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Urteil

5 KS 12/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0417.5KS12.22.00
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Leitsätze
1. Aus der mit § 6 S 1 UmwRG verbundenen Mitwirkungslast des Klägers und der in § 6 S 2 UmwRG angeordneten Präklusion ergibt sich eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs 1 VwGO, die im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben keinen Bedenken begegnet. (Rn.29) 2. Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden, dem Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Sachgenehmigung folgend, von § 6 Abs 1 Nr 2 BImSchG nur erfasst, wenn sie anlagenbezogen sind. (Rn.33) 3. Bei § 16g Abs 3 S 1 GO (juris: GemO SH 2003) handelt es sich nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift; sie ist vielmehr Ausdruck eines plebiszitären Elements. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der mit § 6 S 1 UmwRG verbundenen Mitwirkungslast des Klägers und der in § 6 S 2 UmwRG angeordneten Präklusion ergibt sich eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs 1 VwGO, die im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben keinen Bedenken begegnet. (Rn.29) 2. Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden, dem Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Sachgenehmigung folgend, von § 6 Abs 1 Nr 2 BImSchG nur erfasst, wenn sie anlagenbezogen sind. (Rn.33) 3. Bei § 16g Abs 3 S 1 GO (juris: GemO SH 2003) handelt es sich nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift; sie ist vielmehr Ausdruck eines plebiszitären Elements. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats konnte gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter über die Klage entscheiden. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unzulässig; denn den Klägern fehlt es an der Klagebefugnis. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass ein Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist. Sind Kläger – wie hier – nicht (unmittelbare) Adressaten eines angegriffenen Verwaltungsakts, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 – 4 B 206.92 –, juris Rn. 7). Die Kläger sind durch die Genehmigungsbescheide vom 2. August 2021 nicht möglicherweise in eigenen Rechten verletzt. Der innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG (zehn Wochen ab Klageerhebung), die mit Ablauf des 26. September 2022 verstrichen ist, eingegangene Vortrag lässt eine Verletzung eigener Rechte nicht möglich erscheinen (I.). Vortrag nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG, der nicht lediglich der Vertiefung fristgerecht benannter Tatsachenkomplexe dient, ist gemäß § 6 Satz 2 UmwRG nicht zuzulassen (II.). I. Das Vorbringen innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG lässt es nicht möglich erscheinen, dass die Kläger in eigenen Rechten verletzt sind. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend (§ 6 Satz 3 VwGO). Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte (§ 6 Satz 4 UmwRG). Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 14). Aus der mit § 6 Satz 1 UmwRG verbundenen Mitwirkungslast des Klägers und der in § 6 Satz 2 UmwRG angeordneten Präklusion ergibt sich eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO, die im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben keinen Bedenken begegnet. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG hindern den Gesetzgeber grundsätzlich, innerprozessuale Präklusionsvorschriften zu Zwecken der Prozessförderung einzuführen, soweit sichergestellt ist, dass die Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit haben, sich in der Sache zu äußern und die Präklusion auf einem vorwerfbaren Verhalten des präkludierten Beteiligten beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1973 – 2 BvR 574/71 –, juris Rn. 33; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, UmwRG § 6 Rn. 19, 53 f.). 1. Soweit die Kläger vorbringen, die Genehmigungsbescheide vom 2. August 2021 seien rechtswidrig, weil der Beklagte diese in Kenntnis des Bürgerbegehrens in der Gemeinde … erteilt habe, ist eine Rechtsverletzung (der Kläger) ausgeschlossen. Die Kläger können nicht geltend machen, in ihrem Recht aus § 16g Abs. 3 Satz 1 GO verletzt zu sein. Danach können Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsaufgaben einen Bürgerentscheid beantragen. Zwar begründet § 16g Abs. 3 Satz 1 GO, wonach über Selbstverwaltungsaufgaben die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen können (Bürgerbegehren), ein sicherungsfähiges öffentliches Recht, soweit das Bürgerbegehren zulässig ist. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 GO zählt jedoch hier nicht zum maßgeblichen Entscheidungsprogramm (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 – 5 MR 10/21 –, juris Rn. 24 f.). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden, dem Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Sachgenehmigung folgend, von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur erfasst, wenn sie anlagenbezogen sind (BVerwG, Beschl. v. 17.06.2014 – 7 B 14.14 –, juris Rn. 6; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 6 Rn. 23a). Bei § 16g Abs. 3 Satz 1 GO handelt es sich nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift; sie ist vielmehr Ausdruck eines plebiszitären Elements, mit dem Bürgerinnen und Bürger Einfluss auf Selbstverwaltungsaufgaben nehmen können. Nach § 16g Abs. 5 Satz 2 GO trifft der von einer Zulässigkeitsentscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde ausgehende Suspensiveffekt die „Gemeindeorgane“, nicht hingegen den Beklagten als für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 – 5 MR 10/21 –, juris Rn. 26). 2. Soweit die Kläger geltend machen, durch die Gründungs- und Fundamentarbeiten sei ihre Trinkwasserversorgung, die über einen eigenen Brunnen gesichert sei, gefährdet, erscheint eine Rechtsverletzung nicht möglich. Ob durch den Betrieb der Anlage keine Immissionen verursacht werden, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Genehmigungsbehörde, die verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegt. Diese Prognoseentscheidung verlangt allerdings nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33; Urt. d. Senats v. 28.06.2023 – 5 KS 25/21 –, juris Rn. 53). Können demnach Risiken, die allenfalls theoretisch denkbar sind, im Rahmen der Prognoseentscheidung außer Betracht bleiben, obliegt es auch nicht dem Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren den diesbezüglichen Nachweis ihres Nichtvorliegens zu erbringen. Es ist daher Sache desjenigen, der die Realisierung eines lediglich als entfernt anzusehenden Risikos geltend macht, hierfür hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen zu benennen (vgl. Urt. d. Senats v. 28.06.2023 – 5 KS 25/21 –, juris Rn. 54; OVG Münster, Urt. v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 177). Daran fehlt es. Die Kläger behaupten, dass die Verunreinigung ihres Trinkwassers auf die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen sei. Sie benennen hierfür jedoch keine hinreichend konkreten Anknüpfungstatsachen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Verunreinigung des (Brunnen-)Trinkwassers auf die genehmigten Windkraftanlagen zurückzuführen sein könnte. Für beide Windkraftanlagen wurde die Herstellung eines Flachfundaments – keine Tiefengründung – genehmigt. Nach der Stellungnahme des Landrates des Kreises Ostholstein vom 30. November 2020 bestehen im Hinblick auf den Grundwasserschutz keine grundsätzlichen Bedenken. Denn aus den Antragsunterlagen gehe hervor, dass die Anlagen flach gegründet werden könnten und durch die Maßnahme kein Grundwasserleiter angeschnitten werde, so dass eine Grundwasserabsenkung während der Bauphase nicht notwendig sei. Das Grundstück der Kläger und die Vorhabenstandorte liegen auch nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet oder in einem Trinkwassergewinnungsgebiet. II. Vortrag nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG, der nicht lediglich der Vertiefung fristgerecht benannter Tatsachenkomplexe dient, ist gemäß § 6 Satz 2 UmwRG nicht zuzulassen. Der Schriftsatz der Kläger vom 10. Oktober 2022 wahrt die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG, die mit Ablauf des 26. September 2022 verstrichen ist, nicht. Mit diesem bringen die Kläger weiter vor, eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erweise sich als mangelhaft und verfahrensfehlerhaft, weil der Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend erfasst worden sei. Die von den Klägern vorgelegten Gutachten seien veraltet und entsprächen nicht der aktuellen Situation. Die von den Baumaterialien der Anlagen ausgehenden und bei Bau und Installation auftretenden Schadstoffe seien nicht berücksichtigt worden. Der Aufwand und die Belastung der vorhandenen Straßen und Wege für die Anlieferung von Baustoffen und im weiteren der Aufwand und die Belastung durch zusätzlich neu zu schaffende Zuwegungen für Schwertransporte seien nicht ausreichend berücksichtigt. Es werde die artenschutzrechtliche Prüfung beanstandet. Die Regionalplanung müsse im Zuge einer Inzidentkontrolle einer Überprüfung zugeführt werden. Das streitgegenständliche Gebiet liege im Naturpark Holsteinische Schweiz. Dieses sie auch für die Schließung einer Lücke im überregionalen Biotopverbundsystem wichtig. Für den Vogelzug sei das Gebiet Teil der wichtigen Route von der Lübecker Bucht über den großen Plöner See weiter nach Norden. Durch die Morphologie des Geländes fange sich der Schall und werde wie bei einem Flüsterkabinett weitergeleitet. Die kleinräumige Windhöffigkeit des Standortes biete keinen optimalen gleichmäßigen Windstrom, es gebe starke Schwankungen im Windaufkommen. Durch die Lage ergebe sich eine verstärkte Schallübertragungssituation. Die Rotorenschläge im Takt führten zu einer periodischen Verschattungssituation. Die Nachtbeleuchtung bedeute eine Störung der Nachtruhe. Für den Schwerlasttransport der Windkraftanlagen müssten die Zuwegungen verstärkt werden. Mit den Folgekosten des Ausbaus wären auch sie – die Kläger – zusätzlich belastet. Ihr Grundstück und die von ihnen betriebene Hundepension bzw. Hundeschule würden entwertet und ihr Vermietungsbetrieb beeinträchtigt. Mit diesem (verspäteten) Vorbringen sind die Kläger präkludiert. Das Vorbringen ist nicht nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen; die Verspätung ist nicht genügend entschuldigt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger bringt pauschal vor, sie sei erkrankt und an einem früheren Vortrag gehindert gewesen. Generell muss eine Rechtsanwältin allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn sie unvorhergesehen ausfällt. Sie muss ihrem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist sie als Einzelanwältin ohne eigenes Personal tätig, muss sie ihr zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.04.2019 – VI ZB 44/18 –, juris Rn. 11; Fertig, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 68. Edition Stand: 01.10.2023, VwGO § 87b Rn. 20a). Darüber hinaus fehlen konkrete Angaben dazu, in welchem Zeitraum die Prozessbevollmächtigte der Kläger erkrankt gewesen ist. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO scheidet aus, da eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG angesichts des spezielleren § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen ist (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102. EL September 2023, UmwRG § 6 Rn. 83). Auch die zweite Ausnahme nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO scheidet aus. Eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand kommt nur dort in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit eine bloße Förmlichkeit wäre und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt. Der Tatbestand ist nicht so zu verstehen, dass eine Präklusion für jeglichen Sachverhalt ausgeschlossen ist, der sich schon aus den Verfahrensakten ergibt. Dies gilt jedenfalls für Einwendungen, die die materielle Rechtsmäßigkeit der Entscheidung betreffen. Denn es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein zu spekulieren, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger subjektiv die Entscheidung angreifen will (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG § 6 Rn. 84 f.). Im Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 führen die Kläger eine Vielzahl neuer – grundsätzlich komplexer – Punkte an, die auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht bezüglich der von dem Beklagten zu vollstreckenden Kosten auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO und bezüglich der von der Beigeladenen zu vollstreckenden Kosten auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Die Kläger sind wohnhaft in …… und betreiben auf ihrem Grundstück eine Hundepension sowie eine Hundeschule. Zudem vermieten sie eine Ferienwohnung an Feriengäste. Ihr Trinkwasser beziehen sie aus einem eigenen Brunnen. Die Beigeladene stellte unter dem 18. Februar 2020 Anträge für die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde ….. Vorhabenstandorte sind das Flurstück .., Flur … der Gemarkung …..1) und das Flurstück …, Flur … der Gemarkung ……. 2). Für beide Anlagen wurde, wie in der Baugrunduntersuchung der ……. GmbH & Co. KG vom 20. Juli 2020 empfohlen, ein Flachgründungsfundament im Anschluss an die Durchführung eines Bodenaustausches beantragt. Die Baugrunduntersuchung ergab, dass die beiden Windkraftanlagen im Anschluss an die Durchführung eines Bodenaustausches auf Flachgründungsfundamenten ohne Auftriebssicherheit (bei einem Verlauf der Gründungssohle auf Geländeoberkantenniveau) errichtet werden können. Der Landrat des Kreises Ostholstein nahm unter dem 30. November 2020 zu den Genehmigungsanträgen Stellung. Danach bestünden im Hinblick auf den Grundwasserschutz keine grundsätzlichen Bedenken. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Anlagen flach gegründet werden könnten und durch die Maßnahme kein Grundwasserleiter angeschnitten werde, so dass eine Grundwasserabsenkung während der Bauphase nicht notwendig sei. Unter dem 2. August 2021 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb der zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde…. Die genehmigte Windkraftanlage 1 (Az. …) eine Nennleistung von 4.200 kW und eine Gesamthöhe von 191,37 m. Gegenstand der Genehmigung ist u.a. die Herstellung eines Flachfundaments. Die genehmigte Windkraftanlage 2 (Az…..) hat eine Nennleistung von 4.200 kW und eine Gesamthöhe von 192,87 m. Gegenstand der Genehmigung ist u.a. die Herstellung eines Flachfundaments. Die Genehmigungsbescheide wurden den Klägern am 25. August 2021 zugestellt. Die Kläger legten am 23. September 2021 Widerspruch ein, den sie unter dem 19. Mai 2022 begründeten. In der Gemeinde ….. werde ein Bürgerbegehren stattfinden. Es stelle sich u.a. die Frage, ob die Gemeinde …. einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan mit dem Ziel fasse, in dem Gebiet die Höhe von Windkraftanlagen auf maximal 150 m zu beschränken. Ferner stehe zur Entscheidung an, ob die Gemeinde …. zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre erlasse. Der Beklagte sei dazu verpflichtet, zur Wahrung von elementaren Bürgerrechten bis zum Bürgerentscheid die Genehmigungserteilung zu unterlassen. Die Höhenbegrenzung gehöre zu einem Abwägungserfordernis, das u.a. zum Schutz der Trinkwassergewinnung bei Ihnen – den Klägern –, die durch einen eigenen Brunnen versorgt würden, essentiell sei. Der Bereich ….. sei Trinkwassereinzugsgebiet und die Versorgung mit qualitativ hochwertigem, unbedenklichem Trinkwasser sei Voraussetzung für gesunde Wohnverhältnisse. Zudem habe das Schallgutachten die Geräuschvorbelastung durch ihre Hunde nicht berücksichtigt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 zurückgewiesen. § 16g GO vermittele keinen Drittschutz. Zudem handele es sich bei § 16g Abs. 3 Satz 1 GO nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift. Der Suspensiveffekt des § 16g Abs. 5 Satz 2 GO entfalte nur gegenüber der Gemeinde und ihrer Organe eine Rechtswirkung. Die Kläger wohnten im Außenbereich in einer Entfernung von ca. 700 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage 2. Sie seien keinen unzumutbaren Lärmimmissionen bei Tag und Nacht ausgesetzt. Geräusche einer Anlage, in der der maßgebliche Immissionsort liege, seien nicht zur Vorbelastung hinzuzurechnen. Dies bedeute, dass die Hundepension als sogenannte Eigenbelastung nicht als Vorbelastung nach der TA Lärm zu berücksichtigen sei. Die Anlagen lägen weder in einem Trinkwassergewinnungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet. Eine Beeinträchtigung auf den Trinkbrunnen der Kläger sei aber auch bereits auf Grund des Abstandes der Windkraftanlagen zum klägerischen Grundstück nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Juni 2022 zugestellt. Die Kläger haben am 17. Juli 2022 Klage erhoben. Die Kläger machen – wie bereits im Widerspruchsverfahren – geltend, die Genehmigungsbescheide vom 2. August 2021 seien rechtswidrig, weil der Beklagte diese in Kenntnis des Bürgerbegehrens bzw. des sich anschließenden Bürgerentscheids in der Gemeinde …. erteilt habe. Im Falle der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens trete eine Sperrwirkung bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids ein. Mit dem Bürgerbegehren bzw. dem Bürgerentscheid werde eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen verfolgt. Die Höhenbegrenzung gehöre zu einem Abwägungserfordernis, das u.a. zum Schutz der Trinkwassergewinnung bei Ihnen – den Klägern –, die durch einen eigenen Brunnen versorgt würden, essentiell sei. Der Bereich …. sei Trinkwassereinzugsgebiet und die Versorgung mit qualitativ hochwertigem, unbedenklichem Trinkwasser sei Voraussetzung für gesunde Wohnverhältnisse. Die Errichtung von Windenergieanlagen in den Zonen I und II eines Wasserschutzgebietes sei ausgeschlossen. Den Antragsunterlagen lasse sich nicht entnehmen, ob die Vorgaben zum Wasserschutz untersucht und beachtet worden seien. Unabhängig von dem Bürgerbegehren bzw. dem Bürgerentscheid seien sie – die Kläger – unmittelbar von den Wirkungen betroffen, welche die Tiefengründungen der Windkraftanlagen erfordere. Die Relation zwischen der Höhe der Windkraftanlagen sowie der Tiefe und Breite der damit verbundenen jeweils technisch erforderlichen Fundamentgründung und der Bodenperforierung sei in den Genehmigungsverfahren nicht beachtet und geprüft worden. Die Gefährdung der Wasserqualität der eigenen Trinkwasserversorgung habe sich zwischenzeitlich realisiert. Die Gründungsarbeiten an den Windkraftanlagen hätten dazu geführt, dass das Brunnentrinkwasser stark verunreinigt sei. Das zuvor klare reine Wasser sei eine braune Brühe geworden. Sie – die Kläger – hätten als Akutmaßnahme Wasserbehälter und die gesamte Filteranlage mit einem enormen Kostenaufwand auswechseln müssen. Es stehe zu erwarten, dass auch die Anlagenerneuerung keine Abhilfe der grundsätzlichen und dauerhaften Wasserverunreinigung bedeute. Die Kläger beantragen, die Genehmigungsbescheide des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 2. August 2021 zu Gunsten der …… AG – Genehmigungsbescheid WKA 1 vom 2. August 2021, Az.: ….., und WKA 2 vom 2. August 2021, Az.: ……. – nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen der Firma ….. AG in Form des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2022, zugestellt am 17. Juni 2022, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene bringt vor, die Klage sei unzulässig. Es fehle den Klägern an der Klagebefugnis. Die Kläger behaupteten, die Genehmigung sei wegen des Übergehens des Bürgerbegehrens mit dem Ziel, eine Bauleitplanung für die Fläche des Vorhabens einzuleiten, rechtwidrig. Bei § 16g Abs. 3 Satz 1 GO handele es sich jedoch nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift, sie spiele für die Zulassung durch den Beklagten keine Rolle. Auch subjektive Rechte der Kläger seien insoweit nicht ersichtlich. Im Übrigen bleibe es bei der vorgeblichen Beeinträchtigung der Trinkwasserentnahmen durch die Kläger. Der Vortrag sei nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Es fehle jeder konkrete Vortrag zu den tatsächlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Genehmigung auf die Trinkwasserversorgung. Dass die von den Klägern – später – behauptete Verschlechterung des Trinkwassers auf die Errichtung der Anlagen der Beigeladenen zurückgehe, sei ausgeschlossen. Nicht einmal eine solche Möglichkeit ergebe sich aus der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Kreises Ostholstein vom 6. August 2020. Dezidierter Vortrag wäre schon wegen der erheblichen Entfernung zwischen den Windenergieanlagenstandorten und dem Wohnhaus der Kläger erforderlich gewesen. Auch die Topografie, die höhere Lage des Wohnhauses der Kläger im Verhältnis zu den Anlagenstandorten, spreche gegen entsprechende Auswirkungen. Zudem verfügten diese Anlagen über keine Tiefengründungen, sondern über Flachgründungen, die keinen Eingriff in Grund und Boden oder gar das Grundwasser darstellten. Die Anlagengründungen hätten keine Auswirkungen auf das Grundwasser. Weiterer Vortrag in der Frist des § 6 UmwRG liege nicht vor. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 28. September 2022 die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG mit Ablauf des 26. September 2022 verstrichen ist und die Bürgerentscheide vom 25. September 2022 in der Gemeinde…. erfolglos geblieben sind. Der Berichterstatter hat am 11. Dezember 2023 einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis E) und die Gerichtsakte verwiesen.