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Beschluss

9 A 227/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0211.9A227.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 421,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 421,40 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergibt sich kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ohne Erfolg rügt die Klägerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht sich in dem angefochtenen Urteil nicht mit ihrem „Wiedereinsetzungsantrag […] vom 30.09.2021“ - gemeint ist damit offensichtlich der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens vom 30. August 2019 (im Folgenden: Fortsetzungsantrag) - befasst habe. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 - 9 B 28.23 -, juris Rn. 32, und vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 22. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2021 rechtskräftig beendet worden sei. Mit dem Gerichtsbescheid hatte das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Fortsetzungsantrag der Klägerin keinen Erfolg habe; ihre Klage sei gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO zurückgenommen, weil sie das Verfahren länger als zwei Monate nicht betrieben habe. Ihr gegen den Gerichtsbescheid gerichteter Antrag auf mündliche Verhandlung vom 11. November 2021, der am 14. November 2021 bei Gericht eingegangen sei, führe nicht dazu, dass der der Klägerin am 12. Oktober 2021 zugestellte Gerichtsbescheid als nicht ergangen gelte. Mündliche Verhandlung sei nicht rechtzeitig nach § 84 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO beantragt worden. Der diesbezügliche Antrag sei verspätet bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht musste sich demnach zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in dem angefochtenen Urteil mit dem Vorbringen der Klägerin betreffend ihren Fortsetzungsantrag nicht erneut befassen. Gegenstand des angefochtenen Urteils war lediglich die Entscheidung darüber, ob das Verfahren durch Gerichtsbescheid beendet worden ist, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Von Letzterem ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Nur im Fall einer rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung gilt jedoch der Gerichtsbescheid als nicht ergangen und ist das Verfahren „in der Sache“ fortzuführen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 ‑ 13 LA 469/20 -, juris Rn. 7; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Ergänzungslieferung, Stand: August 2024, § 84 VwGO Rn. 43; siehe zu § 90a Abs. 3 FGO auch: BFH, Beschluss vom 20. November 2002 - VI B 90/02 -, juris Rn. 5. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die Klägerin „überraschend“ gewesen wäre mit der Folge, dass sie daran gehindert gewesen sein könnte, zu den entscheidungserheblichen Aspekten ausreichend vorzutragen, legt sie mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Ausweislich des hierüber angefertigten Protokolls ist die Sach- und Rechtslage mit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2021 erörtert worden. Sie ist zu den für die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung maßgeblichen Umständen befragt worden und hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin zudem eine Frist bis zum 22. Dezember 2021 eingeräumt, um hierzu weiter vorzutragen; von dieser Möglichkeit hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Anders als sie möglicherweise meint, durfte die Klägerin im Übrigen nicht allein deswegen, weil das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden hat, damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht das „Verfahren in der Sache fortsetzen“ würde. Das Verwaltungsgericht hat sich der in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids in jedem Fall, also auch dann, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt sein sollte, unter Beachtung der §§ 101 Abs. 1 und Abs. 2, 107 VwGO durch Urteil zu entscheiden ist. Vgl. zuletzt etwa Schl.-H. OVG, Beschluss vom 6. Juni 2024 - 5 O 2/24 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N. zum Streitstand. Das ändert nichts daran, dass - wie vorstehend ausgeführt - nur in dem hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegebenen Fall einer rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt und das Verfahren „in der Sache“ fortzuführen ist. Genau dies - und nichts Gegenteiliges - ergibt sich auch aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Kommentierung zu § 84 VwGO. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 84 Rn. 39, inzwischen in der 30. Auflage aus 2024. Dass ein anderer in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund gegeben sein könnte, legt die Klägerin nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).