OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 MB 41/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0827.4MB41.21.00
5mal zitiert
12Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat die Behörde über den Widerspruch gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG noch nicht entschieden, kommt es bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer tatsachengestützten Gefahrenprognose im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-) Entscheidung an. (Rn.23) 2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Anordnungen gegen den Tierhalter, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen, scheidet eine Halbierung des nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog festzusetzenden Streitwertes aus, wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird.(Rn.34)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Behörde über den Widerspruch gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG noch nicht entschieden, kommt es bei der gerichtlichen Überprüfung ihrer tatsachengestützten Gefahrenprognose im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-) Entscheidung an. (Rn.23) 2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Anordnungen gegen den Tierhalter, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen, scheidet eine Halbierung des nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog festzusetzenden Streitwertes aus, wenn die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird.(Rn.34) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Landwirt und betreibt eine Rinderzucht. Gegenstand des Verfahrens ist eine tierschutzrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2021, mit der dem Antragsteller ab sofort und auf Dauer das Halten und Betreuen von Rindern untersagt und ihm aufgegeben wird, seine Rinderhaltung bis zum 10. Juni 2021 aufzulösen. Die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelungen ist angeordnet. Dem vorausgegangen waren mehrfache Kontrollen des Zuchtbetriebs und eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 31. Januar 2019, wonach der Antragsteller bei krankhaften Veränderungen im Bestand einen Tierarzt zur Untersuchung und ggf. Behandlung hinzuzuziehen hat, sobald er bei mindestens täglicher Inaugenscheinnahme krankhafte Veränderungen feststellt (1.), in der Stallsaison (01.11.-30.04.) im Stallgebäude eine Reduktion des Tierbestandes auf 76 Rinder zu erfolgen hat (2.) und eine regelmäßige Klauenpflege sicherzustellen ist (3.). Das diesbezügliche Widerspruchsverfahren ist beim Kreis Segeberg noch anhängig; gegen eine Zwangsgeldfestsetzung durch Bescheid vom 25. Juni 2019 erhob der Antragsteller Klage (7 A 34/21), die ebenfalls noch anhängig ist. In der Folgezeit erfolgten weitere zahlreiche Kontrollen. Dem gegen die streitgegenständliche Verfügung vom 3. Mai 2021 eingelegten Widerspruch half die Antragsgegnerin nicht ab, ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. Juli 2021 abgelehnt: 1. Einer Aussetzung der Vollziehung der Verfügung vom 3. Mai 2021 bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wege eines sogenannten Hängebeschlusses bedürfe es nicht, da die Antragsgegnerin zugesagt habe, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung vom Vollzug der getroffenen Maßnahmen abzusehen. 2. Die Anordnung des Sofortvollzuges der Verfügung vom 3. Mai 2021 entspreche den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO; die im Übrigen durchzuführende Interessenabwägung gehe zulasten des Antragstellers aus, weil sich der Bescheid nach summarischer Prüfung in Bezug auf beide Anordnungen als offensichtlich rechtmäßig erweise: Die Voraussetzungen eines Haltungs- und Betreuungsverbotes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG seien mit Blick auf die Rinderhaltung gegeben, ohne dass es auf die aufgeführten Mängel in Bezug auf einzelne Tiere ankomme. Begründet sei die Verbotsanordnung schon wegen der fortwährenden Überbelegung des Rinderstalls in der Stallsaison trotz wirksam und vollziehbar angeordneter Reduktion des Tierbestandes durch Verfügung vom 31. Januar 2019, die zu hohe Kälbersterblichkeit in den Jahren 2019 und 2020 sowie den bei zwei Blutproben festgestellten Kupfer- und Selenmangel bei zwei Tieren. Dass der Antragsteller sein Verhalten in einer Weise ändern werde, die zukünftig eine von den Vorgaben des § 2 TierSchG entsprechende Rinderhaltung erwarten lasse, sei in Anbetracht der Tatsache, dass er die ihm zur Last gelegten Verstöße leugne oder zumindest herunterspiele, sein Verhalten also im Wesentlichen als nicht zu beanstanden empfinde, nicht zu erwarten. Die getroffene Anordnung erweise sich außerdem als ermessensgerecht und voraussichtlich verhältnismäßig. Hiervon ausgehend stelle sich auch die verfügte Bestandsauflösung als offensichtlich rechtmäßig dar. Insbesondere sei auch die Frist bis zum 10. Juni 2021, die nunmehr durch das Eilrechtsschutzverfahren faktisch erheblich verlängert worden sei, nicht unangemessen kurz. 3. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Auflösung des Rinderbestandes bis zum Absetzen der Kälber der zum Zeitpunkt der Antragstellung hochtragenden bzw. frisch abgekalbten Mutterkühe (6-9 Monate) auszusetzen, habe keinen Erfolg. Der Tierschutz gebiete nicht zwingend, den gesamten Bestand so lange beim Antragsteller zu belassen. II. 1. Einer Zwischenentscheidung zur Vermeidung einer vorzeitigen Vollziehung hat es hier nicht bedurft, da die Antragsgegnerin auch zugesagt hat, mit der Vollziehung zuzuwarten, bis über die Beschwerde entschieden ist. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 hat keinen Erfolg. Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind allein die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). a. Die Beschwerdebegründung erfüllt über weite Strecken schon nicht die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die zum einen gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfordert eine konkrete Begründung, warum diese änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss nicht nur die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, sondern auch das Entscheidungsergebnis. Das Darlegungsgebot soll darüber hinaus zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen (Kaufmann in: BeckOK VwGO, Stand 01.01.2020, § 146 Rn. 14; Guckelberger in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerde nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.2018 - 2 MB 36/17 -, juris Rn. 7 m.w.N., Beschl. v. 18.11.2019 - 2 MB 1/19 - juris Rn. 3; Senat, Beschl. v. 07.01.2019 - 4 MB 117/18 - n.v.). Dies setzt eine Orientierung an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung voraus (OVG Greifswald, Beschl. v. 07.10.2003 - 1 M 34/03 -, BeckRS 2003, 10828 Rn. 5). Zu einem strukturierten fallbezogenen Vorbringen gehört deshalb auch, den Vortrag zuzuordnen, sobald mehrere Anordnungen streitgegenständlich sind (vgl. Guckelberger in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77). Eine derartige Strukturierung fehlt der eigentlichen Beschwerdebegründung ab Seite 5 unten im Begründungschriftsatz. Der Sache nach wird mehrfach ausgeführt, dass es in Bezug auf das Haltungs- und Betreuungsverbot entscheidend auf die Frage ankomme, ob der Antragsteller zwischenzeitlich Maßnahmen getroffen habe, die eine positive Prognose ermöglichten, dass er in Zukunft eine tierschutzkonforme Rinderhaltung betreiben werde (S. 5 oben, S. 7 Mitte, S. 8 unten). Hiervon ausgehend ist anzunehmen, dass der Antragsteller lediglich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG und hier nur die vom Verwaltungsgericht bestätigte negative Prognose angreifen will, nicht aber die zuvor festzustellende und hier auch festgestellte wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG bzw. gegen eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, die den vom Antragsteller gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, zumal er die Überbelegung des Rinderstalles und die hohe Kälbersterblichkeit grundsätzlich nicht bestreitet, sondern letztere selbst als eine nicht hinweg zu diskutierende ernstliche Lage und einen extrem ernst zu nehmenden Vorwurf bezeichnet, der unbedingt Maßnahmen zur Verringerung erfordere. Andererseits greift der Antragsteller innerhalb der Befassung mit der Prognosestellung auch die Würdigung der vorangegangenen Zuwiderhandlungen durch das Verwaltungsgericht an (z.B. die Ermittlung der Kälbersterblichkeit für die Jahre 2019 und 2020 und deren Darstellung sowie pauschal eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht), obwohl die Verstöße als solche an dieser Stelle nicht mehr in Frage stehen sollten; es sind allenfalls die Zahl und / oder die Schwere der bisherigen Verstöße, die für die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG erforderliche, tatsachengestützte Prognose dafür, dass der Halter ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin Zuwiderhandlungen der genannten Art begehen wird, relevant sein können (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.05.2019 - 23 ZB 18.756 -, juris Rn. 7, 8 m.w.N.). Hinzu kommt schließlich, dass auch der Vortrag zu den Zuwiderhandlungen derart ungeordnet ist, dass im Einzelnen nicht erkennbar wird, welche Ursachen und Erklärungen zu welchen Zuwiderhandlungen gehören sollen und an welcher Stelle dem Verwaltungsgericht welche Versäumnisse vorgehalten werden. Der Vortrag wechselt mehrfach vom überhöhten Gesamttierbestand zur überhöhten Kälbersterblichkeit. Er erläutert das Vorhaben und die damit verbundenen Schwierigkeiten, den Rinderbestand von der Milchviehwirtschaft auf eine Fleischwirtschaft umzustellen. In diesem Zusammenhang wird mehrfach gerügt, dass das Verwaltungsgericht es trotz deutlich der Antragsgegnerin widersprechender Stellungnahmen der „Landesversuchsanstalt“ (gemeint ist wohl das Lehr- und Versuchszentrum der Landwirtschaftskammer, im Folgenden: LVZ) sowie der behandelnden Tierärzte versäumt habe, sachverständige Stellungnahmen einzuholen bzw. die Sachkunde der „Landesversuchsanstalt“ in seine Überlegungen mit einfließen zu lassen; unklar bleibt jedoch im Einzelnen, zu welchen Fragen dies hätte geschehen sollen. Zwischendurch wird mit jeweils einem Satz eingestreut, dass die angeblichen baulichen Mängel sämtlich abgestellt und gegen die niedrigen Selen- und Kupferwerte Mineralfutter gefüttert werde. Außerdem habe eine ganz aktuelle Inspektion des Landeslabors Schleswig-Holstein zur Cross-Compliance am 20. Juli 2021 wiederum keine Beanstandungen aufzeigt. Zu welchem Zweck diese Inspektion durchgeführt wurde und inwieweit ihr im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zukommen soll, wird im Übrigen nicht ausgeführt. Abschließend wird als „weiterer Beweis für obigen Vortrag“ verwiesen auf: „Aktuelle HIT Tierbestandserfassung Stellungnahme LVZ Futterkamp Ergänzung Stellungnahme LVZ Futterkamp Cross-Compliance Untersuchung Nachweis Mineralstoff-Fütterung“, ohne diese Beweismittel inhaltlich dem Vortrag und numerisch den beigefügten Anlagen zuzuordnen. b. Dessen ungeachtet stellen die einzelnen Argumente, soweit sie sich sinnvoll zuordnen lassen, die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung zu § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht in Frage. (1) Dies gilt zunächst für die als entscheidungserheblich angesehenen wiederholten oder groben Zuwiderhandlungen, durch die den vom Antragsteller gehaltenen Rindern erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Die angenommene Zuwiderhandlung gegen die wirksame und sofort vollziehbare Anordnung vom 31. Januar 2019, wonach der Antragsteller den Bestand im Rinderstall dauerhaft auf 76 Tiere zu reduzieren hatte, wird nicht angegriffen. Dass die Anordnung selbst unbeachtlich gewesen sein sollte, wird nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der als zu hoch eingeordneten Kälbersterblichkeit in den Jahren 2019 und 2020 und des damit einhergehenden Verstoßes gegen § 2 TierSchG wird geltend gemacht, dass der Bestand und die Sterblichkeit von der Antragsgegnerin schlicht geschätzt worden seien und dass das Verwaltungsgericht schon bei einer Sterblichkeit von 10% von einer gerechtfertigten Untersagung der Tierhaltung ausgegangen sei. Diese Rüge greift nicht durch. Tatsächlich kommt das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Zahlen der Tierkörperbeseitigungsfirma zu einer deutlichen Überschreitung des zu tolerierenden Wertes von bis zu 10% (sog. Alarmwert), indem es errechnet, dass eine Einhaltung des 10%-Wertes eine Geburtenrate von 200 Kälbern voraussetzen würde, was weder vorgetragen noch zu vermuten sei. Warum diese Berechnung angesichts der Bestandszahlen aus der HIT-Datenbank fehlerhaft sein soll und bei welchem Anlass (und auf welcher Grundlage) die „Landesversuchsanstalt“ der Antragsgegnerin aufgegeben haben soll, wie eine „sachkundige“ Sterblichkeitsermittlung mit einer Altersdifferenzierung durchzuführen sei, ist nicht erkennbar. Zudem führt die Beschwerde in diesem Zusammenhang selbst aus, dass auch mit einer Altersdifferenzierung eine zu hohe Rate an Totgeburten und auch insgesamt eine zu hohe Gesamtsterblichkeit vorgelegen habe. Dies ist im Übrigen auch der ergänzenden Stellungnahme des LVZ vom 14. Juli 2021 zu entnehmen, die nunmehr auch die noch nicht in der Datenbank registrierten Kälber (mithin die Totgeburten) einbezogen hat und insoweit zu einer deutlich über dem Alarmwert von 10% liegenden Verlustrate von knapp 16% kommt, „ein hoher und in jedem Fall kritischer Wert“. (2) Dies gilt weiter für die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzustellende Prognose, nach der Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass der Halter weiterhin Zuwiderhandlungen gegen den Tierschutz begehen wird. Richtig ist, dass in der vorliegenden Situation, in der über den Widerspruch gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot noch nicht entschieden ist, auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung abgestellt werden muss (vgl. nur OVG Bautzen, Beschl. v. 11.06.2020 - 3 B 124/20 -, juris Rn. 4). Dennoch ist gegen die angenommene negative Prognose durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nichts zu erinnern. Denn die tatsachengestützte Prognose dafür, dass der Halter ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin Zuwiderhandlungen der genannten Art begehen wird, lässt sich – wie ausgeführt – in der Regel an Hand der Zahl und / oder der Schwere der bisherigen Verstöße begründen. Auch die fehlende Einsichtsfähigkeit stellt eine wesentliche Tatsache dar, welche die Annahme rechtfertigt, dass ein Betroffener weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird (VGH München, Beschl. v. 08.05.2019 - 23 ZB 18.756 -, juris Rn. 7, 8 m.w.N.). Von letzterer ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, ohne dass die Beschwerde dies explizit angreift. Dessen ungeachtet begründen auch die beim Antragsteller festgestellten Verstöße gegen § 2 TierSchG und gegen die angeordnete Reduzierung des Rinderbestandes durch Bescheid vom 31. Januar 2019 eine relevante Tatsachengrundlage für die erforderliche negative Prognose. Denn dass die Rinder trotz der indiziellen Wirkung der festgestellten Zuwiderhandlungen absehbar anforderungsgerecht vom Antragsteller gehalten werden, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die vorgetragenen Verbesserungen der Haltungsbedingungen – ihr tatsächliches Vorliegen unterstellt – stellen sich in Anbetracht der Zeit, über die sich die amtstierärztlichen Kontrollen und Maßnahmen bislang schon hingezogen haben, noch nicht als belastbare Prognosegrundlage, sondern als kurzfristig veranlasst dar. Solche momentanen Verbesserungen können keinen Ausschlag geben, solange die Ursachen für die in der Vergangenheit liegenden Verstöße nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht verlässlich beseitigt sind (OVG Münster, Beschluss vom 08.01.2020 - 20 B 1446/19 -, juris Rn. 22). Allein ein an den Tag gelegtes Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist nicht geeignet, die negative Gefahrenprognose zu erschüttern (VGH München, Beschl. v. 18.05.2021 - 23 CS 21.64 -, juris Rn. 21 und v. 08.05.2019 - 23 ZB 18.756 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brbg., Beschl. v. 08.10.2018 - OVG 5 S 52.17 -, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, juris Rn. 4). So ist bis heute weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, dass der Bestand im Rinderstall dauerhaft auf 76 Tiere reduziert worden wäre. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergab sich beim Antragsteller laut HIT-Datenbank in den Wintermonaten folgender Tierbestand: 2020: 31. Oktober 2020 142 Rinder 30. November 2020 146 Rinder 31. Dezember 2020 149 Rinder 2021 31. Januar 2021 130 Rinder 28. Februar 2021 132 Rinder 31. März 2021 1 32 Rinder 30. April 2021 149 Rinder 31. Mai 2021 154 Rinder Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Liste waren es im Zeitraum bis zum 4. August 2021 noch immer 127 Rinder und damit abzüglich der anderweitig untergebrachten Rinder – laut Verwaltungsgericht 34 – zuletzt immer noch über 90 Tiere, die in der bevorstehenden Stallsaison allein auf den Rinderstall entfallen würden. Dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Zahl von 34 Rindern, die auf das umgebaute Rundsilo und den ehemaligen Pferdestall entfielen, nicht zutrifft, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geht der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Juni 2021 – von (17+14 =) 31 anderweitig untergebrachten Rindern, mithin von einer künftigen Gesamtkapazität von 107 Rindern aus. Diese Verbesserung erst zweieinhalb Jahre nach Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2019 erreicht folglich immer noch nicht die vollziehbar angeordnete und damit gebotene Bestandsreduzierung. Sie ist daher auch kein verlässliches Indiz für eine dauerhafte Verbesserung. Ob und wann der Antragsteller den angestrebten „Neuaufbaubestand“ in Umstellung vom Milchvieh- zum Fleischbetrieb tatsächlich realisieren wird, bleibt offen. Dem Beschwerdevorbringen zur Entwicklung der Kälbersterblichkeit für das laufende Jahr 2021 kann demgegenüber schon deshalb kein verlässliches Indiz für eine dauerhafte Verbesserung entnommen werden, weil der Vortrag hierzu insgesamt unsubstantiiert erscheint. Die angegebenen Zahlen hierzu beruhen auf verschiedenen Berechnungsmethoden und mindestens sind zudem teilweise widersprüchlich. Bis zum 1. Juni 2021 kam das LVZ ursprünglich allein in der Altersgruppe 1 (ab dem 8. Lebenstag) zu einer als kritisch bezeichneten Verlustrate von 7,4% und unter Berücksichtigung weiterer Abgänge zu einer Verlustrate von 10,3%. In Anwendung eines anderen Bewertungsrahmens, der erst Kälber ab dem 7. Lebenstag berücksichtigt, würde die Ausgangsrate von 7,4% nach seiner ergänzenden Stellungnahme den dort angesetzten Alarmwert von 5% ebenfalls überschreiten. Auf welcher Grundlage der Antragsteller demgegenüber zu der Behauptung gelangt, dass die „Landesversuchsanstalt“ für 2021 „eine extreme Verbesserung“ nachweise, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Raten nur für eine Altersgruppe berechnet sind, also wiederum nur bereits registrierte verstorbene Kälber, nicht aber die Totgeburten berücksichtigen. Die im Übrigen vom Antragsteller für das laufende Jahr vorgetragenen Zahlen sind widersprüchlich. Zum einen heißt es (auf S. 6), dass es bislang 62 Geburten und 6 Abgänge und zum anderen (auf S. 9), dass es mittlerweile 54 Geburten und 6 Abgänge gegeben habe, was zu einer vorläufigen Rate von 9,68% führe. Ob die Sterblichkeitsrate für das Jahr 2021 letztlich unter 10% liegen wird und ob dies vor allem auch auf Dauer gelingt, ist folglich noch offen. Bedenklich erscheint auch dies, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller die Kalbezeit mittlerweile in das Weidehalbjahr verlegt haben will, in welchem es grundsätzlich zu weniger Totgeburten und Erkrankungen unter den Kälbern kommen dürfte als in der Stallsaison. Gerade dann wären die Zahlen noch zu hoch. Ob die Kalbezeit bis zum 1. Juni 2021 bereits abgeschlossen war, lässt sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben in der Beschwerdeschrift (Frühjahr - so S. 7 Mitte - oder in die Sommermonate - so S. 6 unten -) im Übrigen nicht feststellen. Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen, aufgrund des im Frühjahr per Blutprobe bei zwei Tieren festgestellten extremen Selen- und Kupfermangels auf Mineralfutter umgestellt zu haben, keine überzeugende Verhaltensänderung. Offen bleibt nicht nur, warum der Mangel nicht eher erkannt und dagegen etwas unternommen worden ist, sondern vor allem auch die Frage, ob allein die Futterumstellung zum erwünschten Erfolg geführt hat bzw. führen wird, obwohl die Antragsgegnerin in Anbetracht der selenarmen Böden in Schleswig-Holstein eine repräsentative Entnahme von Blutproben und tierärztliche Behandlungsmaßnahmen für geboten erachtet. Abschließend vermag auch der Verweis auf die laufende Umstellung des Betriebs und die aktuell besondere Bestandszusammensetzung die angestellte negative Prognose im Ergebnis nicht zu erschüttern. Festzustellen bleibt, dass der Antragsteller dieses Vorhaben seit Jahren betreibt und die Missstände ein ständiger Begleiter gewesen sein müssen, die Anfang 2019 schon zu einer mit wesentlichen Eingriffen verbundenen, sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung führten, bis die Antragsgegnerin als letztes Mittel im Mai 2021 das Halte- und Betreuungsverbot sowie die Bestandsauflösung verfügte. Erst daraufhin und allein für das Jahr 2021 macht der Antragsteller nennenswerte Veränderungen geltend. Dass dies nicht nur unter dem Druck des Verfahrens erfolgt, ist auch aus Sicht des Senats nicht überzeugend dargelegt. (3) Unterstellt, die Rügen der Beschwerde beziehen sich zugleich auf die verfügte Bestandsauflösung zum 10. Juni 2021, deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht mit der gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG festgestellten Rechtmäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbot begründet hat, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung auch keine materiell-rechtlichen Bedenken. c. Der im Beschwerdeverfahren wiederholte Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihrerseits bei einer zwangsweisen Auflösung des Rinderbestandes aus tierschutzrechtlichen Gründen, insbesondere beim Transport trächtiger oder gerade erst niedergekommener Kühe gegen nationales oder europarechtliches Tierschutzrecht verstoßen würde, benennt der Antragsteller nicht. Insbesondere führt er nicht aus, warum die Bestandsauflösung zwingend mit einer Trennung von Kalb und Mutterkuh einhergeht bzw., woraus sich ergeben soll, dass ein Transport von Kälbern erst nach 6 bis 9 Monaten erfolgen darf. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Anordnungen einer Gewerbeuntersagung gleichkommen, geht auch der Senat mangels anderweitiger tragfähiger Grundlagen für die Annahme eines jährlichen Gewinns von 15.000,- Euro aus. Eine Halbierung dieses Streitwertes wegen Vorliegens eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes scheidet aus, da die Entscheidung in der Sache vollständig vorweggenommen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).