Urteil
12 LB 157/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Rahmen eines Bauleitverfahrens durchgeführte Umweltprüfung schließt nicht ohne Weiteres die Prüfung artenschutzrechtlicher Fragen im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aus; sind artenschutzrechtliche Ausnahmen erforderlich, indiziert dies erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG (a.F.).
• Bei Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. ist Maßstab der Erheblichkeit nicht allein die spätere Zulassungsfähigkeit; Umweltauswirkungen gelten bereits als erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und das Ergebnis der Abwägung voraussichtlich beeinflussen können.
• Bei der Lärmbeurteilung sind Vorbelastungen nach Nr. 2.4 TA Lärm grundsätzlich einzubeziehen; dazu gehört grundsätzlich auch von genehmigten landwirtschaftlichen Betrieben ausgehender Lärm (Eigenbelastung), soweit er für den maßgeblichen Immissionsort relevant ist.
• Erhebliche formelle Mängel einer Vorprüfung können nach § 4 Abs.1b UmwRG durch eine nachträgliche, ergänzende Prüfung geheilt werden, sofern dies möglich und zumutbar ist.
• Bei Überschreitung oder Ausschöpfung bedeutsamer Immissionsrichtwerte ist eine genauere Prüfung und eine nachvollziehbare dauerhafte Sicherstellung der Einhaltung erforderlich; bloße pauschale Angaben genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Vorprüfung und unvollständige Lärmvorbelastung bei Genehmigung von Windpark • Eine im Rahmen eines Bauleitverfahrens durchgeführte Umweltprüfung schließt nicht ohne Weiteres die Prüfung artenschutzrechtlicher Fragen im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aus; sind artenschutzrechtliche Ausnahmen erforderlich, indiziert dies erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG (a.F.). • Bei Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. ist Maßstab der Erheblichkeit nicht allein die spätere Zulassungsfähigkeit; Umweltauswirkungen gelten bereits als erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und das Ergebnis der Abwägung voraussichtlich beeinflussen können. • Bei der Lärmbeurteilung sind Vorbelastungen nach Nr. 2.4 TA Lärm grundsätzlich einzubeziehen; dazu gehört grundsätzlich auch von genehmigten landwirtschaftlichen Betrieben ausgehender Lärm (Eigenbelastung), soweit er für den maßgeblichen Immissionsort relevant ist. • Erhebliche formelle Mängel einer Vorprüfung können nach § 4 Abs.1b UmwRG durch eine nachträgliche, ergänzende Prüfung geheilt werden, sofern dies möglich und zumutbar ist. • Bei Überschreitung oder Ausschöpfung bedeutsamer Immissionsrichtwerte ist eine genauere Prüfung und eine nachvollziehbare dauerhafte Sicherstellung der Einhaltung erforderlich; bloße pauschale Angaben genügen nicht. Die Kläger sind Anwohner und betreiben auf einem nahegelegenen Hof einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rindern; sie klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks mit acht WEA, erteilt an Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen. Die Bebauungspläne für das Windparkgebiet waren zuvor mit Umweltbericht beschlossen worden; artenschutzrechtliche Gutachten ergaben Risiken für Feldlerche und Mäusebussard. Im Genehmigungsverfahren führte die Behörde eine Vorprüfung nach §3c UVPG a.F. durch und erteilte die Genehmigung im August 2015, später geändert (April 2016) u. a. wegen schalloptimierter Rotorblätter und unbeschränktem Nachtbetrieb einer Anlage. Die Kläger rügten insbesondere, die Vorbelastung durch ihren genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb sei bei der Lärmprognose unberücksichtigt geblieben und artenschutzrechtliche Alternativen seien nicht hinreichend geprüft worden. Das VG wies die Klage ab; das OVG nahm die Berufung teilweise an und erklärte die Genehmigung in Teilen für nicht vollziehbar. • Rechtliche Einordnung: Die Errichtung und der Betrieb der WEA bedurften einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und einer allgemeinen Vorprüfung nach §3c UVPG a.F.; Maßstab der Erheblichkeit richtet sich grundsätzlich nach materiellem Zulassungsrecht und bereits dem Heranreichen an die Zumutbarkeitsschwelle. • Artenschutz: Dass für zwei Vogelarten eine Ausnahme nach §45 Abs.7 BNatSchG erforderlich wurde, spricht für das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen nach UVPG; die erforderliche Alternativenprüfung wurde in der dokumentierten Vorprüfung nicht durchgeführt, eine abschließende Lösung durch das vorherige Bebauungsplanverfahren liegt nicht vor. • Vorprüfungsausgestaltung: Die Behörde hat Erkenntnisse aus dem Bauleitverfahren einbezogen, doch ist die Vorprüfung unvollständig und nicht nachvollziehbar, weil sie die im UVPG geforderte Bewertung nicht ausreichend dokumentiert und insbesondere die erforderlichen Alternativprüfungen nicht vornahm. • Lärmvorbelastung: Nach TA Lärm sind Vorbelastungen zu erfassen; die Vorprüfung und die nachträgliche (Änderungs-)Vorprüfung haben die Vorbelastung durch den immissionsschutzrechtlich genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt. Angesichts von Überschreitungen bzw. Ausschöpfungen der Nachtwerte war eine genauere Prüfung zur dauerhaften Sicherstellung der Richtwerteinhaltung geboten. • Eigenbelastung: Die TA Lärm begründet keine generelle Ausnahme für sog. Eigenbelastungen; diese sind kein von vornherein unberücksichtigungsfähiger Tatbestand, sondern können Sonderumstände darstellen, die gesondert zu prüfen sind (Sonderfallprüfung nach Nr.3.2.2 TA Lärm). • Teilheilung möglich: Die festgestellten Verfahrensmängel der Vorprüfung sind nicht so gravierend, dass die Genehmigung insgesamt aufzuheben wäre; nach §4 Abs.1b UmwRG kann die Vorprüfung durch ergänzende Prüfungen geheilt werden, auch nach Inbetriebnahme, sodass die Genehmigung nicht in allen Teilen aufgehoben werden muss. • Verfahrensgerechtigkeit und Ermessen: Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der Prüfung war im konkreten Fall nicht geboten; die Behörde hatte bereits Gelegenheit, Mängel zu beheben, und die Kläger hatten ein berechtigtes Interesse an einer zügigen gerichtlichen Entscheidung. Die Berufung der Kläger war teilweise erfolgreich: Die Berufungsinstanz erklärt den Bescheid vom 5.8.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.4.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 20.1.2016 für rechtswidrig und nicht vollziehbar, hebt die Genehmigung jedoch nicht insgesamt auf. Kernfehler lagen in einer nicht nachvollziehbaren Vorprüfung: Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde nicht abschließend bzw. nicht ordnungsgemäß hinsichtlich Alternativen geprüft, obwohl für zwei Vogelarten Ausnahmen nach §45 Abs.7 BNatSchG erforderlich waren, und die Lärmvorbelastung berücksichtigte nicht in ausreichendem Maße den immissionsschutzrechtlich genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger (Eigenbelastung). Diese Mängel können im ergänzenden Verfahren nachgeholt werden; eine nachträgliche Heilung der Vorprüfung ist möglich und zumutbar, weshalb die Genehmigung nicht vollständig aufgehoben wurde. Die Parteien haben die Kosten anteilig zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.