Beschluss
5 O 2/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0606.5O2.24.00
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Leitsätze
1. Über den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides ist durch Urteil zu entscheiden, auch wenn das Gericht des ersten Rechtszugs den Antrag für unzulässig hält.(Rn.2)
2. Wird über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, so ist der Beschluss vom Rechtsmittelgericht aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. März 2024 – 7. Kammer, Einzelrichter – einschließlich der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides ist durch Urteil zu entscheiden, auch wenn das Gericht des ersten Rechtszugs den Antrag für unzulässig hält.(Rn.2) 2. Wird über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, so ist der Beschluss vom Rechtsmittelgericht aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. März 2024 – 7. Kammer, Einzelrichter – einschließlich der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin unter anderem gegen den Veranlagungsbescheid des beklagten Versorgungswerkes für das Jahr 2023 wendet, durch Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2024 abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2024 abgelehnt, da der Antrag nicht fristgemäß gestellt worden und keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der diese unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO. Das Verwaltungsgericht durfte über den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Wird nach Erlass eines Gerichtsbescheides der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 84 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 5 VwGO), so ist gemäß § 101 Abs. 1 VwGO mündlich zu verhandeln und sodann gemäß § 107 VwGO durch Urteil zu entscheiden. Der Antrag kann nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abgelehnt werden, auch wenn das Gericht des ersten Rechtszugs den Antrag für unzulässig hält (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 13 LA 469/20 –, juris Rn. 6 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 S 201/21 –, juris Rn. 5 ff.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 84 Rn. 21; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 84 Rn. 43; Aulehner, in: Sodan/Ziedow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 84 Rn. 39; Peters, in: Posser u.a., VwGO, Stand April 2024, § 84 Rn. 33; Funke-Kaiser, in: Quaas u.a., Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Auflage 2018, § 3 Rn. 620; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 84 Rn. 39; Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 84 Rn. 53; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 1997 – Bs IV 135/97 –, juris Rn. 4; von Nicolai, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Auflage 2022, § 84 Rn. 18; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, Rn. 13; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 84 Rn. 21; offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 5 PKH 1.17 D –, juris Rn. 9). Gemäß § 107 VwGO wird über die Klage, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden. Ein Urteil ergeht auch dann, wenn ein Prozessbeteiligter gegen einen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragt. Dies wird in § 86 Abs. 4 VwGO als selbstverständlich vorausgesetzt. Kommt das Gericht des ersten Rechtszugs zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt worden ist, hat es über die Klage mit der Maßgabe zu entscheiden, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 86 Abs. 4 VwGO). Die Prüfung der Frage, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist, gehört ebenfalls zur Entscheidung über die Klage im Sinne von § 107 VwGO. Das Ergebnis der Prüfung hat daher keine Auswirkung auf die Entscheidungsform, sondern betrifft lediglich den Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Eine Entscheidung durch Beschluss statt durch Urteil bei einem unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass unzulässige Rechtsmittel gegen Urteile und Gerichtsbescheide ebenfalls durch Beschluss verworfen werden. Die sinngemäße Anwendung der hierfür einschlägigen Vorschriften (§ 125 Abs. 2, § 144 Abs. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung (Regelungslücke). Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält bewusst keine Bestimmung, nach der eine unzulässige Klage durch Beschluss verworfen werden kann. Sie sieht auch sonst keine Konstellation vor, in der vor der erstinstanzlichen Entscheidung in einem Klageverfahren die Durchführung zumindest einer mündlichen Verhandlung verwehrt werden kann. Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erweist sich im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 14; VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 11; zu § 130a VwGO: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 7 B 25.18 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 B 4.15 –, juris Rn. 5). Die finanzgerichtliche Rechtsprechung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Betrachtungsweise. In den erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht ist über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung ebenso wie im Verwaltungsprozess durch Urteil zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1981 – I B 72/80 –, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 30. März 2006 – V R 12/04 –, juris Rn. 15; FG Hamburg, Urteil vom 31. August 2023 – 4 K 75/22 –, juris Rn. 24). Im Finanzprozess besteht allerdings die Besonderheit, dass die Entscheidung nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Revisionsverfahren durch Gerichtsbescheid ergehen kann (§ 121 i.V.m. § 90a FGO; vgl. auch § 125 Abs. 1 Satz 2 FGO). Im Revisionsverfahren wendet der Bundesfinanzhof § 126 Abs. 1 FGO analog an und entscheidet über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – IX R 8/17 –, juris Rn. 2). Eine vergleichbare Situation kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eintreten, da der Erlass eines Gerichtsbescheides hier nur im ersten Rechtszug zulässig ist (§ 125 Abs. 1 Satz 2, § 141 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durfte ebenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 – 3 C 46.84 –, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 1989 – 3 L 5.88 –, juris Rn. 5 ff.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 60 Rn. 75 m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Wenn über den Antrag auf mündliche Verhandlung im Urteilsverfahren zu entscheiden ist, so gilt dies ebenso für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Das Verfahren ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung ist geboten, wenn das Verfahren – wie hier – nur auf diese Weise in den Stand zurückversetzt werden kann, der eine formgerechte Entscheidung erlaubt (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Februar 1981 – 11 C 5005.79 –, Wolters Kluwer Online, WKRS 1981, 22636 Rn. 11; OVG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 1989 – 3 L 5.88 –, juris Rn. 13; W.-R. Schenke, a.a.O., § 150 Rn. 2). Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache wäre inkorrekt, da sie zulässigerweise nur im Rahmen einer Berufung ergehen kann. Bei einer korrekten erstinstanzlichen Entscheidung durch Urteil ist dem Oberverwaltungsgericht eine materiell-rechtliche Überprüfung des Wiedereinsetzungsgesuchs jedoch nur möglich, wenn die Berufung vom Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 124 Abs. 1 VwGO). Dieses Zulassungserfordernis darf nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass das Verwaltungsgericht eine inkorrekte Entscheidung trifft. Wenngleich einerseits der betroffene Beteiligte durch einen Verfahrensfehler des Gerichts nicht mit dem Verlust jeden Rechtsbehelfs belastet werden darf, sofern gegen die korrekte Entscheidung ein Rechtsbehelf an sich statthaft wäre, so kann er andererseits über das gegen die inkorrekte Entscheidung zulässige Rechtsmittel keine Prüfung erreichen, die bei einer korrekten Entscheidung nur unter weiteren verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen möglich wäre (vgl. BVerwG Urteil vom 27. Juni 1968 – VIII C 52.68 –, BeckRS 1968, 30438539; OVG Berlin a.a.O.; dagegen für Entscheidung durch Urteil: Rudisile, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 150 Rn. 5; Kaufmann, in: Posser u.a., a.a.O., § 150 Rn. 2). Hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, kann die dagegen eingelegte Beschwerde auch nicht wie ein Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden, da die aufgrund mündlicher Verhandlung zu treffende Sachentscheidung dann von einer Bedingung – der Zulassung der Berufung – abhinge, die das Prozessrecht bei korrekter Handhabung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorsieht (dagegen für Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens: Happ, in: Eyermann, a.a.O., vor § 124 Rn. 14; Rudisile, in: Schoch/Schneider, a.a.O., vor § 124 Rn. 51; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 62). Infolge der Zurückverweisung ist über die weiteren Anträge der Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Richter Richter Richter