Beschluss
5 MR 5/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1109.5MR5.23.00
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Leitsätze
1. Gelangt der Rechtsstreit aufgrund eines Rechtsmittels in die Berufungsinstanz, so ändert sich die Zuständigkeit für den anhängigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kraft Gesetzes, ohne dass es einer Verweisung durch das Verwaltungsgericht bedarf.(Rn.4)
2. In Fällen, in denen das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt und gleichzeitig von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen hat, kann mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag eine gerichtliche Anordnung erlangt werden, die Ausländerbehörde dahin zu informieren, vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durchzuführen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gelangt der Rechtsstreit aufgrund eines Rechtsmittels in die Berufungsinstanz, so ändert sich die Zuständigkeit für den anhängigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kraft Gesetzes, ohne dass es einer Verweisung durch das Verwaltungsgericht bedarf.(Rn.4) 2. In Fällen, in denen das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt und gleichzeitig von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen hat, kann mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag eine gerichtliche Anordnung erlangt werden, die Ausländerbehörde dahin zu informieren, vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durchzuführen.(Rn.5) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die zuständige Ausländerbehörde zu informieren, dass die im Bescheid vom 10. März 2021 – 8249130-163 – enthaltene Abschiebungsandrohung vorläufig nicht vollzogen werden darf, mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 10 B 87/23 – abgelehnt. Für die Entscheidung über den daraufhin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 – 10 A 665/23 – gestellten Antrag, dem Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses vom 17. Oktober 2023 für die Dauer des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO sachlich zuständig. Mit dem Eingang der Akten des Klageverfahrens ist das Oberverwaltungsgericht Gericht der Hauptsache geworden. Gelangt der Rechtsstreit – wie hier – aufgrund eines Rechtsmittels in die Berufungsinstanz, so ändert sich die Zuständigkeit für den anhängigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kraft Gesetzes, ohne dass es einer Verweisung durch das Verwaltungsgericht bedarf (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 63 m.w.N.). Der Antrag ist zulässig. In Fällen, in denen – wie hier – das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG abgelehnt und gleichzeitig von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen hat, kann mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag eine gerichtliche Anordnung erlangt werden, die Ausländerbehörde dahin zu informieren, vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG durchzuführen (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2023, AsylG, § 71 Rn. 108 ff. m.w.N.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung eines Folgeverfahrens und die Änderung der Entscheidung über Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nach Maßgabe des gegenwärtig im Hauptsacheverfahren noch bestehenden Prüfungsumfangs (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG) zu Recht abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung vom heutigen Tage – 5 LA 141/23 – verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).