Beschluss
4 MB 41/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2022:1213.4MB41.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 10. Oktober 2022 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. August 2022 gegen die Verfügung in Nr. II des Bescheids vom 3. August 2022 wird angeordnet und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. August 2022 gegen die Verfügungen in Nr. III und Nr. IV wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.375,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 10. Oktober 2022 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. August 2022 gegen die Verfügung in Nr. II des Bescheids vom 3. August 2022 wird angeordnet und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. August 2022 gegen die Verfügungen in Nr. III und Nr. IV wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.375,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller war Inhaber eines Jagdscheins Nr. …, der bis zum 31. März 2022 gültig war. Er verfügt außerdem über eine Waffenbesitzkarte Nr. …, auf der zuletzt sechs Waffen eingetragen waren. Am Donnerstag den 21. November 2019 fand in dem Eigenjagdbezirk (EJB) – Revier Mühlenfeld – sowie in dem von Herrn X gepachteten Teil eines EJB – Revier Helmsdorf – eine revierübergreifende Ansitz-Drückjagd statt. Jagdausübungsberechtigter des EJB Revier Mühlenfeld war der mittlerweile verstorbenen Y, dem auch die Jagdleitung oblag. An der Jagd nahm auch der Antragsteller teil. Der Antragsteller gab von dem ihm zugewiesenen Jagdstand im Waldgebiet „Hölle“ im EJB Helmsdorf um ca. 14:30 Uhr zwei Schüsse auf eine Rotte Schwarzwild ab. Er traf dabei jedenfalls einen Frischling, der mit der Rotte über das angrenzende freie Feld in Richtung des benachbarten Gemeinschaftlichen Jagdbezirks (GJB) Gowens flüchtete. Ob ein weiteres Stück angeschossen wurde, ist streitig. Der Antragsteller informierte über ein Handfunkgerät Herrn X sowie eine weitere Person, die in Kontakt mit den Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Reviers GJB Gowens stand, über den Anschuss und wies auf die erforderliche Nachsuche hin. Nach Ende der Drückjagd markierte der Antragsteller die Stelle des Anschusses und stimmte sich mit dem Jagdleiter sowie Herrn X darüber ab, dass der Jagdleiter sich am Folgetage mit seinem eigenen Hund um die Nachsuche kümmere. Eine von diesem mit seiner Hündin, die zum damaligen Zeitpunkt noch keine Brauchbarkeitsprüfung absolviert hatte, durchgeführte Nachsuche am Morgen des 22. November 2019, im Zuge derer sich der Jagdleiter mangels Wildfolgevereinbarung nicht in den GJB Gowens begab, verlief erfolglos. Da über die Schweißhundestation Plön für den 22. November 2019 kein brauchbares Nachsuchegespann vermittelt werden konnte, wurde die Nachsuche erst am 23. November 2019 fortgesetzt. Am Morgen des 23. November 2019 trafen sich der Jagdleiter, Herr X, ein Mitpächter des GJB Gowens sowie ein von der Schweißhundestation Plön beauftragter Nachsucheführer an der Anschussstelle. Die Nachsuche förderte nach wenigen Metern Pirschzeichen sowie mehrere Meter Darmschlinge zutage. Krankgeschossenes Schwarzwild konnte nicht gefunden werden. Am Morgen des 24. November 2019 suchten ein Pächter des GJB Gowens (Herr …) sowie ein Pächter des EJB Gowenser Gehege (Herr …) die Knicks und die Wildwechsel südlich des Waldgebiets „Hölle“ ab und stellten eine Sau mit frischem Laufschuss. In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, den Jagdleiter Herrn Y und den Herr X wegen des Verdachts, einem Wirbeltier länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben (§ 17 Nr. 2b TierSchG), ein. Das Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Antragsgegner verlängerte in der Folge den Jagdschein des Herrn X nicht und erklärte den Jagdschein des Y für ungültig. Außerdem wiederrief er die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit und mangels waffenrechtlichen Bedürfnisses und ordnete die Überlassung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen nebst Munition an einen Berechtigte sowie die Rückgabe der amtlichen Dokumente an. Die Verfügungen waren sofort vollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag des Herrn Y auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (7 B 11/20). Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (4 MB 49/20). Die nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Herrn X gegen die jagd- und waffenrechtlichen Verfügungen des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (7 A 76/21). Auf den Antrag des Herrn X hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom heutigen Tage zugelassen (4 LA 34/22). Am 9. März 2022 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Jagdscheins um drei Jahre. Nach entsprechender Anhörung versagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. August 2022 die beantragte Verlängerung und zog das Dokument ein (Nr. I). Außerdem wiederrief er die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Besitz verschiedener Schusswaffen mit Munition in Gestalt der Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. II) auf Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und forderte den Antragsteller zur Rückgabe des Waffenscheins auf (Nr. III). Ferner ordnete der Antragsgegner an, dass die im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen seien (Nr. IV). Zur Begründung berief sich der Antragsgegner im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Er habe es versäumt, für eine fachgerechte Nachsuche Sorge zu tragen und das Überwechseln des krankgeschossenen Wildes in den angrenzenden Jagdbezirk den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich anzuzeigen. Der Antragsgegner ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der Verfügungen unter den Nummern III und IV an. Gegen den Bescheid vom 3. August 2022 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. August 2022 Widerspruch. Der Antragsteller hat außerdem unter dem 31. August 2022 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. August 2022 hinsichtlich der Nr. II des Bescheids anzuordnen und hinsichtlich der Nr. III und IV des Bescheids wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig und finde seine rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 5 und § 8 WaffG. Insbesondere die fehlende Zuverlässigkeit ergebe sich aus dem Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG - wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes - i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4, § 1 Abs. 3 BJagdG (i.V.m. § 22a BJagdG, § 23 Abs. 1 LJagdG). Auch die Entscheidung des Antragsgegners zu den Nr. III und IV des Bescheids vom 3. August 2022 sei rechtmäßig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2022 hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den in Nr. II des Bescheids vom 3. August 2022 verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts anzuordnen. Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen war, da unter anderem Tatsachen eingetreten seien, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Es mangele an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besäßen in der Regel solche Personen nicht, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Abs. 2 Nr. 1c WaffG genannten Gesetze, zu denen auch das Bundesjagdgesetz zähle, verstoßen hätten. Als gröbliche Verstöße seien gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 BJagdG schwere oder wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit anzunehmen. Diese Grundsätze umfassten die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten seien. Generell sei damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten (§ 22a BJagdG, § 23 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 14 LJagdG). a) Hiergegen wendet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ein, dass ein Verstoß gegen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG aus rechtlichen Gründen nicht in Verstößen gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit bzw. gegen § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 BJagdG liegen könne. Dies begründet er unter anderem mit systematischen Bedenken. § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG stelle die Versagung des Jagdscheins in das Ermessen der Behörde und versage den Jagdschein nicht regelhaft aus Gründen der Unzuverlässigkeit (wie § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 BJagdG). Es sei dann unsystematisch, eine regelhafte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit mit einer Norm zu begründen, die keinen Zusammenhang zur Zuverlässigkeit des Betroffenen habe und die Versagung des Jagdscheins in das Ermessen der Behörde stelle. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller Erfolg. Es spricht Überwiegendes dafür, dass für die Annahme einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 1 lit. c WaffG ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3 BJagdG nicht genügt. Zwar leitet § 5 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 1 lit. c WaffG die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit aus einem wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes her. Zweifelhaft erscheint jedoch, dass er auch Verstöße gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit ausreichen lassen soll, die nicht zugleich in anderen jagdrechtlichen Vorschriften Niederschlag gefunden haben. Diese Zweifel ergeben sich aus der Systematik des § 17 BJagdG, die für die Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG berücksichtigen werden sollte. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen hat, § 17 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 1 lit. d BJagdG. Verstößt hingegen jemand schwer oder wiederholt speziell gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3 BJagdG, hat dies unabhängig von der Frage der Zuverlässigkeit zur Folge, dass die Versagung des Jagdscheins im behördlichen Ermessen steht, § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG. Das Bundesjagdgesetz knüpft mithin an den Verstoß gegen „jagdrechtliche Vorschriften“ für den Betroffenen schwerere oder jedenfalls andere Rechtsfolgen als an den Verstoß gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3 BJagdG. Führt der Verstoß gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit, die die Gesamtheit aller sittlich begründeten Regeln, die bei einer Jagdausübung in Deutschland zu beachten sind, umfassen (Gies/v. Bardeleben, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 1 Rn. 20) und die auch den Tier-, Natur- und Artenschutz einschließlich (Gies/v. Badeleben, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 1 BJagdG Rn. 19) demnach nicht, auch nicht regelmäßig, zur Annahme einer jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit, erschiene es systemwidrig und deshalb nicht überzeugend, einen solchen für die Annahme einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ausreichen zu lassen (vgl. schon VGH München, Urt. v. 11.08.2022 – 24 B 22.807 –, juris Rn. 24). b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb im Ergebnis mit einer anderen Begründung (vgl. dazu OVG Schleswig. Beschl. v. 10.09.2020, – 1 MB 15/20 –, juris Rn. 26) Bestand haben, weil sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis im vorliegenden Einzelfall – wie es der Antragsgegner getan hat – auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG i.V.m. § 22a BJagdG, § 23 LJagdG stützen ließe. Zwar sprechen die oben genannten systematischen Gründe hier nicht gegen die Anwendung von § 22a BJagdG i.V.m. § 23 LJagdG im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Rechtlich vergleichbar führt ein Verstoß gegen „jagdrechtliche Vorschriften“, zu denen § 22a BJagdG und § 23 LJagdG zählen, gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 1 lit. d BJagdG zur Annahme einer jagdrechtlichen Regelunzuverlässigkeit. Dabei kann offenbleiben, ob ein Rückgriff auf § 23 LJagdG, der die Verpflichtung des Schützen enthält, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen Wildes zu sorgen und bei einem Überwechsel in ein anderes Jagdrevier den Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdreviers unverzüglich zu unterrichten (§ 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LJagdG), im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG berücksichtigt werden kann, obwohl § 5 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 1 lit. c WaffG nur auf Verstöße gegen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes abhebt. Denn auch wenn man eine Anwendung von § 23 LJagdG insoweit zuließe und annähme, dass der Antragsteller hiergegen verstoßen hat, indem er die Jagdausübungsberechtigten des GJB Gowens nicht selbst unverzüglich über den Überlauf eines angeschossenen Stücks Schwarzwilds informierte und sich auf die Organisation einer ordnungsgemäßen Nachsuche mit brauchbaren Hunden durch den Jagdleiter verließ, ohne selbst entsprechend tätig zu werden, muss der Verstoß für die Annahme einer zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis führenden Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG „wiederholt oder gröblich“ sein. Hieran fehlt es jedoch. Dem Antragsteller ist nach Aktenlage bislang ausschließlich sein Verhalten am 21. November 2019 zur Last zu legen. Auch wenn man einen Verstoß des Antragstellers sowohl gegen § 22a BJagdG als auch gegen § 23 Abs. 1 und Abs. 2 LJagdG annimmt, ist hierin jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein wiederholter Verstoß gegen Vorschriften des Jagdrechts zu erkennen. Vielmehr liegt (bislang) lediglich ein einzelner Handlungskomplex vor, der lediglich einen Verstoß gegen die bundes- und landesrechtlich geregelte Verpflichtung zur Nachsuche sowie die Wildfolge darstellt. Dass sowohl bundes- als auch landesgesetzliche Vorschriften den Verstoß erfassen, führt nicht dazu, dass ein wiederholter Verstoß vorliegt. Auch ein gröblicher Verstoß gegen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liegt im vorliegenden Einzelfall in Bezug auf den Antragsteller nicht vor. Von einem in diesem Sinne gröblichen Verstoß ist auszugehen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, die auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Betreffenden schließen lässt (vgl. VGH München, Urt. v. 11.08.2022 – 24 B 22.807 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Das den Verstoß bewirkende Verhalten muss die fehlerhafte Einstellung des Begehenden zu jagdrechtlichen Ordnungsvorschriften wiederspiegeln (vgl. Gade, in: Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 31b). Der ordnungsrechtliche Zweck des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist maßgebend zu berücksichtigen. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 – 1 C 12.95 – , juris Rn. 25; VGH München, Urt. v. 11.08.2022 – 24 B 22.807 –, juris Rn. 15). Gemessen hieran ist ein gröblicher Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Waffen nicht ordnungsgemäß gehandhabt hätte, bestehen nicht. Auch lässt sich in dem Verhalten des Antragstellers keine schwerwiegende Zuwiderhandlung erkennen, die auf eine rechtsfeindliche Gesinnung hindeutet. Es mag ihm ein fehlerhaftes und sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller dem Jagdleiter sowie dem Pächter eines der bejagten Bezirke den Anschuss gemeldet und die Anschlussstelle markiert hatte. Er vertraute außerdem nach Aktenlage auf die Organisation einer fachgerechten Nachsuche durch den Jagdleiter, auch wenn sich ihm ggf. hätte aufdrängen können und müssen, dass der Jagdleiter selbst über keinen zur Nachsuche brauchbaren Hund verfügte und daher eine Benachrichtigung des Koordinators der Schweißhundestation noch am späten Nachmittag des 21. November 2019 angezeigt gewesen wäre. Eine rechtsfeindliche Gesinnung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Dass der Antragsteller in Zukunft bewusst nicht entsprechend jagdrechtlicher Vorgaben handeln wird, steht deshalb noch nicht zu befürchten. Auch der Antragsgegner unterstellt insoweit nicht, dass der Antragsteller seine Verpflichtungen aus § 22a BJagdG, § 23 LJagdG nicht einhalten wollte bzw. diese ihm egal waren. 2. Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Nr. II des Bescheids vom 3. August 2022 steht auch nicht entgegen, dass Verwaltungsgericht und Antragsgegner die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs ergänzend auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG gestützt haben. Denn ein auf § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG gestützter Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist nicht aufgrund einer gesetzlichen Anordnung sofort vollziehbar. Nur sofern die waffenrechtliche Erlaubnis wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG widerrufen wird, entfaltet der Widerspruch gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG. 3. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die auf Grundlage von § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG getroffenen Entscheidungen zu Nr. III und Nr. IV des Bescheids vom 3. August 2022 ist wiederherzustellen. Die auf § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG gestützten Verfügungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis (VGH München, Beschl. v. 03.12.2014 – 21 CS 14.2330 –, juris Rn. 13). Da der Widerruf jedoch gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht sofort vollziehbar ist, besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit derartiger Umsetzungsmaßnahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers, auf der sechs Waffen eingetragen sind, werden unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013) 4.375,- Euro angesetzt: 5.000,- Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe zuzüglich 750,- Euro für jede weitere in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe (5 x 750,- = 3.750,- Euro) gemäß Ziffer 50.2 Streitwertkatalog und halbiert gemäß Ziffer 1.5 Streitwertkatalog (5.000,- + 3.750,- = 8.750,- ./. 2 = 4.375,- Euro; vgl. Beschl. d. Senats v. 03.11.2021 – 4 MB 16/21 –, juris Rn. 2). Die an den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anknüpfenden Folgeentscheidungen nach § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG wirken sich entsprechend dem in § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken nicht streitwerterhöhend aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).