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Urteil

15 A 16/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0210.15A16.21.00
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Leitsätze
Die Kindsmutter kommt ihren Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG unter anderem dann nicht nach, wenn ihre Angaben über die Umstände der Zeugung des Kinds nicht glaubhaft sind.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kindsmutter kommt ihren Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG unter anderem dann nicht nach, wenn ihre Angaben über die Umstände der Zeugung des Kinds nicht glaubhaft sind.(Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 2. Juli 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn... A. für die Zeit ab dem 1. August 2019 bis zum 10. Februar 2025 (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 UhVorschG. Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. Die Klägerin ist als gesetzliche Vertreterin ihres Sohns zwar gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UhVorschG antragsberechtigt und damit auch berechtigt, den Anspruch des Kinds auf Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 – OVG 6 B 9.17 –, Rn. 17, juris). Allerdings ist der Anspruch vorliegend nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UhVorschG ausgeschlossen. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz unter anderem nicht, wenn der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Liegen die Voraussetzungen des materiellen Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 3 UhVorschG vor, entsteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht. Die gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG setzen abhängig vom Einzelfall grundsätzlich nach der Feststellung der Schwangerschaft ein. Zumindest die Möglichkeit dessen stellt sicher, dass der Sinn und Zweck einer begehrten Unterhaltsvorschusszahlung nicht verkehrt würde in eine zu Lasten der Allgemeinheit gehenden Unterhaltsausfallzahlung. Eine fehlende Mitwirkung kann auch nicht durch ein Nachholen der geforderten Handlung rückwirkend beseitigt werden. § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist nicht anwendbar; § 1 Abs. 3 UhVorschG enthält insoweit eine abschließende Sonderregelung (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Juni 2010 – 5 D 33/10 –, Rn. 6, juris; s. auch Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 20. November 2024, § 1 UhVorschG, Rn. 111). Die Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 1 Abs. 3 UhVorschG besteht dabei nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei sich die Frage, was der Kindsmutter möglich und zumutbar ist, nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28.12 –, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 13.87 –, Rn. 16 f., jeweils juris). Die Kindsmutter genügt insofern ihrer Mitwirkungsobliegenheit, wenn sie – erstens – glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Kindsmutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Ist das Vorbringen der Kindesmutter, die Identität des Kindesvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungsobliegenheit – zweitens – voraus, dass die Kindesmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindsvater selbst zu ermitteln. Dies umfasst somit nicht nur, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, d.h. solche Nachforschungen anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. zum Maßstab VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 12 S 773/18 –, Rn. 35; OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10300/18 –, Rn. 20; OVG A-Stadt, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 3 O 5/23 –, Rn. 6, jeweils juris). In Ansehung dessen fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Klägerin hat nach ihren Angaben im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, die Identität des Vaters nicht zu kennen, sondern sich hierzu vielmehr durchgehend inkonsistent eingelassen. Denn während die Klägerin gegenüber dem Beklagten zunächst wiederholt angegeben hatte, sie wisse gar nichts, und lediglich angab, dass es in einer Diskothek geschehen und der Kindsvater jemand aus... gewesen sei, sie aber nicht wisse, wann und in welcher, hat sie diese in der Klagebegründung erstmals namentlich bezeichnet, den (nachträglich korrigierten) Zeitraum eingegrenzt und angegeben, dass er aus... komme, sich in A-Stadt im Urlaub befinde, ca. „Ende 20“ Jahre alt gewesen sei und blaue Augen gehabt habe. Besonders deutlich werden diese Widersprüche durch die Angaben der Klägerin im von ihr unterschriebenen Gesprächsvermerk vom 20. September 2020, nach dem sie gegenüber dem Beklagten erklärt hat, ihr erstgeborener Sohn sei an diesem Tag bei einer Freundin von ihr gewesen, ohne dass es hierfür einen Grund gegeben hätte. Sie habe ursprünglich nicht geplant, loszuziehen, sondern sei alleine zuhause gewesen, habe „einfach mal entspannen“ wollen und etwas Alkoholisches getrunken, wisse aber nicht mehr, wie viel. Hierauf sei sie alleine „einfach losgezogen“ und wieder zuhause aufgewacht. Von dem Zwischenzeitraum erinnere sie nichts und wisse insbesondere nicht mehr, wann dies gewesen sei, wohin sie gegangen und wie sie wieder nach Hause gelangt sei. Diese Angaben stehen im offenkundigen Widerspruch zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, in der sie davon abweichend vielmehr erklärt hat, dass sie einen freien Abend gehabt und sich dazu entschieden habe, „einfach mal feiern zu gehen“, weshalb sie ihren Sohn zuvor bei einer Freundin abgegeben habe. Ebenfalls dazu im Widerspruch steht auch, dass sie erklärt hat, zuhause nichts getrunken zu haben, sondern damit erst im „... “ begonnen zu haben, wobei sie in der mündlichen Verhandlung auf den Verlauf des Abends bzw. der Nacht näher eingegangen ist und dabei auch erstmals beschrieb, wie sie den Kindsvater kennengelernt habe, es mit diesem zum Geschlechtsverkehr gekommen und wie sie wieder nach Hause gelangt sei, obwohl sie im Verwaltungsverfahren noch angegeben hatte, insoweit keine Erinnerungen zu haben. Dabei ist es ebenfalls nicht nachvollziehbar und von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar erläutert worden, wie sie nach dem Kindsvater bei Facebook und Instagram gesucht haben will, wenn sie von ihm lediglich gewusst habe, dass er aus Berlin komme. Die darin liegenden Widersprüche hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufgelöst. Sofern sie darauf verwiesen hat, dass die Gesprächsvermerke fehlerhaft seien, weil sie diese Informationen dem Beklagten mitgeteilt, dieser sie jedoch nicht vollständig aufgenommen habe, dringt sie damit schon angesichts des Gesprächsvermerks vom 20. September 2020 nicht durch, weil sich in diesem Fall bereits nicht erschließt, warum sie diesen in Kenntnis der von ihr behaupteten inhaltlichen Unrichtigkeit genehmigt und persönlich unterschrieben hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ihr erstgeborener Sohn bei diesem Gespräch anwesend und es ihr daher unangenehm gewesen sei, in dessen Gegenwart über den Abend zu sprechen. Es erschließt sich insofern nicht, weshalb sie zur Vermeidung einer solchen Situation nicht von der bereits im Schreiben des Beklagten vom 4. September 2019 angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zu dem dort ausführlich formulierten Fragenkatalog bis zum 21. September 2019 schriftlich Stellung genommen hat. Vor diesem Hintergrund führt das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung, dass der Vortrag der Klägerin, zur Identität des Kindsvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 18. April 2019 – 12 C 18.1893 –, Rn. 29, jeweils juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen. Sie ist die Mutter ihres am 14. Juni 2019 geborenen Sohns ... A., für den sie am 23. August 2019 bei dem Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) beantragte. Dabei wies sie darauf hin, dass sie zum Kindsvater keine Angaben machen könne, da ihr Sohn in einer Diskothek gezeugt worden sei, der Kindsvater jemand aus Berlin sein könne, sie sich jedoch nicht an Einzelheiten erinnere. Mit Schreiben vom 4. September 2019 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Ablehnung ihres Antrags an und wies insoweit darauf hin, dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 3 UhVorschG nur bestehe, wenn sie in ausreichendem Maße bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirke und sie dies bislang nicht getan habe. Die Klägerin teilte hierauf mit, dass sie keine Angaben zum Kindsvater machen könne. Ihre Schwangerschaft sei erst in der 19. Schwangerschaftswoche festgestellt worden, wobei ihr das Ausbleiben ihrer Menstruation infolge ihrer Erkrankung an Endometriose und eines damit verbundenen unregelmäßigen Zyklus nicht aufgefallen sei. Da die Zeugung bereits vier Monate zurückliegen müsse, wisse sie nicht mehr viel. Ihr erstgeborener Sohn sei bei einer Freundin von ihr gewesen, ohne dass es hierfür einen besonderen Grund gegeben habe. Zu ihrer Freundin wolle sie keine Angaben machen. Sie habe nicht beabsichtigt, loszuziehen und sei alleine zu Hause gewesen. Dort habe sie etwas getrunken, wisse aber nicht mehr, wie viel. Sonst trinke sie keinen Alkohol. Sie sei dann alleine losgezogen, wisse aber nicht mehr, zu welcher Uhrzeit, wohin und wie sie dorthin gekommen sei. Sie sei alleine zuhause aufgewacht; Hinweise auf eine weitere Person habe es nicht gegeben. Was in der Zwischenzeit passiert ist, wisse sie nicht. Unter dem 5. April 2020 hörte der Beklagte die Klägerin nochmals zu einer Ablehnung ihres Antrags an. Mit Bescheid vom 2. Juli 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie nicht hinreichend bei der Ermittlung des Kindsvaters mitgewirkt habe und ihre Angaben widersprüchlich seien. Hiergegen legte die Klägerin am 28. Juli 2020 Widerspruch ein und verwies darauf, alle ihr bekannten Informationen mitgeteilt zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2020, am 19. Dezember 2020 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, dass sie weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht habe, aus welchem Grund sie keine Informationen über den Kindsvater habe, da ihre Angaben widersprüchlich seien und sie auch keine eigenen Nachforschungen zum Kindsvater angestellt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 19. Januar 2021 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung ergänzend aus, dass der Empfängniszeitpunkt der 4. oder 11. Oktober 2019 gewesen sei und sie sich in dieser Nacht in der Diskothek „... “ in A-Stadt aufgehalten habe, wo sie den Kindsvater kennengelernt habe. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er in Berlin lebe und sich in A-Stadt im Urlaub befinde. Er habe blaue Augen gehabt, sei ca. 1,80 m groß und „Ende 20“ Jahre alt gewesen. Weitere Details des Geschehens habe sie im persönlichen Gespräch bei dem Beklagten nicht mitteilen wollen, um ihre hierbei ebenfalls anwesenden Söhne nicht zu überfordern. Zudem seien diese Informationen auch nicht relevant. Dass die von ihr geschilderten Informationen nicht ausreichten, um den Kindsvater zu ermitteln, sei unerheblich. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Juli 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2020 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn... A., geboren am 14. Juni 2019, für die Zeit ab dem 1. August 2019 bis zum 10. Februar 2025 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Dabei hat sie korrigiert, dass ihr Sohn am 5. Oktober 2018 gezeugt worden sei. Sie habe sich an diesem Tag bewusst entschieden, feiern zu gehen und ihren erstgeborenen Sohn deshalb zuvor bei einer Freundin abgegeben. Zuhause habe sie noch keinen Alkohol getrunken und damit erst in der Diskothek begonnen. Den Kindsvater habe sie dort an der Bar kennengelernt, wo sie sich für ca. zwei Stunden unterhalten hätten. Sie hätten das „... “ zum gemeinsamen Rauchen verlassen und sich dann zum Geschlechtsverkehr entschieden. Zu diesem sei es in dem PKW des Kindsvaters gekommen, der ein ......... Kennzeichen gehabt habe. Dabei hätten sie ein Kondom verwendet. Im Anschluss seien sie in die Diskothek zurückgekehrt. Später sei sie alleine nach Hause gegangen. Ihre Schwangerschaft habe sie Ende Dezember 2018 festgestellt. Sie habe zwar bei Facebook und Instagram nach dem Kindsvater gesucht, aber in Unkenntnis seines Namens keinen Erfolg gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.