Beschluss
4 MB 6/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0402.4MB6.25.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 21. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 21. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2024, mit dem ihr insbesondere die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erzogen worden war, abgelehnt. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung sei nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege deshalb das Aussetzungsinteresse. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Da die Antragstellerin die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens von einem Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation nicht fristgerecht befolgt habe, habe der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen dürfen. Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei auch nicht zu beanstanden. Anders als noch in dem vorausgegangenen Verfahren hätten die dem Antragsgegner nunmehr aufgrund weiterer Ermittlungen bekannt gewordenen und aktenkundigen Feststellungen aus den Jahren 2023 und 2024 sowie ärztliche Stellungnahmen vom 21. August 2024 und vom 17. Juli 2024 hinreichenden Anlass geboten, den Verdacht einer psychischen Erkrankung aufkommen zu lassen und die Fahreignung der Antragstellerin mittels eines fachärztlichen Gutachtens zu überprüfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. I. Soweit die Antragstellerin meint, ihr sei die amtsärztliche Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vorenthalten worden, weshalb für sie keine Möglichkeit bestanden habe, hierzu Stellung zu nehmen, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern von vornherein nicht erfolgreich geführt werden. Denn anders als die Vorschriften über Berufung und Revision kennt diese Norm kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2024 - 1 MB 19/24 -, juris Rn. 6). Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht „geheilt“ würde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. März 2025 - 1 B 1179/24 -, juris Rn. 16). Ohnehin ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Die amtsärztliche Stellungnahme von Dr. …vom 21. August 2024 ist im erstinstanzlichen Verfahren als Bestandteil der Beiakte an das Verwaltungsgericht übersandt worden (Bl. 119 f. Beiakte). Im Schriftsatz vom 1. November 2024 teilt der Antragsgegner insofern mit, dass mit dem Schreiben die Verwaltungsakte in einer Datei „42xGx104x2024x15x…xVerwaltungsakte“ mit 130 Seiten übersendet werde. Auf eine richterliche Verfügung ist eine Abschrift dieses Schriftsatzes mit gerichtlichem Anschreiben vom 1. November 2024 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin verschickt worden. Der Antragstellerin stand damit die Möglichkeit offen, von der amtsärztlichen Stellungnahme im Rahmen einer Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1, 2 VwGO Kenntnis zu nehmen. Dass die Antragstellerin diese Möglichkeit wahrgenommen hat, ist weder ersichtlich noch dargetan worden. Ein Gehörsverstoß ist indes nur anzunehmen, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 5 PB 19.21 -, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2019 - 4 LA 83/18 -, juris Rn. 14). II. Die Antragstellerin vermag auch nicht mit ihrem Vortrag durchzudringen, ihr sei vor der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Gelegenheit gegeben worden, auf den Inhalt der Stellungnahme des Dr. …zu reagieren, ihr sei die Stellungnahme nicht zur Kenntnis gegeben worden. Tatsächlich ist die Antragstellerin i. S. d. § 87 Abs. 1 LVwG vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme angehört worden. Bereits mit Schreiben vom 1. August 2024 (Bl. 114 ff. Beiakte) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin in Bezug auf die ärztliche Bescheinigung vom 17. Juli 2024 mit, dass es nach Rücksprache mit dem Fachdienst Gesundheit und dem Amtsarzt Dr. …nicht für alle neurologischen und psychischen Erkrankungen eine richtige Behandlungsoption gebe. Weiterhin sei fraglich, ob ein Facharzt für Allgemeinmedizin eine abschließende Aussage zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung und deren möglicher Auswirkungen auf die Fahreignung treffen könne. Mit Anhörungsschreiben – wohl fehldatiert auf den 1. November 2024, vermutlich vom 1. Oktober 2024 – (Bl. 121 ff. Beiakte) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Angabe einer Frist zur Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2024 sodann mit, dass mittlerweile eine ausführliche Stellungnahme des Fachdienstes Gesundheit des Kreises Pinneberg vom 21. August 2024 vorliege. Aus dieser gehe hervor, dass aufgrund der gesamten Aktenlage, insbesondere aufgrund der Dauer und Ähnlichkeit der beschriebenen Verhaltensweisen, welche z. B. auf eine gestörte Impulskontrolle und/ oder eine Wahrnehmungsstörung hinweisen könnten, die Zweifel an ihrer Fahreignung aus amtsärztlicher Sicht geteilt werden könnten. Eine Fahreignungsüberprüfung durch einen Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation werde daher für sinnvoll und verhältnismäßig erachtet. Weiter werde ausgeführt, dass das vorgelegte hausärztliche Attest mit der Aussage „Hiermit bescheinigen wir, dass es aktuell keine Behandlungsnotwendigkeit aufgrund einer neurologischen oder psychischen Erkrankung gibt.“ sachlich vollkommen richtig sein und der Wahrheit entsprechen könne, da nicht alle Erkrankungen bezogen auf die Ursache oder Symptome behandelbar seien, nicht alle Erkrankungen dem Hausarzt bekannt seien, bei psychischen Erkrankungen und Persönlichkeitsveränderungen oftmals keinerlei Krankheitseinsicht und somit auch kaum Therapiebereitschaft bestehe und selbst bei Krankheitseinsicht und vorliegenden sinnvollen Behandlungsoptionen diese abgelehnt würden, sodass eine „Behandlungsnotwendigkeit“ bei vorliegenden freien Willen sehr relativ sein und sogar dem ärztlichen Rat entgegen stehen könne. Aus diesen Gründen sei das vorliegende kurze Attest der behandelnden Hausärztin in seiner Aussagekraft unzureichend und ersetze nicht gleichwertig eine strukturierte Überprüfung Ihrer Fahreignung. III. Mit Blick auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 21. August 2024 bemängelt die Antragstellerin, dass sich die Stellungnahme ohne Exploration ihrer Person lediglich in Annahmen erschöpfen könne. Das Ergebnis der Beurteilung beruhe ausschließlich auf Wahrnehmungen Dritter, insbesondere aus in der Folgezeit von dem Antragsgegner eingeholten Einsatzberichte der Polizei Elmshorn. Insgesamt seien keine konkreten Tatsachen vorgetragen worden, die auch in einer Gesamtbetrachtung die angegriffene Anordnung rechtfertigten. Auch dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht bei seiner Gesamtschau aller Vorkommnisse und Feststellungen berücksichtigt, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ausdrücklich ergibt, dass eine psychische Erkrankung vorliegt (UA S. 9). Das Verwaltungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass die Beibringungsanordnung nicht voraussetzt, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht. Vielmehr genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, was nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist und keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2024 - 4 MB 7/24 -, n. v., m. w. N.). Dabei hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei auf die aufgrund weiterer Ermittlungen bekannt gewordenen und aktenkundigen Feststellungen aus den Jahren 2023 und 2024 (insbesondere Berichte der Polizei Elmshorn vom 10. Januar 2023, vom 31. Oktober 2023, vom 26. Dezember 2023, vom 27. Dezember 2023 und vom 2. Juli 2024) sowie die ärztliche Stellungnahmen vom 21. August 2024 und vom 17. Juli 2024 abgestellt und diese in der Gesamtschau in Verbindung mit Vorkommnissen, die in der Vergangenheit aufgetreten sind, als Rechtfertigung für die vorliegende Beibringungsanordnung genügen lassen (BA S. 6 ff.). Dass das anonyme Hinweisschreiben vom 4. Oktober 2023 erneut berücksichtigt wurde und insbesondere für weitere Ermittlungen initial war, ist unschädlich. Entsprechende Hinweise geben der Behörde gerade Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen, um für die Beurteilung, ob eine Gutachtenanordnung gerechtfertigt ist, die in Rede stehenden Behauptungen zu verifizieren bzw. zumindest schlüssig erscheinen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2024 - 4 MB 7/24 -, n. v., m. w. N.). Unzutreffend ist zudem, dass das Verwaltungsgericht keine die Antragstellerin entlastenden Umstände beachtet hat. So hat es etwa in den Blick genommen, dass die Polizeiberichte teilweise erneut einen Bezug zu Nachbarschaftsstreitigkeiten aufzeigten (BA S. 9). Welche weiteren „gewissen Anhaltspunkte“ das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen haben soll, legt das Beschwerdevorbringen nicht dar und insbesondere nicht, dass diese bei der erforderlichen Gesamtschau ausreichten, um den Anlass für eine Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens entfallen zu lassen. IV. Die vom Beschwerdevorbringen geforderte Folgenabwägung war durch das Verwaltungsgericht nicht zu leisten. Eine Folgenabwägung ist nur zu treffen, wenn es im Eilverfahren – unter anderem wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen – nicht möglich ist, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2025 - 4 MB 6/24 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Eine derartige Fallgestaltung steht nicht in Rede und hat auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen. V. Soweit das Beschwerdevorbringen rügt, das Gericht habe keine Überlegungen dazu angestellt, ob die Entscheidung aufgrund einer unmittelbaren Gefährdung bei Fortwirkung der Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens unaufschiebbar sei, ist diesem Vortrag beizugeben, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung des Überwiegens des öffentlichen Vollzugsinteresses lediglich auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung abgestellt (BA S. 3) und nicht zugleich noch das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses angenommen bzw. begründet hat. Ein besonderes Vollzugsinteresse muss hier indes vorliegen. Bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit handelt es sich nach der Wertung des Gesetzgebers (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) um einen Ausnahmefall. In Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung daher, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt, welches das Abweichen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft zwangsweise durchzusetzen, zu rechtfertigen vermag (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. September 2021 - 20 CS 21.1592 -, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Februar 2025 - 6 B 160/24 -, juris Rn. 11). Das Fehlen entsprechender Erwägungen im erstinstanzlichen Beschluss führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hierfür ist allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 2 MB 6/24 -, juris Rn. 6). Das ist auch bei ergänzender Berücksichtigung der Frage, ob ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, der Fall. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2022 - 4 MB 73/21 -, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 18 B 632/22 -, juris Rn. 46). Mit Blick auf das besondere Vollzugsinteresse ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Dringlichkeit der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 5). Bezüglich der nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu vermutenden Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr liegt es letztlich auf der Hand, dass es zu einer Selbstgefährdung und/oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schon während des Rechtsbehelfsverfahrens kommen kann. Es ist im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass sie während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens solchen Gefährdungen ausgesetzt sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 1 M 131/24 OVG -, juris Rn. 35). Dass es bisher, soweit ersichtlich, zu keinen relevanten Verkehrsverstößen gekommen ist, vermag hieran aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials und drohender womöglich irreversibler Folgen nichts zu ändern. VI. Soweit die Antragstellerin abschließend rügt, es sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen worden, dringt sie auch hiermit nicht durch. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung war (nur) mit Blick auf die Anordnung der Untersuchung erforderlich (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris Rn. 13), was das Verwaltungsgericht erkannt und deshalb die Verhältnismäßigkeit geprüft hat (BA S. 4 ff.). Insbesondere eröffnet § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kein Ermessen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 13 S 1513/24 -, juris Rn. 20), in dessen Rahmen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hätte. Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV handelt es sich schließlich um eine gebundene Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nummern 46.1 (Fahrerlaubnisklasse A umfasst A1 und AM), 46.3 (Fahrerlaubnisklasse B umfasst AM und L) und 46.5 sowie 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).