Beschluss
4 MB 5/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2016:0301.4MB5.16.00
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Leitsätze
Dem Gebietserhaltungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Grundstücke des Bauwilligen und des Nachbarn in unterschiedlichen Teilbereichen eines Baugebiets liegen.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 27. Januar 2016 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 23. November 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Verfahrens sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
30.000,-- Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Gebietserhaltungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Grundstücke des Bauwilligen und des Nachbarn in unterschiedlichen Teilbereichen eines Baugebiets liegen.(Rn.3) Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 27. Januar 2016 geändert: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 23. November 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Verfahrens sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Die Beschwerden sind begründet, denn die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht angeordnete Suspendierung der Baugenehmigung vom 23. November 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2016 nicht gerechtfertigt ist. Der Senat hat keine Zweifel, dass die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides die Rechte der Antragstellerin nicht beeinträchtigt. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des Gebietserhaltungsanspruchs zutreffend dargelegt und zusammenfassend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf eine Verhinderung von Vorhaben bestehe, die weder allgemein noch ausnahmsweise oder im Wege der Befreiung in einem Baugebiet zulässig seien. Danach ist der geltend gemachte Abwehranspruch hier zu verneinen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht dem Gebietserhaltungsanspruch allerdings nicht entgegen, dass die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen in unterschiedlichen Teilbereichen des Gewerbegebiets Sophienhof liegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt lediglich voraus, dass die Grundstücke in einem Baugebiet liegen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – NVwZ 2008, 427 Juris Rn. 5). Sie beruht auf der Annahme, dass die Festsetzung von Baugebieten im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer baugebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Dieser Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart wird durch eine Untergliederung eines Baugebiets nicht gehindert, denn die Gefahr der Verfremdung besteht nicht nur für den Teilbereich, in dem das Vorhaben zugelassen wird, sondern für das gesamte Baugebiet. Auch die gemäß § 1 Abs. 5 ff BauNVO geforderte Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung bezieht sich stets auf das Baugebiet als Ganzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2011 – 3 S 698/11 – NVwZ-RR 2012, S. 11 – Juris Rn. 11). Innerhalb gemäß 1 Abs. 4 BauNVO gegliederter Baugebiete stellt sich die Frage der „Gebiets“überschreitung allenfalls dann, wenn die Bewahrung der nur für einen Teilbereich des Bebauungsplans maßgeblichen Regelungen Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs ist. Darum geht es hier jedoch nicht. Der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch ist aber deshalb zu verneinen, weil die genehmigten Flüchtlingshäuser an dem vorgesehenen Standort im Gewerbegebiet Sophienhof ihrer Art nach nicht schlechthin unzulässig sind. Nach summarischer Prüfung bestehen zwar Zweifel, ob die vom Verwaltungsgericht zu Recht als Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnete Anlage mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar ist. Diese Vereinbarkeit ist nicht nur für eine ausnahmsweise Zulassung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern auch für die nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Nr. I.1.1) vorgesehene allgemeine Zulassung erforderlich. Maßgeblich ist insoweit, ob die vorgesehene Nutzung einer wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 – 4 B 86/01 - Juris Rn. 10). Dies ist in der bisherigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für ähnliche Einrichtungen wie die hier genehmigte Flüchtlingsunterkunft ganz überwiegend angenommen und deshalb die Einhaltung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets verneint worden (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Bs 151/13 – NVwZ-RR 2013, 990 – Juris Rn. 17). Ob die hier vorgesehene Nutzung ebenso zu beurteilen ist, bedarf keiner Entscheidung, denn der Gebietserhaltungsanspruch ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil das Vorhaben im Wege einer Befreiung zugelassen werden könnte, wenn seine allgemeine Zulassung im Gewerbegebiet nicht erfolgen dürfte (vgl. zur Verneinung des Gebietserhaltungsanspruchs bei einer Befreiungslage Bay VGH, Beschl. v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1865, Juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 23.02.2015 - 7 B 1343/14 - BauR 2015, 797 - Juris Rn. 13 mwN). Ob die Befreiung tatsächlich erteilt worden ist, ist für die Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs unerheblich (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.02.2015 - 7 B 1343/14 - BauR 2015, 797 - Juris Rn. 13). Gemäß § 246 Abs. 10 BauGB kann in Gewerbegebieten u.a. für Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor: Anlagen für soziale Zwecke sind nach der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 135 im Plangebiet allgemein zulässig. Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2016 zutreffend erläutert, dass die Erteilung einer Befreiung mit den Belangen der Antragstellerin vereinbar wäre. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass eventuelle Erschließungsprobleme allein objektiv-rechtlich erheblich sind und die Rechte der Antragstellerin nicht berühren. Unabhängig davon kann der Senat die in der Beschwerdeerwiderung dargelegten verkehrlichen Probleme nicht nachvollziehen. Dies betrifft sowohl den zu erwartenden Fußgänger- und Fahrradverkehr als auch die Busfahrten, mit denen die Flüchtlinge in die Unterkunft gebracht werden. Ob das von der Antragstellerin beanstandete Halteverbot auf der Nordseite der Graf-Zeppelin-Straße im Zusammenhang mit der Genehmigung des Vorhabens steht, kann dahingestellt bleiben. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die ihr Grundstück aufsuchenden LKW-Fahrer ihre Fahrzeuge weiterhin im öffentlichen Verkehrsraum parken können. Im Übrigen wäre auch eine gewerbliche Nutzung des bisher unbebauten Grundstücks der Beigeladenen mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Graf-Zeppelin-Straße verbunden, die die Antragstellerin ebenfalls hinzunehmen hätte. Der Hinweis auf mögliche Störungen der Flüchtlingsunterkunft durch den im Bereich GE 1 vorhandenen Tischlereibetrieb und eine Oldtimerwerkstatt betrifft nicht die Rechte der Antragstellerin. Ihr Grundstück liegt im Bereich GE 2 und ist bereits durch die immissionsrechtlichen Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans derart eingeschränkt, dass ein Konflikt der nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen auf ihrem Grundstück mit dem Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen ist. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Befürchtung der Antragstellerin, es sei nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Belegung mit 256 Flüchtlingen, sondern mit 388 Flüchtlingen vorgesehen, nicht begründet ist. Maßgeblich für das zulässige Ausmaß der Nutzung ist die Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Danach sollen in jedem der acht Gebäude vier Wohneinheiten errichtet werden (S. 2 des Widerspruchsbescheides). Jede Wohneinheit soll mit acht Personen belegt werden, so dass insgesamt eine Belegung mit 256 Personen vorgesehen ist. Unabhängig davon kann der Senat aber auch nicht erkennen, dass durch eine höhere Belegung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt würden. Da das Vorhaben mit den Interessen der Antragstellerin vereinbar ist, liegt auch keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für das Beschwerdeverfahren erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladene sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, hält der Senat es für billig, dass sie insoweit eventuell angefallene außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).