Urteil
5 LB 34/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0103.5LB34.19.00
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Leitsätze
1. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahmet, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.(Rn.33)
2, Die Zugehörigkeit zum Islam allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde.(Rn.35)
3. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes oder der HTS gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden.(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahmet, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen.(Rn.33) 2, Die Zugehörigkeit zum Islam allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde.(Rn.35) 3. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes oder der HTS gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden.(Rn.48) Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016 – 12. Kammer, Einzelrichter – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 9. und 17. August 2018) gemäß § 125 Abs. 1, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, entscheiden. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m. w. N.). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m. w. N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27). Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32). Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 23; und vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 1. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen. 1. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet. Zu bewerten ist eine Verfolgung in erster Linie durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort der Ausländerin bei ihrer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion der Ausländerin, in die sie typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m. w. N.). Der Herkunftsort des Klägers, die Stadt Idlib im Nordwesten Syriens, befindet sich seit Januar 209 - wie die gesamte Provinz Idlib – weitgehend unter der militärischen Kontrolle der vom VN-Sicherheitsrat als Terrororganisation designierten, bewaffneten Gruppe Hayat Tahrir al Sham (HTS, zuvor Jahbat al Nusra) (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 20. November 2019). Diese kommen ebenfalls als Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c Nr. 2 oder 3 AsylG in Betracht. Es ist jedoch auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 10). Insofern ergeben sich keine Unterschiede, denn der Heimatort der Klägerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nur über einen Reiseweg erreichbar, der vom syrischen Regime kontrolliert wird. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin, die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom 12. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. 2. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Ausweislich ihrer Angaben beim Bundesamt ist sie in erster Linie wegen der Kriegssituation geflohen. Soweit sie dort angibt, dass Soldaten in ihre Wohnung gekommen seien und alles kaputt gemacht hätten, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für die Annahme einer politischen Verfolgungshandlung. Der Klägerin drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder die Terrorgruppe HTS wegen ihrer Religion oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter 3. b). 3. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Die Klägerin kann sich zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegen auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c). Ihr droht auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung (d). a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerin zu 1) im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsse, wird vom erkennenden Senat weiterhin angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Der erkennende Senat hat sich dabei mit den Urteilen vom 19. Juni 2019 (5 LB 22/19; 5 LB 24/19 –, juris, Rn. 32 ff.) der Rechtsprechung des 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen. Dieser hat zu dieser Frage mit am 4. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u. a. 2 LB 17/18, juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom 23. November 2016 (3 LB 17/16, juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 19. Juni 2019 (vgl. jeweils die Ausführungen unter 3. a)) sowie auf das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2018 – 2 LB 17/18, juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen. Neue – abweichende – Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben. b) Im Falle der Klägerin liegen keine besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin insbesondere die Aspekte ihrer Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern. aa) Die Klägerin hat angegeben dem Islam anzugehören. Die Zugehörigkeit zum Islam allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Eine weitere Aufklärung, ob und ggf. welcher Glaubensrichtung innerhalb des Islams die Klägerin angehört, war nicht erforderlich. Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat im Hinblick auf eine sunnitische Glaubenszugehörigkeit im Urteil vom 4. Mai 2018 (2 LB 17/18, juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt: Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom 21. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7). Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom 19. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017, a. a. O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017, a. a. O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei. An diesen Ausführungen hält der erkennende Senat auch unter Auswertung neuerer Erkenntnisse fest. Der Klägerin droht auch durch die HTS in ihrer Heimatregion keine asylrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Machtlage in Idlib kann zwar zu Gefährdungen für diejenigen führen, die die radikal-islamischen Ansichten der genannten Gruppierungen nicht teilen, so dass die Gefahr religiöser Verfolgung zu prüfen ist. Daraus folgt aber nicht, dass alle in dem so beherrschten Gebiet Lebenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit religiös verfolgt würden. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der Person der Klägerin, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgungsgefahr materialisieren, und ihr diese Zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt würde. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A –, juris, Rn. 45). Hierfür sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Die Klägerin hat zu einer spezifischen Religionszugehörigkeit – abgesehen vom Islam – keine Angaben gemacht. Über eine Furcht vor religiöser Verfolgung durch eine der Rebellengruppen hat sie vor dem Bundesamt kein Wort verloren. bb) Eine Verfolgungsgefahr wegen einer der Klägerin seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht alleine deshalb, weil ihr Herkunftsgebiet unter der Kontrolle von oppositionellen Gruppen gestanden hat und steht. Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom 21. März 2017, S. 11; so wohl auch AI, Auskünfte vom 13. September 2018 an VG Magdeburg zu Az. 7 A 671/16 MD; und vom 20. September 2018 an VGH Kassel zu Az. 3 A 38/17.A). Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede (vgl. etwa auch AA, Auskunft an VGH Kassel vom 12. Februar 2019 zu 3 A 638/17.A, zu Frage 4). Der erkennende Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafürspricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.; auch VGH München, Urteil vom 11. Juli 2019 – 21 B 19.30207 –, juris, Rn. 73 ff.). Die Klägerin hat keine glaubhaften konkreten Umstände vorgetragen und es sind auch keine ersichtlich, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. c) Selbst wenn man bei der Klägerin alle vorgenannten Umstände – den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, ihre Religion und die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten. d)Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Das nationale Recht geht damit über die Vorgabe des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 4 RL 2011/95/EU, geschlechtsbezogene Aspekte (lediglich) zu berücksichtigen, hinaus (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.; vgl. auch zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F.: VGH Kassel, Urteil vom 23. März 2005 – 3 UE 3457/04.A – juris, Rn. 29, 34,). Örtlicher Bezugspunkt der flüchtlingsstatusrechtlichen Gefahrenprognose ist hier die Stadt Idlib als Herkunftsregion und damit tatsächlicher Zielort der Klägerin bei der Rückkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m. w. N.). Dieses Gebiet steht weitgehend unter Kontrolle der Terrorgruppe HTS (vgl. Ausführungen unter 1.). Dass es seitens des syrischen Regimes oder der Terrorgruppe HTS zu sexueller Gewalt gegen die Klägerin kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes oder der HTS gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden. Das syrische Regime setzt sexuelle Gewalt systematisch ein, um die Opposition zu bezwingen (vgl. SFH, Syrien: Geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt, 19. April 2018, S. 5; siehe auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 60). Dass der Klägerin eine oppositionelle Haltung unterstellt werden wird, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. Ausführungen unter 2. und 3.). Die Erkenntnismittel geben darüber hinaus auch nichts dafür her, dass es zu sexueller Gewalt durch private Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) in Idlib in solcher Zahl kommt, dass Frauen allein durch ihre bloße Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit sexueller Gewalt rechnen müssten. Besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin, die es wahrscheinlicher machen, dass sie Opfer sexueller Gewalt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie begehrt ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Die Klägerin verließ Syrien im November 2015 und reiste nach eigenen Angaben am 10. August 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. August 2016 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung gab sie zur Begründung ihres Asylantrages an, dass sie aus der Stadt Idlib, Stadtteil Schekhtilit, stamme. Sie sei vor dem Krieg und den Bomben geflohen. Es seien Soldaten in ihre Wohnung gekommen, die alles kaputt gemacht haben. Sie sei hin und her geschubst worden und das Haus sei zerstört worden. An einem Checkpoint sei ihr Ausweis zu Boden geworfen worden, weil dieser leicht kaputt war und sie sei dort wieder geschubst worden. Ihr Vater sei bereits in Deutschland und bei ihm wolle sie bleiben. Mit Bescheid vom 15. September 2016 erkannte die Beklagte die Klägerin als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte ihren Asylantrag im Übrigen ab. Mit ihrer am 5. Oktober 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr drohe bei einer Rückkehr allein wegen des Aufenthalts und der Asylantragstellung im Ausland wegen einer deswegen vermuteten oppositionellen Gesinnung politische Verfolgung durch das syrische Regime. Auf die Darlegung zur individuellen Vorverfolgung komme es daher nicht an. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in Ziffer 2 aufzuheben und de Beklagte zu verpflichten, ihr den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom 2. September 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist sei, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könne. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Der Klägerin zu stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus. Zur mit Beschluss vom 7. Februar 2018 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.