Beschluss
2 MB 14/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0801.2MB14.24.00
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Leitsätze
1. Jede dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich eigenständig und bezieht sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen. Auch wenn der Beurteiler die vorangegangene Beurteilung kennen muss, um etwaige Notensprünge zu erläutern, beschränkt sich dadurch seine Aufgabe im jeweiligen Beurteilungszeitraum nicht darauf, die früheren Beurteilungen lediglich fortzuschreiben.(Rn.5)
2. Ein Beurteilungsgrundsatz, nach dem Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten, existiert nicht.(Rn.8)
3. Gegen eine dienstliche Beurteilung kann im Wege der Klage vorgegangen werden. Für Eilrechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung in einem verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden können, sodass die dienstliche Beurteilung auch in einem Auswahlverfahren einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zugeführt werden kann.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.419,90 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jede dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich eigenständig und bezieht sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen. Auch wenn der Beurteiler die vorangegangene Beurteilung kennen muss, um etwaige Notensprünge zu erläutern, beschränkt sich dadurch seine Aufgabe im jeweiligen Beurteilungszeitraum nicht darauf, die früheren Beurteilungen lediglich fortzuschreiben.(Rn.5) 2. Ein Beurteilungsgrundsatz, nach dem Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten, existiert nicht.(Rn.8) 3. Gegen eine dienstliche Beurteilung kann im Wege der Klage vorgegangen werden. Für Eilrechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung in einem verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden können, sodass die dienstliche Beurteilung auch in einem Auswahlverfahren einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zugeführt werden kann.(Rn.10) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 21. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.419,90 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2024 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers (eines Oberbrandmeisters; BesGr. A 8), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den mit A 9 bewerteten (Beförderungs-) Dienstposten „Leiterin/Leiter Atemschutz, Bundeswehr-Feuerwehr Eckernförde“ vor einer rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag mit den ausgewählten Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zu besetzen und/oder eine entsprechende Beförderung auszusprechen, abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehe. Diese habe in nicht zu beanstandender Weise auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter Leistungsgesichtspunkten hinter dem ausgewählten Bewerber − dem Beigeladenen − zurückbleibe, da Letzterer in der aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 mit der Gesamtnote „A2“ („übertrifft die Leistungserwartungen regelmäßig“) und damit besser als der Antragsteller bewertet worden sei, der die Gesamtnote „B“ („erfüllt die Leistungserwartungen in vollem Umfang und übertrifft sie gelegentlich“) erhalten habe. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kontrolldichte bei der gerichtlichen Überprüfung begegne die aktuelle Beurteilung des Antragstellers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es könne von vornherein offen bleiben, ob und inwieweit sich die (frühere) Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 und deren nachträglich erfolgte Ergänzung der Begründung der Gesamtbewertung als rechtmäßig bzw. hinreichend erweise, da ein Grundsatz zur „Fortschreibung“ von dienstlichen (Regel-)Beurteilungen nicht bestehe. Darüber hinaus sei es angesichts eines signifikanten und letztlich zu wesentlichen Leistungsvorsprungs des Beigeladenen sowie weiterer Bewerber ausgeschlossen, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt werden würde. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers genügt zum Teil schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und greift im Übrigen der Sache nach nicht durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 5 m. w. N.), hier der Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände des Antragstellers rechtfertigen keine andere Sichtweise: a) Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, dass es auf die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 nicht ankomme, weil die Beurteilungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einer Fortschreibung unterlägen, dringt er damit nicht durch. Er meint, dies ergebe sich aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – (juris Rn. 35), weil es dort heiße, dass bei Abweichungen zwischen zwei Regelbeurteilungen eine Begründung erfolgen müsse. Daher müsse ein Vergleich dieser beiden Beurteilungen stattfinden, was das Verwaltungsgericht unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht getan habe. Dieses Vorbringen kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Zunächst stellt der Antragsteller damit nur seine eigene rechtliche Wertung gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, indem er aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts pauschal gegenteilige Schlussfolgerungen zieht. Zudem würdigt er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich verkürzt bzw. unzureichend, denn er setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers gerade vorausgesetzt hat, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte aktuelle Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 nicht in Unkenntnis der vorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 erstellt und diese somit – nach dem Verwaltungsgericht zum Zwecke der Überprüfung, ob die in einem früheren Beurteilungszeitraum festgestellten Mängel oder Defizite beseitigt sind und ob sich früher attestierte besondere Stärken des Beamten im jetzt zur Beurteilung anstehenden Zeitraum bestätigt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 35) − verglichen wurden. Dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 die überarbeite Fassung der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 noch nicht vorgelegen habe, sei angesichts der erfolgten nicht wesentlichen Änderungen ihrer Begründung unerheblich. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, indem sie dem Verwaltungsgericht lediglich pauschal einen unterlassenen Vergleich der Beurteilungen unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorwirft und nicht aufzeigt, inwieweit der von ihr geforderte Vergleich der Beurteilungen das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte veranlassen müssen. Unabhängig davon ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Jede dienstliche (Regel-)Beurteilung ist grundsätzlich eigenständig und bezieht sich allein auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris Rn. 23). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 35, das diesen Grundsatz unter Hinweis auf das gleichrangige, nebeneinanderstehende Verhältnis von Regelbeurteilungen bestätigt und demzufolge ausdrücklich feststellt, dass sich die Aufgabe der Beurteiler im aktuellen Beurteilungszeitraum gerade nicht darauf beschränke, die früheren Regelbeurteilungen lediglich fortzuschreiben. Dies gilt ungeachtet der vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig geforderten Kenntnis des Beurteilers von der früheren Regelbeurteilung, um ggf. wesentliche Abweichungen feststellen und sodann begründen zu können, die hier – was der Antragsteller nicht bestreitet – gegeben war. b) Zudem scheint der Antragsteller bei der Gesamtwürdigung seines Beschwerdevorbringens – insbesondere den Ausführungen zu der angenommenen Verschlechterung seiner Beurteilung − außer Acht zu lassen, dass ein Beurteilungsgrundsatz, nach dem Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten, nicht existiert. Dies beruht bereits darauf, dass − nicht nur bei einer Änderung in den Beurteilungsrichtlinien − den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Ebenso können aufgrund des Beurteilungsspielraums gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris Rn. 23). c) Ungeachtet dessen kann die der Beschwerde durchweg zugrunde liegende Annahme, dass die vorangegangene Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 (trotz der inzwischen erfolgten Überarbeitung bzw. Ergänzung der Begründung) weiterhin nicht „bestandskräftig“ bzw. rechtswidrig sei, weil der Antragsteller dort erheblich besser hätte beurteilt werden müssen, so dass die aktuelle Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 eine erhebliche (begründungsbedürftige) Herabbewertung seiner Leistungen vornehme und diese (von ihm angenommene) Fehlerhaftigkeit die Rechtswidrigkeit der aktuellen Beurteilung nach sich ziehe, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: aa) Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass eine Bestandskraft der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 entgegen der mehrfach geäußerten Auffassung des Antragstellers nicht eintreten kann, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt, eine Beurteilung somit auch nicht der Bestandskraft fähig ist (stRspr., vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 − 2 C 19.01 −, juris Rn. 15). Zudem war die Antragsgegnerin – wie dies ebenfalls in der Beschwerde anklingt − nicht etwa gehindert, die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen, obwohl der Antragsteller die vorangegangene Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 mit dem Argument der unzulässigen Herabstufung im Vergleich zur Vorbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2016 angegriffen hatte, und sich nach seiner Auffassung insoweit Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der aktuellen Beurteilung ergaben bzw. ergeben. Ebenso wenig war die Antragsgegnerin etwa verpflichtet, das Beförderungsverfahren „auszusetzen“ und insoweit das Widerspruchs- oder zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren abzuwarten. Dies gilt auch dann, wenn die angefochtene Beurteilung im Rahmen einer Auswahlentscheidung möglicherweise bedeutsam ist bzw. herangezogen wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. März 2020 – 2 BvR 2051/19 –, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 19.01 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 10, siehe auch Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 B 108.13 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Dass der betroffene Beamte dadurch – insbesondere im Falle einer unzulässigen Herabbewertung − seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die dienstliche Beurteilung beraubt würde, wie der Antragsteller mit der Beschwerde zum Ausdruck bringt, sieht der Senat nicht, selbst wenn sich insoweit zeitliche Überschneidungen mit anschließend erstellten, aktuelleren Beurteilungen ergeben können. Zutreffend ist zwar, dass gegen eine dienstliche Beurteilung kein Eilrechtsschutz vorgesehen ist. Dies ist aber auch entbehrlich. Denn daneben und unabhängig von einem etwaigen Klageverfahren gegen eine dienstliche Beurteilung können Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung in einem verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht und damit eine dienstliche Beurteilung auch in einem Auswahlverfahren einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zugeführt werden. bb) Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 (auch in ihrer ergänzten Form) – und seiner Ansicht nach infolgedessen auch die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 − maßgeblich darauf stützt, dass die Eröffnung der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 erst in 2021 erfolgt sei und ihm somit nur noch rund vier Monate des Beurteilungszeitraums für die Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 verblieben seien, geht der Antragsteller (erneut) von unzutreffenden rechtlichen Prämissen aus: Unterbliebene Zwischen- oder Eröffnungsgespräche des Dienstherrn mit dem zu beurteilenden Beamten können, selbst wenn sie normativ vorgesehen sind, nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung im Beurteilungszeitraum durch eine dienstliche Beurteilung verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 134.11 –, juris Rn. 16). Ebenso wenig sind unterbliebene Personalgespräche zum Leistungsstand des Beamten von Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2021 – 6 A 2176/19 –, juris Rn. 45 f. m. w. N.). Auf die Frage, ob der Dienstherr – wie der Antragsteller dies behauptet – entsprechende Gespräche bewusst zum Nachteil des Beamten verweigert oder verzögert, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Selbst wenn hierin ein Verfahrensfehler läge, wäre er einer Heilung nicht zugänglich und hätte auch im Falle eines in der Beurteilung attestierten Leistungsabfalls nicht zur Konsequenz, dass die Beurteilung aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Senats vom 19. März 2015 − 2 LB 19/14 –, juris Rn. 48 m. w. N.) oder – wie der Antragsteller meint – im Falle einer zeitlich verzögerten Eröffnung die Aussagekraft einer anschließenden Beurteilung schmälern könnte. Der Antragsteller lässt insoweit unberücksichtigt, dass der Beamte auch bei einer Neufassung nur hinsichtlich seiner tatsächlich gezeigten Leistungen beurteilt werden könnte, ohne dass hypothetisch unterstellt werden dürfte, dass diese sich unter dem Einfluss des oder der unterbliebenen (frühzeitigen) Gespräche in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2021 – 6 A 2176/19 –, juris Rn. 47 ff. m. w. N.). Die nach Auffassung der Beschwerde gegebenen (rechtlichen) Konsequenzen einer verspäteten Eröffnung der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019, die sich auf die Rechtmäßigkeit der aktuellen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 auswirkten, so dass ein Vergleich mit der − aus Sicht des Antragstellers − einzig rechtmäßigen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2016 bzw. deren Heranziehung im Auswahlverfahren geboten gewesen wäre, bestehen daher bereits aus diesem Grund nicht; ebenso geht der Einwand einer aus diesem Grund vom Antragsteller gesehenen (bewussten) Beeinträchtigung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten ins Leere. Im Übrigen lässt der Antragsteller außer Acht, dass die dienstliche Beurteilung nicht vorrangig der beruflichen Förderung des Beamten dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 –, juris Rn. 13) und auch nicht – etwa um den Beamten zu vermehrten Anstrengungen zu ermuntern − einen Motivationszweck verfolgt, selbst wenn sie – als Nebenfolge − Auswirkungen auf den Leistungswillen und die Selbsteinschätzung des Beamten haben kann (vgl. hierzu: Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 83. Lieferung, 4/2025, Rn. 211 m. w. N.). Der vom Antragsteller mit der Beschwerde sinngemäß erhobene Einwand, er habe sich in den ihm nur noch verbleibenden knapp vier Monaten bis zum Ablauf des „neuen“ Beurteilungszeitraums (31. Januar 2022) nach der Eröffnung der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 erst im Oktober 2021 nicht mehr auf das von seinem Dienstherrn gesehene Leistungsbild einstellen oder seine (besseren) Leistungen nachweisen können, greift daher nicht. d) Zudem setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch die Konstellation einer etwaigen Rechtswidrigkeit und infolgedessen Neubeurteilung des Antragstellers für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum (1. Februar 2016 bis 31. Januar 2019) zugrunde gelegt hat [vgl. Beschlussabdruck a) bb) und cc)], jedoch gleichzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Februar 2024 − 2 A 1.23 −, juris Rn. 30) zutreffend – wie der Antragsteller mit der Beschwerde selbst einräumt − darauf hingewiesen hat, dass eine erneute Korrektur der vorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 nicht zwingend zu einer Anhebung des vergebenen Gesamturteils führen würde. Ebenso wenig berücksichtigt der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung [vgl. Beschlussabdruck a) dd)] auch die von ihm favorisierte Konstellation zugrunde gelegt hat, dass in der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 eine Anhebung der Gesamtnote erfolgen müsste, jedoch gleichzeitig dargelegt hat, dass eine Anhebung auf die vom Antragsteller begehrte Note „sehr gut“ vor dem Hintergrund der deutlich größeren – und nach Auffassung der Antragsgegnerin deutlich stärkeren − Vergleichsgruppe und der in diesem Zusammenhang erfolgten Begründung in der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 sowie des dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraums ausgeschlossen erscheint. Zugleich hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine etwaige Anhebung in der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 auf die Note „gut“ im Hinblick auf die Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 weder zur Konsequenz hätte, dass deshalb die Note „B“ nicht hätte vergeben werden dürfen bzw. die vom Antragsteller begehrte Mindestnote „A2“ vergeben werden müsste, noch, dass insofern – unter gleichzeitiger Berücksichtigung der einzelnen Merkmale − von einer wesentlichen Verschlechterung, die eine ergänzende Begründung erfordern würde, auszugehen wäre. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung mithin alle vom Antragsteller skizzierten Varianten einer möglichen Änderung der seiner Auffassung nach rechtswidrigen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 mit dem Ergebnis zugrunde gelegt, dass dies weder die Rechtmäßigkeit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 noch die auf Grundlage dessen getroffene Auswahlentscheidung beeinflussen könnte. Dem ist der Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, indem er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbeigehende und im Übrigen nicht nachzuvollziehende Forderung erhebt, die Antragsgegnerin habe glaubhaft zu machen, dass es bei der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 zu einer Notenverschlechterung habe kommen dürfen, welche der Antragsteller sodann lediglich mit seinem aufrecht erhaltenen erstinstanzlichen Vortrag zu den von ihm gesehenen Begründungsdefiziten der Beurteilung begründet. e) Soweit der Antragsteller im Übrigen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens meint, es komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage der Verwirkung an, genügt dieser Einwand schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2024 – 2 MB 17/23 –, juris Rn. 2 m. w. N. sowie vom 18. November 2019 – 2 MB 2/19 –, juris Rn. 4). Auch mit den in der Beschwerdebegründung insoweit angestellten zusätzlichen Erwägungen, die einen vom Antragsteller gesehenen gezielten Versuch der Antragsgegnerin der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Möglichkeiten betreffen, wird nicht aufgezeigt, warum die Frage der Verwirkung hier entscheidungserheblich gewesen wäre und das Ergebnis des Verwaltungsgerichts – wonach sich ein etwaiger Fehler in der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2019 selbst bei einer Korrektur insgesamt nicht auswirkte − in Frage gestellt hätte. f) Schließlich fehlt es der Beschwerde an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem (weiteren) entscheidungstragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts [vgl. Beschlussabdruck b)], wonach angesichts des beachtlichen Leistungsvorsprungs des Beigeladenen sowie weiterer Bewerber keine realistische Chance bestehe, dass sich der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung durchsetzen könnte. Dass eine erneute Beurteilung des Antragstellers dazu führen könnte, den Leistungsvorsprung des Beigeladenen einzuholen, erscheine ausgeschlossen. Dies gelte nach dem Verwaltungsgericht auch für den Fall, dass der Antragsteller in der Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2022 doch noch – wie der Beigeladene − die begehrte Gesamtnote „A2“ erhalte und der dann von der Auswahlbehörde vorzunehmenden Ausschärfung (vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 13). Dem setzt der Antragsteller lediglich entgegen, dass man bei einem Leistungsvergleich auf Grundlage der (von ihm einzig für rechtmäßig gehaltenen) Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2016 aus seiner Sicht einen „eindeutigen Trend“ erkennen könne, was ihn pauschal zu der Schlussfolgerung veranlasst, den Vorsprung des Beigeladenen aufholen zu können; dies wohl auch, soweit es im Rahmen der Ausschärfung zu einer ergänzenden Heranziehung früherer Beurteilungen kommen sollte, was nicht näher ausgeführt wird. Die vom Verwaltungsgericht gesehene Chancenlosigkeit des Antragstellers im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern wird dadurch nicht entkräftet. Dieses hat vielmehr zutreffend festgehalten, dass es fernliegend ist, dass die Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Januar 2022 eine solche Verbesserung erfahren würde, dass sich dieser dann bei der vorzunehmenden Ausschärfung gegenüber dem Beigeladenen durchsetzen könnte bzw. es eines Rückgriffs auf frühere dienstliche Beurteilungen bedürfte (vgl. hierzu auch den Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2024; Bl. 4 ff. d. BA B). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier: A 9 in der Erfahrungsstufe 8 – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung – hier Oktober 2024 (Grundgehalt in Höhe von 4.283,30 € zuzüglich der ruhegehaltsfähigen Feuerwehrzulage in Höhe von 190,00 € x 12:4 = 13.419,90 €; vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 13 m. w. N. sowie vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 19). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).