OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 P 11/23 EK

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0222.4P11.23.00
23Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die anhaltende Veränderung der Sicherheitslage in einem Zielstaat infolge eines neu ausgehandelten Waffenstillstandes stellt eine sachliche Rechtfertigung für ein Abwarten mit einer asylrechtlichen Entscheidung dar. (Rn.101)
Tenor
Der Beklagte wird im Wege des Teilanerkenntnisurteils verurteilt, den Klägern jeweils eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht - 9 A 173/19 - in Höhe von 400,00 € zuzüglich gemeinsamer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 90,08 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu je 5/12 und der Beklagte zu 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte jeweils 1/6. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die anhaltende Veränderung der Sicherheitslage in einem Zielstaat infolge eines neu ausgehandelten Waffenstillstandes stellt eine sachliche Rechtfertigung für ein Abwarten mit einer asylrechtlichen Entscheidung dar. (Rn.101) Der Beklagte wird im Wege des Teilanerkenntnisurteils verurteilt, den Klägern jeweils eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht - 9 A 173/19 - in Höhe von 400,00 € zuzüglich gemeinsamer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 90,08 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu je 5/12 und der Beklagte zu 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte jeweils 1/6. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beklagte die Entschädigungsforderung anerkannt hat, war sie ihrem Anerkenntnis entsprechend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber hinsichtlich des über das Anerkenntnis hinausgehenden Antrags unbegründet. A. Das erkennende Gericht ist gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 201 Abs. 1 Satz 1 und 3 GVG für Klagen auf Entschädigung von Nachteilen infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens (§§ 198 ff. GVG) aus dem Bereich der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließlich zuständig, soweit sich die Klage – wie hier – gegen das Land Schleswig-Holstein richtet. Die Entschädigungsklage nach § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG ist als besondere Form der Leistungsklage (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 2014 - III ZR 335/13 - , juris Rn. 2) statthaft. Sie ist auch darüber hinaus zulässig. Zunächst ist bereits der Klageantrag hinreichend bestimmt. So ist er konkret auf die Zahlung von über den bereits anerkannten Betrag von 400,00 € je Kläger sowie gemeinsam 90,08 € vorgerichtlicher Anwaltskosten hinaus jeweils 2.000,00 € an die beiden Kläger sowie die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 450,42 € gerichtet. Darüber hinaus geht aus der Klagebegründung hinreichend hervor, dass die Kläger eine unangemessene Verzögerung ihres Verfahrens für 24 Monate annehmen, sodass deutlich wird, dass die Kläger eine am Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG orientierte Entschädigung begehren. Die Kläger haben am 4. Januar 2023 Verzögerungsrüge erhoben, sodass ihre am 6. Juli 2023 erhobene Entschädigungsklage nach Ablauf der Wartefrist erfolgte. Gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. B. Infolge des Teilanerkenntnisses ist der Beklagte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO zu verurteilen, den Klägern eine Entschädigung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu zahlen. Einer kontradiktorischen Entscheidung bedarf es insoweit nicht mehr (vgl. BVerwG, Anerkenntnisurt. vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, juris Rn. 18 f.; Urt. v. 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 -, juris Rn. 25). Ein Teilanerkenntnis ist im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage zulässig, sofern der Beklagte im Einklang mit § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO berechtigt ist, über den streitgegenständlichen Anspruch zu verfügen. Die Dispositionsbefugnis der Beteiligten erstreckt sich insbesondere nicht auf solche Gegenstände, die allein einer von dem Gericht von Amts wegen zu treffenden Entscheidung vorbehalten sind. Auf einen solchen Gegenstand bezieht sich das Teilanerkenntnis der Beklagten hier nicht. Die Entscheidung über den Anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG obliegt zwar gemäß § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG allein dem Entschädigungsgericht. Dieses trifft seine diesbezügliche Entscheidung indes nicht von Amts wegen, sondern allein auf der Grundlage eines im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Antrags des insoweit dispositionsbefugten Entschädigungsklägers. Das Gesetz gesteht den an dem Entschädigungsverfahren Beteiligten die Befugnis zu, über die geltend gemachte Entschädigungsforderung zu verfügen. Ebenso wie der Entschädigungskläger es in der Hand hat, die Entschädigungsforderung durch Klage anhängig zu machen oder den Klagegegenstand auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrens zu beschränken und damit den Prozessgegenstand zu bestimmen, erstreckt sich die Verfügungsbefugnis des Entschädigungsverpflichteten darauf, den Entschädigungskläger durch ein Anerkenntnis ganz oder – wie hier – teilweise klaglos zu stellen. Durch das Anerkenntnis der Entschädigungsforderung gesteht der Entschädigungsbeklagte zum einen die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen des Entschädigungsklägers zu; zum anderen gesteht er zu, dass sich aus diesen Tatsachen die von dem Entschädigungskläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen dieser sein Klagebegehren begründet. Konkret wird die Rechtsfolgenbehauptung des Entschädigungsklägers, er könne eine angemessene Entschädigung beanspruchen, weil das Ausgangsverfahren unangemessen lang dauerte, als richtig anerkannt. Der Anerkennende unterwirft sich insoweit der eingeklagten Entschädigungsforderung als zu Recht bestehendem Anspruch (vgl. BVerwG, Anerkenntnisurt. v. 17. August 2017 - 5 A 2.17 D -, juris Rn. 19 m.w.N.). So liegt es hier. In dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. August 2023 sowie der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 ist ein Anerkenntnis in Bezug auf einen Teil der von den Klägern geltend gemachten Forderung zu erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zunächst ein Anerkenntnis dahingehend abgegeben hat, dass es im Asylverfahren der Kläger zu einer Verzögerung von vier Monaten im Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 gekommen sei. Ein Anerkenntnis muss nicht immer ausdrücklich, sondern kann auch konkludent abgegeben werden. Maßgeblich ist insoweit, dass eine Erklärung in Bezug auf den geltend gemachten prozessualen Anspruch (hier: 4.800,00 €, bzw. jeweils 2.400,00 €, was 100,00 € pro Monat entspricht) gemacht wird und der Wille erkennbar wird, sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch gleichsam zu unterwerfen und auf die Fortsetzung des Rechtsstreits in der Sache zu verzichten (vgl. Elzer, in: BeckOK ZPO, § 307, Rn. 11; Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, § 307, Rn. 3-7). So liegt es hier. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 31. August 2023 erklärt, einen Anspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer im Umfang von vier Monaten in Bezug auf den Klagantrag anzuerkennen, der wiederum auf eine Anspruchshöhe von 100,00 € pro Monat ausgerichtet ist. Darüber hinaus hat der Beklagte beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen und somit zum Ausdruck gebracht, dem Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur insoweit noch entgegentreten zu wollen. Letztlich hat er durch seine Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 sein Anerkenntnis nicht nur hinsichtlich des Rechtsgrundes sondern auch der Rechtsfolgen konkretisiert. Den Klägern steht darüber hinaus in Bezug auf den anerkannten Teil der Forderung entsprechend der Erklärung des Beklagten ein Entschädigungsanspruch zum Ausgleich des erlittenen materiellen Nachteils in Höhe von 90,08 € für die notwendigen Anwaltskosten der vorprozessualen Verfolgung des Begehrens zu. Dies entspricht 1/6 der ursprünglich geltend gemachten 540,50 € und entspricht dem Anteil des Anerkenntnisses in Bezug auf die Gesamtforderung der Kläger. C. Die auf die Zuerkennung einer weitergehenden Entschädigung gerichtete Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten über den bereits anerkannten Teil der Klageforderung in Höhe von jeweils 400,00 € bezogen auf eine unangemessene Verfahrensdauer von vier Monaten hinaus keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 GVG in Höhe von jeweils weiteren 2.000 € zuzüglich der außergerichtlichen Kosten wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer. I. Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils folgt aus § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet und die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht gemäß § 198 Abs. 3 GVG in zulässiger Weise gerügt hat (Verzögerungsrüge). Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Bezugsrahmen für die Frage, ob die Verfahrensdauer im Einzelfall unangemessen lang war, ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG die Gesamtdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Zur Frage, wann eine unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Grundsätze aufgestellt (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 37 ff.): So kommt es im Wesentlichen darauf an, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich somit danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat sowie ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind. Entscheidend ist, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte. Dabei spielt eine besondere Rolle, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zu dem rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck. Vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende, tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht. Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt. Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschl. v. 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, juris). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 -, juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, juris Rn. 40, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 4. November 2010 - III ZR 32/10 -, juris Rn. 14). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Eine daraus folgende, an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles – insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens (dazu unter 1.), seiner Bedeutung (dazu unter 2.) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (dazu unter 3.) und der Verfahrensführung des Gerichts (dazu unter 4.; vgl. zu den Kriterien BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013, a.a.O., juris Rn. 44) – ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, hier nicht über den bereits durch den Beklagten anerkannten Zeitraum von vier Monaten hinaus verletzt worden ist. Bei Berücksichtigung der genannten Kriterien ergibt sich – auch unter Beachtung des gerichtlichen Spielraums bei der Verfahrensgestaltung – keine sachlich ungerechtfertigte Verzögerung des Ausgangsverfahrens. 1. Das streitgegenständliche Klageverfahren weist einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Streitgegenstand war die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, zunächst in Form der Untätigkeitsklage und nach Erlass des Bescheides des Bundesamts vom 15. April 2020 in Kombination mit dessen Aufhebung, soweit er dem entgegenstand. Das Verwaltungsgericht hatte hierzu die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Schutzansprüche zu prüfen, insbesondere die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsland der Kläger, dem Jemen. Es musste anhand verschiedener, insbesondere aktueller Erkenntnismittel aufklären, die Kläger zu dem von ihnen geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksal anhören und die Glaubwürdigkeit der Kläger und die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens bewerten. Die Kläger haben sich im Wesentlichen hierzu auf das Vorhandensein eines innerstaatlichen Konflikts im Jemen berufen, aus welchem sich für sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ergebe. Diesen hat das Verwaltungsgericht ausweislich seines Gerichtsbescheides vom 22. März 2023 auch bejaht und den Klägern vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Vulnerabilitäten den subsidiären Schutz zugesprochen. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass zwischen dem 2. März 2022 und dem 2. Oktober 2022 ein von die UN vermittelter Waffenstillstand herrschte, während dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zwar nicht vollständig zum Erliegen gekommen sei, jedoch zu einer signifikanten Reduzierung der Intensität des Konflikts und der Anzahl an Opfern geführt habe. Dies ist nach dem Dafürhalten des Senats eine bei der für das Asylrecht jemenitischer Staatsangehöriger zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichts regelmäßig vorkommende Streitigkeit. Auch der Beklagte hat einen herausgehobenen Bearbeitungsaufwand, der auf einen erhöhten Schwierigkeitsgrad hindeuten könnte, nicht aufgezeigt. Die gebotene Klärung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen zum innerstaatlichen Konflikt, sowie die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Kläger und der Glaubhaftigkeit deren Vorbringens erhöht den Schwierigkeitsgrad ebenfalls nicht maßgeblich. 2. Der Senat bewertet die Bedeutung des Verfahrens für die Kläger zwar als gehoben, aber objektiv noch als durchschnittlich. Entscheidend bei der Beurteilung der Bedeutung des Verfahrens ist eine objektive, nicht aber die subjektive Beurteilung des jeweiligen Klägers, es kommt vielmehr auf den verständigen Betroffenen an (OVG Lüneburg, Urt. v. 25. Mai 2023 - 13 FEK 496/21 -, juris Rn. 47; Gerichtsbescheid v. 24. Juni 2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 46 m.w.N.). So spricht auch die Gesetzesbegründung davon, dass die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen ebenso von Belang sei wie die Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit (vgl. BT-Drucksacke 17/3802, S. 18). Davon ausgehend ist die Bedeutung des Verfahrens für die Kläger als gehoben, aber objektiv noch als durchschnittlich einzuschätzen. Verfahren, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind, kommt regelmäßig eine hohe Bedeutung zu, und die Beteiligten können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem zügigen Abschluss des Verfahrens haben (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 53). Hiernach kam dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht für die Kläger, welche zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, später lediglich die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrten, eine hohe Bedeutung zu, ging es doch um die für sie durchaus existenzielle Frage, ob sie sich weiterhin legal im Bundesgebiet aufhalten dürfen und den staatlichen Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor den von ihnen geltend gemachten verfolgungsbedingten Gefahren beanspruchen können (vgl. dahingehend auch: OVG Bautzen, Urt. v. 5. Dezember 2022 - 11 F 5/20.EK -, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 23 A 14.2252 -, juris Rn. 44). Der Senat berücksichtigt allerdings auch, dass die Kläger während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eine verfahrensbezogene Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG innehatten, sie sich mithin trotz der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts und gerade wegen des laufenden gerichtlichen Verfahrens für dessen gesamte Dauer legal im Bundesgebiet aufhalten durften. Denn ihre Klage hatte gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Auch nach dem Bescheid des Bundesamts vom 15. April 2020 wäre die Ausreisepflicht der Kläger ausweislich der Nr. 5 des Bescheids 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens entstanden. Bei objektiver Betrachtung auch aus Ex-ante-Sicht dürfte sich dem Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit einer baldigen Entscheidung über eine solche Klage, deren Lauf die Klagepartei verfahrensbezogen gerade vor dem schützt, was sie durch das gerichtliche Verfahren abwehren will, regelmäßig nicht erschließen oder gar aufdrängen, dass der Klagepartei durch eine zeitliche Verzögerung der Entscheidung ein immaterieller Nachteil mit der erforderlichen Schwere der Belastung zugefügt wird (vgl. VGH München, Urt. v. 10.Dezember 2015 - 23 A 14.2252 -, juris Rn. 45 f). Dass im hier zu beurteilenden Fall ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten sein könnte, haben die Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen. 3. Weiteres maßgebliches Kriterium zur Beurteilung der Verfahrensdauer ist das Verhalten der Beteiligten im Rahmen des Ausgangsverfahrens. Als gegen die Garantien der Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßend können nur solche Verfahrensverzögerungen angesehen werden, die ihre Ursache im Bereich der Gerichte haben und nicht den Betroffenen zuzurechnen sind. Keine Berücksichtigung finden deshalb Verfahrensverzögerungen, die die Beteiligten selbst verursacht haben, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten. Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend davon auszugehen, dass das Verhalten der Beteiligten zumindest bis Ende Oktober 2021 dazu geführt hat, dass Verfahrensverzögerungen eingetreten sind, die dem Gericht nicht zuzurechnen sind. So haben die Kläger zunächst am 7. August 2019 Untätigkeitsklage erhoben und diese zwar auch mit demselben Schriftsatz begründet. Trotz entsprechender Beantragung auch der Flüchtlingseigenschaft machten sie allerdings keine Angaben zu den Gründen einer Verfolgung aus flüchtlingsschutzrelevanten Gründen, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Zudem erfolgten bis April 2020 noch weitere Prüfungen des Bundesamtes. Nachdem das Gericht die Klage unter dem 12. August 2019 zugestellt hatte, hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 20. August 2019 erklärt, dass noch eine für die Entscheidung im Asylverfahren relevante Prüfung durchgeführt werde. Die Asylakte sowie eine Klageerwiderung legte das Bundesamt nicht vor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens konkretisierte sich die vom Bundesamt geltend gemachte Prüfung nach Nachfrage des Gerichts vom 28. Januar 2020 dahingehend, dass die weiteren Ergebnisse einer physikalisch-technischen Untersuchung abgewartet werden müssten, nachdem die Authentizität der von den Klägern vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen werden konnte. Nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 15. April 2020 die Asylanträge der Kläger abgelehnt hatte, war zunächst zu klären, mit welcher Klage die Kläger ihr Rechtschutzbegehren verfolgten. So erhoben die Kläger nochmals Klage, allerdings noch immer ohne ihre Fluchtgründe geltend zu machen. Stattdessen kündigten sie eine detaillierte Klagebegründung innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG an. Mit Schreiben vom 30. April 2020 teilte ihnen das Gericht hierzu mit, dass es davon ausgehe, dass der Bescheid in das bereits anhängige Verfahren (Untätigkeitsklage) einbezogen werden solle. Gleichzeitig erhob ein weiterer Prozessbevollmächtigter der Kläger eine weitere Klage (Az.: 9 A 50/20) gegen denselben Bescheid. Erst nachdem das Verwaltungsgericht auf die doppelte Rechtshängigkeit hingewiesen hatte, nahmen die Kläger durch ihren zweiten Prozessbevollmächtigten die zweite Klage am 23. Juni 2020 zurück. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Akteneinsicht. In diesem Verfahrensstadium ist von einer sachlich vertretbaren, stringenten, an Effektivitätsgesichtspunkten ebenso wie dem (geringen) Verfahrensalter und dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährleistung orientierten Verfahrensführung durch das Verwaltungsgericht auszugehen. Es erschien insbesondere zum Ende dieses Zeitraums hin sinnvoll, umfassend, d.h. auch unter Berücksichtigung des parallel zum Az. 9 A 50/20 geführten Verfahrens, zu klären, welche Klage welcher Prozessbevollmächtigte für die Kläger mit welchen Anträgen führen wollte. Erst mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten trugen die Kläger inhaltlich zu ihrer Klage vor – allerdings auch hier nur allgemein und in Bezug auf eine etwaige Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Bis September 2021 fehlte es weiterhin an der angekündigten Klagebegründung insbesondere im Hinblick auf die auch begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im weiteren Verlauf schied der erste Prozessbevollmächtigte der Kläger aus dem Verfahren nach Hinweis des Gerichts aus. Erst am 13. September 2021 legitimierte sich schließlich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger, beantragte Akteneinsicht und begründete die Klage erstmalig vollständig mit Schriftsatz vom 14. September 2021. Erst nach einer gewissen Zeit, in der das Bundesamt Gelegenheit hatte, den Schriftsatz zu prüfen und eine etwaige Erwiderung zu erwägen, konnte das Gericht davon ausgehen, dass weiterer inhaltlicher Vortrag, der sich auf seine Entscheidung auswirken könnte, nicht zu erwarten war. Keiner dieser Vorgänge, die dazu geführt haben, dass das Klageverfahren noch nicht „ausgeschrieben“ und damit entscheidungsreif war, weil von Seiten der Kläger vielfach Klagebegründungen und Ausführungen angekündigt waren, fällt in die Sphäre des Gerichts, sodass etwaige Verzögerungen während dieses Zeitraums den Beteiligten zuzurechnen sind. Dass das Gericht auf die Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen, sowie den Eingang der Begründungen und Erwiderungen insbesondere nach zwei Wechseln des Prozessbevollmächtigten abgewartet hat, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass oftmals entsprechende Schriftsätze angekündigt waren und Akteneinsichtsgesuche gestellt wurden. 4. Unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der richterlichen Gestaltungsfreiheit erreichte das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, das insgesamt etwa 43 Monate (7. August 2019 bis 22. März 2023) lief, in dem Zeitraum zwischen November 2021 und März 2023 jedenfalls keine über einen Zeitraum von vier Monaten hinausgehende unangemessene Verfahrensdauer. Bei der Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, ist insbesondere maßgeblich, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – insbesondere im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) – ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen daher nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6 m. w. N.). Wie ausgeführt war das Verfahren vor November 2021 nicht entscheidungsreif. Soweit man ab November 2021 zunächst von Entscheidungsreife ausginge, wäre zu berücksichtigen, dass diese nicht unmittelbar eine Verzögerung auslösen würde. Mit der Entscheidungsreife tritt weder sogleich eine dem Staat zuzurechnende Verzögerung ein noch werden mit ihr bestimmte Fristen in Lauf gesetzt, innerhalb derer die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Verfahren gefördert wird. Ebenso wenig wie es allgemeine Orientierungswerte für die angemessene Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren gibt, gibt es solche darüber, bis wann ein Verfahren nach Entscheidungsreife abzuschließen ist. Insoweit ist dem Gericht zuzubilligen, dass es nicht sogleich bei Entscheidungsreife eine mündliche Verhandlung terminieren muss. Vielmehr kommt ihm auch insoweit bei der Verfahrensgestaltung ein gewisser Spielraum zu, sei es, um sich vor weiteren verfahrensfördernden Handlungen oder vor einer Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung zu nehmen, sei es, um auf andere anhängige und eventuell vorrangig zu bearbeitende Verfahren Bedacht zu nehmen und die in das Sitzungsfach verfügten Verfahren in den Sitzungs- und Entscheidungsbetrieb der Kammer sinnvoll einzureihen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit – genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände –, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. September 2022 - 4 P 1/21 EK -, juris Rn. 50-51 m.w.N.). Vorliegend kann offen bleiben, ob es im Zeitraum November 2021 bis Februar 2022 zu einer unangemessenen Verzögerung gekommen ist, weil der Beklagte hinsichtlich einer Verzögerung von vier Monaten ein Anerkenntnis abgegeben hat und ab März 2022 eine sachliche Rechtfertigung vorlag, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zunächst von einer Entscheidung über die Klage der Kläger abgesehen hat. So weist der Beklagte zutreffend daraufhin, dass die UN und auch das Bundesamt am 2. März 2022 eine Waffenruhe im Jemen ausgehandelt haben, deren Auswirkungen auf den innerstaatlichen Konflikt zu dem damaligen Zeitpunkt nicht abzusehen war. Diese hielt nach Verlängerung am 2. Juni 2022 und am 2. August 2022 bis zum 2. Oktober 2022 und wirkte sich deutlich auf die im Jemen bestehende Gefahrenlage aus (vgl. Gerichtsbescheid vom 22. März 2023 - 9 A 173/19 -, S. 8 m.w.N.). Ausweislich des Gerichtsbescheides vom 22. März 2023 nahm das Verwaltungsgericht diese Änderung der Sachlage zum Anlass, die Kammerrechtsprechung zur Schutzanerkennung im Jemen zu überdenken. Zuvor war jemenitischen Staatsangehörigen – worauf die Kläger zutreffend hinweisen – unabhängig von den individuellen Umständen der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen worden. Von dieser Praxis wich die Kammer im März 2023 ab und nahm stattdessen an, dass sich trotz des Auslaufens des Waffenstillstands keine beträchtliche Verschlechterung oder Eskalation der Konfliktlage zwischen den Beteiligten im Jemen abgezeichnet habe, mit der Folge, dass eine Konfliktlage wie vor dem Waffenstillstand nicht anzunehmen gewesen sei. Vielmehr sei eine Verbesserung der Lage festzustellen, bei der von einem voll ausgewachsenen Krieg nicht mehr ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund bewertete die Kammer nunmehr das Risiko, ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände im gesamten Jemen durch willkürliche Gewalt infolge eines bewaffneten Konflikts Schaden zu erleiden, als unterhalb der Schwelle der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegend. Den Klägern sprach sie auch in Anbetracht dieser neuen Rechtsprechung den subsidiären Schutzstatus zu, weil ihnen als besonders vulnerablen Zivilpersonen im gesamten Staatsgebiet des Jemen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit drohe. Dabei stellte das Gericht aber erstmals auch auf individuelle gefahrerhöhende Umstände ab und nicht wie zuvor allein auf die allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat. In Anbetracht der sich verändernden Lage im Jemen und der daraus gefolgten Änderung der Kammerrechtsprechung ist es nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht für die Dauer der Waffenruhe zwischen März 2022 und Oktober 2022 und mithin für einen Zeitraum von ca. acht Monaten von einer Entscheidung abgesehen hat, um zunächst den Verlauf des innerstaatlichen Konflikts abzuwarten. Nachdem dieser beendet war, war es wiederum gehalten, zur Findung einer neuen Kammerlinie zunächst die Auswirkungen der Waffenruhe auf den Konflikt abzuwarten und durch die Zusammenstellung, Sichtung, Aus- und Bewertung neuerer Erkenntnismittel eine neue Einschätzung zur Sicherheitslage im Jemen vorzunehmen, was es vorliegend auch getan hat, um schließlich im März 2023 zu einer neuen Entscheidungspraxis zu gelangen. Vor diesem Hintergrund ist eine unangemessene Verzögerung des Asylklageverfahrens nicht festzustellen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem von den Klägern geltend gemachten Beschleunigungsgrundsatz für asylrechtliche Verfahren, der sich aus Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60) – Asylverfahrensrichtlinie – ergibt. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Unabhängig davon, dass dieser Grundsatz nur für das Prüfungsverfahren und somit das Verwaltungsverfahren gilt, nicht hingegen für das Rechtsbehelfsverfahren, für das lediglich Art. 46 Abs. 10 der Verfahrensrichtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten für die Gerichte Fristen für die Prüfung der Entscheidung der Asylbehörde vorsehen können, welche die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Umsetzung jedoch nicht vorgesehen hat, wirkt sich der Beschleunigungsgrundsatz nicht darauf aus, ob ein Gerichtsverfahren eine unangemessene Dauer hat. Denn die Einschätzung über die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Kriterien des § 198 Abs. 1 GVG und in Abwägung mit der Unabhängigkeit des Richters vorzunehmen. Eine pauschalierte Verkürzung des richterlichen Spielraums durch ein Beschleunigungsgebot ist im entschädigungsrechtlichen Kontext nicht angezeigt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25. Mai 2023 - 13 FEK 496/21 -, juris Rn. 56; Urt. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51). Die Kostenentscheidung folgt aus § 173 Satz 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31. August 2023 erklärten Teilanerkenntnisses findet § 156 VwGO keine Anwendung, da das Anerkenntnis jedenfalls nicht sofort im Sinne dieser Bestimmung abgegeben worden ist. Das Anerkenntnis erfolgte erst nach Klageerhebung im Rahmen der Klageerwiderung, nachdem der Beklagte zunächst außergerichtlich einen Anspruch der Kläger vollumfänglich abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. April 2017 - BVerwG 1 WB 4.17 -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Hinsichtlich des durch klageabweisendes Urteil entschiedenen Verfahrensteils tragen die Kläger anteilig die Kosten des Verfahrens. Soweit die Kläger Gesamtgläubiger in Bezug auf die geforderten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, wirkt sich dies nicht auf die Kostenquote aus. D. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger begehren eine Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht für die Dauer von mehr als 43 Monaten durchgeführten und durch Gerichtsbescheid vom 22. März 2023 abgeschlossenen Verfahrens. Bei den Klägern handelt es sich um jemenitische Staatsangehörige. Sie reisten am 15. Januar 2019 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22. Januar 2019 Asylanträge. Eine persönliche Anhörung fand am 4. Februar 2019 statt, eine Entscheidung über die Anträge erfolgte zunächst nicht. Am 7. August 2019 erhoben die Kläger durch Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt X) beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage. Sie begehrten die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ihren am 22. Januar 2019 gestellten Asylantrag zu bescheiden und ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot festzustellen. Hierauf erwiderte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Schriftsatz vom 20. August 2019 und teilte mit, dass derzeit noch eine für die Entscheidung im Asylverfahren relevante Prüfung durchgeführt werde. Nach Abschluss dieser Prüfung werde der Asylantrag unverzüglich beschieden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass er seit längerer Zeit nichts von Seiten des Gerichts gehört habe. Er bitte um Mitteilung des Verfahrensstands. Hierauf reagierte das Gericht mit Schreiben vom 29. Januar 2020 und teilte mit, dass in der Klagebegründung zwar umfassend zur Untätigkeit vorgetragen worden sei, aber Angaben zu den Gründen einer politischen Verfolgung fehlten. Am selben Tag fragte das Gericht zudem beim Bundesamt an, welche relevante Prüfung noch durchgeführt werden solle, bevor über den Asylantrag entschieden werden könne. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 wandte sich das Gericht erneut an das Bundesamt, erinnerte an sein Schreiben vom 29. Januar 2020 und teilte mit, dass noch keine Antwort vorliege. Darüber hinaus fehle auch immer noch die angeforderte elektronische Verwaltungsakte. Es bat um Antwort binnen eines Monats. Mit Schreiben vom 5. März 2020 übersandte das Bundesamt das Ergebnis einer physikalisch-technischen Untersuchung, aus der sich ergab, dass die Authentizität von Dokumenten nicht habe festgestellt werden können. Weiter teilte es mit, dass die Kläger am 10. Februar 2020 persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes weitere Personaldokumente vorgelegt hätten, die ebenfalls einer physikalisch-technischen Untersuchung unterzogen werden würden. Sobald ein Ergebnis vorliege, komme man unaufgefordert auf das Verfahren zurück. Mit Schreiben vom 21. April 2020 übersandte das Bundesamt dem Gericht einen Abdruck seines Bescheides vom 15. April 2020, mit dem die Asylanträge der Kläger vollumfänglich abgelehnt wurden. Mit Schriftsatz vom 29. April 2020 erhob daraufhin der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger (Rechtsanwalt X) gegen diesen Bescheid Klage und beantragte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2020 die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten und stellte einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe. Gleichzeitig stimmte er der Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter zu und teilte sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung mit. Hierzu teilte das Gericht mit Hinweis vom 30. April 2020 mit, dass es davon ausgehe, dass der Bescheid vom 15. April 2020 in das vorhandene Verfahren (Az. 9 A 173/19) mit einbezogen werden solle. Unter dem 6. Mai 2020 erhob zusätzlich ein weiterer Rechtsanwalt, der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 2 (Rechtsanwalt Y), unter Vorlage einer Vollmacht Klage (Az.: 9 A 50/20). Nach Hinweis des Gerichts auf eine etwaige doppelte Rechtshängigkeit teilte der ehemalige Prozessbevollmächtigte zu 2 der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2020 mit, dass die Klage vom 6. Mai 2020 (Az.: 9 A 50/20) zurückgenommen werde. Das Verfahren mit dem Az. 9 A 173/19 solle weiter anhängig bleiben. Gleichzeitig beantragte er Akteneinsicht und kündigte an, nach dieser die Klage zu begründen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 teilte das Gericht beiden damaligen Prozessbevollmächtigten mit, dass nunmehr beide als Prozessbevollmächtigte geführt würden, da bisher keine Mandatsbeendigung angezeigt worden sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 beantragte das Bundesamt, nachdem die Klage mit dem Az. 9 A 50/20 zurückgenommen und das Verfahren mit dem Az. 9 A 173/19 fortgeführt wurde, die Klage abzuweisen. Unter dem 4. Dezember 2020 fragte das Gericht beim Bundesamt an, ob sich der Sachstand seit März 2020 verändert habe und ob eine Entscheidung absehbar sei. Hierauf übersandte das Bundesamt mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 den Bescheid vom 15. April 2020 nochmals zur Kenntnisnahme und teilte mit, dass eine erneute Klage gegen diesen Bescheid zum Az. 9 A 50/20 erhoben worden sei. Daraufhin erteilte das Gericht unter dem 7. Dezember 2020 den Hinweis, dass sich das Verfahren mit dem Az. 9 A 50/20 durch Rücknahme erledigt habe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 trug der damalige Prozessbevollmächtigte zu 2 der Kläger vor, dass ihnen unabhängig von den in der persönlichen Anhörung dargelegten Gründen zumindest die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zustehen dürfte. Er verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 (C-901/19), aus dem sich ergebe, dass im Jemen ein innerstaatlicher Konflikt herrsche, aus welchem sich für die Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge körperlicher Gewalt ergebe. Gleichzeitig legte er den Jahresreport von Amnesty International „Yemen 2020“ vor. Unter dem 13. August 2021 fragte der damalige Prozessbevollmächtigte zu 2 der Kläger an, ob das Bundesamt auf den Schriftsatz vom 24. Juni 2021 reagiert habe. Diese Anfrage leitete das Gericht unter dem 17. August 2021 an das Bundesamt mit der Bitte weiter, innerhalb von 2 Monaten zum Schriftsatz vom 24. Juni 2021 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 6. September 2021 teilte der damalige Prozessbevollmächtigte zu 1 der Kläger mit, dass er die Kläger nicht länger vertrete. Dieses Schreiben leitete das Gericht an den verbleibenden, damaligen Prozessbevollmächtigen der Kläger (zuvor Prozessbevollmächtigter zu 2) mit dem Hinweis weiter, dass die Schriftsätze dem Bundesamt übermittelt worden seien, und das Bundesamt gebeten worden sei, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. Unter dem 13. September 2021 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwalt Z) die Vertretung der Kläger an und legte eine Abschrift des Kündigungsschreibens an den bisherigen Prozessbevollmächtigten vor. Mit Schreiben vom 14. September 2021 bat das Gericht den bisherigen Prozessbevollmächtigen der Kläger um Nachweis des Zugangs der mandatsbeendenden Erklärung. Unter dem 14. September 2021 beantragte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Verpflichtung des Bundesamtes auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Darüber hinaus begründete er erstmalig die Klage inhaltlich in Bezug auf eine individuelle Bedrohung der Kläger. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärte er sich einverstanden. Diesen Schriftsatz leitete das Gericht dem Bundesamt am selben Tag zur Kenntnisnahme weiter. Mit Schreiben vom 15. September 2021 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, dass er die gerichtliche Anfrage vom 14. September 2021 nicht nachvollziehen könne, da eine entsprechende Mandatskündigung übermittelt worden sei. Unter dem 16. September 2021 erwiderte das Bundesamt auf die Schreiben vom 24. Juni und 13. August 2021 und verwies zur Begründung seines Klagabweisungsantrags auf die Ausführungen im Bescheid vom 15. April 2021. Dieses Schreiben leitete das Gericht an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger zu Kenntnisnahme weiter. Mit Schreiben vom 21. September 2021 wies der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf die Erkenntnismittellage zum Jemen hin sowie auf die aus seiner Sicht einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Gleichzeitig bat er um Förderung des Verfahrens. Am 23. September 2021 bestätigte der vorherige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beendigung des Mandatsverhältnisses. Unter dem 24. September 2021 beantragte der nunmehr alleinige Prozessbevollmächtigte der Kläger erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Gleichzeitig beantragte er Einsicht in die Gerichtsakte. Am 17. März 2022 baten die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten nochmals „dringend“ um die Förderung des Verfahrens. Die Sachlage in Bezug auf den Jemen sei völlig klar, Rückführungen würden auch von dem Verwaltungsgericht für unzulässig gehalten und der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Mit richterlicher Verfügung vom 25. März 2022 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass bei der Kammer eine Vielzahl von Verfahren anhängig sei und weiter eingehe. Grundsätzlich seien Alter und etwaige Eilbedürftigkeit das vorrangige Kriterium für die Bearbeitungsreihenfolge, wobei aber auch Abweichungen z.B. aus organisatorischen Gründen vorkommen könnten. Bitten um Verfahrensförderung und Sachstandsanfragen stellten kein Kriterium für eine vorrangige Bearbeitung dar. Durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. März 2022 erklärten die Kläger, ihre Klage auf die Feststellung des subsidiären Schutzstatus zu beschränken. Darüberhinausgehende durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten gestellte Anträge würden zurückgenommen. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärten sie sich (nochmals) ausdrücklich einverstanden. Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter. Nachdem eine Entscheidung in den kommenden Monaten nicht erging, baten die Kläger unter dem 2. Januar 2023 „letztmalig und eindringlich“ um sofortige Förderung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 teilte das Gericht den Klägern erneut mit, dass bei der Kammer eine Vielzahl von Verfahren anhängig sei und weiter eingehe. Daraufhin erhoben die Kläger am 4. Januar 2023 Verzögerungsrüge und beantragten Einsicht in die Gerichtsakte, die ihnen mit Verfügung vom selben Tag gewährt wurde. Mit Beschluss ebenfalls vom 4. Januar 2023 lehnte das Gericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und führte zur Begründung aus, dass die von den anwaltlich vertretenen Klägern vorgelegten PKH-Unterlagen vom 23. September 2021 offensichtlich ungeeignet seien. Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 Anhörungsrüge, die das Gericht mit Beschluss vom 11. Januar 2023 zurückwies. Unter dem 13. Januar 2023 wiederholten und vertieften die Kläger ihr Vorbringen und wiesen insbesondere daraufhin, dass zwischenzeitlich auch das Verwaltungsgericht München sowie das Verwaltungsgericht Berlin, die beide schwerpunktmäßig für jemenitische Asylantragsteller zuständig seien, sich der Rechtsauffassung der 9. Kammer des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts angeschlossen und entschieden hätten, dass der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden müsse. Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 baten die Kläger nochmals um Förderung des Verfahrens. Darüber hinaus wandten sie sich persönlich am 13. Februar 2023 und am 21. März 2023 telefonisch an das Gericht. Im Rahmen dessen trug der Kläger zu 1 vor, dass er von Bekannten gehört habe, dass diese viel schneller eine Entscheidung erhalten hätten, während er bereits über zwei Jahre warte. Er könne das alles nicht verstehen. Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und hob den Bescheid vom 15. April 2020 auf, soweit er dem entgegenstand. Im Übrigen wies es die Klage ab. Am 18. April 2023 wurde der Gerichtsbescheid rechtskräftig. Mit Schreiben an den Beklagten vom 28. April 2023 forderten die Kläger den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.800,00 € aufgrund überlanger Verfahrensdauer bis zum 31. Mai 2023 auf. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2023 und wies den geltend gemachten Anspruch zurück. Eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens sei bei Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht festzustellen. Am 6. Juli 2023 haben die Kläger Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Sie tragen vor, dass es zu einer rechtstaatswidrigen Verzögerung von mindestens 24 Monaten gekommen sei. Bei der 9. Kammer handele es sich um eine „Spezialkammer“ für den Zielstaat Jemen. Jährlich würde eine Vielzahl an Verfahren in Bezug auf den Zielstaat Jemen entschieden. Daher verfüge die Kammer über besondere Sachkunde. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts habe seit Jahren eine Vielzahl an asylrechtlichen Verfahren und Klagen jemenitischer Staatsangehöriger bearbeitet und entschieden. Bis Dezember 2022 sei es ständige Rechtsprechung der 9. Kammer gewesen, im Rahmen einer nationalen Prüfung jemenitischen Staatsangehörigen völlig unabhängig von einem eigenen gefahrerhöhenden Umstand den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Da insoweit die zugrundeliegende rechtliche und tatsächliche Materie äußerst einfach gelagert gewesen sei, habe die 9. Kammer im Rahmen sogenannter „Copy-and-Paste“-Entscheidungen auch stets nahezu vollinhaltlich gleichlautend entschieden. Es sei festzustellen, dass Verfahren bei der 9. Kammer in zeitlicher Hinsicht nicht so zeitnah entschieden werden, wie bei anderen Kammern des Verwaltungsgerichtes. Gleichwohl sei eine Verfahrensdauer von mehr als 43 Monaten bei weitem außergewöhnlich und nicht mehr nachzuvollziehen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass andere Verfahren der 9. Kammer betreffend jemenitische Staatsangehörige deutlich schneller abgeschlossen worden seien. So sei ihnen, den Klägern, bekannt, dass es Verfahren gegeben habe, die nach ihrem eigenen eingegangen seien, jedoch innerhalb von vier bis 24 Monaten entschieden worden seien. Auch die übrigen mit dem Zielstaat Jemen befassten nationalen Verwaltungsgerichte entschieden in Bezug auf jemenitische Staatsangehörige deutlich schneller. Zudem habe es sich bei der Klage ursprünglich um eine Untätigkeitsklage gehandelt. Vor diesem Hintergrund sei dem Verfahren eine notwendige Förderungsbedürftigkeit bereits immanent gewesen. Hinzu komme das in Asylverfahren geltende Beschleunigungsgebot. Die Bedeutung des Verfahrens sei für sie, die Kläger, äußerst hoch gewesen. Während des Verfahrens hätten sie keinen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt, dieser sei letztlich erst durch die stattgebende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes herbeigeführt worden. Problematisch sei insoweit gewesen, dass jemenitischen Bekannten und Freunden – auch solchen, die erst deutlich später Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben hätten – vom Verwaltungsgericht bereits ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden sei und diesen dann nachfolgend Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden seien. Während des gesamten Verfahrens hätten sie ihren Wohnort nicht frei wählen können. Er, der Kläger zu 1, habe darüber hinaus größte Probleme gehabt, eine Arbeitstätigkeit zu finden, da die Ausländerbehörde zunächst seine Anträge auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zurückgewiesen habe. Nachdem diese erteilt worden war, sei es äußerst problematisch gewesen, eine Beschäftigung zu finden, da die Arbeitgeber aufgrund des ungeklärten Aufenthaltsstatus den Kläger zu 1 nicht hätten einstellen wollen. Im vorliegenden Sachverhalt sei eine maximale Verfahrensdauer von 18 Monaten gerechtfertigt gewesen. Die Verfahrensdauer von insgesamt mehr als 43 Monaten erweise sich um zumindest 24 Monate als unangemessen lang. Ihnen stehe auch ein Anspruch auf Entschädigung für den durch die Verzögerung entstandenen materiellen Nachteil in Höhe der verauslagten außergerichtlichen Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung einer Entschädigung zu. Die Kläger haben ursprünglich beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.800,00 € zuzüglich außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 540,50 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2023 hat der Beklagte anerkannt, dass es im Asylverfahren der Kläger zu einer Verzögerung von vier Monaten im Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 gekommen ist. Im Laufe der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 hat er zudem erklärt, einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 400,00 € je Kläger einschließlich der auf diese Beträge anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anzuerkennen. Die Kläger beantragen (nunmehr), den Beklagten zu verurteilen, über das Teilanerkenntnis hinaus an die Kläger jeweils 2000,00 € zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 450,42 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie über den vom Beklagten anerkannten Betrag hinausgeht. Zur Begründung trägt er vor, dass zunächst in dem Verfahrensstadium August 2019 bis Juli 2020 von einer sachlich vertretbaren, stringenten, an Effektivitätsgesichtspunkten ebenso wie dem (geringen) Verfahrensalter und dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährleistung orientierten Verfahrensführung durch das Verwaltungsgericht auszugehen sei. Es hätte insbesondere zum Ende dieses Zeitraums hin sinnvoll erschienen, umfassend, d.h. auch unter Berücksichtigung des parallel zum Aktenzeichen 9 A 50/20 geführten Verfahrens, zu klären, welche Klage welcher Prozessbevollmächtigte für die Kläger mit welchen Anträgen hätte führen wollen. Auch im Verfahrensabschnitt August 2020 bis September 2021 stelle sich die Verfahrensführung des Gerichts noch als sachlich angemessen dar. Insbesondere sei dem Verwaltungsgericht im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums zuzugestehen, die Formulierung des eigentlichen Klagebegehrens, nämlich zentral die Beschränkung auf den subsidiären Schutz, und die darauf basierende, wiederholt angekündigte, aber letztlich trotz gerichtlicher Aufforderung verzögerte Klagebegründung durch die Kläger abzuwarten. Im Oktober 2021 bis Februar 2022 sei keine wahrnehmbare Verfahrensförderung erfolgt. Aufgrund des Berichterstatterwechsels zum 1. Oktober 2021 sei zumindest eine einmonatige Einarbeitungszeit in die – u.a. asylrechtlichen – Sachmaterien der Kammer, insbesondere die Verschaffung eines Überblicks über den Erkenntnisstand für das Herkunftsland Jemen und die bisherige Kammerrechtsprechungslinie, zuzuerkennen. Im sich daran anschließenden Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 sei nicht ersichtlich, was dagegengesprochen hätte, über den Rechtsstreit der Kläger – wie über andere, auch zeitlich deutlich jüngere, Verfahren der Kammer in diesem Zeitraum – per Gerichtsbescheid und sich ggf. anschließender mündlicher Verhandlung, regelmäßig durch den Einzelrichter, oder wenigstens doch über das PKH-Ersuchen zu entscheiden. Im Zeitraum von März 2022 bis April 2023 sei nicht davon auszugehen, dass eine weitere unangemessene Verzögerung stattgefunden habe. Grundlage für diese Überlegung sei maßgeblich die Entwicklung im Herkunftsstaat Jemen im Jahr 2022. Am 2. März 2022 sei ein Waffenstillstand zwischen den Huthi-Rebellen und den von einer durch Saudi-Arabien geführten Allianz unterstützten jemenitischen Regierungstruppen geschlossen worden, der erstmalig am 2. Juni 2022 und sodann nochmals am 2. August 2022 verlängert worden sei. Am 2. Oktober 2022 sei trotz der fortgesetzten Bemühungen der Vereinten Nationen eine Verlängerung nicht zustande gekommen. Zwar sei der innerstaatliche bewaffnete Konflikt während der andauernden Waffenruhe nicht vollständig zum Erliegen gekommen. Der Waffenstillstand habe allerdings zu einer signifikanten Reduzierung der Intensität des Konflikts und der Anzahl von Opfern geführt. Auch nach Auslaufen des Waffenstillstands sei es nicht wie befürchtet zu einer erneuten Eskalation der Konfliktlage zwischen den Beteiligten gekommen. Das Verwaltungsgericht sei in Ansehung dieser Entwicklungen über den gesamten Jahresverlauf 2022 in sachlich vertretbarer Weise von einer äußerst fragilen Erwartung der Verbesserung der sicherheitsrelevanten Bedingungen im Jemen ausgegangen. Es habe die Entwicklungen und die Bewertungen durch internationale Beobachter und sonstige Erkenntnisquellen beobachtet und gegen Ende des Jahres 2022 entschieden, dass die Tatsache, dass es trotz Auslaufens der Waffenruhe zu keinem großflächigen (Wieder-)Aufflammen der Kampfhandlungen gekommen sei, Anlass biete, die bisherige Kammerlinie betreffend die Gewährung subsidiären Schutzes einer umfassenden Neubewertung zu unterziehen. An dieser Stelle sei es prozessökonomisch und im Sinne einer einheitlichen (ggf. neuen) Kammerlinie zielführend, die Zusammenstellung, Sichtung, Aus- und Bewertung neuerer Erkenntnismittel zunächst durch einen Berichterstatter vornehmen zu lassen und danach dessen Ergebnisse in großer Runde zusammenzutragen und gemeinsam abschließend zu bewerten. Dies sei hier durch Kammergerichtsbescheid vom 21. März 2023 (Az.: 9 A 54/22) geschehen. Die Kläger selbst hätten im Ergebnis von der sorgfältigen Bewertung und Abwägung des Gerichts profitiert, weil das Gericht eben nicht nur die „pure“ Sicherheitslage im Jemen, sondern auch die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse bewertet habe und zu der Auffassung gelangt sei, dass – anders als nach der vorherigen Kammerlinie – auch individuell gefahrerhöhende Aspekte eine maßgebliche Rolle bei der Gewährung subsidiären Schutzes spielten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts zu den Az. 9 A 173/19 und 9 A 50/20 Bezug genommen.