Beschluss
2 M 17/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine kommunale Kläranlage ist in einem faktischen Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.(Rn.9)
2. Es bleibt offen, ob der Gebietserhaltungsanspruch in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Bauvorhabens nur dann nicht verletzt ist, wenn dem Bauherrn daz1u eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB tatsächlich erteilt worden ist, oder ob dieser nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine kommunale Kläranlage ist in einem faktischen Mischgebiet nach der Art der baulichen Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.(Rn.9) 2. Es bleibt offen, ob der Gebietserhaltungsanspruch in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Bauvorhabens nur dann nicht verletzt ist, wenn dem Bauherrn daz1u eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB tatsächlich erteilt worden ist, oder ob dieser nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.(Rn.29) I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin für den Neubau einer Kläranlage. Der Beigeladene, ein Abwasserzweckverband, plant den Neubau einer Kläranlage inmitten der Ortslage von K. auf dem Grundstück Gemarkung (K), Flur A, Flurstück 84/39, mit der Straßenbezeichnung M. 10. Es handelt sich um das Gelände des ehemaligen Bauhofs von K. Das Grundstück befindet sich im Überschwemmungsgebiet der Großen S. Der Abstand zur nächstgelegenen Bebauung beträgt etwa 20 m. Der Ortsteil K. der Stadt A-Stadt wird derzeit über eine Containerkläranlage entwässert, die sich von 2002 bis 2008 auf dem Vorhabengrundstück befand und dann auf das nahe gelegene Flurstück 90/41 versetzt wurde. An diese Containerkläranlage, die etwa 900 EW aufnehmen kann, sind derzeit 660 Einwohner angeschlossen. An die neue Kläranlage, die eine Ausbaugröße von 1.100 EW erhalten soll, sollen weitere 330 Einwohner angeschlossen werden. Anders als die Containeranlage soll die neue Kläranlage eine Abdeckung und einen Biofilter erhalten. Mit Bescheid des Landkreises Burgenlandkreises vom 18. September 2018, geändert durch Bescheid vom 16. Mai 2019, wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus der öffentlichen Kläranlage K. in die Große S. erteilt. Am 5. August 2019 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Kläranlage in K. Eine Geruchsimmissionsprognose des TÜV Nord vom 26. August 2019 gelangte zu dem Ergebnis, dass die geplante Kläranlage auch in der zentralen Ortslage aus Sicht des Immissionsschutzes (Gerüche) unbedenklich sei. Die Kläranlage werde nach dem BIOCOS®-Verfahren errichtet. Das Rohabwasser durchströme zunächst einen Rechen und einen Sandfang. Das Rechen sei in einem geschlossenen Gebäude untergebracht und werfe das Rechengut in einen Container ab. Anschließend durchströme das vorgereinigte Rohwasser einen Sandfang, der als gedeckelter Schacht ausgeführt sei, in dem kleine schwere Partikel abgeschieden würden. Beide Anlagenteile seien über eine Rohrleitung an die Absauganlage des Biofilters angeschlossen. Das mechanisch vorgereinigte Abwasser werde dem Belebungsbecken zugeführt. Dort werde das Wasser-Belebtschlamm-Gemisch mit Sauerstoff versorgt und umgewälzt. Die nachfolgenden Sedimentations- und Umwälzbecken (SU-Becken) durchliefen jeweils 3 Phasen, die Umwälz-, Vorabsetz- und Abzugsphase. Das Belebungsbecken entspreche geruchlich einem Belebungsbecken einer üblichen Kläranlage. Die SU-Becken seien mit ihrer - bis auf die kurze Umwälzphase - ruhigen Oberfläche ohne Lufteintrag einem Nachklärbecken vergleichbar. Auf die Kläranlage K. träfen im Hinblick auf die Geruchsemissionen keine ungünstigen Randbedingungen zu, da sie von ihrer Bemessungsgröße um einen Faktor 10 unterhalb von üblichen Kläranlagen liege. Das Rechenhaus und der Sandfang seien an eine Absaugung angeschlossen, die dafür sorge, dass die Strömungsrichtung immer in die Räume gerichtet sei. Dadurch könnten diese Bereiche nicht als Geruchsquelle in Erscheinung treten. Die Abluft werde im Biofilter behandelt. Auch das Belebungsbecken sei an die Absaugung angeschlossen, so dass es nicht als Geruchsquelle anzusehen sei. Die SU-Becken würden zwar nicht abgesaugt, die freigesetzte Geruchsmenge sei jedoch vernachlässigbar. Die Abluft der anderen Kläranlagenbereiche werde dem Biofilter zugeführt, der in der Lage sei, die Geruchsstoffkonzentrationen abzubauen. Biofoltergerüche seien schon in geringer Entfernung immissionsseitig nicht mehr wahrnehmbar. An Containerfiltern auf Kläranlagen seien Gerüche nur direkt an der Oberfläche des Filters oder an einer Ausströmungsöffnung wahrnehmbar, schon in wenigen Metern Entfernung aber nicht mehr. Das geklärte Abwasser fließe über einen Überfall in den Ablaufschacht. Dieser entspreche geruchlich einer Stufe in einem kleinen Bachlauf und sei nur direkt am Schacht wahrnehmbar. Temporäre Geruchsquellen bei der Abholung des Belebtschlamms aus dem Schlammspeicher seien irrelevant. Der Schlammspeicher der Kläranlage K. habe eine Kapazität von 160,8 m³. Damit sei bei der anfallenden Schlammmenge eine Speicherzeit von 96 Tagen möglich, weshalb der Schlammspeicher auf der Anlage 4-mal im Jahr geleert werden müsse, wobei für eine Leerung 7 bis 8 LKW-Fahrten benötigt würden. Diese könnten maximal einen Geruchszeitanteil an den benachbarten Immissionsorten von 0,3 % der Jahresstunden bewirken. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie gelte eine Häufigkeit von bis zu 2 % der Jahresstunden als irrelevant. Am 10. September 2019 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Am 7. November 2019 erteilte der Landkreis Burgenlandkreis dem Beigeladenen auch die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG für den Neubau einer kommunalen Kläranlage in K. im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Großen S. Der Verlust an Retentionsraum durch den Bau der Kläranlage sei gering und werde durch weitere Maßnahmen ausgeglichen. Zu einer nachteiligen Veränderung des Hochwasserabflusses komme es nicht. Die Becken der Kläranlage würden in wasserdichter Bauweise und auftriebssicher errichtet. Die Installation wasserempfindlicher Bauteile erfolge oberhalb des zu erwartenden Hochwasserstandes. Das Technikgebäude befinde sich außerhalb des Überschwemmungsbereichs. Benötigte Betriebsmittel würden im Technikgebäude gelagert. Hierdurch seien größere Schäden an der Kläranlage durch Hochwasser nicht zu erwarten. Der Antragsteller ist Eigentümer der in der Nähe des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke A. Landstraße 10, seinem Wohngrundstück, sowie A. Landstraße 13, welches er zum Betrieb seiner Autowerkstatt und zur Vermietung nutzt, jeweils in der Ortslage von K. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 legte er Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 10. September 2019 ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Er befürchtet von der Anlage ausgehende Lärm- und Geruchsbelästigungen. Zudem verweist er auf die Lage der Anlage in einem Überschwemmungsgebiet. Im Hochwasserfall sei mit einem ungehinderten Austritt der Abwässer aus der Anlage zu rechnen. Zudem sei das Baugelände durch hoch anstehendes Grundwasser geprägt. Damit bestehe die Gefahr des Auftriebs von Bauteilen der Anlage, was zu Beschädigungen führen könne. Auch seien die bei der Errichtung derartiger Anlagen einzuhaltenden Abstandsvorschriften nicht eingehalten worden. Mit Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 B 233/19 HAL - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Oktober 2019 gegen die Baugenehmigung vom 10. September 2019 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau Kläranlage K.“ verstoße gegen den aus § 34 Abs. 2 BauGB abzuleitenden drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers. Der Gebietscharakter des unbeplanten Innenbereichs sei nachbarschützend, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspreche. Das Baugrundstück befinde sich in einem faktischen Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Das Bauvorhaben entspreche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht dem von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen. Das Baugrundstück liege nicht im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB, sondern im Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB, weil es von Bebauung umgeben sei, sich mithin innerhalb eines Bebauungszusammenhangs befinde. Für ein allgemeines Wohngebiet oder ein Mischgebiet spreche, dass dort Wohngebäude vorhanden seien, insbesondere der dreigliedrige Wohnblock "Hinter den G.", und die innerörtliche Lage (Markt, Sparkasse, Fleischerei). Der Betrieb des Antragstellers spreche jedenfalls nicht deshalb für ein Gewerbegebiet, weil er auch gewisse Autolackreparaturen anbiete. Hieraus folgt nicht, dass ein Autolackierbetrieb vorliege, der in einem allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet allgemein unzulässig wäre, unbeschadet der Frage, ob ein einzelner Betrieb nicht als "Ausreißer" und für die Gebietseinstufung als unerheblich zu betrachten wäre. Eine gemeindliche Kläranlage, die über eine häusliche Kleinkläranlage hinausgehe, sei weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet allgemein zulässig und löse deshalb einen Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers aus. Ob die Anlage gegenüber dem Antragsteller unzumutbar sei, sei unerheblich. Es handele sich bei der Kläranlage auch nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Zwar diene die Kläranlage dem Ort als gemeindliche Abwasseranlage, also möglicherweise dem Baugebiet i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO. Gleichwohl fehle es an ihrer Unterordnung unter eine Hauptanlage wie etwa bei einer einem Wohnhaus zugeordneten Kleinkläranlage. Die Kläranlage sei mithin in dem Baugebietstyp nicht zulässig. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass es sich bei diesem Anlagentyp ausweislich des Gutachtens des TÜV Nord vom 26. August 2019 um eine Kläranlage handele, die - auch durch ihre Abdeckung - deutlich weniger lästig sein dürfte als Großkläranlagen. Auch für eine weniger geruchsintensive Klägeranlage ergebe sich nicht die Zulässigkeit als nicht störender sonstiger Gewerbebetrieb i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Ob eine derartige Anlage, die wegen ihrer Geschlossenheit deutlich weniger geruchsintensiv sein dürfte, im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO, die gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB auch in faktischen Baugebieten möglich seien, genehmigungsfähig wäre, bedürfe keiner Entscheidung. Der Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers in einem faktischen Baugebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB werde durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Bauvorhabens nur dann nicht verletzt, wenn dem Bauherrn dazu eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden sei. Das bloße Vorliegen einer Befreiungslage genüge nicht. Das Vorliegen einer Befreiung sei hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit seien Nachbarrechte verletzt, weil bei Erteilung einer Befreiung die nachbarlichen Interessen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu würdigen seien, insbesondere der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers in die Entscheidung einzufließen habe. Eine derartige Entscheidung habe die Antragsgegnerin nicht getroffen. Denn diese sei ausweislich der Antragserwiderung von einer Außenbereichslage nach § 35 BauGB ausgegangen, mithin nicht von der Anwendung der §§ 34, 31 BauGB. Schließlich sei eine Ausnahme oder Befreiung - soweit ersichtlich - auch nicht von dem Beigeladenen beantragt worden. Es fehlt mithin an einem Verfahren, in dem die Nachbarrechte mit dem Interesse des Beigeladenen wie der Allgemeinheit (Abwasserentsorgung) abgewogen würden. Insoweit wirke sich die Verletzung von Verfahrensvorschriften auf die Rechtsposition des Antragstellers als Nachbarn aus. Denn durch den Verfahrensfehler seien materiell-rechtliche Rechtspositionen des Antragstellers betroffen. Sein Gebietserhaltungsanspruch wäre in einer solchen Entscheidung zu berücksichtigen. Insoweit könnte die Entscheidung der Behörde bei Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung anders ausfallen. Ob es sich bei der Kläranlage um eine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 2 BauNVO handelte, ob also diese Vorschrift überhaupt auf Hauptanlagen Anwendung finde, bedürfe keiner Entscheidung. Denn diese Vorschrift setze ausdrücklich die Erteilung einer Ausnahme voraus, die hier ebenfalls nicht vorliege. II. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe das Baugrundstück des Beigeladenen irrig einem faktischen Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO oder einem faktischen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO zugeordnet. Das Baugrundstück könne keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung eindeutig zugeordnet werden. Das Baugrundstück befinde sich in der Ortslage K., umgeben von den Bebauungen entlang des Marktes im Süden, der R. Straße im Norden, der Straße "Hinter den G." im Westen, der A. Landstraße im Osten und der B.straße im Südwesten, wobei die jeweiligen Straßen das Gebiet abschlössen. Die dort vorhandenen Grundstücke und Gebäude wiesen sehr unterschiedliche Nutzungsarten auf. Neben dem Wohnblock "Am T. 1-3" mit 24 Wohnungen liege das ähnlich große Gebäude "A. Landstraße 4", welches neben 19 Wohnungen auch mehrere gewerbliche Nutzungen, wie Sparkasse, Friseur, Speisewirtschaft, usw., aufweise. Dieser Wohnblock erscheine im Vergleich zur restlichen Umgebung eher störend und nicht prägend. Die Umgebung sei vielmehr durch kleine Ein- und Zweifamilienhäuser, maximal in Kombination mit einer Gewerbeeinheit, oder durch bäuerliche Bauweise, wie einem alten 3-Seiten-Hof, gekennzeichnet. Zudem weise der gesamte Bereich eine vielfältige gewerbliche Nutzung auf. Die dem Auszug aus dem Gewerberegister zu entnehmende Anzahl der Gewerbeanmeldungen in dem genannten Bereich zeige die Prägung des Gebietes, auch wenn nicht mehr alle dort einmal gemeldeten Gewerbe noch ausgeübt würden. Dem Auszug könne entnommen werden, dass Gewerbe aller Art, vom Handel mit Blumen über freie Berufe bis hin zu einem Steinmetzbetrieb, einem Baustoffhandel und vielfältigem anderen Handel in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks betrieben worden seien und noch betrieben würden. Zudem gebe es weitere, sehr unterschiedlich große Gebäude, die teils gewerblich, mit sehr unterschiedlicher gewerblicher Nutzung, wie einem Hausarzt, einer Fleischerei, einer Bäckerei, bis hin zu der Autoglaserei und Autolackiererei des Antragstellers, teils zum Wohnen und auch gemischt genutzt würden. Das treffe vor allem auf die im Osten das Baugebiet abschließende A. Landstraße zu. Auch das Baugebiet prägend seien der Markt und die B.straße. Auch dort fänden sich neben Wohnnutzung, teils in separater, teils in gemischter Nutzung, auch Gewerbenutzungen, wie zum Beispiel ein Handel mit Gewürzen, Naturdärmen und ähnlichem, eine Apotheke sowie eine Hausarztpraxis. Auf dem Flurstück 90/41 und damit in unmittelbarer Nähe des Vorhabengrundstücks befinde sich die Containerkläranlage, die nach wie vor der Abwasserentsorgung von K. (soweit bereits angeschlossen) diene. Auf dem Vorhabengrundstück befinde sich das ehemalige Betriebsgebäude des Unternehmens Hochbau K., das aktuell als Büroraum für die Techniker des Beigeladenen genutzt werde und auch in der Vergangenheit als Büroraum genutzt worden sei und insofern eine gewerbliche Prägung besessen habe und besitze. Zudem sei auf dem Gelände auch einmal der Bauhof der Gemeinde angesiedelt gewesen. Bei der Übernahme des Grundstückes durch den Beigeladenen seien dort noch diverse Materiallager, Silos und Baumaschinen vorhanden gewesen. Einzubeziehen seien noch die Nutzungen der B.straße, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Bebauung in der B.straße 3 zwar dem Wohnen diene, aber durch einen ehemaligen 3-Seiten-Hof geprägt sei, dessen wesentliche Bebauung einem zu vernachlässigenden Nebengelass zuzuordnen sei. Daneben seien in der B.straße noch Bürodienstleistungen, ein Tischler, ein Metallbauer sowie ein DJ ansässig. Eine vorherrschende Wohnnutzung liege nicht vor, so dass das Baugebiet nicht einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO zugeordnet werden könne. Das Baugebiet könne aber auch nicht einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO zugeordnet werden. Obwohl im Baugebiet sowohl Wohnen als auch Gewerbe verschiedenster Art zu finden sei, werde man wohl dem Wohnen - obwohl nicht vorherrschend im Sinne des allgemeinen Wohngebietes - den Vorrang vor der gewerblichen Nutzung einräumen müssen. Es sei auch fraglich, ob es sich nur um nicht störende Gewerbebetriebe handele, die für ein Mischgebiet erforderlich seien. Das sei weder bei dem vom Antragsteller betriebenen Autoglas- und -lackierbetrieb noch bei der im Gebiet gelegenen Containerkläranlage der Fall. Auch der auf dem Vorhabengrundstück zuvor betriebene Baubetrieb und der Tischler/Metallbauer seien störende und damit nicht mehr zulässige Gewerbebetriebe im Sinne der Baunutzungsverordnung, so dass auch die Zuordnung zum Mischgebiet nicht zweifelsfrei erfolgen könne. Da die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung keinem der Baugebiete der BauNVO entspreche, sondern Merkmale mehrerer Baugebiete aufweise, könne der Gebietscharakter der näheren Umgebung keinem der Gebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO zugeordnet werden. Es liege daher eine Gemengelage vor. Fast durchweg finde sich eine Mischung verschiedener Nutzungen, die sich einer klaren Klassifikation, wie sie die Gebietsausweisung erfordere, entziehe. Deshalb verbiete es sich, eine vorhandene Bebauung - in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung - geradezu gewaltsam mit einer der Alternativen des Gebietskataloges in § 1 Abs. 2 BauNVO zu verbinden. Das sei auch in solchen dörflichen Gebieten, deren Entwicklung über Jahre und Jahrhunderte gewachsen sei, nichts Ungewöhnliches. Insofern stelle auch die Ortschaft K. keine Ausnahme dar. In aller Regel seien diese unbeplanten Gebiete ohne eine (durchgehende) planerische Konzeption gewachsen, was auch der besonderen Situation der Gemeinden in den ostdeutschen Bundesländern geschuldet sei, da ihre Entwicklung in einem erheblichen zeitlichen Umfang völlig anderen rechtlichen Bedingungen unterlegen habe. Die Gebietseinordnung des Verwaltungsgerichts könne daher nicht aufrechterhalten werden. Ein Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers komme aber nur dann zum Tragen, wenn das Baugebiet einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete eindeutig zugeordnet werden könne. Hiermit kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO entspricht. Die von der Antragsgegnerin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 1. Die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB dürfte aus dem auch von der Antragsgegnerin dargestellten Bereich bestehen, der von den Bebauungen entlang des Marktes im Süden, der R. Straße im Norden, der Straße "Hinter den G." im Westen, der A. Landstraße im Osten und der B.straße im Südwesten umschlossen wird. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - juris Rn. 7; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 17 m.w.N.). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Gemessen daran dürfte der eingangs näher abgegrenzte Bereich im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung als nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB anzusehen sein. Dies dürfte sich plausibel aus dem von der Antragsgegnerin als Anlage AG 10 zu ihrer Beschwerdebegründung vorgelegten Lageplan (GA Bl. 101) ergeben. 2. Bei summarischer Prüfung entspricht die Eigenart der so abgegrenzten näheren Umgebung einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der BauNVO bezeichnet sind. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die nähere Umgebung ausschließlich bauliche Elemente enthält, die nur einem der in der BauNVO geregelten Baugebiete zuzuordnen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - a.a.O. Rn. 22; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 34 BauGB Rn. 79). Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind daher zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Darüber hinaus sind solche baulichen Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 37). Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Der Gebietscharakter des Mischgebiets wird durch die beiden Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe ohne einen Vorrang der einen gegenüber der anderen Nutzung bestimmt. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt ist. Kennzeichnend für den Baugebietstyp "Mischgebiet" ist die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe. Die beiden Nutzungsarten müssen im Mischgebiet "gemischt" sein. Dies bedeutet eine quantitative und qualitative Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung. Für die notwendige quantitative Mischung kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp "umkippt". Erforderlich ist, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt. Anhaltspunkte dafür sind ein übermäßig großer Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch z.B. ein Missverhältnis der Geschoßflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden. Erforderlich ist eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - juris Rn. 18 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 10 ff.). Nach diesen Grundsätzen stellt sich der Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet dar. Die umfangreiche Beschreibung der baulichen Nutzungen durch die Antragsgegnerin lässt in geradezu idealtypischer Weise eine "gemischte" Nutzung durch Wohnen und nichtstörendes Gewerbe erkennen. Gegen die Einordnung des Gebiets als Mischgebiet spricht auch nicht, dass die vorhandenen Gewerbebetriebe eine große Bandbreite aufweisen. Die "Gewerbebetriebe" i.S.d. § 6 BauNVO umfassen grundsätzlich alle unterschiedlichen Arten der gewerblichen Nutzung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 10a). Auch die Arztpraxen, die Apotheke und andere freie Berufe sprechen nicht gegen die Einordnung als Mischgebiet. Zwar handelt es sich insoweit nicht um Gewerbebetriebe i.S.d. § 6 BauNVO, jedoch sind in Mischgebieten gemäß § 13 BauNVO für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger, zu denen insbesondere Ärzte und Apotheker zählen, Räume und Gebäude zulässig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Wohnnutzung ein quantitatives oder qualitatives Übergewicht erlangt hat. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar, dass dem Wohnen ein "Vorrang" vor der gewerblichen Nutzung zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass in dem hier zu betrachtenden Gebiet das Wohnen nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend bzw. "übergewichtig" in Erscheinung tritt, sind weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin plausibel vorgetragen. Insbesondere geht aus ihrem Vortrag nicht hervor, dass dem Wohnen ein übermäßig großer Anteil an der Grund- oder Geschossfläche des Baugebiets zukommt oder dass ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Wohngebäude und der Zahl der gewerblichen Betriebe besteht. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, in der näheren Umgebung des Baugrundstücks seien mehrere störende und damit in einem Mischgebiet nicht mehr zulässige Gewerbebetriebe vorhanden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es lässt sich nicht ohne weiteres erkennen, dass in der näheren Umgebung bauliche Nutzungen vorhanden sind, die in einem Mischgebiet allgemein oder im Einzelfall unzulässig sind. Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Gewerbebetrieb den im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO zulässigen Störgrad "nicht wesentlich störend" einhält, ist im Ausgangspunkt von einer - eingeschränkten - typisierenden Betrachtungsweise auszugehen: Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es dann grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - juris Rn. 8; OVG SH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 LB 6/14 - juris Rn. 65; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 30). Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich jedoch, wenn der zu beurteilende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 2007 - 2 L 176/02 - juris Rn. 54). Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht. Ob solche Betriebe in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - a.a.O. Rn. 9). Im Einzelfall können ferner - was im Wesen jeder Typisierung liegt - Abweichungen auftreten; dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrektur. Der Grundsatz der Typisierung schließt es deshalb nicht aus, bei einer atypischen Fallgestaltung auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - a.a.O. Rn. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 30; sog. eingeschränkte Typisierungslehre). Nach diesen Grundsätzen sind handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin genannten Gewerbebetrieben nicht ohne weiteres - unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - um solche, die das Wohnen wesentlich stören und somit in einem Mischgebiet unzulässig sind. Das gilt zunächst für die vom Antragsteller betriebene Autowerkstatt. KFZ-Reparaturwerkstätten gehören nicht zu den Betrieben, die von vornherein typischerweise in einem Mischgebiet unzulässig sind. Sie zählen vielmehr zu der Gruppe von Betrieben, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen des Wohnens führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Wegen des unterschiedlichen Störgrads der in ihnen durchgeführten Arbeiten fallen sie je nach dem konkreten Typ unter den Begriff der im Mischgebiet zulässigen "sonstigen (nicht wesentlich störenden) Gewerbebetriebe" oder gehören schon zu den das Wohnen wesentlich störenden Betrieben i.S.d. § 6 Abs. 1 BauNVO. Ob sie in einem Mischgebiet zulässig sind, hängt von ihrer jeweiligen Anlagen- und Betriebsstruktur ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 - juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 7 A 896/09 - juris Rn. 7; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 13 und Rn. 33). Hiervon geht auch die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung aus (vgl. OVG Bln, Urteil vom 20. September 1985 - 2 B 128/83 - NVwZ 1986, 678; VGH BW, Beschluss vom 15. April 2014 - 8 S 2239/13 - juris Rn. 7). Ob die Autowerkstatt des Antragstellers zu den Gewerbebetrieben zählt, die nach ihrer Betriebsstruktur typischerweise zu wesentlichen Störungen führen, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass in diesem Betrieb auch ein Soforteinbau von Frontscheiben sowie eine Autolackreparatur angeboten werden, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Das gleiche gilt für den auf dem Vorhabengrundstück zuvor betriebenen Baubetrieb. Auch Bauunternehmen als Gewerbebetriebe sind hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit der Gruppe von Betrieben zuzurechnen, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72/02 - juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 7 A 896/09 - a.a.O. Rn. 7; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 13 und Rn. 33). Anhaltspunkte dafür, dass der genannte Baubetrieb nach seiner Betriebsstruktur in diesem Sinne mischgebietsunverträglich war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der von der Antragsgegnerin angesprochene Metallbauer ist nicht von vornherein mischgebietsunverträglich. Auch insoweit gilt, dass sich metallverarbeitende Betriebe ebenso wie Kfz-Werkstätten hinsichtlich ihrer Störwirkung einer generalisierenden Betrachtung dahingehend entziehen, dass bereits aufgrund der Betriebsart typisierend stets von einer für das Wohnen wesentlichen Störung ausgegangen werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf den jeweiligen Störgrad, der von der konkreten Anlage und deren Betriebsgestaltung abhängt (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. März 2001 - 8 S 2120/00 - juris Rn. 30). Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der nach dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister in der B.straße in K. tätige Metallbauer, dessen Tätigkeit in der Herstellung von Türen und Fenstern besteht, nach Größe und Umfang des Betriebs als ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb anzusehen ist. Das gilt auch für den unter der gleichen Anschrift tätigen - womöglich personenidentischen - Tischler. Zwar wird eine Tischlerei in der Rechtsprechung als ein in der Regel im Mischgebiet störender, d.h. den zulässigen Störgrad "nicht wesentlich störend" überschreitender Gewerbebetrieb angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - a.a.O. Rn. 13; OVG SH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 LB 6/14 - a.a.O. Rn. 64 ff.). Da vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte für die Größe des Tischlereibetriebs ersichtlich sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Kleinbetrieb handelt, der als atypischer Fall aus der Typisierung auszuscheiden ist. Der Einstufung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet steht auch nicht entgegen, dass sich auf dem Flurstück 90/41 - und damit innerhalb des zu betrachtenden Gebiets - die derzeit noch vom Beigeladenen betriebene Containerkläranlage befindet. Zwar ist eine gemeindliche Kläranlage - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - in einem Mischgebiet nicht zulässig. Bei einer Kläranlage handelt es sich um einen öffentlichen Betrieb i.S.d. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, also um einen Betrieb der Daseinsvorsorge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 B 71/05 - juris Rn. 10; Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 8 BauNVO Rn. 95; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 8 BauNVO Rn. 29; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Auflage 2019, § 8 BauNVO Rn. 29a). Öffentliche Betriebe sind nur in §§ 8, 9 BauNVO ausdrücklich genannt und stellen eine selbstständige Nutzungsart dar, die nur im Gewerbegebiet und im Industriegebiet allgemein zulässig ist. Andere Baugebiete sehen diese Nutzungsart überhaupt nicht vor (vgl. Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, a.a.O., § 8 BauNVO Rn. 98). Es dürfte sich bei einer Kläranlage auch nicht um eine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO handeln, die in einem Mischgebiet als Ausnahme zugelassen werden kann (vgl. Arnold, in: Bönker/Bischopink, a.a.O., § 8 BauNVO Rn. 98). Gleichwohl rechtfertigt die in einem Mischgebiet nicht allgemein zulässige Containerkläranlage nicht die Einstufung der Umgebung des Baugrundstücks als Gemengelage. Die am äußersten nordöstlichen Rand des Gebiets befindliche Containerkläranlage dürfte für die hier anzustellende Betrachtung ohne Belang sein, da sie von ihrer Größe und Ausdehnung her nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Zudem dürfte sie in dem hier maßgeblichen Gebiet nur am Rande wahrgenommen werden. 3. Es bedarf keiner Vertiefung, ob dem - von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten - Standpunkt des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach der Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers in einem faktischen Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung eines der Art der baulichen Nutzung nach dort nicht zulässigen Bauvorhabens nur dann nicht verletzt werde, wenn dem Bauherrn dazu eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB tatsächlich erteilt worden sei, während das bloße Vorliegen einer Befreiungslage nicht genüge (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 5. Februar 2010 - 1 B 11356/09 - juris Rn. 4), oder ob die Gegenauffassung zutrifft, nach der ein Gebietserhaltungsanspruch nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können (vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 - juris Rn. 35 und vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 - juris Rn. 87; Beschluss vom 23. Februar 2015 - 7 B 1343/14 - juris Rn. 12; OVG SH, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 MB 5/16 - juris Rn. 4). Die Antragsgegnerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass für die geplante Kläranlage eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt. Eine Prüfung von Amts wegen durch den Senat kommt gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund bedarf es jedenfalls in diesem Verfahren keiner Entscheidung, ob die Genehmigungsfähigkeit der vom Beigeladenen geplanten Kläranlage im Wege einer Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden kann. 4. Auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zu der Frage, ob sich das Vorhaben nach Art, Maß, Bauweise und Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und ob es die gebotene Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung erkennen lässt, kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht an. Diese Ausführungen gehen von der Annahme aus, dass es sich vorliegend um eine Gemengelage handele mit der Folge, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Kläranlage nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Diese Annahme ist jedoch - wie oben ausgeführt - bei summarischer Prüfung unzutreffend. B. Die Beschwerde des Beigeladenen bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Beigeladene trägt vor, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der zu betrachtenden Umgebung des Baugrundstücks, welches nur zu einem sehr geringen Teil durch die geplante Kläranlage in Anspruch genommen werde, um ein faktisches Wohngebiet oder ein faktisches Mischgebiet im Sinne der BauNVO handele. Vielmehr sei das Bauvorhaben hinsichtlich des Bauplanungsrechtes nach den Maßgaben des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Bei der Beurteilung des Gebiets sei nicht nur zu beachten, dass sich eine von ihm betriebene Containerkläranlage in der Umgebung befinde, sondern auch, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt ebenfalls eine Containerkläranlage gestanden habe. Weder gegen diese frühere noch gegen die jetzige, in unmittelbarer Nähe aufgestellte Containerkläranlage sei vom Antragsteller oder anderen Nachbarn Rechtsschutz gesucht worden. Da von diesen Containerkläranlagen größere Belästigungen der Nachbarschaft ausgingen bzw. ausgehen, erscheine es rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller nunmehr gegen eine in ihrer Dimensionierung wesentlich geringer ausfallende und mit wesentlich weniger Belästigungen einhergehende stationäre Anlage, wie der hier geplanten, vorgehe. Das streitgegenständliche Grundstück sei zudem vor dem Erwerb durch ihn durch einen mehrere Gebäude umfassenden Gewerbebetrieb (einen Baubetrieb) mit Anlagen und Fahrzeugverkehr, auch durch Lastkraftwagen, genutzt worden. Daher könne der Antragsteller einen Gebietserhaltungsanspruch (sofern es sich um ein faktisches Baugebiet handele) gegen das geplante Vorhaben nicht wirksam geltend machen, da das Gebiet auch durch ein solches Gewerbe geprägt sei. Weiterhin habe die geplante Anlage neben der Baugenehmigung auch die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG durch die untere Wasserbehörde erhalten. Durch diese werde den Belangen des ausgewiesenen Überschwemmungsgebiets hinreichend Geltung verschafft. Auch diese Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Wie bereits ausgeführt, steht das Vorhandensein der Containerkläranlage auf dem Flurstück 90/41 der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet nicht entgegen, da sie das Gebiet nicht maßgeblich prägt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich diese Containerkläranlage zu einem früheren Zeitpunkt auf dem streitgegenständlichen Grundstück befunden hat. Auch der vormals auf dem Vorhabengrundstück befindliche Baubetrieb steht - wie ebenfalls schon ausgeführt - der Einordnung des Gebiets als Mischgebiet nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass dieser aufgrund seiner Größe das Wohnen wesentlich störend und damit nicht mischgebietsverträglich war und zudem die Kraft hatte, den Charakter des Gebiets maßgeblich mit zu prägen. Die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruchs gegen die Baugenehmigung für die geplante Kläranlage kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Allein der Umstand, dass sich der Antragsteller nicht gegen die bislang betriebene Containerkläranlage gewehrt hat, reicht hierfür nicht aus. Die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG ist für das vorliegende, gegen die Baugenehmigung gerichtete Verfahren ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat hat sich dabei - wie das Verwaltungsgericht - an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).