Leitsatz: 1. Eine Verletzung der aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG folgenden Mitwirkungsobliegenheit der Mutter ist nicht anzunehmen, wenn sie nach Feststellung der Schwangerschaft nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Vater selbst zu ermitteln. Die Vorschrift erlaubt in ihrer direkten Anwendung nur die Zurechnung eines Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, Rn. 11). 2. Für die Herleitung einer solchen Obliegenheit im Wege der Analogie fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage. 3. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unterhaltsleistungen nach anonymer Samenspende (Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -) ist auf Fälle des One-Night-Stands oder einer flüchtigen Bekanntschaft nicht übertragbar. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2021 verpflichtet, der Tochter der Klägerin B. H. V. I. N. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 28.09.2020 bis zum 31.10.2020 in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin hat eine Tochter, B. H. V. I. N. (im Folgenden: B.), die am 00.00.2012 geboren wurde. Die Klägerin hat außerdem zwei Söhne. Die drei Kinder stammen jeweils von unterschiedlichen Vätern ab. Die Klägerin beantragte am 23.07.2012 bei der Stadt Wolfsburg Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für B.. Im Antragsformular gab sie an, der Vater des Kindes heiße Y. A.. Dieser sei ledig und in Douala geboren worden. Dort lebe er auch. Die mit dem Antrag vorgelegte Geburtsurkunde der Tochter weist keine Angaben zum Kindesvater aus. Die Anforderung weiterer Unterlagen seitens der Stadt Wolfsburg (Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft und Nachweis der Bemühungen, Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen zu erhalten bzw. die Vaterschaft feststellen zu lassen) blieb von der Klägerin unbeantwortet. Mit Bescheid vom 05.12.2012 bewilligte die Stadt Wolfsburg der Tochter der Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 01.07.2012. B. bezog die bewilligten und im Laufe der Zeit der Höhe nach angepassten Leistungen zunächst bis ins Jahr 2019 hinein. Am 00.00.2018 heiratete die Klägerin Herrn K. Q. S. E.. Unter dem 11.02.2019 wies die Stadt Wolfsburg die Klägerin auf das Bekanntwerden von Gerichtsurteilen hin, wonach kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen bestehe, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft von vorneherein aussichtslos sei. Eine ausreichende Mitwirkung zur Feststellung der Vaterschaft erfordere somit sehr detaillierte Auskünfte zum Sachverhalt. Die Klägerin müsse vorhandenes Wissen mitteilen, erforderliche, mögliche und zumutbare Nachforschungen zur Vaterschaftsfeststellung einleiten oder veranlassen oder die Hinderungsgründe glaubhaft machen. Anlässlich dessen hörte die Stadt Wolfsburg die Klägerin zu einer beabsichtigten Einstellung der Leistung an, für den Fall, dass diese nicht schriftlich mitteile, welche weiterführenden Angaben sie zum Erzeuger des Kindes machen könne. Weitere Angaben machte die Klägerin in der Folge nicht, so dass die Stadt Wolfsburg mit Bescheid vom 15.03.2019 die Leistung zum „31.05.2024“ wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin einstellte und den Bewilligungsbescheid vom 05.12.2019 mit Wirkung zum „31.05.2024“ aufhob. Am 21.03.2019 stellte die Klägerin wiederum einen Antrag auf Unterhaltsleistungen für ihre Tochter B. bei der Stadt Wolfsburg, gab dort an, sie sei seit dem 00.00.2018 verheiratet, und füllte einen Fragebogen zur Feststellung der Vaterschaft aus. Dort gab sie unter anderem an, sie habe den Vater ihrer Tochter in Kamerun kennengelernt, sie sei „nicht so lange“ mit ihm zusammen gewesen und habe ihn in Douala getroffen. Er sei schlank, schätzungsweise 45 Jahre alt, habe die kamerunische Staatsangehörigkeit und spreche Französisch. Auf die Frage, ob sie selbst Schritte zur Feststellung des Vaters unternommen habe, nachdem ihr bekannt geworden ist, dass sie schwanger ist, gab sie die Antwort „kein Kontakt“. Ein Großteil der Fragen im Fragebogen blieb seitens der Klägerin unbeantwortet. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22.03.2019 mit der Begründung abgelehnt, ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht, da die Mutter des Kindes verheiratet sei und nicht von ihrem Mann getrennt lebe. Mit weiterem Bescheid vom 22.03.2019 forderte die Stadt Wolfsburg von der Klägerin die für B. für die Zeit vom 14.12.2018 bis zum 31.03.2019 erbrachten Leistungen zurück. Seit dem 01.04.2020 lebt die Klägerin nach eigenen Angaben von ihrem Ehemann getrennt. Am 10.08.2020 zogen die Klägerin und ihre Kinder von Wolfsburg nach T. in das Gemeindegebiet der Beklagten. Dort stellte die Klägerin am 28.09.2020 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre Tochter B.. Im Antragsformular machte die Klägerin keine Angaben zum Kindesvater. Sie wurde seitens der Beklagten am 28.09.2020 zum Kindesvater und den Begebenheiten des Kennenlernens befragt. In diesem Gespräch gab die Klägerin laut der „Verhandlungsniederschrift“ auf die Frage nach dem Namen des Kindesvaters „Y. A.“ an. Handschriftlich ist dort „D.“ hinzugefügt. Diesen Namen gab die Klägerin auf eine spätere Frage an („Er hat noch einen anderen Namen. Er heißt D.“.) Dieser Name habe auf einer Karte auf seinem Tisch gestanden. Zu den persönlichen Daten des Kindesvaters gab sie weiter an, dass er groß, ca. 1,90 m, dunkel und sehr schlank sei, aus Kamerun komme und damals in Douala gelebt habe. Ob er dort noch wohne, wisse sie nicht. Sie fügte hinzu, dass das acht Jahre her sei. Die Klägerin gab der Verhandlungsniederschrift zufolge u. a. an, sie habe den Kindesvater durch eine Freundin im Urlaub im Jahr 2011 kennengelernt, diese Freundin lebe inzwischen in Amerika oder Kanada und sie habe zu ihr keinen Kontakt mehr. Zudem gab sie an, sie habe dem Kindesvater, als sie die Schwangerschaft nach drei Monaten festgestellt habe, davon erzählt, er habe aber abgestritten, der Vater zu sein. Sie hätten beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzt. Ein anderer Mann komme als Vater nicht in Betracht. Unter dem 29.09.2020 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an, woraufhin die Klägerin der Beklagten am 06.10.2020 telefonisch mitteilte, sie könne zum Kindesvater keine weiteren Angaben machen. Mit Bescheid vom 09.10.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Unterhaltsleistungen für B. im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, da sie nach Feststellung der Schwangerschaft nicht alles ihr Zumutbare getan habe, um die Identität des Kindesvaters herauszufinden, und zum anderen, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie keine weiteren Angaben zum Vater des Kindes machen könne, weil die Schilderungen vage und unkonkret geblieben seien. Daher sei der Anspruch nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.10.2020 erhob die Klägerin am 08./09.11.2020 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, ihr seien Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen, da sie alle erforderlichen und ihr möglichen Angaben korrekt gemacht habe. Sie sei zur Beerdigung ihres Vaters nach Kamerun gereist. Entsprechend den landesüblichen Gepflogenheiten habe sie sich damals hinsichtlich persönlicher Kontakte offen gezeigt. In Kamerun sei man so lange „befreundet“, wie man etwas miteinander mache, eine dem hiesigen Freundschaftsverständnis innewohnende nähere und dauerhafte Bindung sei hierfür nicht erforderlich. Über eine solche Kontaktperson habe sie den Kindesvater kennengelernt. Daher seien die Bemühungen gescheitert, den Kindesvater im Nachhinein aufzufinden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 09.10.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin keine weiteren Informationen zum Kindesvater habe, was sich daran zeige, dass sie über ihn und das Kennenlernen nur sehr wenig erzählt habe. Sie hätte sich zudem weitere Informationen über ihn beschaffen müssen und können, da sie nach eigenen Angaben nach Feststellung der Schwangerschaft noch Kontakt zum Kindesvater gehabt habe. Die Klägerin hätte zudem versuchen müssen, über ihre Freundin, die beim Kennenlernen dabei war, an Informationen über den Kindesvater heranzukommen. Indem sie dies nicht getan hat, habe die Klägerin vor der Geburt des Kindes durch bewusstes und gewolltes Verhalten eine Situation geschaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft aussichtslos war und damit verursacht, dass die Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden könne. In einem solchen Fall sei die Gewährung der Leistung ausgeschlossen. Im Übrigen hätte die Klägerin sich Hilfe Dritter holen können, z. B. durch Einrichtung einer Beistandschaft des Jugendamts. Die Klägerin hat am 08.01.2021 Klage beim Sozialgericht Köln mit dem Ziel erhoben, die Bewilligung von Unterhaltsleistungen für ihre Tochter B. für die Zeit ab Antragstellung zu erreichen. Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Beschluss vom 12.02.2021 an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung der Klage verweist die Klägerin auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, ihr seien Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen, da sie weder in der Absicht, die Identität des Kindesvaters zu verschleiern, schwanger geworden sei, noch die ihr zumutbare Mitwirkung zur Feststellung der Identität des Kindesvaters verweigert habe. Sie habe zunächst nach Feststellung der Schwangerschaft versucht, Kontakt zum Kindesvater aufzunehmen. Dieser habe jedoch jegliche Kontaktaufnahme abgelehnt. Da sich der Kindesvater von Anfang an im Ausland aufgehalten habe, habe keine Möglichkeit bestanden, Hilfe zu erhalten, um die Identität des Kindesvaters festzustellen. Soweit sie angegeben habe, eine Freundin habe den Kontakt zum Kindesvater hergestellt, so habe es sich dabei nur um eine flüchtige Bekannte gehandelt, die sie als „Freundin“ bezeichnet habe, da hierfür in Kamerun, anders als hierzulande, keine tiefgehende Vertrauensbeziehung erforderlich sei. Sie habe daher auch keine Möglichkeit gehabt, über diese Person Kontakt zum Kindesvater aufzunehmen. Da ihre Tochter bereits zuvor Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Stadt Wolfsburg erhalten habe, könne man von ihr im Übrigen nicht verlangen, dass sie sich auch weiterhin hinsichtlich ihrer Möglichkeiten, die Identität des Kindesvaters festzustellen, ideal verhalte. Sie, die Klägerin, habe darauf vertrauen dürfen, dass ihre Bemühungen, die Identität des Kindesvaters festzustellen, in der Folge nicht mehr in Zweifel gezogen würden. Am 24.08.2021 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als mit ihr die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen über den 31.10.2020 hinaus begehrt worden war. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2021 zu verpflichten, der Tochter der Klägerin B. H. V. I. N. für die Zeit vom 28.09.2020 bis zum 31.10.2020 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 05.01.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Insoweit ist sie zulässig. Das Gericht geht dabei zugunsten der Klägerin mit der vorherrschenden Rechtsprechung, vgl. nur Sächs. OVG, Urteil vom 08.10.2024 - 5 A 76/24 -, juris, Rn. 22; Bay. VGH, Beschlüsse vom 03.08.2023 - 12 CE 23.1247 -, juris, Rn. 12, und vom 20.01.2014 - 12 C 13.2488 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 10.12.2019 - 1 LB 197/18 – juris, Rn. 14 a. E.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 04.07.2019 - 4 PA 124/19 -, juris, Rn. 2, und vom 26.05.2014 - 4 LA 198/13 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13.12.2018 - OVG 6 B 9.17 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 23.09.1999 - 16 A 461/99 -, juris, Rn. 7 ff., (noch) davon aus, dass sie nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, sie mithin etwaige Ansprüche und Rechtsverletzungen aus dem Unterhaltsleistungsrecht als sorgeberechtigter Elternteil, bei dem ihre Tochter lebt, gemäß § 9 Abs. 1 UVG im eigenen Namen geltend machen kann. Dies obwohl aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel daran bestehen, dass diese Vorschrift tatsächlich (zumindest auch) eine gesetzliche Prozessstandschaft zugunsten des alleinerziehenden Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters regelt und nicht – vergleichbar der Regelung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB – (lediglich) eine Alleinvertretungsberechtigung für den Fall, dass das elterliche Sorgerecht den beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer auch gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche nicht einverstanden ist. So auch: VG Augsburg, Urteil vom 04.08.2020 - Au 3 K 18.2073 -, juris, Rn. 18. Die Klage ist, soweit das Gericht über sie noch zu entscheiden hat, auch begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 09.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; für den Zeitraum vom 28.09.2020 bis zum 31.10.2020 hat ihre Tochter einen Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsleistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei kann die Klägerin die begehrte Unterhaltsleistung noch nicht allein deshalb beanspruchen, weil ihre Tochter eine solche vor dem Umzug in das Gemeindegebiet der Beklagten jahrelang von der Stadt Wolfsburg bezogen hat. Denn das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist bei jeder Antragstellung von Amts wegen (neu) zu prüfen. Eine „Bindung" der Behörde an die Würdigung des Sachverhalts in vorangegangenen Verfahren besteht nicht einmal dann, wenn diese Verfahren bei derselben Behörde geführt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.09.2022 - 12 A 1263/20 -, juris, Rn. 22 ff., vom 26.10.2021 - 12 E 367/21 -, juris, Rn. 10. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG liegen für den (noch) streitgegenständlichen Zeitraum vor, was zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit steht. Dem Anspruch steht auch nicht ein Tatbestand nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG entgegen. Gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind alle Auskünfte über Tatsachen, die zur Feststellung des Anspruchs auf Unterhaltsleistung oder zur Geltendmachung des nach § 7 UVG kraft Gesetzes in Höhe des geleisteten Vorschusses auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsanspruchs benötigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.02.2023 - 12 E 438/22 - juris, Rn. 16, und Urteil vom 29.10.1993 - 8 A 3347/91 -, juris, Rn. 34. Die Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht dabei nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei sich die Frage, was dem Elternteil – hier der Kindesmutter – möglich und zumutbar ist, nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, juris, Rn. 11, und vom 21.11.1991 - 5 C 13.87 -, juris, Rn. 16 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.10.2020 - 3 D 42/20 -, juris, Rn. 19. Von der Verweigerung der Mitwirkung der Kindesmutter im vorgenannten Sinne ist dann auszugehen, wenn sie es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderliches Wissen bei der zuständigen Stelle auf Anforderung hin mitzuteilen, und/oder sie es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätten führen können. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28.10.2020 - 3 D 42/20 -, juris, Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 18.04.2019 - 12 C 18.1893 -, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2018 - 12 S 773/18 -, juris, Rn. 35. Im Falle eines „One-Night-Stands“ kommt eine Mutter ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG vor diesem Hintergrund nicht nach, wenn sie auf Anforderung den Ablauf des Tages, an dem es zur Zeugung des Kindes gekommen sein muss, detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in eine Vielzahl von Widersprüchen verwickelt, die in ihrer Gesamtheit zu der Überzeugung führen, dass die Aussage der Kindesmutter, zum Kindesvater keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2023 - 5 A 350/22 -, juris, Rn. 32 f., und Beschluss vom 28.10.2020 - 3 D 42/20 -, juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2018 - 12 S 773/18 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2017 - 12 A 1945/16 -, juris, Rn. 3. Denn wenn die Schilderung der Kindesmutter nicht glaubhaft ist, liegt darin eine Weigerung, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Wer offensichtlich falsche oder verschleiernde Angaben macht, weigert sich, sachdienliche Angaben zu machen. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2023 - 5 A 350/22 -, juris, Rn. 33. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Vgl. OVG Schl.-H., Beschlüsse vom 23.01.2025 - 3 O 5/23 -, juris, Rn. 6, und vom 02.12.2024 - 3 LB 5/24 -, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2023 - 5 A 350/22 -, juris, Rn. 33. Bei alle dem kommt es nicht darauf an, ob die Mitwirkung der Kindesmutter dazu führt, dass der Kindesvater tatsächlich festgestellt wird; nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ist ein bestimmtes Verhalten „geschuldet“, kein Erfolg. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.06.2024 - 12 CS 24.834 -, juris, Rn. 4 und 9; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2023 - 5 A 350/22 -, juris, Rn. 33. Die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG setzt weiter nicht voraus, dass der Behörde in jedem Einzelfall aufgrund der Mitwirkung des alleinerziehenden Elternteils die potentielle Möglichkeit eröffnet sein muss, ihre Aufwendungen von dem anderen Elternteil erstattet zu erhalten. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.06.2024 - 12 CS 24.834 -, juris, Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 -, juris, Rn. 14. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin vorliegend die Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Aussage der Klägerin, zum Kindesvater keine weiteren Angaben machen zu können, glaubhaft ist. So waren sämtliche Aussagen, die die Klägerin zum Kindesvater und den Umständen des Kennenlernens im Jahr 2012 bei der Stadt Wolfsburg, im Jahr 2020 bei der Beklagten und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, in sich widerspruchsfrei und stimmten in allen wesentlichen Punkten überein. Darüber hinaus hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin ihrer Art nach und von sich aus nicht zu ausschweifenden und detailreichen Antworten neigt, sondern sich bei der Beantwortung von Fragen eher auf das aus ihrer Sicht Wesentliche beschränkt. Auf Nachfragen des Gerichts konnte die Klägerin dann aber die zuvor nur knapp formulierten Angaben an wesentlichen Punkten um Details ergänzt, die den Eindruck bestätigen, dass es sich bei ihren Schilderungen um tatsächlich Erlebtes handelt. So hat die Klägerin beispielsweise lebhaft und unter Nennung von Details schildern können, wie sie vom (mutmaßlichen) Namen des Kindesvaters hat Kenntnis erlangen können. Hierzu hat sie dargelegt, dass ihr auf einem Tisch in der Wohnung, in die der Kindesvater sie mitgenommen hat, ein Stück Papier (eine Karte oder ein Blatt) aufgefallen ist, auf dem sein (mutmaßlicher) Name stand. Darauf aufmerksam geworden sei sie, weil auf diesem Tisch außerdem Bücher lagen, die ihr Interesse geweckt hatten, da sie gerne lese. Auf Vorhalte der Beklagten und weitere Nachfragen des Gerichts hat es die Klägerin zudem vermocht, etwaige Unstimmigkeiten zu beseitigen, indem sie Angaben, die in den vorausgegangenen Verfahren gemacht hatte, jeweils plausibel ergänzte. Allein die Tatsache, dass die Antworten der Klägerin in der Niederschrift zur Befragung der Beklagten im September 2020 knapp und einsilbig wiedergegeben sind, vermag die vor diesem Hintergrund gewonnene Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht in Frage zu stellen. Ob die Klägerin gegenüber der Beklagten die Umstände der Zeugung tatsächlich nur in der wiedergegebenen Kürze geschildert hat, lässt sich für das Gericht in Ermangelung eines Wortprotokolls allein anhand der gefertigten Verhandlungsniederschrift nicht verlässlich beurteilen. Im Übrigen waren die dort wiedergegebenen Fragen der Beklagten auch nicht so ausgestaltet, dass sie die Klägerin zwingend zu ausführlichen Antworten angehalten hätten. So wurde der Klägerin seitens der Beklagten beispielweise offensichtlich vier Mal exakt dieselbe Frage gestellt („Wie haben Sie den Kindesvater kennengelernt?“), was die Klägerin wiederum offensichtlich zum Anlass nahm, vier Mal im Wesentlichen dieselbe Antwort zu geben („Durch eine Freundin von mir.“). Dies veranlasste die Befragende gleichwohl nicht dazu, die Frage anders und ggf. offener zu formulieren, um an weitere Informationen zu gelangen. Ob eine Erläuterung dazu, welche Bedeutung die möglichst ausführliche Beantwortung der Fragen für die Beklagte hat, erfolgt ist, lässt sich der Dokumentation nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund muss es für die Klägerin auch nicht nachvollziehbar gewesen sein, warum sie dazu angehalten ist, Details über ihr Privat- und Intimleben, für die sich die vorherige, ihre Anträge stets bewilligende Behörde nicht interessiert hat, preiszugeben. Der Anspruch von B. ist auch nicht deshalb nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen, weil sich die Klägerin nicht um die Einrichtung einer Beistandschaft bemüht hat. Hierzu hat die Beklagte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert. Ohne konkrete Aufforderung seitens der Beklagten bestand für die Klägerin jedenfalls im konkreten Fall kein Anlass, sich um eine Beistandschaft zu bemühen, unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang überhaupt jemals ohne entsprechende konkrete Aufforderung seitens der Behörde von einer „Verweigerung der Mitwirkung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgegangen werden kann. Vgl. zur Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Verweigerung der Einrichtung einer Beistandschaft bzw. Bestellung eines Amtspflegers: OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2023 - 12 E 573/22 -, juris, Rn. 10; VG Bayreuth, Urteil vom 28.06.2021 - B 8 K 20.288 -, juris, Rn. 41; Nr. 1.11.4 Abs. 3 UVG-RL 2025; kritisch hinsichtlich einer generellen Verpflichtung zur Bestellung einer Beistandschaft Walther, in: Oberloskamp/Dürbeck, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 5. Aufl. 2023, § 23, Rn. 2 und 17. Denn die Beklagte hat die Möglichkeit der Einrichtung einer Beistandschaft gegenüber der Klägerin im laufenden Verfahren erstmals im Widerspruchsbescheid vom 05.01.2021 überhaupt thematisiert. Eine Belehrung über die Möglichkeit der Einrichtung einer Beistandschaft, die unter Umständen eine entsprechende Eigeninitiative der Klägerin hätte auslösen können, erfolgte zuvor nicht. Der Anspruch von B. ist zudem weder deshalb nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen, weil die Klägerin nach der Feststellung der Schwangerschaft nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Vater selbst zu ermitteln, noch deshalb, weil sie mit einem ihr unbekannten Mann Geschlechtsverkehr hatte. Der Anspruch von B. ist zunächst nicht nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen, weil die Klägerin nach der Feststellung der Schwangerschaft nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Vater selbst zu ermitteln. Zwar hätte sie kurz nach Feststellung der Schwangerschaft die Möglichkeit gehabt, weitere Informationen über den Kindesvater herauszufinden, denn sie hatte zu ihm nach eigenem Vortrag nach diesem Zeitpunkt noch Kontakt. Zudem hat sie erst nach Feststellung der Schwangerschaft anlässlich seines Kontaktabbruchs und der Blockierung ihrer Nummer seine Handynummer gelöscht. Zur Ermittlung weiterer Informationen über den Kindesvater aus eigener Initiative nach Feststellung der Schwangerschaft war sie jedoch nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich zunächst nicht aus einer direkten Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG. Denn in seiner direkten Anwendung erlaubt § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG nur die Zurechnung eines Verhaltens des alleinerziehenden Elternteils im laufenden Verwaltungsverfahren. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 11; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschluss vom 05.06.2024 - 12 CS 24.834 -, juris, Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 12.07.2022 - 2 LA 362/21 -, juris, Rn. 19; Engel-Boland in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2025, § 1 UVG Rn. 95a.; so wohl auch OVG Saarl., Urteil vom 11.03.2021 - 2 A 21/21 -, juris, Rn. 25 ff.; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2023 - 5 A 350/22 -, juris, Rn. 34 OVG NRW, Beschlüsse vom 01.02.2023 - 12 E 573/22 -, juris, Rn. 14 ff., vom 26.10 2021 - 12 E 367/21 -, juris, Rn. 11, OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.09.2018 - 7 A 10300/18 -, juris, Rn. 20 ff.; Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 137 ff.; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand: 11.06.2025, § 1 UVG Rn. 103; dies ausdrücklich offen lassend Schl.-H. OVG, Urteil vom 02.12.2024 - 3 LB 5/24 -, juris, Rn. 34. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG, wenn dieser den Anspruch für den Fall ausschließt, dass der alleinerziehende Elternteil sich weigert bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils „mitzuwirken“. Dabei setzt die Mitwirkung im Sinne dieser Variante bereits vom Wortverständnis voraus, dass der Elternteil mit jemandem – hier der Behörde – zusammenwirkt. Ein „Mitwirken“ kann durch einen Elternteil alleine nicht erfolgen. Dies wird durch den systematischen Zusammenhang mit der Formulierung im Rahmen der Auskunftsverweigerung bestätigt. Hiernach ist der alleinerziehende Elternteil verpflichtet, „die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen“. Eine „Gesetzesdurchführung“ in diesem Sinne ist wiederum denknotwendig erst ab Antragstellung möglich, denn der Antrag setzt das Verfahren erst in Gang, im Rahmen dessen das Gesetz seitens der Behörde durchgeführt wird. Auch die Gesetzesbegründung stützt diese Interpretation der Vorschrift, die mit ihrem Regelungsgehalt seit der ersten Fassung des Gesetzes unverändert geblieben ist. Nach dem damaligen ursprünglichen Gesetzesentwurf einzelner Abgeordneter sowie der Fraktionen der FDP und der SPD vom 22.06.1978 sollte der Anspruch auf Unterhaltsleistung dann nicht bestehen, „wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, Angaben über den Aufenthalt des anderen Elternteils zu machen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.“ Da die Leistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeute, weil er sein Einkommen nicht mehr für den Unterhalt der Kinder einzusetzen brauche, sei es angemessen, die Leistung zu versagen, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht das seinerseits Mögliche und Zumutbare tue, um den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den anderen Elternteil festzustellen und durchsetzen zu lassen. Vgl. zitiert nach BT-Drs. 8/1952, S. 6. Dieser Gesetzesvorschlag wurde nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit entscheidend auf die noch heute geltende Fassung ergänzt. Zur Begründung der Erweiterung des Ausschlusstatbestandes heißt es in der Beschlussempfehlung vom 25.04.1979: „Diese im Entwurf enthaltene Ausschlußvorschrift wurde erweitert 1. um den Fall, daß der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt, ohne mit diesem verheiratet zu sein, und 2. um den Fall, daß er nicht die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilt. […] Die zweite Erweiterung hat — zusammen mit der Umgestaltung des § 7 Abs. 1 — zur Folge, daß alle Fälle, in denen der alleinerziehende Elternteil seine Unterstützung an der Gesetzesdurchführung verweigert, gleich behandelt, nämlich zum Anlaß genommen werden, den Berechtigten von der neuen Sozialleistung auszuschließen. Daß dem Berechtigten somit ein Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zugerechnet wird, ist sachgerecht, weil im wirtschaftlichen Ergebnis die neue Sozialleistung dem alleinerziehenden Elternteil zugute kommt.“ Zitiert nach BT-Drs. 8/2774, S. 12. Eine „Gesetzesdurchführung“, auf die diese Begründung abstellt und die Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat, und eine „Unterstützung“ dabei, ist – wie bereits angeführt – gerade erst ab Antragstellung möglich. Auch die „Unterstützung“ bei der Durchführung dieses Gesetzes, auf die abgestellt wird, kann erkennbar lediglich die Mithilfe des Elternteils im Verfahren vor der Behörde erfassen. Demgegenüber lassen weder der Wortlaut, noch der gesetzgeberische Wille erkennen, dass die Zurechnung des Verhaltens des Elternteils in dem Sinne, dass dieser (spätestens) ab der Feststellung der Schwangerschaft selbstständige Bemühungen aus eigener Initiative zur Ermittlung des Vaters bzw. dessen Aufenthaltsort unterlässt, mit der Folge des Anspruchsausschlusses erfolgen soll. Es scheidet auch eine analoge Anwendung der Norm aus. So auch VG Münster, Urteil vom 26.11.2024 - 6 K 1145/22 -, juris, Rn. 47 ff; Engel-Boland in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2025, § 1 UVG Rn.95b; a. A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2021 - 12 A 468/20 -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ist bereits eine (planwidrige) Regelungslücke nicht erkennbar. Denn der Gesetzgeber hat einen Ausschlusstatbestand für den Fall der Mitwirkungsverweigerung normiert und dabei offenbar bewusst nur das Verhalten des alleinerziehenden Elternteils nach Stellung des Leistungsantrages zu Lasten des anspruchsberechtigten Kindes berücksichtigt, nicht dagegen ein Verhalten der Kindesmutter zwischen Feststellung der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes sanktioniert. Im Übrigen fehlt es an der für eine analoge Anwendung der Vorschrift erforderlichen vergleichbaren Interessenlage mit den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausdrücklich geregelten Fällen. Denn die Forderung, eine Mutter müsse unmittelbar nach Feststellung der Schwangerschaft eigene Versuche unternehmen, den Vater ihres Kindes zu ermitteln, hat eine andere Qualität, als die Weigerung einer Mutter, auf behördliches Verlangen bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, die Behörde also bei deren Ermittlungen zu unterstützen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine Vorverlagerung des Zeitpunktes auf den Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft zwangsläufig zur Konsequenz hätte, dass Versäumnisse bei der Suche nach dem Vater in einem Großteil der Fälle nicht mehr behoben werden können, mit der Folge des dauerhaften Ausschlusses des Anspruchs des Kindes. Soweit die Vertreter der Gegenansicht zur Begründung einer (analogen) Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur anonymen Samenspende, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris, abstellen, so OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2021 - 12 A 468/20 -, juris, Rn. 9 f., bleibt unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht dort die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Unterhaltsleistung im Falle der anonymen Samenspende aufgrund eines bewussten und gewollten Verhaltens der Kindesmutter vor der Geburt des Kindes zwangsläufig und entgegen der gesetzlichen Konzeption zu einer Ausfallleistung wird, weil die Feststellung der Vaterschaft im Einzelfall von vorneherein aussichtslos ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris, Rn. 24. Eine solche Situation ist nach der Feststellung einer Schwangerschaft in Folge eines „One-Night-Stands“ oder einer flüchtigen Bekanntschaft in aller Regel nicht gegeben. Hier liegt bereits keine solche Aussichtslosigkeit der Vaterschaftsfeststellung vor. Ansonsten könnte die Behörde auch keine dahingehenden Bemühungen der Kindesmutter verlangen. Bemühungen um Etwas, das von vorneherein aussichtslos ist, kann nicht Gegenstand einer Obliegenheit sein. Zudem ist das jeweils zum Ausschluss des Anspruchs führende Verhalten der Kindesmutter in Bezug auf den ihr jeweils zu machenden „Vorwurf“, die Unterhaltsleistung zur Ausfallleistung gemacht zu haben, ihrer Qualität nach nicht vergleichbar. Bei der anonymen Samenspende steht mit der Zeugung eines Kindes ein aktives Tun vor Eintritt der Schwangerschaft in Rede, im vollen Bewusstsein, die Identität des Kindesvaters niemals herauszufinden, mit allen damit verbundenen rechtlichen Folgen. Im Hinblick auf die fehlenden Ermittlungsbemühungen zur Identität des Kindesvaters nach Feststellung einer Schwangerschaft infolge eines One-Night-Stands oder einer flüchtigen Bekanntschaft steht dagegen kein aktives Tun vor Beginn der Schwangerschaft in Rede, sondern ein – in Bezug auf die ggf. in der Zukunft noch zu beantragenden Unterhaltsleistungen in aller Regel wohl unbewusstes – Unterlassen der Kindesmutter zu einem Zeitpunkt, zu dem die ungewollte Schwangerschaft bereits bestand. Der Anspruch ist vorliegend auch nicht deshalb nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG analog ausgeschlossen, weil die Klägerin Geschlechtsverkehr mit einem ihr gänzlich unbekannten Mann hatte. Auch im Hinblick hierauf sind die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil zur analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG im Falle einer anonymen Samenspende mangels Vergleichbarkeit nicht übertragbar. Denn anders als im Falle einer anonymen Samenspende, bei dem die Kindesmutter mit der Zeugung bewusst und gewollt die Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist – hat sich die Klägerin bei ihrem One-Night-Stand mit einem weitgehend unbekannten Mann zwar bewusst und freiwillig in eine Situation begeben, in der die Möglichkeit schwanger zu werden bestand, sie hat diese Möglichkeit jedoch vorliegend nicht einmal billigend in Kauf genommen, da sie und der Kindesvater nach ihren Angaben beim Geschlechtsverkehr mit einem Kondom verhütet haben. Vgl. zu ähnlichen Fällen Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2023 - 5 A 350/22 -, juris, Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 18.04.2019 - 12 C 18.1893 -, juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2018 - 12 S 773/18 -, juris, Rn. 29 ff; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.09.2018 - 7 A 10300/18 -, juris, Rn. 29. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren der Klägerin in Gänze aufzuerlegen, obwohl sie für den Zeitraum vom 28.09.2020 bis zum 31.10.2020 obsiegt hat. Dieses Teilobsiegen bleibt im Rahmen der Kostenentscheidung jedoch unberücksichtigt, da es nur rund 1/11 und damit nur einen geringen Teil des bis zur Teilklagerücknahme am 24.08.2021 anhängigen Gesamtzeitraums ausmacht. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.