Beschluss
3 O 7/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0414.3O7.23.00
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Leitsätze
1. § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG SH) ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG (juris: SchulG SH) mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann.(Rn.9)
2. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Verwaltungsaktes ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, sondern aus einer Gesamtschau mit § 28 Abs. 1 SchulG SH (juris: SchulG SH), wonach die Schule ausdrücklich ermächtigt ist, die Zuführung von Schülerinnen oder Schülern, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, durch unmittelbaren Zwang anzuordnen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 15. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 15. März 2023 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG (juris: SchulG SH) ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG (juris: SchulG SH) mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann.(Rn.9) 2. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Verwaltungsaktes ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, sondern aus einer Gesamtschau mit § 28 Abs. 1 SchulG SH (juris: SchulG SH), wonach die Schule ausdrücklich ermächtigt ist, die Zuführung von Schülerinnen oder Schülern, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, durch unmittelbaren Zwang anzuordnen.(Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 15. März 2023 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 15. März 2023 wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist (1.), der Hilfsantrag, den Beschluss aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (2.) sowie der Antrag, der Klägerin „Verfahrenskostenhilfe“ für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (3.), haben keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; denn es fehlt an hinreichenden Erfolgsaussichten: Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige – in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung – denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, teilw. stattgebender Kammerbeschl. v. 18.10.2017 - 2 BvR 1352/17 -, juris Rn. 13). Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 -, juris Rn. 11). Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, juris Rn. 26). Dies zugrunde gelegt bietet die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin sowohl die Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2023 über die Einhaltung der Schulpflicht ihres Sohnes (Ziffer 1) und der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) als auch den Bescheid vom 24. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2023 über die Festsetzung des Zwangsmittels begehrt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. Beschlussabdruck Seite 7 ff.) rechtlich zutreffend angenommen, dass eine Schulpflicht für den Sohn der Klägerin besteht und diese Pflicht mittels Zwangsgeld zulasten der Eltern durchgesetzt werden darf, mithin die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung des Beklagten (Ziffer 1 des Bescheides v. 25.07.2022), ihren Sohn an einer Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass er regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt, findet entgegen der Auffassung der Klägerin ihre rechtliche Grundlage in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 1. Halbsatz SchulG. Danach haben die Eltern dafür zu sorgen, dass sich die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder seinem Sozialverhalten dahingehend entwickelt, dass sie oder er zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt wird und die Schülerin oder der Schüler am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt sowie die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt, und die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen an einer Schule anzumelden. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG ermächtigt – wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 20. April 2017 (- 9 B 12/17 -, juris Rn. 4) zutreffend ausführt – den Beklagten zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann. Dementsprechend werden hier in Ziffer 1 des Bescheides vom 25. Juli 2022 der Mutter Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt und mit Ziffer 3 des Bescheides für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgeld angedroht. Obwohl sich die Befugnis zum Erlass eines derartigen feststellenden Verwaltungsaktes nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergibt, folgt die gesetzlich normierte Befugnis der Behörde jedenfalls aus einer Gesamtschau mit § 28 Abs. 1 SchulG, wonach die Schule ausdrücklich ermächtigt ist, die Zuführung von Schülern oder Schülerinnen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, durch unmittelbaren Zwang anzuordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen zu ersuchen; die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Da § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG auf die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) des Landes Schleswig-Holstein zur Festsetzung eines Zwangsgeldes verweist, dieses jedoch nach § 228 Abs. 1, § 237 LVwG für eine Zwangsvollstreckung einen Verwaltungsakt voraussetzt, mit dem zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird, spricht dies angesichts der Zielsetzung, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können, dafür, dass § 26 Abs. 1 SchulG eine entsprechende Verwaltungsaktbefugnis immanent ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 - 7 C 29.18 -, juris Rn. 20 zu der durch Auslegung dem Gesetz entnommenen Verwaltungsaktbefugnis). Zudem spricht aus systematischer Sicht die Verortung der hier streitigen Norm im Abschnitt III des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein, der einen Katalog an weiteren Maßnahmen enthält, dafür, dass es sich bei § 26 Abs. 1 SchulG nicht nur um eine bloße Aufgabenzuweisung an die Eltern ohne Verwaltungsaktbefugnis handelt, sondern um eine taugliche Rechtsgrundlage. Die notwendigen Voraussetzungen der in Ziffer 1 des Bescheides vom 25. Juli 2022 enthaltenen Anordnung liegen in formeller und materieller Hinsicht vor. Insbesondere erweist sich die Ziffer 1 des Bescheides vom 25. Juli 2022 bei der hier gebotenen summarischen Prüfung als verhältnismäßig, da nach Auffassung des Senats mit Blick auf die mehrfachen erfolglosen Aufforderungen des Beklagten keine milderen Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht ersichtlich sind. Da der Sohn der Klägerin an keiner Schule angemeldet ist, ist auch ein Tätigwerden des Schulamtes als untere Schulaufsichtsbehörde nicht zu beanstanden (vgl. § 24, § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 130 SchulG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch hier Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem Einwand, es bedürfe einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf die Eingriffsintensität in Art. 6, 7 und Art. 2 Abs. 1 GG ist entgegenzuhalten, dass der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Regelungen des Art. 7 GG verfassungsrechtlich voraussetzen, und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht in zulässiger Weise beschränken. Zu diesem Auftrag gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.04.1989, - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3 m. w. N.) neben der Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffs. Dabei dürfe der Staat unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Die Durchsetzung dieser Ziele, wie sie in Landesverfassungen und Schulgesetzen zulässigerweise geregelt sind, erfordere ein pädagogisches Konzept, das der Staat zu verantworten hat und naturgemäß dem Einfluss seiner Bildungspolitik unterliegt. Allein darin liege aber noch kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen von Eltern und Kindern. Der Staat überschreite seine Befugnisse erst dann, wenn er die notwendige Neutralität und Toleranz gegenüber über den erzieherischen Vorstellungen der Eltern vermissen lässt, also ihren Erziehungsintentionen von vornherein – was vorliegend nicht der Fall ist – keinen Raum gibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.04.1989, a.a.O.). Schließlich überzeugt auch der im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand der Klägerin nicht, es existiere keine Schule, die die Coronamaßnahmen nach ihrer Auffassung individuell und hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung umsetze. Die Klägerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Beklagten nicht hinreichend aufgezeigt, sich ernsthaft um eine (Ersatz-)Schule für ihren schulpflichtigen Sohn bemüht zu haben. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs gewährt worden sei, so rechtfertigt dies allein, selbst wenn es zuträfe, keine anderslautende Entscheidung. Die Klägerin hatte mittlerweile Gelegenheit, den ihrer Auffassung nach übergangenen Vortrag im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte, sind nicht erkennbar. 2. Mangels Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses vom 15. März 2023 ist auch die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Sinne des § 130 Abs. 2 VwGO analog nicht angezeigt. 3. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von „Verfahrenskostenhilfe“ (vgl. den hier nicht einschlägigen § 76 FamFG), der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren (Ziffer 2 der Beschwerdeschrift v. 29.03.2023) verstanden wird, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet hier schon deshalb aus, weil das Prozesskostenhilfeverfahren noch keine Prozessführung im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt, sondern diese erst ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1990 - 5 ER 640.90 -, juris Rn. 1 f.). Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss. Prozessführung im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist nur das Streitverfahren selbst (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.09.2017 - 1 O 590/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.05.2016 - 15 E 342/16 -, juris Rn. 2 m. w. N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.01.2019 - 2 S 2061/18 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N. und Beschl. v. 19.10.2021 - 12 S 1800/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen die Klägerin als Beschwerdeführerin zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).