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Beschluss

1 B 181/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn der Antragsteller die Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte dafür vorlegt, dass die dienstliche Beurteilung den Beurteilungsspielraum überschreitet. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; nur Überschreitung des gesetzlichen Rahmens, Verfahrensverstöße, sachfremde Erwägungen oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen rechtfertigen eingreifende Maßnahmen. • Bei Beförderungsentscheidungen nach Bestenauslese kann ein Antrag auf vorläufige Untersagung nur Erfolg haben, wenn der Bewerber hinreichend glaubhaft macht, dass er bei einer korrekten Beurteilung die erforderliche Auswahlnote erreichen würde.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Auswahlentscheidung bei unzureichender Darlegung der Beurteilungsfehler • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, wenn der Antragsteller die Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte dafür vorlegt, dass die dienstliche Beurteilung den Beurteilungsspielraum überschreitet. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; nur Überschreitung des gesetzlichen Rahmens, Verfahrensverstöße, sachfremde Erwägungen oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen rechtfertigen eingreifende Maßnahmen. • Bei Beförderungsentscheidungen nach Bestenauslese kann ein Antrag auf vorläufige Untersagung nur Erfolg haben, wenn der Bewerber hinreichend glaubhaft macht, dass er bei einer korrekten Beurteilung die erforderliche Auswahlnote erreichen würde. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung von A9-Beförderungsstellen mit Mitbewerbern und wollte die Antragsgegnerin untersagen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut entschieden werde. Er rügte Fehler in seinen dienstlichen Beurteilungen für verschiedene Zeiträume und behauptete, bei korrekter Beurteilung stünde ihm mindestens die für die Beförderung erforderliche Gesamtnote zu. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, weil die Beurteilungen im Rahmen des dienstlichen Einschätzungs-Spielraums lagen und der Antragsteller keine substantiierten Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Rechtsfehler vorgelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Beschwerde lediglich auf die fristgerecht vorgebrachten Gründe (§146 Abs.4 VwGO). Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe wesentliche Begründungspunkte nicht hinreichend dargelegt, neue Gründe nach Fristablauf eingeführt und nicht überzeugend aufgezeigt, dass eine Neubeurteilung zu der erforderlichen höheren Auswahlnote führen könnte. • Formelle Anforderungen: Nach §146 Abs.4 VwGO muss die Beschwerde innerhalb eines Monats begründet werden und die tragenden Überlegungen der angefochtenen Entscheidung konkret in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht widerlegen; pauschaler Verweis auf andere Verfahren genügt nicht. • Darlegungslast: Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast; er konnte die dem Senat zugängliche Verfahrensakte eines Parallelverfahrens nicht substantiiert bezeichnen oder die dortigen Schriftsätze fristgerecht einreichen. • Inhaltliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen: Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar. Die Kontrolle beschränkt sich auf Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, Verletzung des gesetzlichen Begriffsrahmens, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen. • Fehlende Substantiierung der Vorwürfe: Das Vorbringen des Antragstellers blieb überwiegend vage, widersprüchlich oder erst nach Fristablauf ergänzt; konkrete Anhaltspunkte, dass die beurteilenden Vorgesetzten ihren Spielraum überschritten hätten oder willkürlich handelten, wurden nicht gezeigt. • Chancenlosigkeit in der Auswahl: Selbst bei zugestandener Neubeurteilung ist vom Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller die für Beförderung erforderliche Bestennote (insbesondere "Sehr gut ++") aufgrund vorliegender Stellungnahmen und vorheriger Vorbeurteilungen nicht erreichen könnte. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; der Streitwert wurde auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt nach den maßgeblichen GKG-Vorschriften. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil der Antragsteller die gesetzlich geforderten Darlegungsanforderungen nicht erfüllt und keine substanziierten Anhaltspunkte dafür vorlegt, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig wäre oder ihren Beurteilungsspielraum überschreitet. Selbst bei Annahme von Beurteilungsfehlern ist nach den vorliegenden Stellungnahmen und Vorbeurteilungen ausgeschlossen, dass er die für eine Beförderung erforderliche Auswahlnote erreichen würde. Neue und nach Fristablauf vorgebrachte Gründe wurden nicht berücksichtigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.