Urteil
2 K 5383/25.GI.A
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:1112.2K5383.25.GI.A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durfte der Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Widerruf des mit Bescheid vom 7. Juni 2023 zu seinen Gunsten festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziff. 1), noch auf Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (Ziff. 2). Unter Aufgabe seiner den Beschluss vom 25. September 2025 (2 L 5382/25.GI.A) tragenden Gründe kommt das Gericht nunmehr zu dem Ergebnis, dass sich auch die Anordnung des Sofortvollzugs (Ziff. 3) in der vorliegenden Fallkonstellation als rechtmäßig erweist. Zunächst ist es in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Ziff. 1 des Bescheides das mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Juni 2023 zugunsten des Klägers unter Verweis auf die seinerzeitige allgemeine Lage in Syrien festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund der auf den Sturz des Assad-Regimes folgenden erheblichen Änderung der allgemeinen Lage in Syrien nach Anhörung des Klägers (§ 73b Abs. 6 AsylG) widerrufen wurde. Zutreffend hat die Beklagte ihre Entscheidung auf § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG als taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt. Danach ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Bei der Norm handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, weshalb dem Bundesamt dahingehend auch kein Ermessen zusteht. Lediglich auf Tatsachenebene ist von behördlicher Seite Sachverhalts- und Lageaufklärung zu betreiben, wobei das Bundesamt seine Erkenntnisse im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 25 VwVfG) auf belastbare, ausgewogene und möglichst diversifizierte Erkenntnisquellen zu stützen hat. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen liegt dabei auf Seiten des Bundesamtes (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2018 - 7a L 1200/18.A -, BeckRS 2018, 15452). Diesen Anforderungen hat die Beklagte mit dem angefochtenen zwanzig-seitigen Bescheid vom 2. September 2025 hinreichend Rechnung getragen. Sie ist damit zugleich ihrer Begründungspflicht nach § 39 VwVfG umfassend nachgekommen. Eine Änderung der Sachlage i. S. d. § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG, die zum Nicht(mehr)vorliegen der die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG tragenden Voraussetzungen führt, ist anzunehmen, wenn neue Tatsachen die Würdigung eines Nicht(mehr)vorliegens der Voraussetzungen des betreffenden nationalen Abschiebungsverbotes rechtfertigen. Bei einem Vergleich der tatsächlichen Lage in Syrien zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 7. Juni 2023 und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss sich durch neue Tatsachen die angenommene Gefährdungslage beachtlich geändert haben (vgl. OVG Münster, 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, BeckRS 2016, 43586). Die Änderung der Sachlage darf dabei nicht lediglich vorübergehender Natur sein, sondern muss die Feststellung rechtfertigen, dass die Faktoren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Es muss sich also durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. OVG Münster, U. v. 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A -, BeckRS 2016, 43586; BVerwG, U. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, NVwZ 2011, 1463; U. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335 zu § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F.). Eine solche beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien, die den Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbots rechtfertigt, liegt zur Überzeugung des Gerichts vor. Der Kläger kann nicht mehr verlangen, dass die Beklagte in Bezug auf Syrien die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG feststellt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist anzunehmen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im vorgesehenen Zielgebiet der Abschiebung einer Behandlung ausgesetzt sein wird, die dem in Art. 3 EMRK normierten Menschenrecht widerspricht. Hiernach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung erfasst dabei die vorsätzliche und anhaltende Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids. Eine erniedrigende Behandlung zielt in erster Linie auf die Demütigung einer Person, wobei auch eine prekäre Sicherheitslage oder schlechte humanitäre Verhältnisse eine der Regelung des Art. 3 EMRK widersprechende „Behandlung" darstellen können. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Situation der Gewalt gegeben ist, die durch ein Vorgehen staatlicher Organe oder durch Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts verursacht werden und der Staat seiner Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bietet. Entsprechendes gilt, wenn durch ein solches Verhalten schwierige humanitäre Verhältnisse geschaffen werden. Jedoch auch dann, wenn es an einem maßgeblich verantwortlichen Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte allgemeine Lebensverhältnisse in einem Land oder in einem Landesteil dazu führen, dass eine vorgesehene Abschiebung mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist (BVerwG, B. v. 23.08.2018 - 1 B 42.18 -, BeckRS 2018, 21101; U. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, ZAR 2014, 87). Ein solch außergewöhnlicher Fall kann freilich nur dann angenommen werden, wenn ein sehr hohes Schädigungsniveau für Leib oder Leben gegeben ist; nur dann stehen humanitäre Gründe ausnahmsweise einer Abschiebung zwingend entgegen (EGMR, U. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681; v. 13.10.2011 - 10611/09 -, NJOZ 2012, 952; BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; VGH Mannheim, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, BeckRS 2018, 54191). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist zwar keine extreme Gefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen aber eine besondere Intensität aufweisen. Diese Voraussetzung kann bei Würdigung aller konkreten Umstände erfüllt sein, wenn die Sicherheitslage im Zielstaat durch eine extreme allgemeine Gewalt geprägt ist, die durch die Vielzahl der Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstigen Gewaltakte sowie durch deren schwerwiegende Folgen geschaffen wird. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann (VGH München, U. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 -, ZAR 2019, 282). Die humanitären Bedingungen im Zielstaat (hier: Syrien) können daher nur in ganz besonderen außergewöhnlichen Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Beendigung des Aufenthalts sprechen (vgl. EGMR, U. v. 27.05.2008 - 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334 in Bezug auf Krankheiten). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in den Heimstaat käme nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer – wie vorstehend bereits ausgeführt – alsbald danach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände. Eine solche Situation liegt schon dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. etwa BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, U. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, ZAR 2023, 48 m.w.N.; VG Berlin, B. v. 08.09.2025 - 23 L 442/25 A -, BeckRS 23437). Die Gefahr muss dem Ausländer nach Rückkehr auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, B. v. 17.04.2008 - 10 B 28.08 -, BeckRS 2008, 34921; OVG Bautzen, U. v. 03.07.2018 - 1 A 215/18.A -, BeckRS 2018, 25981). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für sein Vorbringen sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein, als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Insgesamt ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG U. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 Rn. 24; U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 ). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in den Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (VG Regensburg, U. v. 19.09.2025 - RO 11 K 25.32525 -, BeckRS 2025, 28984; vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, U. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227). Bei der Prüfung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die weder in die unmittelbare Verantwortung des Zielstaats noch in die Verantwortung nichtstaatlicher Akteure fallen, ist grundsätzlich auf das gesamte Staatsgebiet abzustellen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die beabsichtigte Abschiebung enden soll. Sofern der Kläger vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat nicht an diesem Zielort gelebt hat, sind des Weiteren die landesweiten Verhältnisse und die Situation in der Herkunftsregion des Klägers, in die er voraussichtlich zurückkehren wird, maßgeblich (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; VGH München, B. v. 05.12.2018 - 5 ZB 18.33041 -, BeckRS 2018, 32467; OVG Bautzen, U. v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A -, BeckRS 2018, 30733; VGH Mannheim, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, BeckRS 2018, 54191). Für die Prognose des dargestellten hohen Schädigungsniveaus für den Kläger ist zum einen erforderlich, dass sich im maßgeblichen Gebiet für eine Gruppe von Personen bereits eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" durch die allgemeinen Lebensverhältnisse feststellen lässt. Zum anderen muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der betroffene Kläger mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für die Umstände maßgeblich sind, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen (VGH Mannheim, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, BeckRS 2018, 54191). Die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien führen für sich jedenfalls nicht pauschal zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im Falle des Klägers als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann nicht erreicht. Wie bereits dargelegt wäre dies nur dann der Fall, wenn die Rückkehr zur Folge hätte, dass er sich in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. auch BVerwG U. v. 17.06.2020 - 1 C 35/19 -, BeckRS 2020, 18319). Hier geht es um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, was man mit den Schlagworten „Brot, Seife und Bett“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 -, ZAR 2019, 282). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 -, ZAR 2019, 282). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht. Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder aus individuellen Gründen bzw. aus der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, sind nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen des VG Regensburg (U. v. 19.09.2025 - 11 K 25.32525 -, BeckRS 2025, 5455), des VG Köln (U. v. 03.09.2025 - 27 K 4231/25.A -, BeckRS 2025, 25312), des VG Bremen (B. v. 25.07.2025 - 3 V 1569/25 -, BeckRS 2025, 20955), des VG Düsseldorf (U. v. 18.03.2025 - 17 K 7040/21.A -, BeckRS 2025, 5455), des VGH Mannheim (U. v. 25.02.2025 - A 4 S 1548/23 -, BeckRS 2025, 4684) und des OVG Münster (U. v. 16.07.2024 - 14 A 2847/19.A -, NVwZ 2024, 1432) einschließlich der darin in Bezug genommenen Erkenntnisquellen für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Den genannten Entscheidungen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung inhaltlich an. Ergänzend ist zunächst zu konstatieren, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien durch den Sturz des Assad-Regimes entscheidungserheblich geändert hat. Am 8. Dezember 2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27. November 2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (BFA v. 08.05.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, S. 11). Der Anführer der HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham), Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 9. Dezember 2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29. Januar 2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt (vgl. BFA v. 08.05.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, S. 14). Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara’ stellte am 16. Dezember 2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29. März 2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter“ vergeben worden seien, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha’r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (vgl. BFA v. 08.05.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, S. 15). Durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 besteht keine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. Für eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt (BVerwG, U. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487), sondern es bedarf einer Individualisierung der Gefahr. Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, NVwZ 2009, 705; U. v. 30.01.2014 - C-285/12 -, NVwZ 2014, 573; BVerwG, U. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, NVwZ 2011, 56; U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; U. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, NVwZ 2010, 196; U. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, NVwZ 2008, 1241). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es im Ausgangspunkt einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (BVerwG, U. v. 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327 m.w.N.). Danach ist zur Bestimmung der relevanten Gefahrendichte zunächst aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen jedenfalls annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit der Akte willkürlicher Gewalt sowie die Gesamtzahl der Getöteten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung in Beziehung zu setzten (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454), woran sich indes eine abschließende qualitative Gesamtbetrachtung anzuschließen hat (BVerwG, U. v. 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327). Denn die Feststellung bereits bestehender Opferzahlen bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl der Region kann zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als ein relevantes Kriterium für eine ernsthafte Bedrohung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG angesehen werden; umgekehrt vermag das Fehlen einer solchen Feststellung aber nicht systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, U. v. 10.06.2021 - C-901/19 -, NVwZ 2021, 1203). Erforderlich ist eine umfassende Berücksichtigung der – auch qualitativen – Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Intensität der Auseinandersetzung, des Organisationsgrades der beteiligten Streitkräfte, der Dauer des Konflikts, des geographischen Ausmaßes der willkürlichen Gewalt, des tatsächlichen Zielorts und der Aggression gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, U. v. 10.06.2021 - C-901/19 -, NVwZ 2021, 1203 Rn. 40 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Risiko von 1:800 (0,125 v.H.), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, U. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 23). Es hat jedoch klargestellt, dass dieser „quantitative“ Ansatz nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle abzielt, sondern durch das Erfordernis der abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen lässt (BVerwG, U. v. 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327 Rn. 21). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr, somit in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167). In der Hauptstadt Damaskus, wo der Kläger geboren ist und nach eigenem Vortrag bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. August 2019 bis zum Zeitpunkt am 13. März 2013 gewohnt hat, und der angrenzenden Provinz Damaskus-Land ist das Ausmaß der willkürlichen Gewalt nicht derart hoch, dass der Kläger allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Die Hauptstadt Damaskus ist 105 Quadratkilometer groß. In ihr lebten im Mai 2022 geschätzt etwa 1,8 Mio. Menschen. Sie wurde vollständig von der syrischen Armee des Assad-Regimes und ihren Verbündeten beherrscht. Teile der kampfkräftigsten Einheiten der syrischen Armee waren in und um Damaskus stationiert. Dementsprechend gab es zur Zeit der Herrschaft des Assad-Regimes nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle in Damaskus, zum Beispiel je ein Autobombenattentat im April und Mai 2023 und ein Bombenattentat im Juni 2023. Die israelische Luftwaffe führte Angriffe auf Stützpunkte der iranischen Revolutionsgarden und vom Iran bezahlte Milizen aus. Die Kontamination mit Minen und Blindgängern bildet auch in Damaskus ein Problem. Die North Press Agency (NPA) meldete für das erste Quartal 2023 acht Tote durch Minen. Diese Zahl bezieht sich mutmaßlich auf Damaskus und die Provinz Damaskus-Land, da sie anders nicht mit den Zahlen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte in Einklang zu bringen ist. Das Armed Conflict Location and Event Data Projekt (ACLED) registrierte im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 30. November 2023 insgesamt 36 sicherheitsrelevante Vorfälle, darunter elf Gefechte zwischen bewaffneten Einheiten/Gruppen, acht Explosionen und Angriffe mit Fernwaffen und 17 Angriffe auf Zivilisten. Im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte ein ziviles Todesopfer in 2021, drei zivile Todesopfer in 2022, drei zivile Todesopfer im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 28. Juli 2023 und vier zivile Todesopfer im Zeitraum von August bis November 2023 (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024, S. 127-129; EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 131-135; NPA, Remnants of war kill 331 people in 1st quarter of 2023 in Syria, vom 04.04.2023, zu finden unter: https://npasyria.com/en/95849/, zuletzt aufgerufen am 04.02.2025; alle zit. n. VG Düsseldorf, U. v. 18.03.2025 - 17 K 7040/21.A -, BeckRS 2025, 5455; vgl. zur Lage in der Hauptstadt Damaskus auch OVG Münster, U. v. 16.07.2024 - 14 A 2847/19.A -, NVwZ 2024, 1432). Auch aus aktualisierten Erhebungsdaten folgt keine abweichende Beurteilung. Die Einwohnerzahl in der Hauptstadt Damaskus und in der Umgebung liegen danach geschätzt bei 1,8 bis 2,6 Millionen. Wesentliche Änderungen an der Sicherheitslage sind nicht eingetreten. In der Folge des Gaza-Konfliktes und dem Angriff auf Israel am 7. Oktober 2023 kam es auch zu Luftschlägen in Damaskus, u. a. auch auf dem Internationalen Flughafen in Damaskus, bei dem zwei Zivilisten getötet wurden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR -) dokumentierte 30 Luftangriffe im Jahre 2023 und 23 im Zeitraum zwischen Januar und Ende August 2024. Bei diesen Angriffen kamen auch einige Zivilisten zu Tode. Es ereigneten sich auch weiterhin einige Explosionen in Damaskus, die mutmaßlich von Personen innerhalb der syrischen Assad-Kräfte begangen wurden. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle nahm zudem leicht ab, die Zahl der zivilen Todesopfer stieg marginal. Im Zeitraum zwischen dem 1. September 2023 und 31. August 2024 kam es nach den Berichten von ACLED zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, davon zehn Kämpfe zwischen bewaffneten Einheiten/Gruppen, zehn Explosionen und Angriffe mit Fernwaffen und acht Angriffe auf Zivilisten. Das SOHR dokumentierte acht zivile Todesopfer im Zeitraum von September 2023 bis August 2024. Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) berichtete von vier Todesopfern (vgl. EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2024, S. 129-135; zit. n. VG Düsseldorf, U. v. 18.03.2025 - 17 K 7040/21.A -, BeckRS 2025, 5455). Im gesamten Jahre 2024 kam es laut dem Jahresbericht des Syrian Human Rights Committee (SHRC) in der Region zu 17 zivilen Todesfällen (vgl. SHRC, 23.01.2025, Victims of Human Rights Violations in 2024, zu finden unter: https://www.shrc.org/en/?p=34346, zuletzt aufgerufen am 27.11.2025; s. auch VG Düsseldorf, U. v. 18.03.2025 - 17 K 7040/21.A -, BeckRS 2025, 5455). Im Februar 2025 listet der Monatsbericht des SHRC keine Todesfälle auf (vgl. SHRC, 01.03.2025, February 2025 Civilian Casualities Report, zu finden unter: https://www.shrc.org/en/?p=34384, zuletzt aufgerufen am 27.11.2025; s. auch VG Düsseldorf, U. v. 18.03.2025 - 17 K 7040/21.A -, BeckRS 2025, 5455). Die Übergangsregierung verkündete die Einstellung der Wehrdienstpflicht und die Reform hin zu einer professionalisierten Berufsarmee. Sämtliche bewaffnete Fraktionen sollen aufgelöst und in ein neues, einheitliches Militär integriert werden. Dies ist bisher nur teilweise gelungen, bezüglich der SDF finden Verhandlungen statt. Für Personen, die unter Assad Wehrdienst leisteten, gilt seit dem 9. Dezember 2024 eine Generalamnestie, wenn sie nicht an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Bisher hat über die Verhaftung von Verdächtigen und die Eröffnung von Statusklärungsverfahren hinaus keine Strafverfolgung von Tätern aus der Assad-Zeit stattgefunden und Statusklärungsverfahren sind bisher nicht abgeschlossen worden. Dies führt zu gesellschaftlichen Spannungen bis hin zu Vergeltungsakten (BAMF-Entscheiderbrief, August 2025, S. 4 m.w.N.). Bei umfassender Würdigung dieser vorgenannten Umstände besteht in Damaskus keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären, auch wenn die Zahl der zivilen Todesopfer zuletzt wieder leicht zugenommen hat. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden Anhaltspunkt gestützt, dass nur ca. drei sicherheitsrelevante Vorfälle mit ca. einem zivilen Todesopfer pro Monat bei ca. 1,8 bis 2,6 Millionen Einwohnern auftraten. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass es zuletzt zu keinen Todesfällen in der Region gekommen ist. Die Provinz Damaskus-Land (Rif Dimashq) ist 18.032 Quadratkilometer groß. In ihr lebten im Mai 2022 geschätzt 3,3 Mio. Menschen. Sie wurde im Wesentlichen durch die syrische Armee des Assad-Regimes und ihre russischen und iranischen Verbündeten kontrolliert, mit Ausnahme einer sog. Sicherheitszone um den Grenzübergang Al-Tanf im Südosten der Provinz, die von der US-Armee und deren Verbündeten (Freie Syrische Armee) kontrolliert worden ist. Die Sicherheitslage in der Provinz ist gekennzeichnet gewesen durch gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Familienclans, die wiederum in Verbindung mit Regierungseinheiten des Assad-Regimes (z.B. dem Militärgeheimdienst oder der 4. Division der syrischen Armee) stehen sollen. Außerdem führt Israel Luftangriffe auf Stützpunkte der iranischen Revolutionsgarden und vom Iran bezahlter Milizen durch. Minen und Blindgänger sollen ein großes Problem in der Provinz darstellen. Es gibt allerdings keine Zahlen über Opfer, sondern nur sporadische Berichte über solche. ACLED registrierte für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 28. Juli 2023 insgesamt 211 sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz, davon 79 Kämpfe zwischen bewaffneten Einheiten oder Gruppen, 44 Explosionen oder Angriffe mit Fernwaffen und 88 Angriffe auf Zivilisten. Im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2023 wurden 80 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. SNHR dokumentierte 13 zivile Todesopfer in 2021, 80 zivile Todesopfer in 2022, 18 zivile Todesopfer im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 28. Juli 2023 und zehn zivile Todesopfer im Zeitraum von August bis November 2023 (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024, S. 157-159; EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2023, S. 136-143; alle zit. n. VG Düsseldorf, U. v. 18.03.2025 - 17 K 7040/21.A -, BeckRS 2025, 5455; vgl. zur Lage in der Hauptstadt Damaskus auch OVG Münster, U. v. 16.07.2024 - 14 A 2847/19.A -, NVwZ 2024, 1432). Auch aus aktualisierten Erhebungsdaten folgt keine abweichende Beurteilung. In der Provinz, die im Wesentlichen landwirtschaftlich geprägt ist, leben mittlerweile ca. 3,4 Mio. Menschen. Wesentliche Änderungen an der Sicherheitslage sind nicht eingetreten. In der Folge des Angriffes auf Israel am 7. Oktober 2023 kam es, wie bereits auch zuvor, im Jahre 2023 zu 22 und in der ersten Jahreshälfte 2024 zu 23 Luftangriffen. Bei einem solchen Angriff wurden drei Zivilisten verletzt. Vereinzelt starben Menschen bei der Explosion von Landminen. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle blieb im Wesentlichen unverändert. Im Zeitraum zwischen dem 1. September 2023 und 31. August 2024 kam es nach den Berichten von ACLED zu 216 sicherheitsrelevanten Vorfällen, darunter 64 Kämpfe zwischen bewaffneten Einheiten oder Gruppen, 62 Explosionen oder Angriffe mit Fernwaffen und 90 Angriffe auf Zivilisten. SOHR dokumentierte im Zeitraum von September 2023 und Augst 2024 15 zivile Todesopfer, UCDP berichtete von 16 zivilen Todesopfer (vgl. EUAA, Syria – Security Situation, Oktober 2024, S. 135-142; zit. n. VG Düsseldorf, U. v. 18.03.2025 - 17 K 7040/21.A -, BeckRS 2025, 5455). Im gesamten Jahre 2024 kam es laut dem Jahresbericht des SHRC in der Region zu 57 zivilen Todesfällen (vgl. SHRC, 23.01.2025, Victims of Human Rights Violations in 2024, zu finden unter: https://www.shrc.org/en/?p=34346, zuletzt aufgerufen am 27.11.2025; s. auch VG Düsseldorf, U. v. 18.03.2025 - 17 K 7040/21.A -, BeckRS 2025, 5455). Im Februar 2025 kam es laut dem Monatsbericht des SHRC in der Region zu drei zivilen Todesfällen. Hierbei handelt es sich um die zweitniedrigste Anzahl in den Gouvernements, in welchen Vorfälle auftraten (vgl. SHRC, 01.03.2025, February 2025 Civilian Casualities Report, zu finden unter: https://www.shrc.org/en/?p=34384, zuletzt aufgerufen am 27.11. 2025; s. auch VG Düsseldorf, U. v. 18.03.2025 - 17 K 7040/21.A -, BeckRS 2025, 5455). Bei umfassender Würdigung dieser vorgenannten Umstände besteht in der Provinz Damaskus-Land keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden Anhaltspunkt gestützt, dass weniger als ein sicherheitsrelevanter Vorfall pro Tag bei einer Bevölkerung von ca. 3,4 Mio. Menschen und auf einer Fläche von mehr als 18.000 Quadratkilometer auftritt. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurde der sicherheitspolitische Fokus auf Schlüsselstädte, wie Damaskus und Aleppo, gelegt. Als Folge hieraus hat sich die Lage in diesen Gebieten stabilisiert; Verstöße sind insbesondere im Vergleich zu anderen Teilen Syriens begrenzt. Obgleich auch hier weiterhin vereinzelt Gewalttaten vorkommen, bleiben Damaskus und Umland die stabilste Region mit der höchsten inneren Sicherheit, was spürbar weniger Verhaftungen an Checkpoints notwendig macht und insgesamt zu einem erheblichen Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle geführt hat (Danish Immigration Service v. 24.06.2025, Syria security situation, S. 14 ff., 16 ff.). Dem Kläger droht als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann auch keine Situation extremer materieller Not, die es ihm unmöglich machen würde, seine elementaren Grundbedürfnisse („Brot, Seife und Bett“) aus eigener Kraft zu befriedigen, und die in der Folge die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Kläger im Sinne von Art. 3 EMRK führen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Syrien nach wie angespannt (vgl. hierzu u.a. AA v. 30.05.2025, Lagebericht, S. 10 f.; BFA v. 08.05.2025, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, S. 258 ff.). So waren im Februar 2025 noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (vgl. BFA v. 08.05.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, S. 237). Viele Haushalte sind bedingt durch die geringere Kaufkraft, begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, sich in hinreichendem Umfang selbst zu versorgen (vgl. BFA v. 08.05.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, S. 264). Vor dem Hintergrund der Vielzahl der nach Syrien zurückkehrenden Flüchtlinge und der hierdurch voraussichtlich steigenden humanitären Bedarfe (vgl. AA v. 30.05.2025, Lagebericht Syrien, S. 9, 27f.), bleibt zudem anzuzweifeln, ob die Aufhebung eines Großteils der Sanktionen gegen Syrien durch die EU (im Februar 2025) und durch die USA (im Juni 2025), die wirtschaftliche Situation in Syrien zeitnah nachhaltig verbessern kann (vgl. BAMF Briefing Notes v. 07.07.2025, S. 8; BFA v. 08.05.2025, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, S. 268). Zu berücksichtigen ist jedoch unter anderem, dass Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen. Bund und Länder unterstützen mit dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme; vgl. dazu https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/FoerderprogrammREAGGARP/reaggarp-node.html und https://iom-p-we-webapp-ger-rfg-002.azurewebsites.net/programmes/reag-garp/, beide zuletzt aufgerufen am 27.11.2025) Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Das Programm unterstützt Ausländer bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 EUR pro Person (100 EUR pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 EUR für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 EUR pro Person (500 EUR pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 EUR). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme; vgl. dazu https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/, zuletzt aufgerufen am 27.11.2025), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 EUR pro Person und bei rückgeführten Personen 205 EUR. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 EUR, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 EUR und für rückgeführte Personen an 1.000 EUR (s. hierzu insg. auch VG Regensburg, U. v. 19.09.2025 - RO 11 K 25.32525 -, BeckRS 2025, 28984; BAMF-Entscheiderbrief, August 2025, S. 9). Schon vor diesem Hintergrund ist eine Verelendung des Klägers – selbst eine Mittellosigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unterstellt – alsbald nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten. Nach dem Förderprogramm REAG/GARP kann er neben den Fahrt- und Flugkosten eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR und eine einmalige Förderung von 1.000 EUR erwarten. Nach dem Programm EURP kann er neben Sachleistungen bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, 615 EUR als Kurzzeit-Unterstützung erwarten, also insgesamt 1.815 EUR und damit ca. 2.100 USD. Hinzu kommt die Vergütung, die er während seiner mehrjährigen Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Butzbach für erbrachte Arbeiten erhalten hat. Die Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie sollen in Damaskus, der teuersten Stadt Syriens, ca. 666 US-Dollar pro Monat betragen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 66; zit. n. VG Regensburg, U. v. 19.09.2025 - RO 11 K 25.32525 -, BeckRS 2025, 28984). Von niedrigeren Kosten für den „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ geht das „Monthly Market Price Bulletin“ des World Food Programme für den Juni 2025 aus. Danach ist der nationale durchschnittliche MEB für eine fünfköpfige Familie im Jahr 2025 von ca. 2,5 Millionen syrischen Lira im Januar auf ca. 2 Millionen Lira (ca. 155 US-Dollar) im Juni zurückgegangen. In Aleppo beträgt der MEB bei einem Rückgang von ca. 10 v. H. im Vergleich zum Mai 2025 ca. 1,8 Millionen Lira (ca. 140 US-Dollar, jeweils pro Monat). Da der Kläger unverheiratet ist, keine Kinder hat und auch nicht in Damaskus leben muss, geht das Gericht davon aus, dass er mit 200 USD im Monat seine notwendigsten Bedürfnisse („Brot, Seife und Bett“) befriedigen kann, ohne dass er in die außergewöhnliche Situation extremer materieller Not geraten würde. Unter Berücksichtigung der Rückkehrhilfen hat er mindestens zehn Monate Zeit, sich um ein Auskommen zu bemühen, das ihm ein Leben auch am Rande des Existenzminimums ermöglicht. Angesichts seiner Persönlichkeit spricht nichts dafür, dass nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde. Hinzu kommt, dass er in Syrien neben den oben angesprochenen finanziellen Leistungen im Rahmen der Langzeit-Unterstützung Sachleistungen in Anspruch nehmen kann, die ihm die Reintegration in die syrische Gesellschaft erleichtern können. Insoweit ist insbesondere auf die Wohnungsunterstützung, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung und die rechtliche Beratung hinzuweisen. Auch dies spricht unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alsbald in eine Situation extremer Armut geraten wird. Außerdem kommt hinzu, dass sich der Kläger während seines Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als außerordentlich kreativ erwiesen hat, wenn es darum geht, Einnahmequellen zu eröffnen. Dabei war er sich auch nicht zu schade, gesetzliche Graubereiche zu betreten und/oder Grenzen zu überschreiten und für seine Vorhaben auch noch „Mitstreiter“ zu finden. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger auch in Syrien alles daran setzen wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es liegt auch aus anderen Gründen kein nationales zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Relevante Übergriffe hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zunächst ist weder erkennbar noch nachvollziehbar vorgebracht, dass ihm entsprechende Maßnahmen durch die syrische Regierung drohen würden. Eine relevante Verfolgung durch das Assad-Regime droht dem Kläger bereits deshalb nicht, weil sich durch dessen Sturz die politische Lage in Syrien grundlegend geändert hat. Der vom Kläger vorgetragene Gesichtspunkt der Wehrdienstentziehung bzw. seiner möglichen Einziehung als Reservist, vermochte schon vor dem Sturz des Assad-Regimes eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu begründen. Bereits unter dem von Bashar al-Assad geführten Regime existierten keine Berichte zu einer flächendeckenden beziehungsweise systematischen Strafverfolgungen oder Bestrafungen von Personen wegen der Entziehung vom Wehrdienst. Personen, die sich durch die illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, wurden bei Rückkehr nach Syrien nicht bestraft, sondern üblicherweise direkt zum Militärdienst eingezogen; Haftstrafen drohten allenfalls bei Fahnenflucht (vgl. VGH Kassel, U. v. 23.08.2021 - 8 A 1992/18.A -, BeckRS 2021, 23668 Rn. 55 f.). Es kommt hinzu, dass eine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung weder an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, noch an das der politischen Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpft (VGH Kassel, U. v. 23.08.2021 - 8 A 1992/18.A -, BeckRS 2021, 23668 Rn. 58; OVG Schleswig, U. v. 03.01.2020 - 5 LB 34/19 - BeckRS 2020, 903 Rn. 41 m.w.N.; zugleich stRspr der 2. Kammer des VG Gießen). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht für dem Kläger ebenfalls nicht, weshalb auch Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden allein bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen (vgl. BVerwG, U. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 36; U. v. 17.10.1996 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Antragstellers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, U. v. 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226). Ausgehend von diesem Maßstab gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen der schlechten humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat des Schutzsuchenden nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Mannheim, U. v. 12.10.2018 - A 11 LS 316/17 -, juris Rn. 453; VGH Kassel, U. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 175). Für den Kläger greift damit entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Darüber hinaus kann auch die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand eines kranken Ausländers alsbald nach seiner Abschiebung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1999 - 9 C 7/99 -, BeckRS 1999, 30422368), wenn diese Gefahr landesweit droht. Erheblich ist eine Gefahr, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen; das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, B. v. 24.05.2006, NVwZ 2007, 345). Da der Kläger insoweit nichts vorgetragen hat, steht ihm auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Erwägungen nicht zur Seite. Im Übrigen folgt das Gericht vollinhaltlich dem streitgegenständlichen Bescheid und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Nach nochmaliger eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich auch die unter Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung in der vorliegenden Fallkonstellation als rechtmäßig. Das erkennende Gericht gibt damit zugleich seine mit Beschluss über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter dem 25. September 2025 (2 L 5382/25.GI.A) getroffene Entscheidung einschließlich der diese tragenden Gründe auf. Darin war das Gericht noch zu der Rechtsauffassung gelangt, dass der angefochtene Bescheid in Ziff. 1 und 2 keine Regelung enthalte, die vollzogen werden könnte, weshalb die Anordnung des Sofortvollzugs ins Leere laufe. Aus den nachstehenden Erwägungen kann dieser Umstand vorliegend jedoch nicht als allein maßgeblich durchgreifen. Dass die Anordnung des Sofortvollzugs in den Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Umstand, dass die Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides (Widerruf des zuvor festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sowie Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt) nicht unmittelbar vollstreckbar sind, steht dem nicht entgegen. Zwar steht die Abschiebung nicht unmittelbar zu befürchten, da der streitgegenständliche Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthält, die hierfür wiederum zwingende Voraussetzung ist (vgl. §§ 50 ff. AufenthG). Jedoch werden durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs für den Antragsteller nachteilige rechtliche Folgen ausgelöst. So hat der Ausländer gemäß § 73b Abs. 8 Satz 2 AsylG seinen Feststellungsbescheid und seinen Reiseausweis abzugeben. Ferner ergeben sich ausländerrechtliche Folgewirkungen, die sich mittelbar auf die Rechtsposition des Antragstellers bezüglich seines Aufenthaltsrechts auswirken könnten. Zudem wird auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung in eigener Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 59 AufenthG ermöglicht (VG Münster, B. v. 13.11.2024 - 10 L 938/24.A -, n.V.). Die Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides sind damit gleichsam quasi als „Grund-Verwaltungsakt“ anzusehen und damit Grundlage für die Abschiebungsandrohung seitens der Ausländerbehörde nach § 59 AufenthG durch „Folge-Verwaltungsakt“. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hätten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf des zuvor festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziff. 1) sowie die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt (Ziff. 2), aufschiebende Wirkung. Dies hätte zwar auf deren Vollstreckbarkeit aus den vorstehenden Erwägungen keine unmittelbare Auswirkung, würde in der Folge aber die Befugnis der Ausländerbehörde, hierauf fußend nach § 59 AufenthG die Abschiebung anzudrohen, verfahrens- und prozessrechtlich hemmen. In der Folge muss die Möglichkeit eröffnet sein, den Sofortvollzug auch der nicht unmittelbar vollziehbaren Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides anzuordnen. Das erkennende Gericht hat auch keine Bedenken hinsichtlich der formal hinreichenden Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im angefochtenen Bescheid. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran erforderlich, den Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft zu verwirklichen, umzusetzen oder zu vollziehen. Dabei muss die Vollziehbarkeitsanordnung zugleich erkennen lassen, „dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist“. Die Begründung soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (VGH München, B. v. 24.03.1999 - 10 CS 99.27 -, BayVBl. 1999, 465; VG Würzburg, B. v. 22.05.2013 - W 4 S. 13.327 -, juris Rn. 24; VG München, B. v. 27.07.2017 - M 17 S 17.3002 -, BeckRS 2017, 123892 Rn. 12; vgl. auch VG Gießen, B. v. 29.05.2022 - 2 L 3376/21.GI -, n.V.; B. v. 19.07.2019 - 2 L 2035/19.GI -, n.V.). Dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stehen insbesondere floskel- oder formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Formulierungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster und die bloße Wiederholung des Gesetzestextes entgegen (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 247; vgl. auch VG Gießen, B. v. 29.05.2022 - 2 L 3376/21.GI -, n.V.; B. v. 19.07.2019 - 2 L 2035/19.GI -, n.V.). Den vorgenannten Anforderungen an die formal hinreichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ist die Beklagte auf Seiten 19 und 20 des streitgegenständlichen Bescheides nachgekommen; dabei ist sie substanziell auf die konkrete Situation des vorliegenden Einzelfalls eingegangen. Ein inhaltliches Auseinandersetzen mit sämtlichem Vorbringen des Bescheidadressaten ist dabei nicht geboten. Auf den Inhalt der „Begründung des Sofortvollzugs“ wird verwiesen; die Beklagte durfte dabei zurecht auf die vom Kläger für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr abstellen, die auf den durch diesen begangenen Straftaten fußt. Aus denselben Erwägungen erweist sich die Anordnung des Sofortvollzugs zugleich als materiell-rechtmäßig. Auf den Inhalt des Bescheides wird verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht im Übrigen den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid und sieht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren eigenen Darstellung der Gründe ab. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, da er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, begehrt mit der hiesigen Klage die Aufhebung des Widerrufs eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens. Der am 20. April 1987 in Damaskus (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 21. September 2015 auf dem Landweg nach Deutschland und stellte am 20. Januar 2016 einen förmlichen Asylantrag. Wegen der Begründung seines Asylantrags nimmt das Gericht Bezug auf die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 (Gz.: N03) erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Nachdem der Kläger strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten ist und zuletzt durch Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 1. Juli 2023 (- 5/17 KLs – 3550 Js 217865/19 -, n.V.) wegen gemeinschaftlich begangenen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde (auf den Inhalt des zweiundneunzig-seitigen Urteils wird verwiesen), widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Juni 2023 die mit vorstehendem Bescheid zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte unter Verweis auf die seinerzeitige allgemeine Lage in Syrien zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens fest. Die hiergegen erhobene Klage bliebt vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. erfolglos (U. v. 13.09.2024 - 12 K 2092/23.F.A -, n.V.). Mit Bescheid vom 2. September 2025 widerrief das Bundesamt nach vorheriger erfolgloser Anhörung des Klägers wiederum das mit obigem Bescheid festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens (Ziff. 1), stellte fest, dass auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziff. 3). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger am 22. September 2025 beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, über den mit Beschluss vom 25. September 2025 entschieden wurde; auf den Inhalt der Entscheidung (2 L 5382/25.GI.A) wird Bezug genommen. Wegen der Klagebegründung wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 11. November 2025 nebst Anlage verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28. Oktober 2025, vom 12. November 2025 und vom 14. November 2025 nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. September 2025 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 12. November 2025 nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und der beigezogenen Eilsache (2 L 5382/25.GI.A), der elektronisch beigezogenen Ausländerakte (3 Bände) sowie der elektronischen Behördenakten der Beklagten im vorliegenden sowie in den vorangegangenen Verfahren des Klägers (insg. vier Bände), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.