Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, 01.09.2019, S. 24 f.). Nach Art. 6 der Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 ist der Nationaldienst in Eritrea für Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr verpflichtend. Er unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 4 und Art. 13 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Nationaldienst („active national service“) und einen militärischen Reservistendienst („reserve military service“). Den aktiven Nationaldienst von offiziell 18 Monaten müssen gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. In der Praxis werden Eritreer jedoch bereits ab dem Alter von etwa 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise auch noch jüngere Eritreer rekrutiert werden. Maßgeblich für die Rekrutierung ist häufig nicht das tatsächliche Alter, sondern auch eine Alterseinschätzung aufgrund der körperlichen Verfassung der Minderjährigen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe , 21.01.2015, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, S. 2 ff.; EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, S. 32 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eritrea, S. 18 f.; Auswärtiges Amt , 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea , S. 14 f.). Art. 23 der Nationaldienst-Proklamation legt fest, dass entlassene Soldaten bis ins Alter von 50 Jahren in der nationalen Reservearmee dienstpflichtig sind. Alle Dienstpflichtigen absolvieren gemäß Art. 8 der Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 zuerst eine sechsmonatige militärische Ausbildung und werden dann entweder dem militärischen Teil des Nationaldienstes unter dem Verteidigungsministerium zugeteilt oder einer zivilen Aufgabe („development task“), die von einem anderen Ministerium verwaltet wird. Angehörige des militärischen Teils leisten Dienst im eritreischen Militär (Armee, Marine oder Luftwaffe). Teilweise leisten sie auch Arbeitseinsätze im Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben auf militärischen Stützpunkten und sind in Einheiten eingeteilt. Angehörige des zivilen Teils leisten ihren Dienst in zivilen Projekten. Zu diesem Zweck teilt sie die Regierung verschiedenen Ministerien zu. Meist handelt es sich um Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden im zivilen Teil des Nationaldienstes wie einer normalen Arbeit nach. Sie leben mit ihren Eltern, Familien oder in privaten Wohnungen am Arbeitsort (vgl. Staatssekretariat für Migration , 22.06.2016, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 10 f.). Dienstpflichtige im zivilen Teil bleiben Teil der Streitkräfte. Sie können jederzeit wieder in die Armee einberufen werden. Darum müssen sie periodisch an militärischen Wiederholungskursen teilnehmen (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 27). Zuständig für die Einteilung der Wehrpflichtigen in den militärischen bzw. zivilen Teil ist das Verteidigungsministerium (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 25.). Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation). Gesundheitliche Beeinträchtigungen führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung erlassen wird (Art. 13 Abs. 1 der Proklamation), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche. Die nach der Proklamation normierten Freistellungen vom Nationaldienst werden jedoch nicht systematisch angewandt (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 33). Eine Befreiung erfolgt überdies immer nur zeitlich befristet und kann jederzeit rückgängig gemacht werden (vgl. Art. 14 der Proklamation Nr. 82/1995). Faktisch werden verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter in der Regel jedenfalls von der Dienstleistung im militärischen Teil des Nationaldienstes ausgenommen, wobei alle faktischen Ausnahmen (auch solche etwa für religiöses Personal ) uneinheitlich angewandt werden (vgl. Danish Immigration Service , 03.02.2020, Eritrea – National service, exit and entry, S. 2 f.; EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 33 f.). Nach Art. 21 der Proklamation Nr. 82/1995 kann die Dienstpflicht im Falle eines Krieges oder einer allgemeinen Mobilmachung über die Dauer von 18 Monaten hinaus verlängert werden, sofern die zuständige Behörde den Dienstpflichtigen nicht offiziell entlassen hat. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998 bis 2000) rechtfertigt die eritreische Regierung die nach der Erkenntnismittellage in der Praxis weiterhin unbefristete Dauer des Nationaldienstes mit der Bedrohung durch Äthiopien. Der 1998 verhängte faktische Ausnahmezustand wurde seither nicht aufgehoben. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze überschreitenden langjährigen Dienstleistung heran, deren – mitunter jahrzehntelange − Dauer ohne Regulierung klarer Kriterien vom Zufall und unter anderem auch vom Willen des Vorgesetzten oder Kontakten der Dienstpflichtigen zu einflussreichen Personen abhängig ist (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 35 ff.; DIS, Eritrea – National service, exit and entry, 03.02.2020, S. 16 ff.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 16.10.2024, S. 7, 13 f.; Human Rights Watch – World Report 2025 – Eritrea,16.01.2025, S. 150). Nach aktuellen Berichten werden seit Februar 2025 landesweit auch demobilisierte oder von der Wehrpflicht befreite Personen – wie verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern – von den regionalen Verwaltungseinheiten registriert und sind dazu aufgerufen, in Bereitschaft zu bleiben oder zu ihren Militäreinheiten zurückzukehren. Die Registrierung soll bereits begonnen haben. Auslöser für die landesweite Mobilisierung sei das zunehmend angespannte Verhältnis zu Äthiopien (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Briefing Notes vom 03.03.2025, S. 2). Bereits seit September 2022 soll es zu einer Zwangsrekrutierung von Reservisten und von Personen gekommen sein, die vom Nationaldienst freigestellt sind (vgl. SFH, 15.06.2023, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, S. 8 ff.). Alle Verstöße gegen die Nationaldienst-Proklamation sind nach deren Art. 37 Abs. 1 mit zwei Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe von 3.000 Birr zu bestrafen, wenn nicht im Einzelfall eine härtere Strafe vorgesehen ist. Dies kann nach Art. 37 Abs. 2 bis 4 der Proklamation beispielsweise bei Entziehung vom Nationaldienst und Desertion der Fall sein. Vorbehalten sind zudem die teilweise noch härteren Strafen nach dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991, welches mit ein paar wenigen Änderungen von Äthiopien übernommen wurde, bzw. nach dem neuen, faktisch bislang nicht in Kraft getretenen Strafgesetzbuch von 2015 (vgl. zum Ganzen OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 37 m. w. N.). Die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea mit einer Bevölkerung von rund 3,5 Mio. Einwohnern baut auf den Nationaldienst auf, wobei die Schätzungen zur Gesamtzahl der Dienstleistenden ebenso wie zu ihrer Verteilung auf den militärischen und zivilen Teil mangels offizieller Angaben der eritreischen Regierung weit auseinanderliegen. Geht man – wie einige Quellen − von 300.000 bis 400.000 Dienstleistenden (davon entweder die Hälfte oder weniger als ein Fünftel im militärischen Teil) aus, entspräche dies einem Bevölkerungsanteil von ca. 11,4 Prozent (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20 –, juris Rn. 44, gestützt auf EASO, 01.09.2019, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 25 f.). Geht man – gestützt auf die Angaben von United Kingdom Home Office vom 8. September 2021 (Eritrea: National service an illegal exit, S. 25) – hingegen von insgesamt 700.000 Dienstleistenden aus, entspräche dies einem Bevölkerungsanteil von 20 Prozent, davon 200.000 im militärischen Teil des Nationaldienstes (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 34; siehe zu der „Sprachregelung der eritreischen Regierung gegenüber ausländischen Delegationen“ in Bezug auf die Verteilung der Angehörigen des Nationaldiensts bzw. zu hinterfragenden offiziellen Angaben auch SEM, 22.06.2016, Focus Eritrea. Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 11). Die Rekrutierung für den Nationaldienst erfolgt in der Regel über das Schulsystem. Nach der 11. Klasse absolvieren die meisten Schülerinnen und Schüler das letzte Schuljahr im Militärtrainingslager Sawa. Dort findet neben der Schule eine militärische Ausbildung statt, wobei die akademische Bildung zu Gunsten des militärischen Trainings vernachlässigt wird und von harten unmenschlichen Bedingungen in Sawa berichtet wird (vgl. SFH, 16.02.2023, Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen, S. 4 ff.). Nur die Schülerinnen und Schüler mit den besten Prüfungsergebnissen und Kinder aus privilegierten Familien dürfen anschließend an einem College studieren und werden dann in der Regel zum zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Schülerinnen und Schüler mit durchschnittlichen Leistungen absolvieren nach dem Abitur eine Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb von Sawa und müssen anschließend den Nationaldienst im militärischen oder zivilen Teil ableisten. Schülerinnen und Schüler, die zu keiner weiteren Ausbildung zugelassen werden, leisten in der Regel den Militärdienst ab. Schulabbrecher werden über die lokalen Behörden rekrutiert. Darüber hinaus werden Razzien (sog. giffas) durchgeführt, bei denen ganze Gebiete von Sicherheitskräften umstellt und durchsucht werden, um Jugendliche im wehrpflichtigen Alter bis zum Dienstantritt in Gewahrsam zu nehmen. Ähnlich wird mit Personen verfahren, die beim Versuch der illegalen Ausreise festgenommen werden. Personen, die nicht über das Schulsystem rekrutiert werden, werden regelmäßig dem militärischen Teil des Nationaldienstes zugewiesen und erhalten keine Ausbildung in Sawa. Aufgrund fehlender personeller Kapazitäten fanden sog. „giffas“ jedoch zuletzt nicht systematisch und regelmäßig und eher im Bereich der Städte statt, seltener in den ländlichen Gegenden, so dass es einem Teil der Dienstverweigerer in der Vergangenheit gelungen sein soll, sich längerfristig den Razzien zu entziehen (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 26-31, 53; sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 42 unter ausführlicher Darstellung der Rekrutierung). Aktuellen Quellen ist zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierungsmaßnahmen und damit verbunden die Durchführung von Razzien (sog. giffas) als Folge der Beteiligung Eritreas am Krieg in der Tigray-Region seit Mitte 2022 intensiviert worden sind und auch 2023 fortgesetzt wurden − trotz der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens in der Tigray-Region im November 2022 (vgl. SFH, 15.06.2023, Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst, S. 4 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung 02.01.2024, S. 19; UN, Human Rights Council, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, 07.05.2024, S. 7; vgl. ebenfalls BAMF-Briefing Notes, 03.03.2025, „Regierung ruft landesweite Mobilisierung aus“; sowie OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 52, das aufgrund der aktuellen Erkenntnismittellage von einer Änderung der Einberufungspraxis angesichts umfangreicher Operationen der eritreischen Behörden im ganzen Land ausgeht). b) Bei einer Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Bedingungen im militärischen Teil des Nationaldienstes sind nach der Erkenntnismittellage durch harte Arbeitseinsätze und Trainingsbedingungen gekennzeichnet, mit 72-Stunden-Wochen und übertrieben anspruchsvollen Übungen, in deren Folge es zu Selbstmorden und Todesfällen infolge von Erschöpfung gekommen ist (vgl. EASO, 01.09.2019, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 40 f.; HRW, 08.08.2019, „They Are Making Us into Slaves, Not Educating Us“, S. 36 ff. sowie OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 36). Demgegenüber sollen die Arbeits- und Lebensbedingungen im zivilen Teil des Nationaldienstes im Wesentlichen dieselben (zwar grundsätzlich schwierigen, vgl. nur AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 5 ff.) sein wie diejenigen in Eritrea außerhalb des Nationaldienstes. Auch innerhalb Eritreas wird die Situation der Dienstpflichtigen im zivilen Teil gegenüber der Situation im militärischen Teil als „besser“ angesehen. Kritisiert wird insoweit vor allem die mangelnde Möglichkeit, einen der jeweiligen Ausbildung, Fähigkeiten oder Interessen entsprechenden Arbeitsplatz selbst wählen zu können, zu geringe Löhne (vor allem in der Hauptstadt Asmara), das Verbot von Auslandsreisen sowie Tätigkeiten an abgelegenen Orten (vgl. DIS, 03.02.2020, Eritrea – National service, exit and entry, S. 21 ff.; EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 39 f.; sowie OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A–⁠, juris Rn. 35). In Bezug auf den militärischen Teil des Nationaldienstes wird indessen berichtet, dass Dienstleistende angesichts der fast unbeschränkten Macht der Kommandanten über ihre Untergebenen willkürlich verhängten unmenschlichen und erniedrigenden Strafen bis hin zu der Anwendung von Folter ausgesetzt sind (vgl. HRW, World Report 2025 – Eritrea, 16.01.2025, S 150; UN, Human Rights Council, 07.05.2024, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.01.2024, S. 18 f; EASO, 01.09.2019, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, S. 40 f.). Dies wird von der jüngeren oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Erkenntnismittellage – soweit ersichtlich − übereinstimmend angenommen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20 –, juris Rn. 54; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Ls 2 und Rn. 83; OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 43 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 55 und wohl auch OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 145/20 OVG –, juris Rn. 73). Bereits im Jahr 2015 berichtete die Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats auf der Grundlage von 550 mit Zeugen in Drittländern geführten Interviews und 160 Zuschriften über weitverbreitete und schwerste Formen von Menschenrechtsverletzungen bei willkürlich, z. B. anlässlich bloßer Fragen nach Ruhepausen oder Meinungsäußerungen angeordneter Bestrafung von Wehrpflichtigen während des Militärdienstes, für die die Befehlshaber, denen fast uneingeschränkte Macht über ihre Untergebenen eingeräumt ist, nicht zur Verantwortung gezogen würden. Bis heute sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen gegenüber den Folterern geführt hätte (vgl. AA, Lageberichte Eritrea vom 03.01.2022, S. 17 ff. und 09.12.2020, S. 19 f.; U. S. Department of State , Human Rights Report, Eritrea 2021 sowie 2023, jeweils S. 2 ff.). Zu den angewandten Strafpraktiken zählten nach dem Untersuchungsbericht des UN-Menschenrechtsrats unter anderem extensives Schlagen und grausamste Formen stundenlanger Fesselungen unter brennender Sonne, die zu schwerstem Leiden und in mehreren Fällen zu bleibenden körperlichen Schäden (Lähmung, Gehbehinderung, Gedächtnisverlust, Gehörsschädigung, Amputationen infolge Gangränen) oder gar zum Tod geführt hätten, sowie extrem erniedrigende Maßnahmen (vgl. UNHRC, Report of the detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 05.06.2015, Nr. 1017 – 1047, 1077 – 1085; vgl. zum Ganzen auch OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 37 ff. m. w. N.). Es bestehen aufgrund der Auskunftslage keine Anhaltspunkte dafür, dass die zahlreichen Berichte über das verbreitete Vorkommen von Folter, Inhaftierung und Misshandlung im militärischen Teil des Nationaldienstes überholt sein könnten (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 55; OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –⁠, juris Rn. 41 ff.). Im Gegenteil kommt es auch jüngeren bzw. aktuellen Erkenntnismitteln zufolge im eritreischen Nationaldienst weiterhin verbreitet zur Anwendung von Folter sowie zu unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung (vgl. HRW, World Report 2025 – Eritrea, 16.01.2025, S. 150; UN, Human Rights Council, 07.05.2024, Situation of human rights in Eritrea, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, S. 7 f.; USDOS, 22.04.2024, Eritrea 2023 Human Rights Report. S. 3 ff.; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, S. 18 f.; UK Home Office, 08.09.2021, Eritrea: National Service an illegal exit, S. 37; EASO, 19.04.2021, Eritrea: Latest developments on political situation an national service between 1 January 2020 and 31 January 2021, S. 6; EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 40 f.). Aufgrund der Erkenntnismittellage ist zusammenfassend davon auszugehen, dass drakonische Bestrafungen und Demütigungen im militärischen Teil des Nationaldiensts vor allem als Prinzip zur Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin, Kontrolle und „Mut und Heldentum“ verstanden und angewandt werden (entsprechend den zuvor erwähnten, in der Proklamation Nr. 82/1995 definierten Zielen des Nationaldienstes), das heißt, als Teil eines totalitären Herrschaftsprinzips, das bewusst und systematisch Angst und Schrecken produziert und in diesem Sinne auch zur Tagesordnung gehört. Hierfür sprechen nicht zuletzt auch die als sehr wahrscheinlich zu erachtende Annahme, dass Rekruten, die während ihrer Ausbildung selbst gefoltert wurden, formell oder informell darin geschult werden, dieselben Praktiken anzuwenden, wenn sie als Ausbilder tätig sind, sowie der Umstand, dass Dienstleistende mit Überwachungsfunktion oder Ausbilder selbst für das Verhalten der ihnen Unterstellten bestraft werden (zu dieser Einschätzung vgl. schon OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 54). Nach der Auskunftslage kann zudem die nicht unwahrscheinliche Gefahr einer vom Willen der Kommandanten abhängigen Inhaftierung von Dienstleistenden unter menschenrechtswidrigen Bedingungen bei (auch nur geringfügigen) Verstößen gegen die Dienstpflicht nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. zu den Haftbedingungen nur UN, Human Rights Council, 07.05.2024, Situation of human rights in Eritrea. Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Mohamed Abdelsalam Babiker, S. 10; USDOS, 22.04.2024, Human Rights Report, Eritrea 2023, S. 4 ff.; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung, S. 26 f.; vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 86 ff.). Dass die dokumentierten Menschenrechtsverletzungen im militärischen Teil des Nationaldienstes schwerwiegend sind und aufgrund der unbegrenzten Macht und der mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten sowie fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten systemisch bedingt sind, wird – soweit ersichtlich – von keiner Quelle bestritten. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung – insbesondere unter Berufung auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2018 (Frage 4; UA S. 11 f.) − den Erkenntnisgehalt bzw. die Aussagekraft von derartigen Vorkommnissen berichtenden Quellen in Frage stellt, ist dem angesichts der dargestellten, inzwischen vorliegenden gegenteiligen und aktuellen Auskunftslage zu den Bedingungen im militärischen Teil des Nationaldienstes nicht zu folgen. Bei den vom Senat seiner Bewertung zugrunde gelegten Auskünften handelt es sich nicht um solche, die nur auf (vereinzelt gebliebenen) Aussagen von Auslandseritreern oder Flüchtlingsorganisationen beruhen, sondern um Berichte und Auskünfte von allgemein für zuverlässig gehaltenen, anerkannt staatlichen und supranationalen Behörden (etwa EASO, UNHCR, SEM, BFA), die nicht nur vereinzelt, sondern übereinstimmend bis heute von derartigen Vorkommnissen berichten. Insoweit ist auch festzustellen, dass die erstinstanzlich eingeholte und eher ausweichend antwortende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2018, wonach „willkürliche Bestrafungen und körperliche Züchtigungen nicht auszuschließen“ seien, Folter aber „zumindest in einer systematischen Art und Weise, nicht statt(finde)“, angesichts der dargestellten heutigen Erkenntnismittellage kaum Aussagekraft (mehr) besitzt. Auch wenn es nach der Erkenntnismittellage angesichts der nicht vorhandenen offiziellen Angaben der eritreischen Behörden zur Zahl der Nationaldienstleistenden bzw. variierenden Angaben in den Quellen zu der Zahl der Dienstleistenden im militärischen Teil des Nationaldienstes schwer möglich ist, den nominellen Anteil der im militärischen Teil von den Misshandlungen betroffenen Rekruten festzulegen, lässt sich für den Senat anhand der Erkenntnismittellage in der Gesamtschau jedoch die Überzeugung gewinnen, dass es sich nicht lediglich um nicht ins Gewicht fallende vereinzelte Ausnahmefälle des Machtmissbrauchs handelt oder um die bloß theoretische Möglichkeit eines Schadenseinstritts. Vielmehr besitzen die für eine regelmäßige und routinemäßige unmenschliche und erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafungs- und Folterpraxis im militärischen Teil des Nationaldiensts sprechenden Berichte nach Auffassung des Senats ein größeres, gegenüber anderslautenden Berichten überwiegendes Gewicht (so bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 97 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 44; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 53). c) Dem Kläger zu 1. droht bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes. In Anbetracht der – wie aufgezeigt − unerträglichen Schwere der Maßnahmen, ihrer willkürlichen Verhängung sowie auch der willkürlich langen und nicht berechenbaren Dienstdauer ist dem Kläger zu 1. die Hinnahme des ihm bei einer Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes drohenden realen Risikos unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung – bis hin zu willkürlicher Anordnung von Folter − nicht zumutbar, da auch ein verständiger Mensch in seiner Lage ein derartiges Risiko nicht außer Betracht lassen würde. Dies gilt sowohl bei einer zwangsweisen Rückführung des Klägers zu 1. als auch bei einer freiwilligen Rückkehr, so dass offen bleiben kann, ob bei der Rückkehrprognose auf eine (zumutbare) freiwillige Rückkehr nach Eritrea (vgl. dies grundsätzlich bejahend OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Ls 1, Rn. 57 ff.) oder – mangels Zumutbarkeit – auf eine zwangsweise Rückführung abzustellen ist (vgl. dies ablehnend OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 38, 60 ff.; dies ebenfalls offenlassend: OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 46 ff.). Nach aktueller Auskunftslage ist eine legale Ein- und Ausreise nach Eritrea derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Ebenso können Abschiebungen gegenwärtig nur über den Luftweg über Linienflüge erfolgen (AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 21, 24). Daher würde sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Rückführung des Klägers zu 1. derzeit zwangsläufig über den Flughafen in Asmara erfolgen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. als Rückkehrer unmittelbar nach der Ankunft am internationalen Flughafen Asmara von den eritreischen Behörden aufgegriffen und überprüft werden wird. Die Sicherheitsbehörden und der Geheimdienst führen insoweit Hintergrundüberprüfungen im Hinblick auf regierungspolitische Aktivitäten oder Anzeichen von politischem Dissens durch und überprüfen den jeweiligen Nationaldienststatus (vgl. Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 61). Es ist daher beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. nach entsprechender Feststellung am Flughafen erst gar nicht die Möglichkeit erhalten würde, in seinen Heimatort oder einen anderen Ort, an dem er gegebenenfalls auf Angehörige oder Bekannte treffen könnte, zurückzukehren und sich der Einberufung in den Nationaldienst gegebenenfalls (zunächst) zu entziehen. Ungeachtet dessen gibt es innerhalb Eritreas derzeit keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (vgl. AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 16). Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der inzwischen 32-jährige und − mangels entgegenstehender Anhaltspunkte − gesunde Kläger zu 1., der gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 nationaldienstpflichtig ist, seinen Dienst – gegebenenfalls nach einer kurzfristigen Inhaftierung zur Klärung seines Nationaldienststatus, seiner Verwendungseignung und einer passenden Einsatzstelle – im Anschluss an die sechsmonatige militärische Ausbildung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im militärischen Teil des Nationaldienstes absolvieren muss. Insoweit sprechen im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür, dass er – egal ob bei einer freiwilligen Rückkehr oder bei einer Zwangsrückführung − von der Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes verschont bleiben würde. Zum einen ist ein Interesse der eritreischen Behörden, den Kläger zu 1. (ohne militärische Ausbildungsphase) zum zivilen Dienst zu verpflichten, nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. verfügt weder über einen in Eritrea erlangten bzw. den für die Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes grundsätzlich vorausgesetzten höchstmöglichen Schulabschluss noch über eine sonstige (höherwertige) schulische oder berufliche, zur Verwendung im eritreischen Staatsdienst befähigende Qualifikation oder etwa Beziehungen zu einflussreichen Kreisen. Je niedriger die schulische und berufliche Qualifikation der Rekruten, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, im militärischen Teil des Nationaldienstes eingesetzt zu werden. Dies gilt insbesondere angesichts der nach aktueller Erkenntnismittellage zu verzeichnenden verstärkten Mobilisierungsmaßnahmen der eritreischen Behörden mit Blick auf die Spannungen im Verhältnis zu Äthiopien (vgl. BAMF Briefing-Notes vom 03.03.2025). Dass der Kläger zu 1. in Deutschland berufliche Erfahrungen gesammelt hat – zuletzt insbesondere durch eine Assistenz in der Altenpflege – und sich auch während seines langen Aufenthalts im Sudan durch eigene berufliche Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt sichern konnte, stellt aus Sicht des eritreischen Staatsdienstes keine besondere Qualifikation dar, die dazu führen würde, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen würde. Erschwerend hinzu kommt, dass der Kläger zu 1. Eritrea noch als Kleinkind verlassen und laut Anhörung beim Beklagten sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die in Eritrea überwiegend verbreitete Sprache Tigrinya zwar in Grundzügen versteht, jedoch nur rudimentär sprechen und nicht schreiben kann, selbst wenn er wegen seines langjährigen Aufenthalts im Sudan auch die in Eritrea gesprochene Sprache Arabisch spricht und sich daher grundsätzlich verständigen könnte. Zum anderen fällt der Kläger zu 1. – ungeachtet der insoweit nach der Auskunftslage zu verzeichnenden Uneinheitlichkeit bzw. Willkür in der Anwendung der Freistellungstatbestände − weder unter eine der in Art. 12, 14 und 15 der Proklamation Nr. 82/1995 vorgesehenen Ausnahmen noch unter diejenigen faktisch freigestellter Personen (vor allem Schwangere und Frauen mit Kind sowie Kranke). d) Für den Kläger zu 1. als dauerhaften Rückkehrer bestünde entgegen der Auffassung der Beklagten weder bei einer zwangsweisen Rückführung noch bei einer freiwilligen Rückkehr die Möglichkeit, als sogenannter Auslands- oder Diasporaeritreer von der Nationaldienstpflicht befreit zu werden. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach der Auskunftslage ermöglicht es die eritreische Regierung (zumindest freiwilligen) Rückkehrern den Diaspora-Status zu erlangen, wenn sie mindestens drei Jahre im Ausland gelebt und sich dort nicht politisch-oppositionell betätigt haben (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 61 ff.; Connection e. V. / PRO ASYL, Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status., S. 12). Der Status schützt – je nach Quelle und Umständen der Rückkehr für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten bzw. von drei bis zehn Jahren – sowohl vor einer etwaigen Bestrafung wegen illegaler Ausreise und einer damit gegebenenfalls verbundenen Desertion/Nationaldienstentziehung als auch vor einer (erneuten) Einberufung in den Nationaldienst (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr S. 61 ff.; Connection e. V. / PRO ASYL, Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, S. 8 und S. 13; DIS, 03.02.2020, Eritrea. National service, exit and entry, S. 36). Der Status wurde ursprünglich entwickelt, um Auslands-Eritreern die wiederkehrende Ein- und Ausreise zu erleichtern, indem er ihnen das Privileg gewährt, entgegen der eritreischen Bestimmungen (Proklamation 24/1992) ohne Visum und Ableistung des Nationaldienstes wieder aus Eritrea auszureisen, und die eritreischen Behörden – insbesondere in den Sommermonaten – vor einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der zeitgleichen Beantragung einer Vielzahl von Ausreisevisa zu schützen (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 61 ff.; Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 8). Die Antragsteller müssen über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument – wie z. B. einen Reisepass oder einen Flüchtlingspass – sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jahre außerhalb Eritreas gelebt hat. Darüber hinaus benötigen die Rückkehrer einen Nachweis über die Bezahlung der Diaspora- bzw. „Aufbausteuer“ (in Höhe von 2 Prozent des im Ausland erwirtschafteten Einkommens bzw. der im Ausland erhaltenen Sozialleistungen) und ein ausgefülltes und unterzeichnetes „Formular 4/4.2“ (vgl. Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 8; vgl. zum Ganzen auch AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 19 ff, 22 f.). Die Unterzeichnung des Formulars 4/4.2, das umgangssprachlich als „Reueerklärung“ bekannt ist, weil es unter anderem einen Passus des Bedauerns der Flucht beinhaltet, und offiziell den Titel „Immigration and Citizenship Services Request Form“ trägt (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 60 f.), wird von im Ausland lebenden Eritreern für den Zugang zu konsularischen Dienstleistungen verlangt. In diesem Formular gestehen die Unterzeichnenden ein und bedauern, eine Straftat begangen zu haben, indem sie dem nationalen Pflichtdienst nicht nachgekommen sind, und akzeptieren eine – nicht näher definierte – „geeignete Maßnahme“, sollte diese verhängt werden (vgl. AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 22 f.). Die nichtamtliche Übersetzung der entsprechenden Stelle aus dem im Original in Tigrinya verfassten Formular ins Englische lautet (vgl. Equal Rights Beyond Borders (ERBB) / International Refugee Assistance Project (IRAP) EXPERT REPORT, 01.04.2021, Access to Documents by Eritrean Refugees in the Context of Family Reunification, Daniel Mekonnen & Sara Palacios Arapiles, S. 37): „I, whose name is the above-stated citizen, hereby confirm with my signature that all the foregoing information which I have provided is true and that I regret having committed an offence by failing to fulfil my national obligation and that I am willing to accept the appropriate measures when decided.“ Die Einwanderungsbehörde stellt sodann – erstmals dokumentiert seit dem Jahr 2013 – einen Computerausdruck mit dem Titel „Residence Clearance Form“ (RCF) aus. In dieser Karte wird der Diaspora-Status dokumentiert, welcher wenige Jahre nach der Einführung des RCF – ohne gesetzliche Grundlage – etabliert wurde (vgl. Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 9). Dieses Verfahren ermöglicht es dem eritreischen Staat von der Vielzahl der im Ausland lebenden Eritreer, die ansonsten aller Wahrscheinlichkeit nach das Risiko einer Rückkehr nach Eritrea nicht in Kauf nehmen würden, bei jedem Besuch in finanzieller Hinsicht durch regelmäßige Devisentransfers und das Verbringen von Konsumgütern ins Land zu profitieren. Denn von Bürgern mit Diaspora-Status wird erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen, widrigenfalls kann ihr Status entzogen werden (vgl. AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 19; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung, S. 47). Diaspora-Angehörige sind von gewissen öffentlichen Dienstleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheinen, Benutzung öffentlicher Schulen) ausgeschlossen, haben aber Zugang zu Devisenläden und andere Vorteile, wie die Möglichkeit der Einfuhr von PKW und des Grunderwerbs (vgl. AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 19). In dieser Vorgehensweise kommt die ambivalente Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber Emigranten zum Ausdruck: Einerseits versucht sie, mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer (illegal) ausreisen und sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, unter anderem zu nutzen, um durch die Erhebung der Aufbausteuer und regelmäßige Devisentransfers von im Ausland lebenden Eritreern, die – je nach Quelle – etwa 20 bis 50 Prozent der eritreischen Staatsbürger bilden, Deviseneinnahmen zu erzielen; hieraus generiert Eritrea mehr als 40 Prozent des Staatshaushalts (vgl. AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 19 f.; BFA, 02.01.2024, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung, S. 46 f. sowie OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 47; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 68). Daraus folgt aber auch, dass die Erlangung des Diaspora-Status für dauerhaft Zurückkehrende nur in Ausnahmefällen möglich sein wird bzw. diese den Status gar nicht erst erhalten können bzw. bei einem längerfristigen Aufenthalt alsbald verlieren werden mit der Folge, wieder als normale Einwohnerinnen und Einwohner verbunden mit der Nationaldienstpflicht zu gelten. Dies beruht darauf, dass Antragsteller den Diaspora-Status nur dann erlangen können, wenn sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Ls 2, Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG −, juris LS 1, Rn. 69 ff.). Dies folgt aus dem Wortlaut bzw. den geforderten Angaben im Zusammenhang mit der Abgabe des Reueformulars (vgl. den Abdruck bei Mekonnen/Palacios Arapiles, 01.04.2021, Access to Documents by Eritrean Refugees in the Context of Family Reunification, S. 82) sowie dem Sinn und Zweck des auf Auslandseritreer zugeschnittenen Diaspora-Status. So werden in dem Formular neben den Angaben zur Person insbesondere auch Angaben zur früheren Arbeitsstelle in Eritrea (Ziff. 7: Your unit/work before you left the country) als auch zur aktuellen Arbeitsstelle und Anschrift im Ausland (Ziff. 13: Your job in the current country of residence; Ziff. 14: Current Address: Country/City) abgefragt. Zwar ist der Begriff der gegenwärtigen Anschrift nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass eine Anschrift im Ausland vorausgesetzt wird. Allerdings ergibt sich bereits aus dem zuvor dargestellten Sinn und Zweck des Diaspora-Status, dass dieser dauerhaften Rückkehrern in aller Regel nicht gewährt wird. So wird nach der Auskunftslage – wie ausgeführt – von Bürgern mit Diaspora-Status mit Blick auf die vom Eritreischen Staat begehrten Devisentransfers erwartet, dass sie zumindest einmal im Jahr ausreisen. Dies ließe sich ohne die Möglichkeit einer Ausreise – mithin ohne ein (legales) Aufenthaltsrecht in einem anderen Land – nicht bewerkstelligen. Auch der Umstand, dass die Inhaber des Diaspora-Status – wie erwähnt – nur eingeschränkt Zugang zu staatlichen Dienstleistungen erhalten, spricht dafür, dass der Status nicht für dauerhafte Rückkehrer vorgesehen ist. Hierfür spricht weiter, dass jede andere Handhabung die Nationaldienstverpflichteten geradezu einladen würde, das Land für einen Zeitraum von lediglich drei Jahren zu verlassen, um dadurch einer nach regelmäßiger Praxis sehr viel längeren Verpflichtungszeit im Nationaldienst zu entgehen. Schon aus diesem Grund ist es plausibel, dass der eritreische Staat es sich – von Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich nicht leisten kann, die Sonderbehandlung auch denjenigen Rückkehrern zukommen zu lassen, die auf Dauer im Inland verbleiben bzw. dauerhaft zurückkehren. Diejenigen Erkenntnisquellen, die als ausdrückliche Voraussetzung für die Erteilung des Diaspora-Status ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Ausland sowie dessen Nachweis durch Vorlage eines geeigneten Dokuments gegenüber der eritreischen Einreisebehörde annehmen, sind daher gegenüber anderen Erkenntnisquellen – die sich zumeist zu den konkreten Voraussetzungen des Status bzw. den mit der Antragstellung verbundenen Abläufen gar nicht verhalten − überzeugend (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 51; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 72). Personen mit einem noch nicht abgeschlossenen oder gar endgültig erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren können nicht den Diaspora-Status erhalten, da ihnen die – beispielsweise durch eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine ausländische Staatsbürgerschaft belegte – rechtlich gesicherte Möglichkeit fehlt, ins Ausland zurückzukehren (vgl. Mekonnen/Yohannes, 01.09.2022, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, S. 12). Dies gilt auch für den Kläger zu 1. – sofern man ihn wie die Beklagte auf die Erlangung des Diaspora-Status verweist und einen subsidiären Schutzanspruch darauf beruhend verneint –, da dieser nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht bzw. eine Rückkehrmöglichkeit verfügt (im Falle der zwangsweisen Rückführung wäre der Kläger zu 1. ausweislich des angefochtenen Bescheides zudem von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffen). Anderslautende Berichte bzw. Rechtsprechung (so OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 145/20 –, juris Rn. 55 ff. sowie OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20 –, juris Rn. 67 ff.), die die Erlangung des Diaspora-Status für dauerhafte Rückkehrer bejahen, thematisieren diesen Aspekt nicht oder verhalten sich hinsichtlich der von ihnen herangezogenen Fallbeispiele weit überwiegend nicht zu der Frage, ob die Betroffenen bei Antragstellung über eine noch nicht erloschene ausländische Aufenthaltserlaubnis verfügten bzw. scheinen sich bei den von ihnen zugrunde gelegten Fallzahlen mehrheitlich auf temporäre Rückkehrer zu anderen Zwecken zu beziehen − so auch die Beklagte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf „über 95.000 zu Besuchszwecken jährlich einreisende Eritreer“ (vgl. zum Ganzen auch die überzeugenden Ausführungen des OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 51). Die Situation dauerhafter Rückkehrer, die – wie der Kläger zu 1. − nicht über den Diaspora-Status verfügen (und diesen nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht erlangen können) und bei der Einreise kontrolliert werden, dürfte sich in mancher Hinsicht jedoch vergleichen lassen mit derjenigen von Personen, die im nationaldienstpflichtigen Alter beim Versuch der illegalen Ausreise oder im Rahmen einer sog. giffa aufgegriffen werden. Deren Behandlung ist willkürlich, wobei sie – abhängig vor allem von ihrem Nationaldienststatus – mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzzeitig festgehalten, unter Umständen auch in Gefängnishaft genommen und – sofern sie nach Prüfung der eritreischen Behörden der Nationaldienstpflicht unterliegen – anschließend in den Nationaldienst rekrutiert werden (vgl. EASO, 01.09.2019, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, S. 32 und S. 57). Dies gilt angesichts der jüngst anhaltenden Spannungen mit Äthiopien und der aufgrund dessen ausgeweiteten Razzien – die willkürlich und unvorhersehbar erfolgen (vgl. BAMF-Briefing-Notes vom 03.03.2025 sowie OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178/21.A –, juris Rn. 52) – gegenwärtig umso mehr. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass der Kläger zu 1. sein Heimatland bereits im Kleinkindalter verlassen hat und somit zum Zeitpunkt der Ausreise nicht bereits nationaldienstpflichtig gewesen oder zum Nationaldienst einberufen worden ist, zu keiner anderen Einschätzung. Denn dies hat lediglich zur Folge, dass in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – auf Grundlage der hierzu verfügbaren Erkenntnisse überwiegend davon ausgegangen wird, dass Personen, die sich dem Nationaldienst – wie der Kläger zu 1. – lediglich dadurch entzogen haben, dass sie im wehrpflichtigen Alter niemals in Eritrea waren, im Falle einer Rückreise nach Eritrea zumeist nur mit einer Einberufung zum Nationaldienst, nicht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung für Desertion aus dem Nationaldienst, Dienstverweigerung und illegale Ausreise seitens des eritreischen Staates rechnen müssen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 74 unter Verweis auf die im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich eingeholte Auskunft des AA vom 27. Juli 2018; OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 39 sowie 75), wobei auch insoweit gilt, dass Strafen für Desertion aus dem Nationaldienst, Dienstverweigerung und illegale Ausreise willkürlich verhängt werden, wofür die militärischen Kommandanten und andere Vertreter der Sicherheitskräfte zuständig sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris Rn. 39). Die Frage der Bestrafung lässt die Dienstpflicht des Klägers zu 1. und das zuvor dargestellte reale Risiko, im Zusammenhang mit der Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung bis hin zu Folter zu werden, jedoch unberührt. Soweit in der Rechtsprechung – in Anlehnung an den Gedanken der sogenannten inländischen Fluchtalternative – anerkannt ist, dass ein Schutzsuchender des subsidiären Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht bedarf, wenn er den ihm bei Abschiebung drohenden ernsthaften Schaden – hier in Form der Einberufung in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes − durch zumutbares eigenes Verhalten, etwa durch eine freiwillige Rückkehr oder sonstiges Tun, hier durch Erlangung des Diaspora-Status durch Abgabe einer Reueerklärung, abwenden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 –, juris Rn. 27; vom 3. November 1992 – 9 C 21.92 –, juris Rn. 11 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 923/20.A –, juris Rn. 52; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 59), kommt es auf diese Frage letztlich nicht an: Vor dem Hintergrund, dass eritreische Staatsbürger für den Erhalt konsularischer Leistungen wie dem Erhalt eines eritreischen Passes und eines Einreisevisums neben der Entrichtung der Aufbausteuer – wie ausgeführt − grundsätzlich die sogenannte Reueerklärung zu unterzeichnen haben (vgl. nur AA, 16.10.2024, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, S. 22 f.), werden hierzu in der Rechtsprechung die Frage der Zumutbarkeit der Unterzeichnung der Reueerklärung im Zusammenhang mit der Passerlangung und damit zusammenhängend asylrechtlich die Frage der Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr diskutiert (vgl. etwa den Überblick im Urteil des OVG Bautzen vom 19. Juli 2023 – 6 A 178.21A –⁠, juris Rn. 50 m. w. N.). Dies beruht auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 –, juris Rn. 27 f.) im Zusammenhang mit einer Passbeschaffung von Seiten des Herkunftsstaates, bei der es im Hinblick auf die in der Erklärung enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht gesehen hat (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 2022 – 4 LB 6/21 – juris). Insoweit kann hier jedoch offen bleiben, ob der Kläger zu 1. bei einer zugrunde zu legenden freiwilligen Rückkehr für den Erhalt konsularischer Leistungen (und damit zusammenhängend für die Erlangung des Diaspora-Status) neben der Entrichtung der Aufbausteuer die sogenannte Reueerklärung zu unterzeichnen hätte und ob ihm die Unterzeichnung zumutbar wäre. Denn selbst wenn man der Auffassung folgte, dass die Unterzeichnung der Reueerklärung zumutbar wäre (siehe hierzu OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 13 A 10789/23.OVG –, juris, Ls 1, Rn. 61 ff. sowie OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 145/20.OVG –⁠, juris, Rn. 64 ff.), hätte der Kläger zu 1. – wie ausgeführt – nach gegenwärtiger Erkenntnismittellage mangels Nachweises einer gesicherten Rückkehrmöglichkeit bzw. eines gesicherten Aufenthaltsrechts im Ausland ohnehin nicht die Möglichkeit, den von der Nationaldienstpflicht befreienden Diaspora-Status zu erlangen (vgl. ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 6 A 178.21A –, juris Rn. 50). Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Da der Kläger zu 1. – ebenso wie die Kläger zu 2. und 3. − mit Antrag vom 10. Dezember 2018 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2018 unbeschränkt beantragt hat, diese in Bezug auf den Kläger zu 1. mit Beschluss vom 6. Januar 2020 jedoch nur hinsichtlich der Entscheidung zum subsidiären Schutz und über ein Abschiebungsverbot zugelassen und der Antrag im Übrigen – betreffend die Entscheidung zum Flüchtlingsschutz und den Berufungszulassungsantrag der Kläger zu 2. und 3. – abgelehnt wurde, orientiert sich die Kostenentscheidung an Anzahl und Verhältnis der ursprünglich im Berufungszulassungsverfahren gestellten Anträge des Klägers zu 1. und berücksichtigt hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten zudem, dass die Kostenentscheidung, soweit der Berufungszulassungsantrag der Kläger zu 1. bis 3. abgelehnt wurde, rechtskräftig ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger zu 1. begehrt im Berufungsverfahren die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Eritrea. Der nach seinen Angaben am … 1992 in Eritrea geborene, nicht mit Personaldokumenten ausgewiesene Kläger zu 1. ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger christlich-orthodoxen Glaubens und ethnischer Tigrinya. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau (ehemalige Klägerin zu 2.) am 20. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. September 2015 einen Asylantrag. Am … 2016 wurde in Deutschland ein gemeinsamer Sohn des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau geboren (ehemaliger Kläger zu 3.). Wegen der Angaben des Klägers zu 1. zu seinen Asylgründen wird auf die Niederschrift seiner Anhörung bei der Beklagten am 25. Juli 2017 verwiesen. Mit Bescheid vom 23. November 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers zu 1. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Asylanerkennung (Nr. 2) sowie Gewährung von subsidiärem Schutz (Nr. 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlägen (Nr. 4) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger zu 1. einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger zu 1. nicht habe glaubhaft machen können, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Es bestehe die begründete Annahme, dass er zumindest auch (noch) die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitze und dort vor politischer Verfolgung sicher sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Kläger zu 1. hat – mit seiner damals noch am Verfahren beteiligten Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn (ehemalige Kläger zu 2. und 3.) – am 14. Dezember 2017 Klage erhoben, mit der er sein Begehren – mit Ausnahme der ablehnenden Entscheidung zu Art. 16a Grundgesetz – weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Eine äthiopische Staatsangehörigkeit bestehe nicht. In Bezug auf den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes drohe ihm in Eritrea wegen illegaler Ausreise und Dienstverweigerung Haft ebenso wie die Einziehung zum Nationaldienst. Dadurch drohten ihm unmenschliche und erniedrigende Behandlungen. Zudem wäre er nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Der Kläger zu 1. hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. November 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes mit Urteil vom 22. Oktober 2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten zum Tatbestand und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers zu 1., seiner Ehefrau und seines Sohnes (ehemalige Kläger zu 2. und 3.) hat der 4. Senat die Berufung mit Beschluss vom 6. Januar 2020 – 4 LA 216/18 – gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG allein in Bezug auf den Kläger zu 1. und beschränkt auf die Entscheidung zum subsidiären Schutz sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger zu 1. unter Bezugnahme auf verschiedene Erkenntnisquellen und Gerichtsentscheidungen und unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass ihm in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung sowie Zwangsarbeit i. S. v. Art 4 EMRK im Rahmen des Nationaldienstes drohe. Der Verweis der Beklagten im Berufungsverfahren auf den Diaspora-Status helfe ihm nicht weiter, da er diesen nicht werde erlangen können. Der Kläger zu 1. beantragt sinngemäß, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 22. Oktober 2018, soweit es den Kläger zu 1. betrifft, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheides der Beklagten vom 23. November 2017, soweit diese den Kläger zu 1. betreffen, dem Kläger zu 1. den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 23. November 2017, soweit diese den Kläger zu 1. betreffen, zugunsten des Klägers zu 1. nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Eritrea festzustellen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung auch im Berufungsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat mit Verfügung vom 29. April 2025 diverse Erkenntnismittel durch eine Erkenntnismittelliste – Stand 29. April 2025 – ins Verfahren eingeführt.