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Beschluss

2 MB 10/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1221.2MB10.23.00
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Leitsätze
Selbst wenn sich die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung als fehlerhaft erweist (hier: weil das Verwaltungsgericht das als konstitutiv eingestufte Merkmal einer regelmäßig mindestens zweijährigen Verwendung als (stellvertretender) Kryptoverwalter in der Stellenbeschreibung (zumindest konkludent) für zulässig erachtet hat), kann sich die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellen, insbesondere dann, wenn der Bewerber im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine Auswahl zu seinen Gunsten möglich erscheint. (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 17. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.603,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Selbst wenn sich die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung als fehlerhaft erweist (hier: weil das Verwaltungsgericht das als konstitutiv eingestufte Merkmal einer regelmäßig mindestens zweijährigen Verwendung als (stellvertretender) Kryptoverwalter in der Stellenbeschreibung (zumindest konkludent) für zulässig erachtet hat), kann sich die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellen, insbesondere dann, wenn der Bewerber im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine Auswahl zu seinen Gunsten möglich erscheint. (Rn.3) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 17. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.603,13 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2023 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers (Schiffshauptsekretär, BesGr. A 8), der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene und mit A 9 bewertete Stelle „Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter Sicherheit (m/w/d), … bei der Beschäftigungsdienststelle Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, maritime Technologie und Forschung in …, Reverenzcode …,“ durch Übertragung der Stelle an den Beigeladenden zu besetzen, ohne dass über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Besetzung mit dem Beigeladenen bestandskräftig entschieden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe ihn vom weiteren Auswahlverfahren mit der Erwägung ausschließen dürfen, dass er das in der Stellenausschreibung aufgestellte Anforderungsprofil nicht erfülle. Es könne dahinstehen, ob der als notwendig aufgeführte Kryptoverwalterlehrgang vom Antragsteller in sechs Tagen absolviert werden und er sich insoweit in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung entsprechende Kenntnisse verschaffen könne. Die Stellenausschreibung fordere jedenfalls – konstitutiv – ausdrücklich den Nachweis einer regelmäßig mindestens zweijährigen Verwendung als Kryptoverwalter bzw. stellvertretender Kryptoverwalter. Der Antragsteller habe weder zur Zeit seiner Bewerbung noch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Bei dem Vorbringen, die Stelle sei für den Beigeladenen „maßgeschneidert“, weil es neben dem Antragsteller nur noch den Beigeladenen als Bewerber gegeben habe und nur der Beigeladene sämtliche Profilmerkmale erfülle, handele es sich um eine durch weitere Anhaltspunkte nicht belegte bloße Vermutung. Zwar bemängelt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen zu Recht, dass das Verwaltungsgericht das als konstitutiv eingestufte Merkmal einer regelmäßig mindestens zweijährigen Verwendung als (stellvertretender) Kryptoverwalter in der Stellenbeschreibung (zumindest konkludent) für zulässig erachtet hat (hierzu unter I.). Jedoch stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine Auswahl zu seinen Gunsten möglich erscheint (hierzu unter II.). Letzteres ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch zu berücksichtigen (hierzu unter III.). I. Das Beschwerdevorbringen rügt zutreffend, dass das Merkmal einer regelmäßig mindestens zweijährigen Verwendung als Kryptoverwalter bzw. stellvertretender Kryptoverwalter kein zulässiges konstitutives Merkmal darstelle, da die Stellenbeschreibung für den ausgeschriebenen Dienstposten als „Bürosachbearbeiter Sicherheit“ eine Wahrnehmung von Kryptoaufgaben nicht hergebe, sondern lediglich Verwaltungsaufgaben eines Bürosachbearbeiters ausweise und die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt dargelegt habe, mit welchen aufgabenspezifischen Schwerpunkten der zu besetzende Dienstposten nun der Kryptoverwaltung bedürfe. Die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass insofern ein konstitutives Anforderungsmerkmal in Rede steht (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, juris Rn. 9 ff. und vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -⁠, juris Rn. 8 f.), ist durch das Beschwerdevorbringen nicht infrage gestellt worden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 11). Die Antragsgegnerin ist dieser Darlegungspflicht mit Blick auf das Anforderungsmerkmal einer vorherigen Verwendung als (stellvertretender) Kryptoverwalter nicht hinreichend nachgekommen. Die streitgegenständliche Stellenausschreibung lässt aus sich heraus nicht erkennen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens „Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter Sicherheit“ Kenntnisse und Erfahrung als Kryptoverwalter bzw. stellvertretender Kryptoverwalter, nachgewiesen durch mindestens eine Vorverwendung mit einer Dauer von regelmäßig nicht unter zwei Jahren, zwingend erfordert. Während in einem Entwurf der Ausschreibung im Rahmen der Stellenbeschreibung unter Aufgabenbeschreibung noch „Kryptoverwalter“ angeführt worden war (Bl. 19 Beiakte A), lässt sich der streitgegenständlichen Stellenbeschreibung eine Tätigkeit als Kryptoverwalter selbst nicht unmittelbar entnehmen. Aus den im Rahmen der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben - stellvertretender Leiter Lagezimmer, Verantwortlichkeit für die Belegung der Sperr- und Warngebiete und der zu verwaltenden Lufträume mit allen Nebenaufgaben, Übernahme der Pflege des Jahresübungs- und Einsatzplans der Marine, Übernahme der nautischen/seerechtlichen Beratung der Leitung der WTD 71 sowie des Erprobungspersonals der WTD 71 im Rahmen der Planung und Durchführung von Erprobungsvorhaben, Zuständigkeit für die Beantragung und Bearbeitung von Genehmigungen für das Auslegen von Seezeichen und Gerät bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland, Zuständigkeit für die Auswertung, Bewertung und Dokumentation aller, die Übungsgebiete der WTD 71 betreffenden, relevanten Unterlagen im Hinblick auf u. a. Ölsuche und Ölabwehr in der westlichen Ostsee, Fischereiangelegenheiten und -verträge, allgemeine Seeangelegenheiten, Bergepläne, Vogel- und Artenschutz, Schutzbereichsverordnung für Sperr- und Warngebiete, Zuständigkeit für die Verwaltung und Pflege des Vorschriftenbestandes des Lagezimmers der WTD 71 und für die Erstellung von Verfahrensanweisungen im Rahmen des Qualitätsmanagements der WTD 71 sowie die Leistung von Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdiensten - ergibt sich bei Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts potentieller Bewerber (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, juris Rn. 12) ebenso wenig eine mit dem Dienstposten mindestens anteilig einhergehende Tätigkeit als (stellvertretender) Kryptoverwalter. Der im Eilverfahren erfolgte Vortrag der Antragsgegnerin genügt nicht, um darzulegen, dass für die Wahrnehmung des streitgegenständlichen Dienstpostens eine Vorerfahrung als (stellvertretender) Kryptoverwalter zwingend erforderlich wäre. Die Antragsgegnerin hat hierzu erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 25. April 2023 vorgetragen, dass auf dem Dienstposten unter anderem Tätigkeiten eines Kryptoverwalters wahrgenommen würden. Dies bedinge die Durchführung von ad hoc Transporten, die unverzüglich und nur durch berechtigtes Personal durchzuführen seien. Insoweit sei es unerlässlich, dass entsprechende Kenntnisse bei demjenigen, der den Dienstposten besetze, bereits vorhanden seien. In einem weiteren Schriftsatz vom 12. Mai 2023 hat die Antragsgegnerin diesbezüglich weiter vorgetragen, dass die Wehrtechnische Dienststelle (WTD) 71 mehrere schwimmende Einheiten unterhalte und daher Kryptomittel einsetze, um eine sichere Kommunikation mit Bundeswehr- und/oder NATO-Partnern zwischen Land und See zu ermöglichen. Soweit eine Dienststelle Kryptomittel benötige, habe sie gemäß Ziffer 402 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDV) A-961/1 („Kryptosicherheit“) in Abstimmung mit der zuständigen Kryptoverwaltungsstelle eine Kryptoverwaltung einzurichten sowie einen Kryptoverwalter und deren Stellevertretung einzustellen. Die Funktion der Stellvertretung sei im Organisations- und Dienstpostenplan für die streitgegenständliche Stelle „Bürosachbearbeiterin / Bürosachbearbeiter Sicherheit“ als Aufgabe hinterlegt. Auf diese beiden Schreiben hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerdeerwiderung vom 20. Juni 2023 Bezug genommen. Soweit die Antragsgegnerin mithin maßgeblich darauf abstellt, dass die Funktion der Stellvertretung des Kryptoverwalters im Organisations- und Dienstpostenplan für die streitgegenständliche Stelle „Bürosachbearbeiter Sicherheit“ als Aufgabe hinterlegt sei, kann dahinstehen, ob dies trotz fehlender Erwähnung dieser Aufgabe in der Stellenbeschreibung ausreichend wäre. Denn es fehlt für die substantiierte Darlegung, dass die ausgeschriebene Stelle tatsächlich Aufgaben der Kryptoverwaltung mit sich bringt, bereits an der Vorlage des besagten Organisations- und Dienstpostenplans. Den vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich ein solcher Plan ebenso wenig entnehmen wie dem über das Internet öffentlich abrufbaren Organigramm der Wehrtechnischen Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung (WTD 71) (vgl. https://www.bundeswehr.de/resource/blob/132320/5781bd8e4d6f762877d2e0ca033facde/organigramm-wtd71-data.pdf). Da schon nicht dargelegt ist, dass die mit dem begehrten Dienstposten einhergehende Aufgabenwahrnehmung überhaupt mit einer Tätigkeit als (stellvertretender) Kryptoverwalter oder einer vergleichbaren Tätigkeit einhergeht, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Aufgabenwahrnehmung tatsächlich eine mehrjährige Erfahrung als (stellvertretender) Kryptoverwalter erfordert oder ein Bewerber sich – etwa durch einen Kryptoverwalterlehrgang – die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könnte. II. Es kann dahinstehen, ob – was vom Verwaltungsgericht offen gelassen wurde – das weitere in der Stellenbeschreibung genannte Erfordernis eines aktuell gültigen Kryptoverwalterlehrgangs (nicht älter als drei Jahre), über das der Antragsteller im Gegensatz zum Beigeladenen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung unstreitig nicht verfügte – als für den Dienstposten konstitutives Merkmal zulässig ist und der Antragsteller jedenfalls aus diesem Grund bei der Auswahlentscheidung rechtmäßig unterlegen war. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Eine Auswahl des Antragstellers für den streitgegenständlichen Dienstposten in einem erneuten, fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren erscheint nämlich nicht zumindest möglich (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 19. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 22; Beschluss des Senats vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 17). Gemäß Auswahlvermerk vom 6. Februar 2023 (Bl. 2 ff. Beiakte A), der die Gesamturteile des Antragstellers und des Beigeladenen mitsamt Einzelnoten nennt, sei der Antragsteller dem Beigeladenen auch unter Leistungsaspekten klar nachzuordnen. Dem liegt zugrunde, dass sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen dienstliche Beurteilungen zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2022 vorliegen, wobei beide das Statusamt eines Schiffshauptsekretärs (BesGr. A 8) innehatten. Der Antragsteller ist in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit der Bewertungsstufe B („erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang und übertrifft sie gelegentlich“) und damit mit der dritthöchsten von fünf Bewertungsstufen beurteilt (Einzelmerkmale 14 x B). Beim Beigeladenen weist die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung hingegen die Bewertungsstufe A2 („übertrifft die Leistungserwartungen regelmäßig“) und damit die zweithöchste von fünf Bewertungsstufen auf (Einzelmerkmale 3 x A1, 7 x A2, 4 x n. b.). Das Gesamturteil des Beigeladenen übertrifft mithin das Gesamturteil des Antragstellers um eine Notenstufe. Dass dennoch in einem neuen Auswahlverfahren eine Auswahlentscheidung, bei der in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - , juris Rn. 46; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 25; Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 42; Beschluss des Senats vom 31. März 2023 - 2 MB 21/22 -, juris Rn. 5), zugunsten des Antragstellers möglich erscheint, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und ist auch darüber hinaus nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller anführt, er sei im Vergleich mit dem Beigeladenen besser geeignet, befähigt, ausgebildet und qualifiziert und habe in einer Krankheitsvertretung vom 24. September 2019 bis 30. November 2019 Aufgaben als „Schiffseinsatzplaner im Lagezimmer“ wahrgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung in erster Linie an den dienstlichen Beurteilungen und nicht an der eigenen Einschätzung der Bewerber orientiert. Dabei sind die Beurteilungen, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist, wie bereits dargetan, in erster Linie das – hier für den Beigeladenen sprechende – abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 42; Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 - 2 MB 6/23 -, juris Rn. 6). Der Antragsteller geht zudem fehl in der Annahme, dass seine Beurteilung vom 17. Mai 2022 nicht herangezogen werden könne, da eine Klage gegen diese Beurteilung beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig sei. Es kann offen bleiben, ob eine dienstliche Beurteilung gegenüber dem beurteilten Beamten – entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG – erst in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie ihm eröffnet wird (so bei Soldaten: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, juris Rn. 40), oder bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den (Letzt-)Beurteiler, weil es sich bei ihr um keinen Verwaltungsakt handelt. Rechtsbehelfe gegen die Beurteilung haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 6. August 2018 - 2 B 10761/18 -, juris Rn. 9; zum Soldatenrecht: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, juris Rn. 40). Auch aus § 126 Abs. 4 BBG ist nicht zu folgern, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität, hier eine Beurteilung, aufschiebende Wirkung erzeugt (vgl. zu § 54 Abs. 4 BeamtStG: Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 54 Rn. 14; vgl. zu § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 1999 - 5M2250/99 -, juris Rn. 7). Da die dienstliche Beurteilung als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, juris Rn. 15 und 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris Rn. 16, je m. w. N.), ist der Beamte – im Unterschied zum Soldaten – nicht genötigt, Einwendungen gegen die Beurteilung unmittelbar gegen diese vorzubringen, um zu verhindern, dass eine Beurteilung, die er für rechtswidrig hält, zu seinem Nachteil bei Auswahlentscheidungen verwendet wird. Er kann vielmehr – auch ohne vorherige Anfechtung der Beurteilung selbst – seine Einwendungen in dem Auswahlverfahren, in dem die Beurteilung herangezogen wird, ebenso wie in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend machen und die Beurteilung auf diese Weise einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Hieraus folgt, dass allein das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen die Beurteilung die Heranziehung ebendieser nicht verhindert, allerdings im Konkurrentenstreitverfahren Einwendungen gegen die Beurteilung zu berücksichtigen sind; ein evtl. Widerspruchs- oder gar nachfolgendes Gerichtsverfahren muss nicht abgewartet werden (zu Letzterem: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 - juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 10). Der Antragsteller wendet hinsichtlich der Beurteilung vom 17. Mai 2022 im hiesigen Eilverfahren allerdings nur ein, dass diese nicht herangezogen werden könne, da eine Klage gegen diese Beurteilung beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig sei. Konkrete inhaltliche Einwände führt er nicht aus. Dem Senat drängen sich durchgreifende rechtliche Mängel der Beurteilung auch nicht auf. Zwar lässt sich der Beurteilung des Antragstellers unter „IV. Im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgaben/Tätigkeiten/Einsätze“ nicht entnehmen, dass er – laut eigenen unwidersprochenen Angaben – im Rahmen einer Krankheitsvertretung im Zeitraum zwischen dem 24. September und dem 30. November 2019 als Schiffseinsatzplaner im Lagezimmer tätig gewesen ist. Dies allein lässt jedoch keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung erkennen. Die einschlägige Richtlinie zur dienstlichen Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich (A-1340/83) sieht keine expliziten Dokumentationspflichten vor, nach denen sämtliche im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben und weitere dienstliche Tätigkeiten in der Beurteilung darzustellen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 -, juris Rn. 34 ff.). Dort wird nur allgemein unter 1.1.2 (Beurteilungsgegenstand) geregelt, dass die Beurteilung die von der Beamtin bzw. dem Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben erfasst. Ob die Vertretungstätigkeit dennoch zu dokumentieren gewesen wäre, kann letztlich dahinstehen, da weder eine Beurteilungsrelevanz näher dargelegt wurde noch sich von selbst erschließt, zumal es sich um eine reguläre Vertretertätigkeit handelt, deren Erwähnung üblicherweise in dienstlichen Beurteilungen nur dann erfolgt, wenn sie einen nennenswerten Zeitraum betrifft (vgl. zur Zeitspanne, ab der der Beamte berechtigterweise beanspruchen kann, dass seine Leistungen erneut in einer dienstlichen Beurteilung dokumentiert werden; zwei Jahre bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris LS 3 und Rn. 49). Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, ihm sei am 29. Juni 2023 ein Beurteilungsbeitrag aus besonderem Anlass eröffnet worden, der weit über der angefochtenen Beurteilung liege, fehlt es bereits an dessen Vorlage. Ohnehin würde sich hieraus nicht ergeben, dass die maßgebliche dienstliche Beurteilung vom 17. Mai 2022 bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell wäre. Ob eine dienstliche Beurteilung noch hinreichend aktuell ist, beurteilt sich nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung bzw. dem Beurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Bei Bundesbeamten darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG höchstens drei Jahre zurückliegen. Maßgeblicher Endzeitpunkt für die Bemessung des „Aktualitätszeitraums“ ist der „Zeitpunkt der Auswahl“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, juris Rn. 53). Dass eine erneute Auswahlentscheidung erst mit einem über dreijährigen Verzug seit dem Beurteilungsstichtag (31. Januar 2022, vgl. Nr. 1.1.3 Rn. 106 A-1340/83) erfolgen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst erkennbar, dass die Regelbeurteilung ihre Aktualität verloren hat, da der Antragsteller nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris LS 2 und Rn. 42 ff.). Der weitere Einwand des Antragstellers, der Beigeladene dürfte im Gegensatz zum Antragsteller über kein gültiges Befähigungszeugnis für Funker mehr verfügen, greift ebenfalls nicht durch. Nach der Ausschreibung ist das Vorhandensein eines Nachweises über die Befähigung zum Betrieb/zur Bedienung einer Küstenfunkstelle (GOC/ROC/ATN/o. Ä.) „erwünscht“, wird aber nicht unter den Qualifikationserfordernissen aufgeführt. Es handelt sich mithin nach Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB um ein nicht konstitutives (fakultatives) Anforderungsmerkmal, welches nicht zwingend vorliegen muss. Dieses Merkmal wäre daher nur bei – hier nicht vorliegender – gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49 und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 25; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 6 ff.). In Anbetracht des Auswahlvermerks und der Beurteilungen liegt auch kein Fall vor, in dem die Frage einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ im Auswahlverfahren von vorneherein nicht anhand eines Leistungsvergleichs nachvollzogen werden kann (vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 20). Dass das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Beschluss keine Ausführungen zu den Chancen einer Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers im Fall einer erneuten Auswahl macht, hindert den Senat nicht an der Berücksichtigung dieses Aspekts. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sieht zwar vor, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe prüft. Die Vorschrift ist indes dahingehend auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht. Das Beschwerdegericht hat seine Prüfung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber hinaus an den in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich aufgeführten §§ 80, 80a und 123 VwGO auszurichten und dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO entsprechend stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts – wie hier – aus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl richtig ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 2 TG 2606/05 -, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 7 ME 27/19 -, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. September 2019 - 3 S 1930/19 -, juris Rn. 9). Den Beteiligten ist mit Verfügung des Berichterstatters vom 6. November 2023 diesbezüglich auch Gelegenheit zur Stellungnahme, mithin rechtliches Gehör gewährt worden. Der mit Schriftsatz vom 15. November 2023 erfolgten Bitte des Antragstellers, ihn per richterlichem Hinweis darauf aufmerksam zu machen, sollte eine weitergehende Glaubhaftmachung für erforderlich gehalten werden, war angesichts des Hinweises des Berichterstatters vom 6. November 2023 nicht nachzukommen. Der Senat hat keine Anforderungen gestellt, mit denen der Antragsteller nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 409/09 -, juris Rn. 20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier A 9 – in der aktuellen Erfahrungsstufe 8 des Antragstellers mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier Juni 2023 (1/4 von 12 * 3.867,71 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).