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Beschluss

5 MB 16/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0722.5MB16.23.00
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Leitsätze
1. Einzellfallausführungen zur Schallprognose und -messung.(Rn.3) 2. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit auftreten.(Rn.15) 3. Die Vorsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG besitzt keinen drittschützenden Charakter.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 19. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzellfallausführungen zur Schallprognose und -messung.(Rn.3) 2. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit auftreten.(Rn.15) 3. Die Vorsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG besitzt keinen drittschützenden Charakter.(Rn.20) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 19. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 177/22 gegen den Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG vom 27. Oktober 2021 zur wesentlichen Änderung eines offenen Schießstandes für Handfeuerwaffen der Beigeladenen in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2022 wiederherzustellen, weil das Interesse des durch die Genehmigung begünstigten Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung das Interesse des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. In dem durch den Drittschutz zugunsten des Antragstellers eröffneten Prüfungsumfang erweist sich der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. 1. Das Verwaltungsgericht ist zurecht zu dem Ergebnis gekommen, dass nach summarischer Prüfung von der Schießanlage bei Erhöhung der Schusszahlen um 600 Prozent keine erheblichen und damit unzumutbaren Lärmbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG für das Grundstück des Antragstellers ausgehen. Der Senat hat im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Prognoseberechnung für das der angegriffenen Genehmigung zugrundeliegende Schallgutachten der dBCon vom 3. Juli 2018 (ergänzt durch Stellungnahme vom 3. April 2019) sachgerecht durchgeführt wurde. Der Antragsteller meint, das Schallgutachten sei nicht tragfähig, weil ihm die DIN 9613 (Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien) zugrunde liege, die nicht für die Berechnung der Ausbreitung von Schießlärm geeignet sei. Der Einwand ist vom Antragsteller nicht näher dargelegt. Der von ihm zitierte Aufsatz (Hirsch, Zur Vorausberechnung von Schießgeräuschen mit der Norm DIN ISO 9613, Lärmbekämpfung Bd. 8 (2013), Nr. 3, S. 108-117, abrufbar unter https://www.kwhirsch.de/Publikation/HiZfL201303.pdf) übt zwar eine systematische Methodenkritik an der Verwendung der Norm DIN ISO 9613 für Vorausberechnungen der Zusatzbelastung einer geplanten Schießanlage. Diese Kritik wurde auch von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) im Hinblick auf militärische Schießstände aufgegriffen (vgl. LAI, Leitfaden für die Genehmigung von Standortschießanlagen – LeitGeStand – vom 3. September 2009, S. 23). Sie betrifft in erster Linie den unzureichend berücksichtigten Beugungsschall bzw. die Beugungsdämpfung bei komplexen Sicherheitsbauten auf Schießständen, was dazu führe, dass die Ausbreitungsrechnung der DIN ISO 9613-2 in seitlicher Richtung zur Schussrichtung nicht nur falsche, sondern keine Immissionspegel prognostiziere (vgl. Trimpop/Waßen, Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 auf Schießlärm, DAGA Tagungsband 2022, S. 544-546, abrufbar unter: https://pub.dega-akustik.de/DAGA_2022/data/articles/000124.pdf). Einen Mangel des hier vorliegenden Schallgutachtens der dBCon vermag der Senat daraus jedoch nicht abzuleiten. Der Gutachter hat seinem Gutachten die Norm DIN ISO 9613 unter anderem neben der VDI 3745, Blatt 1 (Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen vom Mai 1993) zugrunde gelegt (vgl. Schallgutachten, S. 4). In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er ausgeführt, er habe bei der Messwertaufnahme der Waffen – die in der späteren Ausbreitungsberechnung mit einer Richtwirkung Einzug gehalten habe – den gesamten Schießstand mit seinen abschirmenden Eigenschaften berücksichtigt. Hier sei demnach auch die Ausbreitung seitlich zur Schussrichtung in Ansatz gebracht worden (vgl. Gerichtsakte, S. 73). Entsprechend hatte auch der Antragsgegner bereits in der Anordnung des Sofortvollzugs vom 4. Mai 2023 ausgeführt: Sowohl das Gutachten der ….. GmbH als auch die …. stützen ihre Berechnung nicht ausschließlich auf die Dämpfungsterme der DIN ISO 9613. Vielmehr wurden diese zusätzlich durch Messungen verifiziert. Diese Messungen wurden richtigerweise gemäß der VDI 3745, Blatt 1 „Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen“, Ausgabe 05-1993 durchgeführt, auf welche auch die TA Lärm verweist. Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Der Antragsteller bemängelt weiter, die maßgebliche DIN 3745 fordere, alle Emissionssituationen zu berücksichtigen. Damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich in seiner Begründung auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheids, wonach eine Berechnung selbst bei der Annahme, dass alle 6.000 Schuss von dem Schießstand abgefeuert würden, der dem Grundstück des Antragstellers am nächsten liegt, nicht zu einer Immissionsrichtwertüberschreitung führen würde (Beschluss VG, S. 5). Damit setzt sich weder der Antragsteller noch der von ihm ins Feld geführte Sachverständige….. auseinander. Der Antragsteller beruft sich ferner auf eine fehlende Berücksichtigung unterschiedlicher Immissionswerte von Bleischrot und Weicheisenschrot in dem Schallgutachten und meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu seien nicht überzeugend. Das Vorbringen wurde vom Verwaltungsgericht zurecht als reine Mutmaßungen nicht weiter berücksichtigt (vgl. Beschluss, S. 5). Der Antragsteller wiederholt auch im Beschwerdeverfahren lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, ein Gutachten eines …… aus Juni 2020 komme zu dem Ergebnis, dass bei einer gleichen Schrotmasse von 24g der Mündungsknall von Weicheisenschrot etwa 4 db(A) höher sei als von Bleischrot und sich bei einer Masse von 28g die Veränderung auf 9 dB(A) vergrößere. Das Gutachten liegt (auch) dem Senat nicht vor. Soweit der Antragsteller meint, eine Dämpfungswirkung des Waldes könne hier nicht berücksichtigt werden, weil diese wegen der abnehmenden Dämpfungseigenschaft des Waldes durch Trockenheit, Borkenkäferbefall und Windsturz nicht dauerhaft sei, folgt der Senat dem nicht. Weder aus den beiden in die Beschwerdebegründung eingefügten Fotos noch aus der Stellungnahme des Gutachters …. ergeben sich Anhaltspunkte für einen flächendeckenden, zeitnah drohenden Substanzverlust des Waldes, der es rechtfertigen würde, die durch Messungen des Gutachters der dBCon belegte (und nicht lediglich berechnete) Dämpfungswirkung des Waldes zu Lasten des Anlagenbetreibers gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Die Dämpfungswirkung wurde auch nicht zu hoch angesetzt. Das Schallgutachten beschreibt ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar die Ermittlung der Dämpfungsterme, wobei auch für das Wohnhaus des Antragstellers im Ergebnis der für den …. Hof ermittelte minimale Dämpfungsterm von 9,3 dB(A) berücksichtigt wurde, obwohl für sein Wohnhaus ein Dämpfungsterm von 19,1 dB(A) ermittelt worden war (vgl. S. 16 ff.). Der Verweis des Antragstellers auf in der Literatur beschriebene geringere Dämpfungsterme durch Waldbewuchs (zwischen 2 bis 5 dB) stellt die hier durch Messungen des Schallgutachters ermittelten Werte nicht in Frage. Die dem in Bezug genommenen Literaturbeitrag (Trimpop/Hirsch, Lärmschutz durch Wald – Teil 1, Bestimmung der Schallpegelminderung durch Pfadvergleichsmessungen, abrufbar unter: https://pub.dega-akustik.de/DAGA_2010/data/articles/000162.pdf) liegen modellhafte Annahmen zugrunde, die erheblich von den hier vorliegenden Gegebenheiten abweichen. Maßgeblich für die Bewuchsdämpfung ist demnach – worauf auch der Antragsgegner in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. Mai 2023 (S. 12) ausdrücklich hinweist – der Abstand des Immissionsortes zum Waldrand. Die Dämpfung durch den Wald ist umso höher, je näher sich der Immissionsort am Waldrand befindet. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt – ausweislich von Luftbildern der Umgebung (DigitalerAtlasNord) – unmittelbar im Wald. Soweit der Antragsteller schließlich meint, die von der …. eingesetzte Software Soundplan sei für die Berechnung von Industrielärm, nicht aber für impulsiven Schießlärm entwickelt worden, hat er mit dieser pauschalen Behauptung die Ungeeignetheit der Software für die hier gegenständliche Prognoseberechnung nicht dargelegt. Der Sachverständige der …. hat zudem ausgeführt, dass das Programm ein 3D-Schallausbreitungsprogramm sei und nicht auf die Ausbreitung von Industrielärm beschränkt. In diversen Testungen dieses Programms sei die Konformität zu vorschriftsmäßigen Berechnungen in den verschiedensten Anwendungsfällen nachgewiesen worden. Der Senat hat keinen Anlass dies in Zweifel zu ziehen. Eine unzumutbare Lärmbelästigung des Antragstellers kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil – unabhängig von den Ausführungen des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts zu dem auf einer Prognoseberechnung basierenden Schallgutachten der Firma ... – die Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2021 als Nebenbestimmungen (Ziffer 3.2.1 und 3.2.2) vorsieht, dass beim Betrieb der Schießstände die Lärmimmissionswerte an der nächsten vorhandenen Wohnbebauung für den Beurteilungspegel nach Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 einzuhalten sind. Das Wohnhaus des Antragstellers ist ausdrücklich als Immissionsort 2 aufgeführt, an dem tags der Immissionsrichtwert 60 dB(A) beträgt und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diesen Wert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten dürfen. Zur Überprüfung des in der schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Einzelschusspegels, aus dem sich die zulässigen Schusszahlen ergeben, ist innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage durch eine schalltechnische Messung einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle gemäß VDI 3745, Blatt 1 – Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen – nachzuweisen, dass der in der Genehmigung festgelegte zulässige Immissionswert zur Tagzeit der TA Lärm am Immissionsort 1 ….. Hof (Gemarkung …, Flur.., Flurstück ….) tatsächlich eingehalten wird. Die Frage, ob die vorstehend genannten Bestimmungen auch tatsächlich eingehalten werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Etwaigen Verstößen wäre vielmehr im Rahmen der behördlichen Überwachung zu begegnen (vgl. Senat, Urteile vom 30. Januar 2024 – 5 KS 2 und 3/23 –, juris Rn. 50; Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 10 S 471/21 –, juris Rn. 14). Soweit der Antragsteller es für nicht plausibel hält, dass die Abnahmemessung nur an einem der drei im Schallgutachten untersuchten Immissionsorte (….Hof) durchgeführt worden sei (er geht offenbar irrtümlich davon aus, dass eine Abnahmemessung bereits erfolgt ist), obwohl dieser Ort sich mit 1.450 m Abstand deutlich weiter vom Schießstand entfernt befinde als sein 950 m entfernt gelegenes Wohnhaus, führt dies im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu keinem anderen Ergebnis. Mit seinem pauschalen Hinweis auf das – dem Senat nicht vorliegende – Gutachten der …. GmbH aus dem Jahr 2009, wonach für den ….Hof von den drei berücksichtigten Immissionsorten die deutlich niedrigsten Schallimmissionen berechnet worden seien, stellt er das der Änderungsgenehmigung zugrundeliegende gegenteilige Ergebnis des Schallgutachtens der ….. nicht in Frage. Das Gutachten der ….. berücksichtigt für das Wohnhaus des Antragstellers (direkt am Wald gelegen) eine Dämpfung der Schallimmissionen durch den den Schießplatz umgebenden Wald, während für den …. Hof aufgrund des Abstands zum Wald keine Dämpfung berücksichtigt wird. In der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. Mai 2023 setzt sich der Antragsgegner ausführlich mit dieser Thematik auseinander (GA, VG-Band, S. 19 f.). Das ist für den Senat nachvollziehbar. Der Antragsteller setzt dem nichts Substantiiertes entgegen. 2. Das Verwaltungsgericht geht zurecht davon aus, dass die Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2021 im Hinblick auf das Grundwasser voraussichtlich nicht gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstößt, sondern allenfalls eine Gefährdung des Grundwassers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorliegt (a.), auf die sich der Kläger nicht berufen kann (b.). a. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Beeinträchtigungen müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit auftreten (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 – I C 102.76 –, juris Rn 33; Beschluss vom 18. Mai 2016 – 7 B 23.15 –, juris Rn. 32; Senat, Beschluss vom 25. April 2022 – 5 MB 9/22 –, juris Rn. 15; vgl. auch Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 17). Es muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Senat, Beschluss vom 25. April 2022, a.a.O.; vgl. auch Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 45). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 48 m.w.N.; Landmann/Rohmer, UmweltR/Dietlein, 103. EL März 2024, BImSchG § 5 Rn. 61). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass, a.a.O., § 6 Rn. 12; § 12 Rn. 15; vgl. zum Ganzen auch VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 10 S 473/14 –, juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben besteht für den von dem Antragsteller betriebenen Trinkwasserbrunnen – nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung – durch die Ausnutzung der Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2021 (Erhöhung der täglich zulässigen Schusszahl auf 6.000 für den Tontaubenstand) keine Gefahr der Verschmutzung. Der Antragsteller macht für die Gefahr der Grundwasserverunreinigung die Bodenbelastung aus 45 Jahren Schießbetrieb auf dem Gelände verantwortlich. Es lagerten mehrere hundert Tonnen Bleischrot mit einem Bleigehalt von ca. 95 Prozent und einem Antimongehalt von ca. 1,5 Prozent ungeschützt auf einer Fläche von geschätzt 3 bis 4 ha. An diesem Umstand ändert die hier streitgegenständliche Änderungsgenehmigung zunächst nichts. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich aus dieser möglicherweise schon seit vielen Jahren bestehenden abstrakten Gefährdungslage durch die Ausübung der Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2021 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr für das Grundwasser ergeben wird. Die Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2021 sah ursprünglich vor, neben der Erhöhung der Schusszahl auch eine 8.000 m² große Schrotauffangfläche einzurichten. Mit Änderungsgenehmigung vom 26. Januar 2023 wurde die Umstellung der Munition von Bleischrot auf ausschließlich Weicheisenschrot auf dem Tontaubenstand genehmigt unter Aufhebung der Errichtung der Schrotauffangfläche. Soweit der Antragsteller ausführt, es bestünde begründeter Anlass zur Sorge, dass die Deposition mit Weicheisenschrot zu einer Reaktion und damit zu einer beschleunigten Mobilisierung des Bleis führen könne, ergibt sich daraus möglicherweise eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für das Grundwasser. Alle vorliegenden fachlichen Einschätzungen gehen bezüglich des Grundwassers von Vorsorgemaßnahmen aus. Gegenteiliges wird vom Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Eine konkrete Gefahr ergibt sich insbesondere nicht aus den Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde und des Geologischen Dienstes des Antragsgegners, auf die sich der Antragsteller pauschal bezieht. Die Stellungnahme des Geologischen Dienstes des Antragsgegners vom 16. Mai 2022 (Beiakte E, S. 30 ff.) spricht sich unter Vorsorgegesichtspunkten für eine Befristung der Genehmigung aus und betont, dass das aktuelle Gefährdungspotential trotz Zumischung eines bezüglich Bleis unedleren Elements nicht verringert werde und es durch sich ändernde Umweltbedingungen unter bestimmten Randbedingungen zu erhöhter Mobilisierung von diesen Schadstoffen und damit zu einer möglichen Gefährdung des Grundwassers kommen könne. Auch die Stellungnahme des Kreises …. als Untere Bodenschutzbehörde und Untere Wasserbehörde vom 17. Juni 2022 (Beiakte E, S. 52) bezieht sich auf die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung auch mit Bezug auf das Grundwasser. Eine konkrete Gefahr wird im Hinblick auf das Grundwasser an keiner Stelle gesehen. Soweit der Antragsteller durch die Erhöhung der Schusszahlen bei der Verwendung von Weicheisenschrot eine Überschreitung der Prüfwerte für Chrom, Nickel und Kupfer rügt, kommt es darauf hier nicht an. Der Wechsel der Munitionsart ist hier nicht gegenständlich und betrifft den Änderungsbescheid vom 26. Januar 2023. Darüber hinaus ist diese Frage der Einhaltung von Prüfwerten ebenfalls der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen. b. Der Antragsteller kann eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht geltend machen. Die Vorsorgepflicht besitzt keinen drittschützenden Charakter, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 C 19.02 –, juris Rn. 11; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 135; ausführlich und mit weiteren Nachweisen: Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 103. EL März 2024, BImSchG § 5 Rn. 163ff.) 3. Mit dem Argument, es fehle das Interesse an dem sofortigen Vollzug des Bescheids und daher müsse es bei dem „gesetzlichen Normalfall“ der aufschiebenden Wirkung bleiben, hat der Antragsteller keinen Erfolg. In Drittbetroffenenfällen wie hier ist aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten – hier dem Antragsteller – eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es neben einer an den Erfolgsaussichten der Klage orientierten Betrachtung grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. November 2022 – 10 S 1312/22 –, juris Rn. 19). Dass sich die sofortige Vollziehung für den Beigeladenen aufgrund seiner subjektiven Interessenlage als vorteilhaft darstellt, liegt auf der Hand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m Nr. 1.5, 2.2.2., 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).