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Beschluss

6 MB 37/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1216.6MB37.25.00
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Leitsätze
1. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK (juris: MRK) gewährleisten nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Allein aus dem Umstand, dass die anderen ausländischen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland von vornherein unzumutbar ist.(Rn.28) 2. Eine Unzumutbarkeit der gemeinsamen Rückkehr kann aber angenommen werden, wenn bei einem der Familienangehörigen außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht bzw. ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt worden ist.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Oktober 2025 wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK (juris: MRK) gewährleisten nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Allein aus dem Umstand, dass die anderen ausländischen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland von vornherein unzumutbar ist.(Rn.28) 2. Eine Unzumutbarkeit der gemeinsamen Rückkehr kann aber angenommen werden, wenn bei einem der Familienangehörigen außergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht bzw. ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt worden ist.(Rn.28) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Oktober 2025 wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der im Jahre 1982 geborene Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Datum und ohne gültiges Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Februar 2024 erkannte er die Vaterschaft für seine am 22. Februar 2024 in Flensburg geborene Tochter notariell an und vereinbarte mit seiner Lebensgefährtin, der Kindesmutter, zugleich das gemeinsame Sorgerecht. Alle drei leben in häuslicher Gemeinschaft. Am 21. März 2024 beantragte der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Erteilung einer Duldung. Die im Jahre 1994 in Ghana geborene und aufgewachsene Lebensgefährtin besuchte dort die Schule, reiste nach eigenen Angaben im Jahre 2008 erstmalig nach Italien ein und erhielt dort am 23. Februar 2010 eine langfristige Aufenthaltserlaubnis („Soggiornante di lungo periodo – CE“). In der Bundesrepublik Deutschland hielt sie sich nach Aktenlage erstmals im Mai/Juni 2015 auf, sodann ab März 2016 bis Februar 2018 und reiste zuletzt am 30. April 2018 wieder ein. Mit der Verpflichtungserklärung einer deutschen Staatsangehörigen erhielt sie im Juli 2018 in Stuttgart zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a i.V.m. § 16b AufenthG zur Absolvierung eines Sprachkurses, die im Jahre 2019 nicht verlängert wurde. Zu einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zwecks Erwerbstätigkeit kam es in Stuttgart nicht. Nach Verlegung ihres Wohnsitzes in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zwecks Arbeitsaufnahme als Küchenhilfe in einem Sylter Hotel erhielt sie am 12. August 2020 eine Fiktionsbescheinigung und ab dem 5. November 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, zuletzt verlängert bis zum 12. November 2026, wiederum mit der Auflage: „Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, WoGG, AsylbLG erlischt der Aufenthaltstitel“. In einem Anhörungsschreiben vom 18. September 2024 teilte der Antragsgegner der Lebensgefährtin / Kindesmutter mit, dass er eine nachträgliche Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG prüfe und der Tochter keine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilen werde, weil der Lebensunterhalt für die zwischenzeitlich entstandene Beistandsgemeinschaft – den Antragsteller einbezogen – prognostisch nicht gesichert sei, da lediglich die Kindesmutter über ein Einkommen verfüge, bestehend aus einem bis zum 21. Februar 2025 bewilligten Elterngeld in Höhe von 1.173,- Euro / Monat zuzüglich Kindergeld. Auf nochmalige Nachfrage legte die Lebensgefährtin / Kindesmutter Lohnabrechnungen vor für die Monate Mai bis August 2025, aus denen sich ergibt, dass sie Vollzeit beschäftigt ist und ihr monatlicher Nettoverdienst in dieser Zeit zwischen ca. 1.400,- und 2.135,- Euro lag. Eine neuerliche Berechnung durch den Antragsgegner ergab im Oktober 2025, dass der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft auch dadurch nicht gesichert ist. Die gemeinsame Tochter erhielt am 29. Oktober 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Bereits mit Bescheid vom 18. Oktober 2024 hatte der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und nach Ghana auszureisen (1.). Für den Fall, dass er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides freiwillig ausreist, wurde ihm die Abschiebung nach Ghana angedroht (2.). Für den Fall der Abschiebung befristete der Antragsgegner das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (3.). Dagegen erhob der Antragsteller am 14. November 2024 Widerspruch und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 18. November 2024 hat er bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, um den Antragsgegner aufenthaltsbeendende Maßnahmen untersagen zu lassen. Am 4. Dezember 2024 hat er eine nach Aktenlage zuletzt bis zum 23. Oktober 2025 verlängerte Duldung „aus familiären Gründen und aufgrund des noch laufenden Eilverfahrens“ erhalten. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO als unbegründet abgelehnt. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich weder aus § 36 Abs. 1 oder 2 AufenthG noch aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Die bestehenden, durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen begründeten weder eine außergewöhnliche Härte noch führten sie zu einer Unzumutbarkeit bzw. rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Eine Verletzung dieser Rechte scheide aus, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden könne. Dies sei hier der Fall. Gegen den ihm am 20. Oktober 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 3. November 2025 Beschwerde eingelegt und diese am 18. November 2025 begründet. Er macht unter anderem geltend, dass seine Lebensgefährtin nicht darauf verwiesen werden könne, ihr Leben nach Ghana zu verlegen. Es könne nicht Sinn und Zweck des Aufenthaltsrechts sein, mittelbar Personen, die sich vollkommen legal in Deutschland aufhalten und ihren Lebensunterhalt bestreiten, durch die Verweigerung von Aufenthaltstiteln von engen Familienmitgliedern in die Situation zu versetzen, ihren Lebensunterhalt nicht mehr durch Einkommen erzielen zu können und somit Gefahr zu laufen, ihren eigenen Aufenthaltstitel zu verlieren. Er beantragt, dem Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2024 zu treffen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichneten ohne Ratenzahlungsverpflichtung sowohl für das erstinstanzliche als auch das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er meint, dass einer Ausreise des Antragstellers weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 EMRK entgegenstehe. In die bestehende Lebensgemeinschaft müsse nicht eingegriffen werden, weil es sowohl dem Kind als auch der Kindesmutter möglich und zumutbar sei, gemeinsam mit dem Antragsteller auszureisen und die familiäre Lebensgemeinschaft in Ghana zu führen. Ein gesicherter Aufenthalt der Kindesmutter und der gemeinsamen Tochter sei derzeit nicht gegeben. Die Kindesmutter verfüge weder über eine gesicherte Lebensunterhaltssicherung noch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, so dass es an den Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis fehle. Es sei nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden könne. II. A. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil seine Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen (B.I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. B. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2025 haben keinen Erfolg. I.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Die Beschwerdebegründung wird den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch gerecht, was die Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, und die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung betrifft. Sie wirkt im Ganzen zwar unsortiert, doch lassen sich die einzelnen Argumente den Gründen des angegriffenen Beschlusses am Ende noch ausreichend sicher zuordnen. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO anzunehmen wäre, weil dem Antragsteller ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ein Duldungsanspruch zusteht. a. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG sowohl an den erforderlichen besonderen als auch an den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG festgelegten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Die Verneinung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen greift der Antragsteller nicht an. aa. Damit aber kann seine Rüge, dass der Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK das vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zusätzlich geprüfte und angenommene Bestehen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) überwiegen müsse, keinen Erfolg haben, weil es darauf nicht mehr ankommt. Denn ohne das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG stellt sich die Frage nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und eine hiervon denkbare Ausnahme gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufentV oder § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 AufenthG nicht mehr. Erst in diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angenommen und deshalb das Vorliegen eines für die Ausnahme erforderlichen strikten Rechtsanspruches verneint. Darüber hinaus zieht der Antragsteller den straftatbestandlichen Vorwurf der unerlaubten Einreise sowie des unerlaubten Aufenthalts nicht in Zweifel. Auf die inhaltliche Frage, mit welchem Strafmaß der Antragsteller zu rechnen hätte und ob er deshalb bereits angeklagt oder verurteilt worden ist, kommt es bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht an. Schon die Frage, ob er tatsächlich ausgewiesen werden könnte, ist für § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht entscheidend. Ausreichend ist, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Eine Abwägung mit privaten Bleibeinteressen erfolgt – sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist – erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 – 1 B 25.23 –, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Selbst wenn man annähme, dass der angeführte Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu einer Abweichung vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führen würde, fehlt es noch immer an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen eines strikten Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Woraus sich ein solcher Anspruch – außer aus § 36 Abs. 1 AufenthG – ergeben soll, legt die Beschwerde nicht dar. Die für einen mit der Mutter eines leiblichen Kindes mit ausländischer Staatsangehörigkeit nicht verheirateten Vater verbleibende Anspruchsgrundlage des § 36 Abs. 2 AufenthG (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 19) gewährt keinen strikten Rechtsanspruch, sondern stellt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in das behördliche Ermessen. bb. Fehlt es bereits an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 AufenthG, kommt es auch auf die – vom Verwaltungsgericht verneinte – Frage, ob § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AufenthG eine Ausnahme von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gebietet, weil eine Nachholung des Visumverfahrens zum Schutze familiärer Bindungen zwischen dem Antragsteller und seiner nichtehelichen Tochter und unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht zumutbar wäre, nicht an. Ob der Lebensgefährtin des Antragstellers und Kindesmutter nebst Tochter eine gemeinsame Rückkehr nach Ghana tatsächlich nicht zumutbar ist, wie der Antragsteller geltend macht, kann deshalb an dieser Stelle dahinstehen. b. Einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermochte das Verwaltungsgericht auch aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht herzuleiten, weil es an der nach dieser Norm erforderlichen außergewöhnlichen Härte fehle. Dieser Begriff setze zum einen voraus, dass der jeweils schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und zum anderen, dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Letzteres verlange eine besondere Begründung, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob der Antragsteller eine solche familiäre Lebenshilfe tatsächlich erbringt, da jedenfalls eine gleichzeitige Anwesenheit der Angehörigen der gelebten familiären Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland dafür nicht erforderlich sei, sondern diese auch in Ghana erbracht werden könne. Das Verwaltungsgericht verweist an dieser Stelle auf seine „obigen Ausführungen“ und bezieht sich damit auf die i.R.d. § 36 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AufenthG geprüfte und angenommene Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise nach Ghana, dem Heimatland sowohl des Antragstellers als auch der Tochter und der Kindesmutter. Der Senat nimmt deshalb an, dass der Antragsteller auch diese Aussage des Verwaltungsgerichts rügen will. Läge eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, wäre dort, wo es darauf ankäme, auch den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG näher zu treten. Die hierzu vorgebrachten Argumente stellen die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts allerdings nicht ausreichend in Frage. aa. Insbesondere überzeugt das Argument des Antragstellers nicht, dass seine Lebensgefährtin und ihre gemeinsame Tochter nicht darauf verwiesen werden könnten, ihr Leben nach Ghana zu verlegen, nachdem sie sich in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt aufgebaut hätten und sich hier vollkommen legal aufhielten. Das Verwaltungsgericht hat deren Lebensumstände berücksichtigt, sich indes zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Danach verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde zwar, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen, wobei es für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG wesentlich auf die Frage ankommt, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den Betroffenen in sein Herkunftsland zu begleiten. Allerdings folgt allein aus dem Umstand, dass die anderen ausländischen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt vielmehr fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann. Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 m.w.N.; dem folgend OVG Münster, Beschl. v. 24.07.2013 – 18 B 411/12 –, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.02.2010 – 2 M 2/10 –, juris Rn. 10 f.; zuvor schon: OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.10.2005 – 9 ME 190/05 –, juris Rn. 5). Eine Unzumutbarkeit wird angenommen, wenn bei einem der Familienangehörigen „außergewöhnlicher Umstände“ vorliegen (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6), etwa wenn diesem im Heimatland eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18) bzw. ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG erteilt worden ist (OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.02.2010 – 2 M 2/10 –, juris Rn. 10). Derartige außergewöhnliche Umstände sind weder für die Tochter noch für die Kindesmutter geltend gemacht oder ersichtlich. Ob derzeit ein gesicherter Aufenthalt besteht oder auch die aufenthaltsrechtliche Stellung von Tochter und Kindesmutter gefährdet ist, weil, wie der Antragsgegner meint, der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und die Kindesmutter nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden. Ausdrücklich lässt das Bundesverwaltungsgericht selbst das Bestehen einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis (beim Ehepartner) für eine Zumutbarkeit ausreichen und hält eine Rückkehr mit den Eltern selbst für einen zwölfeinhalb Jahre alten Sohn trotz Aufwachsens in Deutschland für zumutbar (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f.). bb. Ebenso kommt es für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK darauf an, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Art. 8 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht generell dazu, etwa die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.10.2005 – 9 ME 190/05 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen. Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung (VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 25). Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Privatlebens aus Art. 8 EMRK wäre für die Lebensgefährtin des Antragstellers und Kindesmutter mit der Annahme einer zumutbaren gemeinsamen Rückkehr nach Ghana nicht verbunden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie mittlerweile als „faktische Inländerin“ zu betrachten ist, weil sie einerseits tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert („Verwurzelung“) und gleichzeitig den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet ist („Entwurzelung“), so dass sie nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 10.01.2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Insbesondere dem Beschwerdevorbringen, aber auch dem Inhalt des vom Senat noch beigezogenen Verwaltungsvorgangs lässt sich nicht entnehmen, dass sie ihr Leben infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsland nur noch in der Bundesrepublik Deutschland wird führen können. Allein aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet lässt sich entsprechendes nicht ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob die derzeit wieder ausgeübte Erwerbstätigkeit für die Annahme einer wirtschaftlichen Integration ausreichen könnte. Denn zum einen ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass sie außerhalb ihrer Lebensgemeinschaft mit Antragsteller und gemeinsamer Tochter über soziale Bindungen verfügt oder sonst im Bundesgebiet verwurzelt ist. Zum anderen wird ihr trotz des Voraufenthalts in Italien eine Reintegration in Ghana möglich sein, wo sie geboren ist, zur Schule ging und sich dort bis zu ihrem 15. Lebensjahr aufhielt. Zu dennoch bestehenden, unüberwindbaren, beispielsweise sprachlichen Barrieren verhält sich die Beschwerdeschrift nicht. Für die noch nicht einmal zwei Jahre alte Tochter des Antragstellers gilt im Ergebnis nichts anderes. Eine verfestigte Integration / Verwurzelung wird in ihrem Alter noch nicht stattgefunden haben (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.07.2013 – 18 B 411/12 –, juris Rn. 7: grds. verneint für Kinder bis 12 Jahre; OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 7: zu Kindern, die noch nicht zur Schule gehen). c. Konsequent und zutreffend verneint das Verwaltungsgericht schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen eines mit der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruches nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG und eines Anspruchs auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Auch eine aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK abgeleitete rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers besteht aufgrund der angenommenen Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise nach Ghana mit Tochter und Kindesmutter nicht. Auf die anderweitigen Argumente des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zum Bestehen einer – nicht in Abrede gestellten – familiären Lebensgemeinschaft, die Dauer eines Visumverfahren bei der Deutschen Botschaft in Accra und die damit verbundene Dauer der Trennung der kleinen Tochter von ihrem Vater zulasten des Kindeswohls kommt es unter diesen Umständen ebenso wenig an wie auf die grundsätzlich nur begrenzt gegebene Möglichkeit des Familiennachzugs zu einem nicht-deutschen Kind. Gleiches gilt für die Sorge, dass die Lebensgefährtin / Kindesmutter nicht mehr in Vollzeit arbeiten und ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst sichern könnte, so dass ihre Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nicht verlängert werden würde und sie ihren Aufenthalt in Deutschland verlöre. Abgesehen davon, dass dies spekulativ bleibt, würde sich auch diese Frage bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Ghana nicht stellen. Für den Fall, dass eine (gemeinsame) Wiedereinreise in das Bundesgebiet beabsichtigt sein sollte, würde sich die Situation nicht unterscheiden von der anderer Menschen ausländischer Staatsangehörigkeit, die vor einer (neuerlichen) Einreise die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – und damit auch die Sicherung des Lebensunterhalts nach Nr. 1 – erfüllen müssen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Ausländer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind und hier die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG begehren (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 38a AufenthG Rn. 11). d. Der Senat weist darauf hin, dass mit Rücksicht darauf, dass die Tochter des Antragstellers noch sehr klein ist und sie daher den nur vorübergehenden Charakter einer etwaigen räumlichen Trennung vom Vater möglicherweise nicht begreifen und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 14 und v. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.08.2019 – 4 MB 48/19 –, juris Rn. 6, vgl. auch Beschl. v. 30.07.2020 – 4 MB 23/20 –, juris Rn. 31), der Familie die Möglichkeit einzuräumen sein dürfte, nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens eine gemeinsame freiwillige Ausreise vorzubereiten. Sollte der Antragsgegner beabsichtigen, den Antragsteller so kurzfristig alleine abzuschieben, dass dies nicht möglich wäre, steht es ihm frei, erneut vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.07.2013 – 18 B 411/12 –, juris Rn. 15 ff.). II. Nach alledem ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht unbegründet. Der Antrag hatte aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).