Urteil
3 S 465/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0814.3S465.24.00
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Leitsätze
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe für „Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes“ nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO besteht unabhängig davon, ob es sich bei der getroffenen Maßnahme um ein „Großprojekt“ handelt.(Rn.29)
2. Selbst eine ausdrückliche Rücknahme der Klage steht der erneuten Erhebung der Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt dann nicht entgegen, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erfolgt. Gleiches gilt daher, wenn die Klage lediglich als zurückgenommen galt.(Rn.32)
3. Der nach § 6 Satz 1 UmwRG für die Klagebegründung zur Verfügung stehende Zeitraum kann auch durch die Rücknahme der Klage und eine darauffolgende erneute Klageerhebung nicht verlängert oder erneut in Lauf gesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn wegen Mängeln der Rechtsbehelfsbelehrung eine Klagefrist von einem Jahr galt und es der Kläger in der Hand gehabt hätte, die ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Überlegungs- und Bearbeitungsfrist durch eine möglichst späte (erstmalige) Klageerhebung zu verlängern. Für den Beginn der gesetzlichen Klagefrist des § 6 Satz 1 UmwRG ist mithin der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Kläger erstmals Klage gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte.(Rn.37)
4. Das vollständige Fehlen einer fristgerechten Klagebegründung kann jedenfalls dann bereits zur Unzulässigkeit der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, wenn der Kläger nicht über einen Vollüberprüfungsanspruch verfügt und nicht auf der Hand liegt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten er einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften oder Abwägungsfehler zu seinen Lasten geltend machen will.(Rn.45)
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe für „Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes“ nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO besteht unabhängig davon, ob es sich bei der getroffenen Maßnahme um ein „Großprojekt“ handelt.(Rn.29) 2. Selbst eine ausdrückliche Rücknahme der Klage steht der erneuten Erhebung der Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt dann nicht entgegen, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erfolgt. Gleiches gilt daher, wenn die Klage lediglich als zurückgenommen galt.(Rn.32) 3. Der nach § 6 Satz 1 UmwRG für die Klagebegründung zur Verfügung stehende Zeitraum kann auch durch die Rücknahme der Klage und eine darauffolgende erneute Klageerhebung nicht verlängert oder erneut in Lauf gesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn wegen Mängeln der Rechtsbehelfsbelehrung eine Klagefrist von einem Jahr galt und es der Kläger in der Hand gehabt hätte, die ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Überlegungs- und Bearbeitungsfrist durch eine möglichst späte (erstmalige) Klageerhebung zu verlängern. Für den Beginn der gesetzlichen Klagefrist des § 6 Satz 1 UmwRG ist mithin der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Kläger erstmals Klage gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte.(Rn.37) 4. Das vollständige Fehlen einer fristgerechten Klagebegründung kann jedenfalls dann bereits zur Unzulässigkeit der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, wenn der Kläger nicht über einen Vollüberprüfungsanspruch verfügt und nicht auf der Hand liegt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten er einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften oder Abwägungsfehler zu seinen Lasten geltend machen will.(Rn.45) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Der Senat macht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch, im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Sach- und Rechtlage in der mündlichen Verhandlung vom 7. ausführlich mit den Beteiligten erörtert wurde, diese nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 14. April 2025 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben und eine einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten auch nach Ablauf der den Beteiligten mitgeteilten Frist nicht zustandekam. II. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO, da es ein Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes zum Gegenstand hat und es für die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO – entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung – auf die rechtliche Einordnung als „Großprojekt“ nicht ankommt. Vielmehr soll der Begriff der „Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes“ nach der Gesetzesbegründung neben baulichen Maßnahmen auch jede (sonstige) gewässerverändernde Maßnahme mit Auswirkungen des Ablaufs der Hochwasserwelle – wie z. B. die Aufweitung von Flussräumen – erfassen und entsprechende Verfahren durch die Verkürzung des Rechtswegs auf eine Tatsacheninstanz beschleunigen (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 33 f.). Im Übrigen ergibt sich die hinreichende Bedeutung entsprechender Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers schon aus dem Erfordernis der Planfeststellung bzw. -genehmigung (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 34 sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO). B. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2023 ist bereits unzulässig. Zwar wurde die Klage fristgerecht erhoben (sogleich B. I.). Ihr steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits unter dem Aktenzeichen 3 S 842/23 in gleicher Sache Klage erhoben hatte, die nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt (unten B. II.). Aus dem nach Maßgabe des § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Klägers ergibt sich jedoch nicht, dass eine Rechtsverletzung des Klägers jedenfalls als möglich erscheint (unten B. III.). I. Die Klage ist nicht verfristet. Einer vorherigen Nachprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG). Zwar hat der Kläger die Klage gegen den ihm am 25. März 2023 zugestellten Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2023 erst am 25. März 2024 erhoben; die nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhaltende Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts hatte in diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu laufen begonnen, da die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprach. Denn entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung war der vorliegende Rechtsbehelf gegen den Planfeststellungsbeschluss, der eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes betrifft, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO nicht beim Verwaltungsgericht Stuttgart, sondern beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anzubringen (oben A.). Die Rechtsbehelfsbelehrung war daher im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt, so dass die Klage innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Verwaltungsakts zu erheben war. Diese Frist wurde mit Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgerichtshof am 25. März 2024 gewahrt. II. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2023 bereits mit Schriftsatz vom 14. April 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben hatte, die nach Verweisung an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 und Eintritt der Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Zustellung der (unbeantwortet gebliebenen) Betreibensaufforderung des Berichterstatters vom 31. Juli 2023 als zurückgenommen galt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2023 - 3 S 842/23 -, n.v.). Denn selbst eine ausdrückliche Rücknahme der Klage steht der erneuten Erhebung der Klage dann nicht entgegen, wenn sie – wie hier – innerhalb der gesetzlichen Klagefrist erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1965 - I C 68.61 -, BVerwGE 20, 146 ; BFH, Beschl. v. 23.11.1999 - VII B 186/99 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 19.11.2024 - 3 S 1604/24 -, n.v.; Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 92 Rn. 22; Herbert, in: Gräber, FGO § 72 Rn. 31; vgl. auch – ungeachtet der Anwendbarkeit seiner Rechtsfolgen im Verwaltungsprozess – § 269 Abs. 6 ZPO, der die Möglichkeit einer erneuten Klageerhebung voraussetzt). III. Der Kläger ist jedoch nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil sich aus dem nach Maßgabe des § 6 UmwRG berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Klägers nicht ergibt, dass eine Rechtsverletzung des Klägers jedenfalls als möglich erscheint. Die Vorschriften des UmwRG sind vorliegend anwendbar, weil die angegriffene Maßnahme eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG darstellt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG). Denn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft eine Ausbaumaßnahme im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG bzw. eine ihr nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG gleichgestellte Maßnahme, für die nach den Nummern 13.13 oder 13.18.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war, aus der sich ggf. eine Pflicht durch Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte ergeben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 19). 1. Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks Schlierbachstr. 30 (Flurstück-Nr. 2917/1) nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG betroffen, da der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2023 eine Inanspruchnahme dieses Grundstücks weder im Hinblick auf die im Bereich des weiter nördlich gelegenen Naturfreibads vorgesehene Errichtung der Hochwasserschutzmauer noch im Hinblick auf die unmittelbar nördlich des Klägergrundstücks vorgesehene Verwallung vorsieht, für die nur die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. 3128/1, 3128/2, 2924 und 2919/1 in Anspruch genommen werden sollen (vgl. Ziffer I. 1. sowie S. 19 des Planfeststellungsbeschlusses). Eine Enteignung des Klägers ist zur Durchführung des festgestellten Plans daher nicht notwendig im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 1 WHG. Der Kläger ist auch nicht deshalb enteignend betroffen, weil sein Grundstück in Folge der Verwirklichung des Vorhabens möglicherweise zusätzlichen Hochwassergefahren ausgesetzt wird. Denn mittelbare Beeinträchtigungen, durch die – wie vorliegend – das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2005 - 4 VR 2000.05 -, juris Rn. 8; OVG S.-Anh., Urt. v. 20.12.2022 - 2 K 139/19 -, juris Rn. 204; OVG S.-H., Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/20 -, juris Rn. 79). Als allenfalls mittelbar von dem Vorhaben Betroffener kann der Kläger mithin jedenfalls keine Vollüberprüfung beanspruchen. Er kann allenfalls eine Verletzung von Rechtsnormen geltend machen, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, und auch eine gerichtliche Abwägungskontrolle nur hinsichtlich seiner eigenen Belange und – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – der seinen Belangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Aus der Behauptung, dass andere gegen das Vorhaben sprechende Belange nicht ordnungsgemäß berücksichtigt wurden, kann er demgegenüber keine Verletzung in eigenen Rechten herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 11 sowie Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 846/21 -, juris Rn. 32). Auch die (zudem verspätet erhobene) Rüge eines absoluten Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist dabei nicht geeignet, dem Kläger eine klagfähige Rechtsposition zu vermitteln, da sie die Zulässigkeit der Klage vielmehr voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris Rn. 45 m.w.N.). 2. Unter diesen Umständen hätte es dem Kläger jedoch oblegen, innerhalb der Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) einen etwaigen Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde oder sonstige Verstöße gegen drittschützende Rechtsvorschriften substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 13.19 -, BVerwGE 170, 262 zu § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG und § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht entsprochen, weil er seine bereits am 19. April 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene und sodann unter dem Aktenzeichen 3 S 842/23 am Verwaltungsgerichtshof weitergeführte Klage nicht fristgerecht begründet hat und die – nach Eintritt der Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne Verstoß gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit zulässige – erneute Klageerhebung am 25. März 2024 die bereits verstrichene Klagebegründungsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt hat [sogleich a)]. Der Kläger hat die Fristversäumnis auch nicht nach Maßgabe des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 VwGO entschuldigt [unten b)]; es ist auch nach Maßgabe des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht mit geringem Aufwand möglich, den für die Prüfung der Möglichkeit eines Abwägungsfehlers erforderlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln [unten c)]. Die Klage ist daher bereits unzulässig [unten d)]. a) Allerdings wäre der am 3. Juni 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers bei isolierter Betrachtung geeignet, die in § 6 Satz 1 UmwRG gesetzlich normierte Klagebegründungsfrist von 10 Wochen ab Erhebung der am 25. März 2024 erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen 3 S 465/24 geführt wird, zu wahren. Bei der Bestimmung des für den Ablauf der Präklusionsfrist maßgeblichen Zeitpunkts der Klageerhebung kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger gegen denselben Planfeststellungsbeschluss bereits mit am 19. April 2023 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz vom 14. April 2023 Klage erhoben hatte, die – nach Verweisung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 und (u.a. auf die Nichteinhaltung der Klagebegründungsfrist gestützter) Betreibensaufforderung des Berichterstatters vom 31. Juli 2023 – als zurückgenommen galt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2023 - 3 S 842/23 -). Denn es liegt auf der Hand, dass ein Kläger den ihm für die Klagebegründung zur Verfügung stehenden Zeitraum, der nur unter den in § 6 Satz 1 UmwRG bezeichneten Voraussetzungen wirksam verlängert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2024 - 7 C 1.23 -, juris Rn. 21), nicht durch Erhebung einer weiteren Klage (unter Rücknahme der schon zuvor erhobenen Klage) eigenmächtig verlängern kann. Insbesondere hat der Gesetzgeber den Ablauf der Klagefrist ausdrücklich an den Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht an den Zeitpunkt geknüpft, bis zu dem der Kläger – unter Berücksichtigung der regelmäßig einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO – die Entscheidung über die Klageerhebung maximal herauszögern könnte. Der Kläger hat es mithin zwar in der Hand, die ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Überlegungs- und Bearbeitungsfrist durch eine möglichst späte Klageerhebung zu verlängern, muss sich an seiner Entscheidung über den Zeitpunkt der Klageerhebung dann aber festhalten lassen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend die gesetzliche Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO an die Stelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO getreten ist. Denn der Ablauf der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG hängt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von einer Belehrung über deren Geltung ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.2024 - 7 C 1.23 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 15) und ist auch im Übrigen nicht von der Richtigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Alt. 2, § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung abhängig. Im Gegenteil führte die Möglichkeit, die bereits angelaufene zehnwöchige Klagebegründungsfrist ggf. durch Zurücknahme und spätere Neuerhebung der Klage um bis zu zwölf Monate – d.h. um ein Vielfaches – zu verlängern, dazu, dass der Zweck der Klagebegründungsfrist, für das Gericht und die übrigen Beteiligten zu einem frühen Zeitpunkt klar und unverwechselbar erkennbar zu machen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14), verfehlt würde, obwohl die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung schon ausweislich der zeitnahen erstmaligen Klageerhebung keine Rechtsnachteile für den Kläger bewirkt hat. Dass ein prozesstaktisch geschickter Kläger sich ggf. veranlasst sehen könnte, die gesetzliche Jahresfrist im Interesse einer Verlängerung des ihm zu Gebote stehenden Zeitraums für die Abfassung der Begründung von vorneherein auszuschöpfen, rechtfertigt keine über diese Möglichkeit hinausgehende Ausweitung dieser Regelungslücke, die vollständig wohl nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers geschlossen werden könnte. Für den Beginn der gesetzlichen Klagefrist des § 6 Satz 1 UmwRG ist mithin der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Kläger erstmals Klage gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte. Sämtliche nach Ablauf von zehn Wochen nach dem Eingang dieser Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangenen Erklärungen und Beweismittel – und damit die vollständige Klagebegründung, die der Bevollmächtigte des Klägers erstmals mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 im Verfahren 3 S 465/24 vorgelegt hat – wären daher nur unter den in § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO oder in § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO genannten Voraussetzungen zuzulassen. Diese sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. b) Insbesondere sind Entschuldigungsgründe im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht ersichtlich, zumal der Bevollmächtigte des Klägers auch in den Parallelverfahren 3 S 807/23, 3 S 829/23, 3 S 830/23, 3 S 831/23, 3 S 883/23 und 3 S 734/24 mandatiert war und hier unter Einhaltung der jeweiligen Klagebegründungsfristen vorgetragen hat. Auch dem Kläger persönlich musste die Geltung der Klagebegründungsfrist – ohne dass es hierauf ankommt [vgl. oben B. III. 2. a)] – persönlich vor Augen stehen, da der Senat ihn im Rahmen der Eingangsverfügung vom 15. Mai 2023 im Verfahren 3 S 842/23 sowohl auf die Geltung des Anwaltszwangs vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG hingewiesen hat. Entsprechende Entschuldigungsgründe hat der Kläger auch nicht vorgebracht, obwohl er sowohl im Verfahren 3 S 842/23 als auch im Verfahren 3 S 465/24 auf mögliche Rechtsfolgen einer Versäumung der Klagebegründungsfrist hingewiesen wurde und die Frage der Berechnung der Klagebegründungsfrist auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. c) Vorliegend ist auch nicht möglich, den Sachverhalt im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Denn dies ist gerade bei Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht der Fall, da es bei umfangreichen Akten nicht einfach ist, die Einwendungen eines Klägers herauszufinden, und diese Einwendungen zudem keinen sicheren Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit der Kläger an ihnen festhalten und welche Beanstandungen er gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will. Auch die vom Kläger nach § 6 Satz 1 UmwRG geforderte Klagebegründung kann sich jedoch nicht auf die pauschale Bezugnahme auf die im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände oder deren wörtliche Wiederholung beschränken, sondern muss sich mit dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses auseinandersetzen. Angesichts dessen wäre selbst dann nicht von einem geringen Ermittlungsaufwand für das Gericht auszugehen, wenn sich aus den Verwaltungsakten ergäbe, aus welchen tatsächlichen Gründen eine Entscheidung angegriffen wird. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, über die Einwendungen Spekulationen anzustellen, die der individuelle Kläger erheben bzw. aufrechterhalten will (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17 f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass beim erkennenden Gerichtshof auch weitere Klagen möglicherweise abwägungsbetroffener Grundstückseigentümer anhängig sind. Denn auch wenn der Kläger sich jedenfalls zum Teil in einer mit den anderen Klägern objektiv vergleichbaren Situation befinden mag, würde allein aus der objektiven Betroffenheit des Klägers nicht für den Senat erkennbar, inwieweit er die von diesen erhobenen Einwendungen auch für sich geltend machen bzw. auf seine spezifische Betroffenheitssituation übertragen will. Überdies unterscheidet sich die Betroffenheit erkennbar sowohl von der Betroffenheit der Klägerin im Verfahren 3 S 831/23, die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen ist, und der allenfalls abwägungsbetroffenen Kläger in den Verfahren 3 S 807/23, 3 S 829/23, 3 S 830/23, 3 S 883/23 und 3 S 734/24, deren individuelle Betroffenheit maßgeblich von der Lage der jeweiligen Grundstücke (und den hierauf bezogenen Ausbreitungsprognosen der jeweiligen Hydraulischen Untersuchungen) abhängt. Insbesondere sind auch einzelne Kläger in den o.g. Parallelverfahren nicht klagebefugt, da eine individuelle Abwägungsbetroffenheit angesichts der individuellen Lage der jeweiligen Grundstücke offensichtlich ausscheidet. Angesichts dessen sieht sich der Senat ohne entsprechenden Vortrag des Klägers nicht in der Lage, dessen Betroffenheit mit geringem Aufwand auch ohne dessen (fristgerechte) Mitwirkung im Klageverfahren zu ermitteln. Dies gilt um so mehr, als die Planungsunterlagen, die – anders als die vorausgehenden Untersuchungen, die eine Verschlechterung der Hochwassersituation auf dem Grundstück des Klägers nahelegen – zur Verringerung der Vorhabenauswirkung auch eine Optimierung des Verdolungseinlaufs vorsehen, für das Grundstück des Klägers im Fall eines HQ100 von einer Übereinstimmung der für den Ist-Zustand und für den (erweiterten) Planzustand berechneten Überflutungsflächen ausgehen und eine Absenkung des Wasserspiegels im Nordwesten des Grundstücks um 3 – 5 cm annehmen (vgl. Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, S. 6). Auszug Stellungnahme 2022, Anl. 2 (Wasserspiegeldifferenzen HQ100 bei Maßnahme 0 + Einlaufoptimierung) Mit dieser Einschätzung hat der Kläger sich nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist auseinandergesetzt und die Möglichkeit eines Abwägungsfehlers daher nicht ausreichend dargelegt. Der Senat ist auch nicht gehalten, den vom Kläger zugrunde gelegten Sachverhalt anhand verspäteter Schriftsätze zu ermitteln, da dessen Obliegenheit zur frühzeitigen Fixierung des Streitstoffes sonst leerliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2022 - 9 B 7.22 -, juris Rn. 14). Denn die Präklusionsregelung des § 6 Satz 2 UmwRG soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindern, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ). d) Das vollständige Fehlen einer fristgerechten Klagebegründung führt vorliegend bereits zur Unzulässigkeit der Klage. Zwar betrifft die Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG regelmäßig erst die Begründetheit der Klage (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.03.2024 - 21 D 315/21.AK -, juris Rn. 52; OVG NRW, Urt. v. 04.05.2022 - 8 D 297/21.AK -, juris Rn. 48 f.; OVG M.-V., Urt. v. 16.11.2021 - 5 K 588/20 OVG -, juris Rn. 56; Bay. VGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 20; offen gelassen bei vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 - 3 A 4.15 -, BVerwGE 160, 263 zu § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Sie kann jedoch jedenfalls dann bereits zur Unzulässigkeit der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, wenn der Kläger nicht über einen Vollüberprüfungsanspruch verfügt und nicht auf der Hand liegt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten er einen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften oder Abwägungsfehler zu seinen Lasten geltend machen will (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 07.12.2023 - 9 A 4.23 -, juris Rn. 2 ff.; BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 13.19 -, BVerwGE 170, 262 , OVG NRW, Urt. v. 24.05.2024 - 22 D 69/23.AK -, juris Rn. 28, OVG NRW, Urt. v. 19.01.2024 - 22 D 29/23.AK -, juris Rn. 23 ff.; OVG S.-H., Urt. v. 17.04.2024 - 5 KS 12/22 -, juris Rn. 23 ff.; Hmbg. OVG, Urt. v. 30.08.2019 - 1 E 25/18.P -, juris Rn. 57; vgl. auch schon BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84/78 -, BVerwGE 61, 256 zu § 3 Abs. 1 AtAnlV und § 7b AtG; vgl. zur nicht vom Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung abhängigen Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung auch Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 38). So liegt es – aus den oben genannten Gründen – jedoch hier. Die Klage ist daher bereits unzulässig. Im Interesse der materiellen Befriedungsfunktion eines Urteils weist der Senat jedoch darauf hin, dass die – mit dem rechtzeitigen Vorbringen in den Parallelverfahren 3 S 807/23, 3 S 829/23, 3 S 830/23, 3 S 831/23, 3 S 883/23 und 3 S 734/24 über weite Teile übereinstimmende – Klagebegründung vom 3. Juni 2024 der Klage voraussichtlich nicht zum Erfolg verholfen hätte (vgl. Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 883/23 -, B. II., Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 829/23 -, B. II. sowie Senatsurt. v. 14.08.2025 – 3 807/23 -, B. III.). Insbesondere ist der Kläger nicht – anders als die Klägerin im Verfahren 3 S 831/23 – von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen [vgl. Senatsurt. v. 14. August 2025 - 3 831/23 -, B., C. I., IV. 5. d)]. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese das Verfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert und durch die Stellung eines Antrags zudem ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). B e s c h l u s s vom 14. August 2025 Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05.2012, am 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen [Streitwertkatalog 2013] auf 15.000 € festgesetzt. Der Senat legt dabei den Streitwertkatalog 2013 und nicht den Streitwertkatalog 2025 zu Grunde, da der Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist. Dies dient dem Vertrauensschutz (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 -, juris Rn. 16) und stellt gleichzeitig den Gleichlauf zum Kostenrecht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) sicher (vgl. Senatsbeschl. v. 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, juris). Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beigeladenen geplante Hochwasserschutzmaßnahme. Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Ostalbkreis mit ca. 6.300 Einwohnern. Sie liegt im Einzugsbereich des nordwestlich in der Gemeinde Neuler entspringenden Schlierbachs, der ihren Ortsteil Niederalfingen – beginnend auf Höhe des „Naturerlebnisbads Freibad Niederalfingen“ – von Norden nach Süden durchfließt und südlich der B19 in den Oberen Kocher – einen Nebenfluss des Neckars – einmündet. Auszug Google Maps Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, südlich einer Krümmung des Schlierbachs gelegenen Grundstücks S...straße Nr. ... (Flurstück-Nummer xxx) im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Das Grundstück liegt südlich des Beginns der innerörtlichen Verdolung des Schlierbachs, der nördlich des Grundstücks unterirdisch Richtung Westen in den Ort einbiegt und sodann westlich am Grundstück des Klägers vorbeifließt. Lage des Klägergrundstücks; mit Markierung der geplanten Einlaufoptimierung (Anlage 11 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 6) Im Mai 2016 waren Teile des Ortsteils Niederalfingen von einem starken Hochwasserereignis betroffen, bei dem u.a. das Grundstück des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde. In der Folge wurde der Kocher renaturiert und zu Zwecken der Hochwasservorsorge ausgebaut; parallel hierzu begann die Beigeladene zunächst mit Planungen für eine Staumauer zum Schutz wesentlicher Teile des Innerortsbereichs und Hochwasserschutzmaßnahmen im rückwärtigen Bereich des Schlierbachtals. Nachdem die Beigeladene keine staatliche Förderung erhielt und die untere Naturschutzbehörde Bedenken im Hinblick auf die Betroffenheit eines FFH-Gebiets geäußert hatte, wurden beide Planungen zunächst nicht weiterverfolgt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 beantragte die Beigeladene daraufhin die wasserrechtliche Planfeststellung für eine Hochwasserschutzmauer im Bereich des Naturfreibades sowie – im Zusammenhang mit der im Juni 2022 ergänzten Planung – für eine Optimierung des Einlaufbereichs der Schlierbachverdolung, östlich Schlierbachstraße 34, im Bereich der Grundstücke Flurstück-Nrn. 3128/1, 3128/2, 2924 und Nr. 2919/1. Lageplan HWS-Mauer (90° gedreht) Lageplan Verdolung (Ergänzungsplanung 2022) Im März 2021 führte der Beklagte eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch. Im Zeitraum vom 22. März bis zum 21. April 2021 wurden die Antragsunterlagen – wie zuvor im Amtsblatt der Beigeladenen vom 20. März 2021 bekanntgemacht – im Bürgermeisteramt der Beigeladenen und im Landratsamt Ostalbkreis ausgelegt. Ausweislich der Bekanntmachung dienen die vorgesehenen Maßnahmen dem Zweck, Ausuferungen im Bereich zwischen dem Naturfreibad und der Brücke über den Schlierbach bis zu einem HQ100-Ereignis mit anschließendem Abfluss über die Schlierbachstraße zu verhindern. Die Maßnahme könne den südlichen Bereich des Ortsteils aber nicht schützen, in dem sich lokal geringe Erhöhungen oder Absenkungen des Wasserspiegels ergäben. Unter den Varianten der Errichtung einer Hochwasserschutzmauer (Variante 1), eines Hochwasserdamms (Variante 2) und der Verbreiterung des Abflussquerschnitts (Variante 3) habe sich der Gemeinderat aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und des Aufwands mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 für die erste Variante entschieden. Diese sehe die Herstellung einer Schutzvorkehrung aus Edelstahlblechen auf einer Länge von rund 10 m ab dem Freibadgelände vor, die anschließend in eine z.B. aus Natursteinen zu errichtende Hochwasserschutzmauer mit ca. 70 m Länge übergehe. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Mauer sei eine Neuregelung der Entwässerung des Vorplatzes, eine Wiederherstellung der Asphaltkante zur Schaffung einer Eislauffläche im Winter, die Abdichtung der Fläche zur Mauer hin, der Rückbau der Betonwiderlager der ehemaligen Fußgängerbrücke sowie die Rekultivierung der Böschungsflächen vorgesehen. Zu den Antragsunterlagen gehörte u.a. ein 15-seitiges hydraulisches Gutachten der Ingenieurgesellschaft H. GmbH aus dem Oktober 2019 (Anlage 6 zum Planfeststellungsantrag vom 26. Februar 2021; ab hier: Hydraulische Untersuchung 2019), dem zufolge die Maßnahme im südlichen Ortsteil östlich des Gewässers eine höhere Hochwasserbetroffenheit erzeuge (vgl. Hydraulische Untersuchung 2019, S. 14). Daraufhin erhob u.a. der Kläger Einwendungen im Hinblick auf eine befürchtete Verschlechterung bzw. die unzureichende Verbesserung des Hochwasserschutzes seines Grundstücks. In einer ersten Einschätzung vom 18. Mai 2021 kam der Beklagte zu dem Schluss, dass ein Großteil der Einwendungen nicht von potentiellen Verschlechterungen betroffene Grundstücke betreffe, eine nähere Untersuchung der Betroffenheit u.a. des Grundstücks des Klägers und etwaiger Schutzmaßnahmen aber geboten sei. Am 23. Juni 2022 legte die Beigeladene aktualisierte Antragsunterlagen vor, die neben einer Aktualisierung des Erläuterungsberichts (Anl. 1 zur Antragsaktualisierung vom 23. Juni 2022; ab hier: Erläuterungsbericht 2022) eine Flussgebietsuntersuchung des Ingenieurbüros W. GmbH vom 25. April / 22. Juni 2022 (Anl. 6 zur Antragsaktualisierung vom 23. Juni 2022; ab hier: Flussgebietsuntersuchung 2022) und eine „Stellungnahme zu Auswirkungen des geplanten Hochwasserschutzes im Bereich des Naturfreibads in Niederalfingen auf den Hochwasserabfluss“ des Ingenieursbüros W. vom 3. Juni 2022 (Anl. 11 zur Antragsaktualisierung; ab hier: Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022) umfasste, die an die Stelle des Erläuterungsberichts 2021 und der Hydraulischen Untersuchung 2019 traten. Anknüpfend an die Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022 sieht der geänderte Antrag Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Verdolung vor, um den Wegfall des rechtsufrigen (westlichen) Fließwegs über die S....straße / H...straße vom Freibad bis zum Verdolungsablauf zu kompensieren. Hierdurch könnten die Wasserspiegelerhöhungen im Fall HQ100 an den Gebäuden in der Schlierbachstraße auf 0,03 m im Fall HQ100. Insgesamt handele es sich um eine temporäre Zwischenlösung, da in den weiteren Planungsschritten eine weitergehende Erhöhung des Verdolungseinlaufs geplant sei. Im Zeitraum vom 11. Juli bis zum 10. August 2022 wurden die Antragsunterlagen – wie zuvor im Amtsblatt der Beigeladenen vom 9. Juli 2022 bekanntgemacht – im Bürgermeisteramt der Beigeladenen und im Landratsamt Ostalbkreis ausgelegt und zum Abruf im Internet veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass die Hydraulische Untersuchung 2019 für die Zwecke des Verfahrens zu „grob“ gewesen sei. Eine genauere Neuberechnung habe gezeigt, dass sich nach Umsetzung einer nunmehr vorgesehenen Optimierungsmaßnahme bei einem HQ100-Ereignis rechnerisch an keinem Gebäude – abgesehen von einem Lagerschuppen – Wasserspiegelveränderungen um mehr als +/- 3 cm ergäben. Am 9. November 2022 führte das Landratsamt einen Erörterungstermin über die erhobenen Einwendungen durch. Im Zeitraum vom 10. März bis zum 10. April 2023 gab das Landratsamt auf seiner Internetseite die Feststellung bekannt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abschluss der Vorprüfung nicht erforderlich sei. Mit Bescheid vom 23. März 2023 erließ der Beklagte den beantragten Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserschutzmaßnahme am Schlierbach im Bereich des Naturfreibades in Niederalfingen im Bereich der Grundstücke Flurstücke Nr. 2908, Nr. 2911/1 und Nr. 3275 (zwischen ca. Gewässer-km 0+780 und 0+850) und am Einlaufbereich der Schlierbachverdolung, östlich Schlierbachstraße 34, im Bereich der Flurstücke Nr. 3128/1, Nr. 3128/2, Nr. 2924 und Nr. 2919/1. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladene die Errichtung einer ca. 70 m langen Hochwasserschutzmauer entlang des Schlierbachs – beginnend am Freibadvorplatz bzw. -parkplatz bis hin zum Freibadgebäude – und die Optimierung der Leistungsfähigkeit der Schlierbachverdolung durch eine Verwallung im Einlaufbereich als erste Maßnahme plane, um den Hochwasserschutz für den nördlichen und nordöstlichen Teil des Ortsteils zu verbessern. Die Maßnahmen zielten darauf ab, erneute Ausuferungen in diesem Bereich bis zu einem HQ100-Hochwasserereignis mit anschließendem Abfluss über die Schlierbachstraße zu verhindern und negative Auswirkungen für den südlichen Ortsteil möglichst zu vermeiden. Dieser könne durch die Maßnahmen nicht geschützt werden; sie bewirkten nach den hydraulischen Berechnungen der Flussgebietsuntersuchung 2022 aber auch keine relevanten Veränderungen des Wasserspiegels. Auch wenn nur ein Teil der Bewohner des Ortsteils vom Vorhaben profitiere, diene es dem Wohl der Allgemeinheit. Schutzmaßnahmen wie z. B. eine ausreichende Hochwasserrückhaltung, die die gesamte Ortslage vor einem 100-jährlichen Hochwasser schützen könnten, seien aus Kostengründen verworfen worden, da eine Förderung durch das Land nicht in Aussicht gestellt worden sei. Wirksamkeit und der bauliche bzw. finanzielle Aufwand kleinerer Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in den nicht geschützten Bereichen würden derzeit untersucht. Es sei Ziel der Beigeladenen, den Hochwasserschutz für alle Ortsteilbewohner zu verbessern. Im Vergleich zu Variante 2 (Erddamm) sei die gewählte Variante vorzugswürdig, da ein Erddamm stärkere Eingriffe in den Gewässerrandstreifen und den geschützten Gehölzsaum des Schlierbachs erfordere. Auch eine Gewässeraufweitung (Variante 3) führe zu deutlich erhöhten Eingriffen in Gehölzsaum und Böschung und sei nicht geeignet, den Wasserspiegel in ausreichendem Maß abzusenken. Eine Verbindung der Maßnahme mit Renaturierungs- oder Strukturverbesserungsmaßnahmen sei zwar wünschenswert, aufgrund des hierfür erforderlichen finanziellen und baulichen Aufwands, der damit verbundenen Natureingriffe und des vergleichsweise geringen Ertrags aber verworfen worden. Aufgrund der lediglich geringfügigen Auswirkungen des Vorhabens auf die natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Fläche, Natur und Landschaft seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten; dies gelte auch in im Hinblick auf die (nur geringe) Inanspruchnahme des Auwaldstreifens als Biotop. Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung relevante Amphibienarten (wie z.B. Kreuzkröte oder Gelbbauchunke) seien nicht betroffen. Die Beeinträchtigung sonstiger Amphibienarten (wie z.B. Erdkröte oder Grasfrosch) z.B. durch eine Fallenwirkung der geplanten Mauer sei sehr gering; dennoch seien zur Verhinderung einer generellen Zuwanderung von Amphibien über die angebrachte Leiteinrichtung im Süden die von Seiten des Artenschutzgutachters vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen (Ziffer IV. 8.2 des Bescheids) umzusetzen. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei nachvollziehbar, da die Eingriffe in die Schutzgüter Arten / Biotope und Boden durch den Rückbau der Beton-Widerlager der ehemaligen Fußgängerbrücke und die Erweiterung des gewässerbegleitenden Auwaldstreifens kompensiert würden. Die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG würden eingehalten; natürliche Rückhalteflächen im Sinne des § 67 WHG würden nicht tangiert. Die aufrechterhaltenen Einwendungen würden zurückgewiesen (vgl. S. 20 ff. des Bescheids). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben werden könne. Gegen den den Einwendern zugestellten und im Amtsblatt der Beigeladenen vom 1. April 2023 bekanntgemachten Bescheid vom 23. März 2023 hatte der ursprünglich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger ursprünglich am 19. April 2023 beim Verwaltungsgericht Stuttgart (ab hier: Verwaltungsgericht) Klage erhoben. In den Parallelverfahren 3 S 831/23, 3 S 807/23, 3 S 829/23, 3 S 830/23, 3 S 883/23 und 3 S 734/24 haben weitere Eigentümer von Grundstücken im Umgriff des Schlierbachs ebenfalls Klage erhoben. Mit Beschluss vom 8. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und den ursprünglich unter dem Aktenzeichen 9 K 2223/23 geführten Rechtsstreit unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Im dort unter dem Aktenzeichen 3 S 842/23 geführten Rechtsstreit hat der Senat den nicht anwaltlich vertretenen Kläger mit Eingangsverfügung vom 15. Mai 2023 auf die Geltung des gesetzlichen Anwaltszwangs sowie die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG hingewiesen. Nachdem sich der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geäußert hatte, hat der Berichterstatter den Kläger mit Verfügung vom 3. Juli 2023 auf das Verstreichen der Klagebegründungsfrist hingewiesen und eine Rücknahme der Klage angeregt. Nachdem auch hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgte, hat der Berichterstatter ihn mit am 2. August 2023 zugestellter Verfügung zum Betreiben des Verfahrens durch Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen aufgefordert und das Verfahren mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (3 S 842/23) eingestellt, da auch weiterhin keine Stellungnahme des Klägers einging. Am 25. März 2024 hat der nunmehr durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger im vorliegenden Verfahren erneut Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024 begründet. Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig, weil sein Grundstück in Folge der Maßnahme bei künftigen Hochwasserereignissen stärker betroffen sein werde als bisher. Die Ergebnisse der Flussgebietsuntersuchung 2022 zeigten hier einen wesentlich höheren Wasserstand im Rahmen eines HQ100 als beim derzeitigen Ausbauzustand. Dies gelte erst recht, wenn man die tatsächlichen Wassermengen und den Wirkungsgrad der Maßnahme ansetze, die im Rahmen der Planung unter- bzw. überschätzt worden seien. Zu Unrecht habe sich die Planung für eine der weniger wirksamen Hochwasserschutzvarianten entschieden, die die Problematik lediglich auf andere Ortsteile verlagere. Zudem sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen worden und der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die vorgesehene Verwallung zu unbestimmt, die ohne Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümerin – der Klägerin im Verfahren 3 S 831/23 – auf ihrem Grundstück errichtet werden solle. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Ostalbkreis, Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich des Naturfreibades in Niederalfingen, vom 23. März 2023 (Az. 26.02.2021, 23.06.2022) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie sind der Klage mit Schriftsätzen vom 1. Juli 2024 (Beklagte), vom 7. November 2024 und vom 1. April 2025 (jeweils Beigeladene) entgegengetreten. Dem Gericht lag die Verwaltungsakte des Beklagten vor, die sowohl die Antragsunterlagen aus dem Februar 2021 (BA 63 ff.) als auch die im Juni 2022 ergänzten Antragsunterlagen (BA 527 ff.) enthält. Am 7. und am 14. April 2025 hat der Senat mündlich verhandelt und u.a. Beschäftigte der Planungsbüros S. GmbH (Umwelt-, Natur- und Artenschutz) und W. und Partner GmbH (Hochwasserschutz) informatorisch angehört. In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2025 hat der Beklagte die im Protokoll zum Ortstermin vom 27. Mai 2022 enthaltenen Angaben zu Lage und Ausführung der Verwallung zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemacht. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten jeweils auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und auf Anregung des Senats einen Ortstermin auf dem für die Verwallung vorgesehenen Grundstück durchgeführt, um Möglichkeiten der Umsetzung einer einvernehmlichen Streitbeilegung zu erörtern. Auf Bitten des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. Mai 2025 hat der Senat den Beteiligten am 15. Mai 2025 einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag auf Grundlage des vom Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16. April 2025 übermittelten „Einigungsrahmen“ unterbreitet, den der Beklagte und die Beigeladene sodann – nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Beigeladenen am 26. Juni 2025 – angenommen haben. Nachdem der Bevollmächtigte der Kläger wiederholt Stellungnahmen angekündigt, sich aber trotz Fristsetzung nicht inhaltlich geäußert hat, hat der Senat den Beteiligten am 4. Juli 2025 angekündigt, ab dem 14. Juli 2025 von der Möglichkeit zur Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung Gebrauch machen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgenannten Akten und Pläne verwiesen.