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Beschluss

6 MB 3/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0111.6MB3.24.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsmittelantrag ist unzulässig, wenn sich für den Senat aus dem Vorgetragenen nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll. (Rn.11) 2. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht liegt nicht vor, wenn der Prozessvertreter des Beteiligten damit hätte rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht auf jeden Fall seine Entscheidung auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt stützen wird. (Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 7. September 2023 wird im Hinblick auf die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsmittelantrag ist unzulässig, wenn sich für den Senat aus dem Vorgetragenen nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll. (Rn.11) 2. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht liegt nicht vor, wenn der Prozessvertreter des Beteiligten damit hätte rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht auf jeden Fall seine Entscheidung auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt stützen wird. (Rn.19) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 7. September 2023 wird im Hinblick auf die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die 1978 geborene Antragstellerin ist pakistanische Staatsangehörige. Nachdem sie im Jahr 2001 den deutschen Staatsangehörigen und in Deutschland lebenden N. A. A. geheiratet hatte, reiste sie erstmals im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein. In der Folgezeit verließ sie Deutschland und reiste erneut im Jahr 2010 ein. Sie zog zu ihrem Ehemann in eine Wohnung in A-Stadt und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde. Nachdem der Ehemann der Antragstellerin im Jahr 2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war (Bl. 126 des Verwaltungsvorgangs) und die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mehrfach angegeben hatte, dass sie von ihrem Ehemann getrennt sei (Bl. 126 und Bl. 151 des Verwaltungsvorgangs), erhielt sie am 9. Mai 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. In den folgenden Jahren wurde diese Aufenthaltserlaubnis verlängert. Zuletzt beantragte die Antragstellerin am 3. November 2022 die Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis. In dem Antrag gab sie an, von ihrem Ehemann getrennt zu leben (Bl. 227 des Verwaltungsvorgangs). Sie erhielt daraufhin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und begründete dies mit der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts, § 31 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus forderte sie die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung an. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen diesen Bescheid und erklärte, dass die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann „seit längerer Zeit“ wiederhergestellt sei. Im Nachgang erklärten die Eheleute, dass sie seit 2016 gemeinsam in der Wohnung der Antragstellerin wohnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2023 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Es lägen weiterhin keine Nachweise über eigenes Erwerbseinkommen der Antragstellerin vor. Zudem bestehe der Gesamteindruck, dass die Antragstellerin nicht wieder mit ihrem Ehemann in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Hiergegen hat die Antragstellerin am 3. März 2023 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erhoben sowie um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Diesen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2023 abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin am 19. September 2023 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft seit 2017 wieder bestehe. II. 1. Die Beschwerde ist im Hinblick auf die abgelehnte Prozesskostenhilfeentscheidung erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Zum einen hat die Antragstellerin die gesetzlich vorgesehene Erklärung zur Prozesskostenhilfe sowie die entsprechenden Belege trotz Aufforderung durch das Gericht vom 3. März 2023 (§ 117 Abs. 2 ZPO) bis zum Ablauf der 1. Instanz nicht eingereicht. Zum anderen bestand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstinstanzlich nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. 2. Die statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2023 hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung ist zwar rechtzeitig eingegangen, wird aber nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht; sie ist deshalb zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vorliegend mangelt es der Beschwerdebegründung schon an einem bestimmten Antrag. Dem Antrag kommt die Aufgabe zu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdegerichts sein soll. Das Beschwerdegericht kann nicht einfach auf den erstinstanzlichen Antrag zurückgreifen. Denn es ist Aufgabe eines Antragstellers, das von ihm (noch) verfolgte Begehren durch den Antrag im Beschwerdeverfahren klarzustellen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.04.2002 – 7 S 653/02 –, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Gleichwohl ist die Beschwerde bei Fehlen eines ausdrücklichen Antrags nicht stets unzulässig (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.07.2017 – 1 CS 17.642 –, juris Rn. 2). Ein ausdrücklicher Antrag ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel unzweifelhaft feststeht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2012 – 10 ME 130/12 –, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 26.04.2012 – 11 CS 12.650 –, juris Rn. 12; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 21; Kaufmann, in: Posser/Wolf/Decker, BeckOK VwGO, 67. Ed. Stand 01.01.2020, § 146 Rn. 13). D. h. das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags ist nur dann unschädlich, wenn sich für das Beschwerdegericht das mit der Beschwerde verfolgte Ziel und ihr Umfang eindeutig oder mit hinreichender Sicherheit aus dem übrigen Vorbringen des Beschwerde führenden Antragstellers ergeben (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 1 CS 17.642 –, juris Rn. 2). Auch weil das vorläufige Rechtsschutzverfahren mit § 146 Abs. 4 VwGO beschleunigt werden soll, kann es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts sein, nicht hinreichend bestimmte Anträge mit erheblicher Mühe herauszuarbeiten. Verbleibende Zweifel am klaren Rechtsschutzziel können nicht dadurch beseitigt werden, dass angenommen wird, der Antragsteller wolle die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang anfechten bzw. die dort gestellten Anträge weiterverfolgen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25.09.2002 – 12 TG 2216/02.A –, juris Rn. 13). So liegt es hier. Für den Senat lässt sich aus dem Vorgetragenen nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss über verschiedene Streitgegenstände entschieden hat. So hat es nach Auslegung des Rechtsschutzbegehrens zunächst die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 31 AufenthG im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) überprüft und diesen wegen Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verneint. Sodann hat es in der Annahme eines als hilfsweise gestellten Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (resultierend aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) in den Blick genommen und untersucht, ob zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Schließlich hat es sich mit der Frage befasst, ob darüber hinaus – unabhängig von der Frage nach der statthaften Antragsart – ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Beide Möglichkeiten wurden jedoch mangels A.legung und Glaubhaftmachung des Wiederbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft verneint. Die Ausführungen der Antragstellerin beschränken sich demgegenüber im Wesentlichen darauf, dass nach ihrer Auffassung eine eheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn A. bestehe. Sie vertieft ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag und rügt, dass „vonseiten des erkennenden Gerichts im Vorwege kein Hinweis erfolgt ist, dass den Ausführungen der Antragsgegnerin offensichtlich gefolgt wird und die Antragstellerin in besonderer Art und Weise gefordert ist, das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft darzulegen“. Aufgrund dieses Vortrages scheint die Antragstellerin lediglich die Entscheidung über die Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder auch die Erwägungen zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angreifen zu wollen, da jedwede Ausführungen zu § 31 AufenthG und zur Sicherung des Lebensunterhaltes fehlen. Jedoch führt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. September 2023 aus, der Auffassung zu sein, dass hier nach Übersendung weiterer Erklärungen eine Glaubhaftmachung erfolgt sei, so dass „die abschlägige Bescheidung aufzuheben“ sei. Ob damit die gesamte negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemeint ist oder die abschlägige Bescheidung der Antragsgegnerin, bleibt unklar. Aufgrund dieser widersprüchlichen Ausführungen ist das Rechtsschutzziel weder unzweifelhaft noch steht es mit hinreichender Bestimmtheit fest. Die Beschwerde genügt daher nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, ohne dass insoweit noch der Frage nachzugehen wäre, ob darüber hinaus eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorliegt. Selbst wenn man das Vorstehende anders bewerten wollte, stellt das Beschwerdevorbringen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht im Ergebnis in Frage. Die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Abänderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass sie in besonderer Art und Weise gefordert sei, das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft darzulegen, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine solche „Gehörsrüge“ greift bereits unabhängig davon, ob der behauptete Verstoß gegeben ist, in Verfahren der vorliegenden Art nicht durch. Das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweiter Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.02.2019 - 1 B 830/18 -, juris Rn. 10 f. m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 26.05.2023 – 1 MB 13/22 –, juris Rn. 28). Maßgeblich ist allein, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.04.2022 – 4 MB 14/22 –, juris Rn. 5). Im Übrigen liegt ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auch nicht vor. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Inwieweit diese Hinweispflicht aber mit Blick auf die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Glaubhaftmachung gilt, sei dahingestellt (ablehnend etwa OVG Bautzen, Beschluss vom 14.07.2010 – 2 B 436/09 –, juris Rn. 8 m.w.N.), da das Verwaltungsgericht auf jeden Fall seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem der Prozessvertreter der Antragstellerin hätte rechnen müssen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt, auf den nachweisbar betätigten Willen beider Eheleute ankommt, ein gemeinsames Leben zu führen. Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus; die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 11.10 -, juris Rn. 16; Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 7.09 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 B 25.12 –, juris Rn. 4 m. w. N). Entsprechend wäre es vorliegend Sache der Antragstellerin, das Vorliegen derartiger innerer Tatsachen überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt. Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine aufenthaltsrechtlich beachtliche tatsächliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft allerdings, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25.12 -, juris). Ein erhöhter Überprüfungs- und Erklärungsbedarf besteht aber etwa dann, wenn die Eheleute getrennte Wohnungen unterhalten (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2000 – 4 M 80/00 –, juris Rn. 6 f.). Dies zu Grunde gelegt, stellt das Beschwerdevorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Antragstellerin das verwaltungsgerichtliche Ergebnis nicht überzeugend in Frage. Von den rechtlichen Maßstäben des Verwaltungsgerichts ausgehend hat sie weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen ihrem Ehemann und ihr eine eheliche Lebensgemeinschaft im beschriebenen Sinne besteht. Insbesondere liegt keine eingehende Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Beschluss im Einzelnen angeführten Erwägungen vor, mit denen das Verwaltungsgericht seine Zweifel an der behaupteten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet. Die Angaben bleiben auch im Beschwerdeverfahren lückenhaft und vermögen die aufgezeigten Widersprüche nicht aufzulösen. Insbesondere ergibt sich auch aus den eingereichten Anlagen K 9 und K 10 weder das Datum, wann sich die Eheleute zur Fortsetzung ihrer Lebensgemeinschaft entschlossen haben wollen noch, aus welchen Gründen dies geschehen sein soll. Die entsprechenden Textstellen in den Anlagen sind leer bzw. frei gelassen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).