Beschluss
4 MB 16/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0423.4MB16.24.00
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Leitsätze
1. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) begehen wird.(Rn.18)
2. Ein Abhandenkommen im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) liegt grundsätzlich auch in Fällen der unbefugten Inbesitznahme durch Dritte, beispielsweise durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, vor. Nach § 13 Abs. 4 AWaffV, welcher § 36 WaffG (juris: WaffG 2002) im Sinne eines Mindesttatbestandes für die Aufbewahrung von Waffen und Munition konkretisiert, dürfen in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden.(Rn.20)
3. Es reicht auch bereits ein einmaliges Fehlverhalten aus, denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden.(Rn.24)
4. Auch ist kein Augenblicksversagen oder lediglich situativ nachlässiges Verhalten der Antragstellerin anzunehmen und damit von einem noch zu tolerierenden Verstoß von minderer Schwere auszugehen.(Rn.25)
5. Im Bereich des Waffen- und Jagdrechts als besonderem Sicherheitsrecht sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs weniger hoch sind, weil es um den Schutz von hohen Rechtsgütern wie Leib, Leben etc. geht.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 22. Juni 2024 geändert:
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 8.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) begehen wird.(Rn.18) 2. Ein Abhandenkommen im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) liegt grundsätzlich auch in Fällen der unbefugten Inbesitznahme durch Dritte, beispielsweise durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, vor. Nach § 13 Abs. 4 AWaffV, welcher § 36 WaffG (juris: WaffG 2002) im Sinne eines Mindesttatbestandes für die Aufbewahrung von Waffen und Munition konkretisiert, dürfen in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden.(Rn.20) 3. Es reicht auch bereits ein einmaliges Fehlverhalten aus, denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden.(Rn.24) 4. Auch ist kein Augenblicksversagen oder lediglich situativ nachlässiges Verhalten der Antragstellerin anzunehmen und damit von einem noch zu tolerierenden Verstoß von minderer Schwere auszugehen.(Rn.25) 5. Im Bereich des Waffen- und Jagdrechts als besonderem Sicherheitsrecht sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs weniger hoch sind, weil es um den Schutz von hohen Rechtsgütern wie Leib, Leben etc. geht.(Rn.27) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 22. Juni 2024 geändert: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 8.750 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen waffenrechtliche Anordnungen stattgegeben hat. Der Antragstellerin wurden zwischen dem 27. und 29. Dezember 2023 fünf Langwaffen entwendet, die diese mit zwei weiteren Langwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B im Keller ihres Einfamilienhauses – belegen Straße B – aufbewahrte. Ob auch Munition entwendet wurde, konnte nicht geklärt werden. Der Waffenbehörde gegenüber hatte die Antragstellerin ursprünglich angezeigt, dass sich die Waffen in einem Gebäude in der Straße A, ihrem angegebenen Wohnsitz befinden. Das Wohnhaus in der Straße B befand sich zu jenem Zeitpunkt im Umbau. Wegen der umfangreichen Baumaßnahmen bewohnte die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann das neben ihrem Haus gelegene Elternhaus – belegen Straße A –, so auch zum Zeitpunkt des Abhandenkommens der Waffen. Die Renovierung des Wohnhauses in der Straße B wurde im September 2023 begonnen und sollte bis Januar 2024 andauern. Nach den Angaben der Kriminalpolizei sind die Täter wohl durch die offene bzw. nicht abgeschlossene Terrassentür ins Gebäude eingedrungen. Der Waffenschrank selbst wurde gewaltsam geöffnet. Nach Anhörung erfolgte mit Bescheid vom 11. April 2024 der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie Folgeanordnungen mit der Begründung, dass die Antragstellerin nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze, weil sie gegen die Aufbewahrungsvorschriften nach dem Waffengesetz verstoßen habe. Dagegen hat die Antragstellerin am 25. April 2024 Widerspruch erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. April 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 2024 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die Verwahrung der fünf aus ihrem Waffenschrank infolge des Einbruchs entwendeten Waffen nicht den Vorgaben des § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 4 AWaffV entsprochen habe und die Antragstellerin damit gegen ihre Pflichten als Trägerin einer waffenrechtlichen Erlaubnis verstoßen habe, es sich jedoch um keinen gröblichen Verstoß gehandelt habe. Der Verstoß sei subjektiv nicht als so schwerwiegend einzustufen, als dass daraus die Prognose ableitbar sei, dass die Antragstellerin die ihr auferlegten waffenrechtlichen Pflichten nicht ernst genug nehme und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass es wiederum zu Verstößen kommen werde. Die Aufbewahrung der Waffen im Keller des Hauses Straße B sei ursprünglich waffenrechtlich in Ordnung gewesen. Es sei ihr daher nur ein Unterlassen vorzuwerfen, welchem von der Rechtsordnung weniger Unrechtsgehalt beigemessen werde. Gegen den ihn am 22. Mai 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 3. Juni 2024 Beschwerde erhoben und diese am 18. Juni 2024 begründet. Er führt im Wesentlichen aus, es liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften vor, der die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Es liege keine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts vor, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Es bedürfe für die zu stellende Unzuverlässigkeitsprognose keines gröblichen Verstoßes. Die Vorgaben für die Aufbewahrungen seien konkret geregelt und stellten keinen Ausnahmefall dar. Durch die Selbstauskunft der Antragstellerin sei dieser auch bewusst gewesen, dass der Umstand, ob Waffen in einem unbewohnten Gebäude aufbewahrt werden, waffenrechtlich relevant sei. Zudem sei die Verbringung des Waffenschrankes von dem Wohnhaus Straße A in das Wohnhaus Straße B ein Verstoß gegen die waffenrechtliche Anzeige- und Nachweispflicht, weil gegenüber der Waffenbehörde lediglich die Nachweise der ordnungsgemäßen Aufbewahrung für die Straße A erbracht worden seien. Zudem seien die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten, welche das Verwaltungsgericht als Unterlassen qualifiziere, die vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern. Darüber hinaus gehe es vorliegend um Gefahrenabwehrrecht und nicht um repressives Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht, so dass die Wertung des § 13 StGB nicht heranzuziehen sei. Gegen einen Verstoß milderen Gewichts spreche auch der erhebliche Zeitraum, in dem die Waffen (und Munition) unter mehrfachem Verstoß gegen zentrale Aufbewahrungsvorschriften pflichtwidrig in dem nicht bewohnten Haus aufbewahrt worden seien. Das Verwaltungsgericht lasse auch unberücksichtigt, dass sowohl die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Munition als auch deren Verbleib ungeklärt seien. Es liege durch das geschilderte Fehlverhalten jedenfalls eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2024 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. April 2024 abzulehnen. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei dem Gebäude in der Straße B zum Zeitpunkt der Entwendung der Waffen nicht um ein nicht dauernd bewohntes Gebäude im Sinne des § 13 Abs. 4 AWaffV gehandelt habe. Aber selbst wenn diese zuträfe, liege eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht vor. Das Gebäude in der Straße B sei sowohl durch die Antragstellerin, ihre Familie und zahlreiche von der Antragstellerin beauftragte Handwerker frequentiert worden, so dass von diesem nicht die üblicherweise von einem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude ausgehenden Gefahren anzunehmen seien. Darüber hinaus liege das Gebäude in der Straße B nur etwa 10 m Luftlinie von dem Gebäude in der Straße A entfernt. Sie habe stets die waffenrechtlichen Bestimmungen eingehalten. Sie habe sich einen neuen Waffenschrank mit der höchsten Sicherheitsstufe und einer Zahlenkombination gekauft. Sie habe der Vorfall sehr mitgenommen und durch den einhergehenden Schock habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Es sei daher keinesfalls anzunehmen, dass sich aus dem Vergangenen Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit für die Zukunft treffen ließen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. 1. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Anhand der den gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass entgegen der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Bescheid nach summarischen Prüfung rechtmäßig ist. Der Senat tritt daher in eine Vollprüfung ein. Nach dieser ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. 2. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung und orientiert sich dabei vorrangig an der Frage, ob sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon ohne Weiteres feststellen lässt, diese also in die eine oder andere offensichtlich ist (stRspr, vgl. Senatsbeschluss vom 21.07.2023 − 4 MB 13/23 −, juris Rn. 51 m. w. N.). Soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Rede steht, bedarf es im Falle eines rechtmäßigen Verwaltungsakts zusätzlich eines besonderen Vollzugsinteresses (vgl. Beschluss des Senats vom 02.04.2025 – 4 MB 6/25 –, juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben bestehen vorliegend keine durchgreifenden Zweifel an den waffenrechtlichen Anordnungen. a) Ermächtigungsgrundlage für den unter Ziffer 1 des Bescheides verfügten Erlaubniswiderruf, bei dem der Widerspruch kraft Gesetzes nach § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung hat, ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führt es, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Dabei ist die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Waffengesetzes dürfen an die Prognose keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Gesetzgeber bezweckt mit dem Waffengesetz den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung zu bewahren. Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (Urteil des Senats vom 20.02.2025 – 4 LB 37/23 –, juris Rn. 46 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.01.2023 – 6 S 1792/22 –, juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 27.03.2025 – 4 MB 25/24 −, juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben liegt bei der Antragstellerin nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor. Sie hat gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch Unbefugte zu verhindern. Ein Abhandenkommen im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG liegt grundsätzlich auch in Fällen der unbefugten Inbesitznahme durch Dritte, beispielsweise durch Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, vor (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 10).Nach § 13 Abs. 4 AWaffV, welcher § 36 WaffG im Sinne eines Mindesttatbestandes für die Aufbewahrung von Waffen und Munition konkretisiert (Beschluss des Senats vom 27.03.2025 – 4 MB 25/24 −, juris Rn. 11), dürfen in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen. Für die Aufbewahrung in einem solchen Gebäude gelten besonders strenge Aufbewahrungsvorschriften, weil die Waffen dort weit überwiegend einer Präsenz des Waffenbesitzers und damit seiner Kontrolle und Bewachung entzogen sind (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 44, 46). Nach Ziffer 36.2.9 WaffVwV handelt es sich bei einem nicht dauernd bewohnten Gebäude um ein Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen (vgl. Ziffer 36.2.9 WaffVwV). Nach Ansicht des Senats handelte es sich bei dem Wohnhaus in der Straße B – jedenfalls vorübergehend – um ein nicht dauernd bewohntes Gebäude. Das Gebäude war unstreitig für einen längeren Zeitraum nicht bewohnt. Insofern war es für Außenstehende leicht erkennbar, ob sich jemand im Haus befunden hat bzw. es in der Regel Zeiträume gab, in denen mit keiner Personenanwesenheit zu rechnen war. Grund für die verschärften Aufbewahrungsvorschriften ist, dass vor allem bei nicht dauernd bewohnten Gebäuden die Gefahr des Abhandenkommens von Waffen erhöht ist. Dies ist bei einem Wohnhaus, dass über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten umgebaut wird und in dem erkennbar keine Menschen für diesen Zeitraum dort wohnen und nächtigen, der Fall. Auch in dieser Konstellation verweilen Nutzungsberechtigte wie die Eigentümer des in Umbau befindlichen Hauses sowie Handwerker nur vorübergehend in einem Gebäude, da sich deren Anwesenheitszeiten typischerweise auf den Tag begrenzen. Unerheblich ist der Vortrag der Antragstellerin, dass sich das Wohnhaus ihrer Eltern, in dem sie sich aufgehalten hat, lediglich zehn Meter Luftlinie entfernt befindet. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass es sich (vorübergehend) um ein nicht dauernd bewohntes Gebäude gehandelt hat. Vielmehr hat sich im vorliegenden Fall die zu verhindernde Gefahr gerade realisiert und der Tatzeitraum konnte mangels dauernder Präsenz nur vage angegeben werden. Die Klägerin hat somit sowohl hinsichtlich der Anzahl der dort aufbewahrten Waffen als auch hinsichtlich der Art und Weise der Aufbewahrung gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Sie hat in dem Waffenschrank, welcher auch nur die Sicherheitsstufe B aufwies, sieben – anstatt drei − Langwaffen aufbewahrt. Es reicht auch bereits ein einmaliges Fehlverhalten aus, denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 −, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 −, juris Rn. 4 und vom 25.01.2023 – 6 S 1792/22 –, juris Rn. 9; VGH München, Beschlüsse vom 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 −, juris Rn. 12 und vom 20.04.2023 – 24 CS 23.495 −, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.04.2020 – 11 LA 389/09 −, juris Rn. 3). Auch ist kein Augenblicksversagen oder lediglich situativ nachlässiges Verhalten der Antragstellerin anzunehmen und damit von einem noch zu tolerierenden Verstoß von minderer Schwere auszugehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 – 6 C 30.13 –, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.05.2024 – 11 LB 508/23 –, juris Rn. 42; Beschluss des Senats, 27.03.2025 – 4 MB 25/24 –, juris Rn. 15). Dagegen spricht bereits der lange Zeitraum, in dem die Langwaffen entgegen den oben aufgezeigten Vorgaben aufbewahrt worden sind. Zudem hat sich die Antragstellerin bewusst dafür entschieden, die Waffen mitsamt dem Waffenschrank von einem Wohnhaus in das andere Wohnhaus zu verbringen. Auch vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der waffenrechtlichen Regelungen, die Allgemeinheit vor der objektiven Gefährlichkeit von Waffen zu schützen, muss eine unachtsame und unbedachte Aufbewahrung über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten, in denen mindestens den herangezogenen Handwerkern bekannt gewesen sein dürfte, dass das Haus nicht regulär bewohnt wird, zu der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Die Aufbewahrungsvorschriften dienen dem Schutz der Bevölkerung vor den objektiven Gefahren, die von Waffen und Munition ausgehen. Eine restriktive Auslegung der waffenrechtlichen Vorschriften würde den Sinn und Zweck des Waffenrechts unterlaufen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 27.03.2025 – 4 MB 25/24 −, juris Rn. 16). Zumal sich vorliegend auch die durch die Aufbewahrungsvorschriften zu begegnende Gefahr, nämlich das Abhandenkommen der Waffen, realisiert hat. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob auch die fehlende Anzeige gegenüber der Waffenbehörde, dass die Waffen sich in einem anderen Gebäude befinden, bereits einen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit negierenden Umstand begründet. Dies gilt auch für den Umstand, dass nicht geklärt werden konnte, ob und ggf. wie viel Munition gestohlen worden ist. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter den Ziffern 2 bis 4 angeordneten Maßnahmen ist nach Ansicht des Senats auch nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Genüge getan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Waffen- und Jagdrechts als besonderem Sicherheitsrecht die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs weniger hoch sind, weil es um den Schutz von hohen Rechtsgütern wie Leib, Leben etc. geht (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.02.2007 – 19 CS 06.2178 –, juris Rn. 27). Dies zugrunde gelegt, ist dem Begründungserfordernis genügt worden. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung von dem weiteren Umgang mit Waffen und Munition ausgeschlossen wird. Es sei sowohl die fristgerechte Überlassung als auch die (hier im Einzelfall betroffene) Einbehaltung des Jagdscheines ohne aufschiebende Wirkung erforderlich, da sie anderenfalls mit einem gültigen Jagdschein weiterhin zum Erwerb von Waffen und Munition berechtigt wäre. Das öffentliche Interesse an der Rückgabe des Jagdscheines der Antragstellerin und der Waffen, noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungs- und möglicherweise auch Klageverfahrens, überwiege gegenüber dem persönlichen Interesse der Antragstellerin am weiteren Besitz des gültigen Jagdscheines und der Waffen, denn durch die sofortige Vollziehung sollten Gefahren für Leib und Leben, die von persönlich nicht geeigneten Waffen- und Jagdscheinbesitzern ausgingen, verringert werden. Die Anordnungen unter den Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 11. April 2024 erweisen sich auch nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarte zurückzugeben, folgt bereits aus dem Widerruf (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Die Anordnung, noch vorhandene Waffen sowie die Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 2 WaffG. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 i.V.m. § 17 BJagdG unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit für einen Jagdschein i.S.d. § 15 Abs. 1 BJagdG nicht, denen – wie hier der Antragstellerin – die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder Eignung aus §§ 5 und 6 WaffG fehlt. Mit Blick auf die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung der waffenrechtlichen Maßnahmen (Nr. 2 bis 4 des angegriffenen Bescheids) liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss des Senats vom 02.04.2025 – 4 MB 6/25 –, juris Rn. 17). Dieses besondere Vollzugsinteresse wird mit Blick auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bereits durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung indiziert (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG). Der Gesetzgeber ist insoweit davon ausgegangen, dass im Fall waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG) das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes gebiete und ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft überhaupt nicht zu erkennen sei. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könne in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 16/7717, S. 33). Diese Wertung greift im Hinblick auf die bei Waffenbesitz durch unzuverlässige Personen grundsätzlich gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit Dritter regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten, mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Als Folgeentscheidungen stellen sie die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 25.01.2023 – 6 S 1792/22 –, juris Rn. 19; VGH München, Beschlüsse vom 02.12.2020 - 24 CS 20.2211 -, juris Rn. 29 m.w.N. und vom 20.04.2023 – 24 CS 23.495 −, juris Rn. 42 f.). c) Auch hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Nr. 6) und der Zwangsgeldandrohung (Nr. 8), bei denen Rechtsmitteln kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 VwGO bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist nichts zu erinnern. Der Hinweis auf die kostenpflichtige Sicherstellung (Nr. 7) bei nicht Befolgen der Unbrauchbarmachung der Waffen oder die Überlassung an einen Berechtigten (Nr. 2) resultiert aus § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 20.3 (Entzug des Jagdscheins, 8.000 Euro), und 50.2 (Waffenbesitzkarte 5.000 Euro zuzüglich 750 Euro je weitere Waffe, hier sechs weitere Waffen) und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der Streitwert ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).