Urteil
1 K 410/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0612.1K410.21OVG.00
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Leitsätze
1. § 28a Abs 1 Nr 11 und 12 IfSG a.F. greift als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Betriebsuntersagungen und -beschränkungen im Verordnungswege nicht in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nach Art 14 Abs 1 GG ein. (Rn.51)
2. Selbst einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäß Art 14 Abs 1 GG unterstellt, besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung von gesetzlichen Ausgleichsansprüchen in der Ermächtigungsgrundlage nach dem Infektionsschutzgesetz. (Rn.56)
3. Eine Pflicht zur Schaffung von gesetzlichen Ausgleichsansprüchen in der Ermächtigungsgrundlage nach dem Infektionsschutzgesetz ergibt sich weder aus einer direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung von Art 14 Abs 3 S 2 GG. Die sogenannte Junktimklausel, wonach die Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig ist, gilt ausschließlich für die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs 3 GG, nicht aber für sonstige gegebenenfalls ausgleichspflichtige Beeinträchtigungen des Eigentums. (Rn.58)
4. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, Ausgleichsregelungen vorzusehen, um unzumutbare Belastungen zu verhindern. Bei einer unkalkulierbaren Vielzahl von Betroffenen im Rahmen einer Pandemie ist kaum vorstellbar, dass das Gesetz bereits im Vorhinein die Voraussetzungen und den Umfang eines Entschädigungsanspruchs anhand klar definierter Maßstäbe festlegt, die den Anspruch für die Berechtigten und die Behörden berechenbar machen. (Rn.61)
5. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen für auf § 28a Abs 1 Nr 11 und 12 IfSG a.F. gestützte Betriebsschließungen und -beschränkungen begegnet auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken. Die Bundesrepublik Deutschland hat erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall bereitgestellt. Diese konnten bei den Auswirkungen der Betriebsschließungen und -einschränkungen und damit bei der Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigt werden und führten dazu, dass die Maßnahmen trotz der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betriebe auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung nicht unangemessen waren. (Rn.74)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1. zu 1/3 und die Antragstellerin zu 2. zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 28a Abs 1 Nr 11 und 12 IfSG a.F. greift als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Betriebsuntersagungen und -beschränkungen im Verordnungswege nicht in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nach Art 14 Abs 1 GG ein. (Rn.51) 2. Selbst einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäß Art 14 Abs 1 GG unterstellt, besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung von gesetzlichen Ausgleichsansprüchen in der Ermächtigungsgrundlage nach dem Infektionsschutzgesetz. (Rn.56) 3. Eine Pflicht zur Schaffung von gesetzlichen Ausgleichsansprüchen in der Ermächtigungsgrundlage nach dem Infektionsschutzgesetz ergibt sich weder aus einer direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung von Art 14 Abs 3 S 2 GG. Die sogenannte Junktimklausel, wonach die Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig ist, gilt ausschließlich für die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs 3 GG, nicht aber für sonstige gegebenenfalls ausgleichspflichtige Beeinträchtigungen des Eigentums. (Rn.58) 4. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, Ausgleichsregelungen vorzusehen, um unzumutbare Belastungen zu verhindern. Bei einer unkalkulierbaren Vielzahl von Betroffenen im Rahmen einer Pandemie ist kaum vorstellbar, dass das Gesetz bereits im Vorhinein die Voraussetzungen und den Umfang eines Entschädigungsanspruchs anhand klar definierter Maßstäbe festlegt, die den Anspruch für die Berechtigten und die Behörden berechenbar machen. (Rn.61) 5. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen für auf § 28a Abs 1 Nr 11 und 12 IfSG a.F. gestützte Betriebsschließungen und -beschränkungen begegnet auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken. Die Bundesrepublik Deutschland hat erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall bereitgestellt. Diese konnten bei den Auswirkungen der Betriebsschließungen und -einschränkungen und damit bei der Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigt werden und führten dazu, dass die Maßnahmen trotz der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betriebe auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung nicht unangemessen waren. (Rn.74) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1. zu 1/3 und die Antragstellerin zu 2. zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat legt entsprechend seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bei seiner Entscheidung zugrunde, dass die § 4 und § 5 Corona-LVO M-V Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens sind, soweit sich daraus Betriebsschließungen und -einschränkungen für Beherbergungsbetriebe ergeben. Soweit aus den Vorschriften § 4 und § 5 Corona-LVO M-V über die Beherbergungsbeschränkungen für die Hotellerie, die auch im Zusammenhang mit der Untersagung touristischer Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern stehen, hinaus sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch adressatenbezogen weitere Beschränkungen ergeben, greifen die Antragsteller diese ausweislich ihrer Antragsbegründung und nochmaligen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung explizit nicht an. I. Der Antrag ist zulässig. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (AGGerStrG M-V) statthaft. Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Verordnung vom 23. April 2021 ist am selben Tag (GVOBl. M-V 2021, S. 381) und die Änderungsverordnung vom 27. Mai 2021 ebenfalls am selben Tag (GVOBl. M-V 2021, S. 694) bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag am 3. Juni 2021 gestellt worden. Die Antragsteller sind ferner antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es erscheint nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Antragsteller durch die angegriffene Norm verletzt worden sein könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn 64 und Beschluss vom 27. November 2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Ihr Tatsachenvortrag lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass sie durch die zur Prüfung gestellten Rechtssätze in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sind. Eine Antragsbefugnis ist nur gegeben, soweit sich ihr Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an sie adressiert waren, die zu sie betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigten oder die sonstwie eine sie belastende Wirkung entfalten konnten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. August 2023 – 14 KN 22/22 –, juris Rn. 144). Diese Voraussetzungen erachtet der Senat für gegeben. Die Regelungen über Beherbergungseinschränkungen waren unmittelbar auch an die Antragsteller adressiert, erlegten ihnen als Hotelbetreiber Verhaltenspflichten auf und lassen es als möglich erscheinen, dass die Antragsteller jedenfalls in ihrem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt waren (vgl. auch OVG Greifswald, Beschlüsse vom 7. Mai 2021 – 1 KM 189/21 OVG –, juris Rn. 37 und vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 –, juris Rn. 27). Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrages auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Der Feststellungsantrag setzt die ursprünglichen Anträge fort; der Streitgegenstand einer solchen Feststellungsklage ist von einem ursprünglichen Normenkontrollantrag umfasst bzw. in diesem „subsidiär“ enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2022 – 2 C 7.01 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Die Umstellung des Klageantrags ist folglich keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 11; OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 –, juris Rn. 29). Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2002 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 67 ff., vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 65 ff. und vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 –, juris Rn. 30 ff. auch zum Nachfolgenden). Das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den im Übrigen zulässig gestellten Normenkontrollantrag aber nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris Rn. 9 ff. und vom 26. Mai 2005 – 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 9 ff.) und der Antragsteller durch die Wirkung entfaltende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 25). Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern – wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten – auch dem individuellen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 BN 9.18 –, juris Rn. 24). Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 25). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 –, juris Rn. 11; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 26; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 17). Zwar kann vorliegend ein derart berechtigtes Interesse nicht unter den Gesichtspunkten einer Wiederholungsgefahr, eines Rehabilitierungsinteresses oder einer präjudiziellen Wirkung der begehrten Feststellung (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 71 ff.) bejaht werden; allerdings ergibt sich ein solches Feststellungsinteresse der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt eines geltend gemachten gewichtigen bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriffs. Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Norm rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs dergestalt, ein Feststellungsinteresse (auch) allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte anzunehmen, kommt nicht in Betracht. Vielmehr verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 18). Jedenfalls im Normenkontrollverfahren verlangt Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18 u. a. –, juris Rn. 5). Der Gesetzgeber hat für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen und nach der Rechtsprechung soll hier die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen OVG des Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 28). Das Erfordernis eines gewichtigen bzw. schwerwiegenden Eingriffs folgt nicht zuletzt daraus, dass im Unterschied zum Individualrechtsschutz gegen Einzelakte die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses in jeder Eingriffssituation auf der Ebene der Begründetheit des Normenkontrollantrags eine objektive Rechtskontrolle nach sich zöge, deren Ergebnis unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Antragstellers bzw. einer Verletzung seiner subjektiven Rechte eine stattgebende gerichtliche Entscheidung sein könnte, die nicht geeignet wäre, die Position des Antragstellers zu verbessern (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 92, vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 78 und vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 –, juris Rn. 33 und zur Frage des Erfordernisses eines qualifizierten Grundrechtseingriffs im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 C 2/22 – und vom 29. Januar 2024 – 8 AV 1/24, 6 C 2/22 –, jeweils juris). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im Normenkontrollverfahren demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen – kumulativ verstanden – zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 154; OVG Greifswald, Urteile vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 93, vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 79 und vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 –, juris Rn. 34). Die Antragsteller haben unter Zugrundlegung des vorgenannten Maßstabs ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Vorschriften. Sie machen Beeinträchtigungen ihrer Rechte geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen rechtfertigt. Zwar begegnet es nach Auffassung des Senates erheblichen Bedenken, ob sich die Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf einen gewichtigen Grundrechtseingriff in Art. 14 Abs. 1 GG berufen können, da sie ihrem eigenen Vortrag nach lediglich die Schaffung einer parlamentarischen Entschädigungsregelung zum Ziel haben, ohne dass sie eine über die bereits erhaltenen Corona-Hilfen der Bundesregierung hinausgehende Entschädigungszahlung und damit eine unmittelbare Verbesserung ihrer eigenen Rechtsstellung begehren und im Erfolgsfall – also bei Normierung eines Entschädigungsanspruchs – bereits Erhaltenes in Gestalt staatlicher Unterstützungsleistungen zugleich zurückzuzahlen sein könnte. Jedenfalls im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG spricht jedoch noch Überwiegendes für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Den Antragstellern war es bis zum 27. Mai 2021 untersagt, als Betreiber von Beherbergungsstätten Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie (§ 4 Abs. 1 Corona-LVO M-V) zu beherbergen und ferner bis zum 3. Juni 2021 untersagt, als Betreiber von Beherbergungsstätten Personen mit Wohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie (§ 4 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V) zu beherbergen. Bei einem solchen Verbot, von dem eine Vielzahl von Beherbergungsbetrieben betroffen war, handelt es sich bereits angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 –, juris Rn. 35; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 36 ff. und allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 1 BvL 7/18 –, juris Rn. 144 und Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 u. a. –, juris Rn. 76). II. Der Antrag ist aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Regelungen beruhten in ihrem Geltungszeitraum auf einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage und sind formell sowie materiell rechtmäßig. 1. Die streitgegenständlichen Betriebsbeschränkungen beruhten auf § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045), wobei die während des Erlasses und der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung geltende Fassung, zuletzt geändert am 29. März 2021 (BGBl. I 370), maßgeblich ist (IfSG a. F.). § 32 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach § 28 bis § 31 IfSG maßgebend sind, auch Rechtsverordnungen zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 IfSG ermöglicht den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu erlassen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28a Abs. 1 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag unter anderem die Untersagung oder Beschränkung von Reisen (§ 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG a. F.) und die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten (§ 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG a. F.) sein. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Grundlagen bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken. Der Senat ist nicht zu der die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 –, juris Rn. 82 ff. m. w. N.) auslösenden Überzeugung gelangt, dass die Rechtsgrundlage, insbesondere mit Blick auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG, verfassungswidrig ist. a. Die Verordnungsgrundlage verletzt insbesondere nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz nicht zugleich einen Entschädigungsanspruch für von Betriebsuntersagungen oder -beschränkungen betroffene Unternehmen gesetzlich geregelt hat. aa. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Betriebsuntersagungen und -beschränkungen im Verordnungswege greift bereits nicht in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Eigentumsgarantie umfasst unter anderem das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen, und schützt den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand der einzelnen Eigentümer (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris Rn. 217, 228). Die Frage, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt, haben das Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10 Februar 2022 – 1 BvR 1073/21 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 4.22 –, juris Rn. 14, 64). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch wiederholt betont, dass der Schutz des Gewerbebetriebs jedenfalls nicht weitergehen könne als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genieße, und nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern erfasse; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten würden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 u.a. –, juris Rn. 86; so auch bereits OVG Greifswald, Urteile vom 6. Juli 2021 – 5 K 372/15 –, juris Rn. 141 und vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 OVG –, juris Rn. 76). Im Zusammenhang mit einer Regelung im Bundesseuchenschutzgesetz hat es die Frage, ob längerfristige und existenzgefährdende Tätigkeitsverbote das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG durch einen Eingriff in die Substanz berühren, aufgeworfen, im Ergebnis jedoch unbeantwortet gelassen (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21 –, juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29. April 1981 – 1 BvL 11/78 –, juris Rn. 28). Selbst vollständige vorübergehende Betriebsschließungen auf der Grundlage des § 28a Abs. 1 IfSG führen allerdings im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe oder Einrichtungen. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht befristete Betriebsschließungen und -beschränkungen und betrifft damit in erster Linie zeitweilige Umsatz- und Gewinnchancen eines Betriebes (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 – 1 D 126/21 –, juris Rn. 68; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 2021 – 13 KN 62/20 –, juris Rn. 60). Es ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern die Ermächtigungsnorm in die „Substanz des Eigentums“ eingegriffen haben könnte; das Rechtsinstitut des Eigentums als solches ist durch die Ermöglichung von vorübergehenden Beherbergungsverboten nicht berührt. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerseite bei der bloßen Ermächtigung zu vorübergehenden Betriebsschließungen und -einschränkungen auch mitnichten um eine „plötzliche Entwertung des Geschaffenen“, sodass auch der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 (Az. 7 C 26/92, Nutzungsverbot aufgrund einer Naturschutzverordnung) fehlgeht. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem gravierenden Ausmaß der wirtschaftlichen Auswirkungen von Betriebsuntersagungen auszugehen ist, ist zu berücksichtigen, dass rechtliche und faktische Gegebenheiten, die sich günstig auf einen Betrieb auswirken, grundsätzlich nicht vom Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sind. Ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand konkreter rechtlicher, politischer und ökonomischer Gegebenheiten besteht nicht. Das außerhalb des Eigentumsschutzes des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Unternehmerrisiko erstreckt sich auch auf solche situationsbedingten Marktdaten, die sich jederzeit ändern können. Da es gerade keinen verfassungsrechtlichen Schutz vor Veränderungen äußerer Gegebenheiten gibt, können allenfalls gravierende Veränderungen dieser Gegebenheiten den Schutz der Eigentumsgarantie auslösen (vgl. zur Parallelproblematik von Einschränkungen durch Straßenbauarbeiten auch VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2004 – 5 S 1914/03 –, juris Rn. 27f.). Selbst einschneidende Veränderungen der Marktbedingungen mit erheblichen Auswirkungen auf Umsatz und Gewinn gehören zum typischen Unternehmerrisiko (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 –, juris Rn. 236 ff. unter Verweis auf Papier/Shirvani in: in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rn. 206, Stand: Juli 2021, m. w. N.). Zwar handelt es sich bei mehrmonatigen Betriebseinschränkungen – jedenfalls potenziell – um Maßnahmen mit sehr erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Betriebe. Diese Auswirkungen erreichen jedoch typischerweise nicht ein derartiges Ausmaß, dass es sich nicht um ein bloßes Betroffensein in durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten Umsatz- und Gewinnerwartungen, sondern darüber hinaus um ein in die Substanz des Betriebes eingreifendes und daher ein Schutzgut i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG tangierendes Vorgehen des Antragsgegners handelt. Vielmehr bewegten sie sich trotz des erheblichen Schließungszeitraums im Rahmen derjenigen Risiken unternehmerischer Tätigkeit, die – wie z.B. Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Wegbrechen von Märkten, Unterbrechung von Lieferbeziehungen, grundlegender technologischer Wandel – grundsätzlich jederzeit eintreten können und in diesem Umfang, auch wenn sie staatlicherseits veranlasst sind, ohne verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 –, juris Rn. 240). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall der Betriebsschließungen und -beschränkungen für Beherbergungsbetriebe ferner, dass gerade für Beherbergungsbetriebe ein spezifisches immanentes Risiko einer Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen Tätigkeit durch Infektionen bzw. Pandemien und ein diesbezüglich notwendiges staatliches Tätigwerden besteht. Gerade dieses dem Geschäftsmodell von Hotels innewohnende Risiko, dass viele Reisende aus unterschiedlichen Regionen bzw. aus aller Welt an einem Ort zusammenkommen und sich dementsprechend Infektionen aller Art leichter verbreiten können, hat sich während der Corona-Pandemie verwirklicht. Dies stellt die Kehrseite des Umstandes dar, dass die Beherbergungsbetriebe im Normalfall auch von einem hohen Aufkommen der Reisetätigkeit – ebenso wie von einer hohen wirtschaftlichen Kaufkraft der Bürger, die durch die Pandemie ebenfalls eingeschränkt worden ist – profitieren (vgl. zu parallelen Erwägungen betreffend des durch Bauarbeiten beeinträchtigten Lagevorteils von am Seekanal gelegenen Liegenschaften auch OVG Greifswald, Urteil vom 27. Juli 2023 – 5 K 498/21 OVG –, n.v., S. 18 des Umdrucks). Die Antragsteller vermochten ferner auch nicht konkret darzulegen, dass durch die Betriebseinschränkungen während der Corona-Pandemie eine Abweichung vom Regelfall vorgelegten hätte und tatsächlich Eingriffe in die Substanz erfolgt wären. Die weitgehend unkommentierte Vorlage von Umfrageergebnissen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands e.V. (DEHOGA) gereicht ebenso wenig wie der Vortrag der Antragsteller zu ihrer eigenen Lage, der jegliche konkrete und durch Zahlenwerk unterlegte Darlegung von Umsatzeinbußen und tatsächlichem Schaden vermissen lässt, zu einer solchen Annahme. Die Antragstellerin zu 1. berichtete in der mündlichen Verhandlung zwar von ca. 45.000 bis 50.000 Euro täglichem Umsatzrückgang, eine Gewinn- und Verlustrechnung vermag dies aber nicht zu ersetzen. Ebenso können die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schwierigkeiten mit Legionellen, Ratten und Fledermäusen bei einer geringen oder ausbleibenden Benutzung der Hotelzimmer und insbesondere Sanitäranlagen durch Gäste noch keinen Substanzeingriff begründen. bb. Selbst einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung von gesetzlichen Ausgleichsansprüchen in der Ermächtigungsgrundlage nach dem Infektionsschutzgesetz. (1) Eine solche Pflicht ergibt sich zunächst nicht aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach eine Enteignung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Zu einer Enteignung im Sinne dieser Regelung haben die in Rede stehenden Betriebsschließungen und -einschränkungen der Beherbergungsbranche nicht geführt (so auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 4.22 –, juris Rn. 63 für Gastronomieschließungen). Eine Enteignung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet. Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung zur grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust. Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u. a. –, juris Rn. 245). (2) Ebenso kommt eine entsprechende Anwendung des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG vorliegend nicht in Betracht. Die sogenannte Junktimklausel, wonach die Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig ist, gilt ausschließlich für die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, nicht aber für sonstige gegebenenfalls ausgleichpflichtige Beeinträchtigungen des Eigentums (vgl. Jarass in: Jarass/Kment, GG Kommentar, 17. Auflage 2022, Art. 14 Rn. 94; Depenheuer/Froese in: Huber/Voßkuhle, GG Kommentar, 8. Auflage 2024, Art 14 Rn. 252; Dederer in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: April 2024, Art. 14 Rn. 676; so auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 – III ZR 5/93 –, juris Rn. 7). Kommt es beispielsweise in der Folge öffentlich-rechtlich durchgeführter Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen, Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen zu Einwirkungen in das Eigentum von Anliegern, die die Schwelle der entschädigungsfreien Sozialbindung überschreiten, so gilt für diese hoheitlichen Maßnahmen wegen deren unbeabsichtigten Nebenfolgen in Bezug auf das Eigentum Dritter sowie mangels Entzugs oder Teilentzugs von Eigentum nicht die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sodass eine Entschädigungsgewährung auch ohne spezielle gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Papier/Shirvani in: Dürig/Herzog/Scholz, Stand: Januar 2024, GG Kommentar, Art. 14 Rn. 675). Gegen die Anwendung einer Junktimklausel spricht im vorliegenden Fall zudem die gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Ist angesichts einer bundesweiten Bedrohungslage ein schnelles parlamentarisches Handeln notwendig, so kann das Erfordernis des Junktims einer komplexen Entschädigungsregelung die Gefahrenabwehr deutlich und in nicht mehr hinnehmbarer Weise verzögern. Eine effiziente Gefahrenabwehr wird dadurch erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Soweit dem Gesetzgeber eine gleichzeitige Entschädigungsregelung demnach nicht abverlangt ist, werden dadurch gegebenenfalls auftretende Unschärfeeffekte dadurch gemildert, dass den Staat Beobachtungs- und Überprüfungspflichten treffen, die ihn zu einem jederzeitigen Nachsteuern berechtigen und verpflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 7. Mai 2021 – 1 KM 189/21 OVG –, juris Rn. 60 und vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 OVG –, juris Rn. 45). Dementsprechend ist auch die in § 28a Abs. 1 IfSG geregelte Maßnahmenermächtigung auf die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag befristet. (3) Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, Ausgleichsregelungen vorzusehen, um eine unzumutbare Belastung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 4.22 –, juris Rn. 64 f. für Gastronomieschließungen). Während die Rechtsfigur einer ausgleichpflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung bislang lediglich auf Härtefälle zulasten einzelner Eigentümer angewandt worden ist, geht es im Rahmen einer Pandemie um eine unkalkulierbare Vielzahl von Betroffenen. In solchen Fällen ist kaum vorstellbar, dass das Gesetz bereits im Vorhinein die Voraussetzungen und den Umfang eines Entschädigungsanspruchs anhand klar definierter Maßstäbe festlegt, die den Anspruch für die Berechtigten und die Behörden berechenbar machen. Unmöglich kann der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes in der Vorausschau auf irgendwelche hypothetischen Seuchenereignisse die jeweils angemessene Entschädigung für die jeweilige unzumutbare Maßnahme planen und in eine Entschädigungsregelung fassen, zumal eine unkalkulierbare, die öffentlichen Haushalte potentiell überfordernde Geldleistungsverpflichtung grundrechtlich nicht geboten sein kann (BGH, Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 –, juris Rn. 61). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern gezogenen Vergleich mit dem sogenannten Atomausstiegsurteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –). Soweit die Antragsteller daraus ableiten, dass substantielle Einbußen an Nutzungsmöglichkeiten von Kernkraftanlagen in Form des Erwerbsgeschehens der Stromproduktion von Art. 14 GG geschützt sein sollen und demnach unverständlich sei, warum substantielle Einbußen an Nutzungsmöglichkeiten an Hotel- und Gaststättenanlagen in Form des Erwerbsgeschehens der Beherbergung und Bewirtung dies nicht sein sollen, geht dies bereits abseits der obigen Ausführungen zu einem fehlenden Substanzeingriff fehl. In der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine Ausgleichspflicht nur unter zwei sehr begrenzten Gesichtspunkten angenommen. Zum einen sollte die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch die 13. AtG-Novelle unzumutbar sein, soweit sie dazu geführt hat, dass Vattenfall und RWE angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten ihrer Anlagen substantielle Teile ihrer Reststrommengen von 2002 – die 2011 noch nicht vollends ausgenutzt waren – nicht konzernintern ausnutzen konnten, wohingegen E.ON und EnBW über mehr Verstromungskapazität verfügten als sie zur Verwertung ihrer Reststrommengen von 2002 benötigten (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, juris Rn. 310). Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass sich eine Unzumutbarkeit des entschädigungslosen Ausstiegsgesetzes insoweit ergebe, als es keine Übergangsfristen, Entschädigungsklauseln oder sonstige Ausgleichsregelungen für den Fall gab, dass durch die Laufzeitverlängerung des Jahres 2010 veranlasste Investitionen in Kernkraftwerke durch die Streichung der 2010 zugeteilten Zusatzstrommengen entwertet worden sind (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, juris, Rn. 369). Eine grundsätzliche Aussage im Sinne der Antragsteller ist diesen einzelfallbezogenen Erwägungen des Gerichts nicht zu entnehmen. Eine solche vermochten auch die Antragsteller nicht plausibel darzulegen. Gleiches gilt für die übrige in diesem Zusammenhang ergangene und von den Antragstellern auch zum Teil zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Eine vergleichbare Lage, in der über Einzelfälle hinaus eine Vielzahl sofortiger grundrechtseinschränkender Maßnahmen zum Schutz schwerwiegender Gemeinwohlbelange notwendig waren, lag den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht zu Grunde (siehe etwa BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juli 1981 – 1 BvL 24/78 – , vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 – oder vom 23. Februar 2010 – 1 BvR 2736/08 – , jeweils juris; so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 3 R 297/20 –, juris Rn. 35). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 –, juris Rn. 267 ff. für die Betriebsschließung von Fitnessstudios in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Die Frage, ob eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Schaffung von Ausgleichsansprüchen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG besteht, bestimmt sich maßgeblich nach zwei Faktoren, nämlich nach dem konkreten Gewicht der streitigen Maßnahmen und der Bewertung der gesamtstaatlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie als eine solche etwaige Pflicht auslösendes Ereignis. Beide Gesichtspunkte führen hier zur Verneinung einer solchen Pflicht. […] Die gesamtstaatlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie sind außerordentlich. Die Pandemie führte nicht nur zu sehr erheblichen Auswirkungen wirtschaftlicher Art für die von Betriebsuntersagungen betroffenen Unternehmen, sondern u.a. auch zu einer hohen Zahl an Todesfällen, zu - ebenfalls verursacht durch Regelungen des Antragsgegners - Schließungen von Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen mit gravierenden Auswirkungen für die betroffenen Kinder, Jugendlichen, Studierenden und Familien, schwerwiegenden Beschränkungen der Möglichkeiten, Versammlungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG, Gottesdienste und ähnliche unter den Schutz von Art. 4 GG fallende Veranstaltungen und Begräbnisse durchzuführen, kranke Menschen in Krankenhäusern und alte Menschen in Altenheimen zu besuchen und soziale Kontakte zu pflegen. Die Pandemie hatte und hat mithin besonders gravierende Auswirkungen in allen oder nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen. Folglich verschiebt sich der Vergleichsmaßstab zur Bestimmung einer Ausgleichspflicht für entstandene Schäden insofern, als die Grundbelastung der Betroffenen bereits hoch ist und die Gesellschaft dem Einzelnen in der Krise mehr abverlangt als in der „Normallage“. Eine besondere, die Regelung gesetzlicher Entschädigungsansprüche bedingende Belastungsintensität kann sich daher erst dann ergeben, wenn Einzelne gerade auch im Vergleich zu sonstigen, ebenfalls intensiv Belasteten signifikant stärker betroffen sind (Froese, DVBl. 2020, 1566 ). An einer solchen gerade auch im Vergleich zu sonstigen, ebenfalls intensiv Belasteten signifikant stärkeren Betroffenheit fehlt es hier. Allein die bis zur wirtschaftlichen Existenzgefährdung reichenden Auswirkungen von Betriebsschließungen - deren Bedeutung der Senat keineswegs verkennt - begründen angesichts der gesamten Auswirkungen der Pandemie keinen Ausnahmecharakter, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine verfassungsrechtliche Pflicht begründen könnte, hierfür Entschädigungsansprüche zu normieren. Den Staat traf in der Pandemie die aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Leib und Leben folgende Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems, um eine angemessene Behandlung der an COVID-19 Erkrankten, aber auch von sonstigen Patienten mit behandlungsbedürftigen Krankheiten sicherzustellen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris 175 f.). Auch die erheblichen Folgen der Pandemie für von den Schulschließungen betroffene Kinder und Jugendlichen waren und sind - ebenso wie die Betriebsuntersagungen - von sehr erheblichem Gewicht. Sie begründen, wenn der schulische Präsenzunterricht aus überwiegenden Gründen der Infektionsbekämpfung für einen längeren Zeitraum entfällt, eine Pflicht der Länder nach Art. 7 Abs. 1 GG, den für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen unverzichtbaren Mindeststandard schulischer Bildung so weit wie möglich zu wahren. Sie haben daher dafür zu sorgen, dass bei einem Verbot von Präsenzunterricht nach Möglichkeit Distanzunterricht stattfindet (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21u.a. - NJW 2002, 167 = juris Rn. 169 ff.). Bereits diese beiden Aufgaben führten zu sehr erheblichen finanziellen Mehrbelastungen des Gesamtstaates. Hinzu traten - neben weiteren sehr erheblichen sozialen und sonstigen Auswirkungen - die ebenfalls gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie. Die Normierung von Entschädigungsansprüchen, die jedenfalls in einem gewissen Umfang die wirtschaftlichen Schäden, die durch Betriebsuntersagungen entstanden sind, abbilden, würde in diesem Zusammenhang die Grenze zu einer allgemeinen staatlichen Gefährdungshaftung überschreiten und zur Gefahr der Überforderung des Staates führen (Berwanger, NVwZ 2020, 1804 ). Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt. Die Verfassung verpflichtet ihre Staatsorgane nicht zu unmöglichen Leistungen (P. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 99 Rn. 106, 109; von Lewinski, Öffentlichrechtliche Insolvenz und Staatsbankrott, 2011, S. 245 ff.). Auch Entschädigungszahlungen stehen unter Möglichkeitsvorbehalt. Die Pandemie kann daher dazu führen, dass der Staat seine Aufgaben auf das Essenzielle beschränken muss, um seine finanzielle Handlungsfähigkeit zu erhalten. Das Fehlen gesetzlicher Entschädigungsansprüche zeigt gerade, dass im Ergebnis die Solidargemeinschaft finanziell die Folgen der Krise tragen muss (Gerhold/Öller/Strahl, DÖV 2020, 676 ; Kment, NVwZ 2020, 687 ). Staatliche Ausnahmezustände können in ihren finanziellen Auswirkungen nicht über gesetzliche Entschädigungsansprüche reguliert werden (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - III ZR 140/15 - BGHZ 212, 173 = juris Rn. 18 , krit. dazu u.a. Schmahl, NJW 2017, 128; Ackermann, NVwZ 2017, 95), Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind daher keine Aufgabe der Staatshaftung (BGH, Urt. v. 17.03.2022 - III ZR 79/21 - juris Rn. 65).“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Sie sind ohne Weiteres auch auf die vorliegenden Betriebseinschränkungen in der Hotellerie übertragbar. Soweit die Antragsteller kritisieren, dass die Rechtsprechung auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates, die ja – so die Antragsteller – angesichts der schon geleisteten Ausgleichszahlungen ersichtlich vorhanden sei und eine Zahlungsunfähigkeit des Staates somit nicht drohe, in ihre Betrachtung mit einstellt, vermag dies nicht zu überzeugen. Angesichts der ca. 130 Milliarden Euro, mit denen der Staat bis Ende 2021 die deutsche Wirtschaft zur Abmilderung der Pandemiefolgen bereits unterstützt hat (vgl. https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1995230/0b93088b896b657736ede9f950c08e1a/2022-01-07-mpk-corona-wirtschafthilfen-data.pdf?download=1; zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024) und einem durchschnittlichen Umfang des Bundeshaushalts von 450 bis 500 Milliarden Euro (vgl. z.B. https://www.bundeshaushalt.de/DE/Home/home.html: Soll 2024: 476 Milliarden Euro und https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2024/01/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-vorlaeufiger-abschluss-bundeshaushalt-2023.html: Ist 2023: 457 Milliarden Euro und Ist 2022: 480 Milliarden Euro) kann von einer im Prinzip unbegrenzten staatlichen Leistungsfähigkeit, die im Sinne einer zwingenden Grundannahme in jeder Grundrechts- und Entschädigungsrechtsprüfung vorauszusetzen sei, keine Rede sein. Im Übrigen dürfte angesichts der Vielzahl von Staatsaufgaben insbesondere in der Daseinsvorsorge die vermeintliche Grenze, ab der auch der Gesichtspunkt der staatlichen Leistungsfähigkeit in die Prüfung einer gesetzlichen Ausgleichsregelungspflicht für die Pandemiefolgen eingestellt werden kann, auch nicht erst bei einer unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit erreicht sein. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird auch durch die wirtschaftlichen Verhältnisse geprägt (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris Rn. 268). Es würde die Grundrechtsgewährleistung des Grundgesetzes überfordern, wenn der Staat über eine Bindung entsprechend großer Anteile des Staatshaushalts für eine flächendeckende Kompensation der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und ihrer Eindämmung sorgen sollte (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 –, juris Rn. 189). Es bestanden hier folglich allenfalls objektiv-rechtliche Pflichten des Staates zu Ausgleichsmaßnahmen wegen der Betriebseinschränkungen. Aus dem Sozialstaatsprinzip folgt, dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt („Corona-Hilfen“), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion erlauben (BGH, Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 –, juris Rn. 65). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in einer Entscheidung zum Lastenausgleich von Besatzungsschäden ausgeführt, dass sich aus dem Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung ergebe, dass die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mittrage, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal, namentlich durch Eingriffe von außen, entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einige Bürger oder bestimmte Gruppen getroffen haben. Hieraus folgten jedoch keine individuellen Ansprüche der Betroffenen gegen den Staat, sondern nur die Pflicht des Staates zur Vornahme einer Lastenverteilung, welche sodann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1969 – 1 BvR 624/56 –, juris Rn. 83). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn auch wenn die Kriegsfolgen eine andere Qualität und einen anderen Umfang als die Folgen der Corona-Pandemie haben, handelt es sich – wie bereits ausgeführt – auch vorliegend um ein schicksalhaftes Ereignis von außen mit ausgesprochen großen gesellschaftlichen und ökonomischen Auswirkungen (vgl. dazu auch LG Hannover, Urteil vom 20. November 2020 – 8 O 4/20 –, juris Rn. 133). Das Sozialstaatsprinzip kann in diesem Zusammenhang nur objektiv-rechtliche Verpflichtungen begründen, nicht hingegen subjektiv-rechtliche Ansprüche Betroffener auf Gewährung von Entschädigung. Eine in Wahrnehmung der Verpflichtung aus dem Sozialstaatsprinzip erfolgende Gewährung finanzieller Hilfen für von Betriebsschließungen betroffene Unternehmen hat sich am Zweck solcher Hilfen auszurichten, für grundsätzlich wirtschaftlich gesunde Unternehmen die Folgen der sie unverschuldet treffenden Pandemie abzumildern. Dabei kommt dem Staat ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Dies zugrunde gelegt, müssen die Hilfen spürbar sein und zeitnah ausgezahlt werden. Dabei darf und muss der Staat die finanzielle Tragbarkeit für die gesamte Gesellschaft mitberücksichtigen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 –, juris Rn. 272). Soweit die Antragsteller eine Verletzung des Budgetrechts des Parlaments geltend machen, da die Hilfen als Billigkeitsleistung nach § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt worden seien, dringen sie damit nicht durch. Für Corona-Hilfsprogramme sind in Kapitel 6002 mit den Nachtragshaushaltsgesetzen vom 27. März 2020 und 14. Juli 2020, dem Haushaltsgesetz vom 21. Dezember 2020 und dem Nachtragshaushaltsgesetz vom 3. Juni 2021 Haushaltsmittel für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 veranschlagt worden. Beim Budgetrecht handelt es sich um einen Parlamentsvorbehalt im Hinblick auf den Haushaltsplan (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 11. Mai 1998 – St 3/97 –, juris Rn. 37). Der Staat hat die vorhandenen Finanzmittel so zu verteilen, dass er seine verfassungsrechtlichen Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen des Möglichen erfüllen kann. Soweit solche Verpflichtungen ihm einen Spielraum lassen, kann er bei der Bewilligung von Ausgaben die Prioritäten setzen, die ihm zur Erreichung der jeweils für besonders vordringlich erachteten Staatsziele erforderlich erscheinen. Je nach verantwortungsbewusster Einschätzung der Gesamtsituation und einer entsprechenden Gesamtbewertung kann das Parlament bei Ausübung seines Budgetrechts entscheiden, wo jeweils das Schwergewicht des finanziellen Engagements des Staates liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen (VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. November 1994 – Vf. 96-IX-94 –, juris Rn. 433). Diesen Anforderungen ist durch die Verabschiedung von (Nachtrags-) Haushaltsgesetzen ersichtlich Genüge getan worden. (4) Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen für auf § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG a.F. gestützte Betriebsschließungen und -beschränkungen begegnet auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Bedenken. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann keine Verpflichtung des Gesetzgebers hergeleitet werden, zeitgleich mit den von ihm ermöglichten Grundrechtseingriffen gesetzlich auch Entschädigungsansprüche der Betroffenen zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss zur „Bundesnotbremse" im Zusammenhang mit der Bejahung der Angemessenheit von Betriebsschließungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 22. April 2021 auch staatliche Hilfsprogramme eingriffsmindernd berücksichtigt, die nicht mit einem gesetzlich geregelten Anspruch der Betroffenen verknüpft waren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1295/21 –, juris Rn. 28, 34; ebenso BGH, Urteil vom 11. Mai 2023 – III ZR 41/22 –, juris Rn. 42 und BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 4.22 –, juris Rn. 66). Gleiches gilt auch im vorliegenden Fall. Die Bundesrepublik Deutschland hat erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall bereitgestellt. So wurden die insgesamt seit November 2020 geltenden Betriebsbeeinträchtigungen durch die nichtrückzahlbaren Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III gemildert. Im Rahmen dieser Hilfen wurden auch für den hier maßgeblichen Zeitraum Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten geleistet, wobei hierzu insbesondere Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 %, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc. zählten. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst waren, wurden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich konnten bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten gefördert werden (vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Artikel/Ueberbrueckungshilfe-III/uebh-iii-ueberblick.html, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024). Weitere Hilfen wurden etwa durch KfW-Kreditprogramme, durch den Wirtschaftsstabilisierungsfond, durch mittelständische Beteiligungsgesellschaften, Erleichterungen im steuerlichen Bereich, die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes und durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewährt (vgl. BMF- Monatsbericht, Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie, Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/02/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-corona-hilfen-fuer-unternehmen-und-beschaeftigte-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024; Die Bundesregierung, Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung, Stand: 4. Januar 2022, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1995230/3838ef36ea352e9af06 a13b4454416ed/2022-01-07-mpk-corona-wirtschafthilfen-data.pdf?download=1, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024; BMF-Monatsbericht, Corona-Unternehmenshilfen – eine vorläufige Bilanz, November 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/11/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-bilanz-corona-unternehmenshilfen-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=7, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024; vgl. zu allem Vorstehenden auch OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 –, juris Rn. 74 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Juni 2023 – 14 KN 37/22 –, juris Rn. 98). Die tatsächlich von der Bundesregierung gewährten Hilfen konnten bei den Auswirkungen der Betriebsschließungen und -einschränkungen und damit bei der Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigt werden und führten dazu, dass die Maßnahmen trotz der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betriebe auch ohne eine gesetzliche Entschädigungsregelung nicht unangemessen waren. Der Vortrag der Antragsteller, dass die staatlichen Kompensationszahlungen ein Sonderopfer nicht entfallen ließen, lässt ebenfalls keine andere Betrachtung zu. Bereits unabhängig von den zwischen den Beteiligten diskutierten Fragen, ob ein Sonderopfer gegeben sei und wie ein solches hier begrifflich überhaupt zu definieren sei, machen die Antragsteller unter Rückgriff auf Teile der Literatur selbst geltend, dass ein Sonderopfer deswegen nicht entfallen sei, weil die Hilfszahlungen „nicht geeignet [seien], die Eingriffswirkung vollständig zu beseitigen oder auf ein dauerhaft hinzunehmendes Maß zu reduzieren“. Nachdem der Vortrag der Antragsteller bereits keinen konkreten Vortrag zu den tatsächlichen Schäden der Pandemie für die Hotellerie beinhaltete, blieben sie auch Ausführungen zu tatsächlich erhaltenen Kompensationen schuldig, sodass schon eine Beurteilung der Frage, ob gegebenenfalls erfolgte Eingriffe vollständig oder auf ein hinzunehmendes Maß – welches durch die Antragsteller im Übrigen auch nicht näher definiert wird – vorliegend ausscheidet. Dem Vortrag weiterer Hotelbetreiber in anderen Verfahren ist zu entnehmen, dass Ersatz zwischen ca. 50 % und sogar 90 % des Schadens erfolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2024 – 3 BN 7.22 –, juris Rn. 11). Inwiefern dies kein „hinzunehmendes Maß“ darstellt, wird von den Antragstellern nicht ausgeführt. b. Eine Verfassungswidrigkeit des § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG a.F. ergibt sich ferner nicht aus einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob vorliegend tatsächlich bereits die Ermächtigungsgrundlage einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellt oder ein solcher Eingriff erst durch die angegriffenen Vorschriften erfolgt ist. Ein möglicher Eingriff war in jedem Fall aber ebenso wie ein möglicher Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig und führt nicht zu einer gesetzlichen Ausgleichspflicht im Sinne der Antragsteller. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 1.a verwiesen. c. Eine gesetzliche Ausgleichspflicht folgt auch nicht aufgrund eines gleichheitswidrigen Sonderopfers. Die Antragsteller tragen diesbezüglich pauschal vor, die Vorschrift des § 28a IfSG sei gleichheitswidrig, weil bestimmte Branchen durch die dort genannten Schutzmaßnahmen härter getroffen würden als die übrige Wirtschaft. Während andere Regelungen des § 28a IfSG eine gewisse Breitenwirkung entfalten würden, seien die unmittelbaren Adressaten der Nr. 11 und 12 ausschließlich Unternehmer aus dem Hotel- und Gastronomiebereich. § 28a Abs. 1 IfSG ermöglicht dem Verordnungsgeber, flächendeckende und branchenübergreifende Maßnahmen zu ergreifen. Von den im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen sind große Teile der Wirtschaft, aber auch andere Lebensbereiche gleichermaßen betroffen. In Anbetracht dessen lässt sich ein Sonderopfer auch nicht feststellen, weil manche Branchen mehr und andere weniger unter den Beschränkungen zu leiden hatten (so auch OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 – 1 D 126/21 –, juris Rn. 73 und LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. März 2021 – LVG 4/21 –, juris Rn. 189 m. w. N.; im Eilverfahren: OVG Bautzen, Urteil vom 20. Mai 2021 – 3 B 141/21 –, juris Rn. 42). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40 und vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. –, juris Rn. 63). Hier fehlt es bereits an wesentlich gleichen Sachverhalten, da der § 28a Abs. 1 IfSG a.F. ganz unterschiedliche Sachverhalte regelt. Es ist im Übrigen nicht zwingend, dass die Hotellerie durch die dort geregelten Ermächtigungen tatsächlich wesentlich härter betroffen sein könnte als übrige Branchen. So dürfte beispielsweise der § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG a.F. (Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Großhandel) andere Branchen wie den Einzelhandel ebenso intensiv oder sogar intensiver betreffen. 2. Die angegriffene Verordnung begegnet im angegriffenen Umfang weder formellen noch materiellen Bedenken. a. Die Verordnung ist formell rechtmäßig ergangen. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solche sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. b. Die § 4 und § 5 Corona-LVO M-V waren im angegriffenen Umfang auch materiell rechtmäßig. Sie stellten sich vor dem Hintergrund der damaligen Lage im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG dar. Die angegriffenen Regelungen verfolgten einen legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber verfolgte mit den hier streitigen Maßnahmen das legitime Ziel, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines exponentiellen Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Damit diente die Verordnung dem Schutz von überragend wichtigen Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen und mithin verfassungsrechtlich legitimen Gesetzeszwecken. Zu diesem Schutz ist der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 –1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 8 f., vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6 und vom 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 –, juris Rn. 7). Dieses Ziel stand im Einklang mit § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass dieses Ziel ohne die erlassenen Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems geboten war, hatte auch eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urteile vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u. a. –, juris Rn. 103 ff., Rn. 109 und vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 52). Im Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung war die epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag mit Beschluss 4. März 2021 festgestellt worden (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw09-de--824818?msc-kid=476ed096c73811ecb5d6904f17c56604; zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024). Im ganzen Bundesgebiet, auch in Mecklenburg-Vorpommern, wurden im streitgegenständlichen Zeitraum fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) waren im Bundesgebiet – Stand 23. April 2021 – 3.245.253 Menschen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert worden, 81.158 Menschen im Zusammenhang mit COVID-19 verstorben und die Sieben-Tage-Inzidenz lag bei 164 (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom 23. April 2021, S. 1, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-23-de.pdf?__blob=publicationFile; zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024). In Mecklenburg-Vorpommern gab es zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung 37.875 labordiagnostisch bestätigte COVID-19-Fälle bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 141 (RKI, Täglicher Lagebericht vom 23. April 2021, S. 4, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-23-de.pdf?__blob=publicationFile; zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024). Die Antragsteller haben darüber hinaus ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Regelungen zur Erreichung der dargelegten Zwecke geeignet und auch erforderlich waren (vgl. dazu für den streitgegenständlichen Zeitraum im Übrigen auch OVG Greifwald, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 1 KM 189/21 OVG –, juris Rn. 47 f., 52). Entgegen der Ansicht der Antragsteller waren die streitgegenständlichen Maßnahmen aber auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 6.22 –, juris Rn. 68 m. w. N.; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 78; OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 –, juris Rn. 72). Die angegriffenen Betriebsbeschränkungen sind danach nicht als unangemessen zu betrachten. Zwar griffen die Regelungen vorübergehend mit erheblichem Gewicht in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein (vgl. auch OVG Greifswald, Beschlüsse vom 7. Mai 2021 – 1 KM 189/21 OVG –, juris Rn. 46 ff. und vom 11. Mai 2020 – 2 KM 389/20 –, juris Rn. 42). Den von den Regelungen betroffenen Betreibern wurde die Berufsausübung erheblich beschränkt. Dadurch erlitten sie hohe Einkommenseinbußen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass einzelne Betriebsbeschränkungen bereits seit Anfang November 2020 galten und zu Einschränkungen führten. Die angegriffenen Betriebsbeschränkungen dienten jedoch dem Schutz der Gesundheit und des Lebens wie auch dem Erhalt eines funktionsfähigen Gesundheitswesens und damit Individual- und Gemeinschaftsgütern von höchstem verfassungsrechtlichen Rang. Die Gefahr für diese überragend wichtigen Rechtsgüter und Gemeinwohlbelange wurde vom RKI im Geltungszeitraum der hier streitgegenständlichen Verordnung als sehr hoch eingeschätzt. Es waren aufgrund der Virusvariante B.1.1.7 eine schnellere Verbreitung des Virus sowie schwerere Krankheitsverläufe konkret zu befürchten. Diese traten während des Geltungszeitraums auch ein. Die Zahl freier Intensivbetten nahm im Geltungszeitraum ab und lag bei nur noch 12 % (RKI, Täglicher Lagebericht vom 23. April 2021, S. 8, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-23-de.pdf?__blob=publicationFile; zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024). Eine Überforderung des Gesundheitssystems war damit konkret zu befürchten. Hierfür hat die Verordnungsgeberin ein Gesamtpaket an weitreichenden Schutzmaßnahmen erlassen, um Kontakte zwischen Menschen in ihrer Freizeit möglichst zu unterbinden und damit eine effektive Eindämmung der Verbreitung des Virus zu erreichen. Bei der Beurteilung und Abwägung dieser Umstände mussten die beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen daher zurücktreten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 – 1 D 126/21 –, juris Rn. 104 und für vollständige Betriebsschließungen bei körpernahen Dienstleistungen auch OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 –, juris Rn. 73). Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG wurde aber dadurch gemildert, dass erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall bereitgestellt wurden, die auch von den Antragstellern in Anspruch genommen werden konnten (vgl. Ziffer 11 Beschl. der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020; https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1, zuletzt aufgerufen am 12. Juni 2024; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 3 KN 42/20 –, juris Rn. 80; OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 –, juris Rn. 74). Zu der konkreten Ausgestaltung der Entschädigungsleistungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1.a. verwiesen. Bezüglich Eingriffen in Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wird ebenfalls auf die Ausführungen unter 1.a. bzw. 1.c. verwiesen. Die Antragsteller haben keine über die dort genannten Einwendungen hinausgehenden Umstände vorgetragen, die im Rahmen der konkreten Verhältnismäßigkeitsprüfung der durch die streitgegenständliche Verordnung erfolgten Maßnahmen (zusätzlich) zu prüfen wären. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Senat erachtet es dabei als angemessen, der Antragstellerin zu 1. 1/3 und der Antragstellerin zu 2. 2/3 der Kosten aufzuerlegen, Denn die Antragstellerin zu 2. hat mit verschiedenen Eigentümergesellschaften Managementverträge und handelt im Namen und auf Rechnung für Eigentümer bzw. Gesellschafter weiterer fünfzehn Hotels, was auch zu einer Erhöhung des Streitwertes geführt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragsteller wenden sich wegen des Fehlens einer Ausgleichsregelung für die betroffenen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021, mit denen u.a. der Betrieb von Hotels eingeschränkt worden war. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin eines Hotels im A-Stadt, die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin eines Hotels im G-Stadt, hat darüber hinaus mit verschiedenen Eigentümergesellschaften Managementverträge und handelt im Namen und auf Rechnung für die jeweiligen Eigentümer bzw. Gesellschaften weiterer fünfzehn Hotels. Die Antragsteller haben am 3. Juni 2021 einen auf die Unwirksamerklärung der § 4 und § 5 der Corona-LVO M-V vom 23. April 2021, zuletzt geändert durch die Sechste Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021, gerichteten Normenkontrollantrag gestellt. Die Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 381) trat am 24. April 2021 in Kraft. Die § 4 und § 5 lauteten nach der am 28. Mai 2021 in Kraft getretenen Sechsten Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 694) auszugsweise: „§ 4 Beherbergung (1) Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, wie zum Beispiel Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, ist es bis zum Ablauf des 27. Mai 2021 untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen. […] (3) Ab dem 28. Mai 2021 dürfen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Sinne von Absatz 1 Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern auch zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie beherbergen. (4) Ab dem 4. Juni 2021 dürfen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Sinne von Absatz 1 Personen mit Wohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern auch zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie beherbergen. […] § 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern (1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Hinsichtlich bestehender Vorschriften für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird auf die Coronavirus-Einreiseverordnung verwiesen. […]“ DieCorona-LVO M-V vom 23. April 2021 trat gemäß § 13 Abs. 3 Corona-LVO M-V vom 23. November 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 1534) am 23. November 2021 außer Kraft. Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vor, dass der Antrag vornehmlich auf § 4 Abs. 4 Corona-LVO M-V ziele, aus dem sich im Umkehrschluss ergebe, dass Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten im Sinne von § 4 Abs. 1 Corona-LVO M-V Personen mit Wohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern bis zum 4. Juni 2021 zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie nicht beherbergen dürften. Da die entsprechende Ermächtigungsgrundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG für sie und zehntausende andere Hotelbetreiber und Gastronomen substantielle Einbußen an bestehenden Nutzungsmöglichkeiten bewirkten, seien diese Eingriffsregelungen ohne kompensatorische Entschädigungsansprüche, die mit Blick auf das Budgetrecht des Parlaments in Form eines formellen Gesetzes zu regeln seien, unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe bislang lediglich Wirtschaftshilfen und Überbrückungshilfen in Form verschiedener Hilfsprogramme bereitgestellt, was vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzureichend sei. Die Untersagungsanordnungen hätten in ihren Auswirkungen bis heute bei ihnen zu erheblichen Belastungen geführt, die ohne Ausgleichszahlungen existenzgefährdend seien. Es solle dabei aber nicht in Abrede gestellt werden, dass die Infektionsschutzmaßnahmen an sich erforderlich gewesen seien. Das vorliegende Verfahren sei erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde der Antragsteller vom 20. November 2020 mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen habe, dass diese unzulässig sei. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde könne sich dabei ausschließlich aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität ergeben. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2020 hätten sie sodann zunächst bei dem Verwaltungsgericht Berlin eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass die Eingriffsregelungen in § 28 Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der beklagten Bundesrepublik Deutschland begründeten, dass eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland dergestalt bestehe, eine parlamentsgesetzliche Ausgleichsregelung zu schaffen. Das Verwaltungsgericht Berlin habe die Feststellungsklage an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, das wiederum in einer Verfügung vom 8. März 2021 mitgeteilt habe, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei, da zur Entscheidung über das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzbegehren allein das Bundesverfassungsgericht berufen sei. Die Bundesrepublik Deutschland habe im Rahmen dieses Verfahrens mit Schriftsatz vom 19. Mai 2021 vorgetragen, dass zur Wahrung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vornehmlich der Rechtsweg vor den zuständigen Verwaltungsgerichten zur Überprüfung landesrechtlicher Schutzmaßnahmen zu bestreiten sei. Diese hätten zu klären, ob die verfügten Maßnahmen nur bei Gewährung einer Entschädigung verhältnismäßig seien. Sie – die Antragsteller – würden mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren dieser Empfehlung folgen, um auf diese Weise eine inzidente gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des § 28a IfSG und gegebenenfalls eine konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zu erreichen. Sie würden im vorliegenden Verfahren keine finanziellen Forderungen stellen, insbesondere würden keine weiteren Zahlungen über bereits geleistete Corona-Hilfen hinaus gefordert werden. Es gehe nicht zuletzt auch um die symbolische Anerkennung der Tatsache, dass einige Teile der Gesellschaft zur Pandemiebekämpfung erheblich gravierendere Grundrechtseingriffe hätten hinnehmen müssen als andere Teile der Gesellschaft. Im Einzelnen tragen die Antragsteller vor, der Normenkontrollantrag sei zunächst zulässig. Insbesondere stehe einem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, dass die angegriffenen Normen inzwischen außer Kraft getreten seien. Ein fortwährendes Rechtsschutzinteresse bestehe sowohl in Form eines Rehabilitierungsinteresses als auch mit Blick auf eine konkrete Wiederholungsgefahr und mit Blick auf die zu erwartenden gesetzlichen Regelungen zu Kompensationszahlungen im Falle eines Erfolges der zu erwartenden konkreten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht. Zudem handele es sich bei den angegriffenen Regelungen um schwere Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG. Der Antrag sei ferner begründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen sei § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG. § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG sei aber wegen Verstoßes gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig. Der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei eröffnet. Eigentum im Sinne der Norm sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte. Geschützt sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei jedenfalls seine wirtschaftliche Grundlage in Gestalt des konkreten Bestandes an Rechten und Gütern. Die Auffassung, nach der Betriebsschließungen, Beherbergungs- und Bewirtungsverbote sowie ähnliche Maßnahmen nach dem IfSG im Rahmen der Corona-Pandemie ausschließlich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Die Vertreter der Gegenauffassung würden verkennen, dass ihre Ansicht in offenem Widerspruch zur Werteordnung des Grundgesetzes stehe, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentumsschutz, insbesondere im Urteil zum 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zum Ausdruck komme. Soweit staatliche Maßnahmen eine wenigstens substanzerhaltende Nutzung des Eigentums nicht lediglich aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, sondern in einem bestimmten Wirtschaftsbereich branchenweit mehr als nur kurzzeitig unmöglich machten, sei der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit betroffen. In diesen Schutzbereich werde durch § 28a IfSG eingegriffen, ohne dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung vorliege. Bei § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG handele es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, deren Verfassungsmäßigkeit am Maßstab der Regelungen in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 2 GG und damit insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sei. Die Norm diene zwar einem legitimen Zweck und sei auch geeignet und erforderlich. Sie sei aber unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie keine Regelung über finanzielle Ausgleichsansprüche für substantielle Nutzungsbeschränkungen unternehmerischen Eigentums enthalte. Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie habe sich der Staat im Frühjahr 2020 zu kurzfristigen und intensiven Grundrechtseingriffen gezwungen gesehen, die auch eine massive Beschränkung der Befugnisse von Eigentümern bedeutet hätten. Diese kurzzeitigen Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse seien zu Beginn der Pandemie als Folge der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen gewesen. Der soziale Bezug des unternehmerischen Eigentums von Hotelbetreibern gehe allerdings nicht so weit, dass dies für die gesamte Dauer der Pandemie der Fall sei. Ein Großteil der Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG wirke sich für den überwiegenden Teil der Hotels in Deutschland faktisch als Betriebsschließung aus. Auf Usedom beispielsweise würden Geschäftsreisende nur etwa ein Prozent der Hotelgäste ausmachen. Für den Gastronomiebetrieb gelte das Gleiche. Hotels könnten nicht einfach kostengünstig für mehrere Wochen stillgelegt werden. Die laufenden Kosten des Hotelbetriebs blieben auch im „Lockdown“ weitestgehend konstant. Viele Unternehmen hätten keine Rücklagen, da das Vermögen der Inhaber regelmäßig in den Betrieben stecke. Sie seien zur Deckung der Betriebskosten auf einen laufenden Betrieb angewiesen. Maßnahmen, wie sie in § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG vorgesehen seien, würden schon nach kürzester Zeit die Substanz des Eigentums der Hotelinhaber belasten.Vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG sei ferner zu berücksichtigen, dass die Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG bestimmte Branchen ungleich härter träfen als die übrige Wirtschaft. Während andere Regelungen des § 28a IfSG eine gewisse Breitenwirkung entfalten würden, seien unmittelbare Adressaten der gravierenden Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG ausschließlich Unternehmer aus dem Hotel- und Gastronomiebereich. Das IfSG selbst enthalte keine entsprechende Ausgleichsregelung für die von den Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG betroffenen Unternehmen. Weder die Voraussetzungen des § 56 IfSG noch die des § 65 IfSG seien erfüllt. Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheide trotz vergleichbarer Interessenlage mangels Planwidrigkeit der Regelungslücke aus. Der betroffene Bürger dürfe für seinen Anspruch auf Entschädigung auch weder auf die gewohnheitsrechtlich anerkannten Institute des allgemeinen Staatshaftungsrechts noch auf lediglich ad hoc geschaffene staatliche Unterstützungsprogramme verwiesen werden. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen verpflichtet, im IfSG selbst eine Entschädigungsregelung für die in ihrem Grundrecht der Eigentumsfreiheit durch die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG besonders Betroffenen zu schaffen. Wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Teil einerseits argumentiere, dass angesichts der in einer epidemischen Notlage auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter die staatlichen Maßnahmen in der Regel ohne Entschädigungszahlungen angemessen seien und andererseits für die angeblich wenigen Fälle, in denen dies nicht der Fall sei, das Schreckgespenst eines Staatsbankrotts an die Wand malen würden und die Anwendung der Rechtsfigur der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung unter Verweis auf die begrenzten Haushaltsmittel pauschal ablehnten, liege ein offener Widerspruch vor. Für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Staates oder auch nur eine unter demokratischen Gesichtspunkten unhaltbare Einschränkung der haushaltsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Parlaments infolge einer Anwendung des Rechtsinstituts der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung spreche nichts. Tatsächlich sei es dem Staat möglich gewesen, die Wirtschaft während der Pandemie bis Ende 2021 mit 130 Milliarden Euro zu unterstützen.Der Staat habe die Pflicht, soweit es ihm irgendwie möglich sei, die Pandemie ohne unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum der Bürger zu bekämpfen.Die Hotel- und Gastronomieunternehmer hätten die Gründe für § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG, also das Aufkommen, die spezifischen Übertragungsformen sowie die Pathogenität des SARS-COV-2-Virus nicht zu verantworten und sie seien ihnen in keiner Weise zuzurechnen. Eine Art Zustandsverantwortlichkeit der Eigentümer der Hotel- und Gastronomiebetriebe und -anlagen könne allenfalls bestehen, soweit es um das spezifische Ansteckungsrisiko in den Betrieben gehe, nicht hingegen für das allgemeine Ansteckungsrisiko durch sonstige Sozialkontakte. Insbesondere bestehe keinerlei Verantwortlichkeit oder Zurechenbarkeit bezüglich des allgemeinen Infektionsgeschehens infolge der Tätigkeit des Reisens der deutschen Bevölkerung. Die Gefahr rühre unzweifelhaft von einem Naturereignis her und beruhe auf Umständen, die losgelöst von der Sachherrschaft über das Grundstück sei.Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung zum Teil annehme, dass ein Sonderopfer zu verneinen sei, wenn die Maßnahmen sämtliche Betriebe der betroffenen Branche gleichermaßen treffe, sei eine solche Maßstabsbildung offensichtlich willkürlich. Bei der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG im Kontext von Maßnahmen zum Schutz überragender Interessen des Gemeinwohls gehe es offensichtlich nicht darum, ob der einzelne Unternehmer ein Sonderopfer im Verhältnis zu anderen Unternehmen seiner Branche erbringe, sondern darum, ob er ein Sonderopfer für die Gesellschaft als Ganzes erbringe. Bezüglich der Lasten der Pandemie gelte das Lastengleichheitsprinzip für alle Bürger. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der staatlichen Hilfsprogramme. Die Rechtsprechung müsse auf Grundlage ihrer bisherigen Entscheidungen zur Verhältnismäßigkeit von Betriebsschließungen und -beschränkungen während der Pandemie zur Verfassungswidrigkeit des § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG kommen. Bei den gezahlten staatlichen Hilfsleistungen handele es sich nach dem Willen des Gesetzgebers und in der Interpretation der Rechtsprechung um Kompensationszahlungen für die Grundrechtseingriffe im wirtschaftlichen Bereich, welche die Verhältnismäßigkeit von Betriebsschließungen und -beschränkungen bewirken sollten und vielfach auch erst bewirkt hätten. Die staatlichen Kompensationszahlungen könnten die tatsächlich erfolgten Eingriffe mildern und zu ihrer Verhältnismäßigkeit führen, sie ließen aber das Sonderopfer nicht entfallen. Die Kompensationszahlungen könnten in keinem Fall etwas daran ändern, dass § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzliche Normierung der Ausgleichsansprüche im Infektionsschutzgesetz erfordere. Wenn erst Kompensationszahlungen auf § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG gestützte Betriebsschließungen und -einschränkungen während der Pandemie verhältnismäßig gemacht hätten, dann bedeute dies, dass § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG auch zu Maßnahmen ermächtige, die ohne Kompensationszahlungen unverhältnismäßig wären. § 28a Abs. 1 Nr. 11 und 12 IfSG greife zudem aufgrund des Fehlens einer korrespondierenden Regelung zu Entschädigungsansprüchen in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise ebenso in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein und stelle schließlich auch einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die im Bereich der Hotellerie und Gastronomie tätigen Unternehmen erbrächten der Sache nach ein Sonderopfer für die Gemeinschaft. Der Gleichheitssatz verbiete es aber, den Einzelnen, der in der schwersten Krise in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland für die Gemeinschaft ein Sonderopfer erbringe, ohne jeden parlamentsgesetzlich abgesicherten finanziellen Ausgleichsanspruch seinem Schicksal zu überlassen. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass § 4 und § 5 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 (Corona-LVO M-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 694), wegen des Fehlens einer Ausgleichsregelung für die betroffenen Betreiber von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten unwirksam gewesen sind. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass bereits die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zweifelhaft sei. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich weder aus einer nur kurzfristigen Geltung der Norm, einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse noch aus einem Präjudizinteresse. Der Normenkontrollantrag sei zudem jedenfalls unbegründet. Die angegriffenen Normen verletzten insbesondere nicht das Eigentumsgrundrecht in Art. 14 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich sei bereits nicht eröffnet, jedenfalls wäre ein Eingriff aber gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe bis zuletzt stets offengelassen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werde. Soweit die Antragsteller meinten, geschützt sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage eines Betriebs in Gestalt des konkreten Bestands an Rechten und Gütern, sei dies an sich nicht falsch. Dabei handele es sich aber nicht etwa um eine beschränkte Anerkennung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Teil der Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern um eine Anerkennung des selbstverständlichen Umstands, dass die Eigentumsgegenstände und die eigentumskräftigen Rechte eines Betriebs als solche geschützt seien. Das Bundesverfassungsgericht habe im Übrigen bereits entschieden, dass die Beschränkung eines Gewerbebetriebs grundrechtlich nicht unter Art. 14 Abs. 1 GG, sondern unter Art. 12 Abs. 1 GG zu fassen sei. Zudem bestimme sich die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG einschlägig sei, nach dem Schwerpunkt der Regelung. Hier gehe es um die Berufsfreiheit und nicht um das Grundrecht am Eigentum, denn es werde im Schwerpunkt eine Tätigkeit geregelt, nicht aber die Existenz oder die Nutzung von Eigentum. Den Antragstellern sei insbesondere durch das Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken und zum Zweck des Besuchs bei der Kernfamilie nicht die Nutzung ihres Eigentums entzogen worden. Sie seien nur in der Reichweite ihrer Dienstleistungen eingeschränkt gewesen. Der Vergleich mit dem Atomausstiegsurteil des Bundesverfassungsgerichts gehe fehl. In jenem Urteil gehe es darum, dass die Nutzung des Eigentums an Kernkraftwerken schlechthin und für immer unzulässig habe werden sollen. Mit Regelungen, durch die die Beherbergung von Gästen nur zu bestimmten Zwecken unterbunden worden sei, aber die Nutzung des Eigentums an Hotel- und ähnlichen Anlagen im Übrigen zulässig bleibe, sei dies nicht vergleichbar. Ferner wäre ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG auch gerechtfertigt, insbesondere angemessen gewesen. Die Auffassung der Antragsteller, dass in jedem Fall und auch in Kriegs- und Notzeiten Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums die Erhaltung der Substanz des Eigentums fordere und ihre Grenze demnach darin zu finden sei, dass die Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht zu einer Enteignung werden dürfe, sei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts längst überholt. Vielmehr zeige gerade das Atomausstiegsurteil des Bundesverfassungsgerichts, dass auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die die Entziehung von Eigentum zum Inhalt hätten, nicht nur Inhalts- und Schrankenbestimmungen blieben, sondern auch im Ergebnis mit Art. 14 GG im Einklang stehen könnten. Demnach komme es auf eine Abwägung zwischen dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung und dem Gewicht der rechtfertigenden Belange an. Diese gehe aber zugunsten der Schutzmaßnahmen aus. Dies folge schon daraus, dass es nicht die Aufgabe von Ausgleichsbestimmungen zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums sei, allgemeine und breite volkswirtschaftliche Schäden dem Staat zufallen zu lassen. Die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Normen auch ohne eine Entschädigungsregelung folge zudem aus dem sachlichen Verhältnis zwischen der grundrechtlichen Betroffenheit und den rechtfertigenden Gründen. Mit den hier angegriffenen Normen habe man seinerzeit auf ein spezifisches epidemiologisches Risiko der Reisetätigkeit reagiert. Von der Reisetätigkeit sei die Beherbergungsbranche abhängig und die Reisetätigkeit werde durch die Beherbergung der Reisenden gefördert. Die Schutzmaßnahmen im Bereich der Beherbergung seien daher eng auf den Sachzusammenhang bezogen, in dem ein besonderes Bedürfnis nach Beschränkungen im Interesse des Infektionsschutzes bestanden habe. Die Schutzmaßnahmen seien auch deshalb angemessen, weil die Beherbergung unter normalen Umständen von der Mobilität der Bevölkerung und von der Reisetätigkeit profitiere. Der Fortbestand dieser Mobilität gehöre grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko desjenigen, der seine Geschäfte daran ausrichte. Spiegelbildlich verhalte es sich so auch bei Betrieben des Einzelhandels, die auf die Frequentierung der Geschäfte und der Innenstädte angewiesen seien, und den körpernahen Dienstleistungsbetrieben, die von sehr engen Kontakten profitieren würden. Außerdem seien in dem Moment, in dem sich die Mobilität als schädlich erweise, weil sie infektionsgefährlich sei, diejenigen Bereiche, die besonders auf Mobilität ausgerichtet seien, in erhöhtem Maße sozialpflichtig. Ebenfalls liege kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Zwar sei ein Eingriff in die Berufsfreiheit nicht in Abrede zu stellen. Es handele sich aber nur um eine Berufsausübungsregelung, weil die angegriffenen Normen nur eine vorübergehende Beschränkung bewirkt hätten. Dies folge außerdem aus dem Umstand, dass mit den angegriffenen Normen nicht die Beherbergung insgesamt, sondern im Wesentlichen nur die Beherbergung zu touristischen Zwecken zeitweilig unterbunden worden sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht dargelegt. Mit der Behauptung der Antragsteller, sie und andere im Bereich der Hotellerie und Gastronomie tätige Unternehmen hätten ein Sonderopfer erbracht, sei weder eine Ungleichbehandlung noch eine fehlende Rechtfertigung der Ungleichbehandlung dargetan. Mit einem Sonderopfer werde eine an sich rechtmäßige Belastung bezeichnet, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteige. Nicht gemeint sei mit dem Begriff des Sonderopfers eine Ungleichbehandlung und schon gar nicht eine ungerechtfertigte und damit verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Auf die Frage, ob ein Sonderopfer gegeben sei, komme es daher vorliegend nicht an. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die hiesige Gerichtsakte und die Beiakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2024 verwiesen.