Beschluss
3 O 5/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0123.3O5.23.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzt voraus, dass die Kindesmutter die Identität des Vaters nicht kennt. (Rn.7)
Die dahingehende Behauptung der Kindesmutter ist nicht glaubhaft, wenn sie sich in ihren Aussagen widerspricht und diese Widersprüche nicht nachvollziehbar auflösen kann. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 9. März 2023 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzt voraus, dass die Kindesmutter die Identität des Vaters nicht kennt. (Rn.7) Die dahingehende Behauptung der Kindesmutter ist nicht glaubhaft, wenn sie sich in ihren Aussagen widerspricht und diese Widersprüche nicht nachvollziehbar auflösen kann. (Rn.7) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 9. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zum – insoweit maßgeblichen (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand August 2024, § 166 Rn. 124 m. w. N.) – Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde überhaupt noch bedürftig im eingangs genannten Sinne ist. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag nämlich zutreffend mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt. Solche sind nur zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest als offen anzusehen ist (stRspr, vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. April 2023 – 3 O 7/23 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Eine hinreichende Erfolgsaussicht – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (mithin nach Vorliegen nicht nur des ordnungsgemäßen PKH-Antrags, sondern jedenfalls auch des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand August 2024, § 166 Rn. 116 m. w. N.) – ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zulassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Senatsbeschluss vom 14. April 2023 – 3 O 7/23 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Antrags auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erweist sich nach gegenwärtiger Aktenlage als rechtmäßig, da die Klägerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen ist. Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht gemäß § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zuerteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Kindesmutter genügt ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Ist das Vorbringen der Kindesmutter, die Identität des Kindesvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit – zweitens – voraus, dass die Kindesmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindesvater selbst zu ermitteln. Dies umfasst somit nicht nur, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, d. h. solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10300/18 –, juris Rn. 20; Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz – Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 1 Rn. 36). Die Mitwirkungspflichten bestehen nur in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren, wobei es für die Frage, was möglich und zumutbar ist, auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 –, juris Rn. 11; Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, UVG §§ 1-12 Rn. 11; Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, UVG, Stand Dezember 2024, § 1 Rn. 90; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand November 2024, § 1 UVG, Rn. 110; vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 2. Dezember 2024 – 3 LB 5/24 –, juris Rn. 29 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Identität des Vaters nicht kennt. Die Angaben, die sie in zwei Telefongesprächen mit dem Beklagten, einer schriftlichen Stellungnahme und einem persönlichen Gespräch bei dem Beklagten getätigt hat, sind widersprüchlich. Während sie im ersten Telefongespräch am 19. August 2019 noch angab, „das Kind sei in der Disco entstanden [,] sie wüsste [aber] nicht welche Disco [und an] welche[m] Tag“ und dass der Vater „irgendwer aus Berlin oder so“ sei, gab sie im zweiten Telefongespräch am 17. September 2019 an, sie könne zwar den Ort nennen, aber könne zum Vater gar keine Angaben machen. In der schriftlichen Stellungnahme vom 18. September 2019 gab sie an, ihr würden jegliche Informationen zum Vater fehlen. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 20. September 2019 gab sie wiederum an, weder den Ort noch den Tag oder die Uhrzeit zu wissen. Ihr älterer Sohn sei an dem Abend bei einer Freundin gewesen, zu der sie aber keine Angaben machen wolle. Eine nachvollziehbare Auflösung dieser widersprüchlichen Angaben ist weder mit der Begründung des Widerspruchs vom 28. Juli 2020 noch mit der Klagebegründung vom 18. Januar 2021 erfolgt. Zwar nennt die Klägerin im gerichtlichen Verfahren erstmalig den Namen der Diskothek, grenzt den Empfängniszeitraum näher ein und macht vage Angaben zum Vater. In Anbetracht des inkonsistenten Vorbringens wäre es aber erforderlich gewesen, umfassend vorzutragen und dabei auch darzulegen, weshalb sie im bisherigen Verfahren derart abweichende Angaben getätigt hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine Angaben zu ihrer Freundin machen will und von dieser keine Informationen über das Datum des Ausgehens einholen kann. Des Weiteren ist der Vortrag im gerichtlichen Verfahren, die Angaben aus der Klageschrift seien bei dem persönlichen Gespräch getätigt worden, nicht schlüssig. In dem von der Klägerin unterzeichneten Aktenvermerk sind diese Informationen gerade nicht enthalten, vielmehr widersprechen die dort getätigten Angaben den Ausführungen in der Klageschrift. Vor diesem Hintergrund führt das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung, dass der Vortrag der Klägerin, zur Identität des Kindsvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 18. April 2019 – 12 C 18.1893 –, juris Rn. 29 m. w. N.). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).