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Urteil

7 A 76/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0517.7A76.21.00
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Leitsätze
1. Ordnungswidrigkeiten-Verstöße müssen wiederholt oder objektiv schwerwiegend und subjektiv mit grober Fahrlässigkeit begangen worden sein(Rn.51) . 2. Der Jagdausübungsberechtigte eines Jagdbezirkes hat für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen Wildes zu sorgen.(Rn.54) 3. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer Nachsuche ist allein eine ex-ante-Betrachtung anzustellen. Da der Schütze in der Regel nicht weiß, wie schwer die Verletzung des angeschossenen Tieres ist, steht bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines Nachsuchengespanns der Tierschutzgedanke im Vordergrund.(Rn.57) 4. Die Nachsuche muss nicht eigenhändig erfolgen. Sie ist nach Lage der Dinge aber „unverzüglich“ einzuleiten und durch Delegation und Auswahl geeigneter Personen zu organisieren, zu beaufsichtigen und somit „sicherzustellen“, dass sie fachgerecht erfolgt.(Rn.58) 5. Die Feststellung der Gröblichkeit erfordert keine Ahndung der Verstöße durch Urteil oder als Ordnungswidrigkeit. Ein gröblicher Verstoß liegt schon vor, wenn er nach objektivem Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt.(Rn.73)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ordnungswidrigkeiten-Verstöße müssen wiederholt oder objektiv schwerwiegend und subjektiv mit grober Fahrlässigkeit begangen worden sein(Rn.51) . 2. Der Jagdausübungsberechtigte eines Jagdbezirkes hat für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen Wildes zu sorgen.(Rn.54) 3. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer Nachsuche ist allein eine ex-ante-Betrachtung anzustellen. Da der Schütze in der Regel nicht weiß, wie schwer die Verletzung des angeschossenen Tieres ist, steht bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines Nachsuchengespanns der Tierschutzgedanke im Vordergrund.(Rn.57) 4. Die Nachsuche muss nicht eigenhändig erfolgen. Sie ist nach Lage der Dinge aber „unverzüglich“ einzuleiten und durch Delegation und Auswahl geeigneter Personen zu organisieren, zu beaufsichtigen und somit „sicherzustellen“, dass sie fachgerecht erfolgt.(Rn.58) 5. Die Feststellung der Gröblichkeit erfordert keine Ahndung der Verstöße durch Urteil oder als Ordnungswidrigkeit. Ein gröblicher Verstoß liegt schon vor, wenn er nach objektivem Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt.(Rn.73) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Versagung der Verlängerung des Jagdscheins und der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist nicht zu beanstanden (Klagantrag 1). Damit ist auch die Feststellungsklage unbegründet (Klagantrag 2). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1d BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich u. a. gegen jagdrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen haben. Die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit kann auch dann vorliegen, wenn wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen Rechtsbereiche des § 17 Absatz 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1d) BJagdG vorliegen, die nicht mit Urteil oder als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden, etwa, weil sie den Ermittlungsbehörden nicht bekannt wurden oder das Verfahren durch diese nach § 170 Abs. 2 oder § 153a StPO eingestellt wurde, da die Jagdbehörde und das Gericht eine eigene Prüfungskompetenz hat. Solche Ordnungswidrigkeiten-Verstöße müssen wiederholt oder objektiv schwerwiegend und subjektiv mit grober Fahrlässigkeit begangen worden sein (Schuck/Tausch, Bundesjagdgesetz, 3. Auflage 2019, § 17 Rn. 163). Da der Versagungsgrund weder an eine rechtskräftige Verurteilung noch an einen bestandskräftigen Bußgeldbescheid anknüpft, ist die Jagdbehörde befugt, die Verlängerung des Jagdscheines zu versagen, wenn sie aufgrund eigener Ermittlungskompetenz unter Auswertung der Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller sich einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat, die eine wiederholte oder gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften darstellt, da das Gesetz das mit jedem Jagdschein- und Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten und es nur bei Personen hinnehmen will, die nach ihrer Persönlichkeit Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Schusswaffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Betracht kommt hier ein Verstoß gegen die Ordnungswidrigkeitenvorschrift nach § 37 Abs. 1 Nr. 14 LJagdG i.V.m. § 23 Abs. 1 LJagdG. Danach handeln die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen hat, ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 LJagdG nicht für eine fachgerechte Nachsuche sorgen. Als Jagdausübungsberechtigter des Jagdbezirks, in dem die Drück- und Ansitzjagd stattfand, wäre der Kläger daher verpflichtet gewesen, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen Wildes zu sorgen. Dies ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht geschehen, da sich der Kläger erst viel zu spät um eine fachgerechte Nachsuche bemüht hat. Unter Auswertung der strafrechtlichen Ermittlungen geht der Beklagte zunächst zu Recht davon aus, dass bei der revierübergreifenden Ansitz-Drückjagd am 21.11.2019 zwei Stücke Schwarzwild schwer krankgeschossen wurden. Dies folgt aus der Stellungnahme des XXXX an das Polizeirevier Kiel vom 22.01.2020, demgegenüber der Schütze, XXXXX, kurze Zeit nach dem Geschehen mitgeteilt hat, dass „die Stücke definitiv krank“ seien und dass „eine Nachsuche erforderlich sei“. Dies passt auch zu den übrigen staatsanwaltlichen Feststellungen, dass schon nach wenigen Metern eine ca. 50 cm lange Darmschlinge sowie nach weiteren hundert Metern eine weitere ca. 2,00 m lange Darmschlinge gefunden wurde, was für einen Weidewundschuss (Bauchschuss) spricht, während die am 24.11.2019 erlöste Sau einen Laufschuss aufwies (Bl. 10 -12 VA). Dass es sich bei letzterem Tier um ein „zufällig“ gefundenes Tier handelt, das auf einer anderen, am 23.11.2019 durchgeführten, Jagd angeschossen worden war (Bl. 63 GA), hält das Gericht aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisse für eine reine Schutzbehauptung des Klägers. Außerdem soll ZZZ die Beteiligten des Nachsuchengespanns qqqq am 23.11. 2019 sinngemäß mit den Worten begrüßt haben: „Da schließt man mal zwei Sauen und schon stehen 70 Mann auf dem Acker“, Bl. 4 VA, was auch dafürspricht, dass tatsächlich 2 Schuss auf 2 Tiere abgegeben worden sind. Letztlich kann aber dahinstehen, ob es sich um ein oder zwei Stück Wild gehandelt hat, denn die nachfolgenden Ausführungen gelten unabhängig von der Anzahl der krankgeschossenen Tiere. Auch wenn es (nur) ein erheblich weidewundes Tier, das Darmschlingen verloren hat (dies räumt der Kläger ein, Bl. 63 GA) und das den Schuss möglicherweise nicht (lange) überlebt, gegeben haben sollte, darf dieses Tier nicht einfach sich selbst überlassen werden. Insbesondere geht der Kläger in der Annahme fehl, wenn er – wie vorgetragen - meinen sollte, eine Nachsuche erübrige sich, weil „bei einer solchen Verletzung davon auszugehen sei, dass die krankgeschossene Sau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch vor Beendigung der Jagd am 21.11.2019 (längstens 1 Stunde Überlebenschance) verendet sei“ (siehe seine e.V. vom 18.12.2020, Bl. 222 bis 224 VA). Bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer Nachsuche ist allein eine ex-ante-Betrachtung anzustellen. Da der Schütze in der Regel nicht weiß, wie schwer die Verletzung des angeschossenen Tieres ist, steht bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines Nachsuchengespanns der Tierschutzgedanke im Vordergrund. Daher hätten auch alle anderen Handlungen an dem 21.11.2019 zurückstehen müssen und den Kläger traf – entgegen seiner Rechtsansicht - am 21.11.2019 neben dem Jagdleiter die Verpflichtung, ein fachgerechtes Nachsuchengespann zu organisieren, das am nächsten Morgen, also am 22.11.2019 einsatzfähig gewesen wäre. Als verantwortlicher Revierinhaber war der Kläger wie auch der Schütze daher nach den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit § 1 Abs. 3 BJagdGi.V.m. § 22 a Abs. 1 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 23 Abs. 1 LJagdG, also aufgrund von Vorschriften, die zum Kernbereich jagdrechtlicher Pflichten gehören, verpflichtet, die schwerkranken Tiere vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren und am 21.11.2019 nach Kenntnis vom Geschehen für die fachgerechte Nachsuche am Folgetag zu sorgen. Die Nachsuche muss danach auch nicht eigenhändig erfolgen. Sie war nach Lage der Dinge aber „unverzüglich“ einzuleiten und durch Delegation und Auswahl geeigneter Personen zu organisieren, zu beaufsichtigen und somit „sicherzustellen“, dass sie fachgerecht erfolgt. Die für den Folgetag des 22.11.2019 vereinbarte „Nachsuche“ des ZZZ war schon deshalb jedenfalls keine fachgerechte Nachsuche, da die Kleine Münsterländerin GGG zum damaligen Zeitpunkt ohne jegliche Prüfung war. Diese Hündin hatte nicht einmal eine anerkannte Prüfung und keine Brauchbarkeitsprüfung im Sinne der Ordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde (BPO) abgelegt. Damit war sie nicht einmal ein „brauchbarer Jagdhund“ im Sinne des § 27 LJagdG. Das Verfolgen hat daher in gezielter Weise durch entsprechend erfahrene und befähigte Personen unter Verwendung eines für die revierübergreifende Nachsuche brauchbaren Hundes zu erfolgen. Für die Nachsuche auf Schalenwild ist ein Nachsuchengespann bestehend aus einem mit dieser Arbeit vertrauten Hundeführer und einem auf Schweiß eingearbeiteten Hund erforderlich (sog. anerkanntes Nachsuchengespann, d.h. ein anerkannter Führer von anerkannten Fährtenhunden im Sinne des § 23 Abs. 3 LJagdG). Diese Verpflichtung endet (erst) mit dem Erlegen des Wildes oder mit dem Abbruch, wenn die weitere Suche keinen Erfolg verspricht (Schuck/Schuck, 3. Auflage, 2019, BJagdG, § 22a Rn.9). Dies bedeutet, dass andere Jagdhandlungen am 21.11.2019 vor dieser Maßnahme zurückzustehen hatten. Dem Kläger als Jagdausübungsberechtigten stand insoweit eine Garantenstellung zu. Dieser besonderen Verantwortung ist der Kläger in grob fahrlässiger Weise nicht gerecht geworden, denn entgegen der bußgeldbewehrten Vorschriften des § 23 Abs. 1 LJagdG und trotz vorhandener Möglichkeiten und trotz seiner umfassenden jagdlichen Fachkenntnisse hat er es versäumt, spätestens am 21.11.2019 ab 17.00 Uhr für eine fachgerechte Nachsuche des krankgeschossenen Wildes zu sorgen. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den erst im Nachhinein präsentierten Hunden tatsächlich um brauchbare Jagdhunde gehandelt hat, da eine revierübergreifende Nachsuche durch einen erfahrenen Nachsuchenführer erforderlich war und nur ein anerkanntes Nachfolgengespann ohne Einwilligung des Reviernachbarn diese Form der Nachsuche unverzüglich durchführen darf, § 23 Abs. 3 BJagdG. Außerdem wurde jedenfalls offensichtlich keiner der vom Kläger angeführten Hunde am 21.11.2019 nach § 27 Abs. 1 LJagdG für die Nachsuche „verwendet“. Daher kann auch offenbleiben, ob es sich bei der Flat-Coated Retriever-Hündin GH mit der Führerin ÄÄÄ um ein geeignetes Nachsuchengespann gehandelt hat, da auch dieses Gespann jedenfalls weder am 21.11.2019 noch am 22.11.2019 „verwendet“ wurde, also nicht eingesetzt wurde (Bl. 467 VA). Gemäß § 27 Abs. 1 LJagdG gilt ein Jagdhund als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Die bei der von dem Jagdleiter ZZZ durchgeführte „Nachsuche“ bzw. „Suche nach Pirschzeichen“ eingesetzte Hündin – eine Kleine Münsterländerin - hatte am 21.11.2019 jedenfalls weder eine Brauchbarkeitsprüfung im Sinne der Ordnung zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde (BPO) abgelegt, noch wurde der Hund als Fährtenhund anerkannt noch handelte es sich bei ZZZ und seiner Kleinen Münsterländerin um ein anerkanntes Nachsuchengespann, so dass die am frühen Morgen des Folgetages durchgeführte Suche keine fachgerechte Nachsuche darstellte. Außerdem war es ZZZ nach § 22a Abs. 2 BJagdG i.V.m. § 23 Abs. 3 LJagdG mangels Wildfolgevereinbarung nicht gestattet, den angrenzenden EJB XX zur Nachsuche zu betreten und dort die kranken oder verletzten Stücke Schalenwild zu erlegen, obwohl dies dringend geboten war. Ungeachtet dessen hat sich der Kläger laut seiner Stellungnahme vom 24.03.2020 am Abend des 21.11.2019 gegen 17.00 Uhr darauf eingelassen, dass die Nachsuche am darauffolgenden Morgen von ZZZ mit seiner Kleinen Münsterländerhündin durchgeführt werden soll. Trotz sich aufdrängendem Erfordernis einer fachgerechten Nachsuche durch ein anerkanntes Nachsuchengespann mit Betretungsrecht für den EJB XX, wohin das verletzte Wild nach den vom Schützen XXXXX markierten Pirschzeichen geflüchtet war, wurde diese fachgerechte Nachsuche erst am 23.11.2019 durch das Nachsuchengespann qqqq durchgeführt. Diese Suche war nach ca. 48 Stunden aber viel zu spät und sie verlief dann auch ergebnislos. Insoweit dringt der Kläger mit seiner Einlassung, die Einschaltung der Schweißhundestation vvv war „geplant“ und auch die Male davor habe immer ein Nachsuchengespann zur Verfügung gestanden, sodass er sich darauf habe verlassen können, nicht durch. Der Kläger hätte nämlich bereits am 21.11.2019, durchaus bereits nach 15.30 Uhr, nachdem er die Information der Erforderlichkeit eines Nachsuchengespannes hatte, bzw. spätestens um 17.00 Uhr die Verpflichtung gehabt, für den Folgetag ein geeignetes Nachsuchengespann gegebenenfalls anderweitig zu organisieren (siehe hierzu auch den unwidersprochen gebliebenen Hinweis des Beklagten auf S. 10 des Widerspruchsbescheides und auf Seite 5 des Schriftsatzes des Beklagten an das Gericht vom 18.03.2022 zu landesweit 27 bestehenden Nachsuchengespannen, deren Mobiltelefonnummern dem Kläger über das Internet zugänglich waren). Der Landesjagdverband geht in seinem Beschluss vom 29.10.2020 (Disziplinarverfahren gegen den Kläger) daher zu Unrecht davon aus, der Kläger sei am 21.11.2019 „lediglich Jagdgast“ gewesen und daher von seiner Verantwortung aus § 23 LJagdG am Jagdtag befreit gewesen. Aus der vorgelegten Stellungnahme des Landesjagdverbandes vom 25.11.2020 ergibt sich nichts Anderes, da darin ausgeführt wird, dass vereinbart war, dass ZZZ die (fachgerechte) Nachsuche durchführen bzw. „organisieren möge“. Die Stellungnahme vom Kreisjägermeister, Herrn ______, vom 17.11.2020 stellt auch lediglich fest, dass es sich bei der Suche am Folgetag nicht um eine fachgerechte Nachsuche gehandelt hat, sondern um eine Suche nach Pirschzeichen, obwohl diese Zeichen bereits am Vortag von dem Schützen XXXXX markiert worden waren, sodass sich aus dieser Stellungnahme ebenfalls kein fachgerechtes Handeln des Klägers ergibt. Ungeachtet der möglichen persönlichen Verbundenheit zum Kläger ist in Bezug auf die Stellungnahme des ------- vom 22.02.2021 festzustellen, dass es insoweit nicht auf die „übliche Praxis“ ankommt, sondern auf die nach § 1 Abs. 3 BJagdG erforderliche weidgerechte Notwendigkeit, denn § 22a BJagdG erfordert von jedem Jäger, das krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren und unverzüglich (zeitrecht) zu erlegen ist. Hierzu korrespondiert die Vorschrift des § 23 Abs. 1 LJagdG, die den Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, für eine fachgerechte Nachsuche zu sorgen. Daher bleibt festzuhalten, dass es der Kläger als Jagdausübungsberechtigter unterlassen hat, rechtzeitig für ein für den Zweck der revierübergreifenden Nachsuche brauchbares Hundegespann zu sorgen und dadurch eine rechtzeitige fachgerechte Nachsuche nach (mindestens) einem schwer kranken Tier vereitelt hat. Die damit verbundenen Verstöße des Klägers gegen jagdrechtliche Bestimmungen und damit gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) sind auch gröblich im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BJagdG, weil (mindestens) eine schwerkranke Sau höchstwahrscheinlich unweit von dem Schilfloch qualvoll an ihren Verletzungen verendet ist und die (zweite) laufkranke Sau erst am 24.11.2019, nach erneuter intensiver Nachsuche, von ihren Qualen erlöst werden konnte. Die Feststellung der Gröblichkeit erfordert keine Ahndung der Verstöße durch Urteil oder als Ordnungswidrigkeit. Ein gröblicher Verstoß liegt schon vor, wenn er nach objektivem Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. Jedenfalls stellt die begangene Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 14 LJagdG, die nach Absatz 3 der Vorschrift jeweils mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € und daneben mit der Einziehung des Jagdscheines geahndet werden kann, objektiv betrachtet und nach dem Grad der Vorwerfbarkeit einen schwerwiegenden und damit gröblichen Verstoß dar, weil der Kläger sich über diese ihm bekannten Pflichten bewusst hinweggesetzt und dem Tierschutzgedanken offenbar nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat und damit zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar billigend in Kauf genommen hat, dass (mindestens) ein krankgeschossenes Tier unnötig lange Schmerzen und Leiden erfährt. Vor diesem Hintergrund der Verpflichtungen aus § 23 Abs. 1 LJagdG und § 27 Abs. 1 LJagdG ist daher festzustellen, dass es zur guten jagdlichen Praxis gehört, sich bereits in der Planungsphase einer Gesellschaftsjagd zu etwa erforderlich werdenden Nachsuchen Gedanken zu machen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass zu schnell eingeleitete Nachsuchen die Gefahr erhöhen, dass das Wild aufgemüdet und aufgrund des Adrenalinausstoßes sehr schwer zur Strecke zu bringen ist und auch eine Gefahr für das Nachsuchengespann darstellen kann und dass eine Nachsuche einige Stunden später bzw. am nächsten Tag die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das Wild fiebrig wird, nicht mehr fliehen und somit zuverlässig von seinem Leid erlöst werden kann. Spätestens am 21.11.2019 gegen 17.00 Uhr hätte es sich aber dem Jagdleiter und dem Jagdausübungsberechtigten und dem Schützen geradezu aufdrängen müssen, dass unverzüglich für den Folgetag ein Nachsuchengespann hätte organisiert werden müssen. Dies ist weder durch den Jagdleiter noch durch den Kläger als Jagdausübungsberechtigten noch durch den Schützen geschehen. Obwohl es allen Beteiligten hätte bewusst sein müssen, vereinbarten sie eine „Nachsuche“ mit einer unbrauchbaren Kleinen Münsterländer Hündin, ohne sich rechtzeitig um eine fachgerechte Nachsuche zu bemühen. Jedenfalls war die Nachsuche durch das Nachsuchengespann am 23.11.2019 nach 48 Stunden viel zu spät. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zeigt sich vielmehr – obwohl er ein erfahrener Jäger ist – auch im Nachhinein äußert uneinsichtig. Aus den genannten Gründen ist dem Kläger sowohl objektiv als auch subjektiv ein über die einfache Fahrlässigkeit hinaus gesteigertes deutliches gröbliches Fehlverhalten anzulasten, mit der Folge, dass der Jagdschein zu Recht versagt worden ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Hierzu gehört nach § 4 Abs. 1 Nummer 2 und Nummer 4 die mangelnde Zuverlässigkeit gemäß § 5 Waffengesetz und das fehlenden Bedürfnis nach § 8 WaffG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines in Abs. 2 Nr. 1 c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben. Die Verstöße der dort abschließend aufgeführten Gesetze müssen nicht zwingend strafrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Natur sein, soweit der Verstoß wiederholt oder gröblich ist. Hierunter fallen daher nicht „nur“ auch bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes, sondern auf diese Weise können auch nichtsanktionierte Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Bundesjagdgesetzes bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden (Gunther/Dietrich/Gabe, WaffG, 2. Auflage, Rn. 31 unter Verweis auf BT-Drs. 14/8886, S. 110), soweit sie einen wiederholten oder gröblichen Verstoß darstellen. Als gröbliche Verstöße sind gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 BJagdG BJagdG schwere und wiederholte Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit anzunehmen. Ein Jäger handelt weidgerecht, wenn er die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze und Regeln über die Ausübung der Jagd, zum Schutz des Wildes und der Natur und zur Erhaltung und Fortentwicklung des Wildes beachtet. Diese Grundsätze umfassen die normativen Vorgaben sowie die sonst geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Jägerei, die allgemein anerkannt und bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Generell ist damit auch das Unterlassen der Nachsuche mit geeigneten Hunden als Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit zu werten (in Bezug auf die in § 22a BJagdG normierte Pflicht zur Nachsuche, vgl. Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Auflage 2019, § 17 Rn. 50). Insoweit sehen die §§ 38 bis 39 BJagdG zwar keine Sanktionen bei der Nichtbefolgung der nach § 22a BJagdG gebotenen Nothilfe vor. Deren Unterlassung stellt im allgemeinen aber einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit dar, der nicht nur die Versagung oder Entziehung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 2 Nr. 4, 18 BJagdG zulässt (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BjagdG, § 22a Rn. 11), sondern auch als ein gröblicher Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1c WaffG zu werten ist. Als Jagdausübungsberechtigter war der Kläger nach den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit gemäß § 22a BJagdG verpflichtet, die schwerkranken Tiere bzw. das schwerkranke Tier vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren und unverzüglich zu erlegen bzw. erlegen zu lassen. Die Unterlassung der nach § 22a Abs. 1 BJagdG gebotenen Nothilfe rechtfertigt damit auch den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, sofern keine waffenrechtlich besonderen Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen. Diese Verpflichtung aus § 22a BJagdG beruht zwar „nur“ auf jagdrechtlichen Grundsätzen, rechtfertigt aber gleichwohl auch die Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit, weil dem Kläger die Nutzung von Waffen durch das Krankschießen und die nicht zeitnah fachgerechte Nachsuche, also der jagdrechtlich nicht sachgerechte Umgang mit der Waffe, als verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter des EJB A-Stadt/ Revier .... zuzurechnen ist. Angesichts dieser Sachlage sind auch waffenrechtlich besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung zulassen, nicht ersichtlich. Dem Kläger fehlt darüber hinaus das Bedürfnis nach § 8 Waffengesetz. Diese Vorschrift erfordert den Nachweis eines besonderen Bedürfnisses für die Erlaubnis zum Umgang mit bestimmten Waffen und Munition. Ein Bedürfnis kann grundsätzlich bei Inhabern eines Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bestehen, vgl. § 13 WaffG. Die Verlängerung des Jagdscheins wurde dem Kläger jedoch versagt, sodass dieses waffenrechtliche Bedürfnis entfallen ist. Anhaltspunkte für ein anderes Bedürfnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die übrigen Anordnungen erweisen sich nach dem oben Gesagten ebenfalls als rechtmäßig. Die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs.1 WaffG in Nr. III ist die zwingende gesetzliche Folge beim Widerruf der Waffenbesitzkarten. Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 52 Rn. 12). Auch die weiteren vorgenommenen Anordnungen in dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2021 in Nr. IV und V sind voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte sein Ermessen nach § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG, wonach die Behörde anordnen kann, dass jemand binnen angemessener Frist seine Waffen und Munition unbrauchbar macht oder diese einem Berechtigten überlässt, wenn diese aufgrund einer Erlaubnis erworben worden sind, welche widerrufen wurde, rechtmäßig ausgeübt. Die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 236 iVm § 237 LVwG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 236 LVwG war geboten, um der Forderung nach der Rückgabe der waffenrechtliche Erlaubnisse Nachdruck zu verleihen. Es stellt zunächst das mildeste Mittel innerhalb einer angemessenen Frist dar. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes waren einerseits die zu schützenden Interessen der Allgemeinheit sowie die Dringlichkeit der Anordnung und andererseits die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Der angedrohte Betrag von 150,00 € pro Dokument orientiert sich am unteren Rahmen und wird diesen Anforderungen gerecht. Ein geringerer Betrag wäre kaum effektiv gewesen und hätte höchstwahrscheinlich eine Verschleppung des Verfahrens zur Folge. Im Hinblick auf die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen nebst Munition war die Androhung eines Zwangsgeldes untunlich, weil die Maßnahmen keinen Aufschub dulden, sodass als geeignetes Zwangsmittel nur die Sicherstellung in Gestalt des unmittelbaren Zwangs in Betracht kam. Die weiterhin angedrohte Sicherstellung des Jagdscheines und der Waffen nebst Munition bei Nichtüberlassen oder des Verzichts der Unbrauchbarmachung richtet sich nach § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG. Demnach besteht für die Behörde nach der nicht genutzten Wahlmöglichkeit aus § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG die Möglichkeit der Sicherstellung und Verwertung. Da der Klagantrag zu 1) insgesamt unbegründet ist, besteht auch kein Anspruch auf die mit dem Klagantrag zu 2) begehrte Feststellung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger wehrt sich gegen die Nichtverlängerung seines 3-Jahresjagdscheines. Der Kläger ist Pächter und alleiniger Begehungsscheininhaber und damit Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdbezirks (EJB) A-Stadt (Bl. 466 VA) und Mitpächter des Reviers xxx des Gemeinschaftlichen Jagdbezirks (GJB) xxx I (Bl. 199 VA). Der Beklagte stellte aufgrund der Auswertung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen – 588 Js 70300/19 - folgenden Sachverhalt fest: Anlässlich einer Ansitz-Drückjagd am Nachmittag des 21.11.2019 in den Revieren xxx und A-Stadt soll der Schütze XXXXX in dem Revierteil „....“ des EJB A-Stadt gegen 14.30 Uhr zwei Wildschweine krankgeschossen haben. Laut Anhörung des an der Jagd Beteiligten XXXX (vgl. Bl. 57 VA) vom 22.01.2020 im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren soll der Schütze XXXXX daraufhin den Anschuss von „2 beschossenem Stück Schwarzwild“ an der Reviergrenze zum GJB XX und die ordnungsgemäße Kontrolle sowie das Verbrechen von festgestellten Pirschzeichen in Richtung Süden aus dem Revier .... in den angrenzenden GJB XX dem XXXX gemeldet und sich XXXX gegenüber, der sich in der Nähe aufgehalten hat, anschließend dahin geäußert zu haben, dass die „beiden Stücke“ definitiv „krank“ seien und dass er eine Nachsuche für erforderlich halte (Bl. 57 VA). Unmittelbar nach dieser Feststellung habe der XXXX den Jagdausübungsberechtigten des EJB A-Stadt und Jagdteilnehmer der Ansitz-Drückjadgd A., also den Kläger, über die zwei krankgeschossenen Stück Schwarzwild und die notwendige Nachsuche informiert (Bl. 58 VA). Der Kläger habe auf die „zeitliche Knappheit im Hinblick auf die weitere Durchführung der Jagd“ verwiesen und sich dahingehend geäußert, dass er sich „später um die Angelegenheit kümmern“ werde. Außerdem habe XXXX die Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (GJB) XX, DDD und EEE telefonisch darüber informiert, dass die Nachsuche auch ihr Jagdrevier betreffe (Bl. 59 VA). XXXX befand sich nach seiner Aussage in ca. 100 Meter Entfernung zu dem Geschehen. Er konnte von seinem Standpunkt aus lediglich „die Schüsse“ vernehmen (Bl. 59 VA). Laut Stellungnahmen des für die Ansitzdrückjagd verantwortlichen Jagdleiters, des zwischenzeitlich verstorbenen ZZZ, vom 24.03.2020 (Bl. 79 ff VA) und des Besitzers des EJB A-Stadt/...., also des Klägers, vom 25.03.2020 (vgl. Bl. 85 ff VA) in dem Ermittlungsverfahren - 588 Js 70300/19 - soll der Schütze XXXXX zweimal auf einen Frischling geschossen haben, am Anschuss Schweiß (Blut) gefunden haben und der verantwortliche Schütze XXXXX, der Jagdleiter ZZZ und der Kläger als Jagdausübungsberechtigter des EJB ccc/Revier .... sollen sich am selben Tag, nachdem das erlegte Wild zur Strecke gebracht worden war, gegen 17.00 Uhr bei einer Nachbesprechung verantwortungsvoll dahingehend abgestimmt haben, dass ZZZ am frühen Morgen des nächsten Tages, des 22.11.2019, mit seiner Kleinen Münsterländerhündin GGG, die in der Vergangenheit schon viele schwierige Nachsuchen, insbesondere auf Schalenwild, durchgeführt habe und sich in der jagdlichen Ausbildung bei PPP befinde (zu deren Ausbildungsstand Bl. 286 VA und 448 VA-Leitzordner), die angezeigte Nachsuche durchführen sollte. Die „Nachsuche“ bzw. „Suche nach Pirschzeichen“ begann am nächsten Morgen gegen 7.30 Uhr am Anschuss, führte bis zur Grenze des GJB XX und soll durch ZZZ über eine nahegelegene Gemeindestraße führend, in dem von ihm und dem Kläger gemeinsam gepachteten GJB xxx I erfolglos bis ca. 10.00 Uhr durchgeführt worden sein (Bl. 81 VA). Nach schriftlicher Äußerung von WWW, Koordinator der Schweißhundestation vvv, wurde dieser am 22.11.2019 gegen Mittag vom Kläger informiert. Alle Gespanne seien in Arbeit gewesen oder ausgefallen. Eine Zusage für ein Nachsuchengespann sei für den 23.11.2019 erfolgt (Bl. 70 VA). Laut Aussage des Nachsuchenführers qqqq vom 15.01.2020 (vgl. Bl. 67 VA) sei er erst am 23.11.2019 von Herrn WWW von der Schweißhundestation vvv mit einer Nachsuche beauftragt worden und habe am 23.11.2019 nur 1 Stück Darmschlinge in ca. 30 m vom Anschuss gefunden. Eine verletzte Sau habe er - ca. 48 Stunden nach dem Anschuss – nicht finden können (Bl. 67 VA). Auch gemäß eidesstattlicher Versicherung des Klägers vom 18.12.2020 (Bl. 222 VA) wurde am 23.11.Schweiß und eine ca. 50 cm lange Dünndarmschlinge sowie nach weiteren hundert Metern eine ca. 2,00 m lange Darmschlinge gefunden. Auch er gab an, dass die Fährte am 23.11.2019 schließlich zu einem Schilfloch geführt habe, wo sich die weidewundkranke Sau offensichtlich eingeschoben habe. Am 23.11.2019 sei die Suche daraufhin abgebrochen worden, weil davon auszugehen gewesen sei, dass das Tier zwischenzeitlich an seinen Verletzungen eingegangen war. Der Vorfall wurde am 03.12.2019 von den Reviernachbarn DDD, EEE und LLL zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen die drei beteiligten Jagdscheininhaber XXXXX, ZZZ und den Kläger zu erstatten. Diese Reviernachbarn gaben an, im Verlauf der Nachsuche am 23.11.2019 zusammen mit den Nachsuchenführer qqqq seien neben den Pirschzeichen am Anschuss (Schweiß), Gescheide (Darmschlingen nach wenigen Metern (30 bis 80 m) gefunden worden (Bl. 11 und 12 VA); und schließlich festgestellt worden, dass sich diese Sau offensichtlich in ein Schilfloch gedrückt habe und dort verendet sei (Bl. 4; 67 VA). Die Nachsuche nach der laufkranken Sau sei am 23.11.2019 nicht möglich gewesen, da der Nachsuchenhund von Herrn qqqq die Fährte nicht mehr sauber habe ausarbeiten können (Bl. 4 VA). Nach einer weiteren, intensiven Suche im näheren Umfeld sei es den Anzeigeerstattern schließlich am Folgetag, den 24.11.2019 gelungen, eine Sau mit frischem Laufschuss im Bereich „äää“ innerhalb des GJB XX ausfindig zu machen und sie von ihren Qualen zu erlösen (Bl. 9 und 10 VA). Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 20.02.2020 die Verlängerung seines Jagdscheines für die Zeit ab 01.04.2020 (Bl. 74 VA). In dem Antragsformular hat er angegeben, dass gegen ihn keine Verfahren anhängig seien, die zu einer Versagung des Jagdscheins führen könnten. Zwischenzeitlich wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel gegen alle drei beteiligten Jagdscheininhaber mit Verfügung vom 29.06.2020, Az.: 588 Js 70300/2019, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 95 VA) und die hiergegen von LLL, DDD und EEE eingelegte Beschwerde vom 10.07.2020 mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 26.08.2020 – 005 Zs 757/20 – zurückgewiesen (Bl. 158 ff VA). Der Kläger legte im Laufe des Jagdscheinerteilungsverfahrens einen Beschluss des Disziplinarausschusses des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein e. V. vom 29.10.2020 (Bl. 213 VA) vor, nach dem kein Verstoß des Klägers gegen jagdrechtliche Verpflichtungen festgestellt wurde, da er zwar alleiniger Jagdausübungsberechtigter im Ansitzjagdrevier sei, aber an dem 21.11.2019 nur „Jagdgast“ gewesen sei. Außerdem wurden vom Kläger eine Stellungnahme des amtierenden Kreisjägermeisters ______ vom 17.11.2020 (Bl. 288 VA) und eine Stellungnahme des Ministerialrats a.D. ------- vom 22.02.2021 (Bl. 291 VA) zu dem Vorfall vorgelegt. Der vom Beklagten angehörte Landesjagdverband (Bl. 191 VA) sprach sich in einem Schreiben vom 25.11.2020 gegen eine Versagung des Jagdscheines nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG aus, da sich der Kläger am Folgetag, den 22.11.2019, unverzüglich, nachdem er Kenntnis von der erfolglosen Suche durch Herrn ZZZ erhalten hatte, um ein anerkanntes Nachsuchengespann bemüht habe (Bl. 212 VA). Die vom Beklagten eingeschaltete oberste Jagdbehörde (Bl. 217 VA) kam in einer schriftlichen Stellungnahme vom 13.01.2020 zu dem Ergebnis, dass der Jagdschein wegen eines gröblichen Verstoßes nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG zu versagen sei, weil den Verantwortlichen spätestens am 21.11.2019 gegen 17.00 Uhr bewusst hätte werden müssen, dass eine Nachsuche mit einem für die Schweißarbeit brauchbaren Jagdhund erforderlich war (Bl. 227/ 231 und 249 VA). Der Kläger blieb in seiner Anhörung vom 11.11.2020 durch den Beklagten (Bl. 189 VA) dabei, dass der Schütze XXXXX „zweimal auf ein- und dieselbe Sau“ geschossen habe und teilte in seiner Stellungnahme vom 20.11.2020 (Bl. 199 ff (200) mit, diese Ansitz-Drückjagd sei zuvor bei der zuständigen Schweißhundestation vvv angemeldet worden (Bl. 200, 205 VA). Diese „Bereitschaft auf Abruf“ hat WWW von der Schweißhundestation vvv laut Telefonat vom 23.11.2020 erneut – wie schon im Strafermittlungsverfahren - nicht bestätigt (Bl. 205 VA). Es hätten außerdem an dieser Jagd mehrere geprüfte und zur Nachsuche geeignete Jagdhunde an der Jagd teilgenommen und damit zur Nachsuche zur Verfügung gestanden, so z.B. - der kleine Münsterländer Rüde TTT des Jagdgastes RT mit HzP, VStP und LZ S (Bl. 208, 209, 211). Der Schütze XXXXX und XXXX hätten nach dem Anschluss Pirschzeichen aufgefunden, und u.a. den Kläger noch vor der Beendigung der Jagd darüber informiert, dass eine Nachsuche angezeigt gewesen sei. Das noch laufende Treiben sei beendet worden, das erlegte Wild zur Strecke gebracht und eingesammelt worden und gegen 17.00 Uhr sei man an einem zentralen Treffpunkt mit dem Jagdleiter ZZZ wegen der heranbrechenden Dunkelheit übereingekommen, dass ZZZ mit seiner Kleinen Münsterländerin am nächsten Morgen weitere Pirschzeichen zur Durchführung einer fachgerechten Nachsuche suchen solle. Am Vormittag des 22.11.2019 gegen 10.00 Uhr des nächsten Tages sei die Schweißhundestation in vvv (WWW) benachrichtigt worden. Bis zum Einbruch der Dunkelheit habe man dort aber kein Nachsuchengespann frei gehabt. Das am 24.11.2019 im EJB XX aufgefundene und erlöste Wildschwein habe eine frische Wunde am Vorderlauf gehabt. Deshalb sei nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei um ein bei einer anderen Drückjagd am 23.11.2019 im EJB nm krankgeschossenes Tier gehandelt habe (Bl. 82 VA). Mit Bescheid vom 12.02.2021 versagte der Beklagte die Verlängerung des Jagdscheins Nr. 604/99 mangels erforderlicher Zuverlässigkeit (Bl.235) wegen gröblicher Verstöße des Klägers gegen jagdrechtliche Vorschriften nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1d LJagdG. Gleichzeitig wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 637 und 276/15 mit 7 eingetragenen Waffen wegen Unzuverlässigkeit und mangels waffenrechtlichen Bedürfnisses widerrufen und innerhalb bestimmter Fristen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Überlassung der erlaubnispflichtigen Schusswaffen nebst Munition an einen Berechtigte verfügt und die Rückgabe der amtlichen Dokumente unter Androhung von Zwangsmitteln angeordnet (Bl. 236 VA). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.02.2021 Widerspruch ein, mit dem er ergänzend geltend machte, es seien am 21.11.2019 ferner folgende zur Nachsuche geeigneten Hunde anwesend gewesen: - die Parson Russellterrier-Hündin RW, geführt von XXXXX, brauchbar für die Stöberjagd auf Schalenwild und Raubwild (VStP), (Bl. 281 VA), - die Flat-Coated Retriever-Hündin GH mit erfolgreich abgeschlossener Vereins-Schweißprüfung vom 04.05.2017 und brauchbar gemäß Retrievergebrauchsprüfung vom 6./7.10.2017 (R/SwP und RGP + F), damals geführt von ÜÜÜ. Diese Hündin habe mit ÄÄÄ, die im Februar 2018 ihr „grünes Abitur“ gemacht habe, an der Ansitz-Drückjagd vom 21.11.2019 teilgenommen (283 ff), Die Kleine Münsterländer-Hündin GGG sei 2019 in Ausbildung und Vorbereitung zur Herbstzuchtprüfung (HZP) gewesen. Seit 2021 sei sie VJP-geprüft und BP 2 geprüft (Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild, Bl. 104 GA). Von diesen Hunden ist am 21.11.2019 unstreitig keiner zur Nachsuche auf das streitige Schwarzwild verwendet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen richtet sich die 29.06.20201 eingereichte Klage, mit der der Kläger erneut geltend macht, am 21.11.2019 hätten genügend für die Nachsuche geeignete Hunde zur Verfügung gestanden. Außerdem sei „geplant“ gewesen, für erschwerte Nachsuchen die Schweißhundestation vvv in Anspruch zu nehmen. Der Kläger bleibt dabei, dass der Schütze XXXXX nur ein Wildschwein durch zwei Schuss „hinten“ krankgeschossen habe, sodass von einem Weidewund- oder Keulenschuss (Hinterlauf) auszugehen sei (Bl. 72 GA). Diese Darstellung sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, da ein weidgerecht jagender Jäger nicht auf eine andere, zweite Sau, schließe, wenn er nicht sicher sein könne, dass die erste tödlich getroffen war. Die Frage nach einer Nachsuche habe sich am 21.11.2019 erst um 17.00 Uhr – nach Abwicklung der noch laufenden revierübergreifenden Ansitz-Drückjagd - gestellt (Bl. 72 GA), also zu einem Zeitpunkt, zu dem es wegen der hereinbrechenden Dunkelheit viel zu spät gewesen sei, um eine Nachsuche noch am gleichen Tag zu starten. Er gehe nach wie vor davon aus, dass er sich am 21.11.2019 richtig verhalten habe. Er sei am Jagdtag noch nicht in der Pflicht gewesen, ein Nachsuchengespann zu besorgen und habe daher die Entscheidung des Jagdleiters ZZZ akzeptiert, am nächsten Morgen mit der Kleinen Münsterländerin nach weiteren Pirschzeichen zu suchen, denn es habe die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der krankgeschossene Frischling am nächsten Morgen durch ZZZ tot aufgefunden werde und dass so der aufwendige Einsatz eines Nachsuchengespanns nicht nötig gewesen wäre (Bl. 73 GA). Er sei seit 35 Jahren Jäger und dieses Vorgehen entspreche der ständigen jagdrechtlichen Praxis, um unnötige Anforderungen von Nachsuchengespannen zu vermeiden. Deshalb habe er sich als Jagdausübungsberechtigter zu Recht erst nach der erfolglosen Suche durch ZZZ um ein hierauf spezialisiertes Nachsuchengespann bei der Schweißhundestation vvv gekümmert, das dann aber am 22.11.2019 bis 16.30 Uhr nicht zu erhalten gewesen sei. Am 23.11. 2019 seien von dem dann eingesetzten Nachsuchenführer, qqqq, leider nur mehrere Meter Darmschlingen eines Stück Schwarzwild in dem GJB XX, jedoch nicht das angeschossene Tier, aufgefunden worden. Dies spreche dafür, dass das Tier schnell und ohne große Qualen verendet sei. Einem weidewunden Windschwein müsse sowieso erst die Möglichkeit gegeben werden, zur Ruhe zu kommen. Würde sofort nachgesucht, würde man das Tier „aufmüden“. Weil er am 22.11.2019 vergeblich auf ein Nachsuchengespann der Schweißhundestation vvv gewartet habe, mache er sich heute allerdings den Vorwurf, an dem 22.11.2019 nicht nachgehakt zu haben. Er habe sich aber einfach darauf verlassen, dass die Schweißhundestation vvv, wie in all den Jahren davor, bei Anforderung ein Nachsuchengespann frei habe. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Verlängerung des Jagdscheins Nr. 604/99 und die Waffenbesitzkarten Nr. 637 und 276715 zu erteilen, 2. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger alle Nachteile, die ihm aufgrund der (rechtswidrigen) Verweigerung der Verlängerung des Jagdscheins und dem Widerruf der Waffenbesitzkaten entstanden sind, auszugleichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend aus, dass jedenfalls keiner der vom Kläger zwischenzeitlich genannten Hunde, die an der Ansitz-Drückjagd am 19.11.2019 teilgenommen haben sollen, für die Nachsuche verwendet worden sei, insbesondere nicht das angeblich bei der Jagd anwesende Nachsuchengespann der Retriever-Hündin mit ÄÄÄ, bei der es sich um eine Jungjägerin handele und offensichtlich nicht um eine entsprechend erfahrene und befähigte Person. Die Zeugenaussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die seitens der Behörde eigenständig zu bewerten seien, ließen darauf schließen, dass der Schütze XXXXX nicht zweimal auf ein und dasselbe Tier, sondern je einmal auf zwei unterschiedliche Tiere geschossen und zwei Tiere krankgeschossen habe. WWW habe nach seiner schriftlichen Äußerung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren tatsächlich frühestens für den 23.11.2019 ein anerkanntes Nachsuchengespann in Aussicht gestellt (Bl. 70 VA). Es habe dann aber die Verpflichtung des Klägers bestanden, sich bereits am 21.11.2019 um ein Nachsuchengespann bei der Schweißhundestation vvv zu kümmern und falls dort keines zur Verfügung gestellt werden konnte ein anderes Nachsuchengespann (ggfs. über die im Internet in einer Liste aufgeführten ca. 30 in SH aktiven Nachsuchengespanne) für den Folgetag zu organisieren. Der Einsatz des Nachsuchengespanns erst 48 Stunden nach dem Anschuss sei deutlich zu spät. Ein Eilverfahren des ZZZ blieb vor dem VG Schleswig 7 B 11/20 erfolglos. Die hiergegen eingereichte Beschwerde – 4 MB 49/20 - wies das OVG mit Beschluss vom 06.04.2021 zurück. Das von ZZZ angestrengte Hauptsacheverfahren 7 A 75/21 wurde aufgrund seines Ablebens eingestellt ohne dass eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu den Verfahren 7 A 75/21 und 7 A 76/21 verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.