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Beschluss

5 LA 6/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1108.5LA6.19.00
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Leitsätze
Ob § 17 Abs. 3 UVPG a.F. (jetzt: § 50 Abs. 3 UVPG) auch für Fälle gilt, in denen im Zulassungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Rede steht, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls könnte eine Vorprüfungspflicht auf der Grundlage dieser Norm nur dann entfallen, wenn die Prüfungsinhalte im Planaufstellungs- und im Vorhabenzulassungsverfahren im Einzelfall tatsächlich deckungsgleich sind.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 21. Juli 2017 wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob § 17 Abs. 3 UVPG a.F. (jetzt: § 50 Abs. 3 UVPG) auch für Fälle gilt, in denen im Zulassungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Rede steht, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls könnte eine Vorprüfungspflicht auf der Grundlage dieser Norm nur dann entfallen, wenn die Prüfungsinhalte im Planaufstellungs- und im Vorhabenzulassungsverfahren im Einzelfall tatsächlich deckungsgleich sind.(Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 21. Juli 2017 wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28. Mai 2015 für die wesentliche Änderung einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle aufgehoben. Der hiergegen gerichtete Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, jedenfalls hat die Beigeladene die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe nicht gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG von der Öffentlichkeitsbeteiligung absehen dürften. Zum einen komme eine Anwendung von § 16 Abs. 2 BImSchG auf die Änderung von Anlagen, die – wie hier – lediglich gemäß § 67 Abs. 2 bzw. § 67a Abs.1 BImSchG angezeigt worden seien, nicht in Betracht. Zum anderen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor. Beide Begründungen tragen das Urteil selbständig. Ernstliche Zweifel sind aber jedenfalls in Bezug auf die zweite Begründung nicht dargelegt. Gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Die Beigeladene, die einen entsprechenden Antrag gestellt hat, geht davon aus, dass Geruchsimmissionen dann nicht als unzumutbar einzustufen sind, wenn die in der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – vom 4. September 2009 (Amtsbl. Schl.-H. 2009 S. 1006) angelegten Immissionswerte eingehalten werden. Ausweislich der vorgelegten Immissionsprognosen werde bei der Verwirklichung des Änderungsvorhabens der für Dorfgebiete anzulegende Wert von 0,15 nicht überschritten, sodass erhebliche Geruchsimmissionen auszuschließen seien. Diese Argumentation ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht stichhaltig. Die Immissionsprognose vom 17. Mai 2013 errechnete eine Geruchsstundenhäufigkeit von maximal 0,14 am Haus des Klägers. In der Nachtragsprognose vom 12. September 2014 ermittelte die Sachverständige eine Erhöhung um 0,01 auf 0,15. Jedoch bezog sich der Nachtrag nur auf die veränderte Nutzung der Erdbecken für die Gärrestlagerung. Die weiteren von der streitbefangenen Änderungsgenehmigung erfassten Nebenanlagen, insbesondere der zweite geplante Feststoffdosierer, und auch die Nutzungsänderung der Rübenbearbeitungsflächen wurden nicht berücksichtigt. In der ursprünglichen Immissionsprognose wurde aber ein Feststoffdosierer als Geruchsquelle in die Prognose einbezogen. Daher ist nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung des zweiten Feststoffdosierers, der weiteren nicht berücksichtigten Nebenanlagen und der erheblichen Erhöhung der Inputmengen eine Überschreitung des Grenzwertes festgestellt worden wäre. Mit diesen Gegebenheiten setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Der Einwand, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose des Beklagten auf einer unzulänglichen Beurteilungsgrundlage beruhe, bleibt ohne Substanz. b) Der Mangel der Öffentlichkeitsbeteiligung trägt das Urteil selbständig. Daher kommt es auf den weiteren vom Verwaltungsgericht bezeichneten Mangel nicht an. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte allerdings – auch insoweit ist dem Verwaltungsgericht zu folgen – im (Änderungs-)Genehmigungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anhang I Nr. 8.4.2.1 i.V.m. § 3c Satz 1, § 3e UVPG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 UVPG) hätte durchführen müssen. Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll gemäß § 17 Abs. 3 UVPG a.F. (jetzt: § 50 Abs. 3 UVPG) die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Die Norm beschränkt die Entlastung eines nachfolgenden Zulassungsverfahrens auf die Fälle, in denen im Bebauungsplanverfahren eine „Umweltverträglichkeitsprüfung“ durchgeführt worden ist. Sie ist aber entsprechend anzuwenden auf Bebauungspläne, bei denen im Aufstellungsverfahren – wie hier – eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB durchgeführt worden ist (Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 90. Ergänzungslieferung 2019, UVPG, § 17 Rn. 51). Der Zweck der Regelung besteht darin, Doppelprüfungen zu vermeiden (BT-Drs. 12/4340, S. 28). Ob § 17 Abs. 3 UVPG a.F. auch für Fälle gilt, in denen im Zulassungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern – wie hier – eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Rede steht, erscheint zweifelhaft (vgl. zum Folgenden: OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 2020 – 12 LB 157/18 –, juris Rn. 59). § 17 Abs. 3 UVPG a.F. bezieht die darin enthaltene Abschichtungsregel auf eine zulassungsbezogene „Umweltverträglichkeitsprüfung“, und zwar ohne die in Absatz 1 dieser Norm jeweils ausdrücklich erfolgte Einbeziehung der – davon zu unterscheidenden – Vorprüfung; erst recht enthält Absatz 3 des § 17 UVPG a.F. (bezogen auf die Zulassungsebene) nicht die in seinem Absatz 1 Satz 2 (bezogen auf die Bebauungsplanebene) ausdrücklich enthaltene Regelung, wonach bei Durchführung einer Umweltprüfung eine Vorprüfung entfällt. Außerdem ergibt der in § 17 Abs. 3 UVPG a.F. vorgegebene Maßstab der Prüfung des Vorliegens anderer „erheblicher“ Umweltauswirkungen für die Vorprüfung wörtlich verstanden keinen Sinn. Denn durch letztere soll gerade erst festgestellt werden, ob von dem Vorhaben überhaupt erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können. Der abweichende, für die Vorprüfung geltende Maßstab wird dementsprechend in § 3c Satz 1 UVPG a.F. so beschrieben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.“ Jedenfalls könnte eine Vorprüfungspflicht auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 UVPG a.F. nur dann entfallen, wenn die Prüfungsinhalte im Planaufstellungs- und im Vorhabenzulassungsverfahren im Einzelfall tatsächlich deckungsgleich sind (VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 10 S 1327/20 –, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 62; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 8 B 11880/19 –, juris Rn. 21; VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. März 2020 – 5 K 3036/19 –, juris Rn. 33; Wagner, in: Hoppe u.a., UVPG, 5. Auflage 2018, § 50 Rn. 164; Mitschang, in Schink u.a., UVPG/UmwRG, 2018, UVPG, § 50 Rn. 82). Diese Voraussetzung ist hier – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht erfüllt. Der Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan von Mai 2014 konnte die Nachtragsprognose vom 12. September 2014 naturgemäß nicht berücksichtigen und schon deshalb die Umweltauswirkungen des streitbefangenen Vorhabens nicht vollständig einbeziehen. Das Argument der Beigeladenen, in § 17 Abs. 3 UVPG a.F. werde die Prüfung auf „erhebliche“ Auswirkungen beschränkt, überzeugt nicht. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Ist Gegenstand der Vorprüfung demnach die Frage, ob das Vorhaben erhebliche Auswirkungen haben „kann“, so lässt sich die Erforderlichkeit der Vorprüfung nicht mit dem Argument verneinen, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen habe. Damit würde das Ergebnis der erst noch durchzuführenden Vorprüfung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Abgesehen davon ist der Einwand der Beigeladenen auch in der Sache nicht substanziiert. 2. Die ferner geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO beziehen sich auf die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 BImSchG auch im Falle lediglich angezeigter Anlagen gemäß §§ 67, 67a BImSchG eröffnet ist. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da das Urteil noch auf eine andere selbständig tragende und nicht erfolgreich angegriffene Begründung gestützt wird (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an dem Bestand der angefochtenen Genehmigung. Dieses Interesse ist entsprechend Nr. 19.1.1. des Streitwertkatalogs mit 2,5 % der Investitionssumme anzusetzen, mindestens jedoch mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Bei einer Investitionssumme von 150.000 Euro führt dies auf den Auffangwert. Dieser übersteigt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG den erstinstanzlichen Streitwert nicht, der sich auf 15.000 Euro beläuft (Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).