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Beschluss

3 MB 16/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0829.3MB16.24.00
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Leitsätze
Werden Glasscherben in einer Lebensmittelcharge gefunden, ist die Charge gesundheitsschädlich im Sinne des 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002. (Rn.10) Kann nicht geklärt werden, an welchem Ort und auf welche Weise ein Glasteil in die Tüten gelangt ist, lässt sich daraus gerade nicht folgern, dass der Rest der Charge sicher ist. (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 4. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden Glasscherben in einer Lebensmittelcharge gefunden, ist die Charge gesundheitsschädlich im Sinne des 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002. (Rn.10) Kann nicht geklärt werden, an welchem Ort und auf welche Weise ein Glasteil in die Tüten gelangt ist, lässt sich daraus gerade nicht folgern, dass der Rest der Charge sicher ist. (Rn.13) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 4. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Rückrufs ihres Produkts. Die Antragstellerin betreibt gewerblichen Handel mit Trockenfrüchten und Nusskernen. Sie produziert in diesem Zusammenhang auch das Produkt „Fertigware Cashewkerne 200g der Marke j...“. In der Charge 58824, MDH Feb. 2025 wurden durch zwei Verbraucher Glasscherben gefunden. Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 ordnete die Antragsgegnerin an, die „Fertigware Cashewkerne 200g der Marke j... (Charge 58824 MHD Feb, 2025)“ unverzüglich, spätestens bis zum 14. Juni 2024, zurückzurufen. Mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2024 wurde die Frist auf den 24. Juni 2024 bestimmt. Am 21. Juni 2024 legte die Antragstellerin dagegen Widerspruch ein und ersuchte um einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2024 den gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der verfügte Produktrückruf vom 11. Juni 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2024 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Das Produkt „Fertigware Cashewkerne 200g der Marke j... (Charge 58824 MDH Feb. 2025)“ verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002, weil es gesundheitsschädlich sei und nicht in den Verkehr hätte gebracht werden dürfen. In zwei Tüten der „Fertigware Cashewkerne 200g der Marke j... (Charge 58824 MDH Feb. 2025)“ seien jeweils unabhängig voneinander durch zwei Verbraucher Glasscherben gefunden worden. Glasscherben könnten, wenn sie in den Mundraum eines Menschen gelangen, gesundheitsschädlich sein. Sie könnten zu Verletzungen im Mundraum, in der Speiseröhre oder im Verdauungstrakt führen. Dies werde hier dadurch verstärkt, dass der Verbraucher beim Verzehr von Nüssen ohnehin von einem gewissen Widerstand beim Kauen ausgehe. Selbst wenn man aufgrund der Größe der hier vorgefundenen Glasscherbe ein Verschlucken für unwahrscheinlich erachte, sei nicht ausgeschlossen, dass sich in weiteren Tüten des streitgegenständlichen Produkts möglicherweise weitere – auch kleinere − Glasscherben befinden. Eine Gesundheitsgefahr könne auch nicht deswegen verneint werden, weil die Glasscherben in geöffneten Tüten gefunden worden seien und die eine Glasscherbe aufgrund des Verlustes auf dem Postweg nicht mehr weiter analysiert werden konnte. Beanstandungen von Verbrauchern sei es immanent, dass sie Auffälligkeiten an Lebensmitteln erst bemerken und melden können, nachdem sie das betroffenen Lebensmittel (teilweise) konsumiert oder die Verpackung des Lebensmittels geöffnet hätten. Hinzu komme, dass keine Umstände ersichtlich seien, dass die Verbraucher, die den Fund unabhängig voneinander gemeldet hätten, den Glasfund vorgetäuscht hätten. Dass die eine Glasscherbe auf dem Postweg abhandengekommen sei und nicht weiter analysiert werden konnte, führe nicht zum Entkräften der Annahme, dass eine Gesundheitsschädlichkeit vorliege. Auch ohne weitere Analyse sei für einen Laien erkennbar, ob der Fremdkörper aus Glas sei oder nicht. Dass es für die Antragstellerin von Interesse sei, ob das gefundene Glas die gleiche chemische Beschaffenheit habe, um nachvollziehen zu können, ob es von einem Gegenstand stamme und somit während des gleichen Produktionsschrittes in die Ware gelangt sei, sei nachvollziehbar, aber für die rechtliche Bewertung nicht von Relevanz. Die Annahme, dass es sich bei dem Produkt „Fertigware Cashewkerne 200g der Marke j... (Charge 58824 MDH Feb. 2025)“ insgesamt um ein nicht sicheres Lebensmittel handele, sei ebenfalls gerechtfertigt. Gemäß Art. 14 Abs. 6 VO (EG) Nr. 178/2002 sei davon auszugehen, wenn ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge gehöre, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge ebenfalls nicht sicher seien, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung werde kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher sei. Die beiden Tüten des streitgegenständlichen Produkts gehörten einer Charge an. Die Antragstellerin habe auch die Chargenvermutung nicht entkräftet. Auch wenn es sowohl im Betrieb im Herkunftsland Vietnam, als auch im Produktionsbetrieb in Deutschland strenge Vorschriften bzw. Verbote bezüglich des Umgangs mit Glas gebe und auch weitere strenge Qualitätskontrollen – auch durch unabhängige Stellen – stattgefunden hätten, könne nie ganz ausgeschlossen werden, dass Fremdkörper in die Ursprungsware und schließlich in das abgepackte Produkt gelangen. Vorliegend komme noch hierzu, dass die Glasscherbe ungefähr die Größe eines Cashewkerns aufweise und daher nur schwer von der übrigen Ware zu unterscheiden sei bzw. so durch das übliche Prüfschema fallen könne. Auch die Tatsache, dass bislang nur zwei Verbraucherbeschwerden eingegangen seien, führe nicht zu der Annahme, dass die übrige Charge nicht betroffen sei. Zum einen sei nicht davon auszugehen, dass bereits die gesamte streitgegenständliche Charge bis auf 8.233 für den Verkauf gesperrte Tüten, verbraucht sei. Nicht jeder Verbraucher verzehre eine Tüte mit Nusskernen unmittelbar nach dem Kauf vollständig. Gerade bei Produkten, die eine lange Haltbarkeit aufweisen würden, sei es naheliegend, dass der Verbraucher diese auf Vorrat kaufe oder aber immer nur geringe Mengen etwa als Koch- und Backzutat verwende und den Rest für den späteren Verzehr lagere. Zum anderen sei nicht davon auszugehen, dass jeder Verbraucher, der Fremdkörper in einem Produkt findet, dies melde. Schließlich sei die von der Antragstellerin durchgeführte Nachkontrolle nicht ausreichend, um die Chargenvermutung zu widerlegen. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Der Produktrückruf sei vor dem Hintergrund der möglichen Gesundheitsgefahren für Verbraucher erforderlich und angemessen. Es sei davon auszugehen, dass noch Tüten des Produktes im Umlauf seien. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 5. Juli 2024 zugestellten Beschluss am 9. Juli 2024 Beschwerde erhoben und diese am 24. Juli 2024 begründet. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2024 ist unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar enthält die Beschwerdebegründung entgegen der Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag. Gleichwohl ist die Beschwerde bei Fehlen eines ausdrücklichen Antrags nicht stets unzulässig. Ein ausdrücklicher Antrag ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht und sich das mit der Beschwerde verfolgte Ziel und ihr Umfang für das Beschwerdegericht eindeutig oder mit hinreichender Sicherheit aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde führenden Antragstellerin ergeben (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.07.2024 - 6 MB 13/24 -, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 11.01.2024 - 6 MB 3/24 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 68; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 21). So liegt es hier. Die Antragstellerin macht auch ohne ausdrücklichen Antrag ausreichend deutlich, dass sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt. 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil sich der Bescheid vom 11. Juni 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2024 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und keine weitergehende Interessenabwägung geboten ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der „Fertigware Cashewkerne 200g der Marke j... (Charge 58824 MHD Feb. 2025)“ um ein Lebensmittel handelt, das nicht sicher ist und daher nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Nach Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind. Dies ist hier nach Auffassung des Senats der Fall. Es ist unstreitig, dass sich in zwei Packungen der gleichen Charge des streitgegenständlichen Produkts Glasscherben befunden haben. Diese sind beim Verzehr – wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat und was von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt wurde – gesundheitsschädlich, weil sie zu zahlreichen Verletzungen bei den Verbrauchern führen können. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führen auch ihre dargelegten Prüfmechanismen sowie dass die Behörde des Landkreises Harburg sich angesichts der durchgeführten Kontrollen nicht veranlasst gesehen hat, weitere Maßnahmen zu veranlassen, nicht zu einer anderen Einschätzung. Nach der Auffassung des Senats können die Prüfungen nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sicherstellen, dass Glasscherben, welche eine ähnliche Größe und ein ähnliches Gewicht wie die Cashewkerne haben, aussortiert werden. Dabei muss schließlich auch berücksichtigt werden, dass es sich bei Cashewkernen um ein Naturprodukt handelt, welches daher von Natur aus schon eine gewisse Schwankungsbreite aufweist. Dies wird in den Prüfverfahren Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere konnte selbst die Antragstellerin – sofern man wie der Senat falsche Beschuldigungen ausschließt − nicht erklären, wann und wie es dazu gekommen ist, dass sich Glasscherben in einer ihrer Chargen befindet. Auch die Tatsache, dass sich die Glasscherben zwar in derselben Charge, welche jedoch an unterschiedlichen Tagen produziert wurde, befunden haben, ändert an dieser Einschätzung nichts. Es lässt sich nicht klären, wie die Glasscherben in die Tüten die „Fertigware Cashewkerne 200g der Marke j... (Charge 58824 MHD Feb. 2025)“ gekommen ist. Fest steht nach Auffassung des Senats nur, dass in der Charge in zwei Tüten Glasscherben gefunden worden sind. Die von der Antragstellerin vorgetragene Vermutung, dass die Glasfunde nur vorgetäuscht seien, ist unsubstantiiert. Zudem wird ein Fremdkörper in einem Lebensmittel regelmäßig nur durch den Endverbraucher bemerkt und gemeldet. Auf diese Angaben muss und darf sich die zuständige Behörde grundsätzlich stützen, solange keine offensichtlichen Widersprüche erkennbar sind oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, dass der Endverbraucher falsche Angaben gemacht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.02.2022 -14 ME 54/22 -, juris Rn. 26). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass Verbraucher sich an die zuständigen Stellen werden und nicht an den Markt, bei dem sie die Waren erworben haben, begründet keine derartigen Anhaltspunkte oder einen Manipulationsverdacht. Auch die unterstellte Schädigungsabsicht durch Konkurrenten stellt lediglich eine unsubstantiierte Mutmaßung dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Entgegen des Vortrags der Antragstellerin ist auch nicht davon auszugeben, dass bereits sämtliche im Umlauf befindlichen Tüten des Produkts „Fertigware Cashewkerne 200g der Marke j... (58824, MDH Feb. 2025)“ bereits verbraucht worden sind. Selbst wenn es sich um sogenannte Snack-Ware handeln sollte – woran angesichts der zahlreichen im Internet veröffentlichen Rezepte (unter anderem auf der Homepage von R...) mit Cashewkernen Zweifel bestehen – bedeutet dies nicht, dass der Artikel nicht dennoch auf Vorrat gekauft wird. Gerade das Mindesthaltbarkeitsdatum bis Februar 2025 ermöglicht es, das streitgegenständliche Produkt auf Vorrat zu kaufen. Der Vortrag und die durchgeführte Kontrolle der Antragstellerin führen auch nicht zur Widerlegung der Chargenvermutung nach Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002. Nach Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002 ist davon auszugehen, dass, wenn ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge gehört, sämtliche Lebensmittel dieser Charge nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge nicht sicher ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine (widerlegbare) Vermutung handelt (Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst 188. EL November 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 14 Rn. 12).Die zwingende Schlussfolgerung des Art. 14 Abs. 6 erster Satzteil entfällt nur, wenn sich bei einer eingehenden Prüfung kein Nachweis dafür findet, dass der Rest der Charge nicht sicher ist. Es ist der volle Beweis nötig, dass die vermutete Tatsache nicht vorliegt. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus dem in Art. 7 VO (EG) 178/2002 für den Bereich der Lebensmittelsicherheit geregelten Vorsorgeprinzip (Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst 188. EL November 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 14 Rn. 12). Die Beweislast dafür, dass der Rest der Charge sicher ist, trifft stets den Lebensmittelunternehmer als denjenigen, der sich darauf berufen will (Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, BasisVO, Art. 14 Rn. 82). Es wurde lediglich die Rückstellprobe sowie weitere zehn Beutel der gesperrten Tüten kontrolliert. Eine repräsentative Überprüfung der Charge ergibt sich daraus nicht, da sich eine Gesamtmenge von 167.200 Beutel im Umlauf befinden. Soweit sich die Antragstellerin vorliegend darauf berufen will, dass ihre Testverfahren und Kontrollen es ausschließen, dass das Produkt mit Glasscherben verunreinigt wird, dürfte dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht schon zur Widerlegung der Chargenvermutung ausreichen. Es konnte gerade nicht geklärt werden, an welchem Ort und auf welche Weise das Glasteil in die Tüten gelangt ist. Daraus lässt sich aber gerade nicht folgern, dass der Rest der Charge sicher ist. Dafür hätte vorliegend wohl die Herkunft der Glasscherben abschließend geklärt werden müssen und es hätte sich daraus ergeben müssen, dass keine weiteren Scherben in die betreffende Charge gelangt sind. Ein solcher Nachweis ist bislang gerade nicht gelungen. Solange unklar bleibt, an welchem Ort und auf welche Weise die Glasscherben in die Tüten mit den Cashewkernen gelangt ist, bleibt unklar, ob auch noch weitere Glasscherben bei der Produktion in die Tüten gelangt sind. Bei den gefundenen Scherben handelt es sich jedenfalls nicht um einen vollständigen Gegenstand (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.02.2022 -14 ME 54/22 -, juris Rn. 30). Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist auch rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere stellt ein stiller Rückruf keine mildere Maßnahme dar. Wie bereits dargelegt, ist gerade nicht davon auszugehen, dass sämtliche verkaufte Ware bereits verzehrt worden ist, so dass eine Gefahr für eine Gesundheitsschädigung weiterhin besteht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt – und dem die Antragstellerin nicht Substantielles entgegen setzt −, dürfte aufgrund der möglichen schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit es auch ausreichend sein, wenn nur noch vereinzelte Tüten des streitgegenständlichen Produkts im Umlauf sind. Mildere Maßnahmen als der Produktrückruf sind daher nicht ersichtlich, um den Verbraucher zu schützen. Auch die erheblichen Kosten, welche der Antragstellerin durch den Rückruf entstehen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Die erheblichen Gesundheitsgefahren, die durch den Verzehr von Glas drohen, wiegen höher als das monetäre Interesse der Antragstellerin. Diese Gefährdung von Rechtsgüter von überragendem Wert rechtfertigt den Produktrückruf auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.02.2022 -14 ME 54/22 -, juris Rn. 38). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).