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Beschluss

6 MB 2/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0110.6MB2.24.00
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren ist für eine Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich kein Raum. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann sie jedoch ausnahmsweise zulässig und sachdienlich sein, wenn das Beschwerdegericht nicht mit einem völlig neuen Streitstoff konfrontiert wird und die Antragsänderung geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen.(Rn.16) 2. Ein Eingriff in die von Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft entfällt, wenn es den Familienmitgliedern zuzumuten ist, die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsland zu führen.(Rn.19) 3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Inländers im Einzelfall.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 23. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren ist für eine Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich kein Raum. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann sie jedoch ausnahmsweise zulässig und sachdienlich sein, wenn das Beschwerdegericht nicht mit einem völlig neuen Streitstoff konfrontiert wird und die Antragsänderung geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen.(Rn.16) 2. Ein Eingriff in die von Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft entfällt, wenn es den Familienmitgliedern zuzumuten ist, die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsland zu führen.(Rn.19) 3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Inländers im Einzelfall.(Rn.22) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 23. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼. I. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr erstinstanzliches Begehren weiter, eine ihnen drohende Abschiebung einstweilen zu verhindern. Die Antragsteller sind nordmazedonische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 4 reiste im Juni 2016 ohne ein Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Februar 2017 folgte – gleichermaßen ohne ein Visum – die Einreise der Antragsteller zu 1 bis 3. Der zuletzt im Jahr 1999 eingereiste Ehemann bzw. Vater der Antragsteller, Herr …, lebt in der Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Er ist außerdem Vater weiterer Kinder, die über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen. Zwischenzeitlich von den Antragstellern gestellte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen lehnte der Antragsgegner ab. Die Antragstellerin zu 4 beantragte im Oktober 2022 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung als medizinische Fachangestellte. Der Antragsgegner hörte die Antragstellerin zu 4 mit Schreiben vom 1. Februar 2023 zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages – unter Anderem wegen Verletzung der Pflicht zur Einreise mit dem erforderlichen Visum, § 5 Abs. 2 AufenthG – an und forderte die Antragstellerin zu 4 auf, das Bundesgebiet bis zum 1. März 2023 zu verlassen. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte der Antragsgegner auch die Antragsteller zu 1 bis 3 auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. März 2023 zu verlassen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 richteten die Antragsteller zu 1 bis 3 ein Härtefallersuchen an die Härtefallkommission, das am 7. Dezember 2023 zurückgewiesen wurde. Mit E-Mail vom 1. März 2023 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Duldungen. Zur Begründung verwiesen sie auf ein Pflegegutachten, ausweislich dessen die Antragstellerinnen zu 1 und zu 4 als Pflegepersonal des schwerkranken Ehemannes bzw. Vaters (Diabetis Mellitus Typ II, langzeitige Abhängigkeit von der Dialyse bei Niereninsuffizienz, COPD, Kardiomyopathie) fungierten. Die Antragsteller haben am 2. März 2023 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben beantragt, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Vollzug der Ausreisefrist betreffend die Antragssteller zu 1 bis 3 bis zum Abschluss des bei der Härtefallkommission anhängigen Verfahrens abzusehen und 2. den Antragstellern zu 1 bis 3 im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO Verfahrensduldungen bis zum Abschuss des Härtefallverfahrens auszustellen, 3. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Vollzug der Ausreisefrist betreffend die Antragstellerin zu 4 bis zum Abschluss des rechtskräftigen Widerspruchsverfahrens und eines evtl. nachfolgenden Klagverfahrens abzusehen, 4. der Antragstellerin zu 4 im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO Verfahrensduldungen bis zum Abschluss des rechtskräftigen Widerspruchsverfahrens und eines evtl. nachfolgenden Klagverfahrens auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu 2 und 4 dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller beantragen, ihnen Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen. Mit Beschluss vom 23. August 2023 hat es die Anträge abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragsteller beantragen, dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Durchsetzung der Ausreisepflicht abzusehen. II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. August 2023 bleibt ohne Erfolg. 1. Der Senat geht aufgrund des formulierten Antrags im Beschwerdeverfahren zunächst davon aus, dass sich die Antragsteller nur insoweit gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden, wie dieses die Anträge zu 1 bzw. zu 3 abgelehnt hat. Darüber hinaus legt der Senat den Antrag im Beschwerdeverfahren gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsteller mit der Beschwerde nunmehr das Ziel verfolgen, von einer Abschiebung verschont zu werden, bis in der Hauptsache eine Entscheidung ergangen ist. Die über die Auslegung in den Antrag aufzunehmende Beschränkung der Geltungsdauer der gerichtlichen Entscheidung ist bereits vom Wortlaut des § 123 Abs. 1 VwGO gefordert. Über § 123 Abs. 1 VwGO dürfen nur vorläufige Zustände bis zur Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt werden. Anderenfalls würde die Funktion des Klageverfahrens ausgehöhlt, und es würde nicht vorläufiger, sondern endgültiger Rechtsschutz gewährt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 123 VwGO Rn. 137). Hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 ist die Hauptsache die nach Aktenlage noch ausstehende behördlich Entscheidung über ihren im Oktober 2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Für die Antragsteller zu 1 bis 3 dürfte hingegen die „Hauptsache“ die behördliche Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung von Duldungen darstellen. Da das Verfahren vor der Härtefallkommission nun erfolglos abgeschlossen ist, entspricht es nicht mehr dem Rechtschutzbegehren der Antragsteller, dessen Abschluss – wie im erstinstanzlichen Verfahren – als zeitliche Grenze der Wirkung der einstweiligen Anordnung zu wählen. 2. Die so verstandene Beschwerde der Antragstellerin zu 4 ist zulässig. Gleiches gilt für die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 3. Zwar haben die Antragsteller zu 1 bis 3 noch im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „bis zum Abschluss des bei der Härtefallkommission anhängigen Verfahrens“ abzusehen. Die mit dem nunmehr gestellten Antrag einhergehende Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist hier allerdings ausnahmsweise zulässig. Zwar ist für eine Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Abweichend hiervon kann eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes aber in Ausnahmefällen analog § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann als sachdienlich angesehen werden, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit einem völlig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.01.2018 – 9 B 1540/17 –, juris Rn. 13). So liegt es im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller durch die Antragsänderung lediglich die zeitliche Gültigkeit der begehrten Anordnung geändert haben. Der zur Beurteilung stehende Lebenssachverhalt ist gleichwohl im Wesentlichen identisch zu dem, der der Beurteilung des Verwaltungsgerichts oblag. 3. Die Beschwerden sind allerdings unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung der drohenden Abschiebung liegen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens haben die Antragsteller den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. a) Durchgreifende Gründe für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen einer aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK resultierenden rechtlichen Unmöglichkeit ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Antragsteller und Verwaltungsgericht gehen im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne aus rechtlichen Hindernissen ergeben kann, die der Ausreise entgegenstehen. Dazu zählen Abschiebungsverbote, die aus dem Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus dem Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) herzuleiten sind (vgl. zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG VGH München, Beschl. v. 10.01.2022 – 19 CE 21.2652 –, juris Rn. 18; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.01.2022 – 3 B 412/21 –, juris Rn. 24 m.w.N.; zu § 25 Abs. 5 AufenthG BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 – , juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 12). Derartige inlandsbezogene Abschiebungsverbote hat das Verwaltungsgericht nicht erkannt. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass zwischen den Antragstellern und deren Ehemann bzw. Vater eine gelebte familiäre Gemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterfällt, besteht, und dass der Ehemann und Vater derzeit auf die auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe der Antragstellerinnen zu 1 bis 4 in Gestalt von wesentlichen Pflegeleistungen angewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung allerdings darauf gestützt, dass durch eine Abschiebung der Antragsteller nicht in die durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beistandsgemeinschaft eingegriffen werde, da die Beistandsgemeinschaft zumutbar im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden könne. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. aa) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass allein der Umstand, dass der Ehemann und Vater über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, nicht zur Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Rückkehr der Familie nach Nordmazedonien führe, treten die Antragsteller dem im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. bb) Sie meinen jedoch, anders als das Verwaltungsgericht, dass der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller als „faktischer Inländer“ anzusehen und ihm daher eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht zumutbar sei, da er sich seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und seine Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen in Deutschland lebten. Außerdem habe er Beziehungen zu deutschen Staatsangehörigen gehabt und habe deutsche Kinder aus einer vorangegangenen Ehe. Auch seine Erwerbsbiografie und sein Freundeskreis seien in Deutschland gegründet worden. In Nordmazedonien könne er sich nicht reintegrieren, da er dort weder eine Familie noch eine ausreichende Versorgung habe. Dieser Vortrag ist jedoch, wie auch das Verwaltungsgericht bereits in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, nicht ausreichend, um die Annahme, der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sei faktischer Inländer, zu rechtfertigen. Unter „Faktischen Inländern“ werden meist Personen verstanden, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und gleichzeitig den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“). Sie sind daher faktisch zu Inländern geworden. Sie verbindet nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 – 1 A 184/10 –, juris Rn. 25; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 39. Ed. 2023, § 53 AufenthG Rn. 87; Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 2. Auflage 2021, § 25 AufenthG Rn. 73, jeweils m.w.N.). Bei diesen Personen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung das insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung ihres Privatlebens, das begrifflich die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben, umfasst (EGMR, Urt. v. 13.06.2008 -1638/03 -, Maslov/Österreich, Hudoc Rn. 63; Hofmann, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Art. 8 EMRK Rn. 21), verletzt (vgl. dazu nur OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 – , juris Rn. 65). Vorliegend lässt sich schon eine Verwurzelung des Ehemannes und Vaters der Antragsteller in die deutschen Lebensverhältnisse nicht erkennen; eine solche ist jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann und Vater der Antragsteller sein Leben infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsland nur noch in der Bundesrepublik wird führen können. Allein aus der Aufenthaltsdauer lässt sich entsprechendes nicht ableiten. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass zu außerhalb des Familienverbundes bestehenden sozialen Bindungen oder einer sonstigen Verwurzelung im Bundesgebiet nichts vorgetragen worden sei. Auch das Beschwerdeverfahren verhält sich hierzu nicht substantiiert, sondern verweist lediglich auf seine familiären Bindungen sowie frühe Beziehungen zu in Deutschland lebenden Personen, ohne hierzu weitere Angaben zu machen. Insbesondere Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung zu deutschen Kindern des Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller, die einen Schluss auf den daraus resultierenden Umfang der sozialen Integration zuließen, fehlen vollständig. Gleiches gilt mit Blick auf eine jenseits der Familie liegende soziale sowie eine wirtschaftliche Integration. In der Beschwerdebegründung heißt es lediglich, dass seine „Erwerbsbiographie“ und sein „Freundeskreis“ hier gegründet worden seien. Was dies konkret bedeutet, bleibt jedoch offen. Auch ist nicht erkennbar, warum dem Ehemann bzw. Vater der Antragsteller nicht eine Reintegration in Nordmazedonien mit Hilfe der Antragsteller möglich sein sollte. Zu unüberwindbaren, beispielsweise sprachlichen Barrieren verhält sich die Beschwerdeschrift insoweit ebenfalls nicht substantiiert. cc) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass nicht dargelegt sei, dass es dem Ehemann und Vater aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht zumutbar sei, gemeinsam mit seiner Familie nach Nordmazedonien zurückzukehren, greifen die Antragsteller diese Annahme mit der Beschwerdebegründung zwar an. Dass ihr Ehemann und Vater dort grundsätzlich keine medizinische Versorgung erlangen kann, tragen diese selbst nicht vor. Sie verweisen erneut lediglich darauf, dass die Versorgung dort kostenpflichtig und aufwändiger zu erreichen (es bedürfe einer Tagesreise zur Dialyse) sei, ohne den Vortrag insoweit zu substantiieren. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass sie keinen Wohnort hätten und der Ehemann und Vater alle zwei Tage aus einem entlegenen Bergdorf in die Stadt fahren müsse. Allein diese Aspekte begründen jedoch noch keine, einer mit den Antragstellern gemeinsame Ausreise entgegenstehende Unzumutbarkeit derselben. Die (Wieder)Begründung eines Wohnsitzes für die Antragsteller und ihren Ehemann bzw. Vater in ihrem Herkunftsland sollte möglich sein, nötigenfalls auch näher an der nächstgelegenen Stadt mit medizinischer Behandlungsmöglichkeit. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht überzeugend dargelegt. Soweit die Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine ärztliche Bescheinigung vom 27. November 2023 vorgelegt haben, kann offenbleiben, ob und inwieweit diese trotz der Fristenregelung des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch berücksichtigt werden kann. Denn in diesem wird selbst eingeräumt, keine Aussage über die medizinische Versorgungslage in Nordmazedonien treffen zu können. Es wird insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass vor einem Wechsel des Lebensmittelpunktes sichergestellt sein müsse, dass der Ehemann und Vater der Antragsteller dort adäquat medizinisch versorgt werden könne. Dass dies nicht der Fall ist, legen die Antragsteller – wie bereits ausgeführt – in keiner Weise dar. dd) Mit der Behauptung, die Integration der Antragsteller zu 2 und 3 spreche gegen eine Ausreise der Antragsteller, vermögen die Antragsteller ebenfalls nicht den ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich entgegenzutreten, nach denen die Antragsteller zu 2 und 3 ebenfalls keine faktischen Inländer seien. Erneut erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer Behauptung. Ob ihnen die Einreise ohne das erforderliche Visum im Jahre 2017 zuzurechnen ist, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Ein vertiefendes Vorbringen zur sozialen Integration und zu einer Unmöglichkeit der Reintegration in Nordmazedonien fehlt. b) Soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, dass sich ein Anordnungsanspruch für die Antragstellerin zu 4 auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen als § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergebe, wird dem mit der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengetreten. Auch insoweit stellt die Beschwerdebegründung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. aa) Soweit die Antragstellerin zu 4 meint, einen im Eilverfahren sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu haben, da ihr eine Ausreise aufgrund der Pflege ihres Vaters unmöglich sei, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. bb) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin zu 4 auch keinen Anspruch aus § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Antragstellerin zu 4, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, sei jedoch nicht im „Besitz“ einer Duldung. Abweichend vom bloßen Vorliegen materieller Duldungsgründe im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG („sich […] geduldet […] aufhält“) setzte der „Besitz einer Duldung“ voraus, dass behördlicherseits eine Aussetzung der Abschiebung wirksam verfügt und dem Ausländer hierüber eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4, § 78a Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei. Dem tritt die Beschwerdebegründung nicht bzw. nur in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise entgegen, indem sie auf künftig geltendes Recht verweist. cc) Unklar ist, ob die Beschwerdebegründung meint, die Antragstellerin zu 4 könne einen Anordnungsanspruch auf § 104c Abs. 1 AufenthG stützen. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch mit der Begründung verneint, dass die Norm voraussetze, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geduldet sei. Bei der Antragstellerin zu 4 handele es sich jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht um eine „geduldete Ausländerin“ in diesem Sinne. Es seien daneben auch keinerlei Duldungsgründe ersichtlich. Ob und inwieweit bzw. mit welchen Argumenten die Antragstellerin dem entgegentritt, ist unklar. An dieser Stelle lässt sich das Beschwerdevorbingen aus sprachlichen Gründen sowie aufgrund des Verweises auf die nichtexistierende Norm „§ 60a Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 AufenthG“ nicht nachvollziehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragstellerin zu 4 an dieser Stelle auf § 60a Abs. 2 Satz 3 Alt. 3 AufenthG verweisen möchte, bleibt der Vortrag jedoch unverständlich. Es sei insoweit aber darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf § 104c AufenthG auch nicht zu beanstanden ist. Für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG genügt es nicht, sich am Stichtag des 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten zu haben; hinzukommen muss nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm, dass der Ausländer geduldet ist. Die Erfüllung eines Duldungstatbestands zum Stichtag ist insoweit nicht ausreichend. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst nur diejenigen Ausländer, die diesen Status – anders als die Antragstellerin zu 4 – auch aktuell innehaben. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen, denen sich der entscheidende Senat vollumfänglich anschließt (Beschl. v. 14.03.2023 – 4 MB 6/23 –, juris Rn. 8 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).